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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23

4 aprile 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement·PDF·4,696 parole·~23 min·1

Riassunto

Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BLD-Entscheid Nr. 050-23 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 12.12.2024 Entscheiddatum: 04.04.2024 Kostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses. BLD-Entscheid Nr. 050-23 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Kanton St.Gallen Bildungsdepartement

050-23

Entscheid Nr. 050/23 vom 4. April 2024 Rekurrenten

A.___

gegen

Vorinstanz Z.___

Betreff Kostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus

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Sachverhalt A. B.___, geb. am Y.___, besucht seit dem Schuljahr 2022/23 als ausserkantonale Schülerin das Langzeitgymnasium an der Kantonsschule Glarus.

B. Mit E-Mail vom 1. Juni 2023 wandten sich die Eltern von B.___, A.___, an das Rektorat der Gemeinde Z.___ (nachfolgend Rektorat) und ersuchten dieses um Übernahme des Schulgelds ihrer Tochter für den Besuch des Langzeitgymnasiums an der Kantonsschule Glarus.

Die Eltern brachten vor, B.___ habe nach der sechsten Primarklasse direkt an die Kantonsschule übertreten wollen, der Weg ans Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei aber zu weit und kaum zumutbar. Deshalb habe sie die Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule Glarus absolviert und bestanden und besuche nun erfolgreich und mit viel Freude das dortige Langzeitgymnasium. Da B.___ eine ausserkantonale Schülerin sei, müssten sie (die Eltern) das Schulgeld in der Höhe von jährlich Fr. 10'000.– sowie die Schulwegkosten selbst tragen. Mit ihrem Gesuch würden sie abklären wollen, ob die Gemeinde Z.___ bereit sei, einen Anteil des Schulgelds in der Höhe der üblichen Schulkosten auf Sekundarstufe zu übernehmen. Es wäre zu begrüssen, wenn auch schulisch begabte junge Menschen analog zur Unterstützung von Sportschülerinnen und -schülern oder schulisch schwächeren Schülerinnen und Schülern gefördert würden. Fälle aus anderen Gemeinden sowie Beispiele aus der Vergangenheit würden zeigen, dass eine Kostenübernahme bei ausserkantonalen Schulbesuchen durchaus im Rahmen des Möglichen liege.

C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies das Rektorat das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für B.___s Besuch des Langzeitgymnasiums an der Kantonsschule Glarus ab. Zur Begründung hielt es fest, A.___ hätten ihr Anliegen bereits zu früheren Zeitpunkten vorgebracht und es sei an den Sitzungen der Schulführungskonferenz vertieft besprochen worden. Die Schulführungskonferenz habe am 10. August 2022 final entschieden, dass Z.___ die ersuchte Kostenübernahme nicht gewähre und A.___ eine entsprechende Rückmeldung gegeben.

D. Gegen die Verfügung des Rektorats (nachfolgend Vorinstanz) vom 6. Juni 2023 erhoben A.___ nachfolgend Rekurrenten) am 15. Juni 2023 Rekurs beim Bildungsdepartement. Sie beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die vollen Kosten der ausserkantonalen Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus in der Höhe von Fr. 10'000.– pro Jahr zu übernehmen, mindestens aber einen Teilbetrag in der Grössenordnung der üblichen Kosten für die Beschulung an der Oberstufe der Gemeinde Z.___.

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Zur Begründung ihres Rekurses machten die Rekurrenten in formeller Hinsicht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht begründet habe. Ein Verweis auf frühere, formell ungenügende Entscheide, welche weder begründet noch mit Rechtsmittelbelehrung verfügt worden seien, genüge nicht.

Die Rekurrenten brachten weiter vor, der Besuch des Untergymnasiums an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei zu aufwendig und könne B.___ nicht zugemutet werden. Eine Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus sei demgegenüber naheliegend und viel einfacher. Z.___ befinde sich als Grenzgemeinde zum Nachbarkanton Glarus auch in der entsprechenden Ausgangslage. Zudem seien die Kosten einer Beschulung an der Kantonsschule Glarus für die Vorinstanz nicht höher, als wenn B.___ das Untergymnasium in St.Gallen besuchen würde. Vielmehr würde die Vorinstanz sogar Geld sparen, da das jährliche Schulgeld an der Kantonsschule Glarus tiefer liege als dasjenige für das Untergymnasium in St.Gallen.

Abschliessend hielten die Rekurrenten fest, die Vorinstanz sei im Grundsatz verpflichtet, für die Kosten des Grundschulunterrichts aufzukommen. Sinnvolle und günstige Lösungen müssten gefördert werden und dürften nicht an einer Kantonsgrenze oder am Formalismus scheitern. Es sei bedauerlich und unbegreiflich, dass gute Lösungsansätze auf dem Rechtsweg erstritten werden müssten.

E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 stellten die Rekurrenten für das vorliegende Rekursverfahren ein sinngemässes Gesuch um untentgeltliche Rechtspflege, welches das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen mit Verfügung vom 8. August 2023 abwies.

F. Mit Schreiben vom 17. August 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und beantragte dessen Abweisung. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Rekurrenten seien bereits in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kosten der ausserkantonalen Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus nicht übernommen würden. Dies mit der Begründung, nicht unnötigerweise ein Präjudiz schaffen zu wollen. Die Schulführungskonferenz habe das Kostenübernahmegesuch der Rekurrenten am 10. August 2022 abgelehnt und ihnen dies per E-Mail mitgeteilt. Aufgrund der bereits mitgeteilten Ablehnung sei sie, die Vorinstanz, auf das erneute Gesuch der Rekurrenten vom 1. Juni 2023 nicht mehr eingegangen.

Die Vorinstanz brachte weiter vor, der Unterricht an der Oberstufe der Gemeinde Z.___ fördere willige Schülerinnen und Schüler gezielt mit Blick auf einen Übertritt an eine Maturitätsschule im Kanton St.Gallen. Somit gebe es keinen Grund, ein ausserkantonales Langzeitgymna-

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sium zu besuchen. Überdies könne B.___ der Weg an das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen zugemutet werden. Ferner sei eine Gemeinde gemäss Art. 5 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1; abgekürzt MSG) nur verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch des Untergymnasiums der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen zu übernehmen. Für ausserkantonale Gymnasien gebe es keine solche Verpflichtung und sie, die Vorinstanz, wolle diesbezüglich auch kein Präjudiz schaffen.

G. Am 21. September 2023 äusserten sich die Rekurrenten in einer Replik und brachten zusammengefasst Folgendes vor:

Es sei schon immer möglich gewesen, ausserkantonal eine Schule zu besuchen, wenn dies sinnvoll erschienen sei. Beispielsweise hätten Schülerinnen und Schüler aus Z.___ in der Vergangenheit die Primaroder die Oberstufe an Schulen im Kanton Glarus besuchen können. Damit würde, entgegen den Befürchtungen der Vorinstanz, kein Präjudiz geschaffen. Die Rekurrenten machten weiter geltend, der Besuch des Untergymnasiums an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei für ein 12-jähriges Mädchen wie B.___ aufgrund der Distanz und des damit verbundenen zeitlichen Aufwands nicht zumutbar und schon gar nicht sinnvoll. Dies umso weniger, als es in unmittelbarer Nähe ein Langzeitgymnasium gebe, welches viel einfacher zu erreichen sei. Konkret nehme der Schulweg an die Kantonsschule Glarus täglich ca. 1 Stunde und 30 Minuten in Anspruch, während der Weg an die Kantonsschule am Burggraben St.Gallen 3 Stunden und 20 Minuten betrage. Zudem würde der Besuch des Untergymnasiums der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen die Vorinstanz rund doppelt so viel kosten wie der Besuch des Langzeitgymnasiums der Kantonsschule Glarus. Die Haltung der Vorinstanz sei daher auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

H. Mit Schreiben vom 28. September 2023 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Sie hielt fest, aus den Ausführungen der Rekurrenten würden sich keine neuen Tatsachen ergeben. Die Rekurrenten hätten ausserdem bereits vor dem Übertritt von B.___ ans Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus gewusst, dass sie, die Vorinstanz, die dadurch entstehenden Kosten nicht mittrage. Erwägungen 1. 1.1 Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 128 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VRP).

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1.2 Die Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rekurses berechtigt (Art. 45 Abs. 1 VRP), die gesetzlichen Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Das Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; es hat die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Bildungsdepartements tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz bzw. der verfügenden Instanz. Das Bildungsdepartement kann demnach einen unangemessenen Entscheid im Rekursverfahren grundsätzlich aufheben. Es greift dabei aber nicht ohne Not in Ermessensentscheide von Vorinstanzen ein, wenn diese wegen ihrer grösseren Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen das Ermessen besser ausüben können.

3. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass die Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schulpflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können (Ehrenzeller, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 4. Auflage, Zürich/St.Gallen 2023, Rz. 32 ff.). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 MSG umfasst die Mittelschule das Gymnasium (Bst. a), die Wirtschaftsmittelschule (Bst. b), die Informatikmittelschule (Bst. bbis) und die Fachmittelschule (Bst. c). An der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergymnasium geführt werden (Art. 7 Abs. 2 MSG). Gemäss Art. 8 MSG bereitet das Untergymnasium auf das Gymnasium vor (Abs. 1) und umfasst das siebte und achte Jahr der Volksschule (Abs. 2). Nach Art. 84bis MSG kann der Staat das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staatlicher Mittelschulen im Grenzgebiet unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 84bis Bst. a bis e MSG) ganz oder teilweise übernehmen.

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Gemäss Art. 84ter Abs. 1 MSG schliesst die Regierung mit dem Standortkanton der ausserkantonalen Mittelschule eine Vereinbarung über den Schulbesuch ab. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Höhe des Schulgeldes und die Aufnahmebedingungen (Abs. 2).

4.2 Das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen schliesst an die sechste Primarklasse an und dauert zwei Jahre. Damit werden dort Schülerinnen und Schüler in der Altersklasse der ersten und zweiten Oberstufe der Volksschule unterrichtet. Es ergänzt das Gymnasium, das an allen anderen Mittelschulen des Kantons St.Gallen ausnahmslos und auch an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen im Grundsatz an die zweite Sekundarklasse anschliesst, bzw. ist diesem vorgelagert. Im Weiteren ist es auf zwei Klassen je Jahrgang beschränkt und verlangt die Belegung von Latein. Das Untergymnasium und das an die zweite Sekundarklasse anschliessende Gymnasium können zusammen als Langzeitgymnasium bezeichnet werden. Das Untergymnasium ist ein Angebot auf der Schnittstelle zwischen der Grund- bzw. Volksschule und der Mittelschule. Bei der Antwort auf die Frage, ob und wie weit auch das Untergymnasium den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum ausreichenden, unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht unterworfen ist, ist zu differenzieren: Einerseits werden am Untergymnasium grundschulberechtigte und -pflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Mit Blick darauf ist das Verfassungsrecht zur Grundschulung indirekt auch im Zusammenhang mit dem Untergymnasium zu beachten. Der Kanton darf den Eintritt in das Gymnasium nicht vom Absolvieren des Untergymnasiums abhängig machen. Eine Sekundarschule, die formell nicht die gleichen Chancen zum Weiterkommen bieten würde wie das Untergymnasium, wäre ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ausreichenden Grundschulunterricht. Andererseits ist das Untergymnasium nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft nicht eine Volksschule, sondern eine Mittelschule und als solche ein freiwilliges Schulangebot. Insoweit sind für das Untergymnasium die Vorgaben der Verfassung zur Grundschulung nicht beachtlich bzw. Unterschiede zur Volksschule gerechtfertigt. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf einen Besuch des Untergymnasiums. Die Einschränkung, dass nur an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen ein Untergymnasium geführt wird und dass nur die besten Absolventinnen und Absolventen der Aufnahmeprüfung eines Jahrgangs in zwei Klassen aufgenommen werden, ist verfassungskonform. Überdies muss das Untergymnasium nicht von Verfassungs wegen unentgeltlich sein. Nach St.Galler Gesetzesrecht wird am Untergymnasium – wie am Gymnasium generell – zwar kein Schulgeld verlangt, es werden aber Gebühren für die Administration erhoben und die Lehrmittel sind auf eigene Kosten zu beschaffen. Abgesehen davon verlangt der Kanton von den Gemeinden am Aufenthaltsort ein Schulgeld für Schülerinnen und Schüler, die statt der Sekundarschule das Untergymnasium besuchen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MSG; vgl. zum Ganzen Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, Ein Leitfaden, 2. Auflage, 2008, S. 35 ff.).

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4.3 Das Langzeitgymnasium an der Kantonsschule Glarus ist analog zum Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen organisiert. Es schliesst ebenfalls an die sechste Primarklasse an, dauert insgesamt 6 Jahre (davon 2 Jahre auf der Sekundarstufe I) und ist ebenso ein freiwilliges Schulangebot. Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben (Art. 2 Abs. 2 des Reglements über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus (GS IV B/4/2).

5. Die Rekurrenten rügen, die Vorinstanz habe die vorliegend angefochtene Verfügung nicht begründet (vgl. Bst. D vorstehend). In formeller Hinsicht ist deshalb vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.

5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Betroffenen sollen wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Betroffenen wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGer 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E. 4.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (vgl. BGE 129 I 232, E. 3.3; BGer 1B_696/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1). Eine minimale Begründung vermag dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen der Betroffenen nur am Rand tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall müssen sich die Betroffenen jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht

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anfechten können (Rizvi/Risi in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, N 19 ff. zu Art. 15-17 VRP; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 2010, S. 489 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Rechtsmittelverfahren zur Frage, ob als Folge davon der mangelhafte Entscheid aufzuheben oder das Verfahren unter Kompensation des Mangels vor oberer Instanz fortzuführen sei. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die unterbliebene Begründung, Anhörung oder Akteneinsicht vor einer Rekursinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Rizvi/Risi in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 15- 17 VRP; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Die Rekurrenten bringen vor, die Vorinstanz habe ihre Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht begründet und lediglich auf frühere, formell ungenügende Entscheide verwiesen, die ebenfalls weder begründet noch mit Rechtsmittelbelehrung verfügt worden seien (vgl. Bst. D vorstehend). Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich, die Schulführungskonferenz der Gemeinde Z.___ habe das Kostenübernahmegesuch der Rekurrenten bereits am 10. August 2022 abgelehnt und ihnen dies per E-Mail mitgeteilt. Deshalb sei sie auf das erneute Gesuch der Rekurrenten vom 1. Juni 2023 nicht mehr eingegangen (vgl. Bst. F vorstehend).

5.4 Mit Blick auf die Schulordnung der Gemeinde Z.___ vom 10. August 2020 (nachfolgend SO) ist festzustellen, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über das Gesuch der Rekurrenten um Kostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus nicht bei der Schulführungskonferenz lag. Gemäss Art. 12 SO handelt es sich bei der Schulführungskonferenz um ein Planungs-, Beratungs- und Koordinationsgremium. Die Zuständigkeit ist vielmehr bei der Vorinstanz zu verorten, der bezüglich Rechtspflege in Schulangelegenheiten obersten Verwaltungsbehörde der Gemeinde (vgl. Art. 10 SO). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde folgerichtig denn auch von der Vorinstanz erlassen. Die Rekurrenten rügen aber zurecht, dass die Vorinstanz mit dem Verweis auf einen früheren Entscheid einer notabene in der Sache unzuständigen Behörde, welcher überdies nicht rechtsmittelfähig verfügt wurde, die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf

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rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren vor dem Bildungsdepartement in ihrer Vernehmlassung und in ihrer Duplik (vgl. Bst. F und H vorstehend) indessen eine knappe, aber mit Blick auf die klare Rechtslage genügende Begründung nachgereicht. Die Kognition des Bildungsdepartements ist nicht eingeschränkt und sein Ermessen tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Überdies würde die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt vor diesem Hintergrund nunmehr praxisgemäss als geheilt. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 8.2 nachstehend). Der Rekurs ist nachfolgend materiell zu prüfen.

6. Die Rekurrenten beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die vollen Kosten der ausserkantonalen Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus in der Höhe von Fr. 10'000.– pro Jahr zu übernehmen, mindestens aber einen Teilbetrag in der Grössenordnung der üblichen Kosten für die Beschulung an der Oberstufe der Gemeinde Z.___ (vgl. Bst. D vorstehend).

6.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Rekurrenten weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen können. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht (vgl. Ziff. 4.2 vorstehend). In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar.

6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Glarus im Bereich der Untergymnasien keine Vereinbarung zur gegenseitigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern und zur entsprechenden Kostenübernahme besteht. Gestützt auf Art. 84ter MSG (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) trat der Kanton St.Gallen per

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14. August 2001 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (sGS 211.81; nachfolgend Regionales Schulabkommen) bei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Regionalen Schulabkommens gilt dieses indes nur für den Zugang zu und den Besuch von gymnasialen Maturitätsschulen. Der Anhang 1 zum Regionalen Schulabkommen (aufrufbar unter: https://www.edk-ost.ch/node/43, Stand März 2024) hält auf S. 3 für die Kantonsschule Glarus überdies fest, dass auch das dortige Gymnasium der Vereinbarung nicht unterstellt ist und diesbezüglich weder eine Aufnahmepflicht durch den Standortkanton (Glarus) noch eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton (St.Gallen) besteht.

6.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus zurecht abgelehnt hat. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

8. 8.1 Da die Rekurrenten unterliegen, werden sie kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

8.2 Eine Gehörsverletzung und deren Heilung haben Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung, wenn unter anderem die Gehörsverletzung Anlass für die Anhebung eines Rechtsmittelverfahrens bildete (vgl. BVR 2008, 97). Nachdem vorliegend eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (vgl. Ziff. 5.4 vorstehend), erscheint es gerechtfertigt, der Vorinstanz einen Viertel der amtlichen Kosten (Fr. 250.–) aufzuerlegen (vgl. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 99/1998, S. 119; Schindler, Die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005, S. 169 ff., 193). Auf die Erhebung gegenüber der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zulasten der Rekurrenten gehen demgemäss die amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 750.–. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verrechnen. Die Differenz von Fr. 250.– ist den Rekurrenten zurückzuerstatten.

https://www.edk-ost.ch/node/43

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Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt, wobei Fr. 250.– der Vorinstanz und Fr. 750.– den Rekurrenten auferlegt werden. Auf die Erhebung der Kosten gegenüber der Vorinstanz wird verzichtet. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– werden den Rekurrenten Fr. 250.– zurückerstattet.

Der Vorsteher

Stefan Kölliker Regierungspräsident

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden.

Zustellung Rekurrenten: A.___ (eingeschrieben)

Vorinstanz: Z.___ (eingeschrieben)

Interne Stellen: Dienst für Recht und Personal Rechnungsführung Generalsekretariat

Versand: 5. April 2024

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Kostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.

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