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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771

13 marzo 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·3,991 parole·~20 min·1

Riassunto

Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3).

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-771 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 12.01.2026 Entscheiddatum: 13.03.2025 Entscheid Departement des Innern vom 13. März 2025 Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3). Den Entscheid DIGS411-771 vom 13. März 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-771

Entscheid vom 13. März 2025 Beschwerdeführerin A.___

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde B.___, vertreten durch den Stadtrat B.___

Betreff Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtparlamentes B.___ für die Amtsdauer 2025 – 2028

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Sachverhalt A. A.a Am 22. September 2024 wählten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der politischen Gemeinde B.___ die Mitglieder des Stadtparlamentes für die Amtsdauer 2025 bis 2028 (nachfolgend: Erneuerungswahl). Die Partei «C.___», die bisher nicht im Stadtparlament B.___ vertreten war, konnte hierbei kein Mandat erlangen (act. 9/7).

A.b Am 23. September 2024 wurde seitens der politischen Gemeinde B.___ bemerkt, dass bei der manuellen Erfassung der Anzahl maschinell vorgezählter unveränderter Wahlzettel und deren manueller Übertragung ins Computer-Wahlsystem, ein Fehler geschah. Aufgrund einer falsch hinterlegten Formel in einer Excel-Tabelle, welche zur Zusammenstellung der maschinell vorgezählten unveränderten Wahlzettel verwendet worden war, sei ein – vermeintlich – inkorrektes Resultat berechnet worden. Gleichtags wurden die neu ermittelten Wahlresultate in Form einer Medienkonferenz kommuniziert, wobei «C.___» wiederum kein Mandat erringen konnte (act. 9; 9/9):

Listen bzw. Listengruppen Partei(en) Anzahl Mandate Erhaltene Stimmen 01a,01b SP, JUSO 18 244’417 02a,02b FDP, Jungfreisinnige 10 225'086 05a,05b glp, Junge Grünliberale 7 96’580 06,07 Grüne, Junge Grüne 7 101’421 03 SVP 10 139’981 04 Die Mitte 9 122’486 08 PFG 1 21’527 09 EVP 1 21’710 13 Aufrecht 0 8’794 14 freie liste - mittelstand.schweiz 0 8’639 15 Schweizer Demokraten 0 2’066 Total 63

B. B.a Die politische Gemeinde B.___ organisierte für den 30. September 2024 einen Augenschein für Vertreterinnen und Vertreter der an der Erneuerungswahl teilnehmenden Parteien, um vor Ort die Kisten mit den unver-

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änderten Wahlzetteln sowie die Excel-Tabelle (in physischer und elektronischer Form) zu präsentieren. Ferner wurden die Vorgänge am 22. September 2024 bzw. am 23. September 2024 erläutert und erklärt, weshalb zwei unterschiedliche Wahlresultate kommuniziert wurden. An diesem Augenschein vom 30. September 2024 nahm auch A.___ – die bei der Erneuerungswahl für die Partei «C.___» kandidierte – teil (act. 9; 9/14). A.___ wurde bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gegeben sich die unveränderten Wahlzettel anzuschauen (act. 9; 9/15). Einem von ihr geäusserten Wunsch, auch Einsicht in die veränderten Wahlzettel zu nehmen, wurde nicht entsprochen (act. 9).

C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Abstimmungsbeschwerde gegen das Ergebnis der Wahl vom 22. September 2024 beim Departement des Innern. Sie begehrte sinngemäss, das von der politischen Gemeinde B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) am 23. September 2024 ermittelte Wahlergebnis sei aufzuheben und eine Wiederholung der Wahl durchzuführen (act. 1). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht (act. 3).

D. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 teilte das Departement des Innern der Beschwerdeführerin mit, es werde beabsichtigt, der Abstimmungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 6).

E. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2024 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Abstimmungsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9).

F. Am 15. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (act. 10).

G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 entzog das Departement des Innern der Abstimmungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse des ordnungsgemässen Betriebes des Stadtparlamentes ab dem Beginn der neuen Amtsdauer ab dem 1. Januar 2025 sowie die damit gewährleistete Rechtssicherheit (act. 12).

H. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird – soweit wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1.

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1.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde der inhaltlichen Prüfung unterzieht, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob auf sie eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, die Legitimation des Beschwerdeführers, ein taugliches Anfechtungsobjekt sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 165 des Gemeindegesetzes [sGS151.2; abgekürzt GG] i.V.m. Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]; vgl. auch KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWAL- TUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜ- RICH 2013, RZ. 692 FF.).

1.2 Eine Abstimmungsbeschwerde kann sowohl wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) wie auch wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung (Art. 164 GG) erhoben werden. Die Zuständigkeit für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde liegt bei beiden Varianten beim Departement des Innern (Art. 163 Abs. 1 GG bzw. Art. 164 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 22 Bst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]).

Während die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses einzureichen ist (Art. 163 Abs. 2 GG), ist jene wegen Verfahrensmängeln innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung, zu erheben (Art. 164 Abs. 3 GG). Rechtswidrigkeit liegt dabei vor, wenn ein Gemeindebeschluss gegen eidgenössisches oder kantonales Verfassungs- oder Gesetzesrecht oder Bestimmungen der Verordnungsstufe verstösst. Demgegenüber bilden Fehler wie die nicht gehörige Auskündung der Abstimmung bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Frist, die Anwendung eines ungesetzlichen Verhandlungsmodus oder die fehlerhafte Zusammensetzung des Abstimmungskörpers Verfahrensmängel (P. GLAUS, KONZEPTION DER GEMEINDEAUTONOMIE, MIT BESONDERER DARSTELLUNG DER AUTONOMIE DER SANKTGALLISCHEN GEMEINDEN, ZÜRICH 1984, S. 222 UND 224 MIT HINWEI- SEN; J. SCHERRER, DIE DEMOKRATIE IN DER ORDENTLICHEN GEMEINDEORGANISA- TION DES KANTONS ST.GALLEN, ZÜRICH 1965, S. 251 F.; vgl. VerwGE B 2009/205 vom 16. September 2010 Erw. 2.4 m.H.; siehe auch VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 Erw. 4.1; B 2016/95 vom 27. September 2018 Erw. 1). Auch das Bundesgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen – auch in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten – sofort und vor Durchführung der Abstimmung zu rügen sind. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_334/2015 vom 24. September 2015 Erw. 2.1; BGE 140 l 338 Erw. 4.4). Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der

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Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_389, 543 und 649/2018 vom 8. August 2019 Erw. 3; 1C_138/2018 vom 10. Juli 2018 Erw. 2.3; 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 Erw. 1.2; vgl. auch zit. VerwGE B 2016/95, a.a.O.; B 2021/133 vom 16. November 2021, Erw. 2.1).

1.3 Mit dem Ergebnis der Wahl des Stadtparlamentes der Vorinstanz für die Amtsdauer 2025 bis 2028 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdeführerin ist in der politischen Gemeinde B.___ unbestrittenermassen stimmberechtigt. Sie rügt, es läge eine Falschauszählung der Wahlstimmen namentlich bei der Partei «C.___» vor. Ferner hätte «C.___» keine Wahlbeobachtende, Stimmenzählende und Mitglieder des Ausschlusses des Stimmbüros stellen können. Schliesslich hätten am 22. September 2024 zahlreiche erfahrene Stimmenzählende gefehlt, weshalb die Fehleranfälligkeit der Stimmenauszählung gegeben sei. Somit betreffen sämtliche Rügen Verfahrensmängel einer Wahl nach Art. 164 GG. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2024 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist von vierzehn Tagen rechtzeitig erhoben. Auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln ist daher einzutreten.

2. 2.1 2.1.1 Von Bundesrechts wegen schützt Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Sie soll garantieren, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört u.a., dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (vgl. für viele BGE 141 II 297 Erw. 5.2; BGE 131 I 442 Erw. 3.1).

2.1.2 Die Nachzählung wird nach Art. 83 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden von der leitenden Behörde bzw. von Amtes wegen angeordnet, wenn Unregelmässigkeiten feststellt werden, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Unregelmässigkeiten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens glaubhaft gemacht worden sind oder ob die leitende Behörde selber darauf aufmerksam geworden ist (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 5. Dezember 2018 zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen, in: ABl 2018, S. 1808).

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2.1.3 2.1.3.1 Von der Frage der Nachzählung ist die Aufhebung von Urnengängen bei festgestellten Unregelmässigkeiten zu trennen. Nach Art. 110 Abs. 1 WAG i.V.m. Art. 164 Abs. 3 GG hebt das zuständige Departement die Wahl auf, wenn der zuvor festgestellte Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können. Demnach müssen zwei Tatbestände erfüllt sein, damit es zu einer Aufhebung einer Abstimmung kommen kann: Einerseits muss ein Verfahrensmangel vorliegen und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte (vgl. für viele BGE 131 I 442 Erw. 3.3). Fehler bei der Zählung der Wahlzettel führen nicht zur Kassation der Wahl oder Abstimmung, sofern sie durch eine Nachzählung berichtigt werden können (LUTZ / FELLER / MÜLLER, NACHZÄHLUNG BEI KNAPPEN WAHL- UND ABSTIMMUNGSERGEBNISSEN - ÜBERHÖHTE ERWARTUNGEN? ÜBERLEGUNGEN AUS JURISTISCHER UND POLITOLOGISCHER SICHT, AJP 2006, S. 1521 m.H.).

2.1.3.2 Hinsichtlich des ersten Kriteriums der erheblichen Unregelmässigkeit gebietet es die Untersuchungspflicht der Behörden, gegen das Ergebnis einer Abstimmung vorgebrachte Rügen jedenfalls dann näher zu untersuchen, wenn das Abstimmungsresultat knapp ausfiel und der Stimmbürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der für die Durchführung der Abstimmung zuständigen Organe hinzuweisen vermag (BGE 114 Ia 42).

2.1.3.3 In Bezug auf das zweite Kriterium der Beeinflussung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Verfahrensmangel müssen die Beschwerdeführenden nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat (BGE 130 I 290 Erw. 3.4). Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Dabei ist auch die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung mitzuberücksichtigen (BGE 113 Ia 291 Erw. 4).

2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss und zusammengefasst, das am 23. September 2024 ermittelte Wahlresultat von «C.___» sei inkorrekt. Es sei anzunehmen, dass dieses aufgrund von potenziellen Sicherheitslücken und einer fehlenden Neutralität bei der Ermittlung der Wahlresultate

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zustande gekommen sei. Zu nennen sei als Erstes die Auszählung der unveränderten Wahlzettel mithilfe einer Excel-Tabelle: So wie das Stimmbüro die Summe der Stimmen am 22. September 2024 zusammengerechnet habe, könne es sich nur um ein inkorrektes Ergebnis handeln. Diese Vorgehensweise des Stimmbüros sei absichtlich erfolgt, um einen Vorwand zu haben, am 23. September 2024 die Siegel der Kisten mit den unveränderten Wahlzetteln zu brechen. Hierbei hätten Wahlzettel (von «C.___») entweder entfernt oder (von anderen Parteien) hinzugefügt werden können. Ferner hätte «C.___» keine Wahlbeobachtende, Stimmenzählende und Mitglieder des Ausschusses des Stimmbüros stellen können. Deshalb habe es keine soziale Kontrolle geben können, was als Sicherheitslücke aufzufassen sei. Ohnehin hätten am 22. September 2024 zahlreiche erfahrene Stimmenzählende gefehlt, was zu Fehlern bei der Auszählung der Stimmen hätte führen können. Weiter sei in grundsätzlicher Weise die Organisation des Stimmbüros zu kritisieren: So sei dessen Präsident in der Regel auch gleichzeitig der Rechtskonsulent der Vorinstanz. Zudem sei der Stellvertreter des Präsidenten ein Stadtparlamentarier der «E.___».

2.2.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, einzig bei der manuellen Erfassung der Anzahl maschinell vorgezählter unveränderter Wahlzettel und deren manuellen Übertragung ins Computer-Wahlsystem hätten Abweichungen in grösserem Ausmass entstehen können, wenn beispielsweise Wahlzettel-Bündel einer falschen Liste zugerechnet oder Zahlen falsch ins Wahlsystem übertragen worden seien. Bei den übrigen Prozessschritten hätten dagegen systembedingt nur Fehler im Mikrobereich nicht komplett ausgeschlossen werden können. Die am 22. September 2024 begangenen Fehler seien am nächsten Tag jedoch behoben worden. Vorliegend könne, dank der nochmaligen Überprüfung der unveränderten Wahlzettel, ausgeschlossen werden, dass ein Fehler vorliegt, der die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abweichungen erklären könne. Es seien am 22. September 2024 14 Stimmenzählende für die Bearbeitung der Urnenstimmen und die nach der Samstagszählung eingeworfenen Stimmcouverts zuständig gewesen. Weiter seien 55 Personen vor Ort gewesen, um die Urne zu bedienen, die veränderten Wahlzettel ins System einzutragen und diesen Vorgang abschliessend zu kontrollieren. Ebenfalls waren acht Personen des Stimmausschusses für die Überwachung und Betreuung aller Arbeitsschritte eingeteilt. Bei den anwesenden Personen hätte es sich grösstenteils um langjährige und erfahrene Personen gehandelt.

Es sei teilweise korrekt, dass am 22. September 2024 «C.___» durch keine Wahlbeobachtende, Stimmenzählende oder Mitglieder des Ausschusses des Stimmbüros vertreten war. Dies sei jedoch nicht auf eine Diskriminierung von «C.___» zurückzuführen, sondern der Tatsache geschuldet, dass Wahlbeobachtende in der politischen Gemeinde B.___ nicht gängig seien und «C.___» bei der letztmaligen Besetzung des Ausschusses des Stimmbüros

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noch nicht richtig existiert habe. Ob Personen mit der Parteizugehörigkeit «C.___» als Stimmenzählende tätig gewesen seien, sei nicht bekannt. Bei der Auswahl der Stimmenzählenden werde nicht explizit nach der politischen Parteizugehörigkeit gefragt. Einzig Personen, die für das Stadtparlament kandidierten, seien nicht als Stimmenzählende zugelassen gewesen. Es stehe der Beschwerdeführerin bzw. einem anderen Vertreter von «C.___» frei, sich für die kommende Legislatur als Mitglied des Ausschusses des Stimmbüros nominieren zu lassen.

Abschliessend hält die Vorinstanz fest, man habe mit dem Augenschein vom 30. September 2024 sowie mit der Besprechung vom 2. Oktober 2024 versucht – notabene in Ausreizung der gesetzlichen Möglichkeiten einer Mitwirkung und ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein – sich intensiv mit den Anliegen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.

2.3 2.3.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob – die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten – Verfahrensmängel während und nach den Erneuerungswahlen vorgelegen sind und falls ja, ob sie derart erheblich sind, dass sie das Resultat beeinflusst haben könnten, sodass die Wahl aufgehoben werden müsste.

2.3.2 2.3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 15. November 2024 aus, dass die am Augenschein vom 30. September 2024 in physischer und elektronischer Form präsentierte Excel-Liste vom 22. September 2024 fehlerhaft gewesen sein muss, da es technisch nicht möglich sei, die (vertikale) Summe sämtlicher Stimmen aller Parteien zu errechnen, wenn in der Auswahl der Felder bereits eine (horizontale) Summe enthalten sei. Deshalb müsse die Excel-Liste manipuliert sein. Die «Aufdeckung» dieser Manipulation am Montag sei sodann als Anlass genommen worden, die Siegel der Kisten mit den unveränderten Wahlzetteln zu brechen und dabei «manipulierte» Wahlzettel hinzuzufügen und wiederum andere, authentische Wahlzettel zu entfernen.

2.3.2.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass die am 23. September 2024 verkündeten, überprüften Wahlresultate auf der manuellen Nachzählung der unveränderten Wahlzettel basieren und nicht auf der genannten Excel-Liste. Diese Überprüfung beinhaltete das Öffnen der plombierten Kisten in der Anwesenheit von sechs Mitgliedern des Ausschusses des Stimmbüros. In analoger Anwendung von Art. 71 Abs. 2 Bst. b WAG – worin festgehalten wird, dass eine Urne zur Auszählung geöffnet werden darf, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt – kann diesem Vorgehen zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor,

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dass es während dieses Vorgangs zu den erwähnten Manipulationshandlungen gekommen sein soll. Hierbei bleibt dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit vage und die Beschwerdeführerin spricht an einer Stelle im Konjunktiv darüber («[…] Durch das Öffnen der Kisten könnten [H.d.V.] am Montag 23. Sept. Wahlzettel von C.___ entsorgt worden sein, analog dem Vorgehen im Fall D.___, wo ein menschlicher Fehler aus Angst vor den Konsequenzen beim Bekanntwerden [und einer darauffolgenden Sitzverschiebung] vertuscht wurde.»; act. 1, S. 2). Der blosse Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit genügt nicht. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, konkrete Hinweise vorzubringen, weshalb es nicht angeht, dem Departement des Innern aufgestellte Thesen über die vorgebrachten Manipulationshandlungen mittels einer reproduzierten Excel-Liste einzureichen, die es – im Rahmen seiner Untersuchungspflicht – entkräften soll (act. 10) (vgl. hierfür Erw. 2.1.3.2). Auch sonst bietet die Beschwerdeführerin keine Beweismittel an, die die Manipulationshandlungen konkretisieren (könnten). Es sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die 80 Personen, die sich bei der Beschwerdeführerin gemeldet haben und Wählende von «C.___» sein sollen (act. 1, S. 3), beispielsweise nicht als Zeugen oder Auskunftspersonen angeboten wurden. Hierbei kann jedoch offengelassen werden, ob diese überhaupt als Beweismittel für die Konkretisierung der vorgebrachten Manipulationshandlungen taugen würden.

2.3.3 2.3.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, «C.___» hätte zum Zeitpunkt der Erneuerungswahl keine Wahlbeobachter, Stimmenzählende oder Mitglieder des Ausschusses des Stimmbüros gehabt. Dies sei als potenzielle Sicherheitslücke anzusehen, da es keine soziale Kontrolle gegeben habe. Ferner gebe es «Interessenkonflikte»: So sei der Präsident des Stimmbüros gleichzeitig der Rechtskonsulent der Vorinstanz und sein Büro sei neben demjenigen der Stadtpräsidentin und des Stadtschreibers. Ferner sei der Stellvertreter des Präsidenten des Stimmbüros Mitglied der «E.___».

2.3.3.2 Das Stimmbüro wird im Reglement über die Organisation und Geschäftsführung des Stimmbüros (SRS 131.2; nachfolgend: Reglement) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglementes setzt sich das Stimmbüro aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten (Bst. a), dem Ausschuss, welcher aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den für die Wahl oder Abstimmung aufgebotenen Mitgliedern besteht […] (Bst. b) und den für die Wahl oder Abstimmung aufgebotenen Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzählern (Bst. c). Dabei wählt der Stadtrat nach Art. 3 Abs. 1 die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Sekretärin bzw. den Sekretär des Stimmbüros sowie deren Stellvertretungen (Bst. a), zehn Mitglieder des Ausschusses (Bst. b) sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler (Bst. c). Die politischen Parteien sollen angemessen vertreten sein (Art. 3 Abs. 2 des Reglementes).

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2.3.3.3 Es lässt sich vorwegsagen, dass das Reglement die Funktion des «Wahlbeobachters» nicht vorsieht, weshalb diesbezüglich kein Verfahrensmangel vorliegen kann. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich den Stimmenzählenden und Mitgliedern des Ausschusses weder konkret vor, dass Mitglieder von «C.___» von einer Wahl in das Stimmbüro abgehalten oder behindert wurden, noch lassen sich hierfür sonst konkrete Anhaltspunkte finden. Es ist hierbei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin Stimmenzählerin im Stimmbüro ist (act. 3, S. 1). Ohnehin ist Art. 3 Abs. 2 des Reglements – als «Soll-Vorschrift» – als eindringliche Empfehlung des Normgebers bzw. des Stadtparlamentes zu verstehen und räumt dem Stadtrat ein begrenztes Ermessen bei der Wahl der Mitglieder des Stimmbüros ein. Deshalb ist, auch wenn «C.___» keine Stimmenzählenden und Mitglieder des Ausschusses stellt, das Stimmbüro vor dem Hintergrund des Reglements korrekt konstituiert. Vor diesem Hintergrund muss vorliegend auf die Tatsache, dass der Präsident des Stimmbüros, gleichzeitig der Rechtskonsulent der Vorinstanz und dass der Stellvertreter des Präsidenten des Stimmbüros Mitglied der «E.___» ist, nicht weiter eingegangen werden. Obwohl «Interessenkonflikte» auch vor dem Hintergrund eines formell korrekt zusammengesetzten Gremiums nicht auszuschliessen sind, zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, wie diese sich manifestiert und es deshalb zu Manipulationshandlungen gekommen sein soll (vgl. veranschaulichend wiederum BGE 114 Ia 42 Erw. 5a).

2.4 Im Ergebnis wurden weder konkrete Verfahrensmängel aufzeigt, noch sind sonst welche ersichtlich. Die Abstimmungsbeschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen.

3. 3.1 Der Vollständigkeit halber soll abschliessend zu den angeblichen Aussagen des Rechtskonsulenten zum Thema eines knappen Wahlresultats (act. 3) in allgemeiner Weise, mit Hinweis auf die Rechtsprechung, eingegangen werden: Es darf angenommen werden, dass bei der Ermittlung von Wahlund Abstimmungsergebnissen, seien sie knapp oder nicht, immer wieder Fehler unterlaufen. Sie können darauf zurückgeführt werden, dass tatsächlich falsch gezählt wird, dass Wahl- und Abstimmungszettel hinsichtlich Gültigkeit oder Ungültigkeit falsch zugeordnet werden oder dass einzelne, etwa nicht eindeutig klar geschriebene Namen bei Wahlen, unterschiedlich behandelt werden. Die Unsicherheiten mögen bei Abstimmungen mit klarer Ja- bzw. Nein-Antwort kleiner sein als bei Proporzwahlen mit Listen und der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. So zeigt sich denn auch, dass Nachzählungen kaum je zu demselben Resultat führen. Eine gewisse Unsicherheit der Auszählung ist somit dem demokratischen Wahl- und Abstimmungsverfahren inhärent und in gewissen Grenzen hinzunehmen. Eine Grenze der Akzeptanz von Auszählungsunsicherheiten ist indessen erreicht, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden oder hierfür ernsthafte Anzei-

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chen bestehen und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis sehr knapp ausgefallen ist. Diesfalls kann nicht nur ein einzelnes Wahl- oder Abstimmungsergebnis fragwürdig erscheinen, sondern besteht die Gefahr, dass die Glaubwürdigkeit des demokratischen Entscheidungsverfahrens als solches leidet. Es kann dem einzelnen Stimmberechtigten in seiner Organfunktion bei solchen Gegebenheiten nicht verwehrt werden, eine Nachzählung zu verlangen. Dies trifft jedenfalls zu, wenn bei knappem Wahl- oder Abstimmungsergebnis zusätzlich Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen oder solche gar nachgewiesen sind (BGE 131 I 442 Erw. 3.6 m.H.). Es ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen die Behörde eine Nachzählung anordnet und ob den einzelnen Wahl- und Abstimmungsberechtigten ein Anspruch auf Nachzählung zusteht (BGE 131 I 442 Erw. 3.2). Die Grundlagen des kantonalen Rechts wurden in Erw. 2.1.2 aufgezeigt.

3.2 Die Vorinstanz hat im Lichte von Art. 83 Abs. 1 WAG am 23. September 2024 korrekterweise die Nachzählung durchgeführt und hat die unter Erw. A.b festgehaltenen Stimmenanzahl ermittelt. In der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde wurde ferner keine (weitere) Nachzählung verlangt, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss.

4. 4.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– erscheint als den Umständen angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.

4.2 Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Infolge der Abweisung der Beschwerde hat die Vorinstanz obsiegt. Allerdings kommt einem Gemeinwesen gemäss Rechtsprechung und massgebender Literatur grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Es gibt zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz, doch ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN – DARGESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGE- RICHT, ST.GALLEN 2003, RZ. 825 FF.; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, ST.GALLEN 2004, S. 176 FF.; GVP 1987 Nr. 90). Dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird demnach nicht entsprochen.

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Entscheid 1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___, vom 7. Oktober 2024 wird abgewiesen.

2. A.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.–. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.

3. Der Antrag der politischen Gemeinde B.___ auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 13. März 2025 Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3).