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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.08.2025 24-37

12 agosto 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·4,370 parole·~22 min·3

Riassunto

Allg. Verwaltungsrecht, Art. 96 Abs. 2 VRP. Im Rekursverfahren wird regelmässig ein Kostenvorschuss verlangt. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde. Auch hat der Rekurrent ausdrücklich kein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist eingereicht und entsprechend keine Gründe für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses vorgebracht. Vielmehr macht dieser geltend, auf den Rekurs sei aufgrund öffentlicher Interessen gleichwohl einzutreten und die erteilte Ausnahmebewilligung von Amtes wegen aufzuheben. Die dafür geltend gemachte Verkehrssicherheit ist aber auf Grund eines beim Tiefbauamt eingeholten Amtsberichts nachvollziehbar nicht gefährdet. Auch begründet die behauptete «res iudicata» kein hinreichendes öffentliches Interesse, um auf den Rekurs trotz nicht erfüllter Fristerfordernisse von Amtes wegen einzutreten. Nichteintreten auf den Rekurs.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-37 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 26.08.2025 Entscheiddatum: 12.08.2025 BUDE 2025 Nr. 057 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 96 Abs. 2 VRP. Im Rekursverfahren wird regelmässig ein Kostenvorschuss verlangt. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde. Auch hat der Rekurrent ausdrücklich kein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist eingereicht und entsprechend keine Gründe für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses vorgebracht. Vielmehr macht dieser geltend, auf den Rekurs sei aufgrund öffentlicher Interessen gleichwohl einzutreten und die erteilte Ausnahmebewilligung von Amtes wegen aufzuheben. Die dafür geltend gemachte Verkehrssicherheit ist aber auf Grund eines beim Tiefbauamt eingeholten Amtsberichts nachvollziehbar nicht gefährdet. Auch begründet die behauptete «res iudicata» kein hinreichendes öffentliches Interesse, um auf den Rekurs trotz nicht erfüllter Fristerfordernisse von Amtes wegen einzutreten. Nichteintreten auf den Rekurs. BUDE 2025 Nr. 57 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

24-37 Entscheid Nr. 57/2025 vom 12. August 2025 Rekurrent

A.___, vertreten durch lic.iur. Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Obere Bahnhofstrasse 11, 9501 Wil

gegen

Vorinstanz Baukommission Z.___ (Beschluss vom 18. Dezember 2023)

Rekursgegnerin

B.___, vertreten durch lic.iur. Ivan Brüschweiler, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 17, 9422 Staad

Betreff Baubewilligung (nachträgliches Baugesuch für die Errichtung von Lagerboxen)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 57/2025), Seite 2/12

Sachverhalt A. a) Die C.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 0001, Grundbuch Z.___, an der C.___-strasse. Im Westen und Osten grenzt das Grundstück je an eine Kantonsstrasse («D.___-strasse» im Westen und «E.___-strasse» im Osten). Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 28. April 1999, bzw. geltendem Teilzonenplan vom 5. Juli 2022, in der Gewerbe-Industrie- Zone GI-A. Es ist mit mehreren Gebäuden überbaut. Direkt angrenzend ist A.___ Eigentümer von Grundstück Nr. 0002. Auch dieses Grundstück liegt in der Gewerbe-Industrie-Zone GI-A.

Bis zum Jahr 2013 betrieb die vormalige F.___ auf Grundstück Nr. 0001 einen Recyclingbetrieb. Seither wird der Betrieb auf demselben Areal durch die B.___ geführt.

b) Am 26. Mai 2005 verweigerte die Baukommission Z.___ die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung von fünf Einstellboxen entlang der D.___-strasse im Südwesten von Grundstück Nr. 0001. In den Erwägungen wurde festgehalten, bei den Einstellboxen handle es sich um eine Anlage, die den vorgeschriebenen Strassenabstand verletze. Eine Ausnahmebewilligung könne gemäss Beurteilung des Tiefbauamtes (TBA) nicht erteilt werden.

c) Mit Entscheid vom 12. Juli 2006 wies das Baudepartment (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) den dagegen erhobenen Rekurs ab. Es führte insbesondere aus, dass die Wände der Einstellboxen nicht als Einfriedungen zu betrachten seien; vielmehr würden sie den Umschlagplatz in Sektoren unterteilen und der Trennung und Lagerung von Abfällen dienen, sodass klarerweise eine Anlage vorliege. Eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden.

d) Am 18. August 2006 reichte die vormalige F.___ bei der Gemeinde Z.___ ein Korrekturgesuch über das Bauvorhaben ein. Dieses wurde mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 bereinigt. Die Gesuchstellerin beantragte neu nur noch die Bewilligung der im Strassenabstand parallel zur D.___-strasse verlaufenden Metallwand.

e) Am 24. August 2006 erhob die vormalige F.___ zudem gegen den Rekursentscheid des Baudepartementes Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses sistierte das Verfahren bis zum Entscheid der Baukommission Z.___ über das vorgenannte Korrekturgesuch.

f) Am 13. Februar 2007 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung für das korrigierte Baugesuch und ordnete den Abbruch der Trennwände an. Dadurch würde sich die Nutzung als Trennanlage erübrigen. Die verbleibende Metallwand entlang der D.___-strasse stelle nunmehr nur noch eine verstärkte Einfriedung dar. Eine Ausnahmebewilligung sei folglich nicht erforderlich. Die Bewilligung erwuchs

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unangefochten in Rechtskraft. Mit Bauabnahmerapport vom 11. Juli 2007 wurde der Abbruch der Trennwände bestätigt.

g) Das Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde mit Entscheid vom 22. Februar 2007 zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

B. a) Mit Baugesuch vom 15. Juli 2022 beantragte die B.___ bei der Baukommission Z.___ die nachträgliche Baubewilligung für die Erstellung von drei Lagerboxen entlang der D.___-strasse im Südwesten von Grundstück Nr. 0001.

b) Innert der Auflagefrist vom 21. September bis 4. Oktober 2022 erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Wil, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Er rügte, auf das Baugesuch sei nicht einzutreten, da über die gleiche Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei. In materieller Hinsicht würden sich die Lagerboxen im Strassenabstand befinden und ein Sicherheitsrisiko darstellen, weswegen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.

c) Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 erteilte die Baukommission Z.___ die nachträgliche Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ ab. In den Erwägungen wird insbesondere auf die Verfügung des kantonalen Strasseninspektorats des TBA vom 18. Oktober 2023 verwiesen, wonach eine Ausnahmebewilligung für die Lagerboxen erteilt werden könne.

C. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 3. Januar 2024 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Entscheid 137/2023 der Baukommission Z.___ vom 18. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, und der Rekursgegnerin sei die Baubewilligung zu verweigern. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, mit den Beschlüssen vom 26. Mai 2005 und 13. Februar 2007 habe die Baukommission Z.___ die nachträgliche Baubewilligung der Lagerboxen verweigert und deren Rückbau rechtswirksam verfügt. Damit liege eine so genannte «res iudicata» (abgeurteilte Sache) vor, weswegen die Vorinstanz auf das Baugesuch vom 15. Juli 2022 nicht hätte eintreten dürfen. Darüber hinaus sei es widersprüchlich, dass das TBA sowohl in seiner Stellungnahme vom 22. September 2005 als auch in seinem Schreiben

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vom 24. Januar 2007 eine Ausnahmebewilligung für die massive Unterschreitung des Strassenabstands verweigert, diese – bei identischer Sach- und Rechtslage – mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 hingegen erteilt habe. Die Anlage stelle damals wie heute eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar. Zudem lägen keine besonderen Verhältnisse vor, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.

b) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Januar 2024 wurde dem Rekurrenten eine Frist bis 17. Januar 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– angesetzt. Unter Verweis auf Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) wurde darauf hingewiesen, dass im Fall eines nicht fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses der Rekurs abgeschrieben werde.

c) Am 29. Januar 2024 verzeichnete die Staatsbuchhaltung den Eingang des Kostenvorschusses auf ihrem Postkonto.

d) Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten mit, dass der Kostenvorschuss nach einer ersten Einschätzung zu spät geleistet worden sei und er Gelegenheit habe, zur Klärung der Sachlage innert zehn Tagen einen Nachweis der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses einzureichen. Sollte der Kostenvorschuss tatsächlich nicht fristgerecht geleistet worden sein, so könne entweder der Rekurs zurückgezogen oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist gestellt werden. Bei einer nicht fristgerecht geleisteten Zahlung des Kostenvorschusses und fehlender Wiederherstellung der Zahlungsfrist könne nicht auf den Rekurs eingetreten werden. Für den anfallenden Nichteintretensentscheid wäre mit amtlichen Kosten von rund Fr. 1'500.– zu rechnen.

e) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2024 räumt der Rekurrent ein, dass der Nachweis der rechtzeitigen Einzahlung des Kostenvorschusses nicht erbracht werden könne. Auch stellt er weder ein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist, noch zieht er den Rekurs zurück. Stattdessen macht er geltend, auf den Rekurs sei aufgrund öffentlicher Interessen gemäss Art. 96 Abs. 2 VRP trotz zu spät geleisteten Kostenvorschusses von Amtes wegen einzutreten. Dies aus folgenden Gründen: Die Lagerboxen würden den für Anlagen geltenden Strassenabstand massiv unterschreiten. Die ausnahmsweise, nicht nachvollziehbare Bewilligung könne ein Präjudiz schaffen, dass Strassenabstände in Bezug auf Kantonsstrassen grundsätzlich unterschritten werden könnten. Zudem wiederholt der Rekurrent seine Rüge der «res iudicata». Zwingend sei das Eintreten auf den Rekurs weiter aus Gründen der Verkehrssicherheit.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 1. März 2024 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Ivan Brüschweiler, Rechtsanwalt,

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Staad, auf den Rekurs sei infolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten. An das Vorliegen öffentlicher Interessen seien hohe Anforderungen zu stellen. Das TBA habe im Rahmen seiner Verfügung vom 18. Oktober 2023 die öffentlichen Interessen in Bezug auf das Strassengesetz vertreten und sei zum Schluss gekommen, dass durch die Unterschreitung des Strassenabstands diese nicht beeinträchtigt würden. Die Annahme eines Präjudizes sei haltlos, da eine Ausnahmebewilligung ihrem Wesen nach genau keine Leitbildfunktion einnehme. Ausserdem könne nicht von einer «res iudicata» gesprochen werden. Zum einen sei nur der Beschluss der Baukommission Z.___ vom 13. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen, wobei entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht der Rückbau der Lagerboxen als solche, sondern nur der Rückbau der Trennwände verfügt worden sei. Zum anderen habe das damalige Verfahren ein Baugesuch für fünf Lagerboxen zum Gegenstand gehabt, während es im gegenständlichen Baugesuch nur um die Errichtung von drei Lagerboxen ginge. Auch die Höhe der Schutzpalisaden und der Abstand der Wände zur D.___-strasse seien leicht angepasst worden. Zudem sei die Gesuchstellerin eine andere. Im Übrigen verdiene der Rekurrent keinen Rechtsschutz. Er sei von November 2005 bis Oktober 2017 Verwaltungsratspräsident der vormaligen F.___ und damit jener Gesellschaft gewesen, die selbst den Abbruch der Trennwände zu verantworten gehabt hätte.

b) Mit Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragt die Vorinstanz, auf den Rekurs unter Kostenfolge nicht einzutreten. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden sei und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt seien. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands sei vom TBA bejaht worden. Der Rekurrent verkenne, dass für die Erteilung von strassenrechtlichen Ausnahmebewilligungen nicht zwingend ein Härtefall erforderlich sei. Zumindest die Schutzpalisaden würden zudem die Voraussetzungen einer Einfriedung erfüllen. Des Weiteren würden sie durch das Abschirmen der Anlage vom Trottoir auch die Verkehrssicherheit gewährleisten. Die Gemeinde sei schliesslich zurecht auf das Baugesuch eingetreten, da alle formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien und es sich nicht um die Behandlung der exakt gleichen Sache handle.

c) Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 führt das TBA aus, dass für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen ein Strassenabstand von 4 m gelte, diesbezüglich jedoch Ausnahmen bewilligt werden könnten, wenn dadurch weder die Strasse noch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde. Es sei heute gängige Praxis im Kanton St.Gallen, bauliche Anlagen, die mit verhältnismässigem Aufwand rückbaubar oder verschiebbar sind, innerhalb des Strassenabstands zu bewilligen, sofern keine Sichtzonen oder Kantonsstrassenprojekte beeinträchtigt seien. Es treffe zu, dass die Beurteilung im Schreiben vom 12. Juli 2006 im Zuge des damaligen Rekursverfahrens noch anders ausgefallen sei, da Metallteile auf die Kantonsstrasse und das Trottoir gefallen seien. Allerdings seien diese Probleme auf die damals noch auf

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dem Areal befindliche Brechanlage zurückzuführen. Da seit Jahren keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit mehr festgestellt worden sei, könne gemäss gängiger Praxis die Ausnahmebewilligung erteilt werden.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis VRP. Zu prüfen bleiben die weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Fristund Formerfordernisse sowie die Rekursberechtigung.

1.2 1.2.1 Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses nur befugt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartut. Die Rekursgegnerin macht sinngemäss geltend, der Rekurrent verhalte sich rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Er sei jahrelang Verwaltungsratspräsident der vormaligen F.___ gewesen, gegen welche die Abbruchverfügung der Trennwände mit Beschluss vom 13. Februar 2007 gerichtet war. Sich damals nicht um Durchsetzung der Verfügung bemüht zu haben und nunmehr als Nachbar den Abbruch der Trennwände zu fordern, sei widersprüchlich.

1.2.2 Private sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (für das öffentliche Baurecht bestätigt in BGE 107 Ia 72 Erw. 4. a). Daraus folgt, dass widersprüchliches Verhalten keinen Rechtsschutz verdient. Widersprüchlich verhält sich beispielsweise, wer eine Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung eines rechtlichen Vorteils geführt hat, später bestreitet oder nicht einhält (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gallen 2020, N 717 mit Hinweisen).

1.2.3 So sich der Rekurrent mit seinen Anträgen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhält, verdient er von vorneherein keinen Rechtsschutz. Diese Frage kann indes offenbleiben, da auf den Rekurs schon aus anderen Gründen (fehlendes öffentliches Interesse und verspätete Leistung des Kostenvorschusses) nicht einzutreten ist, wie nachfolgend dargelegt wird.

1.3 Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann im Rekursverfahren ein Kostenvorschuss verlangt werden. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf

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die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP). Anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272; abgekürzt ZPO) sieht das VRP keine zwingend anzusetzende Nachfrist vor (U. P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 30 - 30ter N 4 und 109; VerwGE B 2017/150 vom 16. März 2018 Erw. 3.2; VerwGE B 2024/51 und B 2024/70 vom 12. September 2024 Erw. 3.2.1).

1.4 Gemäss ständiger Praxis ist eine Abschreibung des Verfahrens regelmässig geboten, wenn der Kostenvorschuss verspätet oder gar nicht geleistet wird. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur dann, wenn ausserordentliche Umstände die Abschreibung als unannehmbar stossend erscheinen lassen (VerwGE B 2024/117 vom 4. Juli 2024 Erw. 3.1; VerwGE B 2016/103 vom 23. August 2016 Erw. 3 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 Erw. 3.3). Öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV, die den Verzicht auf ein Nichteintreten rechtfertigen, liegen vor, wenn in Bezug auf den der Streitsache zugrundeliegenden Sachverhalt oder in Bezug auf die strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht. An diese Voraussetzungen werden indes hohe Anforderungen gestellt. Sie sind von Behörden oder Gerichten, soweit ersichtlich, noch nie als gegeben erachtet worden (R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 96 N 17; VerwGE B 2024/51 und B 2024/70 vom 12. September 2024 Erw. 3.2.1).

1.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hat. Ebenso wenig hat er trotz diesbezüglichem Hinweis des Verfahrensleiters ein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist eingereicht und entsprechend keine Gründe für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses vorgebracht. Im Gegenteil macht er geltend, auf den Rekurs sei aufgrund öffentlicher Interessen einzutreten (Art. 96 Abs. 2 VRP).

1.5.1 Der Rekurrent führt in erster Linie Gründe der Verkehrssicherheit an. Die Lagerboxen mitsamt Schutzpalisaden würden mit einem Abstand von 1,75 m, bzw. 1,45 m, zur D.___-strasse den vorgeschriebenen Strassenabstand von 4 m massiv unterschreiten. Das TBA habe in seiner Stellungnahme vom 22. September 2005 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung explizit aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt. Gefährliche Situationen seien damals sowohl vom Strassenkreisinspektor als auch dessen Stellvertreter beobachtet worden. Der Rekurrent seinerseits könne dies bestätigen, so habe er doch durch ein weggeschleudertes Schrottteil einen Schaden in seiner Dachrinne erlitten. Es sei nicht auszudenken, was passieren würde, wenn ein solches Schrottteil einen Passanten oder ein Fahrzeug träfe.

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Dass das TBA nun bei identischer Sach- und Rechtslage zu einer anderen Einschätzung gekommen sei, sei weder nachvollziehbar noch ausreichend begründet. Er bestreite zudem, dass sich früher eine Brechanlage auf dem Areal befunden habe.

1.5.2 Die Verkehrssicherheit stellt grundsätzlich ein wichtiges öffentliches Interesse dar (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen, 2017/IV/4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 Erw. 3.3.2). Ihre Gewährleistung kann verschiedenes behördliches Tätigwerden erfordern, wie etwa die Anordnung bestimmter baulicher oder planerischer Massnahmen oder den Widerruf einer fälschlicherweise erteilten (Bau-)Bewilligung (BUDE Nr. 37/2023 vom 4. April 2023 Erw. 4.3.2; BUDE Nr. 94/2022 vom 10. Oktober 2022 Erw. 3.4).

1.5.3 Das TBA hat als zuständige kantonale Stelle die Verkehrssicherheit der D.___-strasse in Hinblick auf die Unterschreitung des Strassenabstands durch die Lagerboxen als unbedenklich eingestuft. Daran ändert nichts, dass die Beurteilung im Jahr 2005 noch eine andere war. Wie das TBA in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2024 überzeugend ausführt, war damals vor allem eine Brechanlage problematisch, die im damaligen Recyclingbetrieb auf dem Grundstück Nr. 0001 betrieben wurde. Diese behördliche Auskunft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der Rekurrent das Vorhandensein der Brechanlage ohne weitere Begründung bestreitet. Seither sind dem Strasseninspektorat Z.___, das sich in unmittelbarer Nähe befindet und die örtlichen Verhältnisse somit gut kennt, keine weiteren Beeinträchtigungen der Kantonsstrasse durch den Recyclingbetrieb mehr bekannt. Wie es sich mit der Praxis des TBA zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung verhält, kann vorliegend offenbleiben; eine Verpflichtung, nach Art. 96 Abs. 2 VRP aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen dennoch auf den Rekurs einzutreten, besteht bei dieser Sachlage (keine Gefährdung der Verkehrssicherheit) jedenfalls nicht.

1.5.4 Der Rekurrent macht sodann geltend, beim Recyceln sei einmal seine Dachrinne beschädigt worden. Dieser Vorfall hat offenbar das Gebäude Vers.-Nr. 3883W auf dem Grundstück Nr. 0002 betroffen, das von drei Seiten vom Grundstück Nr. 0001 und damit weitgehend vom Areal des Recyclingbetriebs umgeben ist. Dadurch ist es gegenüber anfallenden Recyclingarbeiten besonders exponiert. Die D.___strasse samt Trottoir hingegen liegt rund 45 m bis 55 m westlich vom Gebäude Vers.-Nr. 3883W entfernt am Rand der Recyclinganlage. Aus dem geltend gemachten Vorfall kann somit nichts über die Verkehrssicherheit an der D.___-strasse abgeleitet werden.

1.5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die erteilte Ausnahmebewilligung wegen der gefährdeten Verkehrssicherheit aufsichtsrechtlich aufzuheben bzw. deswegen trotz verpasster Frist gleichwohl auf den Rekurs einzutreten.

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1.6 Der Rekurrent rügt ferner, die Vorinstanz habe die Bewilligung der nachgesuchten Lagerboxen bereits am 26. Mai 2005 verweigert und am 13. Februar 2007 deren Rückbau verfügt. Mit dem am 15. Juli 2022 eingereichten Baugesuch handle es sich somit um ein Gesuch in derselben Sache, weswegen die Vorinstanz auf das Baugesuch nicht hätte eintreten dürfen.

1.6.1 Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich die gleichen Parteien gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 Erw. 5.4; BGE 144 I 11 Erw. 4.2; BGE 139 III 126 Erw. 3.2.3). Dagegen liegt keine «res iudicata» vor, wenn das neue Projekt Änderungen aufweist, mit welchen die im vorangegangenen Verfahren festgestellte Baurechtswidrigkeit behoben werden soll, der Gesuchsteller sich auf einen bisher nicht geltend gemachten Ausnahmegrund beruft oder wenn sich die massgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid geändert haben (VerwGE B 2024/57 vom 23. Dezember 2024 Erw. 2.4).

1.6.2 Entscheidend ist hier, dass der Beschluss der Baukommission Z.___ vom 26. Mai 2005 mit der Abweisung des damaligen Baugesuchs nicht in Rechtskraft erwachsen ist. An seine Stelle trat vielmehr die Bewilligung des Korrekturgesuchs vom 13. Februar 2007, das lediglich eine Einfriedung zum Inhalt hatte und folglich ordentlich bewilligt werden konnte, während gleichzeitig der Abbruch der Trennwände verfügt worden ist. Demgegenüber hat das Baugesuch vom 15. Juli 2022 nunmehr (wieder) die Bewilligung von Lagerboxen als Anlage zum Gegenstand, worüber wie gesagt noch nie rechtskräftig entscheiden wurde. Schlussendlich kann die Frage der «res iudicata» aber grundsätzlich offenbleiben, weil sie allein kein hinreichendes öffentliches Interesse begründet, um auf einen Rekurs trotz nicht erfüllter Fristerfordernisse von Amtes wegen einzutreten, wie z.B. auch eine formell rechtskräftige, aber materiell rechtswidrige Baubewilligung kein entsprechendes öffentliches Interesse darstellen würde.

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 VRP vorliegen. Auf den Rekurs ist daher zufolge nicht fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

3. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 1'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

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3.2 Der vom Rekurrenten am 29. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen und im Mehrbetrag zurückzuerstatten.

4. Der Rekurrent, die Vorinstanz und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

4.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

4.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um bis zu 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG]). Richtschnur ist dabei das gemäss kantonalem Tarif gerechtfertigte Anwaltshonorar, welches durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand, wie er in der Honorarnote zum Ausdruck kommt, stellt mithin lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar (VerwGE B 2019/56 vom 2. September 2019 Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2019/273 vom 9. August 2020 Erw. 3.6.1).

4.3 Die Rekursgegnerin hat eine Kostennote eingereicht und macht eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'000.– (samt 4 Prozent Barauslagenpauschale und MWSt) geltend. Begründet wird die Entschädigung mit einem Zeitaufwand von 14 Stunden für Aktenstudium, Entscheid-Recherche, Entscheid-Studium, Literaturstudium und Ausarbeitung der Vernehmlassung. Ein besonderer Aufwand ergebe sich aus der Tatsache, dass der anwaltlich vertretene Rekurrent insbesondere in seinem Schreiben vom 12. Februar 2024 die Sach- und Rechtslage völlig tatsachen- und aktenwidrig dargestellt habe.

4.4 Im Rahmen des gesamten rekursinstanzlichen Verfahrens reichte die Rekursgegnerin eine Vernehmlassung ein und verzichtete

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 57/2025), Seite 11/12

auf jedwede weitere Stellungnahme zu den Eingaben der Verfahrensbeteiligten. Auf die Ausführungen der Gegenpartei und insbesondere die Rekursbegründung Bezug zu nehmen und dabei allfällige fälschliche Darstellungen der Sach- oder Rechtslage zu korrigieren, bzw. im Sinn der eigenen Mandantschaft darzulegen, ist der Sinn und Zweck einer Vernehmlassung. Inwiefern die vorliegend ausgearbeitete Vernehmlassung einen solch aussergewöhnlichen Aufwand verursacht hätte, der eine Erhöhung der Grundpauschale rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Ausserdem gestaltete sich auch die Sach- und Rechtslage nicht derart schwierig oder komplex, dass von besonderen, eine Erhöhung der praxisgemässen Pauschale rechtfertigenden Umständen auszugehen wäre. Im Streit lag die Frage, ob auf den Rekurs aufgrund öffentlicher Interessen trotz zu spät geleisteten Kostenvorschusses überhaupt einzutreten war. Die Rekursgegnerin argumentierte für das Nichteintreten als gewöhnliche Säumnisfolge. Zudem konnte auf einen Augenschein verzichtet werden. Insgesamt ist die ausseramtliche Entschädigung entsprechend der Praxis des Bauund Umweltdepartementes für durchschnittlich schwierige Baurekursverfahren ohne Rekursaugenschein auf Fr. 2'750.– festzusetzen. Hinzu kommen Barauslagen von 4 Prozent (vgl. Art. 28bis HonO).

4.5 Weil die zu entschädigende Rekursgegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194).

4.6 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

4.7 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, a.a.O., S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.

b) Der am 29. Januar 2024 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im Mehrbetrag zurückerstattet.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 57/2025), Seite 12/12

3. a) Das Begehren der B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt die B.___ ausseramtlich mit gesamthaft Fr. 2'860.–.

b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

c) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausserordentlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 057 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 96 Abs. 2 VRP. Im Rekursverfahren wird regelmässig ein Kostenvorschuss verlangt. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde. Auch hat der Rekurrent ausdrücklich kein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist eingereicht und entsprechend keine Gründe für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses vorgebracht. Vielmehr macht dieser geltend, auf den Rekurs sei aufgrund öffentlicher Interessen gleichwohl einzutreten und die erteilte Ausnahmebewilligung von Amtes wegen aufzuheben. Die dafür geltend gemachte Verkehrssicherheit ist aber auf Grund eines beim Tiefbauamt eingeholten Amtsberichts nachvollziehbar nicht gefährdet. Auch begründet die behauptete «res iudicata» kein hinreichendes öffentliches Interesse, um auf den Rekurs trotz nicht erfüllter Fristerfordernisse von Amtes wegen einzutreten. Nichteintreten auf den Rekurs.

24-37 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.08.2025 24-37 — Swissrulings