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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.05.2025 DIGS411-742

22 maggio 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·3,984 parole·~20 min·2

Riassunto

Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen. Es ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-742 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 13.01.2026 Entscheiddatum: 22.05.2025 Entscheid Departement des Innern vom 22. Mai 2025 Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen. Es ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-742 vom 22. Mai 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-742

Entscheid vom 22. Mai 2025 Rekurrenten A.___ und B.___, vertreten durch C.___, Rechtsanwalt

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde D.___, vertreten durch die Sozialen Dienste D.___

Betreff Verfügung vom 30. April 2024 betreffend Kürzung von Sozialhilfeleistungen

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Sachverhalt A. A.a A.___ und B.___, wurde mit Verfügung der Sozialen Dienste D.___ (nachfolgend: Soziale Dienste) vom 2. Juli 2019 rückwirkend per 1. Juni 2019 die sozialhilferechtliche Unterstützung im Zweipersonenhaushalt gewährt (act. 6/182). Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren […] und […]), die in der E.___ wohnen und dort ihre Ausbildung absolvieren (act. 6/204, S. 40).

A.b Dem Antrag auf Sozialhilfeleistungen ging eine Einstellung einer Invalidenrente von B.___ per 31. Mai 2019 voraus. Gegen diese Verfügung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons F.___ erhob B.___ Beschwerde beim Versicherungsgericht F.___ (act. 6/189). Mit Entscheid des Versicherungsgerichtes F.___ vom 20. Mai 2021 wurde die SVA angewiesen, eine erneute psychiatrische Begutachtung (inklusive einer erneuten neuropsychologischen Abklärung) in Auftrag zu geben (act. 6/81). In der Folge wurde das psychiatrische Gutachten vom 14. Januar 2023 ausgefertigt (act. 7/1). Gestützt darauf wurde eine weitere psychiatrische Stellungnahme vom 7. Februar 2023 verfasst (act. 7/2).

B. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Sozialhilfeleistungen fiel die Fahrzeugabklärung positiv aus (act. 6/186). Aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme vom 10. Juli 2019 wurde das Halten des Fahrzeuges bewilligt (act. 6/174). Aufgrund einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 30. November 2021, wonach B.___ aufgrund seiner Ängste vor Menschenmengen nicht mit dem öffentlichen Verkehr fahren sollte, wurde das Halten des Fahrzeuges abermals bewilligt (act. 6/8).

C. Die Fahrzeugabklärung vom 31. Mai 2023 ergab, dass das Ehepaar jeweils ein Fahrzeug der Marke «Mercedes-Benz» und «BMW» eingelöst habe (act. 6/63). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 hielten die Sozialen Dienste sinngemäss fest, ein Fahrzeug werde aufgrund der im psychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 2023 und in der Stellungnahme vom 7. Februar 2023 festgehaltenen Befunde aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewilligt. Falls die finanzielle Tragbarkeit jedoch gegeben sei, könne das Fahrzeug dennoch bewilligt werden (act. 6/52). Hierfür wurde dem Ehepaar der Fragebogen «Motorfahrzeug» übermittelt (act. 6/53), den sie ausgefüllt retournierten (act. 6/45).

D. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 wurde das Ehepaar sinngemäss darüber informiert, dass gewisse auf dem Fragebogen «Motorfahrzeug» gemachten Angaben entweder angepasst oder Pauschalen eingesetzt worden seien. Darauf gestützt sei die Tragbarkeit berechnet worden, die vorliegend nicht gegeben und deshalb ein Fahrzeug zu verkaufen sei. Das zweite

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Fahrzeug müsse nicht verkauft werden, falls das Ehepaar sich für das «DOCK» anmelden oder sie jeweils eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent annehmen würden. Hierbei wurde dem Ehepaar das rechtliche Gehör gewährt (act. 6/42).

E. Am 5. Februar 2024 erhielten die Soziale Dienste u.a. einen ungültigen Fahrzeugausweis des Fahrzeuges der Marke «BMW» (act. 6/7; act. 6/35) und einen Arztbericht, in welchem eine Krebsdiagnose von A.___ festgehalten wurde (act. 6/7; act. 6/36). Am 14. Februar 2024 gingen bei den Sozialen Diensten die jeweiligen «DOCK»-Anmeldungen des Ehepaares ein (act. 6/7; act. 6/29).

F. Mit Auflage mit Verwarnung vom 14. März 2024 wurde das Ehepaar aufgefordert, die Kontrollschilder des Fahrzeuges der Marke «Mercedes- Benz» bis zum 12. April 2024 zu deponieren. Ausgeführt wurde, dass gemäss den aktualisierten Weisungen, die ab dem 1. März 2024 gelten würden, neu eine Tragbarkeitsgrenze von 15 Prozent des Grundbedarfes gelten würde. Die Tragbarkeitsgrenze liege – auf dem ausgerichteten Grundbedarf in der Höhe von Fr. 1'539.– basierend – bei Fr. 230.85, wobei sich dieser Betrag um weitere Fr. 50.– reduzieren würde, da dieser aus dem Grundbedarf für den Mietzins verwendet werde. Die berechneten, monatlichen Kosten des Fahrzeuges würden die vorliegend massgebende Tragbarkeitsgrenze von Fr. 180.85 übersteigen (act. 6/22).

G. G.a In einem den Sozialen Diensten eingereichten Arztzeugnis vom 26. März 2024 wurde festgehalten, B.___ sei für die Wahrnehmung seiner Termine beim Psychiater auf ein Fahrzeug angewiesen (act. 6/19).

G.b Mit E-Mail vom 27. März 2024 riet der behandelnde Arzt von A.___ – um den Behandlungserfolg durch weitere Verzögerungen nicht zu gefährden – von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Sie sei überdies in der Mobilität eingeschränkt (act. 6/204, S. 8 f.).

H. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde der Grundbedarf von B.___ und A.___ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 für sechs Monate um 15 Prozent gekürzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, sie hätten die Auflage mit Verwarnung vom 14. März 2024 missachtet. Grundlage der Auflage sei die fehlende finanzielle Tragbarkeit des Fahrzeuges; so würden die monatlichen Kosten von Fr. 358.98 die Tragbarkeitsgrenze von Fr. 230.85 überschreiten. Ferner sei aus gesundheitlicher Sicht nicht eindeutig belegt, dass ein Fahrzeug nötig sei, da der Rekurrent in der Vergangenheit den Sozialen Diensten Zugbillette zur Rückerstattung zugestellt habe und er

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mit dem Flugzeug in die D.___ reisen würde. Es sei zumutbar und verhältnismässig, wenn das Ehepaar Termine und Besorgungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen würde (act. 6/7).

I. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhoben A.___ (nachfolgend: Rekurrenten), vertreten durch C.___, Rechtsanwalt, beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 30. April 2024. Sie beantragten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei die Kürzung des Grundbedarfes für drei Monate um fünf Prozent zu beschränken (act. 1).

J. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragten die Sozialen Dienste (nachfolgend: Vorinstanz) – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2024 (act. 6).

K. Die Rekurrenten reichten am 27. August 2024 eine Replik ein (act. 12).

L. Mit Schreiben vom 18. September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik (act. 14).

M. Am 6. Januar 2025 forderte das Departement des Innern weitere Kontoauszüge bei den Rekurrenten ein (act. 16), die mit E-Mail vom 10. Februar 2025 eingereicht wurden (act. 17).

N. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten und Begebenheiten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer der Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).

1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfeleistungen zuständig (Art. 40 Abs. 2 und

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Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der Stadt St.Gallen über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden unterer Instanzen [SRS 930.2] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2024 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als deren Adressaten haben die Rekurrenten ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie sind damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens gegen die Verfügung vom 30. April 2024 bildet die Frage, ob die Auflage mit Verwarnung vom 14. März 2024, wonach die Kontrollschilder des Fahrzeuges der Marke «Mercedes-Benz» zu hinterlegen seien, rechtmässig ist und falls ja, ob die Kürzung des Grundbedarfs um 15 Prozent für die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab dem 1. Juni 2024, gerechtfertigt ist. Dabei ist unbestritten, dass das Fahrzeug den Vermögensfreibetrag in der Höhe von Fr. 8’000.– nicht überschreitet (act. 6/7, S. 5). Zunächst ist zu prüfen, ob die (von der Vorinstanz berechneten) Fahrzeugbetriebskosten eine Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen darstellen.

2.2 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) bezweckt persönliche Sozialhilfe, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Diese umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG) und wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 SHG). Die Bemessung orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend: KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-RL).

2.2.2 2.2.2.1 Die finanzielle Hilfe setzt sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, fördernden situationsbedingten Leistungen und Integrationszulagen bzw. Einkommensfreibeträgen. Die materielle Grundsicherung umfasst neben den (anrechenbaren) Wohnkosten, den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen und den Kosten für die medizinische Grundversorgung den sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (vgl. SKOS-RL

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C.1). Dieser wird abhängig von der Anzahl Personen in einem Haushalt als Pauschale ausgerichtet (SKOS-RL C.3.1) und betrug bis Ende des Jahres 2024 Fr. 1'539.– und ab dem 1. Januar 2025 Fr. 1'577.– für eine Haushaltsgrösse mit zwei Personen (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL C.3.1). Der Grundbedarf entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL C.3.1, Erläuterungen a). Der pauschale Ansatz ermöglicht es unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit) und die Verantwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen. Insbesondere sind unterstützte Personen bei ihrem Ausgabeverhalten nicht an jene Gewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS-Warenkorbs entsprechen (vgl. SKOS-RL C.3.1, Praxishilfe Grundbedarf und Warenkorb). Diese Gewichtung gibt nicht vor, wie viel Geld für die einzelnen Positionen ausgegeben werden darf. Ist eine unterstützte Person nicht dazu in der Lage, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen, trifft die zuständige Stelle geeignete Massnahmen (Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung von anfallenden Kosten; vgl. SKOS-RL C.3.1 sowie deren Erläuterungen c).

2.2.2.2 Zum Grundbedarf gehören auch Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr). Umfasst sind Billette für die Bahn, das Tram und den Bus sowie das Halbtax-Abonnement und Velo-Ersatzteile (SKOS-RL C.3.1, Erläuterungen a). Obwohl nicht explizit erwähnt, kann der laufende Betrieb eines privat gehaltenen Fahrzeuges unter die Verkehrsauslagen subsumiert werden (vgl. A. LOOSLI BRENDEBACH, AUTOBESITZ IN DER SOZIALHILFE, ZESO – DIE ZEITSCHRIFT FÜR SOZIALHILFE, 3/22). Es ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL D.3.1). Eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern darf bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs auch dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus der Grundbedarfspauschale nicht leisten kann ohne dass etwa Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder dass von nicht deklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abgeklärt werden müsste. Anderenfalls besteht für die Behörde kein Grund zum Einschreiten (vgl. F. WOLFFERS, GRUNDRISS DES SOZIALHILFERECHTS, 2. AUFL., BERN 1999, S. 140).

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Von der Hinterlegung der Kontrollschilder ist jedoch abzusehen, wenn die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nachweisbar unerlässlich ist, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Benutzung ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. KOS-Handbuch zu SKOS-RL D.3.1).

2.2.3 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung und Leistungskürzung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. m.w.H.). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409 FF.). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz hat den der erstverfügenden Behörde zustehenden Ermessensspielraum zu respektieren (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRP). Es hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraumes zu wachen und schreitet nur ein, wenn die erstverfügende Behörde das ihr zustehende Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ermessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Ermessen einräumt und die Behörde dieses nicht wahrnimmt. Missbräuchlich wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dabei jedoch die bei der Ermessensausübung zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder des Verbots der Willkür, verletzt (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN – DARGESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGE- RICHT, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 740 FF.).

2.3 2.3.1 Die Vorinstanz hat jährliche bzw. monatliche Fahrzeugbetriebskosten in der Höhe von Fr. 4’307.75 bzw. Fr. 358.98 errechnet (act. 6/7; Fragebogen Motorfahrzeuge). Von den Rekurrenten nicht bestritten werden die jeweiligen jährlichen Kosten für die Autoversicherung (Fr. 636.75), für die Strassenverkehrssteuer (Fr. 413.–), für die Vignette (Fr. 40.–) sowie für die Motorfahrzeugkontrolle (Fr. 30.–). Bestritten werden jedoch die von der Vorinstanz aufgeführten jährlichen Kosten für Reparaturen (Fr. 800.–), für den Treibstoff (Fr. 1’628.–), für den Reifenersatz (Fr. 400.–) sowie für die Parkplatzmiete (Fr. 360.–). Auf diese Ausgabenposten ist im Folgenden jeweils einzugehen.

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2.3.2 2.3.2.1 Die Kosten für Reparaturen, Treibstoff und Reifen sind variabel und von der Zahl der gefahrenen Kilometer abhängig (vgl. https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025). Die Rekurrenten geben Treibstoffkosten von Fr. 900.– bis Fr. 1’000.– an (act. 6/45). Aus den Auszügen des Kontos bei der PostFinance (001) sind – seit der Abgabe der Kontrollschilder des Fahrzeuges der Marke «BMW» (act. 6/7; act. 6/35) – für den Zeitraum vom Februar 2024 bis und mit Januar 2025 (mutmassliche) Benzinkosten in der Höhe von Fr. 638.28 ersichtlich (G.___, H.___, I.___, J.___; act. 17). Aufgrund der (anzunehmenden) regelmässigen Fahrten des Rekurrenten zur ärztlichen Behandlung nach K.___ bzw. L.___ sowie den aus den Kontoauszügen ersichtlichen regelmässigen Einkaufsfahrten in F.___ und den anliegenden Gemeinden sowie nach M.___ kann von (maximal) 10'000 gefahrenen Kilometern ausgegangen werden, wofür die Rekurrenten eine Motorhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben (act. 6/45).

Ausgehend von einem durchschnittlichen Benzinpreis von circa Fr. 1.90 im Jahr 2024 für einen Liter Bleifrei 95 in der Schweiz (https://www.tcs.ch/de/camping-reisen/reiseinformationen/wissenswertes/fahrkosten-gebuehren/benzinpreise-schweiz.php; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025) und von circa Fr. 1.44 in M.___ (https://www.tcs.ch/mam/Digital- Media/PDF/Info-Sheet/benzinpreise-in-der-schweiz-und-in-europa.pdf; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025) sowie einem durchschnittlichen Verbrauch des in Frage kommenden Fahrzeuges der Marke «Mercedes-Benz A 160» mit Baujahr 2002 (act. 6/45) von 7.2 Litern pro 100 Kilometer (https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokatalog/marken-modelle/mercedes-benz/a-klasse/168-facelift/992051/; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025) kann – bei einem Durchschnittspreis für einen Liter Bleifrei 95 von Fr. 1.67 ((Fr. 1.90+Fr. 1.44)/2) bei 10'000 gefahrenen Kilometern – von jährlichen bzw. monatlichen Treibstoffkosten von Fr. 1’202.– bzw. Fr. 100.15 ausgegangen werden.

Ebenfalls von 10'000 gefahrenen Kilometern ausgehend sind die jährlichen, rechnerischen Kosten für Reparaturen und Reifen zu eruieren. Für das Jahr 2024 ist bei einem durchschnittlichen Fahrzeug mit einer Laufleistung von 15'000 Kilometern von Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 10'728.– auszugehen. Davon sind 10 Prozent der Gesamtkosten für Reparaturen und 4 Prozent für Reifen vorgesehen (https://www.carvolution.com/de/magazin/kostenauto-jahr; zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025). Vorliegend sind deshalb Kosten in der Höhe von Fr. 715.20 für Reparaturen (((Fr. 10'728.–/3)x2)x0.1) und von Fr. 286.10 für Reifen anzunehmen (((Fr. 10'728.–/3)x2)x0.04) (vgl. hierfür auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00563 vom 19. November 2009 Erw. 2.4 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

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Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 Erw. 5f/ee; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 7H 21 29 vom 26. Januar 2022 Erw. 8.7.4).

2.3.2.2 Die Rekurrenten geben sodann (jährliche) Kosten in der Höhe von Fr. 30.– für einen Parkplatz an. In den Akten liegt eine Bestätigung bzw. eine Quittung der Stadtpolizei F.___ für die «Erweiterte Blaue Zone», worin eine Monatsgebühr in der Höhe von Fr. 30.– festgehalten wird (act. 6/45). Es muss jedoch von jährlichen Kosten in der Höhe von Fr. 360.– (Fr. 30.–x12) ausgegangen werden, zumal die Rekurrenten nicht weiter darlegen, inwiefern sie keine Kosten für einen Parkplatz haben sollten.

2.3.2.3 Aufgrund dieser statistisch gestützten Angaben ergibt sich ein theoretischer jährlicher bzw. monatlicher Kostenpunkt der Rekurrenten von Fr. 3'683.05 bzw. Fr. 306.90 für die Nutzung und Haltung ihres Fahrzeuges.

2.4 2.4.1 Wie bereits unter Erw. 2.2.2.1 dargelegt, ermöglicht der pauschale Ansatz es den unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit). Insbesondere sind sie bei ihrem Ausgabeverhalten nicht an jene Gewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS- Warenkorbs entsprechen.

Bei (theoretischen) monatlichen Kosten von Fr. 306.90 erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden. Wenn die im SKOS-Warenkorb für die Position «Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr)» vorgesehenen Mittel (6,1 Prozent des Grundbedarfs) verwendet sowie namentlich in den Bereichen «Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren», «Bekleidung und Schuhe», «Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung» unterdurchschnittlich konsumiert wird, können die Rekurrenten das Fahrzeug (sowie die zusätzlichen Mietkosten in der Höhe von Fr. 50.–) finanzieren, ohne Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden.

2.4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass sich (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) die Rekurrenten – während des Bezugs von Sozialhilfe – verschuldet haben; dies wird von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht. Aus den Kontoauszügen ist jedoch ersichtlich, dass die Rekurrenten das Konto zwei Mal überzogen; namentlich ist hierbei ein Überzug von Fr. 548.02 am 11. Oktober 2024 zu nennen, wobei die betreffende Forderung von Fr. 562.50 des Kantonsspitals F.___ mit Überweisung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 zurückvergütet wurde (act. 17). Aus den Kontoauszügen lässt sich eine Kostendisziplin der Rekurrenten herauslesen. Jedoch kann sich die finanzielle Situation schnell (unverschuldet) verändern: Dabei sind die (wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Erkrankung der Rekurrentin stehenden) Rechnungen des Kantonsspitals F.___, namentlich

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jedoch allfällige Rechnungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug hervorzuheben. Sollte das Fahrzeug in Zukunft tatsächlich eine grössere Reparatur oder einen Reifenwechsel benötigen, wird es in erster Linie an den Rekurrenten liegen zu entscheiden, ob sie sich dies (noch) leisten können oder sie die Kontrollschilder hinterlegen müssen. Wären die Rekurrenten dann nicht in der Lage ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen, müsste die Vorinstanz geeignete Massnahmen (Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung von anfallenden Kosten) treffen (vgl. Erw. 2.2.2.1).

Ferner ist weder aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass Nahrung, Kleidung und Körperpflege der Rekurrenten in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder eine Gefährdung des Unterhalts der beiden gemeinsamen Kinder, die in der D.___ wohnen, vorliegen würde. So ist namentlich nicht ersichtlich, dass ausgerichtete Ausbildungszulagen bzw. Stipendien des Kantons F.___ für die beiden Kinder zweckentfremdet bzw. diese Zahlungen nicht an sie weitergeleitet würden (vgl. hierfür act. 6/152 sowie act. 6/204, S. 35; S. 51). Die Vorinstanz bringt zwar vor, dass sie von nicht deklarierten Einkünften zur Finanzierung des Fahrzeuges ausgehe. Sie ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 30. April 2024 diesem Verdacht jedoch (noch) nicht nachgegangen und hat keine entsprechenden Abklärungen getätigt.

2.5 In diesem Sinn ist der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung vom 30. April 2024 ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob die Benutzung des Fahrzeuges aus gesundheitlichen Gründen für die Rekurrenten notwendig ist, zumal situationsbedingte Leistungen nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bzw. des vorliegenden Rekursverfahrens sind.

3. 3.1 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5] i.V.m. Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1]). In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend haben die Rekurrenten obsiegt, weshalb die Vorinstanz kostenpflichtig wird. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP werden vom Gemeinwesen in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt. Demgemäss wird auf die Erhebung von amtlichen Kosten bei der Vorinstanz verzichtet.

3.2 3.2.1 Die Rekurrenten und die Vorinstanz beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Gestützt auf Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen

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und Unterliegen auferlegt. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Vorinstanz somit die Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen. Die Vorinstanz hat nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist abzuweisen.

3.2.2 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht. Die ausseramtliche Entschädigung ist daher ermessensweise festzusetzen (vgl. Art. 30 Ingress und Bst. b Ziff. 1 sowie Art. 31 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]; Art. 6 und Art. 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Bei der vorliegenden Sachlage und in Anwendung von Art. 19 HonO erscheint für das Rekursverfahren ein Honorar von Fr. 2'000.–, zuzüglich Fr. 80.– Barauslagen (4 Prozent von Fr. 2'000.–; Art. 28bis HonO) und Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent als angemessen (Art. 29 HonO; vgl. A. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98BIS VRP N 14). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten folglich mit insgesamt Fr. 2'080.– zuzüglich 8,1 Prozent Mehrwertsteuer zu entschädigen.

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Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, F.___, vom 14. Mai 2024 wird gutgeheissen.

2. Der politischen Gemeinde D.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.

3. Die politische Gemeinde D.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 2'080.– zuzüglich 8,1 Prozent Mehrwertsteuer.

4. Das Begehren der politischen Gemeinde D.___ um Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 22. Mai 2025 Sozialhilferecht. Rekurs gegen Kürzung von Sozialhilfeleistungen. Motorfahrzeugbesitz und - kosten. Auflage, Kontrollschilder zu hinterlegen. Es ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu prüfen, ob sich ein Fahrzeug ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf finanzieren lässt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder ist dann zulässig und als Auflage anzuordnen, wenn aufgrund der laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges die unterstützte Person zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und daher von einer zweckwidrigen Verwendung von Sozialhilfegeldern ausgegangen werden muss. Dies ist immer der Fall, wenn die unterstützte Person (aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges) Schulden macht (Erw. 2.2.2.2). Vorliegend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rekurrenten das Fahrzeug finanzieren können, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden (Erw. 2.4.1). Gutheissung des Rekurses.

2026-05-12T19:33:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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