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St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483

27 febbraio 2023·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Departement des Innern·PDF·6,134 parole·~31 min·1

Riassunto

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-483 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 10.08.2023 Entscheiddatum: 27.02.2023 Entscheid Departement des Innern vom 27. Februar 2023 Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde. Den Entscheid DIGS411-483 vom 27. Februar 2023 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-483

Entscheid vom 27. Februar 2023 Beschwerdeführerin Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.___

gegen

Beschwerdegegnerin Politische Gemeinde Y.___ vertreten durch das Sozialamt Y.___

Betreff Einspracheentscheid vom 13. September 2021 betreffend Zuständigkeit für die Unterstützung von A.___

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Sachverhalt A. A.___ (inzwischen verstorben) führte in der politischen Gemeinde X.___ als selbständig Erwerbender das Taxiunternehmen N.___. Gemeldet war A.___ offenbar seit seinem Zuzug von Z.___ per 1. April 2001 (vgl. act. 5/7, Beilage zu act. 5/32) in Y.___, gemäss Einwohnerregister Y.___ seit Februar 2017 bei seinem Sohn an dessen Wohnadresse (c/o C.___, H.___strasse, Y.___; vgl. act. 5/27, 5/3, 5/5, 5/13; vgl. aber auch act. 5/6 bis 5/9 Anschrift unter der neuen Wohnadresse des Sohnes [I.___strasse, Y.___, vgl. act. 5/21]).

B. Nach Konsultation und auf Empfehlung seines Hausarztes meldete sich A.___ zu einem aufgrund der vorliegenden Akten nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt (gemäss Beschwerdeeingabe am 23. November 2020; vgl. auch act. 5/24) selbständig bei der Notaufnahme des Spitals O.___ (act. 5/19). Ob und allenfalls wer ihn begleitete ist nicht bekannt. Am 24. November 2020 bestätigte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die (am 21. November 2020 erfolgte) polizeiliche Abnahme des Führerausweises (act. 5/6). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand offenbar seit 23. November 2020 (vgl. Taggeldabrechnung Versicherung Q.___ vom 11. März 2021, act. 5/28). Im Spital O.___ wurde in der Folge am 10. Dezember 2020 ein Hirntumor Grad 2 (Oligodendrogliom) mit einer Beeinträchtigung der Hirnfunktionen diagnostiziert (vgl. act. 5/8). Gleichentags ersuchte der Sozialdienst des Spitals O.___ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) um Prüfung beistandschaftlicher Massnahmen (vgl. Beilagen zu act. 5/47, Beilagen zu act. 1). Per 29. Dezember 2020 erfolgte – soweit ersichtlich – die direkte Verlegung von A.___ vom Spital O.___ in die Klinik P.___ (vgl. act. 5/8, 5/37, Sachverhalt Verfügung KESB [Beilagen zu act. 5/47 und zu act. 1]).

C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (vgl. Beilagen zu act. 5/47, Beilagen zu act. 1) errichtete die KESB (unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit) für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB), ernannte B.___, Berufsbeistandschaft S.___, als Beistandsperson und beauftragte sie mit der Wahrnehmung verschiedener im Beschluss aufgeführten Aufgaben. A.___ wurde zudem der Zugriff auf seine Vermögenswerte (mit Ausnahme eines Taschengeldkontos zur freien Verfügung) im Sinn von Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. Ferner erwog die KESB, dass urteilsunfähige Personen in den Bereichen Wohnen und Gesundheit von Angehörigen vertreten werden können. Der Sohn C.___ und der Bruder D.___ hätten sich bereit erklärt, die gesetzlich vorgesehene Vertretung bei medizinischen Massnahmen zu übernehmen und A.___ in persönlichen Angelegenheiten beizustehen.

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D. Als erstangerufenes Gemeinwesen erteilte das Sozialamt Y.___ daraufhin mit E-Mail vom 20. Januar 2021 subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung von A.___ im Heim in X.___ (act. 5/18); der Eintritt erfolgte am 26. Januar 2021 (vgl. act. 5/29; act. 5/1, S. 3, E-Mail vom 21. Januar 2021). Zudem tätigte das Sozialamt Y.___ Abklärungen hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes von A.___ (vgl. act. 5/19-5/27; Beilage 11 zu act. 1). Offenbar am 8. März 2021 (vgl. act. 5/32) liess das Sozialamt Y.___ dem Sozialamt X.___ verschiedene Unterlagen zur Klärung der Zuständigkeit zukommen.

E. Mit Schreiben vom 19. April 2021 nahm das Sozialamt X.___ aufgrund von Abklärungen des Einwohneramtes X.___ Stellung zuhanden der Gemeinde Y.___ und lehnte die Anfrage um Anerkennung der «ZUG-Zuständigkeit» für die Kostenübernahme von A.___ ab (vgl. act. 5/32). Darauf sandte das Sozialamt Y.___ am 30. April 2021 zunächst dem Amt für Soziales des Kantons St.Gallen (mit Kopie an das Sozialamt X.___; vgl. act. 5/37, Sachverhalt C) eine Unterstützungsanzeige gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1; abgekürzt ZUG) mit Unterlagen. Das Amt für Soziales sandte diese am 11. Juni 2021 zurück, verbunden mit dem Hinweis, direkt mit der (anderen) st.gallischen Gemeinde Kontakt aufzunehmen (act. 5/35 mit Beilage). In der Folge stellte das Sozialamt Y.___ dem Sozialamt X.___ die Unterstützungsanzeige mit Beilagen mit Schreiben vom 18. Juni 2021 zu (act. 5/36).

F. Das Sozialamt X.___ wies mit Verfügung vom 9. Juli 2021 das Gesuch des Sozialamtes Y.___ vom 30. April 2021, eingegangen am 22. Juni 2021, um Kostenersatzanspruch betreffend A.___ ab (act. 5/37). Das Sozialamt Y.___ nahm dies als Einsprache im Sinn von Art. 33 ZUG entgegen und stellte mit E-Mail vom 15. Juli 2021 einen Einspracheentscheid in Aussicht (act. 5/38).

G. Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2021 wies das Sozialamt Y.___ die Einsprache des Sozialamtes X.___ vom 9. Juli 2021 ab (act. 5/44).

H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erhob die politische Gemeinde X.___, vertreten durch das Sozialamt X.___, beim Departement des Innern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2021. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der politischen Gemeinde Y.___, die Aufhebung des Einspracheentscheids. Es sei festzustellen, dass Y.___ Unterstützungswohnsitz von A.___ sei.

I. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 ersuchte das Sozialamt Y.___, seinen Einspracheentscheid vom 13. September 2021 zu schützen und X.___ als Unterstützungswohnsitz von A.___ festzustellen.

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J. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden das zuständige Departement. Das SHG kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften, sondern verweist in Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das ZUG. Gemäss Art. 30 ZUG muss der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Wenn der andere Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnung nicht anerkennt, so muss er binnen dreissig Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe nach Art. 34 ZUG abweisen. Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt (Art. 34 Abs. 2 ZUG).

Die Verfahrensbestimmungen des ZUG sind in innerkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten sachgemäss anwendbar (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 Erw. 2.1; vgl. GVP 2003 Nr. 12, S. 39). Das bedeutet, dass die fordernde Gemeinde bei der ins Recht gefassten Gemeinde zunächst ein Begehren um Kostenersatz bzw. um Richtigstellung stellt, und wenn diese den Anspruch nicht anerkennt und demzufolge Einsprache erhebt, einen formellen abweisenden Beschluss unter Anrufung von Art. 34 Abs. 1 ZUG zu erlassen hat. Diesen Beschluss kann die ins Recht gefasste Gemeinde mit Beschwerde im Sinn von Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) an die übergeordnete Behörde weiterziehen. Nach Art. 27 SHG i.V.m. Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) ist vorliegend das Departement des Innern übergeordnete Behörde bzw. zuständiges Departement (vgl. GVP 2006 Nr. 24, S. 90 f.).

1.2 In sachgemässer Anwendung des ZUG kann zwar bestimmt werden, welche Sozialhilfebehörde innerkantonal für die Unterstützung Bedürftiger zuständig ist (VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 Erw. 2.2; VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 Erw. 2.1; VerwGE B 2011/154 vom 20. März 2012 Erw. 2.1, 2.1.1). Weder das SHG noch das ZUG regeln allerdings, wie vorzugehen ist, wenn sich die angerufene Sozialhilfebehörde

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als örtlich nicht zuständig erachtet bzw. wenn sich keine der angerufenen Gemeinden als zuständig erachtet.

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS) hält zur örtlichen Zuständigkeit fest, wenn das um Hilfe ersuchte Sozialhilfeorgan nach Klärung des Sachverhalts zum Schluss komme, dass die örtliche Zuständigkeit bei einem anderen Sozialhilfeorgan liege, habe es mit diesem Kontakt aufzunehmen und die Zuständigkeitsfragen zu besprechen. Anerkenne das andere Sozialhilfeorgan seine Unterstützungszuständigkeit, könne die betroffene Person weiterverwiesen werden. Lehne das andere Sozialhilfeorgan jedoch seine Unterstützungszuständigkeit ebenfalls ab, liege ein sogenannter negativer Kompetenzkonflikt vor. Negative Kompetenzkonflikte dürften sich nicht zulasten der betroffenen Person auswirken. Sei diese sofort auf Hilfe angewiesen, müsse sie von einem der im Streit liegenden Sozialhilfeorgane einstweilen unterstützt werden (vgl. W. THOMET, KOMMENTAR ZUM BUN- DESGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRFTIGER [ZUG], 2. AUFL., ZÜRICH 1994, RZ. 184; SKOS-Merkblatt Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Stand 2019; SKOS-Merkblatt Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich, Stand 2012; beide abrufbar unter https://skos.ch/ publikationen//merkblaetter).

1.3 Vorliegend hat die politische Gemeinde Y.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), nachdem sie als erstangerufene Gemeinde um Sozialhilfeleistungen ersucht worden war, subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung im Heim in X.___ erteilt und nach erfolglosem Kontakt mit der ihres Erachtens zuständigen Gemeinde, durch Zustellung der Unterstützungsanzeige das vorstehend (Erw. 1.1) dargelegte Verfahren zur Klärung der strittigen Zuständigkeit förmlich in die Wege geleitet. Mit dem Abweisungsbeschluss (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2021 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 1 ZUG, auch wenn der Beschluss nicht unter ausdrücklicher Anrufung dieser Bestimmung erfolgte). Die politische Gemeinde X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat ein Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Strittig ist zwischen den Parteien vorliegend, welche politische Gemeinde (Y.___ oder X.___) für die sozialhilferechtliche Unterstützung von A.___ (der mittlerweile verstorben ist) örtlich zuständig ist. Beide erachten die jeweils andere Gemeinde als massgeblichen Unterstützungswohnsitz.

https://skos.ch/publikationen/merkblaetter https://skos.ch/publikationen/merkblaetter

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2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, der Unterstützungswohnsitz von A.___ sei in Y.___. Aus dem Entscheid der KESB und den Abklärungen sei ersichtlich, dass A.___ seit dem Eintritt (gemeint ins Spital O.___) – wahrscheinlich schon vorher – in sämtlichen Lebenslagen nicht mehr urteilsfähig gewesen sei und die gestellten Fragen im Abklärungsverfahren nicht mehr selbständig beantworten konnte. Die Aussagen, welche mit Hilfe der Angehörigen oder auch der Beistandsperson erfolgten, seien teils Annahmen und widersprüchlich und daher nicht verwertbar. Hinsichtlich Wohnsitz der ehemaligen Freundin sowie der Mutter in X.___ seien die Aussagen falsch. Der in X.___ lebende Sohn E.___ wünsche ausdrücklich keinen Kontakt zum Onkel D.___. Dies zeige, dass die familiären Verhältnisse zerstritten seien. Als guten familiären Kontakt müsse der in Y.___ wohnhafte Sohn C.___ angenommen werden, bei dem A.___ gelebt habe und der seine Post regelmässig besorgt habe, ferner die ebenfalls in Y.___ lebende Ex-Frau. In Y.___ habe sich zudem kein für A.___ passendes Heim finden lassen, die erste für ihn geeignete Institution sei das Heim in X.___ gewesen. X.___ habe A.___ nur als Arbeitsort gedient, und er habe nie die Absicht gehabt, seinen Wohnsitz nach X.___ zu verlegen. Beim Besuch der Wohnung an der I.___strasse (in Y.___) durch die Beschwerdegegnerin seien die persönlichen Gegenstände zwar noch in Zügelschachteln gewesen. Der Sohn habe jedoch bestätigt, dass die Absicht bestand, wie in der vorherigen Wohnung diese gemeinsam zu nutzen. Seit dem Spitaleintritt sei die Urteilsunfähigkeit von A.___ ausgewiesen, und er sei in das Heim in X.___ mittels angeordneter Erwachsenenschutzmassnahme untergebracht worden. Dort halte er sich nun aus gesundheitlichen Gründen, nicht jedoch mit der Absicht des dauernden Verbleibs auf. Die Angehörigen hätten der Beschwerdegegnerin und der Beistandsperson gegenüber klar erklärt, dass der Wohnsitz von A.___ aus ihrer Sicht immer in Y.___ gewesen sei und immer noch dort sei.

A.___ habe im Auftrag der Gemeinde X.___ bis im Jahr 2020 fixe Fahrdienste übernehmen können. Die in X.___ angemieteten Räumlichkeiten hätten ihm lediglich dazu gedient, benötigte Ruhezeiten für sein mehrere Jahre in X.___ betriebenes Taxiunternehmen N.___ zeitsparend ohne zusätzlichen Reiseaufwand absolvieren zu können und seien nicht geeignet gewesen, um sich entsprechend anmelden zu können, weil sie beim Einwohneramt gar nicht als Wohnraum registriert seien (lediglich ein Raum mit Bad, aber ohne Küche, als Büro oder Bastelraum nutzbar). Er habe sich auch nie in X.___ anmelden wollen.

Aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit hätten die Angehörigen das Vertretungsrecht im Bereich Wohnen und Medizin und nähmen seine Interessen wahr, was er selbst nicht könne. Die Beschwerdegegnerin anerkenne den Wohnsitz bis Ende Oktober 2020. Dieser bestehe aber fort, da der gesundheitliche

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Schaden bereits vor dem Spitaleintritt vorhanden gewesen sei. Gemäss ärztlichem Bericht seien die ersten Beschwerden bereits im Dezember 2019 aufgetreten (Gangunsicherheit), auch wenn die Ursache damals noch nicht bekannt gewesen sei. A.___ habe sich regelmässig in Y.___ aufgehalten, dort seine Post erledigt, mehrmals wöchentlich in Y.___ übernachtet und sei dort offensichtlich auch für das Betreibungsamt erreichbar gewesen. Gemäss Aussagen seines Sohnes C.___ hätten sie bisher bereits in engen Wohnverhältnissen gelebt und dies auch künftig so weiterführen wollen. Der in Y.___ lebende Sohn sei Vertreter in Gesundheitsfragen und im Bereich Wohnen sowie als weitere Bezugsperson der in W.___ lebende Bruder von A.___. Der in X.___ lebende Sohn wolle nichts mit dem Vater zu tun haben. Und seine Mutter sei gemäss eigenen Angaben bereits gebrechlich und daher keine Unterstützung in rechtlicher und pflegerischer Hinsicht. X.___ sei einzig Geschäftsort von A.___ gewesen.

2.2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin zusammengefasst geltend, der Beschluss der KESB sei ihr bisher nicht bekannt gewesen. A.___ sei in der Frage seiner Wohnsitzwahl nicht in jedem Zeitpunkt urteilsfähig gewesen, und dies wohl spätestens ab dem 10. Dezember 2020 (Zeitpunkt Antragstellung an KESB um Prüfung Beistandschaft). Im Beschluss der KESB werde ausgeführt, dass die Angehörigen von A.___ in der Lage und willens seien, seine gesetzliche Vertretung betreffend medizinischer Massnahmen und Betreuungsvertrag zu übernehmen. Da die Beschwerdeführerin selber auf diesen Umstand hinweise, sei nicht nachvollziehbar, dass sie im Gegenzug die Angaben der Angehörigen für nicht verwertbar halten würde. Bezüglich der Urteilsfähigkeit von A.___ bestünden Hinweise (z.B. tiefe Pflegeeinstufung, Reisefähigkeit, Telefonate mit ihm), dass er spätestens nach Abschluss der dritten Chemotherapie wieder entsprechende Fähigkeiten erlangte. Ob eine entsprechende Neubeurteilung erfolgte, sei allerdings nicht bekannt. Dies sei indessen auch nicht relevant, da bezüglich der Frage der Zuständigkeit einzig zu klären sei, wo der Unterstützungswohnsitz von A.___ beim Eintritt in die Klinik P.___ (gemeint wohl ins Spital O.___) lag, da der Aufenthalt in einem Spital und nachfolgend im Heim keinen (neuen) Unterstützungswohnsitz begründe. Die getätigten Abklärungen würden eine nicht vorhandene Wohnsituation in Y.___ (keine eigene Wohnung, keine eingerichtete Wohnung, keine Mietzinszahlung usw.) aufzeigen sowie die Aussagen von E.___ (Sohn) und F.___ (Mutter) im Zeitpunkt der Wahl des Heimes in X.___ würden aufzeigen, dass der Lebensmittelpunkt und damit der Unterstützungswohnsitz von A.___ in X.___ gelegen sei. Ferner verweist sie auf ein E-Mail der Klinik P.___ vom 12. Januar 2021. Auf Wunsch der Angehörigen sei das Heim in X.___ angefragt worden und erst auf Anweisung der Beschwerdegegnerin seien auch Abklärungen in der Region Y.___ erfolgt. Es habe keine behördliche Platzierung stattgefunden. Für die Einrichtung der Wohnung in Y.___ hätten A.___ und sein Sohn im November/Dezember 2020 (bis zum Spitaleintritt) Zeit gehabt. Im Januar 2021 sei die Wohnung lediglich

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mit einem Sofa als möglichem Schlafplatz eingerichtet gewesen. Gemäss schriftlich bestätigter Aussage des Sohnes sei dies identisch zur Wohnsituation in der vorherigen Wohnung.

2.3 2.3.1 Zuständig für die persönliche (betreuende und finanzielle) Sozialhilfe ist grundsätzlich die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, mithin am Ort, wo sich der Bedürftige mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 4 Abs.1 und Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung beendet einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht und der Aufenthalt dort lässt auch keinen neuen begründen (vgl. Art. 3 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG).

2.3.2 Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz nach Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen nach Art. 23 Abs. 1 ZGB angeglichen. Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen, d.h. die Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 94 FF., Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2014 vom 7. November 2014 Erw. 3.3, Urteil des Bundesgerichtes 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 Erw. 3.1). Als Indiz der Wohnsitzbegründung gelten (nebst weiteren) die Anmeldung, die Hinterlegung des Heimatscheins, Miete und Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers, eventuell auch der Aufenthalt in einer Pension wie auch persönliche Beziehungen zu Angehörigen oder Bekannten am Ort oder das frühere Bestehen des Lebensmittelpunkts, wo sich die betreffende Person wiederum niederlässt (THOMET, A.A.O., RZ. 108). Die Definition des Unterstützungswohnsitzes enthält somit ein objektives Element – die tatsächliche Anwesenheit bzw. der Aufenthalt – und ein subjektives Element – die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 96). Nach dem Sinn und Zweck des Un-

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terstützungswohnsitzes bzw. der Art. 4 bis 10 ZUG kann niemand an mehreren Orten seinen Wohnsitz haben. Dieser Grundsatz gilt auch im Sozialhilferecht, obwohl dies in Art. 4 ZUG (im Unterschied zu Art. 23 Abs. 2 ZGB) nicht explizit ausgeführt wird (THOMET, A.A.O., RZ. 98).

Wer aus dem Wohnkanton – bzw. in innerkantonalen Verhältnissen aus der Wohngemeinde – wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG). «Wegziehen» heisst, dass die Person hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer usw.) mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 146). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG).

2.3.3 Unterhält eine bedürftige Person zu mehreren Orten gleichzeitig persönliche Beziehungen, so ist der Ort der intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend, d.h. der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. GVP 2006 Nr. 24 Erw. 3a; THOMET, A.A.O., RZ. 98). Fallen Arbeitsort (mit Unterkunft) und Wohnort einer Person auseinander, gilt in der Regel der Wohnort als Wohnsitz, sofern die Person mehr oder weniger regelmässig dorthin (zur Familie, zu den Eltern usw.) zurückkehrt. Der echte Wochenaufenthalt ausserhalb des Wohnortes stellt daher in der Regel keinen Wohnsitz dar. Der Arbeitsort wird dagegen dann als Wohnsitz zu betrachten sein, wenn die persönliche Bindung zu diesem Ort grösser ist als diejenige zum bisherigen Wohnort. So bei einem Ledigen, der nach einem Domizilwechsel am alten Wohnort nur noch die Schriften hinterlegt hat und dort die politischen Rechte ausübt, aber anderswo arbeitet und wohnt und seine meiste Freizeit verbringt; so auch derjenige, welcher nur sporadisch oder in den Ferien zu seinen Eltern zurückkehrt. Die Wohnsitzbestimmung soll eine verhältnismässig stabile sein. Wechselt daher eine Person das Zentrum ihrer Lebensbeziehungen alternierend zwischen zwei Orten (z.B. wechselnder Sommer- und Winteraufenthalt) mit einer gewissen Regelmässigkeit, ist an jenem Ort der Wohnsitz anzunehmen, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (z.B. die familiären Beziehungen, oder wo die betreffende Person eine eigene Wohnung unterhält); ein alternierender Wohnsitz ist ausgeschlossen (THOMET, A.A.O., RZ. 98).

2.3.4 Dass und wann eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat, ist gemäss einer weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) von dem Kanton – bzw. innerkantonal von der Gemeinde – zu beweisen, der bzw. die daraus Rechte ableitet. Dabei spielt die Erfüllung der Niederlassungs- und fremdenpolizeilichen Pflichten durch den Zuzüger eine gewisse Rolle. Denn das ZUG stellt in Art. 4 Abs. 2 ZUG die gesetzliche Vermutung auf, dass eine Person mit der polizeilichen Anmeldung (beim Einwohneramt), Ausländer mit der Ausstellung einer

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fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung am betreffenden Ort Unterstützungswohnsitz begründet hat. Die Vermutung kehrt die Beweislast um: der Wohnkanton muss beweisen, dass der Aufenthalt des Unterstützten erst nach der Anmeldung beziehungsweise der Ausstellung der fremdenpolizeilichen Bewilligung begonnen hat oder dass er gar nicht zur Wohnsitzbegründung führen konnte, sei es, dass der Zugezogene sich nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Kanton aufhält, sei es, dass sich eine Person trotz Anmeldung bzw. fremdenpolizeilicher Anwesenheitsbewilligung in einem anderen Kanton aufhält bzw. dort niedergelassen hat (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 106).

Für den Nachweis des Wegzugs gilt die gleiche Regel wie für den Nachweis der Wohnsitzbegründung; er obliegt dem Kanton, der aus dem Wegzug Rechte ableitet, d.h. dem Wohnkanton, dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt. Nur wenn der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung. Eine Beendigung des Wohnsitzes im bisherigen Wohnkanton ist höchstens dann zu vermuten, wenn der Bedürftige sich mit der Angabe abgemeldet hat nach einem bestimmten Ort in einem anderen Kanton ziehen zu wollen, und wenn er sich dort polizeilich anmeldet. In allen anderen Fällen muss der Wohnkanton den Wegzug beweisen. Nur wenn eine Person, die sich weder am bisherigen Wohnort abgemeldet hat noch an einem anderen Ort angemeldet hat, während längerer Zeit an ihrem Wohnort nicht mehr gesehen wurde, darf angenommen werden, ihr Wohnsitz im Kanton sei erloschen. Die in der Praxis genannte Faustregel einer Jahresfrist darf dabei nicht ohne Vorbehalt übernommen werden. Schliesslich darf auch angenommen werden, der Wohnsitz einer Person im Kanton sei erloschen, wenn sie ihn nachgewiesenermassen unter Umständen verlassen hat (Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft, Verlassen der bisherigen Stelle, Abbruch von persönlichen Beziehungen usw.), die auf einen Wegzug hindeuten (vgl. THOMET, A.A.O., RZ. 151). Im innerkantonalen Verhältnis bedeutet dies, dass grundsätzlich die bisherige Wohngemeinde beweisen muss, dass der Bedürftige am geltend gemachten anderen Ort einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat.

2.3.5 A.___ war in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin angemeldet, wenn auch gemäss dessen Einwohnerregister seit Februar 2017 gemeinsam mit seinem Sohn C.___ an dessen damaliger Wohnadresse (vgl. act. 5/27). Er hat sich dort zu einem späteren Zeitpunkt weder abgemeldet noch in der Gemeinde der Beschwerdeführerin angemeldet. Wie sich die Wohn- bzw. Meldesituation davor darstellte, hat die Beschwerdegegnerin weder gegenüber der Beschwerdeführerin noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konkret dargelegt, noch lässt sich dies sonst aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei schliessen (der Hinweis in der Unterstützungsanzeige «war auch zuvor schon in Y.___ wohnhaft» [vgl. Beilage zu act. 5/35] lässt

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sich nicht eindeutig C.___ bzw. A.___ zuordnen; die Beschwerdeführerin macht geltend, A.___ habe seit 1. April 2001 Wohnsitz in Y.___ gehabt [act. 5/32]).

Die Beschwerdegegnerin ist für die von der Sozialhilfe zu übernehmenden Kosten für A.___ offensichtlich (subsidiär) aufgekommen (vgl. u.a. act. 5, act. 5/1, 5/24). Indem sie verlangt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Unterstützungswohnsitz von A.___ sei, verlangt sie zumindest sinngemäss auch die Übernahme (bzw. vorliegend Erstattung) der von ihr bezahlten sozialhilferechtlichen Kosten durch die Beschwerdeführerin. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (Erw. 2.3.4) und die gesetzliche Vermutung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG – die Beschwerdegegnerin machte zudem nicht geltend, dass A.___ vor dem Spitaleintritt während längerer Zeit nicht mehr in Y.___ gesehen worden sei – trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin.

2.4 2.4.1 Unbestritten ist, dass A.___ seit einigen Jahren in X.___ als selbständig Erwerbender das Taxiunternehmen N.___ betrieb. In diesem Zusammenhang konnte er unter anderem auch bis Ende August 2020 von der Beschwerdeführerin (politische Gemeinde) subventionierte Fahrten durchführen (vgl. act. 5/17; vgl. auch Artikel in der T.___ Zeitung vom 10. August 2018 sowie Information auf der Homepage der Beschwerdeführerin). Ebenfalls unbestritten ist, dass er in X.___ eine Geschäftsräumlichkeit gemietet hatte sowie Parkplätze. Schriftliche Mietverträge befinden sich nicht bei den Akten. Belegt ist diesbezüglich einzig, dass die Vermieterin am 15. Oktober 2020 A.___ die Geschäftsräumlichkeit in der Liegenschaft an der J.___strasse, X.___, mit Parkplatz, per 30. November 2020 kündigte. Ebenfalls am 15. Oktober 2020 kündigte eine weitere Vermieterin zudem Parkplätze bei der in unmittelbarer Nähe gelegenen Liegenschaft K.___strasse in X.___ per 30. November 2020 (act. 5/4). Den Akten lassen sich – mit Ausnahme des Ende Dezember 2016 erstellten Versicherungsvertrags für die Krankentaggeldversicherung, der die Adresse in der Liegenschaft als Betriebsstandort des Taxiunternehmens N.___ erfasste (act. 5/2) – keine Details bezüglich dieses Mietverhältnisses entnehmen (z.B. Beginn, Höhe und Bezahlung der Mietzinsen, Ausstattung der Geschäftsräumlichkeit wie z.B. Kochgelegenheit, Einrichtung insbesondere hinsichtlich Schlafgelegenheit usw.). Zu beachten ist ferner, dass (berufsmässige) selbständigerwerbende Führer (Betriebsinhaber) von Motorfahrzeugen zum Personentransport im Rahmen ihrer Auskunftspflicht am Geschäftssitz während zweier Jahre verschiedene Unterlagen aufbewahren müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Art. 3 Abs. 1 und 1bis, Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen

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[SR 822.222; abgekürzt ARV 2]). Aufgrund fehlender entgegenstehender Indizien ist davon auszugehen, dass es sich bei der erwähnten Räumlichkeit um den erforderlichen Geschäftssitz des Taxiunternehmens N.___ handelte und A.___ sie mitunter auch zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeit (Art. 9 ARV 2) nutzte.

Gemäss den von der Beschwerdegegnerin bei einem anderen Vermieter getätigten Abklärungen (act. 1/20) hatte A.___ in X.___ ferner an der L.___strasse ein Zimmer und Bad gemietet; eine Küche bzw. Kochgelegenheit oder anderweitige Ausstattung erwähnt der Vermieter nicht. Der Mietzins sei regelmässig bezahlt worden. Ein schriftlicher Mietvertrag bestand offenbar nicht. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Räumlichkeit als Hobbyraum ohne Küche (vgl. Beilage zu act. 5/32). Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich zudem offensichtlich (zumindest schriftlich) nicht nach dem Beginn dieses Mietverhältnisses. Es ist daher nicht erstellt, dass es sich dabei nicht nur um einen Ersatz der von der anderen Vermieterschaft auf Ende November 2020 gekündigten Geschäftsräumlichkeit (Geschäftssitz) handelte. Der Vermieter führte im Übrigen aus, dass sich A.___ «lediglich» unregelmässig (einbis dreimal in der Woche) dort aufgehalten habe.

2.4.2 Aktenmässig belegt ist ferner, dass der in Y.___ lebende Sohn am 27. Februar 2012 einen Mietvertrag für eine Zweieinhalbzimmer-Wohnung an der H.___strasse in Y.___ (Mietbeginn 1. April 2012, für eine Person) abgeschlossen hatte. Die Vermieter waren an derselben Adresse wohnhaft (act. 5/12). Das Ende dieses Mietverhältnisses bzw. der tatsächliche Zeitpunkt des Umzugs ist nicht weiter belegt (seitens des Sohnes gibt es hierzu widersprüchliche Aussagen), ebenso wenig wie der Beginn und weitere Details des Mietverhältnisses der neuen Wohnung an der I.___strasse (z.B. Vorhandensein eines eigenen Wohnungsschlüssels des Vaters). Dass die Beschwerdegegnerin nebst dem Augenschein vom 18. Januar 2021 in der neuen Wohnung und dem Ablesen lassen des Stromzählers betreffend die frühere Wohnung (vgl. act. 5/1, S. 3) weitere Abklärungen vorgenommen hat (z.B. Einsichtnahme in den neuen Mietvertrag, Nachfrage bei den früheren Vermietern betreffend Zeitpunkt des tatsächlich erfolgten Umzugs, (Un-)Kenntnis hinsichtlich Anwesenheit von A.___ in der ehemaligen Wohnung seines Sohnes) lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Ein schriftlicher Untermietvertrag bestand soweit ersichtlich nicht. Gemäss dem Protokoll des Hausbesuchs fanden die Vertreter der Beschwerdegegnerin wenige persönliche Utensilien und Kleider von A.___ vor, die noch in Koffern und Kartons verpackt gewesen seien. Sie stellten ferner fest, dass die Wohnung über keine Betten verfügt habe, sondern über ein Sofa. Weil keine Fotos vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein Schlaf- oder Bettsofa gehandelt hat. Die wiedergegebenen Äusserungen des Sohnes er-

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scheinen insgesamt nicht völlig schlüssig, lassen sich im Nachhinein indessen nicht mehr überprüfen. Dieser hielt sich offenbar während längerer Zeit bzw. wiederholt in V.___ auf (möglicherweise am Wohnsitz seiner [Gross-]Mutter; vgl. act. 5/1, S. 1 und 4). Aus dem Umstand, dass sich die persönlichen Utensilien und Kleider von A.___ (noch) in Koffern und Kartons befanden, kann ebenfalls nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er vor seinem Spitaleintritt in der neuen Wohnung nicht zumindest teilweise Zeit verbrachte und dort auch übernachtete. Dass A.___ regelmässig in Y.___ übernachtet und dort seine Freizeit verbracht hatte, machte im Übrigen auch dessen Bruder anlässlich der Abklärung der Aufenthaltsverhältnisse geltend (vgl. act. 5/24, 5/25). In diesem Zusammenhang steht auch die im Zeitpunkt des Hausbesuchs noch nicht erfolgte Adressummeldung beim Einwohneramt einem Unterstützungswohnsitz nicht entgegen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hatte im Übrigen am 24. November 2020, das Betreibungsamt Y.___ am 29. Dezember 2020 und die Klinik P.___ (spätestens) am 4. Januar 2021 Kenntnis der neuen Adresse von A.___ in Y.___ (act. 5/6, 5/7, 5/9).

2.4.3 Die vorstehend dargelegten Miet- bzw. Wohnsituationen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis für das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes in Y.___ bzw. das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes in X.___ zu bilden.

2.5 Unbestritten ist, dass die Ex-Frau von A.___ in Y.___ lebt. Sein Kontakt zu ihr scheint auch nach der Scheidung gut gewesen zu sein. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie unter anderem über seinen Besuch mit seiner Mutter bei der Tochter in U.___ informiert war, sie im Kontakt mit der Beistandsperson stand und ihn (zusammen mit seiner Mutter) zu einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin begleitete (vgl. act. 5/1, S. 1, act. 5/39). Der mit seiner Familie in X.___ lebende Sohn scheint hingegen nicht in engem Kontakt mit dem Vater gestanden zu haben, ansonsten die KESB wohl (auch) ihn als Vertrauensperson bezeichnet hätte. Der demgegenüber – nebst dem in Y.___ lebenden Sohn – als Vertrauensperson bezeichnete Bruder lebte, soweit ersichtlich, zumindest im Januar 2021 – und somit auch nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Spitaleintritts – in W.___ (vgl. Versandvermerk des KESB-Beschlusses, Beilage zu act. 1). Gemäss ebenfalls nicht aktenmässig belegter Auskunft des in X.___ lebenden Sohnes von Mitte August 2021 (act. 5/1, S. 1) wohnte die ursprünglich aus M.___ kommende Mutter von A.___ (d.h. die Grossmutter von E.___) seit Oktober/November 2020 bei ihm und seinem minderjährigen Kind in deren Wohnung in X.___, angemeldet war sie nicht (vgl. Beilage zu act. 5/32). Den Akten ist in diesem Zusammenhang der Wunsch der A.___ in dieser Frage vertretenden, nicht näher genannten (gemäss Beistandsperson zerstrittenen [vgl. act. 5/1, S. 3]) Angehörigen nach einer Unterbringung im Heim in X.___ zu entnehmen, nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass die Mutter von A.___, die nicht mobil sei, bei dessen Sohn in X.___ wohnen konnte, und es ihr

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(sinngemäss) auf diese Weise möglich wäre, ihn ohne grosse Umstände jeden Tag besuchen/betreuen zu können. Allerdings waren im massgeblichen Zeitraum auch keine, aufgrund der palliativen Situation erforderlichen Einzelzimmer in einem in der Gegend von Y.___ liegenden Heim frei bzw. konnte das erforderliche Betreuungspersonal nicht gewährleistet werden (vgl. act. 5/10). Auch die vorgenannten Umstände lassen nicht auf einen Unterstützungswohnsitz in X.___ im Zeitpunkt des Spitaleintritts schliessen.

2.6 Der bei den Akten liegende Bankkontoauszug für das Jahr 2020 dient ebenfalls nicht als Beweis für einen Unterstützungswohnsitz in X.___. A.___ bezog zwar jeweils an einem der Folgetage nach der monatlichen Überweisung der Gutschriften der politischen Gemeinde am Bancomat in X.___ in der Regel beinahe den Gesamtbetrag der Gutschrift. Es darf davon ausgegangen werden, dass er die wenigen Bankbezüge (sowie das einmalige Aufladen seines Prepaid-Handys) jeweils tätigte, wenn er ohnehin in X.___ Taxi fuhr. Weitere Einnahmen für sonstige durchgeführte Taxifahrten erzielte er offensichtlich mittels Barzahlungen. Bezüglich der Frage, wo er jeweils seine Einkäufe tätigte, lässt sich den Akten nichts entnehmen, da er keine Kartenzahlungen vornahm. Ebenso ist der Umstand, dass der Hausarzt von A.___ in R.___, und damit in kürzerer Fahrdistanz zu X.___ praktiziert, kein schlüssiges Indiz für einen Unterstützungswohnsitz in X.___, zumal nicht bekannt ist, ob das Arzt-/Patientenverhältnis nicht bereits seit vielen Jahren bestand. Schliesslich ist für die Frage des massgeblichen Unterstützungswohnsitzes auch der Umstand, dass A.___ im August 2021 (offenbar nach anfänglicher Zustimmung) nicht in ein Heim in Y.___ wechseln wollte (act. 5/1, S. 1, act. 5/41-5/43), nicht von Bedeutung.

3. Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorliegenden Fall massgebend ist, welche der beiden Gemeinden im Zeitpunkt des Spitaleintritts Unterstützungswohnsitz von A.___ war, weil der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendet und der Aufenthalt dort auch keinen neuen begründet. Fallen Arbeitsort (mit Unterkunft) und Wohnort einer Person auseinander, gilt in der Regel der Wohnort als Wohnsitz, sofern die Person mehr oder weniger regelmässig dorthin zurückkehrt (sogenannter echter Wochenaufenthalt). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung hinsichtlich An- bzw. Abmeldung trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast. Die dargelegten Miet- bzw. Wohnsituationen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis für das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes in Y.___ bzw. das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes in X.___ zu bilden. Auch die Wohnsitze der verschiedenen Angehörigen sowie deren Wunsch nach einer Unterbringung im Heim X.___ und eine fehlende Möglichkeit der Unterbringung in einem Heim in der Gegend von Y.___ lassen nicht auf einen Unterstützungswohnsitz in X.___ im Zeitpunkt des Spitaleintritts schliessen. Ebenso wenig bilden hierfür der bei den Akten liegende Bankkontoauszug sowie der Umstand,

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dass der Hausarzt in kürzerer Distanz zu X.___ praktiziert ein schlüssiges Indiz. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht als bewiesen gelten, dass die persönliche Bindung von A.___ zu X.___ grösser war als zu Y.___. Schliesslich ist auch nicht von Bedeutung, dass er im August 2021 nach anfänglicher Zustimmung nicht in ein Heim in Y.___ wechseln wollte. Nach dem Gesagten gelingt der Beschwerdegegnerin der Beweis, dass A.___ in Y.___ keinen Unterstützungswohnsitz hatte bzw. sich der massgebliche Unterstützungswohnsitz in X.___ befand, nicht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und der Einspracheentscheid des Sozialamtes Y.___ vom 13. September 2021 ist aufzuheben.

4. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Nach Art. 95 Abs. 3 VRP werden auch vom Gemeinwesen, wenn es überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, amtliche Kosten erhoben. Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerdeführerin hat obsiegt – sind der Beschwerdegegnerin die amtlichen Kosten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Da die Beschwerdegegnerin überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten.

5. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht als Gemeinwesen kein Kostenersatz zu (vgl. R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH DEM ST.GALLISCHEN VERWAL- TUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN / LACHEN 2004, S. 176 FF.; A. LINDER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 98BIS VRP N 20).

Entscheid 1. Die Beschwerde der politischen Gemeinde X.___ vom 13. Oktober 2021 wird im Sinn von Ziffer 3 der Erwägungen gutgeheissen, und der Einspracheentscheid des Sozialamtes Y.___ vom 13. September 2021 wird aufgehoben.

2. Die politische Gemeinde Y.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–.

3. Das Begehren der politischen Gemeinde X.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.

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Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Entscheid Departement des Innern vom 27. Februar 2023 Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Art. 3 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 27 SHG, Art. 4, 5, 9, 30 ff. ZUG. Darlegung korrektes Verfahren (Erw. 1). Dass eine Person an einem Ort ihren Unterstützungswohnsitz begründet hat ist (innerkantonal) von der Gemeinde zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Der Nachweis des Wegzugs obliegt der Gemeinde, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Erw. 2.3.4). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 ZUG) sowie der weitgehend auch im öffentlichen Recht geltenden Beweisregel (Art. 8 ZGB) trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast hinsichtlich eines im Zeitpunkt des Spitaleintritts des Bedürftigen fehlenden Unterstützungswohnsitzes bei ihr bzw. eines bestehenden Unterstützungswohnsitzes bei der Beschwerdeführerin (Erw. 2.3.5). Die Miet- bzw. Wohnsituationen des Bedürftigen in den beiden Gemeinden vermögen keinen rechtsgenüglichen Beweis zu bilden (Erw. 2.4). Dies gilt auch für die weiteren Indizien (Erw. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdegegnerin gelingt der erforderliche Beweis nicht. Gutheissung der Beschwerde.

DIGS411-483 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 27.02.2023 DIGS411-483 — Swissrulings