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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.04.2023 DIGS412-100

26 aprile 2023·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·2,398 parole·~12 min·2

Riassunto

Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3).

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS412-100 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 18.09.2025 Entscheiddatum: 26.04.2023 Entscheid Departement des Innern vom 26. April 2023 Erbrecht. Rekurs gegen Sicherungsmassregeln. Art. 557 und Art. 559 ZGB (SR 210). Die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vorgenommene Prüfung der Behörde, ob die vorhandenen Urkunden die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie Erbberechtigter ist, ist vorläufiger und unpräjudizieller Natur ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsmittelverfahren ist daher stets auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Eröffnung zutreffend verfahren hat (Erw. 1.3.2). Aufgrund dessen ist die Rechtsmittelbehörde nicht befugt, die Erbberechtigung festzustellen bzw. eine Erbbescheinigung auszustellen (Erw. 1.3.3). Den Entscheid DIGS412-100 vom 26. April 2023 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS412-100

Entscheid vom 26. April 2023 Rekurrent A.___, vertreten durch lic.iur. B.___, Rechtsanwalt,

gegen

Vorinstanz Amt für Handelsregister und Notariate, Amtsnotariat C.___,

Betreff Verfügung vom 24. November 2022 betreffend Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen im Nachlass von D.___ sel. Nr. 001

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Sachverhalt A. D.___ (nachfolgend: Erblasser), verwitwet, wohnhaft gewesen im E.___, verstarb am (…). Er hinterliess nachweislich keine Nachkommen. In der Folge wurden durch das Amtsnotariat C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) zwei Grossnichten und eine Nichte als gesetzliche Erbinnen ermittelt. Allesamt schlugen sie mit schriftlicher Erklärung die Erbschaft nach Art. 566 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) aus.

B. Der Vorinstanz wurde – während der bereits eingeleiteten Nachforschungen zu den gesetzlichen Erben – am 23. Mai 2022 durch F.___, die Kopie einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 6. Juni 1985 zur Eröffnung eingereicht. Aus dieser Kopie geht – neben den bereits ermittelten gesetzlichen Erbinnen – A.___, (nachfolgend: Rekurrent) als eingesetzter Erbe hervor.

C. Die Abklärungen der Vorinstanz zum Verbleib des Originals der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 blieben erfolglos. Auf eine schriftliche Anfrage der Vorinstanz vom 13. Mai 2022 bei G.___, Rechtsanwalt, der im Jahr 2009 zwei letztwillige Verfügungen der Ehefrau des Erblassers der Vorinstanz zur Eröffnung einreichte, antwortete dieser mit Schreiben vom 17. Mai 2022, dass der Erblasser ihn angewiesen hätte, ein aufbewahrtes Testament zu vernichten, da jene Version veraltet und durch spätere Testamente ersetzt worden sei. Diese «späteren Testamente» seien jedoch nicht bei ihm aufbewahrt. Ferner hielt die Bank H.___, die im Jahr 2006 eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Ehefrau des Erblassers der Vorinstanz zur Eröffnung einreichte, auf die schriftliche Anfrage der Vorinstanz vom 20. Mai 2022 telefonisch fest, dass der Erblasser keine eigenhändige letztwillige Verfügung seinerseits bei der Bank hinterlegt hätte.

D. Mit Verfügung vom 24. November 2022 betreffend Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Nr. 001) bezeichnete die Vorinstanz in Ziffer I. die Nichte, I.___, und die beiden Grossnichten, J.___ und K.___, als die gesetzlichen Erbinnen. Unter Ziffer II. legte sie im Wesentlichen dar, weshalb die von F.___, eingereichte Kopie einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung, worin der Rekurrent als eingesetzter Erbe hervorgehe, für die Frage, wem eine Erbbescheinigung auszustellen sei und wie diese zu lauten habe bzw. ob ein Anwendungsfall von Art. 573 Abs. 1 ZGB vorliege, unbeachtlich sei. Vor dem Hintergrund dieser Umstände müsse die konkursamtliche Liquidation nach Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG) angeordnet werden. In Ziffer IV. verfügte sie sodann Folgendes:

«1. Herrn A.___ (als aus der Kopie der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 06.06.1985 hervorgehender eingesetzter Erbe) wird eine

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Fotokopie der Kopie der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 06.06.1985 zugestellt.

2. Da die gesetzlichen Erben im grosselterlichen Stamm nicht festgestellt werden konnten, erfolgt die Eröffnung zusätzlich auf dem Weg der Veröffentlichung und zwar im Sinne von Art. 558 ZGB i.V.m. Art. 28 EGzZGB durch vereinfachte Publikation im Amtsblatt des Kantons St. Gallens (www.publikationen.sg.ch).

3. Es ist Sache der Erben, zu prüfen, ob die Urkunde formell und materiell gültig ist. Je nach Rechts- oder Sachlage kann auf Ungültigkeit geklagt werden (Art. 519 ZGB). Die Klagefrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Verfügung von Todes wegen und dem Ungültigkeitsgrund (Art. 521 und Art. 533 ZGB). Die Klage ist beim Vermittleramt des letzten Wohnsitzes des Erblassers einzureichen.

4. Nach Rechtskraft der vorliegenden Eröffnungsverfügung und ein Monat ab Publikation gemäss Ziff. IV./2. erfolgt die Anzeige an das Konkursgericht im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zwecks richterlicher Anordnung der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation des Erbnachlasses des verstorbenen D.___ im Sinne von Art. 573 Abs. 1 ZGB.

5. Die Kosten dieser Verfügung, bestehend aus:

Gebühr (GT Nr. 30.05 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 VGV) Fr. 1'330.00 Barauslagen für Familienscheine Fr. 163.07 Fotokopien, Porti und Telefon Fr. 22.40 TOTAL Fr. 1'515.47

gehen zulasten des Nachlasses und werden nach Rechtskraft der vorliegendenen Eröffnungsverfügung und nach Konkurseröffnung beim zuständigen Konkursamt angemeldet.»

E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 erhob A.___, vertreten durch B.___, Rechtsanwalt, beim Departement des Innern Rekurs und stellt folgende Rechtsbegehren sowie einen prozessualen Antrag:

«1. Es sei in Ergänzung von Ziff. 1 der Verfügung festzustellen, dass dem Rekurrenten als eingesetzten Erben die Erbbescheinigung auszustellen sei.

2. Es sei Ziff. 4 der Verfügung aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuern) zu Lasten des Staates.

4. Es sei das Amtsnotariat C.___ zu verpflichten, die Akten im Nachlass der am 19. Dezember 2005 gestorbenen L.___, zu edieren und letztere seien zu den vorliegenden Verfahrensakten zu nehmen.»

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F. Der erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ging am 16. Dezember 2022 fristgemäss beim Departement des Innern ein.

G. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 26. Januar 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses.

H. Dem Rekurrenten wurden am 1. Februar 2023 im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Vorakten zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Vernehmlassung eingeräumt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 verzichtete der Rekurrent implizit auf weitere Ausführungen.

I. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.). Die Auslegung der Legitimation nach Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), wonach die rekurrierende Person an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun muss, stützt sich im Wesentlichen auf die Bundesgerichtspraxis nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110; BGG) (GEISSER / ZOGG, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE (VRP), ZÜRICH 2020 [nachfolgend PK VRP/SG] N 8 zu Art. 45 VRP). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (so bspw. BGE 137 II 30 E. 2.2.2.).

1.2 Unbestrittenermassen wurde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2022 als taugliches Anfechtungsobjekt formund fristgerecht am 7. Dezember 2022 an das Departement des Innern als zuständige Instanz Rekurs erhoben. Im Folgenden ist sodann noch auf die Eintretensvoraussetzung der Legitimation des Rekurrenten einzugehen.

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1.3 1.3.1 Zuerst ist auf das Feststellungsbegehren unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren der Rekursschrift vom 7. Dezember 2022 einzugehen, wonach festzustellen sei, dass dem Rekurrenten als eingesetzten Erben die Erbbescheinigung zustehe. Der Rekurrent wehrt sich gegen die vorläufige und unpräjudiziell vorgenommene Annahme der Vorinstanz, die eingereichte Kopie der letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 sei unbeachtlich für die Frage, wem eine Erbbescheinigung auszustellen sei.

1.3.2 Das Testament muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 Abs. 1 ZGB). Sie hat lediglich zu prüfen, ob die vorhandenen Urkunden nach ihrem Inhalt (nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) überhaupt die Merkmale einer letztwilligen Verfügung tragen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine vorläufige und unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung (KARRER / VOGT / LEU, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 6. AUFL., 2019, N 11 ZU VOR ART. 557 ZGB). Die aufgrund der provisorischen Auslegung getroffenen Verfügungen einer Eröffnungsbehörde erfolgen unter dem Vorbehalt der Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das ordentliche Gericht (KARRER / VOGT / LEU, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 6. AUFL., 2019, N 10 ZU VOR ART. 551 – 559 ZGB). Da im Testamentseröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird, kann auch das Prüfungsrecht der Rechtsmittelinstanz nicht weiter gehen als dasjenige der ersten Instanz. Das Rechtsmittelverfahren ist daher immer auf die Frage beschränkt, ob die zuständige Behörde bei der Testamentseröffnung im soeben beschriebenen Rahmen zutreffend verfahren ist (Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden ZK1 17 89 vom 16. April 2018 Erw. 2 m.w.H).

1.3.3 Eine formelle Auslegung der letztwilligen Verfügung in Form einer «Feststellung» im Dispositiv, wie sie der Rekurrent in seinem Feststellungsbegehren unter Ziffer 1 verlangt, ist hier nicht angebracht, da die Eröffnungsbehörde lediglich zum Entschied über Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB befugt ist und nur zu diesem Zweck eine vorläufige Auslegung vornimmt. Über die sich aus der Kopie der letztwilligen Verfügung vom 6. Juni 1985 ergebenden Rechte des Rekurrenten hat das ordentliche Gericht auf entsprechende Klage hin zu entscheiden; die Vorinstanz als Eröffnungsbehörde ist dazu nicht befugt. Hieraus folgt, dass der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse besitzt, da seine tatsächliche oder rechtliche Situation (als potentieller eingesetzter Erbe) durch den Ausgang dieses Verfahrens der Testamentseröffnung nicht beeinflusst wird. Auf das erste Rechtsbegehren bzw. Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. Weiter sei erwähnt, dass die Tatsache, dass im Kanton St.Gallen die Testamentseröffnung und die Ausstellung der Erbbescheinigung von derselben Behörde, nämlich das Amtsnotariat, durchgeführt wird, nichts an den Umstand ändert, dass die Erbbescheinigung im Rahmen des Verfahrens um Ausstellung einer Erbbescheinigung

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nach Art. 559 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 11 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; EG-ZGB) beantragt werden muss und nicht im vorliegenden Verfahren der Testamentseröffnung festgestellt werden kann (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 Erw. 3.2).

1.4 1.4.1 Weiter ist auf das zweite Rechtsbegehren einzugehen, wonach Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2022 aufzuheben sei bzw. keine Anzeige an das Konkursgericht im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 573 Abs. 1 ZGB zwecks richterlicher Anordnung der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation des Erbnachlasses von D.___ sel. erfolgen soll.

1.4.2 Wird nach Art. 573 Abs. 1 ZGB die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Hierbei benachrichtigt die zuständige Behörde das Konkursgericht (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 573 Abs. 1 ZGB findet eine konkursamtliche Liquidation nicht statt, wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, daneben aber mindestens ein eingesetzter Erbe die Annahme erklärt (SCHWANDER, BASLER KOMMENTAR, ZIVILGESETZBUCH II, 6. AUFL., 2019, N 7 ZU ART. 572 ZGB). Vorliegend steht der Rekurrent nicht als eingesetzter Erbe fest, weshalb Ziffer 4 der Verfügung vom 24. November 2022 demzufolge kein Verfügungscharakter gegenüber dem Rekurrenten zukommt und für ihn keine Rechtswirkungen erzeugen kann. Er ist deshalb zu diesem Punkt nicht zum Rekurs legitimiert bzw. beschwert. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Vorinstanz vorläufig und unpräjudiziell festgestellt hätte, dass der Rekurrent als eingesetzter Erbe zu betrachten sei, da dieser Auslegung keine materiellrechtliche Wirkung zukäme. Auf das zweite Rechtsbegehren des Rekurrenten ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

1.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Grund, die Verfahrensunterlagen im Nachlass der am 19. Dezember 2005 gestorbenen L.___, geb. (…), zu edieren. Der Editionsantrag ist abzuweisen.

2. 2.1 In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (VON RAPPARD- HIRT, PK VRP/SG, N 5 ZU ART. 95 VRP).

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2.2 Auf die Rechtsbegehren des Rekurrenten wurde nicht eingetreten bzw. der Editionsantrag wird abgewiesen. Er ist somit vollumfänglich unterlegen und daher kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint aufgrund der Umstände angemessen (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11] und Art. 3 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Dem Rekurrenten ist die Differenz zum von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

3. 3.1 Der Rekurrent beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Die Vorinstanz hat keine ausseramtliche Entschädigung geltend gemacht.

3.2 Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB i.V.m. Art. 98bis VRP). Prozessuales Nichteintreten wird dem Unterliegen in der Sache gleichgesetzt (A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 15).

3.3 Auf die Rechtsbegehren des Rekurrenten wird nicht eingetreten bzw. der Editionsantrag wird abgewiesen. Er gilt demzufolge als vollumfänglich unterlegen und hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein diesbezügliches Begehren ist abzuweisen.

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Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, vom 7. Dezember 2022 wird nicht eingetreten.

2. A.___, wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Das Begehren von A.___, auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

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