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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 07.12.2023 23-7589

7 dicembre 2023·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·1,612 parole·~8 min·3

Riassunto

Allg. Verwaltungsrecht, Art. 96 VRP. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann vorliegend keine nachträglich telefonisch gewährte Fristerstreckung konstruiert werden, weshalb der neun Tage nach Ablauf der Frist eingegangene Kostenvorschuss zu spät geleistet wurde. Auf den Rekurs ist nicht einzutreten (Erw. 1.4 f.).

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-7589 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.01.2024 Entscheiddatum: 07.12.2023 BUDE 2023 Nr. 109 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 96 VRP. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann vorliegend keine nachträglich telefonisch gewährte Fristerstreckung konstruiert werden, weshalb der neun Tage nach Ablauf der Frist eingegangene Kostenvorschuss zu spät geleistet wurde. Auf den Rekurs ist nicht einzutreten (Erw. 1.4 f.). BUDE 2023 Nr. 109 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-7589

Entscheid Nr. 109/2023 vom 7. Dezember 2023 Rekurrent

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt C.___

gegen

Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Präsidialentscheid vom 16. Oktober 2023)

Betreff Baueinstellungsverfügung / Nichteintreten (Kostenvorschuss zu spät geleistet)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 109/2023), Seite 2/6

Sachverhalt A. A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X.___, an der B.___strasse 26 in X.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 15. März 2013 in der Wohnzone W3. Es ist mit einem Wohngebäude (Vers.-Nr. 002), welches Teil einer grösseren Wohnüberbauung ist, überbaut.

B. a) Aufgrund einer Meldung wurde das Bausekretariat der Politischen Gemeinde X.___ darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grundstück Nr. 001 ohne Bewilligung Bauarbeiten (insbesondere Erstellung Gartenhaus, Hangsicherung sowie Terrassengestaltung) innerhalb des Waldabstands vorgenommen wurden.

b) Mit Präsidialentscheid vom 16. Oktober 2023 verfügte der Gemeindepräsident der Politischen Gemeinde X.___ im Wesentlichen, dass die unbewilligten Bauarbeiten auf Grundstück Nr. 001 unverzüglich einzustellen seien (Baustopp) und entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung.

C. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch C.___, Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 Rekurs beim Bauund Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. In Gutheissung des Rekurses sei die Baueinstellungsverfügung auf dem Grundstück Nr. 001, B.___strasse 26 vom 16. Oktober 2023 aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht baubewilligungspflichtig und der angeordnete Baustopp deshalb gänzlich unangemessen. Zudem habe die Vorinstanz keine Sachverhaltsabklärungen (namentlich Augenschein) vorgenommen.

b) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Oktober 2023 wurde dem Rekurrenten eine Frist bis 8. November 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.– angesetzt. Unter Verweis auf Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) wurde darauf hingewiesen, dass im Fall eines nicht fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses der Rekurs abgeschrieben werde.

c) Mit Vernehmlassung vom 6. November 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird insbesondere geltend gemacht, man halte daran fest, dass der Rekurrent zur

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 109/2023), Seite 3/6

Prüfung der Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsfähigkeit Unterlagen an das Bausekretariat einzureichen habe. Solange diese Fragen nicht geklärt seien, sei die Baueinstellungsverfügung – auch zum Schutz vor unnötigen Investitionen durch den Bauherrn – aufrecht zu erhalten.

d) Am 17. November 2023 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Rechtsabteilung dem Bürokollegen des Rechtsvertreters des Rekurrenten (B.___) telefonisch mit, dass bisher von der Rechnungsführung des Bau- und Umweltdepartementes kein Kostenvorschuss verbucht worden sei und fragte diesbezüglich nach dem Stand der Dinge. B.___ teilte nach interner Abklärung gleichentags dem Sekretariat der Rechtsabteilung mit, dass ein Missverständnis vorliege und der Kostenvorschus noch einbezahlt und am Rekurs festgehalten werde. Am 17. November 2023 wurde der Kostenvorschuss schliesslich bei der Staatsbuchhaltung verbucht.

e) Mit Schreiben vom 20. November 2023 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass der Kostenvorschuss nach einer ersten Einschätzung zu spät geleistet wurde und er Gelegenheit habe, zur Klärung der Sachlage innert 10 Tagen einen Nachweis der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses einzureichen. Sollte der Kostenvorschuss tatsächlich nicht fristgerecht geleistet worden sein, so könne entweder der Rekurs zurückgezogen oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist gestellt werden. Bei einer nicht fristgerecht geleisteten Zahlung des Kostenvorschusses könne nicht auf den Rekurs eingetreten werden, wobei für den Nichteintretensentscheid mit amtlichen Kosten von rund Fr. 1'500.– zu rechnen wäre.

f) Mit Schreiben vom 22. November 2023 bestätigt der Rechtsvertreter des Rekurrenten, dass er das Schreiben mit der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 8. November 2023 erhalten habe. Allerdings habe der Sachbearbeiter der Rechtsabteilung am 17. November 2023 telefonisch eine nachträgliche Fristerstreckung eingeräumt. Aus diesem Grund sei der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden.

D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis i.V.m. Art. 44 VRP.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 109/2023), Seite 4/6

1.2 Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann im Rekursverfahren ein Kostenvorschuss verlangt werden. Art. 96 Abs. 2 VRP bestimmt, dass das Verfahren abgeschrieben werden kann, wenn trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Kostenvorschuss nicht oder verspätet bezahlt wird und einer Abschreibung nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach der ständigen Praxis ist eine Abschreibung des Verfahrens regelmässig geboten, wenn der Kostenvorschuss verspätet oder gar nicht geleistet wird. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur dann, wenn ausserordentliche Umstände die Abschreibung als unannehmbar stossend erscheinen lassen (GVP 1976 Nr. 27, VerwGE B 2009/115 vom 26. August 2009, GVP 2009 Nr. 102, VerwGE B 2010/22 vom 8. Juni 2010 Erw. 2.5. mit Hinweisen, GVP 2014 Nr. 47).

1.3 Vorliegend macht der Rekurrent geltend, der Kostenvorschuss sei rechtzeitig geleistet worden. Es ist folglich umstritten, ob der Kostenvorschuss nicht bzw. verspätet geleistet wurde. Entsprechend kann das Verfahren nicht ohne Weiteres abgeschrieben werden, sondern die Rechtzeitigkeit der Einzahlung des Kostenvorschusses ist nachfolgend zu prüfen.

1.4 Einleitend ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit Schreiben vom 22. November 2023 trotz Aufforderung kein Gesuch um eine Wiederherstellung der Frist eingereicht hat und entsprechend keine Gründe für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses vorbringt. Er geht im Gegenteil davon aus, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde und behauptet diesbezüglich, es liege offensichtlich ein Missverständnis vor und die Rechtsabteilung habe telefonisch eine Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt. Diese Vorbringen zielen komplett an der Sache vorbei. Neben dem Umstand, dass eine Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses weder implizit noch explizit erteilt wurde, wären Fristerstreckungsgesuche bekanntlich zwingend vor Ablauf der Frist zu stellen und könnten telefonisch ohnehin keine Fristerstreckung erteilt werden (vgl. P. REETZ, Von der Erstreckung von Fristen, in: Fankhauser/Widmer Lüchinger/Klingler/Seiler [Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 494 f.). Zudem zeigt auch das Schreiben vom 20. November 2023 klar auf, dass von Seiten der Rechtsabteilung zu keinem Zeitpunkt ein Einverständnis mit dem gewählten Vorgehen erfolgt ist oder eine Fristerstreckung gewährt wurde. Das vom Rekurrenten konstruiert Vorgehen würde abgesehen davon überhaupt keinen Sinn ergeben und die freiwillige telefonisch Rückfrage erfolgte einzig mit dem Zweck, allenfalls unnötigen Aufwand zu vermeiden. Hätte nämlich der Rekurrent umgehend mittels Zahlungsbestätigung nachweisen können, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde und allenfalls auf Seiten der Staatsbuchhaltung eine unkorrekte Verbuchung vorgenommen wurde, hätte ohne weitere Schritte auf den Rekurs eingetreten werden können. Es ist offensichtlich, dass vorliegend das erwähnte Missverständnis nicht zwischen der Rechtsabteilung und dem Rekurrenten vorliegt, sondern dieses zwischen dem Rekurrenten und

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 109/2023), Seite 5/6

seinem Rechtsvertreter zu suchen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein etwaiges Missverständnis über die Einzahlung des Kostenvorschusses zwischen Rechtsvertreter und Mandant nicht zur Wiederherstellung der Frist führen würde (vgl. GVP 2009 Nr. 102, VerwGE B 2013/113 vom 8. November 2013 Erw. 2, GVP 2014 Nr. 47).

1.5 Vorliegend wurde der Kostenvorschuss unbestrittenermassen erst am 17. November 2023 geleistet. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses lief jedoch bereits am 8. November 2023, d.h. neun Tage vorher, ab. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ergibt sich somit, dass der Kostenvorschuss verspätet geleistet wurde. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 1'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

2.2 Der vom Rekurrenten am 17. November 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen und im Mehrbetrag zurückzustatten.

3. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

3.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

3.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___ wird nicht eingetreten.

2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 109/2023), Seite 6/6

b) Der am 17. November 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im Mehrbetrag zurückerstattet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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