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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 24.10.2025 25-4009

24 ottobre 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·7,076 parole·~35 min·3

Riassunto

Baurecht, Art. 37a FMG, Art. 57 BauG, Art, 99, 137, 138 PGB, Art, 14 USG. Das eidgenössische Fernmeldegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass einfache Draht- und Stabantennen für den Amateurfunk im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können. Dies bedarf jedoch einer kantonalrechtlichen Umsetzung, welche vorliegend nicht gegeben ist. Insoweit ist BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 zu präzisieren (Erw. 3). Die vom Rekursgegner geplante Amateurfunkantenne bewegt sich mit 12 m Höhe im unteren Bereich der herangezogenen Vergleichsfälle. Auch liegt sie unter der vom AFU genannten «Kompromisshöhe» von 15 m. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Funktionsfähigkeit der geplanten Anlage die in Anspruch genommene Mehrhöhe erforderlich ist (Erw. 6). Die Aufschüttung verändert die Gesamthöhe der Antenne nicht: Tieferes Terrain erfordert einen höheren Mast, höheres Terrain einen kürzeren (Erw. 7). Das Antennenverbot gemäss den besonderen Vorschriften des Überbauungsplan betrifft lediglich Hausantennen für Fernseh- und Radioempfang (Erw. 8). Aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeit sowie der nicht besonders qualitativen Umgebung, wird die Schwelle der Verunstaltung nicht erreicht (Erw. 9). Gründe, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausschöpfung der jährlichen Sendedauer befürchtet werden müsste, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltenden gemacht (Erw. 10). Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 25-4009 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.11.2025 Entscheiddatum: 24.10.2025 BUDE 2025 Nr. 076 Baurecht, Art. 37a FMG, Art. 57 BauG, Art, 99, 137, 138 PGB, Art, 14 USG. Das eidgenössische Fernmeldegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass einfache Draht- und Stabantennen für den Amateurfunk im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können. Dies bedarf jedoch einer kantonalrechtlichen Umsetzung, welche vorliegend nicht gegeben ist. Insoweit ist BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 zu präzisieren (Erw. 3). Die vom Rekursgegner geplante Amateurfunkantenne bewegt sich mit 12 m Höhe im unteren Bereich der herangezogenen Vergleichsfälle. Auch liegt sie unter der vom AFU genannten «Kompromisshöhe» von 15 m. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Funktionsfähigkeit der geplanten Anlage die in Anspruch genommene Mehrhöhe erforderlich ist (Erw. 6). Die Aufschüttung verändert die Gesamthöhe der Antenne nicht: Tieferes Terrain erfordert einen höheren Mast, höheres Terrain einen kürzeren (Erw. 7). Das Antennenverbot gemäss den besonderen Vorschriften des Überbauungsplan betrifft lediglich Hausantennen für Fernseh- und Radioempfang (Erw. 8). Aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeit sowie der nicht besonders qualitativen Umgebung, wird die Schwelle der Verunstaltung nicht erreicht (Erw. 9). Gründe, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausschöpfung der jährlichen Sendedauer befürchtet werden müsste, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltenden gemacht (Erw. 10). Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2025 Nr. 76 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-4009

Entscheid Nr. 76/2025 vom 24. Oktober 2025 Rekurrentinnen und Rekurrenten

A.___ B.___ C.___ [...] alle vertreten durch M.A. HSG Petar Mihajlovic, Rechtsanwalt, Heidelbergstrasse 9, 8355 Aadorf

gegen

Vorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 26. Mai 2025)

Rekursgegner

D.___ vertreten durch lic.iur. HSG Liliane Kobler, Rechtsanwältin, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen

Betreff Baubewilligung (Neubau Amateurfunkantenne)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2025), Seite 2/18

Sachverhalt A. D.___ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 001, an der E.___strasse im zur Politischen Gemeinde Z.___ gehörenden Dorf Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 25. März 1994 in der Wohnzone (WE). Es ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Die Erschliessung des Grundstücks erfolgt von Norden über die E.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) sowie von Westen über die F.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse). Südlich des Einfamilienhauses befindet sich der Garten bzw. Sitzplatz. Östlich und südlich des Grundstücks befinden sich weitere Grundstücke, welche ebenfalls der WE zugewiesen sind. Das beschriebene Gebiet befindet sich im rund sieben Hektar grossen Perimeter des Überbauungsplans G.___ vom 19. Januar 1977 (im Folgenden Überbauungsplan) mit besonderen Vorschriften (besV).

B. a) Mit Baugesuch vom 7. Feburar 2023 beantragte D.___ bei der Baukommission Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer rund 12 m hohen Amateurfunkantenne im südöstlichen Bereich seines Grundstücks. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die von A.___ erhobene Einsprache ab. Der hiergegen von A.___ geführte Rekurs, damals vertreten durch Rechtsanwalt H.___, wurde vom Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 gutgeheissen. Der Bau- und Einspracheentscheid wurde aufgehoben, weil die baureglementarische Grenzabstandsvorschrift für Anlagen lediglich im Bereich des Mastsockels, nicht aber im Bereich des Auslegelements in 12 m Höhe eingehalten war.

b) Mit Baugesuch vom 30. Juli 2024 beantragte D.___ bei der Baukommission Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer überarbeiteten Amateurfunkantenne. Die Antenne soll wiederum im südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 001 erstellt werden und gemäss Baubeschrieb wie folgt ausgestaltet sein:

Aufbau einer Kurzwellenantenne bestehend aus einem leichten Aluminiummast und einer HEX6B- Antenne. Der Mast kann um 4,5 m eingefahren und gekippt werden. Das dickste Element ist rechteckig mit einer Kantenlänge von 15 cm. Im ausgefahrenen Zustand ist der Mast 12 m hoch. Zwischen Mast und Antenne ist ein 30 cm hoher Rotor montiert. Die Antenne hat einen maximalen Radius von 3,26 m. Der Mast ist nicht abgespannt. Im Unterschied zum ersten Baugesuch soll nun eine Hexbeam-Richtantenne eingesetzt werden. Diese Bauform wird auch als «Upside-

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Down Umbrella» bezeichnet, da sie in ihrer Gestalt an einen umgedrehten Regenschirm erinnert. Eine Hexbeam benötigt in der Regel deutlich weniger Fläche und weist einen kleineren Drehradius auf, als eine Richtantenne in klassischer Yagi-Bauweise (de.wikipedia.org, «Yagi-Uda-Antenne» sowie «Hexbeam»). Deshalb weist die geplante Antenne lediglich noch einen Radius von 3,26 m statt 4,51 m auf.

c) Mit Schreiben vom 4. September 2024 teilte die Fachstelle für nichtionisierende Strahlung (NIS) des Amtes für Umwelt (AFU) der Baukommission mit, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) einhalte, sofern die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betrage.

d) Das Baugesuch wurde – wie vom Gesuchsteller beantragt – im vereinfachten Verfahren behandelt und den Anstössern unter Eröffnung einer Einsprachefrist vom 30. September 2024 bis am 14. Oktober 2024 angezeigt. Innert der Frist erhoben A.___, B.___, C.___, [...], vertreten durch M.A. HSG Petar Mihajlovic, Rechtsanwalt, Aadorf, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten unter anderem die Höhe der geplanten Antenne, eine fehlende Vermassung des Grenzabstand sowie eine fehlende Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild.

e) Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung unter der Auflage, dass die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betrage und wies sämtliche Einsprachen ab.

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, B.___, C.___, [...], Alfred Willi, Herbert und Katharina Hörler, Marcel und Helen Allenspach, Claudio und Susanne Bock durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Juni 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 30. Juni 2025 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Rekurs sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Barauslagen). Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Baugesuch in der falschen Verfahrensart beurteilt. Die verfügte Auflage, wonach die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betragen müsse, sei nicht vollziehbar. Weiter rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten eine Gehörsverletzung, weil ihnen die Stellungnahme des AFU sowie der damalige Rekursentscheid BUDE Nr. 67/2024 vom

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26. Juli 2024 nicht zugestellt worden sei. Schliesslich rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten die Verletzung der Regelbauvorschriften sowie der besV gemäss Überbauungsplan.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Ergänzend führt die Vorinstanz im Hinblick auf die gewählte Verfahrensart aus, dass sich die Rekurrentinnen und Rekurrenten nicht auf die Verletzung von Rechten Dritter berufen könnten.

b) Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 beantragt der Rekursgegner, wie bereits im Einspracheverfahren vertreten durch lic.iur. HSG Liliane Kobler, Rechtsanwältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Hinsichtlich dem Vorwurf der falschen Verfahrensart vertritt der Rekursgegner die gleiche Auffassung wie die Vorinstanz. Die verfügten maximalen Sendestunden pro Jahr könnten in der Praxis ohnehin bei weitem nicht ausgeschöpft werden, weshalb weitergehend Massnahmen nicht angezeigt seien. Eine Gehörsverletzung sei nicht ersichtlich, da der entsprechende Entscheid vom Rekurrenten A.___selbst erwirkt worden und auf der öffentlichen Publikationsplattform des Kantons einsehbar sei. Die Einwände betreffend Regelbauweise wie auch der besV des Überbauungsplans seien ebenfalls nicht stichhaltig.

c) Mit Schreiben vom 5. September 2025 nehmen die Rekurrentinnen und Rekurrenten – nachdem sie das Rekursdossier auf Wunsch hin zur Einsicht zugestellt erhalten haben – Stellung und halten daran fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Unrecht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchgeführt habe. Gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung könnten sich auch Dritte auf Verfahrensfehler berufen. Darüber hinaus erneuern sie ihre Vorbringen zur Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild und der Verletzung von Regelbauvorschriften sowie der besV gemäss Überbauungsplan.

d) Mit Schreiben vom 19. September 2025 nimmt der Rekursgegner ebenfalls Stellung.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2025), Seite 5/18

Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 26. Mai 2025. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen, die Vorinstanz habe das Baugesuch zu Unrecht im vereinfachten Verfahren behandelt.

3.1 Das PBG kennt für die Beurteilung von Baugesuchen drei Verfahrensarten, nämlich das ordentliche Verfahren (Art. 138 ff. PBG), das vereinfachte Verfahren (Art. 140 f. PBG) und das Meldeverfahren (Art. 142 f. PBG). Das vereinfachte Verfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn Bauten und Anlagen keine Interessen von Dritten oder die Interessen nur von wenigen einspracheberechtigten Personen berühren (Art. 140 Satz 1 PBG). In der Botschaft zum PBG wird festgehalten, dass das vereinfachte Verfahren namentlich dann nicht anwendbar ist, wenn der Kreis der Einspracheberechtigten nicht ausreichend bestimmbar ist. Werden dagegen keine oder nur die Interessen weniger bzw. eine überschaubare Anzahl von Einspracheberechtigten berührt, soll gemäss parlamentarischer Beratung das vereinfachte Verfahren möglich sein. Die Grenze sei einmal bei rund zehn Personen gezogen worden. Als Beispiele, wann das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann, werden eine Dachaufbaute auf einer Seite, ein Gartenhäuschen oder ein Anbau auf einer Gebäudeseite, welcher nur einen Nachbarn betreffe, genannt. Ebenso eine Garage oder ein Gartensitzplatz, den nur wenige einsehen könnten (vgl. zum Ganzen Handbuch des Bau- und Umweltdepartementes zum neuen Planungsund Baugesetz [PBG], Stand 10. Oktober 2023, Bemerkungen zu Art. 140 sowie C. BERNET, Referat zum III. Nachtragsgesetz zum

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st.gallischen Baugesetz, Formelles Baupolizeirecht Baubewilligungsverfahren vom 7. April 001, Ziff. II.1.b).

3.2 Der Rekursgegner macht geltend, es handle sich beim zu beurteilenden Gesuch lediglich um eine Projektänderung, weshalb zu Recht das vereinfachte Verfahren angewendet worden sei. Der Rekursgegner verkennt mit seiner Argumentation, dass die damalige Baubewilligung vom 7. Dezember 2023 mit Rekursentscheid vom 24. Juli 2024 aufgehoben worden ist. Eine Projektänderung war mangels eines hängigen Grundbaugesuchs gar nicht mehr möglich.

3.3 Das vorliegend strittige Baugesuch betrifft somit den Neubau einer Amateurfunkantenne mit einer in 12 m Höhe angebrachten Richtantenne von 6,52 m Durchmesser. Auch wenn die einzelnen Antennenelemente – namentlich Antennenmast, Dipol und Reflektor – filigran ausgestaltet sein mögen, so täuscht es nicht darüber hinweg, dass die Antenne insgesamt stattliche Dimensionen aufweist. Das Bauvorhaben überragt unbestrittenermassen die Firsthöhe gemäss Baureglement bzw. der besV zum Überbauungsplan. Entsprechend ist die Antenne weitherum wahrnehmbar. Es kann daher nicht gesagt werden, das Vorhaben berühre keine Interessen von Dritten oder nur von wenigen einspracheberechtigten Personen (Art. 140 Satz 1 PBG). Es handelt sich damit nicht um ein typisches Bauvorhaben, für welches das vereinfachte Verfahren gemäss PBG angewendet werden kann.

3.4 Seit dem 1. Januar 2021 sieht das eidgenössische Fernmeldegesetz (SR 784.10; abgekürzt FMG) in Art. 37a jedoch vor, dass Behörden für einfache Draht- und Stabantennen sowie für Antennen auf leichten Masten, die einem Fahnenmast ähneln, ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorsehen können. Hierbei handelt es sich jedoch – wie die Rekurrentinnen und Rekurrenten zu Recht einwenden – um eine Kann-Vorschrift. In der Raumplanung ist der Bund auf die Festlegung von Grundsätzen beschränkt (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101]). Daher hält Art. 25 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) die Organisationsautonomie der Kantone fest, wonach diese die Zuständigkeiten und Verfahren ordnen. Die Bestimmung ist primär auf Nutzungsplanfestsetzungen zugeschnitten. Dieselben Grundsätze gelten jedoch auch für die Wirkungen der Nutzungspläne, das heisst für Baubewilligungen. Die kantonale Verfahrensautonomie wird jedoch durch das übergeordnete Recht in verschiedener Hinsicht eingeschränkt. Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes lässt Eingriffe in die kantonale Organisationsautonomie zu, sofern besonders wichtige Fragen zu entscheiden sind oder klare Abgrenzungen auf eidgenössischer Ebene vorgenommen werden müssen (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25 N). Es bleibt daher zu prüfen, ob mit Art. 37a Abs. 1 FMG in die Organisationsautonomie der Kantone eingegriffen werden sollte. Aufgrund des Wortlauts ist wohl eher von einer Kann- Bestimmung auszugehen, weshalb die Anwendung der vereinfachten Verfahrens einer kantonalen Umsetzung bedürfte; wie es etwa der Kanton Zug in § 44 Abs. 2 Bst. j der Verordnung zum Planungs- und

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Baugesetz (BGS 721.111) getan hat. Die parlamentarische Diskussion zur Revision des FMG zeigt ebenfalls, dass mit der Bestimmung nicht in die Organisationsautonomie der Kantone eingegriffen werden sollte (AB 2018 N 1717; AB 2018 S 837). Vor diesem Hintergrund ist den Rekurrentinnen und Rekurrenten zuzustimmen, dass das Baugesuch im ordentlichen und nicht im vereinfachten Verfahren zu behandeln gewesen wäre.

3.5 Insoweit ist Erw. 3.2 des damaligen BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 zu präzisieren. Die damaligen Rügen des anwaltlich vertretenen Rekurrenten richteten sich jedoch lediglich gegen die Visierung, nicht aber gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens an sich. Ungeachtet dessen stellt sich jedoch wiederum die Frage, ob den Rekurrentinnen und Rekurrenten überhaupt ein rechtlicher Nachteil erwachsen ist. Den Rekurrentinnen und Rekurrenten wurde das Vorhaben angezeigt und es war ihnen offensichtlich möglich, rechtzeitig Einsprache zu ergreifen. Ihr Verfahrensrechte sind damit gewahrt. Auf Verfahrensrechte Dritter können sich die Rekurrentinnen und Rekurrenten dagegen nicht berufen. Daran ändert auch das angerufene Urteil des Bundesgerichtes 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 nichts. Vielmehr ist diesbezüglich und unter Mitberücksichtigung des später ergangenen Urteils des Bundesgerichtes 1C_58/2020 vom 25. Februar 2021 (weiterhin) davon auszugehen, dass ein Einsprecher bzw. Rekurrent aus einer falschen Verfahrenswahl nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wenn seine eigenen Rechte im Verfahren gewahrt blieben, was hier der Fall war (Präsidialentscheid B 2021/241 vom 17. Februar 2022 Erw. 4.2.1; BUDE Nr. 70/2021 vom 8. November 2021 Erw. 4.3.; BDE 2021 Nr. 49 vom 12. Juli 2021 Erw. 4.4 f.; VerwGE B 2020/98 vom 8. Juli 2021 Erw. 3.2). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

4. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz ohne Gehörsgewährung auf BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 bezogen habe. Zudem sei den Rekurrentinnen und Rekurrenten die Stellungnahme des AFU vom 4. September 2024 nicht zugestellt worden.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönliches Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid.

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Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Gemäss Bundesgericht kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht (BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist jedoch am Platz, wenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterbliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die Rechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine Heilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, N 990).

4.2 Eine Gehörsverletzung aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz den vormaligen Rekursentscheid nicht formell zu den Akten genommen hat, ist von vornherein zu verneinen. Über notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden. Allgemeinnotorische Tatsachen sind allgemein bekannte bzw. der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugängliche Tatsachen. Informationen aus dem Internet gelten grundsätzlich dann als notorisch, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen, ein offizieller Anstrich anhaftet (Urteil des Bundesgerichtes 1C_287/2023 vom 21. August 2024 Erw. 4.2.3). Die Entscheide des Bau- und Umweltdepartementes sind in anonymisierter Form auf der amtlichen Publikationsplattform des Kantons St.Gallen einsehbar. Zudem wurde der betreffende Rekursentscheid von einem der heutigen Rekurrenten selbst erwirkt. Dieses Wissen müssen sich die übrigen Beteiligten selbstverständlich anrechnen lassen. Die Stellungnahme des AFU wurde dem rekurrentischen Rechtsvertreter im Rahmen des Einspracheverfahrens auf dessen Akteneinsichtsgesuch hin mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 zugestellt. Zudem erhielten die Rekurrentinnen und Rekurrenten Einsicht in das Rekursdossier samt den Vorakten. Eine Gehörsverletzung ist somit zu verneinen. Weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein sollte, den Rekurrentinnen und Rekurrenten den damaligen Rekursentscheid wie auch die Stellungnahme des AFU zusammen mit dem Bau- und Einspracheentscheid zu eröffnen, ist nicht ersichtlich. Aus den koordinationsrechtlichen Grundsätzen des RPG kann eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht hergeleitet werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

5. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten machen zudem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil die Vorinstanz im Einspracheentscheid einzelne Einwände lediglich mit einem pauschalen Verweis auf den Entscheid BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 abgetan habe.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 76/2025), Seite 9/18

5.1 Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je grösser der Spielraum ist, über welchen die Behörde verfügt und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an dessen Begründung zu stellen. Eine korrekte Begründung muss es der Partei ermöglichen, die für den Einzelfall relevanten juristischen Überlegungen der Behörde zu erkennen, um sich mit ihnen sachgerecht auseinanderzusetzen und beurteilen zu können, ob sie sich den Überlegungen anschliessen kann oder den Entscheid gegebenenfalls anfechten will (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Überblick N 22).

5.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheentscheid vereinzelte Einwände unter Verweis auf konkrete Erwägungen des früheren Rekursentscheids für unbegründet erklärt. Unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls – ähnliches Baugesuch mit den gleichen Rechtsfragen und (fast) gleichen Beteiligten – erweist sich die Begründungsdichte als ausreichend. Auch machten die damaligen Einsprecherinnen und Einsprecher und heutigen Rekurrentinnen und Rekurrenten – trotz Kenntnis des früheren Rekursentscheids – keine Gründe geltend, weshalb von der damaligen Rechtsauffassung im nun zu beurteilenden Fall abzuweichen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Begründungsdichte der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch waren die Rekurrentinnen und Rekurrenten ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht und ausführlich anzufechten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

6. In materieller Hinsicht rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten die Nichteinhaltung der baureglementarischen Höhenvorschrift.

6.1 Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine "eindimensionale" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage. Zumal die baureglematrischen Gebäudehöhen und Grenzabstände nur für Gebäude gelten, können sie auf Anlagen nicht angewendet werden (BDE Nr. 12/2020 vom 24. Februar 2020 Erw. 3.1). Die Gemeinden sind jedoch zur spezifischen Reglementierung von Anlagen berechtigt und können sowohl Höhenbeschränkungen wie auch Grenzabstände festlegen. Im Jahr 2007 hatte die Regierung des Kantons St.Gallen eine Bauregelementsbestimmung zu beurteilen, mit welcher die Höhe von Anlagen beschränkt werden sollte. Die Regierung kam zu Schluss, dass Anlagen, welche auf Grund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen seien, von der Beschränkung ausgenommen werden müssen. Die Regierung dachte dabei insbesondere an Mobilfunkanlagen, da diese aus technischen Gründen auf eine Mehrhöhe angewiesen seien. Entsprechend ergänzte die Regierung die Bauregelementsbestimmung, so dass die Höhenvorschriften nur anwendbar sind, soweit die Anlage nicht auf Grund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen ist (RRB 2007/37 vom 16. Januar 2007,

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bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_328/2007 vom 18. Dezember 2007). Entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen und Rekurrenten lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung im Kontext von Mobilfunkanlagen nicht ableiten, dass sie ausschliesslich auf solche Anlagen anwendbar wäre. Der Wortlaut bietet dafür keine Grundlage. Dies mit gutem Grund, sind doch auch andere Anlagentypen vorstellbar, die eine Mehrhöhe erfordern, etwa Kleinwindkraftanlagen, Mess- und Wetterstationen, Signal- oder Warnanlagen. Dem Einwand, eine Amateurfunkanlage erfordere im Unterschied zu einer Mobilfunkantenne keine Standortevaluation und könne deshalb nicht gleichbehandelt werden, ist ebenfalls nicht zu folgen. Eine Prüfung der Standortgebundenheit sowie eine umfassende Interessenabwägung, wie sie Art. 24 RPG für Standorte ausserhalb der Bauzone verlangt, entfällt innerhalb derselben. Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass die zwischen der Vereinigung der st. gallischen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten (VSGP) und den Mobilfunkbetreiberinnen abgeschlossene «Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination» keine planungsrechtliche Vorschrift darstelle, aus welcher sich ein klagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort ableiten lasse (Urteil des Bundesgerichtes 1C_563/2024 vom 14. März 2025 Erw. 5).

6.2 Art. 24 Abs. 2 BauR sieht für Anlagen eine Höhenbeschränkung vor, wie sie soeben skizziert wurde:

Innerhalb der Bauzone gilt die in Art. 9 des Baureglementes festgelegte Firsthöhe als maximal zulässige Höhe für Anlagen, soweit diese nicht auf Grund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen sind. Die Firsthöhe in der vorliegenden WE beträgt gemäss Art. 9 BauR 9,5 m und wird somit durch die geplante Antenne deutlich überschritten. Vorinstanz und Rekursgegner stellen sich jedoch auf den Standpunkt, die Anlage sei aus funktechnischen Gründen auf eine Mehrhöhe angewiesen und deshalb mit Art. 24 Abs. 2 BauR vereinbar. Dagegen bringen die Rekurrentinnen und Rekurrenten vor, dass nur weil es sich um eine Funkantenne handle, die Notwendigkeit einer Mehrhöhe keineswegs ausgewiesen sei.

6.3 Elektromagnetische Wellen breiten sich im Raum frei aus. Funkantennen müssen deshalb eine gewisse Höhe aufweisen, damit die Ausbreitung durch die nähere Umgebung wie etwa Gebäude nicht behindert wird. Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass Mobilfunkantennen aus technischen Gründen die Firsthöhe überschreiten müssen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_328/2007 vom 18. Dezember 2007 Erw. 3.3). Die funktechnische Tatsache, dass Funkantennen die umliegenden Dächer in der Regel überragen müssen, wurde mehrfach bestätigt und ist in der Rechtsprechung unbestritten (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/39 mit

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Hinweis; BGE 133 II 64 Erw. 5.2; B. WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 113). Somit steht fest, dass auch die vorliegende Amateurfunkantenne grundsätzlich auf eine Mehrhöhe im Sinn von Art. 24 Abs. 2 BauR angewiesen ist.

6.4 Im vorliegenden Rekurs ist – anders im vormaligen Verfahren – die technisch notwendige Höhe der Antenne nicht umstritten. Der Vollständigkeit halber ist gestützt auf den damaligen Entscheid festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung es allein der Baugesuchsteller ist, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmt (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen). Der vorliegend zu beurteilende Rekurs betrifft das Baugesuch Nr. 2024-79 mit dem der Rekursgegner um die Baubewilligung für die Erstellung einer rund 12 m hohen Amateurfunkantenne ersucht. Wie das AFU in seinem Amtsbericht im vorangehenden Verfahren ausgeführt hat, wird die ideale Aufbauhöhe einer Antenne im urbanen Umfeld aus verschiedenen Gründen nie erreicht werden können. Die Aufbauhöhe sei daher immer ein Kompromiss zwischen Höhe, Kosten und Machbarkeit. Dieser Kompromiss liege irgendwo bei 15 m über Boden. Die Einschätzung des AFU wurde in BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 als schlüssig und mit den in der Rechtsprechung beurteilten Fällen deckend beurteilt. So erachtete etwa das Bundesgericht in einem Fall eine Antennenhöhe von 18 m für den Amateurfunkbetrieb als erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 1A_220/2006 1A.220/2006 vom 16. März 2007 Erw. 3.5). Auch die übrigen beurteilten Amateurfunkantennen weisen eine Höhe von 12 bis 18 m auf (AR GVP 2009 Nr. 1475 [15 m]; Urteil VB.2012.00630 des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 13. Februar 2013 [15 m]; Urteil VB.2008.00431 des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 14. Januar 2009 [17 m]; URP 1999 S. 181 [13 m]; Urteil VB.2017.00778 des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 29. August 2019 [12 m]). Die vom Rekursgegner geplante Amateurfunkantenne bewegt sich mit etwas mehr als 12 m Höhe im unteren Bereich der vergleichsweise herangezogenen Fälle. Auch liegt sie unter der vom AFU genannten «Kompromisshöhe» von 15 m. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Funktionsfähigkeit der geplanten Anlage die in Anspruch genommene Mehrhöhe erforderlich ist. Die Rüge, die geplante Anlage verletze die baureglementarischen Höhenvorschriften, erweist sich deshalb als unbegründet.

7. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen weiter die Nichteinhaltung von Art. 5 der besV gemäss Überbauungsplan.

7.1 Die angerufene Bestimmung lautet wie folgt:

Das Terrain darf in der Höhe im Mittel um max . 1,50 m verändert werden, ebenso dürfen Böschungen dieses Mass nicht überschreiten; ausgenommen sind Gargenzufahrten.

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Die Rekurrentinnen und Rekurrenten werfen der Vorinstanz vor, sie haben nicht geprüft, ob das Terrain, auf welchem die Antenne erstellt werden sollte, um mehr als 1,5 m verändert worden sei. Dies sei jedoch entscheidend, da dies Auswirkungen auf die massgebende Höhe der Amateurfunkanlage haben könne und ein späterer allfälliger Rückbau des gestalteten Terrains verunmöglicht werde. In dem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Einhaltung der Terrainvorschrift vorfrageweise abzuklären, habe sie den Sachverhalt unzureichend ermittelt.

7.2 Gemäss dem Orthophotomosaik der Schweiz (SWISSIMAGE Zeitreise) des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) wurde das Einfamilienhaus Vers.-Nr. 002 samt dessen Umgebung zwischen den Jahren 1979 und 1983 errichtet. Es sind auf den Bildern keine Hinweise ersichtlich, wonach die Umgebung in seinem Wesen seit der Erbauung des Hauses massgeblich umgestaltet worden sei. Zudem zeigt die vom Rekursgegner im strittigen Baugesuch eingegeben Ansicht «West» eine alte Ansicht des Gebäude. Diese Ansicht stammt allem Anschein nach aus den damaligen Baugesuchsunterlagen. In dieser Ansicht ist auch die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten erwähnte Aufschüttung vorhanden. Aufgrund der Indizien ist (vorfrageweise) davon auszugehen, dass die dreissigjährige Verwirkungsfrist für Wiederherstellungsmassnahmen innerhalb der Bauzone ohnehin bereits abgelaufen ist (BGE 136 I 359). Hinzu kommt, dass die Höhe der Aufschüttung auch keinen Einfluss auf die Höhe der geplanten Antenne hat. Ist das Terrain tiefer, wird der Mast höher gebaut; liegt es höher, fällt der Mast kürzer aus. Entscheidend ist allein, dass Dipol und Reflektor die technisch erforderliche Sende- bzw. Empfangshöhe erreichen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

8. Weiter rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten, dass im Perimeter des Überbauungsplans Einzelantennen ohnehin nicht zulässig seien.

8.1 Die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten vorgebrachte Vorschrift gemäss Art. 6 besV lautet wie folgt:

Im Gebiet des Überbauungsplanes sind Einzelantennen nicht zugelassen; es ist an die vorhandene Gemeinschaftsantenne H.___ anzuschliessen. Wie bereits in BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 ausgeführt, handelt es sich bei der Gemeinschaftsantenne H.___ um eine ehemalige Gemeinschaftsantenne für den Empfang von Fernseh- und Radio-programmen. Die Vorinstanz vertritt deshalb die Ansicht, dass sich Art. 6 besV lediglich auf Fernsehantennen und nicht auf Antennen für Amateurfunk beziehe. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten sind dagegen der Auffassung, der Sinn und Zweck der Bestimmung sei es, eine Verunstaltung durch Gitterantennen zu verhindern.

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8.2 Massgebend für jede Normauslegung ist in erster Linie der Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 140 III 289 Erw. 2.1 m.H.).

8.3 Bei isolierter Betrachtung des ersten Satzes der strittigen Bestimmung könnte der Eindruck entstehen, dass sämtliche «Einzelantennen» unabhängig von ihrem Zweck im Plangebiet untersagt seien. Gemäss dem zweiten Satz, welcher mit einem Strichpunkt auf den ersten Satz Bezug nimmt, sollen die zu verhindernden «Einzelantennen» in der Gemeinschaftsantenne H.___ gebündelt werden. Bereits die Tatsache, dass eine Bündelung stattfinden soll, deutet darauf hin, dass mit «Einzelantennen» wohl nur sog. Hausantennen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen gemeint sein können (de.wikipedia.org, «Hausantenne»). Dies entspricht auch dem historischen Kontext, stammt doch die Bestimmung aus einer Zeit, in welcher der terrestrische Fernsehempfang über individuelle Empfangsantennen üblich war. Im Gegensatz zu den Hausantennen dient eine Amateurfunkantenne aber nicht nur dem Empfang, sondern auch dem Senden von Funkwellen. Eine Sende- und Empfangsanlage für bidirektionale Kommunikation kann nicht an eine Gemeinschaftsantenne angeschlossen werden, weil diese technisch ausschliesslich für den passiven Empfang ausgelegt ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Art. 6 besV lediglich passive Antennen für Fernseh- und Radioempfang regelt. Dies würde dazu führen, dass Amateurfunkantennen im Plangebiet zulässig sind, obwohl diese in der Regel deutlich markanter in Erscheinung treten als die üblichen Hausantennen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Amateurfunkantennen würde jedoch in die verfassungsmässig geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit eingreifen (Urteil 1A.220/2006 des Bundesgerichtes vom 16. März 2007 Erw. 4). Es ist nicht anzunehmen, dass die Planungsbehörde beim Erlass von Art. 6 besV einen derart weitgehenden Eingriff beabsichtigte. Vielmehr spricht die Auslegung dafür, dass eine unechte Gesetzeslücke vorliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, N 206). Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach Art. 6 besV auf Amateurfunkantennen nicht anwendbar sei, ist daher nicht zu beanstanden und

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auch vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie (Art. 89 der Kantonsverfassung [sGS 111.1]) zu schützen. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Auf den Beizug weiterer Vorakten zum Überbauungsplan kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

9. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten rügen eine Verunstaltung durch die geplante Anlage.

9.1 Das Baugrundstück befindet sich weder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Z.___, noch befindet sich auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung ein geschütztes Kulturobjekt. Insoweit gilt lediglich das Verunstaltungsverbot. Gemäss kantonalem Recht sind sodann für das ganze Gemeindegebiet anwendbare Einordnungsoder Gestaltungsvorschriften nicht zulässig (BUDE Nr. 11/2023 vom 25. Januar 2023 Erw. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist auch die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten erwähnte Vorschrift in Art. 36 Abs. 2 BauR, wonach Aussenantennenanlagen und Parabolspiegel sich bezüglich Ausgestaltung und Standort möglichst unauffällig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen haben, lediglich im Lichte des Verunstaltungsverbots auszulegen.

9.2 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt und vorliegend unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich der neue Art. 99 PBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG. Nach Art. 99 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen untersagt, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Das kantonale Recht regelt die Frage der Ästhetik von Bauten und Anlagen, insbesondere den Begriff der Verunstaltung, abschliessend. Von einer Verunstaltung im Sinn von Art. 99 Abs. 1 PBG kann nach ständiger Lehre und Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 BauG nur gesprochen werden, wenn etwas offensichtlich Unschönes geschaffen wird. Eine Verunstaltung darf nicht leichthin angenommen werden. Verunstaltung bedeutet eine schwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte. Gleichbedeutend ist die Bezeichnung schwere, grobe oder erhebliche Beeinträchtigung. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute oder Anlage von einem ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger zwar nicht als schön empfunden wird, diese aber keine positiv unschöne und ärgerliche Wirkung ausübt. Ein Bau oder eine Anlage muss sich – um als verunstaltend zu gelten – als qualifiziert unschön bezeichnen lassen (GVP 1998 Nr. 81; B. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St.Gallen S. 131). Eine Verunstaltung ist deshalb nur gegeben, wenn eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschafts- und Ortsbild vorliegt (BGE 97 I 642). Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der Einfügung einer Massnahme in das Orts- und Landschaftsbild ist die Stärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und der Umgebung (M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbesondere nach st.gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89). Ein Bauvorhaben ist daher in ästhetischer Hinsicht nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es muss in

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Beziehung zu seiner Umwelt gesetzt und in Bezug auf die Gesamtwirkung beurteilt werden (ZUMSTEIN, a.a.O., S. 105 und 109 f.). Nur ein Gegensatz zum Bestehenden, der erheblich stört, gilt demnach gemäss der Rechtsprechung als Verunstaltung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 Erw. 3.3.1; BDE Nr. 32/2018 vom 9. Juli 2018 Erw. 5).

9.3 Die geplante Amateurfunkantenne befindet sich im Perimeter des Überbauungsplans G.___, welcher die Schaffung eines locker überbauten Einfamilienhausquartiers mit ländlicher Prägung ermöglichen soll (Art. 2 besV). Gemäss BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 wurde beim Augenschein neben den Grundstücken Nrn. 001 und 2012 auch die nähere Umgebung berücksichtigt. Dabei präsentierte sich die Siedlung als ein typisches Einfamilienhausquartier. Viele der Gebäude stammen aus den 80er- und 90er-Jahren, wobei auch neuere Gebäude zu finden sind. Charakteristische Gestaltungselemente wie Materialien und Farben oder Formgebung und Proportionen waren nicht auszumachen. Insgesamt ist deshalb von einer durchschnittlichen Überbauung ohne besondere Merkmale auszugehen. Sicherlich wird die geplante Antenne die umliegende Dachlandschaft überragen und kann deshalb isoliert betrachtet als störend empfunden werden. Die Form von Amateurfunkantennen ist jedoch mehr oder weniger vorgegeben; diesbezüglich besteht kaum ein Gestaltungsspielraum. Überdies müssen Antennen, aufgrund ihrer Funktion, die Dächer überragen und treten deshalb sichtbar in Erscheinung. Aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeit sowie der nicht besonders qualitativen Umgebung, wird die Schwelle der Verunstaltung – auch wenn eine Amateurfunkantenne subjektiv betrachtet ohne weiteres als störenden empfunden werden kann – nicht erreicht. Diese Einschätzung aus BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 behält auch unter Berücksichtigung der Tatsache ihre Gültigkeit, dass nun anstelle einer «Yagi-Uda-Antenne» eine «Hexbeam» vorgesehen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erneut eine Verunstaltung abgelehnt hat. Dem stehen die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten angeführten Bundesgerichtsurteile 1A.220/2006 und 1P.690/2006 vom 16. März 2007 nicht entgegen. Dass die Bau- und Rechtsmittelbehörden des Kantons Aargau eine Amateurfunkanlage als verunstaltend beurteilt haben und das Bundesgericht dies im Rahmen seiner Kognition nicht beanstandete, verpflichtet die Vorinstanz nicht, denselben Massstab anzuwenden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Entsprechend kann auf eine erneute Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

10. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten beanstanden, die verfügte Auflage der jährlichen Sendedauer von maximal 800 Stunden sei nicht vollziehbar.

10.1 Die umweltrechtliche Bewilligung und der Betrieb von Amateurfunkanlagen und anderen Sendeanlagen ist durch die NISV geregelt. Danach müssen Amateurfunkanlagen die Immissionsgrenzwerte

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(IGW) der NISV einhalten. Die massgeblichen IGW liegen je nach Frequenz zwischen einer Immissionsfeldstärke von 28 V/m und 87 V/m. Die IGW gewährleisten mit ausreichender Sicherheit, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes [SR 814.01; abgekürzt USG]). Die strengeren Anlagegrenzwerte (AGW), welche die Strahlenemissionen vorsorglich begrenzen, müssen Amateurfunkanlagen nicht einhalten, solange deren Betriebsdauer unter 800 Stunden pro Jahr liegt (Anhang 1 Ziffer 71 Absatz 1 NISV).

10.2 Mit dem Baugesuch reichte der Rekursgegner eine Emissionserklärung gemäss der Berechnungsmethode der Union Schweizerischer Kurzwellenamateure (USKA) ein. Darin sind die relevanten Daten bezüglich der geplanten Anlage samt den Leistungen für die Immissionsberechnung aufgeführt. Auch erklärt der Rekursgegner, dass die Funkanlage weniger als 800 Stunden pro Jahr in Betrieb sei, nie gleichzeitig zwei oder mehrere Sendeantennen in Betrieb seien, die Leistung bei Verwendung eines höheren Modulationsfaktors entsprechend reduziert werde und die Angaben in den Projektplänen und in der Emissionserklärung vollständig und korrekt seien. Die Emissionserklärung wurde vom AFU geprüft und mit Schreiben vom 4. September 2024 als vollständig und korrekt beurteilt, sofern die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betrage. Weshalb die IGW nicht eingehalten sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrentinnen und Rekurrenten auch nicht konkret dargelegt. Soweit sie vorbringen, es sei nicht geprüft worden, ob von der Strahlung auch empfindliche Nutzungen betroffen seien, sind sie nicht zu hören. Orte mit empfindlichen Nutzungen (sog. OMEN) sind nur massgebend, wenn die strittige Anlage neben den IGW auch die strengeren AGW einhalten müsste. Dies ist jedoch vorliegend eben nicht der Fall, da die Betriebsdauer – wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen – unter 800 Stunden pro Jahr liegt. Entsprechend ist die Einhaltung der AGW nicht vorgeschrieben (Anhang 1 Ziffer 71 Absatz 1 NISV). Der Erlass von AGW erfolgte in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 erforderlich ist (VerwGE B 2024/69 vom 21. August 2025 Erw. 10.2.3). Weil der Verordnungsgeber die Einhaltung von AGW bei Amateurfunkanlagen erst ab einer jährlichen Sendedauer von über 800 Stunden verlangt, ist davon auszugehen, dass unterhalb dieser Schwelle keine weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen erforderlich sind. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.

10.3 Im Gegensatz zum Mobilfunk oder Rundfunk stehen Amateurfunkanlagen nicht dauernd in Betrieb und erzeugen damit auch nicht permanent Strahlung. Die gängigste Verkehrsart im Funk ist der Wechselverkehr. Bei dieser senden und empfangen alle Teilnehmenden auf derselben Frequenz. Während ein Teilnehmer sendet, können alle anderen nur zuhören (Entscheid 120/2020/64 der Bau-

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und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Erw. 4b vom 28. Oktober 2021). Wie der Rekursgegner in seiner Vernehmlassung ausführt, ist es sehr unwahrscheinlich, die jährliche Sendedauer von 800 Stunden im Rahmen der hobbymässigen Ausübung zu überschreiten. So hält auch das Bundesamt für Umwelt auf seiner Internetseite fest, dass die Einhaltung der jährlichen Sendedauer bei Hobbyanwendungen praktisch immer der Fall sei (abrufbar unter www.bafu.admin.ch, «Themen», «Thema Elektrosmog und Licht», «Fachinformationen», «Elektrosmog-Quellen», «Amateurfunk»). Gründe, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausschöpfung der jährlichen Sendedauer befürchtet werden müsste, sind nicht ersichtlich und werden nicht geltenden gemacht. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Auflage, wonach die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betragen müsse, gegen Art. 147 PBG («Auflagen und Bedingungen») oder gegen das raumplanungsrechtliche Koordinationsprinzip verstossen hätte. Die Rüge erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rügen der Rekurrentinnen und Rekurrenten nicht stichhaltig sind. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

12. 12.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrentinnen und Rekurrenten zu überbinden.

12.2 Der von A.___am 23. Juni 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

13. Rekurrentinnen und Rekurrenten sowie der Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

13.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

13.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche

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Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von den Rekurrentinnen und Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen.

13.3 Da die Rekurrentinnen und Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, B.___, C.___, [...] wird abgewiesen.

2. a) A.___, B.___, C.___, […] wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 23. Juni 2025 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. a) Das Begehren von D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___, B.___, C.___, entschädigen D.___ zu gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.

b) Das Begehren von A.___, B.___, C.___, [...] um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 076 Baurecht, Art. 37a FMG, Art. 57 BauG, Art, 99, 137, 138 PGB, Art, 14 USG. Das eidgenössische Fernmeldegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass einfache Draht- und Stabantennen für den Amateurfunk im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können. Dies bedarf jedoch einer kantonalrechtlichen Umsetzung, welche vorliegend nicht gegeben ist. Insoweit ist BUDE Nr. 67/2024 vom 26. Juli 2024 zu präzisieren (Erw. 3). Die vom Rekursgegner geplante Amateurfunkantenne bewegt sich mit 12 m Höhe im unteren Bereich der herangezogenen Vergleichsfälle. Auch liegt sie unter der vom AFU genannten «Kompromisshöhe» von 15 m. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Funktionsfähigkeit der geplanten Anlage die in Anspruch genommene Mehrhöhe erforderlich ist (Erw. 6). Die Aufschüttung verändert die Gesamthöhe der Antenne nicht: Tieferes Terrain erfordert einen höheren Mast, höheres Terrain einen kürzeren (Erw. 7). Das Antennenverbot gemäss den besonderen Vorschriften des Überbauungsplan betrifft lediglich Hausantennen für Fernseh- und Radioempfang (Erw. 8). Aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeit sowie der nicht besonders qualitativen Umgebung, wird die Schwelle der Verunstaltung nicht erreicht (Erw. 9). Gründe, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausschöpfung der jährlichen Sendedauer befürchtet werden müsste, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltenden gemacht (Erw. 10). Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

2026-05-12T19:31:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen