Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-7337 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 05.12.2025 Entscheiddatum: 24.10.2025 BUDE 2025 Nr. 077 Baurecht, Umweltrecht, Art. 47 VRP, Art. 91 Abs. 1, 99, 101, 146 PBG, Art. 67 Abs. 1 BauG, Art. 3, 12, Anhang 1 Ziff. 63, 64 NISV, Art. 11 USG. Wenn die vierzehntägige Rekursfrist abgelaufen ist, ist ein Anschluss an eine bereits erhobene Rekurserklärung nicht mehr möglich (Erw. 1.2.1 f.) Der Neubau der Mobilfunkanlage führt nicht zu einer Gesundheitsgefährdung oder zu einer Verletzung des Vorsorgeprinzips (Erw. 4). Das rekursgegenständliche Bauvorhaben hält die zulässige Gebäudehöhe (Erw. 6) sowie den Waldabstand (Erw. 8) und die brandschutzrechtlichen Vorgaben ein (Erw. 9) und ist nicht verunstaltend (Erw. 7). Abweisung des Rekurses. BUDE 2025 Nr. 77 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
24-7337
Entscheid Nr. 77/2025 vom 24. Oktober 2025 Rekurrentinnen und Rekurrenten
A.___ B.___ C.___
[…]
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 27. August 2024)
Rekursgegnerin
D.___ vertreten durch lic.iur. Alexander Cica, Rechtsanwalt, Quadra Rechtsanwälte AG, Marktgasse 12, 8021 Zürich
Betreff Baubewilligung (Neubau Mobilfunkanlage getarnt als falscher Kamin)
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Sachverhalt A. E.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der G.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 5. September 1994 bzw. 17. März 1981 überwiegend in der Wohnzone W4 sowie teilweise in der Wohnzone W3 und im Wald. Es ist mit zwei Mehrfamilienhäusern (Vers.-Nrn. 002 und 003) überbaut.
[Bild Quelle: Geoportal kommunaler Zonenplan]
B. a) Mit Baugesuch vom 7. August 2023 beantragte D.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 001.
b) Innert der Auflagefrist vom 2. September bis 15. September 2023 erhoben A.___, B.____, C.___, […], alle Z.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Mit Beschluss vom 27. August 2024 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___, B.____, C.___, […] ab.
C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, B.____, […] mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 11. November 2024 werden folgende Anträge gestellt:
1. Wir bitten das Bau- und Umweltdepartement, den Einspracheentscheid und die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 23.083 aufzuheben und eine umfassende Neubewertung des Projekts unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte durchzuführen. Wir beantragen ausdrücklich eine detaillierte Stellungnahme zu jedem der vorgebrachten Rekurspunkte und fordern eine schriftliche Bestätigung des Eingangs unseres Rekurses. 2. Wir fordern die Aufhebung dieser Bewilligung, da die Vorinstanz in ihrer Entscheidung wesentliche rechtliche und sachliche Fehler gemacht hat, die eine ordnungsgemässe Prüfung des Baugesuchs in Frage stellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das geplante Bauvorhaben verstosse gegen zentrale Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) sowie des
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Umweltrechts. Gemäß Art. 3 RPG sei darauf zu achten, dass Bauvorhaben die natürlichen Lebensgrundlagen schonen und die Raumstruktur nachhaltig entwickeln. Die Errichtung einer Mobilfunkanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden widerspräche dem Prinzip der Rücksichtnahme auf die Umwelt und die umliegenden Wohngebiete. Zudem müsse gemäss Art. 19 des Baureglements Z.___ (abgekürzt BauR) das Dachdesign in diesem Gebiet einfach und ruhig gestaltet sein, um sich harmonisch in das Ortsbild einzufügen. Die vorgesehene Mobilfunkantenne halte diese Vorgabe aufgrund ihrer auffälligen Konstruktion eindeutig nicht ein. Der geplante «falsche Kamin» sei architektonisch nicht mit dem bestehenden Ortsbild vereinbar und beeinträchtige die historisch gewachsene Struktur der Umgebung. Die visuelle Präsenz der Anlage stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der umliegenden Wohngebiete dar. Ferner würden zahlreiche Studien, wie jene der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), auf potenzielle Gesundheitsrisiken durch elektromagnetische Strahlung (EMF) hinweisen, insbesondere bei der langfristigen Exposition in Wohngebieten. Die International Agency for Research on Cancer (IARC) habe Hochfrequenzstrahlung (HF-EMF) als «möglicherweise krebserregend» (Gruppe 2B) eingestuft. In Anbetracht der Nähe der geplanten Anlage zu Wohngebäuden und Schulen werde deshalb eine unabhängige, detaillierte Überprüfung der Strahlungsbelastung gefordert, um das Vorsorgeprinzip gemäss eidgenössischem Umweltschutzgesetz (SR 814.01; abgekürzt USG) zu gewährleisten. Gemäss der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) müsse zudem für jede Mobilfunkanlage ein Standortdatenblatt vorliegen, das für Anwohnerinnen und Anwohner einsehbar sei. Die Vorinstanz hätte jedoch versäumt, dieses Dokument bereitzustellen und die Strahlungsbelastung ordnungsgemäss zu prüfen. Ein weiterer Punkt sei die fehlende Berücksichtigung alternativer Standorte durch die Vorinstanz. Für den Bereich der G.___strasse existiere bereits eine Antenne auf einem Hochspannungsmast in der Nähe der Autobahn, die für diesen Standort gute Resultate erzielen würde. Die Errichtung einer Mobilfunkantenne habe nachweislich negative Effekte auf die Wertstabilität angrenzender Immobilien. Die Vorinstanz habe den Vermögensschaden der Anwohnerinnen und Anwohner in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, obwohl die Senkung des Immobilienwerts ein wichtiger Faktor für die Standortwahl sei. Im Weiteren beruhe die Genehmigung der Anlage auf einer brandschutztechnischen Bewilligung, deren Grundlagen als unzureichend betrachtet würden. Laut den Brandschutzvorgaben der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sei insbesondere bei Mobilfunkanlagen sicherzustellen, dass eine erhöhte Brandgefahr durch technische Einrichtungen minimiert werde. In der derzeitigen Planung bestünden potenzielle Risiken für benachbarte Gebäude, da der Standort des «falschen Kamins» nicht genügend Sicherheitsabstand zu angrenzenden Wohngebäuden gewährleiste. Zudem werde durch das Bauvorhaben weder die maximale Bauhöhe noch der Waldabstand eingehalten. Darüber hinaus gehe aus den beigefügten Unterlagen hervor, dass im Bewilligungsverfahren mögliche
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Einwendungen der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Ausserdem seien Widersprüche zwischen der kantonalen Zustimmung und den Bauvorgaben der Gemeinde festzustellen. Die ordnungsgemässe Anhörung der betroffenen Parteien sei ein essenzieller Bestandteil des Verfahrens, um den rechtlichen Anforderungen an die Transparenz und Fairness zu genügen.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2024 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Alexander Cica, Rechtsanwalt, Zürich, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausführungen der Rekurrierenden würden bestritten. Inwiefern ein Verstoss gegen Art. 3 RPG vorliegen soll, sei nicht ersichtlich und werde von den Rekurrierenden auch nicht weiter vorgebracht. Die natürlichen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Entwicklung der Raumstruktur würden durch die geplante Mobilfunkantennenanlage nicht gestört. Gemäss Art. 19 BauR seien einfache, ruhige Dächer zu wählen, die sich hinsichtlich Form, Firstrichtung, Materialien und Farbe in das Orts- und Strassenbild einfügen. Die Rekurrierenden würden verkennen, dass es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage nicht um einen Teil des Daches handle und die vorstehende Bestimmung entsprechend nicht zur Anwendung gelange. Gemäss Art. 99 Abs. 2 PBG könne die politische Gemeinde für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entstehe. Ausserhalb der Kern- und Schutzzonen bestehe allerdings kein generelles öffentliches Interesse an einer guten Einordnung. Die politischen Gemeinden können daher nicht anordnen, dass Bauten und Anlagen auf dem gesamten Gemeindegebiet so in die Umgebung eingeordnet und entsprechend gestaltet werden müssen, dass mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung bestehe und zudem führe die geplante Mobilfunkanlage auch zu keiner Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes oder Beeinträchtigung eines Baudenkmales nach Art. 99 Abs. 1 PBG. Betreffend Sende- und Empfangsanlagen sei Art. 24 BauR zu entnehmen, dass diese hinsichtlich Einsehbarkeit unauffällig zu platzieren seien. Vorliegend sei die Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude an der G.___strasse in Z.___ geplant. Das Gebäude befinde sich im hinteren Teil einer Siedlung in der Nähe zu einem kleinen Waldabschnitt und sei von zwei Seiten durch Baumgruppen verdeckt. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Mobilfunkantennenanlagen naturgemäss optisch in Erscheinung treten, da sie aus technischen Gründen oberirdisch errichtet werden müssten. Mit der vorliegenden Standortwahl werde die Einsehbarkeit der Mobilfunkantennenanlage jedoch weitestgehend eingeschränkt und dadurch entsprechend auf das umliegende Wohngebiet Rücksicht genommen. Im Weiteren seien die gesetzlichen Anforderungen an die Grenzwerte sowie die Maximalbauhöhe und der Waldabstand eingehalten. Zudem würden auch die übrigen Abstandsvorschriften eingehalten. Die brandschutztechnische Bewilligung sei somit zu Recht erteilt worden und
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eine erneute Überprüfung sei damit obsolet. Sodann sei es in der Natur der Sache, dass die Strahlung vor Inbetriebnahme einer Anlage nur berechnet und nicht gemessen werden könne. Die Mobilfunkantennenanlage dürfe nur bewilligt werden, wenn sie den Anlagegrenzwert rechnerisch einhalte. Dieser Nachweis sei durch das mit dem Baugesuch eingereichte Standortdatenblatt erbracht worden. Eine Überschreitung sei bei keinem OMEN ersichtlich. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich und die Rekurrierenden führten diesbezüglich auch nicht weiter aus, inwiefern Einwendungen der damaligen Einsprechenden unzureichend berücksichtigt worden seien und auch nicht inwiefern Widersprüche festzustellen seien.
b) Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung verweisen sie auf den angefochtenen Einsprache- und Bauentscheid und halten unter anderem ergänzend fest, innerhalb des Siedlungsgebietes bzw. in der Bauzone seien Mobilfunkanlagen in der Regel zonenkonform. Erfülle ein Vorhaben die bau- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen, so habe die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Baubewilligung. Die Gemeinde Z.___ hätte keine entsprechenden weitergehenden Zonenvorschiffen bezüglich Mobilfunkanlagen. Die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss dem Fernmelderecht des Bundes dürfe zudem durch die Anwendung kommunaler Ästhetik-Vorschriften nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert werden. Die Einpassung sei hier gegeben. Ferner werde die Gebäudehöhe eingehalten und betreffend Waldabstand sei durch die vorgenommene Waldfeststellung im Rahmen des heute gültigen Zonenplans die Waldgrenze durch das Kantonsforstamt verbindlich festgelegt worden. Durch die festgesetzte Waldgrenze werde der Wald im Nachhinein durch die tatsächliche Entwicklung der Bestockung nicht verändert. Der Waldabstand von 15 m werde vom Gebäude «G.___strasse» eingehalten und somit auch von der Mobilfunkanlage auf dem Flachdach. Zudem sei vor der öffentlichen Publikation das komplette Baugesuch mit Standortdatenblatt am 8. August 2023 an das Amt für Umwelt (AFU), Koordination Bau, überwiesen worden. Mit Schreiben vom 18. August 2023 hätte das AFU, Abteilung NIS, die korrekte Berechnung des Standortdatenblattes bestätigt. Die im Rekurs bemängelte Vorverifizierung hätte stattgefunden. Während der Auflagefrist sei das Baugesuch inklusive dem Standortdatenblatt im Gemeindehaus während der Öffnungszeiten öffentlich einsehbar gewesen. Zudem konnte auf Wunsch das Standortdatenblatt in PDF- Form angefordert werden. Da gemäss Berechnung der Anlagegrenzwert für die OMEN Nrn. 2, 6, 8 und 9 zu über 80 % ausgeschöpft werde, sei in der angefochtenen Baubewilligung verfügt worden, dass nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage, spätestens jedoch nach vier Wochen, eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen sei.
c) Mit Amtsbericht vom 13. März 2025 führt das AFU zusammenfassend aus, die geplante Mobilfunkanlage halte die geltenden Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung ein.
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d) Mit Amtsbericht vom 10. April 2025 hält die Gebäudeversicherung, Brandschutz, fest, dass bei erhöhten Brandrisiken, wie z.B. bei Heizräumen, Lagerräume für gefährliche Stoffe, usw. forderten die VKF Brandschutzvorschriften, welche für die gesamte Schweiz verbindlich seien, zusätzliche brandschutztechnische Massnahmen. Für Antennen im Allgemeinen sowie für Mobilfunkantennen im Besonderen, würden in den Brandschutzvorschriften keine speziellen baulichen als auch technischen Massnahmen gefordert. Gebäude müssten gemäss den VKF Brandschutzvorschriften brandschutztechnische Schutzabstände aufweisen. Bei Gebäuden mit nicht brennbaren Fassaden betrage dieser 5 m und bei brennbaren Fassaden 10 m. Die benachbarten Gebäude seien alle über 10 m entfernt. Somit seien die geforderten Schutzabstände eingehalten.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.2.1 Nach Art. 47 Abs. 1 VRP ist der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids der Rekursinstanz einzureichen. Er muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 erster Satz VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP). Innert gesetzlicher Frist muss mindestens die Rechtsmittelerklärung im engeren Sinn schriftlich eingereicht werden. Gemeint ist damit die Willenserklärung, dass gegen eine bestimmte Verfügung oder einen Entscheid Rekurs erhoben wird. (BUDE Nr. 36/2022 vom 2. Mai 2022 Erw. 1.2.1). Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann im Rekursverfahren ein Kostenvorschuss verlangt werden. Art. 96 Abs. 2 VRP bestimmt, dass das Verfahren abgeschrieben werden kann, wenn trotz
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Hinweis auf die Säumnisfolgen der Kostenvorschuss nicht oder verspätet bezahlt wird und einer Abschreibung nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach der ständigen Praxis ist eine Abschreibung des Verfahrens regelmässig geboten, wenn der Kostenvorschuss verspätet oder gar nicht geleistet wird. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur dann, wenn ausserordentliche Umstände die Abschreibung als unannehmbar stossend erscheinen lassen (GVP 1976 Nr. 27; GVP 2009 Nr. 102; GVP 2014 Nr. 47).
1.2.2 Mit separater Eingabe vom 18. Oktober 2024 haben C.___ und F.___ ebenfalls Rekurs gegen die umstrittene Mobilfunkanlage erhoben. Da allerdings der Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden war, wurde jenes Verfahren (24-7232) in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 VRP am 25. November 2024 von der Geschäftsliste des Bau- und Umweltdepartementes abgeschrieben. Mit der Rekursergänzung von A.___ und den Mitbeteiligten vom 11. November 2024 in diesem Rekursverfahren (24-7337) zeigte C.___ mit seiner Unterschrift an, dass er sich am Rekurs von A.___ und den weiteren Mitbeteiligten anschliessen möchte. Bei der Rekurserklärung von A.___ und den Mitbeteiligten vom 17. Oktober 2024 war er allerdings noch nicht als Rekurrent aufgeführt. Zum Zeitpunkt der Rekursergänzung vom 11. November 2025 war aber die vierzehntägige Frist für die Einreichung eines Rekurses bereits abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war es daher auch nicht mehr rechtzeitig möglich mit A.___ und den Mitbeteiligten zusammen Rekurs zu erheben bzw. sich diesem Rekurs anzuschliessen. Die Rekursfrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Die Nichtbeachtung hat Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 30bis VRP). Da die Rekurserklärung im vorliegenden Verfahren nicht rechtzeitig und somit verspätet erfolgte, ist auf den Rekurs von C.___ nicht einzutreten.
2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 27. August 2024. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
3. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da im Baubewilligungsverfahren Einwendungen der Einsprechenden nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Zudem seien Widersprüche zwischen der kantonalen Zustimmung und der Baubewilligung festzustellen.
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3.1 Der Anspruch auf einen begründeten Entscheid fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]). Die Begründungspflicht verlangt, dass die wichtigsten Überlegungen der Behörde im Entscheid aufgezeigt werden. Die Behörden müssen sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Der Entscheid hat jedoch mindestens jene Überlegungen zu erwähnen, von welchen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss demnach so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 142 III 433 Erw. 4.3.2).
3.2 Die Rekurrentinnen und Rekurrenten waren ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht und ausführlich anzufechten. Im Weiteren ist nicht ersichtlich – und wird im Übrigen vom den Rekurrentinnen und Rekurrenten auch nicht genauer ausgeführt – welche Rügen nicht beurteilt worden sind und wo ein Widerspruch vorliegen soll. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
4. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten beanstanden zudem, dass die vorgesehene Mobilfunkanlage zu einer Gesundheitsgefährdung und zu einer Überschreitung des Strahlenwerts führe sowie zu einer Verletzung des Vorsorgeprinzips. Im Weiteren sei das Standortdatenblatt nicht offengelegt worden.
4.1 4.1.1 Das USG schützt den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese regelt insbesondere die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, unabhängig von der verwendeten Mobilfunktechnologie (3G [UMTS], 4G [LTE] oder 5G [New Radio]). Nicht geregelt wird darin die durch die Mobiltelefone selber erzeugte Strahlung (Art. 2 Abs. 2 Ingress und Bst. d NISV, kritisch dazu M. RÖSSLI, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Menschen, in: URP 2021, S. 117 ff., S. 129 f.). Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können. Hierbei handelt es sich um sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt (abgekürzt OKA; vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Der IGW beträgt zwischen 28 und 61 V/m (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 NISV; «Elektrosmog: Die Grenzwerte im Überblick», abrufbar unter «www.bafu.admin.ch», «Themen», «Thema Elektrosmog und Licht», «Fachinformationen», «Massnahmen Elektrosmog», «Grenzwerte»). Zusätzlich setzte der Bundesrat
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zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte (AGW) fest (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die AGW weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). An Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV).
4.1.2 Die bisher in der Schweiz eingesetzten Mobilfunkantennen weisen eine Abstrahlcharakteristik auf, die räumlich konstant ist oder nur innerhalb begrenzter Bereiche manuell oder ferngesteuert bei Bedarf angepasst werden kann. Insbesondere im Frequenzband von 3,5 GHz bis 3,8 GHz gelangen seit ein paar Jahren und in Zukunft vermehrt adaptiv betriebene Antennen oder Antennensysteme zum Einsatz, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen können (sog. beamforming). Dadurch soll die Strahlung bevorzugt in jene Richtungen übertragen werden, wo sie durch die Endgeräte angefordert wird. Richtungen, in denen keine Endgeräte Daten anfordern, werden tendenziell weniger bestrahlt (VerwGE B 2021/50 vom 16. November 2021 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1.3 Am 17. April 2019 hat der Bundesrat eine Änderung der NISV verabschiedet, mit der die Beurteilung von adaptiven Antennen geregelt werden soll. Gemäss der revidierten Ziff. 63 von Anhang 1 NISV (Stand am 1. Juni 2019) galt auch bei adaptiven Antennen als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Zusätzlich sollte aufgrund der speziellen Eigenschaften von adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 17. April 2019 («Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz») und 31. Januar 2020 («Informationen zu adaptiven Antennen und 5G») stellte das BAFU den Kantonen sodann einen Nachtrag zur Vollzugsempfehlung betreffend adaptiver Antennen in Aussicht (VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 Erw. 5.2). Gleichzeitig empfahl es, die Strahlung von adaptiven Antennen bis zur Publikation des Nachtrags wie bei konventionellen (statischen) Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen zu beurteilen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «worst case»-Szenario).
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Dadurch werde deren tatsächliche Strahlung überschätzt und die Beurteilung sei für die betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite. Auf jene Weise – sprich im «worst case»-Szenario ohne Berücksichtigung von Korrekturfaktoren – wurde auch die vorliegend strittige Mobilfunkanlage beurteilt. Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den Nachtrag «Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung (im Folgenden: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, abrufbar unter «www.bafu.admin.ch»). Damit adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht (mehr) benachteiligt werden, wird demgemäss ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet. Dieser Faktor ist abgestuft je nach Anzahl Sub-Arrays (separat ansteuerbare Antenneneinheiten, die physisch fest zusammengeschaltet sind, um eine Richtwirkung der ausgesendeten Strahlung, einen sogenannten Beam, zu erzeugen). Wenn kurzzeitige Leistungsspitzen über der im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistung ERPn auftreten, wird die Leistung (und damit die zur Verfügung gestellte Kapazität) mittels einer automatischen Leistungsbegrenzung soweit gedrosselt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die deklarierte Sendeleistung nicht überschreitet (vgl. VerwGE B 2021/115 vom 16. November 2021 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
4.1.4 Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes somit abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können demgemäss in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen. Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine, im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip sei verletzt. Der Erlass der AGW erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 3.3, 3.5 und 4.1; VerwGE B 2014/55 vom 27. Oktober 2015 Erw. 3.4.1 und 4.1). Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die festgelegten AGW als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_518/2018 vom 14. April 2020 Erw. 5, 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 Erw. 4.3, 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 Erw. 4.3 ff., 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 Erw. 3.5.2 mit Hinweisen, sowie BGE 126 II 399 Erw. 4). Auch das Verwaltungsgericht hielt im Urteil B 2023/131 vom 24. April 2024 fest, dass die bestehende vorsorgliche Begrenzung mit AGW nach wie vor ausreicht, um die Exposition der Bevölkerung tief zu halten und das Risiko für allfällige Gesundheitsfolgen zu verringern. Von einer Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit der in der NISV festgelegten AGW könne nicht ausgegangen werden (Erw. 5.2.1).
4.2 Gemäss oben Ausgeführtem werden die umweltrechtlichen Vorgaben eingehalten. Der umstrittene Neubau der Mobilfunkanlage führt
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daher auch nicht zu einem rechtswidrigen Zustand. Zu diesem Schluss kommt auch der Amtsbericht des AFU. Im Weiteren hält vorerwähnter Amtsbericht fest, dass die NIS-Fachstelle des Kantons St.Gallen das Standortdatenblatt vom 3. Juli 2023 überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass sowohl der IGW als auch der AGW an allen massgebenden Orten eingehalten sei und die Bestimmungen der NISV erfüllt seien. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilde die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002. Um sicherzustellen, dass wirklich alle relevanten OMEN berücksichtigt werden, benutzen sowohl die Mobilfunkbetreiberinnen als auch die NIS-Fachstelle zur Berechnung ein Computerprogramm. Solche Programme ermöglichen die Generierung einer Feldstärkekarte auf jeder beliebigen Höhe, aufgrund derer dann die massgebenden OMEN identifiziert werden können. Die Berechnungsweise sei identisch mit den aufgeführten Formeln im Standortdatenblatt. Das Bundesgericht kommt im Entscheid 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 zum Schluss, es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung einer kantonaler NIS-Fachstelle abzuweichen, sofern die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Grundlagen geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt habe (Erw. 3.5.2). Zudem konnte das Standortdatenblatt während der öffentlichen Auflage eingesehen werden. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
5. Ferner machen die Rekurrentinnen und Rekurrenten geltend, es seien Abnahmebemessungen für die OMEN nötig und die Vorinstanz habe es unterlassen, eine solche Messung zu veranlassen.
5.1 Laut Art. 12 NISV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Sie führt Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Mobilfunkanlagen müssen bei den OMEN den in der NISV festgelegten AGW bei maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 1 NISV) einhalten. Dieser sog. massgebende Betriebszustand tritt in der Realität nur selten auf und ist auch nicht ohne weiteres während der Zeit der Messung herbeizuführen. Um die Einhaltung der AGW überprüfen zu können, wird daher beim realen Betrieb der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt. Das Messergebnis der elektrischen Feldstärke wird dann auf den massgebenden Betriebszustand hochgerechnet (vgl. BAFU, Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020, Ziff. 1, und BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV vom 23. Februar 2021, Ziff. 5.5).
5.2 In der rekursgegenständlichen Baubewilligung wird in Ziffer 3.3 als Bedingung festgehalten, dass die Baugesuchstellerin verpflichtet
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werde, bei den OMEN Nrn. 2, 6, 8 und 9 (gemäss Standortdatenblatt vom 3. Juli 2023) unmittelbar nach Inbetriebnahme der Erweiterung der Mobilfunkanlage eine Abnahmemessung durchzuführen. Diese Bedingung ist von der Rekursgegnerin einzuhalten, womit den umweltrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen wird und sich die Rüge als unbegründet erweist.
6. Weiter rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten, die geplante Mobilfunkantenne überschreite die zulässige Gebäudehöhe und verletze damit die Regelbauvorschriften.
6.1 Das Verwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Mobilfunkantennenanlagen keine Gebäude darstellen, die an die Höhenbeschränkungen gemäss Art. 67 Abs. 1 BauG gebunden seien. Bei einer Antennenanlage handelt es sich demnach um eine "eindimensionale" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind. Da von einer feingliedrigen Antenne weder die Belichtung noch die Fernsicht wesentlich tangiert wird, ist eine analoge Anwendung von Vorschriften über die Gebäudehöhe grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dazu kommt, dass Mobilfunkanlagen technisch eine gewisse Höhe aufweisen bzw. die umliegenden Gebäude überragen müssen, damit sie ihre Funktion überhaupt erfüllen können (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/39 mit Hinweis). Weiter hat das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2013/134 vom 11. November 2014 entschieden, dass Technikbauten, die der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses dienten, zwar nicht als technisch bedingte Dachaufbauten, aber als gewöhnliche Dachaufbauten zu qualifizieren seien. Als solche sind sie folglich einzig den Beschränkungen für Dachaufbauten unterworfen, wie der Antennenmast selbst müssen sie aber keine Höhenbestimmungen einhalten (Erw. 5.1.2; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichtes 1C_7/2015 vom 6. November 2015 Erw. 5 f.; BDE Nr. 12/2020 vom 24. Februar 2020 Erw. 3.1; BUDE Nr. 47/2023 vom 25. April 2023 Erw. 5.1).
6.2 Nach dem Gesagten hat die geplante Mobilfunkanlage keine bestimmte Gebäudehöhe einzuhalten und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
7. Weiter rügen die Rekurrentinnen und Rekurrenten, dass sich das Bauvorhaben verunstaltend auf das Orts- und Landschaftsbild auswirke. Im Weiteren hätte ein alternativer Standort gesucht werden müssen, da für den Bereich der G.___strasse bereits eine Antenne auf einem Hochspannungsmast in der Nähe der Autobahn existiere. Zudem habe die Mobilfunkanlage nachweislich negative Effekte auf die Wertstabilität angrenzender Immobilien.
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7.1 7.1.1 Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 146 PBG). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage grundsätzlich nicht verweigert werden. Es besteht somit kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung. Ohne entsprechende planungsrechtliche Vorschriften des Kantons oder der Gemeinden ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob bessere Alternativstandorte vorhanden sind. Weder die zwischen den Mobilfunkbetreibern und der Vereinigung der st.gallischen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten (VSGP) abgeschlossene "Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination", noch das zwischen Gemeinden und Mobilfunkbetreibern abgesprochene Dialogmodell stellen planungsrechtliche Vorschriften dar, aus welchen sich ein klagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort ableiten liesse (BDE Nr. 12/2020 vom 24. Februar 2020 Erw. 2.2; bestätigt durch VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 Erw. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
7.1.2 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, S. 81). Nach Art. 99 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen untersagt, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Darüber hinaus steht es den Gemeinden frei, für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorzuschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 99 Abs. 2 PBG; BDE Nr. 12/2020 vom 24. Februar 2020 Erw. 5.1). Da sich das Grundstück Nr. 001 weder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet noch in einem Gebiet mit besonderen Gestaltungsvorschriften befindet, gilt – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – lediglich das Verunstaltungsgebot nach Art. 99 Abs. 1 PBG.
7.1.3 Eine Verunstaltung darf nicht ohne Weiteres angenommen werden, sondern sie liegt nur bei einer schwerwiegenden Verletzung ästhetischer Werte vor. Die Beeinträchtigung muss also erheblich und grob sein. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute oder Anlage von einem ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger zwar nicht als schön empfunden wird, diese aber keine positiv unschöne und ärgerliche Wirkung ausübt. Dabei darf das Bauvorhaben nicht isoliert betrachtet werden, sondern es muss in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung gesetzt werden. Mit anderen Worten bedeutet die Tatsache, dass ein Bauvorhaben nicht zur Verschönerung der Umgebung beiträgt, für sich allein noch keinen Verstoss gegen das Verunstaltungsverbot. Eine Verunstaltung liegt vielmehr erst dann vor, wenn ein Gegensatz zum bestehenden Orts- oder Landschaftsbild geschaffen werden soll, der in qualifizierter
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Weise stört (W. RITTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 4 mit Hinweisen; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/II/15; BUDE Nr. 68/2021 vom 8. November 2021 Erw. 10.1).
7.2 Die Mobilfunkanlage ist auf dem Dach des Mehrfamilienhauses Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 001 geplant. Die unmittelbare Umgebung dieses Grundstücks ist geprägt von drei- bis viergeschossig bzw. sogar noch höher in Erscheinung tretenden Mehrfamilienhäusern. Diese weisen regelmässig ein stattliches Volumen auf. Es ist keine besondere Qualität dieses Gesamtbilds bzw. des umliegenden Orts- oder Landschaftsbilds erkennbar, auch wenn sich östlich des Baugrundstücks ein Wald befindet.
[Bild Quelle: Google Street View Mai 2024]
[Bild Quelle: Google Street View Mai 2024]
[Bild Quelle: Google Street View Mai 2024]
Entsprechend bewirkt die geplante Antennenanlage keine Disharmonie für das Orts- und Landschaftsbild, auch wenn sie keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung darstellt. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Form von Mobilfunkantennen mehr oder weniger vorgegeben ist; diesbezüglich besteht kaum ein Gestaltungsspielraum. Überdies müssen Antennen aufgrund ihrer Funktion die Dächer überragen und treten deshalb sichtbar in Erscheinung. Aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeiten für eine Mobilfunkantenne und ihres Standorts hat die Vorinstanz zu Recht eine Verunstaltung verneint. Im Weiteren gibt es keinen einklagbaren Anspruch auf Alternativstandorte bei Mobilfunkanlage. In Bezug auf den Werterhalt hat das Verwaltungsgericht unlängst festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (Mobilfunkantenne in der Nachbarschaft) und behaupteter Wirkung (Preisminderung) angesichts der Vielschichtigkeit der Faktoren für das Zustandekommen von Liegenschaftspreisen nicht als bewiesen gelten könne (VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 Erw. 5.4 mit Hinweis auf VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 4.2.5). Die Einwände der Rekurrentinnen und Rekurrenten erweisen sich somit als unbegründet.
8. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten machen geltend, der erforderliche Waldabstand sei nicht eingehalten worden.
8.1 Art. 91 Abs. 1 Bst. c PBG hält fest, dass der Mindestabstand ab Stockgrenze für die übrigen Bauten und Anlagen – worunter auch die bestrittene Mobilfunkanlage fällt – 15 m beträgt. Innerhalb der Bauzonen sind die Waldgrenzen im Nutzungsplan festgelegt. Mit dem Waldabstand soll der Wald erhalten und vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden. Gleichzeitig soll der Waldabstand die Bewohnerinnen und Bewohner von Bauten vor Schatten und Windwurf
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schützen und den Waldrand als Teil des Landschaftsbilds erhalten. Schliesslich soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermöglichen, Waldbrände verhüten und die ökologisch wertvollen Waldränder erhalten. Der Wald wird immer dann beeinträchtigt, wenn eine oder mehrere der im Gesetz genannten Schutzfunktionen des Waldes ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich zu erwarten ist. Eine aktuelle und konkrete Gefährdung muss nicht vorliegen. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Erteilung genereller Ausnahmebewilligungen in Nutzungsplänen oder bei der Bewilligung individueller Ausnahmen zu beachten (W. RITTER, a.a.O., Art. 91 N 3; BUDE Nr. 53/2025 vom 12. August 2025 Erw. 7.1).
8.2 Wie vorstehend festgehalten, ist innerhalb der Bauzone auf die im Zonenplan festgelegte Stockgrenze abzustellen. Im vorliegenden Fall ist daher der Teilzonenplan G.___ vom 5. September 1994 heranzuziehen.
[Bild Quelle: Ausschnitt aus dem Teilzonenplan G.___]
[Bild Quelle: Ausschnitt aus dem Standortplan vom 7.03.2023]
[Bild Quelle: Geoportal kommunaler Zonenplan und Orthofoto]
Die rekursgegenständliche Mobilfunkanlage wird auf dem Gebäude Vers.-Nr. 002 erstellt. Dieses Gebäude hält den Waldabstand von 15 m ein. Der kürzeste Abstand zwischen Gebäude und Stockgrenze liegt bei rund 16 m. Die Mobilfunkanlage wird südöstlich auf dem Gebäude erstellt. An dieser Stelle hat es einen Abstand von rund 23 m. Daher hält auch die Mobilfunkanlage den Waldabstand ein und die Rüge erweist sich als unbegründet.
9. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten bemängeln, das Bauvorhaben halte die brandschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ein.
9.1 Bauten und Anlagen entsprechen nach dem unmittelbar anwendbaren Art. 101 PBG während der Erstellung und der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde. Bauten und Anlagen, die diesen Anforderungen auch durch allenfalls zu verfügende zusätzliche Auflagen nicht entsprechen, dürfen nicht bewilligt werden. Ohne Vorliegen spezieller Verhältnisse, wie sie beim Bauen an einem bekanntermassen rutschgefährdeten Hang oder in einer Gefahrenzone vorliegen mögen und welche besondere Auflagen und Bedingungen auch bezüglich der Bauausführung nötig machen können, darf die Baubewilligungsbehörde jedoch voraussetzen, dass der Bauherr das Bauvorhaben unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und nach den anerkannten Regeln der Baukunde ausführen wird. Die Baubewilligungsbehörde ist denn auch nicht gehalten, in jedem Baubewilligungs-
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verfahren den ausdrücklichen Nachweis der Ungefährlichkeit einzufordern oder gar von sich aus Abklärungen vorzunehmen. Den Bauherrn trifft selbstverständlich die Pflicht, auf die Nachbarliegenschaften Rücksicht zu nehmen und Schäden zu verhindern (BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 5.1).
9.2 Mit Amtsbericht der kantonalen Gebäudeversicherung hält der Leiter Brandschutz fest, dass bei erhöhten Brandrisiken wie zum Beispiel bei Heizräumen, Lageräume für gefährliche Stoffe, usw. die VKF Brandschutzvorschriften – welche für die gesamte Schweiz verbindlich sind – zusätzliche brandschutztechnische Massnahmen fordern. Für Antennen im Allgemeinen sowie für Mobilfunkantennen im Besonderen, werden in den Brandschutzvorschriften keine speziellen baulichen als auch technischen Massnahmen gefordert. Gebäude müssen gemäss den VKF Brandschutzvorschriften brandschutztechnische Schutzabstände aufweisen. Bei Gebäuden mit nicht brennbaren Fassaden betragen diese 5 m und bei brennbaren Fassaden 10 m. Die benachbarten Gebäude sind alle über 10 m entfernt. Somit werden die geforderten Schutzabstände eingehalten. Gemäss dem Amtsbericht werden die brandschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist.
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rügen der Rekurrentinnen und Rekurrenten nicht stichhaltig sind. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist daher abzuweisen.
11. 11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrentinnen und Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).
11.2 Der von A.___ am 13. November 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
12. Die Rekursgegnerin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
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12.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von den Rekurrentinnen und Rekurrenten zu bezahlen.
Weil die Rekursgegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194). Entscheid 1. a) Auf den Rekurs von C.___ wird nicht eingetreten.
b) Der Rekurs von A.___, B.____, […] wird abgewiesen.
2. a) A.___, B.____, […] wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.
b) Der am 13. November 2024 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
3. Das Begehren der D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___, B.____, […] entschädigen D.___ zu gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 077 Baurecht, Umweltrecht, Art. 47 VRP, Art. 91 Abs. 1, 99, 101, 146 PBG, Art. 67 Abs. 1 BauG, Art. 3, 12, Anhang 1 Ziff. 63, 64 NISV, Art. 11 USG. Wenn die vierzehntägige Rekursfrist abgelaufen ist, ist ein Anschluss an eine bereits erhobene Rekurserklärung nicht mehr möglich (Erw. 1.2.1 f.) Der Neubau der Mobilfunkanlage führt nicht zu einer Gesundheitsgefährdung oder zu einer Verletzung des Vorsorgeprinzips (Erw. 4). Das rekursgegenständliche Bauvorhaben hält die zulässige Gebäudehöhe (Erw. 6) sowie den Waldabstand (Erw. 8) und die brandschutzrechtlichen Vorgaben ein (Erw. 9) und ist nicht verunstaltend (Erw. 7). Abweisung des Rekurses.