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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 15.01.2020 BLD Entscheid Nr. 001-20

15 gennaio 2020·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement·PDF·2,080 parole·~10 min·1

Riassunto

Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BLD Entscheid Nr. 001-20 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 15.01.2020 Nichteintreten Urlaubsgesuch (fehlende Zustimmung des zweiten sorgeberechtigten Elternteils) Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Prozessführung gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht. Der Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, verfängt nicht. Eine Kollision bezieht sich nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern vielmehr auf jene des Kindes. BLD Entscheid Nr. 001-20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Bildungsdepartement

Entscheid vom 15. Januar 2020 Rekurrentin

A.__

vertreten durch AA.__

Vorinstanz Z.__

Betreff Urlaubsgesuch für B.__

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/9 Sachverhalt

A. B.__, geboren 26. September 2013, Sohn von A.__, beide wohnhaft in C.__, besucht im Schuljahr 2019/20 das zweite Kindergartenjahr in C.__. Die unverheirateten Eltern von B.__ üben gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2019 (KES.2019.19-K2 / ZV.2019.131-K2) bzw. dem Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 5. Juni 2019 (V-2017/142) das Sorgerecht gemeinsam aus, die faktische Obhut obliegt der Kindsmutter.

B. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 ersuchte die Kindsmutter beim für B.__ zuständigen Schulträger Mels um Urlaub betreffend die Zeit vom 3. Februar 2020 bis 21. März 2020. Als Begründung brachte die Kindsmutter vor, sie stehe kurz vor der Niederkunft ihres zweiten Kindes, welches sie in England gebären wolle. Dort lebe ihre Familie wie auch der Kindsvater des erwarteten Kindes. Sie selbst plane, bereits am 30. Dezember 2019 nach England zu fliegen, B.__ derweilen vom Kindsvater und Dritten betreuen und ihn schliesslich begleitet durch seine Grossmutter nach England reisen zu lassen. Auf diese Weise könne B.__ sein Geschwister kennenlernen und die Zeit im Kreis der Familie miterleben. Gleichzeitig wies die Kindsmutter darauf hin, dass der Kindsvater von B.__ mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei. Sinngemäss führte sie aus, dass B.__s Vater durch ihr Ansinnen in seinen Rechten nicht beschnitten werde, da sein Besuchsrecht durch zwei zusätzliche Ferienwochen während ihrer Abwesenheit in England kompensiert werde.

C. Der Schulrat der Gemeinde Z.__ wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 ab. Er verwies auf Art. 17, 18 und 96 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) und auf Art. 16 der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt VVU), wonach der Bezug von Urlaub nicht ohne weiteres möglich sei bzw. einen triftigen Grund voraussetze. Aus pädagogischen Gründen sei es nicht vertretbar, B.__ aus seinem stabilen und vertrauten Umfeld zu nehmen, zumal der Kindsvater die Betreuung von B.__ in der Zeit von Januar bis Februar 2020 übernehmen könnte.

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 3/9 D. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 erhob die Kindsmutter (nachfolgend Rekurrentin), vertreten durch AA.__, beim Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen Rekurs gegen die Verfügung des Schulrates Z.__ (nachfolgend Vorinstanz) vom 23. Dezember 2019. Ihren Rekurs begründete sie zusammengefasst damit, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Ihr komme die alleinige Obhut zu, weshalb sie grundsätzlich alleine über die tägliche Erziehung und Pflege des Kindes bestimmen könne. Dem anderen Elternteil komme ein Mitentscheidungsrecht bei Grundsatzentscheidungen des Kindes zu. Der obhutsberechtigte Elternteil könne alleine über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Art. 301a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) erfüllt seien. Indem die Vorinstanz den Vater über das Urlaubsgesuch habe mitbestimmen lassen, habe sie gegen den zweitinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts (vgl. vorstehend Bst. A) sowie die Rechtsprechung verstossen. Der Entscheid der Vorinstanz sei rechtswidrig.

E. Am 8. Januar 2020 forderte der verfahrensleitende Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes (nachfolgend DRP) die Rekurrentin auf, sie möge mit Blick auf das sich aus den eingereichten Unterlagen ergebende gemeinsame Sorgerecht die Zustimmung des Vaters zum Rekurs beibringen und gab ihr dazu Frist bis zum 13. Januar 2020. Gleichzeitig wies der DRP darauf hin, dass ohne entsprechende Zustimmung auf den Rekurs voraussichtlich nicht eingetreten werde.

F. Die Rekurrentin liess im Schreiben vom 13. Januar 2020 festhalten, mit einer Zustimmung des Kindsvaters zum Rekurs könne nicht gerechnet werden. Jedoch könne auf die Rekurseingabe vom 6. Januar 2020 auch ohne selbige eingetreten werden, da ein Interessenkonflikt zwischen den sorgeberechtigten Eltern bestehe. Die Eltern würden nur noch mittels Beistand kommunizieren und seien nicht imstande, sich über alltägliche Dinge einvernehmlich zu einigen. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB träfen die Eltern bei Vorliegen von gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich die nötigen Entscheide ge-

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/9 meinsam, der obhutsberechtigte Elternteil könne jedoch alleine entscheiden, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Entscheidungen handle. Vorliegend stünde eine nur dreiwöchige Absenz vom Kindergarten in Frage, was nicht eine solche Intensität aufweise, als dass es hierzu beide elterliche Einverständnisse für ein Rekursverfahren benötige. Zudem befinde sich B.__ seit der Silvesterwoche beim Vater, was das ihm zustehende Besuchs- und Ferienrecht übersteige. Im Übrigen werde auf Art. 306 Abs. 3 ZGB verwiesen, wonach bei Interessenkollision von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern entfallen könnten. Erwägungen 1. Für die Behandlung des Rekurses ist nach Art. 128 VSG das Bildungsdepartement zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG).

2. a) Zur Erhebung eines Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP). Die Prozessfähigkeit richtet sich gemäss Art. 9 Abs. 1 VRP nach den Bestimmungen des ZGB.

b) B.__ begründet als vom ablehnenden Entscheid der Vorinstanz beschwerten Kind grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Rekurrentin erhob namens ihres Sohnes B.__, welcher durch sein Kindesalter handlungs- und urteilsunfähig ist (Art. 12, 13 und 16 ZGB), das Rechtsmittel. Dabei berief sie sich auf ihr alleiniges Obhutsrecht bzw. der gemäss ihrer Auffassung damit einhergehenden Vertretungsmacht für alltägliche Belange (vgl. vorstehend Bst. D und F).

c) Die gesetzliche Vertretung im Verwaltungsprozess richtet sich nach den Regeln des ZGB (Art. 19 Abs. 1 ZGB, vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl. 2003,

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 5/9 Rz 340). Die Eltern haben gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge auszuüben. Die Eltern von B.__ üben ihr Sorgerecht gemeinsam aus und vertreten ihr Kind somit auch grundsätzlich gemeinsam. Eine Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um alltägliche oder dringliche Angelegenheiten handelt und wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2018, 6. Aufl., N 9 ff. zu Art. 304/305 ZGB).

d) Vorliegend ist erstellt, dass der ebenfalls sorgeberechtigte Vater mit der Rekurserhebung ausdrücklich nicht einverstanden ist: Einerseits äusserte er dies bereits im Verfahren der Vorinstanz (vgl. vorstehend Bst. C), andererseits bestätigte die Rekurrentin die ablehnende Haltung in ihrem Gesuch und der Eingabe an den DRP vom 13. Januar 2020 selbst (vgl. vorstehend Bst. B und F).

Wenn die Rekurrentin geltend macht, es handle sich bei ihrem Gesuch um Urlaub für drei Schulwochen um ein alltägliches Geschäft, über welches zu entscheiden ihr als obhutsberechtigter Elternteil ohne väterliche Zustimmung zustehe, trifft ihre Argumentation ins Leere: Die Obhut verleiht das Recht zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und zur Entscheidungskompetenz betreffend alltägliche oder dringliche Geschäfte, insbesondere dann, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6, N 8b zu Art. 296 ZGB). Die Prozessführung indes gilt als besonders belastendes Geschäft, was der Annahme der Alltäglichkeit naturgemäss entgegensteht (Schwenzer/Cottier, a.a.O, N. 11 zu Art. 304/305 ZGB). Überdies ist festzuhalten, dass besondere Umstände des vorliegenden Falles – insbesondere die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Rorschach mit Verfügung vom 25. August 2016 angeordnete Einbehaltung des damals bereits schon hinterlegten Reisepasses von B.__ sowie die augenscheinlich umfangreichen Streitigkeiten der Eltern um die Rechte am gemeinsamen Sohn – gegen die Annahme eines

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/9 alltäglichen Charakters des Urlaubsgesuches bzw. des gegen die ablehnende Verfügung der Vorinstanz erhobenen Rekurses sprechen.

e) Dass das Vorhaben, B.__ über eine – gerade mit Blick auf das junge Kindesalter – lange Zeitspanne hinweg vom Unterricht beurlauben zu lassen der Dringlichkeit entbehrt, liegt durch die notwendige Planung des Urlaubs einschliesslich Kauf eines Flugtickets und Erstellen eines Betreuungsplans während der mütterlichen Abwesenheit auf der Hand. Der Kindsvater hätte somit ohne zeitliche Hindernisse in die Entscheidfindung involviert werden können.

f) Dem Einwand, die Vertretungsbefugnisse des Kindsvaters würden durch Interessenkollision gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB dahinfallen, ist entgegenzuhalten, dass sich eine Kollision nicht auf die Interessen der Elternteile, sondern auf jene des Kindes bezieht. Das Interesse des schulpflichtigen Kindes im Sonderstatusverhältnis zum Staat bezieht sich auf gehörige Beschulung (zum Ganzen vgl. GVP 2012, Nr. 82, Ziff. 7 Bst. a). Zudem ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie dartut, B.__ sei aus pädagogischen Gründen nicht aus dem stabilen und bekannten Umfeld herauszunehmen (vgl. vorstehend Bst. C). Inwiefern die ablehnende Haltung des Vaters gegen das Vorhaben der Mutter betreffend Urlaub mit den Interessen B.__s kollidiert, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar.

g) Zusammengefasst fehlt es vorliegend an der rechtsgültigen Vertretung von B.__ durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und somit an einer formellen Prozessvoraussetzung (vgl. vorstehend Ziff. 2 Bst. a; vgl. überdies Entscheid des St.Gallischen VerwGE vom 24. Juni 2014, B 2014/101, E. 1). Auf den Rekurs ist nicht einzutreten.

3. a) Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1096 ff.), wobei selbige bei Vorliegen von wichtigen Gründen entzogen werden kann (Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfordert im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stets eine Interessenabwägung. Als wichtiger

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 7/9 Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer Verfügung erfordert (Botschaft der Regierung vom 28. Februar 2006 zum V. Nachtrag zum VRP, ABl 2006, 836 f.).

b) Der erforderliche wichtige Grund offenbart sich vorliegend in der zeitlichen Dringlichkeit bzw. Durchsetzung des Entscheides der Vorinstanz vom 23. Dezember 2019. Damit einher geht das private Interesse von B.__ auf ordentliche Beschulung.

4. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP).

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 8/9 Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.__, wird nicht eingetreten.

2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Amtliche Kosten werden nicht erhoben.

4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

BILDUNGSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:

Stefan Kölliker Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 9/9 Zustellung

Rekurrentin: AA.__, eingeschrieben (zur Aushändigung an Klientin)

Vorinstanz: Z., eingeschrieben

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Sarganserland, Ragazerstrasse 9, 7320 Sargans

Interne Stellen: Amt für Volksschule Dienst für Recht und Personal

Versand 15. Januar 2020

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