Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-5354 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 22.08.2025 Entscheiddatum: 17.06.2025 BUDE 2025 Nr. 043 Allgemeines Verwaltungsrecht, Baurecht, Art. 7 Abs. 1 VRP, Art. 103 Abs. 1 Bst. b und d GG, Art. 83 Abs. 2, Art. 99, Art. 3 Abs. 1 PrSG, Art. 1 MRA, Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 39 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 LSV. Können die Mitglieder des Gemeinderates dem Internetauftritt der Gemeinde entnommen werden, ergibt sich die personelle Zusammensetzung des Gemeinderates für die Beschlussfassung aus dem nach Art. 103 Abs. 1 Bst. b und d GG verfassten Gemeinderatsprotokoll. Ein Ausstandsbegehren ist unverzüglich nach Erkennbarkeit des Ausstandsgrunds zu stellen, andernfalls eine Ausstandsrüge verwirkt ist (Erw. 3). Wie Sonnenkollektoren, dient auch die strittige Kleinwindanlage funktionell dem darunterliegenden Gebäude und ist für dessen Betrieb und die Nutzung förderlich. Die Aufbauhöhe einer Kleinwindanlage stellt stets einen Kompromiss zwischen Effektivität, Kosten und Machbarkeit dar. Damit ist die Windkraftanlage als technisch notwendiges Bauteil zu qualifizieren (Erw. 4). Für Kleinwindanlagen besteht aktuell weder national noch kantonal eine Zertifizierungspflicht oder ist ein Qualitätslabel vorgeschrieben (Erw. 5). Für entstehende Lärmimmissionen der strittigen Kleinwindanlage sind die Belastungsgrenzwerte für Industrieund Gewerbelärm anwendbar (Erw. 6). Werden die Planungswerte eingehalten, ist weiterhin davon auszugehen, dass auch keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind (Erw. 7). Abweisung des Rekurses. BUDE 2025 Nr. 43 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
24-5354
Entscheid Nr. 43/2025 vom 17. Juni 2025 Rekurrent
A.___ vertreten durch lic.iur. Urs Bertschinger, Rechtsanwalt, St.Gallerstrasse 46, 9471 Buchs
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 9. Juli 2024)
Rekursgegner
B.___ vertreten durch lic.iur. HSG David Brassel, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans
Betreff Baubewilligung (Mikro-Windkraftanlage)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 43/2025), Seite 2/22
Sachverhalt A. B.___sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___, in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 16. August 2002 in der Wohnzone W2. Es ist mit einem Einfamilienhaus überbaut.
B. a) Mit Baugesuch vom 2. April 2024 beantragten B.___bei der Bauverwaltung Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Mikro- Windkraftanlage (im Folgenden: M-WKA) auf dem Dach ihres Einfamilienhauses. Auf der westlichen Satteldachhälfte sollen an einem Metallmasten zwei Windrotoren mit einer Nennleistung von je 240 Watt befestigt werden. Der Mast soll mittels Metallprofilen und Gewindestangen am vorhandenen Betonkamin fixiert, aber seitlich versetzt positioniert werden, sodass der Abgasaustritt aus dem Kamin nicht behindert wird. Gemäss den am 20. April 2024 nachgereichten und genehmigten Plänen sind die beiden Windrotoren rund 1,1 m hoch, sodass die M-WKA insgesamt eine Höhe von 9,9 m über Boden ausweist und damit über den Gebäudefirst hinausreicht.
Auszug aus den Baugesuchsunterlagen
b) Innert der Auflagefrist vom 26. April bis 10. Mai 2024 erhob A.___öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben. Als direkter Nachbar befürchtete er ein dauerndes Rauschen, vor allem in der Nacht. Ausweislich der Visierung sei die Anlage weder klein, noch unauffällig und entziehe sich auch nicht der Sicht, sodass die Vorschriften des Baureglements für technisch bedingte Bauteile nicht eingehalten seien. Die geplante M-WKA beeinträchtige seine Liegenschaft und führe zu einem Minderwert. Aufgrund der vorhandenen Gas- und Holzheizung sowie der Solarpanels auf dem Hausdach und dem Carport bestünde zudem keine Notwendigkeit für die Anlage.
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c) Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Immissionseinsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) ab. Die Windkraftanlage gelte als technisch notwendiges Bauteil, sodass keine Gebäudehöhe zu beachten sei. Eine Verunstaltung gemäss Art. 99 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sei nicht gegeben. Die Berechnung der Bauherrschaft mit dem Berechnungstool des cercle bruit habe ergeben, dass die Immissionswerte selbst unter Einbezug des Nachtzuschlags deutlich unter dem zu beachtenden Grenzwert lägen. Daher sei eine Lärmprognose nicht notwendig. Die privatrechtliche Einsprache wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___nunmehr vertreten durch lic.iur. Urs Bertschinger, Rechtsanwalt, Buchs, mit Schreiben vom 25. Juli 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 29. August 2024 werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei der Einspracheentscheid des Gemeinderats Y.___ vom 9. Juli 2024 aufzuheben. 2. Es sei das Bauvorhaben in der geplanten Ausführung zu verbieten. 3. Eventuell sei der Einspracheentscheid des Gemeinderats Z.___ vom 9. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuüberweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner. Zur Begründung wird geltend gemacht, die M-WKA überschreite die einzuhaltende Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 von 8 m. Der notwendige Lärmschutznachweis sei nicht erbracht. Es sei nicht ersichtlich, ob eine zertifizierte Anlage vorliege, da keine Prüfzertifikate vorgelegt worden seien. Auch sei nicht ersichtlich, ob die Anlage sturmsicher sei. Selbst wenn die Anlage die Planungswerte einhalte, sei der permanente Lärm unzumutbar. Zudem könne eine ungenügende Wartung die Tonalität der Anlage im Laufe der Zeit erhöhen. Auch könnten durch Infraschall beträchtliche Störungen verursacht werden. Art. 20 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Z.___ (abgekürzt BauR) sei verletzt, denn als technisch bedingtes Bauteil sei die Anlage weder möglichst klein gehalten, noch der Sicht entzogen. Das Windrad sei weder rentabel, noch sei der Standort auf seine Eignung, noch auf Effektivität überprüft worden. Das Windrad sei störend, passe nicht in ein Baugebiet und sei damit unverhältnismässig.
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D. a) Mit Vernehmlassung vom 17. September 2024 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Regelungen zur Gebäudehöhe für die M-WKA gemäss Art. 83 Abs. 2 PBG nicht zur Anwendung kämen. Zwar lägen neben der Hersteller-Bescheinigung keine weiteren Prüfzertifikate vor, jedoch habe der Hersteller auf Nachfrage bestätigt, dass 30 dB(A) auch in unmittelbarer Nähe der Anlage nicht überschritten würden. Da die Lautstärke der umgebenden Windgeräusche im Freiland die Geräusche der Turbinen übersteigen würden, seien keine weiteren Messungen möglich und nötig. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit genüge eine vereinfachte Lärmschutzprüfung. Im Übrigen wird auf den Einspracheentscheid Bezug genommen.
b) Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. HSG David Brassel, Rechtsanwalt, Sargans, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Anlage in einem Abstand von 1 m lediglich einen Schalldruckpegel von 30 dB(A) verursache, sodass die Immissionsgrenze sowohl an der Quelle als auch beim Rekurrenten eingehalten sei. Ein Zertifizierungsnachweis sei nicht vorgeschrieben. Die allgemein geäusserten Befürchtungen des Rekurrenten seien zu unsubstantiiert und zu generell gehalten und damit nicht zu hören. Eine Geräuschkulisse, wie etwa durch ein Windspiel, einen Springbrunnen oder eine Fahne an einem Masten, sei unbedenklich, im überbauten Gebiet normal und ohne weiteres hinzunehmen. Die Einwände des Rekurrenten, die an Einsprachen gegen die ersten PV-Anlagen auf Dächern erinnerten, seien gesucht. Das Ortsbild leide nicht. Eine sichere Montage sei selbstverständlich möglich, sei vorausgesetzt und werde von den Rekursgegnern im eigenen Interesse zugesichert. Der Beizug eines Statikers sei hierfür nicht notwendig. Durch die vertikale kompakte Anordnung der Lamellen sei die Anlage sehr effizient und für Luftverwirbelungen nicht anfällig.
c) In einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2024 hält der Rekurrent den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, es könne nicht sein, dass die Gebäudehöhe nicht relevant sei, andernfalls eine M-WKA beliebig hoch gebaut werden könnte. Zudem wird erstmals eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen gerügt: Der Vize-Gemeindepräsident C.___, welcher die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz unterzeichnet und wohl auch am angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe, sei mit dem Rekursgegner B.___eng befreundet und beide gehörten der gleichen Partei an. Ganz allgemein verfügten die Rekursgegner über einen guten Draht ins Gemeindehaus. Zudem hält der Rekurrent daran fest, dass selbst bei Einhaltung der Lärmgrenzwerte er durch den permanenten Lärm im Wohlbefinden gestört werde. Der Betrieb einer Anlage aus reiner Liebhaberei sei damit unverhältnismässig und verletze das Vorsorgeprinzip.
d) Mit Amtsbericht vom 17. Oktober 2024 stellt das Amt für Umwelt (AFU) fest, dass der Hersteller der M-WKA den Schalldruckpegel ohne
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die Distanz zur Lärmquelle ausweist. Daher verlässt sich das AFU bei seinen weiteren Berechnungen nicht auf die von der Vorinstanz eingeholte Auskunft des Herstellers, wonach es sich um den Schalldruckpegel in einer Distanz von einem Meter zur Lärmquelle handeln soll, sondern nimmt sicherheitshalber eine Distanz von 10 m an. Danach sei bei einem Abstand von 16 m davon auszugehen, dass die Planungswerte deutlich eingehalten werden und in diesem Sinn kein detailliertes Lärmgutachten erforderlich sei.
e) Mit Stellungnahme vom 7. November 2024 nimmt die Vorinstanz zur weiteren Eingabe des Rekurrenten vom 8. Oktober 2024 Stellung. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass blosse berufliche oder kollegiale Kontakte, ebenso wie die Duzkultur, für die Annahme der Befangenheit nicht ausreichten. Indizien gegen eine unabhängige Entscheidungsfindung seien nicht vorgebracht worden und seien auch nicht gegeben.
f) Mit Stellungnahme vom 11. November 2024 vertritt der Rekurrent die Auffassung, das AFU gehe, indem es seinen Berechnungen einen Schalldruckpegel von 30 dB(A) zugrunde lege, von einer falschen Prämisse aus. Die Herstellerbescheinigung stamme nicht vom Hersteller selber, sondern von der Lieferantin. Auf die Angaben der Lieferantin könne jedoch nicht abgestellt werden, zumal angesichts der geringen Baukostensumme von Fr. 1'000.– von einem Produkt aus China ausgegangen werden müsse.
g) Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 stellen die Rekursgegner klar, dass fast alle Bauteile der selbstkonstruierten M-WKA in der Region bzw. in Deutschland gefertigt und an der Geschäftsadresse endkonfektioniert würden.
h) Am 6. und 17. Januar 2025 reicht der Rekurrent weitere Stellungnahmen ein.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 9. Juli 2024. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
3. Der Rekurrent macht geltend, die Baubewilligung sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Ausstandsbestimmungen verletzt seien. Der Vize-Gemeindepräsident C.___, welcher die Rekursvernehmlassung unterzeichnet habe, sei mit dem Rekursgegner B.___eng befreundet, beide gehörten der gleichen Partei an und beide würden sich alle zwei Wochen treffen. Auch habe die Rekursgegnerin B.___ im Sarganserländer vom 2. September 2024 für C.___ als Schulpräsidenten geworben. Die Rekursgegner würden ganz allgemein über einen guten Draht ins Gemeindehaus verfügen, wovon auch die Anschrift «liebe D.___» an Frau D.___ vom Baubewilligungswesen zeuge. Die Ausstandsrüge sei auch nicht verspätet erhoben worden. Erst mit der Unterzeichnung der Rekursvernehmlassung durch den Vize-Gemeindepräsidenten C.___ sei offensichtlich geworden, dass dieser am Entscheid mitgewirkt haben müsse.
3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
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geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Richterin bzw. der Richter tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesgerichtes 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 Erw. 4.1 f.).
3.2 Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art 29 Abs. 1 BV eine ähnliche Garantie. Bei den Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden muss allerdings berücksichtigt werden, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, insbesondere auch politischer Aufgaben einhergeht (BGE 140 I 326 Erw. 5.2 m.w.H.). Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in Art. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert. Danach haben Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von sich aus in den Ausstand zu treten,
a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort; b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben; bbis) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben; c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.
3.3 Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der öffentliche Angestellte ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat. Eine Ausstandspflicht besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn die Person selbst Partei des Verfahrens ist
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oder ein persönliches Interesse am Verfahrensgegenstand hat und insoweit in «eigener Sache» entscheidet. Bei Wahrung öffentlicher Interessen besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (VerwGE B 2020/120 vom 22. Februar 2021 Erw. 2.5.1, VerwGE B 2020/16 vom 29. Juli 2020 Erw. 2.3). Durch die Ausstandsvorschriften soll vermieden werden, dass Mitglieder, die voreingenommen sind oder so erscheinen, an einem Entscheid mitwirken. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich – es genügt die Glaubhaftmachung. Auf rein individuelle – subjektive – Eindrücke eines Verfahrensbeteiligten darf nicht abgestellt werden. Vielmehr sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen (VerwGE B 2017/115 vom 26. Oktober 2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
3.4 Hat eine Partei Kenntnis davon, dass eine befangene Person an einem sie betreffenden Entscheid mitwirkt, hat sie diesen Umstand so bald als möglich bzw. unverzüglich anzuzeigen, d.h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person bei einer Angelegenheit mitwirkt. War es dem Betroffenen möglich, die Befangenheit eines Entscheidungsträgers oder Mitwirkenden vor Abschluss des Verfahrens geltend zu machen, lässt die Rechtsprechung diese Rüge mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid selber nicht mehr zu (VerwGE B 2023/180 vom 15. Februar 2024 Erw. 3.4). In diesen Fällen gilt die Anrufung der Ausstandsgründe als verwirkt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_37/2018 vom 6. Juli 2018 Erw. 4). Die Obliegenheit, Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen, gilt auch mit Bezug auf Verwaltungsbehörden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 Erw. 3.3; BGE 132 II 485 Erw. 4.3). Wer eine solche Amtsperson nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt somit den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 Erw. 5.2; BGE 143 V 66 Erw. 4.3).
3.4.1 Vorliegend macht der Rekurrent erstmals in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 eine Verletzung der Ausstandsvorschriften geltend. Sein spätes Vorbringen rechtfertigt der Rekurrent in der Stellungnahme vom 6. Januar 2025 damit, dass die Vorinstanz nicht bekannt gegeben habe, wer am Entscheid mitgewirkt habe, sodass kein sofortiges Ausstandsbegehren habe gestellt werden können. Erst aufgrund der Rekursvernehmlassung und der Unterzeichnung derselben durch den Vize-Gemeindepräsidenten sei offensichtlich geworden, dass dieser am Entscheid mitgewirkt haben müsse.
Gemäss Art. 103 Abs. 1 Bst. b und d des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) muss das Gemeinderatsprotokoll den Namen des Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder und des Protokollführers sowie der sich im Ausstand befindenden Mitglieder enthalten. Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sind der
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Vorsitzende des Gemeinderates, der Gemeindepräsident E.___, sowie der Gemeinderatsschreiber F.___ als Protokollführer aufgeführt. Die Zusammensetzung des Gemeinderates ist auf der Webseite der Politischen Gemeinde Z. publiziert. Unter diesen Umständen war die personelle Zusammensetzung der Vorinstanz für den Entscheid klar ersichtlich. Eine zusätzliche Nennung der anwesenden Mitglieder im Beschluss ist nicht erforderlich, zumal dies auch in Art. 103 Abs. 1 Bst. b und d GG nicht verlangt wird (vgl. VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 2.3.2). Dagegen hat der Rekurrent weder in der Rekurserhebung vom 25. Juli 2024, noch in der Rekursergänzung vom 29. August 2024 die Verletzung von Ausstandsgründen geltend gemacht. Die Anrufung von Ausstandsgründen gegen den Vize-Gemeindepräsidenten C.___ erstmals in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 erfolgte damit verspätet. Verspätet ist die Ausstandsrüge auch im Hinblick auf den im Sarganserländer vom 2. September 2025 veröffentlichten Leserbrief der Rekurrentin B.___Auch insoweit erfolgte die Rüge erst mit der Eingabe vom 6. Januar 2025 und damit rund vier Monate nach Veröffentlichung des Leserbriefs. Die gegenüber dem Vize-Präsidenten erhobene Ausstandsrüge ist somit verwirkt und verstösst gegen Treu und Glauben.
3.4.2 Der Einwand des Rekurrenten ist aber auch in materieller Hinsicht unbehelflich, denn allein die blosse gemeinsame Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, eine Duz-Bekanntschaft im Rahmen der Duzkultur und ohne eine besondere Intensität, können noch nicht den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (vgl. B. SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 112 f). Entsprechend kann auch eine gemeinsame Wahlempfehlung für C.___ als Schulpräsidenten durch die Schulleitungen Z., deren Mitglied auch die Rekursgegnerin ist, allein noch nicht ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit begründen.
Soweit der Rekurrent darüber hinaus in allgemeiner Form den «guten Draht der Rekursgegner ins Gemeindehaus» als Ausstandsgrund reklamiert und damit in allein pauschaler Weise sein Ausstandsbegehren gegen den gesamten Gemeinderat als Behörde richtet, stösst seine Rüge von vornherein ins Leere, da ein Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Mitglieder des Gemeinderates, nicht aber pauschal gegen eine Gesamtbehörde gerichtet werden kann (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/II/5).
3.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Ausstandsrüge nicht weiter einzutreten ist.
4. Der Rekurrent rügt, mit Anbringung der M-WKA werde eine Gebäudehöhe von 9,9 m erreicht. Das Bauvorhaben befinde sich dagegen in der Wohnzone W2. Hier gelte eine Gebäudehöhe von 8 m. Die Regelungen zur Gebäudehöhe seien zu beachten, da andernfalls eine M- WKA beliebig hoch gebaut werden könnte, was nicht Sinn und Zweck der Bestimmung über die Gebäudehöhe sein könne.
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4.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die M-WKA als technisch notwendiges Bauteil gemäss Art. 83 Abs. 2 PBG zu zählen sei und damit nicht der Beschränkung für Bauten unterliege. Die Rekursgegner verweisen auf Art. 20 Abs. 2 BauR und sind der Auffassung, dass die M-WKA unabhängig von den Vorschriften über Dachaufbauten erstellt werden könne.
4.2 Das Baureglement der Politischen Gemeinde Z. sieht in Art. 9 für die Wohnzone W2 eine Gebäudehöhe von 8 m und eine Fristhöhe von 11 m vor. Zusätzlich enthält Art. 20 BauR Bestimmungen zu Dachaufbauten und -einschnitten. Neben einer architektonisch guten Gestaltung dürfen diese zusammen höchstens die Hälfte der Länge der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen und je maximal 1/6 der vertikalen Dachfläche betragen (Art. 20 Abs. 1 BauR). Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BauR dürfen technisch bedingte Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge, Liftüberfahrten oder Antennenanlagen unabhängig von den Vorschriften zu Dachaufbauten erstellt werden. Allerdings fordert Art. 20 Abs. 2 Satz 2 BauR, dass technisch bedingte Bauteile möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen sind.
4.3 Der Begriff des «technisch bedingten Bauteils» steht im Einklang mit jenem des kantonalen Rechts in Art. 83 Abs. 3 PBG, der – ebenfalls beispielhaft – Liftschächte, Kamine, Antennen, Dachränder, Solarzellen und Sonnenkollektoren nennt. Zwar ist Art. 83 PBG nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf zunächst einer Umsetzung im kommunalen Baureglement, für die Begriffsumschreibung kann er aber sehr wohl herangezogen werden. Ein technisch notwendiges Bauteil kann danach nur dann angenommen werden, wenn das Bauteil dem darunter liegenden Gebäude funktionell dient, für dessen Betrieb erforderlich ist, nicht anders als über das Dach geführt werden kann und das technisch notwendige Mass nicht überschreitet (vgl. VerwGE B 2021/104 vom 21. April 2022 Erw. 5.3, VerwGE B 2019/124 vom 23. Januar 2020 Erw. 2.2, VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 Erw. 9.2 mit weiteren Hinweisen; C. BERNET, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 73 – 89 N 119 mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).
4.4 Gleichermassen wie Sonnenkollektoren dient auch die M-WKA funktionell dem darunterliegenden Gebäude. Da der Strombedarf für ein Wohnhaus ausgewiesen ist, ist eine M-WKA für den Betrieb und die Nutzung des Wohnhauses förderlich. Es versteht sich von selbst, dass eine Anordnung innerhalb der Gebäudeumhüllung nicht möglich ist. Wenngleich die massstäbliche Darstellung in den eingereichten Baugesuchsplänen nicht stimmig ist, kann den Plänen entnommen werden, dass die beiden 1,10 m langen Windrotoren so angebracht werden sollen, dass diese den Kamin und die Dachgaube, aber auch den Dachfirst überragen. Während im Kurzbeschrieb des Baugesuchsformulars die Höhe mit ca. 9,5 m über Boden angegeben ist, wird
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die Höhe in den Plänen mit 9,9 m über dem bestehenden Terrain vermasst. Da sich der vom Windrotor verwertbare Wind parallel zur Erdoberfläche bewegt, ist es für einen effizienten Einsatz notwendig, dass die Rotoren nicht im Windschatten zu anderen Dachaufbauten oder zum Dachfirst stehen. Je höher und freier die Windanlage montiert wird, desto effizienter wird sie sein. Jedoch erhöhen sich mit zunehmender Höhe die statischen Anforderungen an die Standsicherheit und somit auch die Kosten für eine sturmsichere Installation. Damit stellt die Aufbauhöhe einer M-WKA stets einen Kompromiss zwischen Effektivität, Kosten und Machbarkeit dar. Ob im Hinblick auf die weitgehend ebene Topografie in näherer Umgebung und die zulässige Firsthöhe von 11 m mit einer Aufbauhöhe von maximal 9,9 m über Boden bereits sichergestellt ist, dass die Anlage nicht im Windschatten von umliegenden Anlagen oder Gebäuden steht, braucht – da nicht streitgegenständlich – nicht beurteilt zu werden. Jedenfalls aber steht fest, dass die M-WKA mit einer Gesamthöhe von maximal 9,9 m das technisch notwendige Mass nicht überschreitet.
Die vorgesehene M-WKA ist somit als technisch bedingtes Bauteil gemäss Art. 20 Abs. 2 BauR zu qualifizieren und überschreitet in der beantragten Höhe das technisch Notwendige nicht. Da die M-WKA als technisch notwendiges Bauteil somit nicht den Vorschriften für Dachaufbauten unterliegt, sind die Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten und damit auch nicht diejenigen für Gebäude zu beachten, namentlich hat die M-WKA keine First- oder Gebäudehöhe einzuhalten.
4.5 Der Rekurrent rügt zudem, die M-WKA verletze Art. 20 Abs. 2 BauR. Danach sind technisch notwendige Bauteile möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen.
4.5.1 Das der Wohnzone zugeschiedene Grundstück Nr. 001 liegt weder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet, noch befindet sich auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung ein geschütztes Kulturobjekt. Ausserhalb der Kern- und der Schutzzonen besteht jedoch kein generelles öffentliches Interesse an einer guten Einordnung von Bauten und Anlagen (vgl. Botschaft zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, S. 81, Handbuch der Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes zum neuen Planungs- und Baugesetz, Stand 10. Oktober 2023, [im Folgenden: Handbuch zum PBG], S. 121 f). Die politischen Gemeinden können daher nicht für das gesamte Gemeindegebiet anordnen, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und in die Umgebung eingeordnet werden müssen, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung besteht (Art. 99 Abs. 2 PBG). Daraus folgt, dass die im ganzen Gemeindegebiet anwendbaren kommunalen Gestaltungsvorschriften, welche über das Verunstaltungsverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 PBG hinausgehen, gegenüber den Regeln des Planungs- und Baugesetzes keine selbständige Bedeutung haben und nicht über die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes hinausgehen dürfen (W. RITTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungsund Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 99 N 6; BUDE
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Nr. 2/2023 vom 10. Januar 2023 Erw. 4.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2008/I/4). Den Gemeinden steht nach Art. 99 Abs. 2 PBG bzw. nach dem bisherigen Art. 93 Abs. 4 BauG vielmehr nur die Kompetenz zu, für konkret bezeichnete Gebiete erhöhte gestalterische Vorgaben zu machen (vgl. dazu VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 Erw. 3.1, BUDE Nr. 81/2024 vom 27. September 2024 Erw. 4.2.1, BUDE Nr. 11/2023 vom 25. Januar 2023 Erw. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist Art. 20 Abs. 2 BauR entgegen seinem klaren Wortlaut nicht anwendbar, soweit damit erhöhte gestalterische Vorgaben verlangt werden, die über den kantonalrechtlichen Rahmen hinausgehen. Vielmehr ist Art. 20 Abs. 2 BauR im Licht des allgemeinen Verunstaltungsverbots nach Art. 99 PBG auszulegen.
4.5.2 Art. 99 PBG regelt die Einordnung und Gestaltung von Bauten und Anlagen. Die Bestimmung ist unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG (Handbuch zum PBG, S. 121). Art. 99 Abs. 1 PBG verbietet die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Eine Verunstaltung darf nicht leichthin angenommen werden. Verunstaltung bedeutet eine schwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte. Gleichbedeutend ist die Bezeichnung schwere, grobe oder erhebliche Beeinträchtigung. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute oder Anlage von einem ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger zwar nicht als schön empfunden wird, diese aber keine positiv unschöne und ärgerliche Wirkung ausübt. Ein Bau oder eine Anlage muss sich – um als verunstaltend zu gelten – als qualifiziert unschön bezeichnen lassen (GVP 1998 Nr. 81; B. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St.Gallen 2001, S. 131). Eine Verunstaltung ist deshalb nur gegeben, wenn eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschafts- und Ortsbild vorliegt (BGE 97 I 642). Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der Einfügung einer Massnahme in das Orts- und Landschaftsbild ist die Stärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und der Umgebung (M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbesondere nach st.gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89). Ein Bauvorhaben ist daher in ästhetischer Hinsicht nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es muss in Beziehung zu seiner Umwelt gesetzt und in Bezug auf die Gesamtwirkung beurteilt werden (B. ZUMSTEIN, a.a.O., S. 105 und 109 f.). Nur ein Gegensatz zum Bestehenden, der erheblich stört, gilt demnach gemäss der Rechtsprechung als Verunstaltung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 Erw. 3.3.1; BDE Nr. 32/2018 vom 9. Juli 2018 Erw. 5).
4.5.3 Dass geradezu eine Verunstaltung aus der Montage der streitgegenständlichen M-WKA resultiere, macht der Rekurrent selbst nicht geltend. Er rügt lediglich pauschal eine Verletzung von Art. 20 Abs. 2 BauR, ohne geltend zu machen, worin bei der M-WKA konkret eine Verletzung der Bestimmung gegeben sein soll. Allein aufgrund der blossen Sichtbarkeit von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Positionierung ausserhalb von Windschatten grundsätzlich gegeben ist, kann
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keine Verunstaltung resultieren. Soweit in allgemeiner Form zudem gerügt wird, es sei für das Ortsbild schädlich, würde jeder seine Windkraftanlage aufstellen, ist diese Betrachtung rein hypothetisch und erfolgt ohne konkreten Bezug zu der zu beurteilenden M-WKA und ihrer Umgebung. Hieraus kann keine schwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte abgeleitet werden. Wenngleich subjektiv eine M-WKA als störend empfunden werden kann, wird allein damit die Schwelle der Verunstaltung objektiv nicht erreicht. Eine Verunstaltung gemäss Art. 99 PBG, aber auch im Sinn von Art. 20 Abs. 2 BauR liegt somit nicht vor.
5. Zudem rügt der Rekurrent, es seien keine Prüfzertifikate vorgelegt worden und es sei auch nicht ersichtlich, ob die Anlage zertifiziert sei. Die grundlegenden Richtlinien für den Test von Windkraftanlagen würden in der internationalen Norm IEC 61400-2 vorgegeben. Zudem kämen weitere IEC-Normen zur Anwendung, so etwa die IEC 61400-12- 1 zur Leistungsvermessung und die IEC 61400-11 zur Schallvermessung.
5.1 Mit diesem Vorbringen macht der Rekurrent sinngemäss geltend, die Baugesuchsunterlagen der Rekursgegner seien unvollständig (Art. 137 PBG i.V.m. Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [sGS 731.11; abgekürzt PBV]), was zur Folge habe, dass die Sicherheit der M-WKA nicht überprüft werden könne.
5.2 Ein Baugesuch beinhaltet den an die zuständige Behörde gerichteten Antrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu erteilen. Es dient der Prüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Nach ständiger Praxis des Bau- und Umweltdepartementes müssen die Baugesuchsunterlagen so detailliert sein, dass eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln möglich ist (vgl. BUDE Nr. 4/2025 vom 8. Januar 2025 Erw. 4.3, BUDE Nr. 33/2022 vom 8. April 2022 Erw. 3.2).
5.3 Kleinwindanlagen können nach der internationalen Norm IEC 64100-2 zertifiziert werden. Die Norm legt fest, welche Sicherheitsbestimmungen erfüllt sein müssen und wie die Qualitätssicherung erfolgt. Dabei werden Aspekte wie Design, Installation, Beständigkeit und Arbeitsweise unter spezifizierten Bedingungen behandelt. Allerdings existiert aktuell weder national noch kantonal eine Zertifizierungspflicht oder ist ein Qualitätslabel vorgeschrieben (vgl. Kanton Zürich, Baudirektion/Fachstelle Lärmschutz: Merkblatt Lärm von Kleinwindanlagen, abrufbar unter www.cerclebruit.ch/enforcement/6/644_Windturbinen_Kleinwindanlagen.pdf Ziff. 2.2, Kanton Luzern, Merkblatt Kleinwindenergieanlagen, https://uwe.lu.ch/-/media/UWE/Dokumente/ http://www.cerclebruit.ch/enforcement/6/644_Windturbinen_Kleinwindanlagen.pdf http://www.cerclebruit.ch/enforcement/6/644_Windturbinen_Kleinwindanlagen.pdf https://uwe.lu.ch/-/media/UWE/Dokumente/%20Themen/Energie/Erneuerbare_Energien/Merkblatt_Kleinwindenergieanlagen_2025_v10.pdf?rev=df2d735601ce40e2b8727f9080aceaa1
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Themen/Energie/Erneuerbare_Energien/Merkblatt_Kleinwindenergieanlagen_2025_v10.pdf?rev=df2d735601ce40e2b8727f9080aceaa1, Ziff. 3.1, Fussnote 4).
Allgemein schreibt immerhin das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (SR 930.11; abgekürzt PrSG) vor, dass Produkte gleich welcher Art keine Gefahren für den Menschen darstellen dürfen. So bestimmt Art. 3 Abs. 1 PrSG, dass Produkte, die in Verkehr gebracht werden, die Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden dürfen. Sind in Bezug auf bestimmte Risiken keine vorrangigen Erlasse gegeben, ist stets Art. 3 Abs. 2 PrSG zu beachten, wonach die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen einzuhalten und die Produkte dem Stand des Wissens und der Technik zu entsprechen haben. Der Hersteller hat zu bestätigen, dass die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen erfüllt sind, und den Nachweis der Konformität zu erbringen (Art. 5 PrSG). Für Produkte, die von der EU eingeführt werden, regelt das Mutual Recognition Agreement zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, dass die Prüfergebnisse von Konformitätsbewertungsstellen der EU von der Schweiz als gleichwertig zum PrSG anerkannt werden (vgl. Art. 1 des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen [Mutual Recognition Agreement] vom 21. Juni 1999; SR 0.946.526.81; abgekürzt MRA).
5.4 Mit der Rekursantwort wurde eine EG-Konformitätserklärung im Sinn der EG_Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgelegt. In dieser erklärt der Hersteller dass die darin aufgeführten Produkte die in der Richtlinie aufgeführten Anforderungen in Gesundheits-, Sicherheitsund Umweltbelangen einhält. Da aufgrund des MRA die vorgelegte EG-Konformitätserklärung dem Schweizer Konformitätszeichen als gleichwertig anerkannt wird, kann in der Folge auch davon ausgegangen werden, dass die M-WKA den gesetzlichen Anforderungen bzw. den Sicherheitsstandards des PrSG genügt und damit dem Stand des Wissens und der Technik entspricht. Ein weitergehendes Prüfzertifikat ist nicht vorzulegen und kann auch nicht verlangt werden. Die Rüge des Rekurrenten geht somit fehl.
6. Weiter rügt der Rekurrent, der nötige Lärmschutznachweis sei nicht erbracht. Die von den Rekursgegnern eingereichte Berechnung mit dem Berechnungstool des «cercle bruit» basiere ganz offensichtlich auf der ungeprüften Hersteller-Bescheinigung von 30 dB(A) in unmittelbarer Nähe. Da das AFU in seinem Amtsbericht von diesen Angaben ausgehe, stütze es seine Berechnungen auf eine falsche Prämisse.
6.1 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01, abgekürzt USG) soll – entsprechend dem Auftrag nach Art. 74 BV – den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige https://uwe.lu.ch/-/media/UWE/Dokumente/%20Themen/Energie/Erneuerbare_Energien/Merkblatt_Kleinwindenergieanlagen_2025_v10.pdf?rev=df2d735601ce40e2b8727f9080aceaa1 https://uwe.lu.ch/-/media/UWE/Dokumente/%20Themen/Energie/Erneuerbare_Energien/Merkblatt_Kleinwindenergieanlagen_2025_v10.pdf?rev=df2d735601ce40e2b8727f9080aceaa1
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Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesen Einwirkungen gehört unter anderem der Lärm, das heisst, der unerwünschte Schall, der durch den Betrieb von Anlagen erzeugt wird (BGE 118 1b 590 Erw. 2a). Die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen soll dazu beitragen, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu erhalten (P. TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 1 N 18 f.). In lärmrechtlicher Hinsicht werden die Vorgaben des USG in der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) konkretisiert (Art. 1 Abs. 1 LSV; Urteil des Bundesgerichtes 1C_162/2020 vom 16. April 2021 Erw. 6.1.2).
6.2 Die strittige M-WKA ist eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Sie stellt eine neue Anlage nach Art. 47 Abs. 1 LSV dar. Für den Schutz vor neuen lärmigen Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte nach Art. 23 USG fest. Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Für die durch den Betrieb einer M-WKA entstehenden Lärmimmissionen sind die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm anwendbar (Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e Anhang 6 der LSV). Nach Art. 41 LSV gelten die Belastungsgrenzwerte bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen und sind diese nach Empfindlichkeitsstufen abgestuft (Art. 43 LSV). Zur Ermittlung der Belastung werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). Als lärmempfindliche Räume gelten Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV).
6.3 Im Amtsbericht vom 17. Oktober 2024 setzt sich das Amt für Umwelt mit der effektiven Lautstärke der M-WKA auseinander. Der Hinweis des Anlagenherstellers auf der Homepage, die Betriebsgeräusche der M-WKA seien regelmässig kleiner als die Umgebungsgeräusche, wird als ungenau betrachtet. Auch würden Angaben zum Tonund Impulsgehalt fehlen. Soweit die Vorinstanz bei der Angabe des Herstellers zum Schalldruckpegel von 30 dB(A) von einer Distanz von 1 m zur Lärmquelle ausgeht, wird im Amtsbericht vorsorglich und zur Sicherheit von einer Distanz von 10 m ausgegangen. Bei einem Dauerbetrieb resultiert nach der Berechnung des AFU somit ein Beurteilungspegel von 28,9 dB(A). Bei seiner Berechnung berücksichtigt das AFU neben einer Pegelkorrektur für Anlagen der Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft von 5 dB(A) weitere je 2 dB(A) für den Ton- und Impulsgehalt. Zusammenfassend stellt das AFU fest, dass der hieraus resultierende Beurteilungspegel von 37,9 dB(A) deutlich unter den einzuhaltenden Planungswerten von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht liege. Selbst wenn – zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Sicherheiten – noch ein zusätzlicher Reflexionszuschlag von 1 dB(A) und ein weiterer Sicherheitszuschlag von 3 dB(A) dazugerechnet würde, seien die Planungswerte immer noch eingehalten. Mit
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denselben Sicherheitszuschlägen berechnet das AFU den Schallleistungspegel zum nächstgelegenen Immissionsort. Mit einem Schalleistungspegel von 61 dB(A) könne nach der Grafik in der Vollzugshilfe «Bauen im Lärm» bei einem Abstand von 16 m davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte deutlich eingehalten werden. Ein detailliertes Lärmgutachten sei nicht erforderlich.
6.4 Das streitbetroffene Grundstück liegt in einer Wohnzone, für welche die Empfindlichkeitsstufe II festgelegt wurde (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung [sGS 672.1; abgekürzt EG-USG] i.V.m. Art. 9 BauR). Laut Anhang 6 LSV gilt für die vorliegende M-WKA, die als Energieanlage den Industrie- und Gewerbeanlagen in Bezug auf die Belastungsgrenzwerte gleichgestellt ist (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 6 LSV), ein Planungswert von 55 dB(A) (Tag) bzw. 45 dB(A) (Nacht). Das AFU berücksichtigt, dass in der mit dem Baugesuch eingereichten Hersteller- Bescheinigung nicht mitgeteilt wird, auf welche Distanz zur Lärmquelle der angegebene maximale Schalldruckpegel von 30 Dezibel (dB) beruht. In der Folge bringt das AFU bei seinen Berechnungen erhebliche Sicherheitszuschläge in Ansatz. Unter Berücksichtigung dieser stellt das AFU im Ergebnis aber dennoch fest, dass – in Bezug auf den nächstgelegenen lärmempfindlichen Raum auf dem Nachbargrundstück, mithin in Bezug auf einen Abstand von 16 m – die Planungswerte deutlich eingehalten sind. Die Ausführungen des AFU sind stimmig. Es stellt sich allerdings die Frage, ob nebst dem Lärmschutznachweis betreffend den nächstgelegenen Raum auf dem Nachbargrundstück die Einhaltung der Planungswerte auch für die lärmempfindlichen Räume des eigenen Einfamilienhauses nachgewiesen sein muss.
6.4.1 Im Unterschied zum Nachbarrecht des ZGB orientiert sich das Lärmschutzrecht nicht an Eigentumsgrenzen (R. WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 25 N 59). Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des USG und der LSV, die keine Einschränkung der Lärmschutzvorschriften auf grundstücksübergreifende Lärmimmissionen vorsehen (siehe bspw. Art. 1 Abs. 2 Bst. e, Art. 2 Abs. 6, Art. 39 und Art. 41 Abs. 1 LSV). Lediglich soweit Lärm in einem Betriebsareal erzeugt wird und auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt, fällt dieser nicht in den Geltungsbereich der LSV (Art. 1 Abs. 3 Bst. a LSV). Die Planungswerte sind daher grundsätzlich sowohl bei den lärmempfindlichen Räumen der Nachbarschaft als auch den eigenen lärmempfindlichen Räumen einzuhalten (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2011.00672 vom 22. Februar 2012, Erw. 4.3). Fenster lärmempfindlicher Räume auf dem Baugrundstück sind den Vorgaben des Lärmschutzes mithin nicht entzogen (BUDE Nr. 4/2025 vom 8. Januar 2025 Erw. 4.5.3 mit Hinweisen).
6.4.2 Im Rahmen der von den Rekursgegnern selbst vorgenommenen Lärmberechnung nach Cercle Bruit legt der Rekursgegner Messungen https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/ae17e7c9-909e-4659-be2b-44598f7c1fe2/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/ae17e7c9-909e-4659-be2b-44598f7c1fe2/source/document-link
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für das Kinderzimmer (Sara) und das Elternschlafzimmer auf der Gebäudewestseite sowie für das Kinderzimmer (Andreas) auf der Ostseite vor. Dabei ist für diese Räume in der eigenen Liegenschaft in Bezug auf die von der M-WKA ausgehenden Lärmemissionen zu beachten, dass keine direkte Sichtverbindung zur M-WKA besteht und diese Räume durch die Dachkante abgeschirmt werden. Damit wären bei einer konkreten Lärmberechnung massgebliche Abzüge vorzunehmen, sodass auch ohne ergänzende Berechnung ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass auch bezüglich dieser Räume in der eigenen Liegenschaft die Planungswerte sicher eingehalten sind. Bezüglich der Dachfensteranlage WC bleibt zu vermerken, dass es sich hier nicht um einen lärmempfindlichen Raum handelt und damit hierfür keine Planungswerte einzuhalten sind (vgl. Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV)
6.5 Nach dem Gesagten ist der Einschätzung des AFU zu folgen. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der einschlägigen Grenzwerte genügt die vereinfachte Lärmschutzprüfung und es ist kein detaillierter Lärmschutznachweis erforderlich.
7. Der Rekurrent rügt weiter, auch Emissionen durch Infraschall könnten erhebliche Störungen verursachen. Bei der Montage auf Gebäuden könnten störende Geräusche und Vibrationen übertragen werden.
7.1 Als Infraschall werden nach der internationalen Norm ISO 7196 (1995) Luftschallwellen im Frequenzbereich von 1 bis 20 Hertz (Hz) bezeichnet und damit unterhalb des für den Menschen mit dem Gehör wahrnehmbaren Bereichs. Gemäss Art. 7 Abs. 4 USG wird Infraschall dem Lärm gleichgestellt. Allerdings ist Infraschall ausdrücklich vom Anwendungsbereich der LSV ausgenommen (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. b LSV). Dies bedeutet, dass für Infraschall zwar die Grundsätze des USG (Art. 11 ff. und 25 USG) gelten, nicht jedoch die in den Anhängen der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1 C 139/2020 vom 26. August 2021 Erw. 3.3).
7.2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt nach wie vor die Auffassung, dass aufgrund des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die Planungswerte einhalten (vgl. Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen «Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm», Ziff. 4.14 Bst. c, Stand 2024). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Einschätzung des BAFU auseinandergesetzt und insbesondere auch überprüft, ob unter Berücksichtigung neuerer Publikationen des deutschen Umweltbundesamtes Anlass besteht, von dieser Einschätzung des BAFU als Umweltfachschutzbehörde des Bundes abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_2015/2015 vom 18. Januar 2016 Erw. 3.6 [betr. Immissionen einer Wärmepumpe], Urteil des Bundesgerichtes 1C_263/2017 vom 20. April 2018 Erw. 5 [betr. Windenergieanlage],
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Urteil des Bundesgerichtes 1C_139/2020 vom 26. August 2021 Erw. 5 [betr. Lüftungsanlage Schweinestall]). Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei Einhaltung der Planungswerte die Infraschallimmissionen zu gering sind, um von diesen wahrgenommen zu werden und Anhaltspunkte für die Schädlichkeit und Lästigkeit von nicht hörbaren Infraschallimmissionen fehlen. Dieser Einschätzung des Bundesgerichtes ist auch vorliegend zu folgen, zumal der Rekurrent lediglich ganz allgemein kritisiert, Emissionen durch Ultraschall könnten beträchtliche Störungen verursachen. Weder wird die Lästigkeit konkret in Bezug auf Windkraftanlagen gerügt noch werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse reklamiert.
7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Einhaltung der Planungswerte keine Störungen durch Infraschall zu erwarten sind. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
8. Zudem rügt der Rekurrent eine Verletzung des Vorsorgeprinzips, denn es sei mit einem permanenten Lärm zu rechnen. Die Bauherrschaft hätte den Standort so zu wählen, dass die Grenzwerte eingehalten würden. Zudem könne eine ungenügende Wartung die Tonalität der Anlage im Laufe der Zeit erhöhen.
8.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Einwirkungen auf die Umwelt im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Grundsätzlich entbindet die Einhaltung der Planungswerte nicht von der Pflicht, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu prüfen und anzuordnen (Urteil des Bundesgerichtes 1 C_139/2020 vom 26. August 2021 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). Diesem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, der von einer Anlage Betroffene hätte überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Soweit die Entstehung bestimmter Emissionen nicht verhindert werden kann, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkungen abzuschirmen (BGE 124 II 517 Erw. 4a). Die Massnahmen, die gestützt auf dieses Prinzip angeordnet werden, müssen verhältnismässig sein (BGE 127 II 306 Erw. 8). Sodann muss nicht jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (BGE 133 II 169 Erw. 3.2; BUDE Nr. 113/2022 vom 20. Dezember 2022 Erw. 4.1).
8.2 Aufgrund der deutlichen Einhaltung der Planungswerte geht das AFU in seinem Amtsbericht davon aus, dass es sich um Bagatellemissionen handle, sodass wirtschaftlich tragbare Massnahmen, die zu einer wesentlichen Reduktion der Lärmemissionen führten, nicht ersichtlich seien. Soweit der Rekurrent aufgrund des permanenten Lärms gleichwohl eine Verletzung des Vorsorgeprinzips rügt, ist zu beachten, dass das AFU in seinen Berechnungen von einem 24 Stunden Betrieb
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ausging und damit der Dauerbetrieb der Anlage bereits in der Berechnung berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der Standortwahl auf dem Dach gilt es zu beachten, dass die östliche Satteldachhälfte mit Solarpanelen belegt ist, sodass die M-WKA nur auf der westlichen Satteldachfläche möglich ist. Da der Mast der M-WKA über eine Haltevorrichtung am Kamin befestigt wird, ist dieser zur sicheren Montage – soweit im Hinblick auf den Brandschutz möglich und zulässig – möglichst nahe am Kamin zu platzieren. Eine Montagemöglichkeit auf der östlichen Kaminseite ist aufgrund des vorhandenen Dachflächenfensters nicht möglich. Da die hinreichende Wartung der M-WKA im eigenen Interesse der Rekursgegner ist, kann – zumindest solange keine gegenteiligen Indizien vorliegen – von einem ordnungsgemässen Betrieb der M-WKA ausgegangen werden. Sollten sich die Lärmemissionen im Laufe der Zeit aufgrund einer ungenügenden Wartung oder auch aus sonstigen Gründen erhöhen und sodann die Planungswerte überschritten werden, besteht für den Rekurrenten die Möglichkeit, eine Lärmklage zu erheben. Eine hinreichende Grundlage, bereits jetzt weitergehende Massnahmen zu verlangen, lässt sich nicht aus dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip herleiten.
8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der deutlichen Einhaltung der massgeblichen Planungswerte vorliegend von Bagatellemissionen auszugehen ist. Emissionsbeschränkende Massnahmen im Sinn des Vorsorgeprinzips sind nicht verhältnismässig und angezeigt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
9. Weiter rügt der Rekurrent, es sei nicht ersichtlich, ob die Anlage sturmsicher sei.
9.1 Nach Art. 101 PBG haben Bauten und Anlagen während der Erstellung und der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde zu entsprechen. Sie dürfen also weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden oder schädigen. Dabei beschränkt sich die Bestimmung darauf, die Bauherrschaft auf die – bereits gestützt auf das Privat- und Strafrecht geltenden – Regeln der Baukunde zu verweisen (vgl. VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 10 mit Hinweisen).
9.2 In grundsätzlicher Hinsicht darf die Baubewilligungsbehörde voraussetzen, dass der Bauherr das Bauvorhaben unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und nach den anerkannten Regeln der Baukunde ausführen wird, sodass Schäden verhindert werden (vgl. BDE Nr. 2/2017 vom 11. Januar 2017 Erw. 2.2.3; BDE Nr. 47/2012 vom 26. September 2012 Erw. 3.5; BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Ohnehin liegt eine entsprechende sichere Bauausführung im eigenen Interesse der Rekursgegner. Das verbleibende Restrisiko wird durch die Haftung des Werkei-
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gentümers für Schäden aus Fehlern beim Bau oder im Unterhalt gemäss Art. 58 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220; abgekürzt OR) abgedeckt (vgl. GVP 2003 Nr. 103 Erw. 7b). Die Baubewilligungsbehörde ist somit nicht gehalten, in jedem Baubewilligungsverfahren und ohne entsprechende Indizien den ausdrücklichen Nachweis der Ungefährlichkeit einzufordern oder gar von sich aus Abklärungen vorzunehmen.
9.3 Wie bereits ausgeführt, ist die M-WKA mit einer CE- Kennzeichnung versehen. Damit bestätigt der Hersteller, dass die Windrotoren die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss der internationalen Norm EN ISO 12100:2010 einhalten und so bei bestimmungsgemässer Verwendung keine Gefahren für Personen oder die Umwelt darstellen. Soweit der Rekurrent rügt, eine sichere Montage bei Giebeldächern sei schwierig und es müsse ein Statiker beigezogen werden, gilt es festzuhalten, dass ausweislich den Baugesuchsunterlagen der Mast in erster Linie nicht auf dem Satteldach abgestützt und verankert werden soll, sondern die Fixierung über eine Klemmvorrichtung am Kamin erfolgt. Dass eine solche Klemmvorrichtung nicht geeignet sein soll, behauptet der Rekurrent nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend weitergehende Standsicherheitsanforderungen gestellt oder -abklärungen zu fordern sein sollen. Auch diese Rüge erweist sich damit als unbegründet.
10. Schliesslich bringt der Rekurrent ganz allgemein die Kritik vor, Mini- Windräder im Privathaushalt lohnten sich finanziell nicht. Es sei nicht geprüft worden, ob der Standort aufgrund der Windverhältnisse für den Betrieb der Anlage überhaupt geeignet sei. Die Effizienz leide, wenn die Anlage auf dem Dach montiert werde, da der Rotor nicht effektiv arbeiten könne. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei das Bauvorhaben zu verweigern.
10.1 Liegen keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vor, so ist die Baubewilligung zu erteilen (Art. 146 PBG). Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem zu Grunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Sie muss erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen ihrer Gutheissung gegeben sind (S. STAUB, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungsund Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 146 N 1 f.; B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 847).
10.2 Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Planungswerte) eingehalten sind, kann die Baubewilligung für eine M- WKA somit grundsätzlich nicht verweigert werden. Insbesondere ist für den Bau einer solchen Anlage innerhalb der Bauzone nicht erforderlich, die Standortgeeignetheit, die Effizienz oder die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen. Ohne entsprechende gesetzliche Vorschriften sind diese Kriterien für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit nicht von Belang und kann deshalb die Baubewilligung nicht verweigert werden.
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In der Folge ist auch kein Raum für eine entsprechende Interessensabwägung oder Verhältnismässigkeitsprüfung.
11. Zusammenfassend ergibt sich, dass der M-WKA keine öffentlichrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und diese deshalb zu Recht bewilligt wurde. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
12. 12.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
12.2 Der vom Rekurrenten am 30. Juli 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
13. Der Rekurrent und die Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
13.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
13.2 Die Rekursgegner obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von A.___zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
13.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 43/2025), Seite 22/22
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___wird abgewiesen.
2. a) A.___wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–auferlegt.
b) Der am 30. Juli 2024 von Leo Grünenfelder geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
3. a) Das Begehren von B., Z., um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Leo Grünenfelder entschädigt B.___ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.
b) Das Begehren von A.___um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 043 Allgemeines Verwaltungsrecht, Baurecht, Art. 7 Abs. 1 VRP, Art. 103 Abs. 1 Bst. b und d GG, Art. 83 Abs. 2, Art. 99, Art. 3 Abs. 1 PrSG, Art. 1 MRA, Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 39 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 LSV. Können die Mitglieder des Gemeinderates dem Internetauftritt der Gemeinde entnommen werden, ergibt sich die personelle Zusammensetzung des Gemeinderates für die Beschlussfassung aus dem nach Art. 103 Abs. 1 Bst. b und d GG verfassten Gemeinderatsprotokoll. Ein Ausstandsbegehren ist unverzüglich nach Erkennbarkeit des Ausstandsgrunds zu stellen, andernfalls eine Ausstandsrüge verwirkt ist (Erw. 3). Wie Sonnenkollektoren, dient auch die strittige Kleinwindanlage funktionell dem darunterliegenden Gebäude und ist für dessen Betrieb und die Nutzung förderlich. Die Aufbauhöhe einer Kleinwindanlage stellt stets einen Kompromiss zwischen Effektivität, Kosten und Machbarkeit dar. Damit ist die Windkraftanlage als technisch notwendiges Bauteil zu qualifizieren (Erw. 4). Für Kleinwindanlagen besteht aktuell weder national noch kantonal eine Zertifizierungspflicht oder ist ein Qualitätslabel vorgeschrieben (Erw. 5). Für entstehende Lärmimmissionen der strittigen Kleinwindanlage sind die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm anwendbar (Erw. 6). Werden die Planungswerte eingehalten, ist weiterhin davon auszugehen, dass auch keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind (Erw. 7). Abweisung des Rekurses.
2026-05-12T19:33:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen