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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.01.2025 DIGS411-729

13 gennaio 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·6,394 parole·~32 min·1

Riassunto

Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-729 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 18.08.2025 Entscheiddatum: 13.01.2025 Entscheid Departement des Innern vom 13. Januar 2025 Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung. Den Entscheid DIGS411-729 vom 13. Januar 2025 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-729

Entscheid vom 13. Januar 2025 Rekurrent A.___,

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde B.___,

Betreff Verfügung vom 12. Dezember 2023 betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

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Sachverhalt A.a) A.___, wurde von den Sozialen Diensten der Stadt B.___ in der Zeit vom 1. August 2012 bis 16. April 2014 (bzw. 31. März 2014, vgl. act. 12/196) sozialhilferechtlich unterstützt (act. 12/86, 12/152, 12/185, 12/193, 12/199, 12/200). Zuvor wurde er von den politischen Gemeinden C.___ (bis 30. April 2011) bzw. D.___ (vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012) unterstützt (vgl. act. 12/12, 12/45, 12/49-53, 12/84). Im Jahr 2000 hatte seine Ehefrau ihn und die gemeinsame Tochter (geb. … 199x, seit Ende August 2000 verbeiständet) verlassen und lebte offenbar an unbekannter Adresse in Indien (vgl. act. 12/56). Ende des Jahres 2010 wurde A.___ verbeiständet (vgl. act. 12/30, 12/57). Seit 15. September 2011 war die Tochter in Dauerpflege bei einer Pflegefamilie platziert (act. 12/59).

b) Per 1. April 2014 zog A.___ in die politische Gemeinde E.___ (vgl. act. 12/182, 12/183, 12/188) und wurde darauf in dieser Gemeinde weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt. In der Folge stellten die Sozialen Dienste B.___ mit Verfügung vom 6. November 2014 die Unterstützung von A.___ per 31. März 2014 ein. Ferner wurde festgehalten, dass sie periodisch die Rückerstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 35'765.65 prüfen und sie gegebenenfalls geltend machen würden (act. 12/196).

c) Mit Verfügungen vom 14. Juli 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend SVA) A.___ rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zu; für die Tochter wurde eine Kinderrente zur IV-Rente zugesprochen. Der überwiegendste Teil des Nachzahlungsbetrags für A.___ für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. Juni 2021 wurde mit den Sozialen Diensten E.___ verrechnet, A.___ wurde der Restbetrag ausbezahlt. Die Nachzahlung der Kinderrente für die volljährige Tochter wurde A.___ ausbezahlt (vgl. act. 18/1, 18/2). Er überwies ihr den Betrag in der Folge (act. 18/9, vgl. auch 18/5). Mit Verfügung der SVA vom 30. März 2022 wurden ihm ferner Ergänzungsleistungen zur IV-Rente zugesprochen (vgl. act. 18/3). Im April 2022 erfolgten im Zusammenhang mit der individuellen Prämienverbilligung (IPV) Zahlungen seiner Krankenkasse an A.___ für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2022 (act. 18/4, vgl. auch Übersicht EL-Abrechnung für diesen Zeitraum [act. 18/3]).

B. Die Sozialen Dienste B.___ holten ab dem Jahr 2020 Steuerauskünfte beim Steueramt der Stadt E.___ für die Abklärung einer allfälligen Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ein (act. 12/207, 12/209, 12/211; zuletzt am 31. Juli 2023, act. 12/214). Gemäss Auskunft vom 3. August 2023 (bzw. Veranlagungsberechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern betrug das

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steuerbare Einkommen von A.___ für das Jahr 2021 Fr. 204'200.– (vgl. act. 10/2 bzw. 12/214). In der Folge teilten die Sozialen Dienste B.___ A.___ mit, er sei in den Jahren 2011 bis 2014 durch die Sozialen Dienste B.___ finanziell unterstützt worden, es bestehe derzeit immer noch eine Nettobelastung von Fr. 61'333.25. Sie forderten ihn auf, mittels beigelegtem Fragebogen Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen (act. 12/215).

C. Per 1. September 2023 zog A.___ nach F.___. Er nahm mit Schreiben vom 19. September 2023 Stellung und reichte verschiedene Unterlagen ein (mittels E-Mail vom 19. September 2023; act. 12/217, 12/218). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 verwies er darauf, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 unrealistisch gewesen sei, weil für sechs Jahre Zahlungen der IV darin enthalten gewesen seien. Die Steuererklärung für das Jahr 2022 habe er infolge Umzugs noch nicht ausfüllen können. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2023 reichte A.___ weitere Unterlagen ein (darunter den einverlangten Fragebogen; vgl. act. 12/222) und bat unter Verweis auf die im Oktober 2023 eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2022 darum, die entsprechende Veranlagung abzuwarten (act. 12/223). Mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 stellte er den Sozialen Diensten B.___ die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2022 zu (act. 12/226).

D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Versand am 20. Dezember 2023; act. 1/1 bzw. 12/227) verpflichteten die Sozialen Dienste B.___ A.___, vom 6. August 2012 bis 16. April 2014 bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 61'333.25 bis am 28. Februar 2024 zurückzuerstatten (Ziff. 1). Ferner wurde er eingeladen, innert 14 Tagen mit der Fachperson Rückerstattung Kontakt aufzunehmen, um die Modalitäten der Rückerstattung vereinbaren zu können (Ziff. 2). Für den Fall, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache bzw. die Frist ungenutzt verstreichen lasse, werde die ganze Rückerstattungsforderung auf einmal geltend gemacht (Ziff. 3). Im Sachverhalt war festgehalten, dass das steuerbare Einkommen von A.___ für das Jahr 2021 Fr. 221'305.– betragen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts seien die Voraussetzungen für die Rückerstattung der früheren Sozialhilfeleistungen als erfüllt zu betrachten, zumal dagegen innert Frist keine Einwendungen erhoben worden seien.

E. A.___ (nachfolgend Rekurrent) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Januar 2024 Rekurs beim Departement des Innern. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nicht gegeben seien. Er verwies zusammengefasst darauf, dass seine Tochter seit ihrem 25. Geburtstag weder Ausbildungszulagen noch eine Kinderrente erhalte und die maximale Bezugsdauer für Stipendien aufgebraucht sei. Er unterstütze sie nach

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Möglichkeit, seit einem Jahr durch monatliche Zahlungen. Sein Restvermögen auf dem Bankkonto werde daher bis zum voraussichtlichen Studienende der Tochter im Herbst 2026 aufgebraucht sein. Es werde in der Rückerstattungsverfügung lediglich Bezug auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 genommen, nicht jedoch auf seine konkreten, laufenden Einkommen oder das effektiv vorhandene Vermögen. Das Geld sei grösstenteils vom Sozialamt E.___ vereinnahmt worden, und es seien Steuern für die Nachzahlung der Invalidenrente angefallen. Sollte ihm eine Rückerstattungspflicht auferlegt werden, bei der er sein Freizügigkeitsguthaben auflösen müsse, müsse ihm zunächst die Zahlung der anfallenden Kapitalsteuern ermöglicht werden.

F. Der vom Departement des Innern mit Schreiben vom 8. Januar 2024 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 900.– (Zahlungsfrist bis 2. Februar 2024) wurde – nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 13. Februar 2024 ein Gesuch vom 1. Februar 2024 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (act. 5) – vor Eröffnung einer neuen Zahlungsfrist und somit fristgerecht am 1. März 2024 einbezahlt (act. 6).

G. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 beantragten die Sozialen Dienste B.___ (nachfolgend Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. Zur Begründung führten sie an, der vom Rekurrent behauptete Mittelabfluss für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden oder den Lebensbedarf seiner Tochter sei nicht belegt. Es werde bestritten, dass noch eine Unterhaltspflicht für die Tochter bestehe.

H. Auf Nachforderung hin reichte die Vorinstanz am 3. April 2024 ihre Vorakten ein.

I. Der Rekurrent ersuchte mit Replik vom 7. Mai 2024 um vollständige Gutheissung seines Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, und nahm Stellung zur Vernehmlassung.

J. In der Folge ersuchte das Departement des Innern den Rekurrenten um Klärung verschiedener von ihm geltend gemachter Zahlungen und Einreichung der entsprechenden Belege.

K. Innert erstreckter Frist reichte der Rekurrent am 17. Juni 2024 eine Ergänzung zur Replik sowie Unterlagen ein.

L. Die Vorinstanz verzichtete auf telefonische Nachfrage hin mit E- Mail vom 6. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik.

M. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).

1.2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Beurteilung von Rekursen im Bereich des Sozialhilferechts (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Verfügungen der Vorinstanz sind direkt beim Departement des Innern anfechtbar (Art. 40 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der Politischen Gemeinde B.___). Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener der Verfügung hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurs wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. 2.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, seine Tochter erhalte seit ihrem 25. Geburtstag weder Ausbildungszulagen noch eine Kinderrente, und die maximale Bezugsdauer für Stipendien sei ebenfalls aufgebraucht. Er stehe daher gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) als Vater in der Pflicht, sie nach Möglichkeit zu unterstützen. Dies mache er seit rund einem Jahr durch monatliche Zahlungen. Die Vorinstanz nehme in der Rückerstattungsverfügung lediglich Bezug auf seine Steuerveranlagung für das Jahr 2021, nicht aber auf seine konkreten, laufenden Einkommen oder das effektiv vorhandene Vermögen. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückerstattung werde lediglich durch den Gesetzestext begründet und ohne Erklärung als gegeben angesehen, was nicht korrekt erscheine. Das in der Steuererklärung 2021 ausgewiesene Einkommen sei grösstenteils vom Sozialamt E.___ vereinnahmt worden oder habe dem Lebensunterhalt der Tochter gedient. Ferner habe er für die Nachzahlung der Invalidenrenten eine Steuerrechnung von beinahe Fr. 14'000.– bezahlen müssen, was ihm nur aufgrund der Rückzahlungen der Prämienverbilligungen möglich gewesen sei. Die Erstellung eines Monatsbudgets sei nicht möglich, weil sein monatliches Einkommen durch die Bestimmungen der

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Ergänzungsleistungen vorgegeben sei. Ferner habe er hinsichtlich der Wohnungseinrichtung einen gewissen Nachholbedarf.

2.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Rekurrent habe im Jahr 2021 aufgrund einer Nachzahlung einer IV-Rente ein steuerbares Einkommen von Fr. 204'000.– erzielt. Der behauptete Mittelabfluss für die Rückzahlung von Sozialhilfeschulden oder den Lebensbedarf seiner Tochter sei nicht belegt. Ebenso habe er keine Belege dafür eingereicht, dass er nur noch über ein Restvermögen von Fr. 25'000.– verfüge. Weil die Tochter bereits einen Bachelor abgeschlossen habe, sei es ihr ohne weiteres möglich, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Eine Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seiner volljährigen Tochter werde bestritten. Der Rekurrent habe keine Gerichtsurteile eingereicht.

2.3 2.3.1 Strittig und nachfolgend zu klären ist, ob die Vorinstanz den von ihr festgelegten Rückerstattungsanspruch von Fr. 61'333.25 zu Recht geltend macht und in diesem Zusammenhang, ob sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt hat, indem sie die Zumutbarkeit der Rückerstattung lediglich mit dem Gesetzestext begründet hat sowie (im Sachverhalt) dem steuerbaren Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2021.

2.3.2 Nicht Streitgegenstand kann vorliegend demgegenüber eine allfällige Pflicht des Rekurrenten zur Auflösung seines Freizügigkeitskontos sein (vgl. den Einwand des Rekurrenten in seiner Rekurseingabe; act. 1). Die Vorinstanz stützt ihren Rückerstattungsanspruch (einschliesslich Zumutbarkeit der Rückerstattung) einzig auf das steuerbare Einkommen des Rekurrenten im Jahr 2021. Alle Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge (darunter fallen u.a. auch Leistungen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, unterliegen erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst, der Steuerpflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 5 des Steuergesetzes [sGS 811.1]). Der Rekurrent hat sein Freizügigkeitskonto gemäss eigenen Angaben bisher nicht aufgelöst (vgl. act. 1/3, 18), und dies wurde von Seiten der Vorinstanz auch nicht verlangt. Das Departement des Innern darf daher im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens ebenfalls nicht darüber befinden. Somit erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

3. 3.1 3.1.1 Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

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[sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a SHG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a SHG). Darunter fallen unter anderem Therapien (vgl. Art. 12a Abs. 1 Bst. b SHG). Aus den allgemeinen Zielsetzungen der Sozialhilfe ist abzuleiten, dass die Rückerstattung nicht zumutbar ist, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen führen würde. Die Rückerstattung setzt voraus, dass sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend verbessert hat. Einkünfte, die nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Der unterstützten Person ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zuzugestehen. Zumutbar ist die Rückerstattung insbesondere dann, wenn sich im konkreten Fall die finanzielle und persönliche Situation der rückerstattungspflichtigen Person derart tatsächlich wesentlich und grundlegend verbessert hat, dass dadurch eine durchschnittliche, angemessene Lebenshaltung nicht gefährdet wird (vgl. VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2; G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, 2. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, RZ. 800).

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis muss die Rückerstattungspflicht in ihrem Umfang und ihrer Art so bestimmt werden, dass die wirtschaftliche Existenz und das Fortkommen des Pflichtigen weder gefährdet noch erheblich beeinträchtigt werden. Die Rückerstattung ist nur zumutbar, wenn unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse angenommen werden darf, der Betroffene werde durch die Rückerstattung nicht der Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt. Dabei sind nicht dieselben strengen Massstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe hat. Hinzu kommt jedoch, dass eine Rückerstattung erst zumutbar ist, wenn stabile Verhältnisse vorliegen und das vorhandene Einkommen das um den Grundbetrag (inkl. Zuschlag von 20 Prozent), die obligatorischen Abgaben (Steuern, Militärpflichtersatz usw.), die Versicherungsprämien, die Alimente und die Ausbildungskosten erweiterte soziale Existenzminimum übersteigt und/oder das vorhandene Vermögen höher ist als die doppelten Vermögensfreigrenzen nach den Richtlinien über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen (VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2 mit Verweis auf GVP 2001 Nr. 6).

3.1.2 3.1.2.1 Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise (Abs. 1). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die

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von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Abs. 2; vgl. auch die spezialgesetzliche Regelung in Art. 4bis SHG, wonach das mit dem Vollzug des SHG betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe ermittelt). Die Untersuchungsmaxime auferlegt der Behörde die Beweisführungslast. Dies ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast, also daran, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Nachteil der Beweislosigkeit trifft nach der Grundregel des Art. 8 ZGB diejenige Partei, die aus der zu beweisenden Tatsache Vorteile ableitet (B. MÄRKLI, PRAXISKOM- MENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES KANTONS ST.GALLEN [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 12-13 VRP N 13; H.R. ARTA, PK VRP/SG, ÜBERBLICK, N 20). Die Beweislast liegt im Sozialhilferecht für anspruchsbegründende Tatsachen beim Gesuchsteller, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung bei den Sozialhilfebehörden (vgl. URSPRUNG / RIEDI HUNOLD, VERFAHRENSGRUNDSÄTZE UND GRUNDRECHTSBESCHRÄNKUNGEN IN DER SOZIAL- HILFE, ZBL 116/2015, S. 413; WIZENT, A.A.O., RZ. 1085).

3.1.2.2 Ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind, ist von der Behörde, welche die Sozialhilfe gewährte, zu prüfen, wobei die vormals bedürftige Person entsprechend Auskunft zu erteilen hat (vgl. Art. 16 SHG), und die Rückerstattung ist zu verfügen (vgl. Art. 21 Abs. 1 SHG). Der der Rückerstattung zugrundeliegende Sachverhalt muss jeweils vollständig abgeklärt werden. Zudem trägt die Sozialhilfebehörde die Beweislast für die Höhe der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Ihr obliegt eine Dokumentationspflicht, wonach die Abrechnung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen leicht verständlich und nachvollziehbar darzustellen ist. Spezifisch bestrittene Zahlungen muss die Sozialhilfe im Sinn einer verfahrensrechtlichen Obliegenheit durch einen geeigneten Zahlungsbeleg nachweisen (WIZENT, A.A.O., RZ. 816; VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2).

3.1.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) haben die Betroffenen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die einzelnen Teilgehalte – Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren, Prüfung der Argumente, Begründung und Eröffnung – konkretisieren das Recht auf wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, ST.GALLER KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN BUNDES- VERFASSUNG [NACHFOLGEND ST.GALLER KOMMENTAR BV], 4. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2023, ART. 29 BV N 60, vgl. zu den einzelnen Teilgehalten auch RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 12 FF.). Schriftliche Verfügungen sind stets mit einer Begründung zu versehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP). Aufgrund der Begründung sollen die Adressatinnen und Adressaten nebst

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dem Ergebnis auch die Motive der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage nachvollziehen können. Darüber hinaus sollen sie ersehen können, dass ihre Vorbringen von den Behörden tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 11 M.W.H.; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, ST.GALLER KOMMENTAR BV, ART. 29 BV N 65). Die Begründungspflicht verlangt, dass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im Entscheid aufgezeigt werden. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Darüber hinaus lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, welchen eine Begründung zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die erforderliche Begründungsdichte ist insofern namentlich abhängig von der Eingriffsschwere, dem Entscheidungsspielraum der Behörde sowie der Komplexität des Sachverhalts und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen. Je mehr Spielraum die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens oder bei unbestimmten Rechtsbegriffen hat und je stärker der Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 19; TSCHUMI, PK VRP/SG ART. 24-26BIS VRP N 12). Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei (nicht) folgen konnte (RIZVI / RISI PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 21).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur, was grundsätzlich zur Folge hat, dass dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Aufhebung der Entscheidung führt. Ein Entscheid, der unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande kam, ist in der Regel anfechtbar. Eine Heilung der Verletzung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis möglich, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, und wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 10 F.). Damit der Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, muss er der Kompensation zugänglich sein, d.h. die Rechtsmittelinstanz muss den Mangel durch ein korrektes Verfahren ausgleichen können. Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelinstanz mit Blick auf die strittigen Punkte bezüglich Rechts-, Angemessenheits- und Sachverhaltsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt. Eine Heilung ist auch dort ausgeschlossen, wo der Rechtsmittelinstanz zwar rechtlich betrachtet dieselbe Kognition zukommt, dies aber aufgrund einer zurückhaltenden Prüfungsdichte regelmässig nicht ausgeschöpft wird (vgl. STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, ST.GALLER KOMMENTAR BV ART. 29 BV N 26). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

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Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Zu beachten ist aber, dass dem Rechtssuchenden bei einer Heilung gegebenenfalls eine Instanz gestohlen wird. Die Heilung des Mangels soll daher die Ausnahme bleiben (vgl. RIZVI / RISI, PK VRP/SG, ART. 15-17 VRP N 10 F.).

3.2 3.2.1 In der Aufforderung zur Einreichung des Fragebogens mit Belegen vom 10. August 2023 (act. 12/215) teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten mit, er sei in den Jahren 2011 bis 2014 durch sie finanziell unterstützt worden, es bestehe derzeit immer noch eine Nettobelastung von Fr. 61'333.25. Eine Aufstellung über ihm ausgerichtete Sozialhilfeleistungen bzw. eine nachvollziehbare Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben (vgl. Erw. 3.1.2.2) liess sie ihm nicht zukommen. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz demgegenüber fest, der Rekurrent sei von ihr vom 6. August 2012 bis 16. April 2014 mit insgesamt Fr. 61'333.25 unterstützt worden. Einer bei den eingereichten Vorakten (act. 12/1-12/235) liegenden Abschlussverfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014 (act. 12/196) ist wiederum zu entnehmen, dass der Rekurrent in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. März 2014 von der Vorinstanz unterstützt worden sei, woraus insgesamt rückerstattungspflichtige Sozialhilfe zulasten des Rekurrenten im Betrag von Fr. 35'765.65 resultiere.

3.2.2 Der Rekurrent wurde in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 von der politischen Gemeinde D.___ sozialhilferechtlich unterstützt (vgl. Sachverhalt A.a mit Verweisen). Per 1. Januar 2013 vereinigte sich diese Gemeinde mit der damaligen politischen Gemeinde B.___ zur (neuen) politischen Gemeinde B.___ (vgl. Porträt Homepage Vorinstanz). Als Rechtsnachfolgerin dieser beiden Gemeinden gingen deren Aktiven und Passiven, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse auf diesen Zeitpunkt hin auf die vereinigte politische Gemeinde B.___ über (vgl. Art. 11 des Gemeindevereinigungsgesetzes [sGS 151.3]). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten daher grundsätzlich berechtigt, eine Rückerstattung auch für dem Rekurrenten im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 ausgerichtete finanzielle Sozialhilfe geltend zu machen, solange auch dieser Zeitraum noch innerhalb des maximalen gesetzlichen Rückforderungszeitraums von 15 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses, liegt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz SHG; VerwGE B 2018/33 vom 27. September 2018 Erw. 2.3.4).

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3.2.3 Aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen Akten lässt sich weder schlüssig feststellen, für welchen Zeitraum die Rückerstattungsforderung tatsächlich geltendgemacht wird noch lässt sich – infolge einer fehlenden detaillierten und nachvollziehbaren Aufstellung bzw. Abrechnung sämtlicher für den Rekurrenten erfolgten Ausgaben und Einnahmen – die tatsächliche Höhe des Rückerstattungsbetrags überprüfen. Hinzu kommt, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ob die Vorinstanz die von den beiden Heimatgemeinden des Rekurrenten im Rahmen der bis 31. Dezember 2013 im innerkantonalen Verhältnis geltenden sowie vorliegend geltend gemachten (vgl. act. 12/88) heimatlichen Kostenersatzpflicht (vgl. Art. 24 Abs. 2 SHG in der bis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung [nGS 2014-037]) bezahlten Kosten (vgl. Beilage zu act. 12/212) bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigte bzw. diese ausschied (vgl. diesbezüglich auch act. 12/133 [Kontoblatt mit Buchungen vom 19. Mai 2011 bis 31. Oktober 2012]; act. 12/89, 12/90 bzw. 12/84 mit Beilage ohne Berücksichtigung des von den beiden Heimatgemeinden im Oktober 2012 bezahlten Kostenersatzes]).

3.2.4 3.2.4.1 Ferner befand sich der Rekurrent – soweit ersichtlich – seit 23. September 2013 bzw. seit (anfangs) Oktober 2013 offenbar bis zum Wegzug (sowie allenfalls auch danach) in stationärer Therapie im Zentrum G.___ (vgl. act. 12/147, 12/148, 12/151, 12/152, 12/185). Die Vorinstanz kam im Rahmen der subsidiär erteilten Kostengutsprache (act. 12/152, 12/185) zunächst offenbar für eine Tagestaxe von Fr. 50.– sowie für monatliche Nebenkosten von Fr. 400.– auf (vgl. Formular Finanzierung; Beilage zu act. 12/148 [Tagestaxe übrige Kostenträger Fr. 50.–]; vgl. auch Klientenkontoauszug vom 1. Januar bis 31. März 2014 [Zusammenzug nach Buchungscodes, Position «Kosten stationärer Aufenthalt Erwachsene» von Fr. 4'860.–; Beilage zu act. 12/193]). In B.___ hatte er gleichzeitig ein Zimmer (vgl. act. 12/145, 12/150), wofür die Vorinstanz ebenfalls aufkam. Nebst dem zugesprochenen Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen von Fr. 400.– je Monat (act. 12/160) richtete sie ihm offenbar auf Nachfrage hin zusätzliche Nebenkosten von Fr. 30.– je nicht im Zentrum G.___ verbrachtem (Urlaubs-)Tag aus (vgl. act. 12/162).

3.2.4.2 Wie bereits erwähnt (Erw. 3.1.1) erstreckt sich die Rückerstattung nicht auf Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a SHG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a SHG). Denn diese sind der betreuenden Sozialhilfe zuzuordnen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d SHG), nicht der rückerstattungspflichtigen finanziellen Sozialhilfe. Gemäss Art. 12b des Suchtgesetzes (sGS 311.2; abgekürzt SuG; in Vollzug seit 1. Januar 2015) trägt die zuständige politische Gemeinde bei Eintritt oder

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Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe: a) die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger; b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.31; abgekürzt IVSE], wenn diese nicht leistungsfähig sind. Das Zentrum G.___ untersteht seit 1. Januar 2015 der IVSE im Bereich C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. C IVSE; Ziff. 1 Abs. 3 des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.30]; Ziff. 1 Abs. 4 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.3]). Den aktuellen Tarifen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde den Klientenbeitrag und Nebenkosten bei Personen mit Sozialhilfe finanziert. Zur Zeit der Therapie des Rekurrenten wurde noch kein Klientenbeitrag erhoben (vgl. Beilage zu act. 12/148).

3.2.5 Wie erwähnt (vgl. Erw. 3.1.2) ist nach dem Untersuchungsgrundsatz die Behörde (vorliegend die Vorinstanz) für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts – wozu im hier zu beurteilenden Fall auch die Höhe des Rückerstattungsbetrags gehört –, und damit auch für die Beweisführung verantwortlich. Sie hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig zusammenzutragen und – grundsätzlich ohne Bindung an entsprechende Beweisbegehren der Parteien – die ihr notwendig erscheinenden Beweise zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche Verfahrensrecht. Er setzt das Gesetzmässigkeitsprinzip um, dient der Verwirklichung und umfassenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und stellt den Schutz der schwächeren Partei sowie das Gleichbehandlungsgebot sicher (ARTA, PK VRP/SG, ÜBERBLICK, N 20).

3.2.6 Die Vorinstanz ist vorliegend hinsichtlich nachvollziehbarer detaillierter (chronologischer) Aufstellung von den Rekurrenten betreffenden Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über den gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs ihrer Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Eine Überprüfung und allfällige Anfechtung der Höhe war dem Rekurrenten aufgrund der fehlenden Bekanntgabe zum vornherein gar nicht möglich. Die Höhe des Rückerstattungsbetrags ist nach dem Gesagten nicht erstellt und lässt sich auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens ermitteln. Es fehlt somit an der erforderlichen Entscheidreife (vgl. CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBAR- KEIT IM KANTON ST.GALLEN, ST.GALLEN 2003, RZ. 1029; T. KAMBER, PK VRP/SG ART. 56 VRP N 15 FF.). Daher ist der Rekurs bereits aus diesem

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Grund gutzuheissen. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP zur Ermittlung des massgeblichen Rückerstattungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3 3.3.1 Die Vorinstanz forderte den Rekurrenten auf, mittels beigelegtem Fragebogen Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Der Rekurrent reichte am 19. September 2023 u.a. eine Verfügung der SVA betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für das Jahr 2023 ein, wonach er Anspruch auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung habe, ferner Kontoauszüge der letzten drei Monate, eine Studienbescheinigung der Tochter für das Herbstsemester 2022 sowie eine Bankübersicht seiner seit Oktober 2022 erfolgten monatlichen Überweisungen an die Tochter. Ausserdem führte er aus, aufgrund des erforderlichen Umzugs würden verschiedene Kosten anfallen. Zudem stehe er als Vater in der Pflicht, die Tochter nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen, weil sie aufgrund ihres Alters weder eine Kinderrente noch eine Ausbildungszulage erhalte (act. 12/217, 12/218). Nach einer ohne konkretes Datum gewährten Fristerstreckung (act. 12/222) reichte er am 8. Dezember 2023 den ausgefüllten Fragebogen, weitere Kontoauszüge für die letzten drei Monate, die neusten Versicherungspolicen für die Krankenkasse (KVG) sowie den aktuellen Mietvertrag ein (act. 12/223). Nachdem er bereits am 3. Oktober 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 aufgrund von sechs Jahren Rückzahlungen IV (vgl. act. 12/222; gemeint rückwirkende Auszahlungen bzw. Nachzahlungen) unrealistisch sei, verwies er am 8. Dezember 2023 erneut darauf und ersuchte darum die Steuerveranlagung 2022 abzuwarten. Er kam somit seiner Auskunftspflicht nach (vgl. Erw. 3.1.2.2; VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2).

3.3.2 In der Folge stellte die Vorinstanz dem Rekurrenten weder den Verfügungsentwurf zum rechtlichen Gehör zu, noch teilte sie ihm auf andere Weise mit, wie sie zu entscheiden beabsichtige. Sie forderte weder weitere Unterlagen ein, noch setzte sie sich mit den vom Rekurrenten vorgebrachten Argumenten sowie bereits eingereichten Unterlagen auch nur ansatzweise auseinander. Die ihr eine Woche vor dem Verfügungsversand zugegangene Steuerveranlagung für das Jahr 2022 (act. 12/226), ignorierte sie ebenfalls (act. 12/227). Dadurch klärte sie nicht nur den massgeblichen Sachverhalt hinsichtlich Zumutbarkeit ungenügend ab, sondern verletzte zudem in schwerwiegender Weise das rechtliche Gehör des Rekurrenten. Die Angelegenheit ist daher auch zur erneuten Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückerstattung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung führt nicht zu einem formalistischen Leerlauf, sondern ist – wie ewähnt – bereits aufgrund der erforderlichen Ermittlung des massgeblichen Rückerstattungsbetrags durch die Vorinstanz notwendig (vgl. Erw. 3.2.6).

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3.3.3 Den ermittelten Rückforderungsbetrag wird die Vorinstanz dem Rekurrenten bekanntzugeben haben (mittels eines detaillierten Auszugs) und – gestützt auf von ihr neu einzuholende aktuelle Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten – erneut über die Zumutbarkeit einer Rückerstattung zu befinden haben.

3.4 3.4.1 Nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung eine noch bestehende Unterhaltspflicht bestreitet und auf fehlende Gerichtsurteile verweist, ist vorliegend auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, weil seine Tochter keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen sowie eine Kinderrente zu seiner IV-Rente habe und die maximale Bezugsdauer für Stipendien aufgebrauch sei, stehe er als Vater in der Pflicht, seine Tochter nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen, was er seit einem Jahr tue.

3.4.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit (s. N 9, 14 ff.), aber auch vom konkreten Ausbildungsgang. Bei universitären Studien richtet sich das zu erreichende Ausbildungsziel nach den Erfordernissen der beruflichen Realität im entsprechenden Berufsfeld (FOUNTOULAKIS / BREITSCHMID, BASLER KOM- MENTAR ZGB I, 7. AUFL., 2022, ART. 277 N 12, MIT HINWEIS AUF FAMKOMM SCHEIDUNG, AESCHLIMANN / SCHWEIGHAUSER, ALLG. BEM. ZU ART. 276–293, N 59, M.W.H., A.M. BÜCHLER / VETTERLI, 234 F.: i.d.R. Masterabschluss). Einigt sich das volljährige Kind mit den Eltern auf eine Unterhaltsvereinbarung, untersteht diese weder einer bestimmten Form noch der Genehmigung durch die KESB oder das Gericht (FOUNTOULAKIS / BREITSCHMID, A.A.O., ART. 277 N 24A; VGL. AUCH FOUNTOULAKIS, A.A.O., ART. 287 N 2, 4, 12).

3.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent seit anfangs Oktober 2022 seiner Tochter monatliche Beträge von zuerst Fr. 700.–, seit Ende Mai 2023 Fr. 600.– überwies (Beilage zu act. 12/218, act. 1/2). Seit die Tochter des Rekurrenten ihr 25. Altersjahr vollendet hat, besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [SR 836.2]). Auf denselben Zeitpunkt hin entfiel der Anspruch auf eine Kinderrente zur IV- Rente des Rekurrenten (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 5 des Bundesge-

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setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]). Ob damals auch die maximale Dauer des Anspruchs auf Stipendien (vgl. Art. 10 des Gesetzes über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen [sGS 211.5]) ausgeschöpft war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellen. Dies kann indessen auch offenbleiben, weil sich der Rekurrent und seine Tochter – soweit ersichtlich – zulässigerweise formlos hinsichtlich monatlicher Unterhaltszahlungen des Rekurrenten (wie auch deren Reduktion) geeinigt hatten. Zuvor war es ihm aufgrund seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer (seit September 2011 bis zur Volljährigkeit erfolgten) Unterbringung in (Dauer-)Familienpflege nicht möglich, Unterhalt für die Tochter (in Form von Pflege, Erziehung oder Geldzahlung; vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) zu leisten.

3.4.4 Allerdings ist die Tochter des Rekurrenten an der Universität H.___ bereits seit dem Frühjahrssemester 2022 im Masterstudiengang immatrikuliert (act. 18/9). Das Regel- oder Mustercurriculum sieht im Vollzeitstudium 30 ECTS pro Semester vor. Die Bachelorstufe umfasst eine Studienleistung von 180 ECTS und dauert im Vollzeitmodell sechs Semester. Die Masterstufe umfasst eine Studienleistung von 90 oder 120 ECTS (für Humanmedizin & Chiropraktik 180 ECTS) und dauert im Vollzeitmodell entsprechend drei bis sechs Semester. Der Masterstudiengang der Tochter des Rekurrenten umfasst insgesamt (Major und Minor) 120 zu leistende ECTS. Falls die Tochter ihr Studium in der Zwischenzeit noch nicht abgeschlossen haben sollte, was jedenfalls bei einem Vollzeitstudium und ohne gewichtige entgegenstehende Gründe im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich durchaus möglich sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Masterabschluss in absehbarer Zeit bevorsteht.

4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt nicht im erforderlichen Mass ermittelt und damit ihre gesetzliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen offensichtlich nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie anschliessender Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung betreffend Zumutbarkeit der Rückerstattung.

5. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid gilt als Obsiegen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_845/2016 vom 2. März 2018

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Erw. 3.2 m.w.H.; R VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Dem Verfahrensausgang entsprechend – der Rekurrent gilt als obsiegend, die Vorinstanz als unterliegend – sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]. Da die Vorinstanz überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– ist ihm nach Rechtskraft dieses Rekursentscheids zurückzuerstatten.

6. 6.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Rekurrent (in der Replik) beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Begehren der Vorinstanz um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abzuweisen.

6.3 Der nicht berufsmässig vertretene Beteilgte erhält seine Umtriebe nach Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) nur angemessen und nicht voll entschädigt, und auch dies nur in begründeten Fällen. Keine ausseramtliche Entschädigung erhält der Beteiligte zugesprochen, der es unterlassen hat, rechtzeitig einen Entschädigungsantrag zu stellen oder die Höhe der entstandenen notwendigen Auslagen nachzuweisen (vgl. A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 12). Der Rekurrent ist weder berufsmässig vertreten noch belegt und begründet er zu entschädigende Auslagen. Ihm kann deshalb weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen). Das Begehren des Rekurrenten ist daher ebenfalls abzuweisen.

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Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 4. Januar 2024 wird gutgeheissen, und die Verfügung der Sozialen Dienste B.___ vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird im Sinn von Ziffer 3.3.3 und 4 der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen zur erneuten Prüfung und neuem Entscheid.

3. Die politische Gemeinde B.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– wird A.___ nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

5. Das Begehren der politischen Gemeinde B.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

6. Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 13. Januar 2025 Sozialhilferecht. Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe. Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Art. 18 und 21 Abs. 1 SHG, Art. 12 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wozu auch eine nachvollziehbare detaillierte (chronologische) Aufstellung betreffend Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf die Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs gehört, nicht im erforderlichen Mass ermittelt und ist damit ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen (Erw. 3.2). Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat (Ew. 3.3). Gutheissung Rekurs, Aufhebung angefochtene Verfügung und Rückweisung an Vorinstanz zur Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung.

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