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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 19.01.2022 DIGS411-485

19 gennaio 2022·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·4,110 parole·~21 min·1

Riassunto

Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-485 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 20.06.2023 Entscheiddatum: 19.01.2022 Entscheid Departement des Innern vom 19. Januar 2022 Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung. Den Entscheid DIGS411-485 vom 19. Januar 2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-485

Entscheid vom 19. Januar 2022 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch F.___

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.___

Betreff Verfügung vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

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Sachverhalt A. Die Ehegatten A.___ und B.___ werden mit dem gemeinsamen Sohn C.___ seit November 2014 (Wiederaufnahme) durch das Sozialamt X.___ finanziell unterstützt. Die dreiköpfige Familie lebt in X.___ in einem 5-Personenhaushalt zusammen mit den Eltern von B___.

B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 14. Mai 2021 wurde infolge der Arbeitsverweigerung von A.___ der Grundbedarf für die Unterstützungseinheit (ausgenommen der Bedarf für den minderjährigen C.___), ab 1. Juni 2021 für drei Monate um 15 Prozent gekürzt.

C. Am 15. Juni 2021 verfügte das Sozialamt X.___ gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eine Teileinstellung der Unterstützungsleistungen ab 1. Juli 2021 im Umfang des für A.___ bei der Arbeitsintegration D.___ erzielbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat. Die Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Mit Schreiben vom 8. September 2021 teilte das Sozialamt X.___ den Ehegatten A.___ und B.___ mit, dass die Teileinstellung ab 1. Juli 2021, unter Berücksichtigung einer laufenden Rückerstattung sowie einer Kürzung dazu führe, dass ab Juli 2021 kein Anspruch auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen mehr bestünde. A.___ und B.___ würden seit dem 1. Juli 2021 ihren Lebensunterhalt gänzlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten. Weiter hätten sie erst am 20. August 2021 das Ausbleiben der Zahlungen beanstandet. Zum Beratungstermin vom 8. September 2021 seien sie unentschuldigt nicht erschienen. Aus diesen Gründen würden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen. Es sei daher vorgesehen, die Sozialhilfe vollumfänglich einzustellen. Ferner würde vorsorglich bzw. pro memoria ein vorläufiger Zahlungsstopp vorgenommen und allfällige zukünftige Sozialhilfeleistungen zurückbehalten werden. A.___ und B.___ wurde das rechtliche Gehör gewährt. Am 14. September 2021 reichte B.___ dem Sozialamt X.___ eine Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Termin vom 8. September 2021 infolge einer Corona-Infektion nicht habe wahrgenommen werden können.

E. Mit Verfügung vom 28. September 2021 verfügte das Sozialamt X.___ zufolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweis der Bedürftigkeit die vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen für A.___ und B.___ (mit Kind C.___) per 1. November 2021 und entzogen einem allfälligen dagegen gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

F. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Rekurs beim Departement des Innern und beantragten

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unter anderem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und ersuchten um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist, um den Rekurs unter Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands einlässlich zu begründen.

G. Das Departement des Innern überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 18. Oktober 2021 zuständigkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdepartement. Dieses gewährte A.___ und B.___ mit Verfügung vom 24. November 2021 für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___.

H. Mit Schreiben vom 26. November 2021 setzte das Departement des Innern der Rechtsvertretung von A.___ und B.___ eine Frist zur Rekursergänzung bzw. einlässlichen Rekursbegründung an. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Dezember 2021 wurde eine Rekursergänzung eingereicht. Gleichzeitig wurde der Antrag, wonach die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen sei, wiederholt.

I. Mit Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 15. Dezember 2021 beantragte das Sozialamt, dass der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei. Am 28. Dezember 2021 folgte die Vernehmlassung in der Hauptsache mit dem Antrag auf Rekursabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

J. Aus den am 28. Dezember 2021 neu eingereichten Vorakten war zu entnehmen, dass B.___ seit dem 13. Dezember 2021 einen Temporäreinsatz bei der E.___ AG in Y.___ leistet und dort am 17. Dezember 2021 eine Prüfung hätte ablegen müssen. Bestenfalls würde daraus eine Festanstellung resultieren, andernfalls würde der Arbeitsvertrag per Ende Dezember 2021 aufgelöst. Mit Blick auf die (entzogene) aufschiebende Wirkung hat das Departement des Innern mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die Rechtsvertretung von B.___ und A.___ aufgefordert, mitzuteilen, ob B.___ in der Zwischenzeit eine Festanstellung erhalten habe und ob, falls dem so wäre, am Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung festgehalten würde. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 teilten die Ehegatten A.___ und B.___ über ihre Rechtsvertretung zusammengefasst mit, dass sich B.___ nach wie vor in einer befristeten Temporäranstellung befinden würde und daher am Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich festgehalten werde.

K. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. Das Sozialamt X.___ (nachfolgend Vorinstanz) hat einem allfälligen Rekurs gegen ihre Verfügung vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 13/12). A.___ und B.___ (nachfolgend Rekurrenten) beantragen mit Rekurseingabe vom 13. Oktober 2021 (act. 1) und Rekursergänzung vom 6. Dezember 2021 (act. 11) mitunter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

2. Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des Antrags betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gegeben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden [SRS 930.2], Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3] und Art. 51 Abs. 2 VRP).

3. 3.1 Der Rekurs hat nach Art. 51 Abs. 1 VRP grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid während der Dauer des Verfahrens keine Wirkung entfalten kann. Diese Bestimmung dient dem Rechtsschutz der Rekurrenten. Deren Rechtslage soll durch den angefochtenen Verwaltungsakt in der Zeit bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Verschlechterung erfahren (T. ZU- BER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], ART. 51 VRP N 5 F.). Im Einzelfall kann die aufschiebende Wirkung durch behördliche Anordnung allerdings dahingehend entzogen werden, dass der betreffende Verwaltungsakt für sofort vollstreckbar erklärt wird. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen (Art. 51 Abs. 1 VRP). Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Als wichtige Gründe gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes bedeutende und dringliche öffentliche und private Interessen, die dem Interesse an einem Aufschub der Wirksamkeit vorgehen (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 37 F.).

Das Erfordernis des wichtigen Grundes darf jedoch nicht auf eine Interessenabwägung reduziert werden. Es braucht neben der Interessenabwägung einen Anordnungsgrund. Ein solcher – und damit ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 51 VRP – liegt nur dann vor, wenn durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verhindert werden soll. Nach der hier vertretenen Auffassung muss es sich um einen unmittelbar

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drohenden, schweren Nachteil handeln. Aus dem Aufschub der konkret angefochtenen Verfügung muss ein konkreter Nachteil drohen (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 39).

3.2 Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verhindert wurde und ob öffentliche (oder private) Interessen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen, welche die entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrenten während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens überwiegen. Ob die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zufolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweis der Bedürftigkeit rechtmässig erfolgt ist, wird demgegenüber erst im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen sein.

4. 4.1 Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, dass sie ein Interesse an der Vermeidung einer weiteren Einschränkung ihres ohnehin beschränkten finanziellen Spielraums hätten. Wie im Rahmen der Rekurseingabe vom 13. Oktober 2021 ausgeführt, würden weder die Ehefrau noch der Ehemann über ein Vermögen verfügen. Beide Ehegatten würden ausserdem kein Einkommen erzielen. Sie könnten ihre laufenden Rechnungen nicht mehr bezahlen. Die Familie (mit dem 5-jährigen Sohn) befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage.

4.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt lediglich damit, dass die mangelhafte Mitwirkung der Rekurrenten und die unvollständigen Angaben verunmöglichen würden, die effektive Bedürftigkeit und somit einen allfälligen Unterstützungsbetrag festzustellen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt die Vorinstanz aus, dass ein wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran bestehe, die wirtschaftliche Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig seien. Es sei ein berechtigtes Anliegen, dass die begrenzen Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen würden. Damit liege ausnahmsweise ein besonderer Grund vor, der es rechtfertige, bei der Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Auch vor dem Hintergrund der Teileinstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 solle die sofortige Vollstreckung gerade dazu dienen, die Rekurrenten dazu zu bewegen, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine allfällige Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Ein rekursbedingter Aufschub wäre kontraproduktiv. Es liege eine konstante Verweigerungshaltung seitens der Rekurrenten vor bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das einzig darauf gerichtet sei, auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht der Selbsthilfe nachzukommen.

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5. 5.1 Das Interesse der Vorinstanz an der Vermeidung der Ausrichtung von ungerechtfertigten Sozialhilfeleistungen ist fiskalischer Natur. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass fiskalische Interessen des Gemeinwesens keine besonderen Gründe darstellen, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Fall von Leistungskürzungen der Sozialhilfe rechtfertigen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2010.00244 vom 3. Juni 2010 Erw. 4.1; VerwGE B 2014/114 vom 23. Oktober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]). Darüber hinaus geht indessen das öffentliche Interesse an einer gerechten Verteilung der beschränkten finanziellen Mittel der öffentlichen Hand im Sozialbereich (VerwGE B 2014/114 vom 23. Oktober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2008.00337 vom 30. Juli 2008 Erw. 4). Darunter fällt vorliegend insbesondere das Interesse, dass finanzielle Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zugutekommt und keine Besserstellung der Rekurrenten gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern entsteht.

5.2 Diesen öffentlichen Interessen der Vorinstanz steht das private Interesse der Rekurrenten als Sozialhilfeempfänger an der Vermeidung einer weiteren Einschränkung ihres ohnehin beschränkten finanziellen Spielraums gegenüber (VerwGE B 2014/114 vom 23. Oktober 2014 Erw. 2.3 [nicht publiziert]). Sie haben ein Interesse daran, während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin Unterstützungsleistungen zu erhalten, um zumindest die lebensnotwendigen Ausgaben für sich und ihren minderjährigen Sohn decken sowie laufende Rechnungen bezahlen zu können, ohne sich nicht (weiter) verschulden zu müssen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Rekurrent seit dem 13. Dezember 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nichts zu ändern, zumal der Temporäreinsatzvertrag auf maximal drei Monate befristet ist (act. 16/33). Sobald demnach der Temporäreinsatz beendet sein wird und der Rekurrent bis dahin keine Festanstellung in Aussicht haben sollte, bestünde nach wie vor die Gefahr, dass sich die Familie aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in einer finanziellen Notlage befindet, solange im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch nicht geklärt ist, ob die Einstellung rechtmässig erfolgt ist oder nicht.

5.3 Die Möglichkeit, dass die Rekurrenten während der Dauer des Rekursverfahrens gegebenenfalls unrechtmässig Sozialhilfeleistungen beziehen könnten, vermag angesichts der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nicht für die Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bzw. der sofortigen Vollstreckbarkeit zu genügen. Das Verfahren bezüglich Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe ist gesetzlich klar geregelt. Nach Art. 21 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) verfügt die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, die Rückerstattung. Dieses Verfahren wäre auch vorliegend zu beachten. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es zulässig, die Rückerstattung ratenweise mit

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der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen, soweit die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde und die Kürzungslimite nach Art. 17 SHG eingehalten wird (Art. 22a SHG).

5.4 Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachte zeitnahe Umsetzung der Einstellungsverfügung, um bei den Rekurrenten mit Blick auf die künftige Erfüllung ihrer Pflichten die grösste Verhaltensänderung zu erzielen und der vorinstanzliche Einwand, wonach ein rekursbedingter Aufschub kontraproduktiv wäre, vermag keinen Anordnungsgrund bzw. wichtigen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung darzustellen. Der von der Vorinstanz mit der Einstellung bezweckte Lern- oder Besserungseffekt, der die Rekurrenten dazu bewegen soll, ihrer Schadenminderungspflicht bzw. ihrer Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen (z.B. Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm, Stellensuche, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit etc.), wäre nach wie vor gewährleistet, sollte der Rekurs in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen und die Einstellung der Sozialhilfeleistungen geschützt werden. Aus dem rekursbedingten Aufschub ist insofern kein unmittelbar drohender, schwerer Nachteil für die Vorinstanz erkennbar.

Es darf alsdann nicht aus den Augen verloren werden, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses der Regelfall, dessen Entzug die Ausnahme darstellt (Art. 51 Abs. 1 VRP). Die Einstellung der Sozialhilfe – oder wie von der Vorinstanz geltend gemacht –, die Zweifel an der Bedürftigkeit stellen nicht per se bereits wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung dar. Ferner ist es den Rekurrenten entgegen der vorinstanzlichen Darlegung nicht möglich, durch eine konstante Verweigerungshaltung bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen. Dies wäre, wenn überhaupt, nur für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens möglich, d.h. bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit bzw. erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit zu Recht erfolgt ist oder nicht. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Departementes des Innern vom 3. April 2018 [DIGS411-196]) abstellt, ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. In der zitierten departementalen Verfügung ging es zum einen um eine Einstellungsverfügung infolge (wiederholter) Verletzung der Arbeits-, Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht und nicht um eine Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit. Zum anderen wurde der Rekurrent in der zitierten Verfügung im Vorfeld der Einstellungsverfügung vom Verwaltungsgericht (VerwGE B 2016/133 vom 18. Oktober 2017) bereits rechtskräftig zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm verpflichtet. Dennoch versuchte der Rekurrent weiterhin die Teilnahme am Programm zu verhindern. Vor diesem Hintergrund beurteilte das Departement des Innern die konstante Verweigerungshaltung des Rekur-

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renten als rechtsmissbräuchlich und die Rekurserhebung auf blossen Zeitgewinn zielend und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung (siehe auch VerwGE B 2018/105 vom 31. Juli 2018).

5.5 In der sozialhilferechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund des existenziellen Charakters der Sozialhilfe der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist, etwa bei Aussichtslosigkeit (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 1095). Die Lehre befürwortet den Einbezug von eindeutigen sowie von überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten. Ist bereits absehbar, dass der Rekursentscheid zum Nachteil derjenigen Partei ausfallen wird, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt, gibt es keinen Grund, diesen nicht schon während des Rekursverfahrens eintreten zu lassen. Werden beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung die Erfolgsaussichten in die Interessenabwägung einbezogen, führt dies nach der Lehre im Übrigen nicht dazu, dass die Rekursinstanz beim anschliessenden Entscheid in der Hauptsache befangen ist (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 43 UND FN. 118).

Nach Durchsicht der Vorakten und der Parteivorbringen ist im Sinn einer vorläufigen und unpräjudiziellen Prüfung – entgegen der vorinstanzlichen Darlegung – nicht von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache auszugehen. Die Vorinstanz begründet ihre Einstellung zusammengefasst damit, dass die Rekurrenten seit dem 1. Juli 2021 ihren Lebensunterhalt offensichtlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten würden sowie erst am 20. August 2021 das Ausbleiben der Sozialhilfeleistungen beanstandet hätten und dem Beratungstermin vom 8. September unentschuldigt ferngeblieben seien. Aufgrund dieser Sachlage würden erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestehen, sodass die Unterstützungsleistungen einzustellen seien (act. 13/12). Zum jetzigen Verfahrensstand erscheint es nicht eindeutig, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe als genügend zu betrachten sind, um erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. eine Leistungseinstellung gestützt auf Art. 9 Abs. 1bis SHG zu rechtfertigen.

6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz keinen Anordnungsgrund geltend machen kann, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die von der Vorinstanz mit der Einstellungsverfügung bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt entgegen der vorinstanzlichen Ansicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Selbst wenn das Vorliegen wichtiger Gründe bejaht werden könnte, erwiese sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismässig. Seitens der Vorinstanz besteht kein öffentliches Interesse von solchem Gewicht, das gegenüber dem Interesse der

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Rekurrenten an der Weiterausrichtung der Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Rekursverfahrens Vorrang beanspruchen dürfte und damit den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung betreffend Einstellung gebieten würde. Ferner ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen. Dem Antrag der Rekurrenten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit stattzugeben. Dies hat zur Folge, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Rekursverfahrens keine Wirkung zeitigt. Den Rekurrenten ist damit gestützt auf das letzte massgebende Budget «ab 07.21–12.21 (Ablösung wegen Teil- Einstellung» (act. 13/4) – unter Berücksichtigung des seit dem 13. Dezember 2021 bei der Arbeitsintegration E.___ AG erzielten bzw. erzielbaren Erwerbseinkommens – weiterhin finanzielle Sozialhilfe auszurichten.

6.2 Gestützt auf das Gegenwärtigkeitsprinzip kann für bereits überwundene Notlagen regelmässig keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden, da die Sozialhilfe nur einen (noch) aktuellen Bedarf abzuwenden hat (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 429). Vorliegend drängt sich jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz auf. Andernfalls würde mit Blick auf die potentielle «Rentabilität» und künftige, ähnlich gelagerte Fälle ein falscher Anreiz für die Vorinstanz geschaffen werden, indem über einen ungerechtfertigten Entzug der aufschiebenden Wirkung seit Erlass der angefochtenen Verfügung bis zum Zwischenentscheid der Rekursinstanz betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine (rückwirkende) Sozialhilfeleistungen geschuldet wären und damit – zu Lasten der sozialhilfebeziehenden Personen – zu Unrecht finanzielle Einsparungen getätigt werden könnten. Die Rekurrenten haben damit zufolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021.

6.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nicht unmöglich, einen Unterstützungsbetrag zahlenmässig berechnen zu können. Zum einen ist die am 14. Mai 2021 per 1. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Kürzung infolge Ablauf der dreimonatigen Kürzungsdauer für die Berechnung der auszurichtenden Sozialhilfeleistungen ab dem 28. September 2021 nicht mehr beachtlich (act. 13/23). Dasselbe gilt ab dem 1. Dezember 2021 für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe, welche – soweit aus dem massgebenden Budget ersichtlich – für den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2021 verfügt wurde und monatlich Fr. 457.90 betrug (act. 13/4). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Rekurrenten am 16. / 17. November 2021 ihre Tätigkeit bei der Arbeitsintegration D.___ AG in X.___ in einem Pensum zu je 50 Prozent aufgenommen haben (act. 13/2, S. 3 f., S. 6; act. 13/7). Dadurch ist es zumindest für den Monat Dezember 2021 fraglich, ob die am 15. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Teileinstellung überhaupt noch Bestand hat (act. 13/21).

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Obwohl die Verfügung betreffend Teileinstellung rechtskräftig, mithin vorliegend nicht angefochten ist, sei an dieser Stelle erwähnt, dass die verfügte Teileinstellung in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat und deren rechnerische Begründung in Ziff. 9 der Erwägungen nicht nachvollziehbar erscheint (act. 13/21).

7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid wird gestützt auf Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRP die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 5.1 bis 5.5 der Erwägungen verwiesen.

8. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz ist mit ihrem Antrag betreffend Abweisung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht durchgedrungen. Sie hat dem Verfahrensausgang entsprechend die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 500.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Auf ihre Erhebung ist nicht zu verzichten, da das Sozialamt vorliegend überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP) und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat.

9. Die Rekurrenten beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Sie werden in Rekursverfahren nur entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Rekurrenten sind anwaltlich vertreten. Der Beizug eines Anwalts ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe Streitsache handelt, wenn die Prozessführung die Fähigkeiten des Vertretenen übersteigt und wenn die Streitsache für ihn eine erhebliche Bedeutung hat (GVP 1993 Nr. 53 mit Hinweisen). Die Vertretung der Rekurrenten war aufgrund der Sach- und Rechtslage (Entzug der aufschiebenden Wirkung), insbesondere aber auch aufgrund der sehr dürftigen Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung, erforderlich. Die Rekurrenten haben ferner obsiegt. Entsprechend sind sie durch die Vorinstanz ausseramtlich zu entschädigen. Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Verwaltungsrechtspflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarordnung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]; Art. 7 der Verordnung über die Bearbeitung

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von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 10 und Art. 19 HonO; Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Die Rechtsvertretung der Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 HonO). Für das vorliegende Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erscheint ein Honorar von Fr. 800.– als angemessen. Hinzu kommen 4 Prozent Barauslagen (Art. 28bis HonO). Mangels Antrag entfällt ein Mehrwertsteuerzuschlag (Art. 29 HonO; A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 4). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten folglich mit insgesamt Fr. 832.– ausseramtlich zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).

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Entscheid 1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ und B.___ vom 13. Oktober 2021 mit Ergänzung vom 6. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen wird in Sinn von Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.3 der Erwägungen wiederhergestellt.

2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Der politischen Gemeinde wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet.

4. Die politische Gemeinde X.___ entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich mit Fr. 832.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 19. Januar 2022 Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem 28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung.

2026-05-12T19:55:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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