Skip to content

St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.11.2023 23-5913

23 novembre 2023·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·11,044 parole·~55 min·2

Riassunto

Umweltrecht. Wird mit dem Abnahmebescheid einer rechtskräftig bewilligten Industrieanlage deren zeitliche Produktionsdauer so beschränkt, dass die von ihr verursachten Lärmimmissionen den in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen festgelegten Werten entsprechen, so liegt darin kein Widerruf der ursprünglich erteilten Baubewilligung. Die Bewilligungsbehörde sorgt lediglich dafür, dass der Betrieb der Anlage den rechtskräftigen Auflagen entspricht. Eine Interessenabwägung oder Verhältnismässigkeitsprüfung, um ein allfälliges Abweichen von den rechtskräftig festgelegten Werten rechtfertigen zu können, findet im Verfahrensstadium der Abnahmekontrolle nicht statt. Es ist einzig zu prüfen, ob die rechtskräftig verfügten Auflagen eingehalten werden oder nicht. Werden sie das wie im vorliegenden Fall nicht, ist unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» ausschliesslich zu prüfen, ob deshalb die Industrieanlage komplett stillgelegt werden muss oder ob sie allenfalls noch teilweise weiterbetrieben werden darf (Erw. 4.5).

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-5913 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.01.2024 Entscheiddatum: 23.11.2023 BUDE 2023 Nr. 100 Umweltrecht. Wird mit dem Abnahmebescheid einer rechtskräftig bewilligten Industrieanlage deren zeitliche Produktionsdauer so beschränkt, dass die von ihr verursachten Lärmimmissionen den in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen festgelegten Werten entsprechen, so liegt darin kein Widerruf der ursprünglich erteilten Baubewilligung. Die Bewilligungsbehörde sorgt lediglich dafür, dass der Betrieb der Anlage den rechtskräftigen Auflagen entspricht. Eine Interessenabwägung oder Verhältnismässigkeitsprüfung, um ein allfälliges Abweichen von den rechtskräftig festgelegten Werten rechtfertigen zu können, findet im Verfahrensstadium der Abnahmekontrolle nicht statt. Es ist einzig zu prüfen, ob die rechtskräftig verfügten Auflagen eingehalten werden oder nicht. Werden sie das wie im vorliegenden Fall nicht, ist unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» ausschliesslich zu prüfen, ob deshalb die Industrieanlage komplett stillgelegt werden muss oder ob sie allenfalls noch teilweise weiterbetrieben werden darf (Erw. 4.5). BUDE 2023 Nr. 100 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/29

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-5913

Entscheid Nr. 100/2023 23. November 2023 Rekurrentin

A.___ vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und Dr. Joel Drittenbass, Rechtsanwälte, Schützengasse 1, 8021 Z.___

gegen

Vorinstanz Amt für Umwelt (Entscheid vom 26. Juli 2023)

Betreff Teilabnahmebescheid zur Verfügung über Umweltschutzmassnahmen (Lärmschutzmassnahmen)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 2/28

Sachverhalt A. Die B.___, Z.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___, an der M.___strasse in Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Y.___ vom 6. Juli 1998 in der Industriezone. Es ist mit mehreren Industriebauten überbaut, in denen die A.___, Y.___ (im Folgenden A.___), seit Jahren als Mieterin Folien und Verbunde aus Aluminium für Behältnisse und technische Anwendungen bedruckt.

B. a) Am 9. November 2020 bewilligte der Gemeinderat Y.___ der A.___ die Errichtung einer neuen Produktionshalle (X.___ 4) mit drei Lackier- und fünf Druckwerken, einer thermischen Abluftreinigungsanlage (im Folgenden TAR3) und einer Energiezentrale.

b) Die Baubewilligung des Gemeinderates Y.___ wurde rechtskräftig und mit ihr auch die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen des Amtes für Umwelt (AFU) vom 20. Oktober 2020. In deren Dispositiv, Nr. IV (Lärmschutzmassnahmen), wurde folgendes angeordnet:

1. Der Gesamtmittelungspegel Leq der gesamten Anlageteile (inklusive der bestehenden Anlagen der Fa. A.___) darf am Immissionsort westlich der Fa. A.___ (Baulinie der Parzelle-Nr. 002 in der Industriezone) 58 dB(A) am Tag nicht übersteigen. 2. Der Gesamtmittelungspegel Leq der gesamten Anlageteile (inklusive der bestehenden Anlagen der Fa. A.___) darf am Immissionsort südlich der Fa. A.___ (Gebäudefassaden der Wohnhäuser in der Wohnzone, Parzellen-Nrn. 003, 004, 005, 006) 33 dB(A) in der Nacht nicht übersteigen. TAR3 X.___ 4 Energiezentrale

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 3/28

3. Der Gesamtmittelungspegel Leq der gesamten Anlageteile (inklusive der bestehenden Anlagen der Fa. A.___) darf am Immissionsort südlich der Fa. A.___ (Gebäudefassaden der Wohnhäuser in der Wohnzone, Parzellen-Nrn. 003, 004, 005, 006) 48 dB(A) am Tag nicht übersteigen. 4. In der Nacht sind Türen und Tore geschlossen zu halten. Sie dürfen nur für Transporte, oder wenn es der Betriebsablauf erfordert, geöffnet werden. 5. Falls in Schichtbetrieb gearbeitet wird, ist der Güterumschlag zwischen 19 bis 07 Uhr auf ein unvermeidbares Minimum zu beschränken. 6. Zur Einhaltung der Planungswerte sind Änderungen an den bestehenden Anlagen notwendig. Die unter Ziff. 4 im Erwägungsteil dieser Verfügung aufgeführten Massnahmen sind mit Inbetriebnahme der neuen Anlagen umzusetzen. 7. Die neu realisierten Anlagenteile sind so zu dimensionieren, dass die Planungswerte von der gesamten Anlage eingehalten werden können (Seite 23 & 24 Hauptuntersuchung UVB, C.___ vom 18.05.2020). 8. Falls festgestellt wird, dass die Planungswerte der LSV an den massgebenden Immissionsorten nicht eingehalten werden, bleibt die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmassnahmen vorbehalten. 9. Innerhalb der ersten drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach Inbetriebnahme ist für den gesamten Betriebsstandort eine Lärmmessung, an den relevanten lärmempfindlichen Räumen, durch eine Messfirma durchführen zu lassen und dem AFU der entsprechende Messbericht zuzustellen. Das Messprogramm ist vorgängig mit dem zuständigen Fachspezialisten im AFU abzusprechen. In Ziff. 4 (Lärmschutz) der Erwägungen wurde auf S. 18 f. ausgeführt, dass es sich beim Bauvorhaben um eine neue Anlage im Sinn der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LSV) handle. Zur Einhaltung der Planungswerte seien aber auch Änderungen an den bestehenden lärmrelevanten Anlagen notwendig. Aufgrund der durchgeführten Lärmmessungen seien folgende Anlagenteile für die Lärmimmissionen bestimmend und in einem ersten Schritt zu überarbeiten:

Bestehende Lärmquellen Notwendige Lärmreduktion in dB(A)

Abluft Kühlzone (…) > 30 Anschluss Rohrleitung Lack- > 7 iermaschine (…)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 4/28

Pumpen 13 und 14 (…) > 25 Ventilatorenraum TAR2 > 15 Ventilator TAR1 > 25

Entsprechende Massnahmen seien mit Inbetriebnahme der neuen Anlagen umzusetzen. Die neu realisierten Anlagenteile seien so zu dimensionieren, dass die Planungswerte von der gesamten Anlage eingehalten werden könnten. Bei den neu geplanten Anlagen könne davon ausgegangen werden, dass die Lärmemissionen die Anforderungen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung erfüllten. Für die bestehenden lärmrelevanten Anlagequellen müsse durch die oben genannten Massnahmen der Stand der Lärmschutz-Technik erreicht werden. Aus diesem Grund verzichte das AFU auf den zusätzlich vom Vorsorgeprinzip geforderten 3 dB(A) tieferen Gesamtmittelungspegel Leq an den Immissionsorten. Die Bestimmungen der LSV könnten mit den in Ziff. IV des Dispositivs angeordneten Lärmschutzmassnahmen voraussichtlich eingehalten werden.

c) In der Folge wurden die Produktionshalle X.___ 4, der TAR3 und die Energiezentrale errichtet. Der TAR3 war im Frühjahr 2022 soweit installiert, dass erste Luftemissionsmessungen stattfinden konnten.

d) Mit E-Mail vom 5. Juli 2022 leitete die Bauverwaltung Y.___ die gleichentags erhobene Lärmklage von D.___, Y.___, ans AFU weiter, weil dieses für deren Behandlung zuständig war. Das AFU informierte die A.___, dass nach Rücksprache mit den Lärmklägern eine neue Lärmsituation seit Frühling 2022 bestehe, also seit der ersten Inbetriebnahme des TAR3. Auch wurde die A.___ informiert, dass die Lärmkläger festgestellt hätten, dass der Lärm eindeutig der A.___ zuzuordnen sei. Die A.___ wurde deshalb vom AFU aufgefordert, umgehend Massnahmen zu ergreifen, um die störenden Geräusche zu eliminieren.

e) Am 20. Juli 2022 liess die A.___ durch die E.___, W.___, mittels akustischer Kamera die Lärmquellen orten. Die A.___ teilte dem AFU anschliessend mit, in der N.___strasse, am Wohnort der Immissionskläger, seien primär Lärmquellen aus dem Bereich des TAR3 und des Innenhofs dominant. Das AFU empfahl daraufhin der A.___, die Messungen über einen längeren Zeitraum (inklusive Nacht/ohne Nebengeräusche) durchzuführen, um sicherzustellen, dass sämtliche Anlagenzustände (Hochfahren der Anlage usw.) gemessen würden. In der Folge beauftragte die A.___ die D.___, U.___, mit einer Langzeitmessung; diese fand vom 4. bis 12. Oktober 2022 an vier Standorten statt. Aus dem Messbericht der D.___ vom 9. November 2022 ging hervor, dass bei den Lärmklägern (N.___strasse 14) der Planungswert am Tag eingehalten, nachts aber um 3 dB(A) überschritten war. Bei einem näher gelegenen Mehrfamilienhaus (N.___strasse 15) war der Planungswert sowohl tagsüber wie nachts überschritten, und zwar um 2 dB(A) am Tag und 11 dB(A) in der Nacht.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 5/28

f) Gestützt auf den Messbericht der D.___ und eine am 14. November 2022 erfolgte Besprechung vor Ort eröffnete das AFU der A.___ am 25. November 2022 einen ersten – negativen – Teilabnahmebescheid. In dieser Verfügung wurde die A.___ verpflichtet, die vom AFU in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 vorgeschriebenen Planungswerte bis zum 31. März 2023 einzuhalten. Diese Verfügung wurde rechtskräftig.

g) Gestützt auf ihren Messbericht vom 9. November 2022 und die Besprechung vom 14. November 2022 führte die D.___ am 20. Dezember 2022 weitere Messungen am TAR3 durch. Im zweiten Messbericht vom 6. Januar 2023 identifizierte die D.___ den TAR3 weiterhin klar als Hauptlärmverursacher. Mittels Einsatzes einer akustischen Kamera wurde die Hauptlärmquelle an der Kaminmündung lokalisiert, wo ein Mittelungspegel Leq von 88,5 dB(A) gemessen wurde. Weil dieser zweite Messbericht der Planung von Lärmschutzmassnahmen diente, stellte die D.___ fest, dass es nicht ausreiche, nur diese Lärmquelle zu eliminieren, sondern dass im gesamten Anlagebereich emissionsbegrenzende Massnahmen umzusetzen seien.

h) Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 teilten die Lärmkläger, inzwischen vertreten durch lic.iur. Reto Diggelmann, Rechtsanwalt, Rorschach, dem AFU mit, dass die Lärmbelastung in den letzten Wochen sogar noch zugenommen habe und sie sich massiv in ihrem Befinden gestört fühlten. Nachdem (gemäss A.___) noch nicht einmal die Ursache der Lärmbelästigung bekannt sei, könne nicht damit gerechnet werden, dass die lärmrechtlichen Vorgaben ab dem 31. März 2023 eingehalten würden.

i) Anschliessend fanden weitere Besprechungen zwischen A.___, AFU und Politischer Gemeinde, am 8. März 2023 auch im Beisein der Lärmkläger, statt, an denen das weitere Vorgehen und mögliche Massnahmen besprochen wurden. Das AFU kündigte dabei wiederholt an, dass – sofern keine Verbesserungen erzielt würden – mit Betriebszeitbeschränkungen zu rechnen sei.

j) Um das Resultat der daraufhin getroffenen Lärmschutzmassnahmen, insbesondere der Montage des Kaminschalldämpfers auf dem TAR3 zu überprüfen, kündigte das AFU der A.___ noch im März 2023 an, mit der E.___, U.___, eine weitere, unabhängige Messung durchführen zu wollen, deren Messanordnung mit derjenigen der D.___ vergleichbar sein sollte.

k) Die Abnahmemessung der E.___ erfolgte vom 17. bis 25. April 2023. Aus den Messungen ging hervor, dass der Anfang April 2023 auf dem TAR3 aufgesetzte Schalldämpfer die Lärmimmissionen nicht reduzieren konnte.

l) Als Ergebnis dieser neuen Abnahmemessung stellte das AFU der A.___ am 22. Mai 2023 den Entwurf eines zweiten, wiederum ne-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 6/28

gativen Teilabnahmebescheids zum rechtlichen Gehör zu. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilten Dr. Stefan Rechsteiner und Dr. Joel Drittenbass, Rechtsanwälte, Z.___, dem AFU mit, dass sie von nun an die Interessen der A.___ verträten; gleichzeitig ersuchten sie um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 nahm die A.___ durch ihre Vertreter zum Verfügungsentwurf Stellung.

m) Am 26. Juli 2023 eröffnete das AFU der A.___ folgenden Teilabnahmebescheid zur Verfügung über Umweltschutzmassnahmen (Lärmschutzmassnahmen):

1. Es wird festgestellt, dass die Auflagen der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen des AFU vom 20.10.2020 hinsichtlich Lärmschutz nach wie vor nicht erfüllt sind. 2. Bis am 06.11.2023 ist an den relevanten lärmempfindlichen Räumen des Gebäudes N.___strasse 15 durch eine unabhängige, d.h. nicht in Erarbeitung der Massnahmen involvierte, Messfirma eine Langzeitmessung mit allen relevanten Betriebszuständen durchführen zu lassen. Das Messprogramm ist mindestens 10 Arbeitstage vorher mit dem zuständigen Fachspezialisten des AFU abzusprechen. 3. Kann die Einhaltung der rechtskräftig verfügten Gesamtmittelungspegel (vgl. Baubewilligung, Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 14.09.2023 [recte: 20. Oktober 2020] Ziff. 2 und 3, Seite 26/27) am Messort N.___strasse 15 bis am 06.11.2023 nicht nachgewiesen werden, ist die Produktion im X.___ 4 (inkl. TAR3) ab dem Folgetag auf 572 Minuten während des Tag-Zeitraums (07-19h) zu beschränken, d.h. höchstens 9.5 h pro Tag. 4. Solange die verfügten Gesamtmittelungspegel nicht eingehalten sind, ist im Nacht-Zeitraum (19-07h) die Produktion im X.___ 4 (inkl. TAR3) nicht zulässig. 5. Einem allfälligen Rekurs gegen Ziff. 4 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Kosten In Anwendung von Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) und des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT Nr. 10.01, 10.17) wird die Gebühr auf Fr. 4'830.– festgesetzt und die Barauslagen für die Lärm-Abnahmemessung in Höhe von Fr. 19'696.90 überbunden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der A.___ sei für die Behebung der Mängel eine Frist bis 31. März 2023 eingeräumt worden. Die A.___ habe diverse zusätzliche Lärmschutzmassnahmen umgesetzt, u.a.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 7/28

den Einbau von Kulissenschalldämpfern für die Zuluftanlagen an der Ostfassade der X.___ 4-Halle und den Einbau eines Kulissenschalldämpfers im Kamin des TAR3. Die danach vorgenommenen Lärmmessungen der E.___ hätten ergeben, dass der Beurteilungspegel an der N.___strasse 15 (Grundstück Nr. 006 [recte: Nr. 005]) in der Nacht bei 61 dB(A) und am Tag bei 56 dB(A) liege. Damit werde der Planungswert in der Nacht um 16 dB(A) und am Tag um 1 dB(A) überschritten. Falls emissionsseitig keine weiteren sofortigen Massnahmen zur Lärmreduktion umgesetzt werden könnten, müssten die Betriebszeiten der lärmemittierenden Produktionsanlage des Betriebsstandorts so weit eingeschränkt werden, dass die Planungswerte eingehalten seien. Um den Beurteilungspegel am Tag um 1 dB(A) zu reduzieren, dürfe die Druckanlage der X.___ 4-Halle mit TAR3 im Jahresdurchschnitt nur 572 Minuten während des Tag-Zeitraums (07 bis 19 Uhr) in Betrieb sein, das bedeute 9,5 Stunden pro Tag. Um den Beurteilungspegel in der Nacht um 16 dB(A) zu reduzieren, dürfe die Produktion im Jahresdurchschnitt nur gerade 18 Minuten während des Nacht-Zeitraums (19 bis 07 Uhr) in Betrieb sein. Nachdem trotz eines Aktionsplans derzeit nicht ersichtlich sei, ob und allenfalls mit welchen Massnahmen die Anforderungen der Baubewilligung doch noch eingehalten werden könnten, komme als einzig mögliche Massnahme derzeit nur eine Reduktion der Tages-Betriebszeiten auf 9,5 Stunden und ein Verbot der Nachtproduktion in Frage. Aufgrund der enormen nächtlichen Lärmbelastung eines Wohnquartiers bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der schnellstmöglichen Einhaltung der geltenden Belastungsgrenzwerte. Demgegenüber sei das Interesse der A.___ an einem Nacht-Betrieb der neuen Produktionsanlage geringer zu werten, weshalb einem allfälligen Rekurs gegen das Verbot des Nachtbetriebs die aufschiebende Wirkung entzogen werde.

C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ durch ihre Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. August 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 6. September 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 betreffend Teilabnahmebescheid zur Verfügung über Umweltschutzmassnahmen (Lärmschutzmassnahmen) aufzuheben; 2. Eventualiter zu Ziffer 2 [recte: 1] vorstehend sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. und mit folgendem Verfahrensantrag

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 8/28

Die aufschiebende Wirkung des Rekurses in Bezug auf Dispositvziffer IV der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 betreffend Teilabnahmebescheid zur Verfügung über Umweltschutzmassnahmen (Lärmschutzmassnahmen) ist durch die Rekursinstanz mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Lärmmessung der E.___ sei gesetzwidrig erfolgt. Es seien gesetzwidrige Messpunkte (MP1 [WC-Fenster im 3. Obergeschoss] und MP2 [Treppenpodest zwischen 1. und 2. Obergeschoss]) gewählt worden, die keine lärmempfindlichen Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV darstellten. Zudem stimmten die Messmethode und die angewandte Messgrösse nicht. Weiter sei die angewandte Langzeitmessung lärmtechnisch ungeeignet, die Lärmimmissionen der Anlage der Rekurrentin aus den Gesamtimmissionen im Industriegebiet herauszufiltern. Die Vorinstanz könne sich nicht darauf berufen, dass die gewählten Messstandorte und die Messanordnung jener der Messung der D.___ entsprochen hätten. Eine amtliche Lärmmessung müsse stets Anhang 6 der LSV entsprechen, was für eine rein betriebsinterne, private Messung der Rekurrentin eben nicht gelte. Insgesamt sei somit die Lärmmessung gesetzwidrig erfolgt, was auch für den darauf basierenden Messbericht gelte; folglich hätte auf deren Grundlage auch keine Betriebszeitbeschränkung bzw. ein nächtliches Produktionsverbot verfügt werden dürfen. Im Weiteren rügt die Rekurrentin eine Verletzung ihrer Mitwirkungsund Anhörungsrechte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) und Art. 15 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) bestehe nach allgemein anerkannter Auffassung auch im erstinstanzlichen nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und damit auch bei einer amtlichen Lärmmessung. Dass sie sich nicht zur Auswahl des Gutachters und zur konkreten Art der Durchführung der Lärmmessung habe äussern können, sei ein schwerwiegender Mangel. Dieses Versäumnis habe auch nicht dadurch geheilt werden können, dass man ihr den Entwurf des Teilabnahmebescheids zur Stellungnahme unterbreitet habe. Folglich müsse die ganze Lärmmessung von der Vorinstanz wiederholt werden. Schliesslich wird geltend gemacht, die angeordnete Betriebszeitenreduktion und das Nachtproduktionsverbot seien unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Betriebszeitenreduktion zwar erst ab 7. November 2023 verfügt und der Rekurrentin damit noch Zeit eingeräumt, von sich aus Lärmschutzmassnahmen zu treffen. Allerdings habe die Vorinstanz es ganz offensichtlich versäumt zu prüfen, ob und inwieweit nicht auch mildere Massnahmen als die Angeordneten zur Verfügung stünden. Die angefochtene Verfügung enthalte diesbezüglich jedenfalls keinerlei Begründung. Betriebszeitenreduktion und Nachtproduktionsverbot seien für die Rekurrentin wirtschaftlich unzumutbar. Weiter habe die Vorinstanz einem allfälligen Rekurs gegen das Nachtproduktionsverbot zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 9/28

D. a) Mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Verantwortlichen der Rekurrentin seien im gesamten Prozess stets einbezogen gewesen. Sie hätten genau davon gewusst, dass die E.___ beauftragt werde, eine neuerliche Lärmmessung vorzunehmen. Sie hätten sogar Kenntnis von den gewählten Messpunkten und von der Messmethode gehabt und keinerlei Einwände geäussert. Die Mitwirkungs- und Anhörungsrechte der Rekurrentin seien somit ausreichend gewahrt worden. Die inzwischen im Rahmen der Stellungnahme der Rekurrentin zum Entwurf des zweiten Teilabnahmebescheids angekündigte «Taskforce» der Rekurrentin müsse gemäss ihrem eigenen «Aktionsplan» bis am 22. Oktober 2023 wirksame Lärmschutzmassnahmen nicht nur planen, sondern diese auch fertig umsetzen. Folglich sei es ja kein Problem, zwischen dem 22. Oktober und 6. November 2023 eine erneute Abnahmemessung durchzuführen und danach die Betriebszeitenreduktion am Tag anzupassen oder aufzuheben. Mangels Hinweisen darauf, dass konkrete Massnahmen in Planung oder sogar in Umsetzung begriffen seien, werde jedoch bezweifelt, dass die Rekurrentin tatsächlich gewillt und imstande sei, das Lärmproblem zeitnah zu lösen. Die Beanstandungen an der Lärmmessung entbehrten jeglicher Grundlage. Die Abnahmemessung der E.___ einschliesslich der Ausarbeitung des Messberichts seien gemäss den Vorgaben der LSV erfolgt. Die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, mildere Massnahmen zu prüfen, sei ebenfalls verfehlt. Es sei nicht die Aufgabe der Vollzugsbehörde, nach solchen Massnahmen zu suchen, sondern aus der von der Rekurrentin dargebotenen Auswahl von Massnahmen eine geeignete Wahl zu treffen. Von der Rekurrentin seien indessen keine weiteren Massnahmen mehr angeboten worden. Im Gegenteil: Nachdem der im März 2023 montierte Schalldämpfer auf dem TAR3 wiederum nicht die erhoffte Wirkung gezeigt habe, hätten Verantwortliche der Rekurrentin wortwörtlich gesagt: «Wir haben keinen Plan B.» Im Übrigen handle es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Sanierungsverfügung, sondern um einen Abnahmebescheid. Die Planungswerte an der N.___strasse 15 würden nachts um 16 dB(A) überschritten. Somit dürfte die Anlage eigentlich gar nicht betrieben werden bzw. wäre nach den ersten Betriebsversuchen sofort einzustellen gewesen. Nachdem die Anlage mit einer genau berechneten Betriebszeiteinschränkung aber immerhin tagsüber die verfügten Grenzwerte einhalten könne, spreche nichts dagegen, sie mit den erwähnten Einschränkungen trotzdem zu betreiben. Ein zeitlich ausgedehnterer Betrieb würde demgegenüber der Baubewilligung widersprechen.

b) Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 teilen die Lärmkläger D.___ durch ihren Rechtsvertreter mit, dass sie sich nicht am Rekursverfahren beteiligen, allerdings die Zustellung des Rekursentscheids wünschten.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 10/28

E. a) Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 replizieren die Vertreter der Rekurrentin auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie bringen neuerlich vor, dass Lärmmessung und Messbericht der E.___ nicht gesetzmässig seien, weshalb der angefochtene Teilabnahmebescheid nicht hätte ergehen dürfen. Namentlich seien die Immissionspegel nicht zeitlich, sondern – trotz jeweils sehr unterschiedlicher Messdauer – gleichgewichtet energetisch gemittelt worden. Die Summe der gewichteten LA,95–Werte (ohne Nachtmessung vom 18. April 2023) betrage bei einer zeitlichen Gewichtung lediglich 48 dB(A) an der N.___strasse 15 und nicht 49 dB(A) wie das im Messbericht vom 16. Mai 2023 ausgewiesen werde. Der weitere Einwand der Vorinstanz, es handle sich nicht um eine Sanierungsverfügung, sei untauglich, weil jegliches Verwaltungshandeln verhältnismässig sein müsse. Die vorliegend angeordneten Lärmschutzmassnahmen seien unzumutbar. Im Weiteren lässt die Rekurrentin bestreiten, keinen «Plan B» zu haben, zumal eine neue Strategie erarbeitet und diese der Vorinstanz dargelegt worden sei.

b) Mit Duplik vom 23. Oktober 2023 anerkennt die Vorinstanz, dass im Messbericht ein Berechnungsfehler enthalten sei. Im Rahmen der zwischenzeitlich amtsintern vorgenommenen Nachrechnung sei festgestellt worden, dass die Mittelung der gemessenen Werte tatsächlich nicht korrekt erfolgt sei. Wie die Rekurrentin zu Recht vorbringe, resultiere bei korrekter zeitlicher Mittelung an der N.___strasse 15 (Grundstück Nr. 005) ein um je 1 dB(A) reduzierter Beurteilungspegel am Tag von 55 dB(A) und in der Nacht von 60 dB(A). Die Planungswerte würden somit nun am Tag exakt eingehalten, in der Nacht aber weiterhin überschritten, und zwar deutlich um 15 dB(A). Der Mittelungsfehler wirke sich dahingehend aus, dass die Produktion im X.___ 4 (mit TAR3) tagsüber weiter zeitlich uneingeschränkt erfolgen könne, mithin von 07.00 bis 19.00 Uhr. Während der Nacht (19.00 bis 07.00 Uhr) sei es hingegen nur zulässig, das X.___ 4 (mit TAR3) während 23 Minuten zu betreiben, ohne dass der Planungswert überschritten werde. Es werde deshalb der Rekursinstanz beantragt, die angefochtene Verfügung mittels eines reformatorischen Entscheids folgendermassen anzupassen:

- Ziff. 3 des Teilabnahmebescheids vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben und - Ziff. 4 des Teilabnahmebescheids vom 26. Juli 2023 sei wie folgt anzupassen: «Kann die Einhaltung der rechtskräftig verfügten Gesamtmittelungspegel (vgl. Baubewilligung, Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 Ziff. 2 und 3, Seite 26/27) am Messort N.___strasse 15 bis am 6. November 2023 nicht nachgewiesen werden, ist die Produktion im X.___ 4 (inkl. TAR 3) ab dem Folgetag auf 23 Minuten während des Nacht-Zeitraums (19 bis 7 Uhr) zu beschränken.»

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 11/28

Am angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses werde hingegen festgehalten. Denn ob der Planungswert in der Nacht nun um 15 dB(A) oder um 16 dB(A) überschritten werde, sei hinsichtlich der befürchteten Gesundheitsgefährdung irrelevant; die Überschreitung des Planungswerts sei immer noch eklatant.

c) Mit Eingabe vom 6. November 2023 stellt die Rekurrentin folgenden neuen Verfahrensantrag:

Die Rekursinstanz habe die amtsinterne Nachrechnung der Vorinstanz des Lärmberichts vom 16. Mai 2023 zu den Akten zu nehmen, dem Rekurrenten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs offenzulegen und eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um dazu Stellung zu nehmen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es werde zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz den im Messbericht vom 16. Mai 2023 enthaltenen Berechnungsfehler anerkenne. Da die Vorinstanz die amtsintern vorgenommene Nachrechnung in der Duplik jedoch weder offenlege noch näheres dazu ausführe, sei es der Rekurrentin nicht möglich, sich dazu zu äussern und die Richtigkeit der Nachrechnung zu überprüfen. Zwecks Ausübung des Gehörsanspruchs werde deshalb die Offenlegung der Nachrechnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme beantragt.

d) Mit Eingabe vom 15. November 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis VRP.

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Die Rekurrentin rügt eine Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Anhörungsrechte. Sie führt aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe auch im erstinstanzlichen, nichtstreitigen Verwaltungsverfahren

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 12/28

und damit auch bei einer amtlichen Lärmmessung. Dies habe die Vorinstanz vorliegend ausser Acht gelassen. Sie habe sich namentlich nicht zur Auswahl des Gutachters, zur konkreten Art und Weise der Durchführung der Lärmmessung und auch nicht zum Messbericht vom 16. Mai 2023 äussern, geschweige denn Änderungs- oder Ergänzungsanträge dazu stellen können.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht in einem Verwaltungsverfahren völlig unabhängig davon, ob es sich um ein streitiges oder ein nichtstreitiges Verfahren handelt (S. RIZVI/S. RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 16 ff. und 25). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begründeten Entscheid. Eine Entscheidempfängerin oder ein Entscheidempfänger soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu müssen sie vorweg auch Kenntnis von den massgeblichen Akten nehmen können. Das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung umfasst die Informationen über das Verfahren, den zu fällenden Entscheid sowie die Beweismittel. Massgebend ist dabei der Grad der Intensität der jeweiligen individuellen Betroffenheit. Das Recht auf Äusserung beinhaltet aber keinen Anspruch auf eine mündliche Abnahme oder Präsentation; zumindest dann nicht, wenn alles Wesentliche für die Entscheidung aus den Akten hervorgeht (RIZVI/RISI, a.a.O., Art. 15-17 N 17 mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Wenn eine Behörde selbst über genügend Fachwissen verfügt, kann sie vom Beizug einer sachverständigen Person absehen; es liegt auch in ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie eine externe sachverständige Person beiziehen oder etwa einen Amtsbericht einholen möchte. Ebenso entscheidet sie darüber, ob ein Gutachten einzuholen ist; ein solches bietet sich insbesondere bei wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Fragen oder bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit an. Nach dem Beizug einer sachverständigen Person wird diese von der entscheidenden Behörde beauftragt, allerdings mit Äusserungsmöglichkeit der Beteiligten. Ihr werden von der Behörde die zu beantwortenden Fragen gestellt, eine Frist zur Erstattung des Gutachtens gesetzt und die notwendigen Akten zur Verfügung gestellt. Den Beteiligten ist wiederum die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Inhalt des Auftrags, also zu den gestellten Fragen, zu äussern und Änderungen zu beantragen (B. MÄRKLI, in:

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 13/28

Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 35 ff.).

2.3 Weiter verlangt auch Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG), dass eine Behörde, bevor sie erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet – was vorliegend, wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, aber gerade nicht der Fall ist –, beim Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge einholt. Art. 16 Abs. 3 USG überlässt so den Inhabern von sanierungspflichtigen Anlagen einen Teil des Entscheidungsspielraums bei der Anwendung von Sanierungsvorschriften (A. SCHRADE/H. WIESTNER, in: A. Kölz [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, Art. 16 N 89). Angesichts der Entwicklung des Gehörsanspruchs zum umfassenden Partizipationsrecht besteht zwar keine Notwendigkeit, Art. 16 Abs. 3 USG als eigenständige Mitwirkungsbefugnis aufzufassen (A. GRIFFEL/H. RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 16 N 34). Jedoch bildet die Bestimmung einen Referenzpunkt für den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Darüber hinaus ist sie für die Verhältnismässigkeit des behördlichen Vorgehens (Art. 5 Abs. 2 BV) beachtlich (B. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Allgemeine Grundlagen, Zürich/St.Gallen 2017, S. 59; BDE Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 Erw. 6.2).

2.4 Die Vorinstanz bestreitet den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör nicht. Sie versucht in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023 stattdessen aufzuzeigen, dass die Rekurrentin stets in den Verfahrensablauf einbezogen gewesen war, von sämtlichen Schritten genaue Kenntnis hatte und mit diesen auch einverstanden war:

2.4.1 Nach Vorliegen des Messberichts der D.___ vom 9. November 2022 hat die Vorinstanz mit Vertretern der Rekurrentin und der Standortgemeinde am 14. November 2022 eine Besprechung durchgeführt. Aus der von der Vorinstanz am 15. November 2022 erstellten Aktennotiz, die allen Beteiligten zugestellt wurde, ergeben sich als «Bisherige Erkenntnisse», dass die Beurteilungspegel an der N.___strasse 15 und beim Grundstück Nr. 006 bei 56 dB(A) liegen und damit die Planungswerte gemäss Anhang 6 der LSV um 11 dB(A) überschreiten. Als weitere Erkenntnisse wurden die Einschätzungen der Rekurrentin protokolliert, nämlich dass ein 3-Schicht-Betrieb zu einem Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A) und somit zu einer zusätzlichen Erhöhung um 6 dB(A) führen würde, dass die bereits erstellte Lärmschutzwand keine signifikante Reduktion des Beurteilungspegels am Immissionsort zur Folge habe und dass derzeit davon ausgegangen werde, dass die Feuerungsanlagen nicht massgeblich zur Überschreitung der Planungswerte beitrügen, sondern als massgebliche Lärmquellen der TAR3 sowie die Maschinen- und/oder die Zuluftanlage in Betracht gezogen würden. Unter der Rubrik «Vereinbarungen, weiteres Vorgehen» wurde vermerkt, dass kurzfristig eine erhebliche Reduktion der Lärmemissionen vom Betriebsstandort der Rekurrentin

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 14/28

erreicht werden müsse, ansonsten die zeitnahe Anordnung von weiteren Massnahmen (z.B. Reduktion der Betriebszeiten der lärmrelevanten Anlagen usw.) vorbehalten bleibe. Die Rekurrentin müsse deshalb bis zum 18. November 2022 der Vorinstanz und der Bauverwaltung der Standortgemeinde eine Kalkulation einreichen, welche Betriebszeiten resultierten, wenn die Planungswerte an den nächsten Immissionsorten eingehalten würden. Zudem seien, damit laufend die Wirkung der getroffenen Massnahmen beurteilt werden könne, mindestens an der N.___strasse 15 Dauerlärmmessungen durchzuführen.

2.4.2 Gestützt auf den Messbericht vom 9. November 2022 und die Besprechung vom 14. November 2022 führte die D.___ im Auftrag der Rekurrentin am 20. Dezember 2022 weitere Messungen am TAR3 durch. In ihrem zweiten Messbericht vom 6. Januar 2023 identifizierte die D.___ den TAR3 weiterhin klar als Hauptlärmverursacher. Mittels Einsatzes einer akustischen Kamera wurde die Hauptlärmquelle an der Kaminmündung lokalisiert, wo ein Mittelungspegel Leq von 88,5 dB(A) gemessen wurde. Die Gutachterin stellte zudem fest, dass es angesichts der deutlichen Überschreitung der Planungswerte nicht ausreiche, nur diese Lärmquelle zu eliminieren, sondern dass im gesamten Anlagebereich emissionsbegrenzende Massnahmen umgesetzt werden müssten. Gestützt auf diesen neuen Messbericht teilte die Vorinstanz der Rekurrentin am 19. Januar 2023 mit, dass die angedachten zusätzlichen Lärmminderungsmassnahmen (Schalldämpfer für Frischluft X.___ 4) nicht ausreichen würden, um die geforderten Grenzwerte einzuhalten. Die Vorinstanz verlangte deshalb Auskunft, welche nächsten Schritte bezüglich Lärmreduktion geplant seien.

2.4.3 Nach einer neuerlichen Reklamation der Lärmkläger bei der Vorinstanz am 27. Februar 2023 organisierte diese am 6. März 2023 eine weitere Besprechung bei der Rekurrentin, an der auch die Standortgemeinde, nicht aber die Lärmkläger, anwesend waren. Der Vertreter der Rekurrentin erklärte, dass bis 31. März 2023 eine zusätzliche Lärmschutzmassnahme (Schalldämpfer am Kamin des TAR3) installiert werden solle. Ein weiterer Schalldämpfer für die Zuluft der Halle solle schon früher montiert werden. Auf die Frage der Vorinstanz, was denn der «Plan B» sei, falls der Kaminschalldämpfer keine Wirkung zeigen sollte, führten die Vertreter der Rekurrentin angeblich aus, dass es keinen «Plan B» gebe; sie erwähnten aber immerhin Betriebseinschränkungen als Möglichkeit zur Senkung des Lärms. Die Vorinstanz bekräftigte daraufhin nochmals, dass die Lärmimmissionen des TAR3 bis 31. März 2023 signifikant gesenkt werden müssten, ansonsten Betriebseinschränkungen drohten. Im Weiteren empfahl die Vorinstanz, das Gespräch mit den Lärmklägern zu suchen, um die Stimmung nicht weiter zu verschlechtern. Dieses Gespräch fand bereits am 8. März 2023 im Gebäude der Gemeindeverwaltung statt. Der Vertreter der Rekurrentin erklärte den Anwesenden, dass ein Schalldämpfer auf dem TAR3 das Lärmproblem beheben werde. Die Lärmkläger erkundigten sich ebenfalls nach einem «Plan B», der verfolgt würde, falls der Schalldämpfer nicht das erhoffte Resultat brächte. Der Vertreter der Rekurrentin entgegnete abermals, es gebe keinen «Plan

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 15/28

B». Die Vorinstanz wiederum betonte, dass ohne Verbesserung mit einer Einschränkung der Betriebszeiten gerechnet werden müsse.

2.4.4 Um das Resultat der Lärmschutzmassnahmen, insbesondere die Montage des Kaminschalldämpfers auf dem TAR3, zu überprüfen, erachtete es die Vorinstanz als notwendig, nochmals eine Messung vorzunehmen. Sie teilte deshalb dem Vertreter der Rekurrentin am 17. März 2023 mit, dass sie die E.___ mit dieser Messung beauftragen werde und kündigte einen Besuch des Firmengeländes mit dem Messtechniker der E.___ an, um diesen vor Ort zu instruieren. Der Besuch mit dem Messtechniker auf dem Firmengelände der Rekurrentin fand am 22. März 2023 im Beisein eines Vertreters der Rekurrentin statt. Dabei wurde gemäss den Angaben der Vorinstanz die Messanordnung diskutiert, wobei angeblich Einigkeit bestanden habe, dass die Messung mit derjenigen der D.___ vergleichbar sein solle. Zudem wurde dabei vereinbart, dass die Rekurrentin die Lärm-Messwerte vor Ort zur Verfügung stellen und die E.___ nur an den Immissionsorten (ausserhalb des Betriebsgeländes) messen würde. Die Rekurrentin lässt demgegenüber vorbringen, Einigkeit habe nicht bestanden. Der Vertreter der Vorinstanz habe derart unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die neuerliche Lärmmessung genau gleich wie jene der D.___ durchzuführen sei, dass sich der Vertreter der Rekurrentin einfach nicht dagegen gewehrt habe.

2.4.5 Nachdem der Schalldämpfer auf dem Kamin des TAR3 am 31. März 2023 aufgesetzt werden konnte, informierte der Vertreter der Rekurrentin die Vorinstanz bereits am 6. April 2023, dass die Ergebnisse ernüchternd seien. Die Überprüfung mit den eigenen Messgeräten, die seit Mitte März betrieben würden, hätten keine Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Zustand feststellen können. Anschliessend erfolgte vom 17. bis 25. April 2023 die Abnahmemessung der E.___.

2.5 Der vorstehend geschilderte Ablauf macht deutlich, dass die Rekurrentin seit Juli 2022 von der Vorinstanz ständig in das Verfahren betreffend Abnahmemessung eingebunden worden war. Neben den Abnahmemessungen war die Rekurrentin auch in die Behandlung der Immissionsklage eingebunden und über jeden geplanten Schritt der Vorinstanz informiert. Die Rekurrentin hat mehrfach selbst Lärmmessungen – in Absprache mit der Vorinstanz – in Auftrag gegeben und sie war auch in die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Messung durch die E.___ eingebunden. Sie war nicht nur über die Messung informiert, sondern hatte auch die Möglichkeit, sich mit dem Messtechniker der Gutachterin am 22. März 2023 auf dem eigenen Firmengelände zusammen mit der Vorinstanz zu unterhalten und sich über die Messanordnung auszutauschen. Der Einwand der Vertreter der Rekurrentin in der Replik vom 11. Oktober 2023, die Rekurrentin sei eigentlich gar nicht mit der Messanordnung einverstanden gewesen, habe sich gegen die Vorgaben des Vertreters der Vorinstanz nur nicht zur Wehr gesetzt, erscheint doch reichlich gesucht. Betrachtet man den gesamten Ablauf der Geschehnisse,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 16/28

scheint zwischen Vorinstanz und Rekurrentin alles in allem doch stets ein ausgeglichenes und eher vertrauliches Verhältnis bestanden zu haben. Der nun erhobene Einwand, der Vertreter der Rekurrentin habe es nicht gewagt, sich gegen die Messanordnung zu wehren, ist deshalb genauso abwegig und unbegründet wie die Behauptung, eine formlose Gewährung von Mitwirkungs- und Anhörungsrechten sei im Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Wie oben unter Erw. 2.1 aufgezeigt, beinhaltet das Recht auf Äusserung zwar keinen Anspruch auf eine mündliche Abnahme, unzulässig sind mündliche Äusserungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs indessen keinesfalls. Die Rekurrentin hatte somit genaue Kenntnis, dass die neuerliche Abnahmemessung so angelegt werden sollte, dass diese mit derjenigen der D.___ vergleichbar sein würde, und sie erklärte sich zudem bereit, die Lärm-Messwerte vor Ort selbst zur Verfügung zu stellen; ausserdem war sie anscheinend einverstanden, dass die E.___ nur an den extern gelegenen Immissionsorten messen würde. Die Rekurrentin hat gegen dieses mit ihr besprochene Vorgehen weder vor noch während der Messung opponiert. Auch wenn dieser Ablauf nicht gänzlich anhand der eingereichten Vorakten der Vorinstanz nachgebildet werden kann, weil von der Vorinstanz nicht jede einzelne Besprechung protokolliert wurde, scheint dieser Verfahrensablauf durchaus realistisch. Unbestreitbar und entscheidwesentlich ist namentlich, dass die Vorinstanz dem Vertreter der Rekurrentin ausdrücklich angekündigt hatte, die E.___ mit der Lärmmessung beauftragen zu wollen und sie deren Messtechniker sogar auf dem Firmengelände empfangen und mit ihm die Messung besprechen konnte. Unter diesen Umständen kann im Nachhinein keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe den Anspruch der Rekurrentin auf Mitwirkung an der Beweisabnahme und auf rechtliches Gehör verletzt.

2.6 Der Antrag der Rekurrentin in der Stellungnahme vom 6. November 2023, die amtsinterne Nachrechnung des Messberichts vom 16. Mai 2023 durch die Vorinstanz sei ihr offenzulegen und es sei ihr eine Nachfrist anzusetzen, um dazu Stellung zu nehmen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. In ihrer Replik vom 11. Oktober 2023 (S. 10, Rz. 18) erklärte die Rekurrentin selbst, dass wenn die Vorinstanz bzw. die von ihr beauftragte Messfirma die Zeitdauer der einzelnen Messungen mit «10*log (t/t insgesamt)» gewichtet hätte, sie auch die Korrektur für die zeitliche Gewichtung der einzelnen Zeitperioden erhalten hätte, wodurch die Summe der gewichteten Immissionspegel der LA,95- Werte (ohne Nachtmessung am 18. April 2023) nur mehr 48 dB(A) an der N.___strasse 15 betrage. Wenn die Vorinstanz nun mit Duplik vom 23. Oktober 2023 diese von der Rekurrentin selbst gemachte Berechnung vollumfänglich anerkennt, deren Ergebnis vorbehaltlos bestätigt und sogar Antrag stellt, deshalb die verfügte Betriebszeitbeschränkung am Tag im Rekursentscheid aufzuheben, ist nicht ersichtlich, worin das Interesse der Rekurrentin liegen sollte, die amtsintern vorgenommene Nachrechnung (der eigenen Berechnung) nun nochmals zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 17/28

3. Die Rekurrentin beanstandet in materieller Hinsicht, die Lärmmessung der E.___ sei in vielfacher Hinsicht gesetzwidrig erfolgt.

3.1 So rügt sie vorab, es seien gesetzwidrige Messpunkte (MP1 [WC-Fenster im 3. Obergeschoss] und MP2 [Treppenpodest zwischen 1. und 2. Obergeschoss]) ausgewählt worden, die keine lärmempfindlichen Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV darstellten. Zudem widerspreche der Ort der Ermittlung Art. 39 Abs. 1 LSV, der keine Ausnahme von einer Messung am offenen Fenster vorsehe. Eine Messmethode mit einer Mikrofonposition direkt auf einer geschlossenen Fensterscheibe sei gesetzwidrig, weil sie nicht durch eine gleichzeitige kurze Messung in der Mitte des offenen Fensters kompensiert worden sei.

3.1.1 Der Rekurrentin ist beizupflichten, dass nach Art. 39 Abs. 1 LSV bei Gebäuden die Lärmimmissionen grundsätzlich in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt werden.

3.1.2 Wenn die Rekurrentin ausführt, die LSV lasse keine Ausnahme für eine Messung am offenen Fenster zu, verkennt sie, dass Art. 38 Abs. 1 LSV ausdrücklich vorsieht, dass die Lärmimmissionen als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden können. Eine Messung kann somit auch an einem anderen passenderen, zum Beispiel zugänglicheren Ort als dem Empfangsort durchgeführt werden. Mit Berücksichtigung der Abstandsdämpfung kann das Messresultat für den relevanten Empfangspunkt in der gleichen Richtung hochgerechnet werden. Liegen der Messpunkt und der relevante Empfangspunkt in der gleichen Richtung und gleich weit entfernt von der Lärmquelle, kann das Resultat beim Messort für den relevanten Empfangspunkt übernommen werden. Eine kurzzeitige Vergleichsmessung im offenen Fenster war gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wegen des schwankenden Lärmpegels vorliegend nicht sinnvoll. Diese Argumentation ist – zumal es sich dazu noch um eine Langzeitmessung handelte – ohne Weiteres nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen ist ausnahmsweise zulässig, erfordert aber, dass ein Korrekturfaktor von -5 dB(A) angewendet wird, der vom Immissionspegel Leq (auf der Scheibe) für die Berechnung des Immissionspegels Leq (im offenen Fenster) abgezogen wird (Bundesamt für Umwelt [Hrsg.]: Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster, Vollzugshilfe zur Lärmschutzverordnung [LSV], 2020, S. 5). Genau dieser Abzug von 5 dB(A) wurde im vorliegenden Fall vorgenommen (vgl. Messbericht vom 16. Mai 2023 Ziff. 7.3.1), weshalb die Messmethode nicht zu beanstanden ist.

3.2 Die Rekurrentin ist der Ansicht, die angewandte Messgrösse stimme nicht, weil anstelle des äquivalenten Dauerschallpegels Leq der Pegel LA,95 verwendet worden sei; dieses Vorgehen widerspreche dem

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 18/28

klaren Wortlaut von Anhang 6 Ziff. 31 LSV. Der Pegel LA,95 sei überdies ungeeignet, um als Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der Planungswerte zu dienen.

Mit der Messung des Leq werden sämtliche Geräusche erfasst, also auch leise Hintergrund- und laute Umgebungsgeräusche. Vor allem bei Langzeitmessungen ist dieser äquivalente Dauerschallpegel Leq problematisch, weil es viel zu aufwändig wäre, sämtliche lauten Umgebungsgeräusche aus der Messreihe zu eliminieren. Beim LA,95 handelt es sich dagegen um einen statistischen Pegel, nämlich denjenigen, der während 95 Prozent der Messzeit überschritten wird. Dieser Pegel wird für die Erfassung eines Basis- oder Grundpegels verwendet, mit anderen Worten eines zeitlich vorherrschenden, dominant auftretenden, möglicherweise auch leicht schwankenden Pegels. Aufgrund von Höreindrücken vor Ort, insbesondere beim näher an der Lärmquelle gelegenen Empfangspunkt an der N.___strasse 15, hat die Vorinstanz das Produktionsgeräusch der Rekurrentin als Grundgeräusch (ähnlich wie ein Hintergrundrauschen) aufgefasst. Dieses Geräusch an der N.___strasse 14 und 15 stellt vorliegend den relevanten, zeitlich dominierenden Pegel dar. Es ist bei Langzeit-Lärmmessungen zur Erfassung eines Hintergrundrauschens unumgänglich, den Pegel über das 95%-Perzentil (LA,95) zu ermitteln. Dieser Wert entspricht dadurch viel eher dem tatsächlichen Immissionspegel der gemessenen Anlage. Der Dauerschallpegel Leq ist dazu nicht geeignet, weil im Leq auch Störgeräusche von Dritten mitenthalten sind (z.B. kurze laute Umgebungsgeräusche, wie vorbeifahrende Fahrzeuge oder Vogelrufe); der Dauerschallpegel Leq liegt deshalb in der Regel auch höher als der LA,95–Pegel. Eine Verwendung des Leq hätte vorliegend u.a. auch vorausgesetzt, dass die effektiven Produktionszeiten der Rekurrentin im Voraus bekannt gewesen wären. Dies war allerdings nicht der Fall. Daher wurde eine Langzeitmessung durchgeführt, wie sie im Übrigen auch von der Rekurrentin bei der D.___ in Auftrag gegeben worden war. Es kann deshalb festgehalten werden, dass bei Verwendung des Leq für den Produktionslärm der Rekurrentin nicht tiefere Immissionspegel ausgewiesen worden wären, sondern höhere. Die gewählte Messgrösse ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden und kommt der Rekurrentin sogar zugute.

3.3 Weiter wird gerügt, die angewandte Langzeitmessung sei lärmtechnisch ungeeignet, die Lärmimmissionen der Anlage der Rekurrentin aus den Gesamtimmissionen im Industriegebiet einwandfrei herauszumessen; bei der Lärmmessung habe die E.___ deshalb von vornherein darauf verzichtet. Richtigerweise hätte eine Kurzzeitmessung durchgeführt werden müssen.

Ergänzend zu den Ausführungen unter Erw. 3.2 ist darauf hinzuweisen, dass bei Langzeitmessungen die Emissionen über längere Zeiträume erfasst werden und nicht nur während kurzer Zeitabschnitte. Kurzzeitmessungen zeigen jeweils die Belastung über einen kurzen Zeitraum und sind nur bei gleichbleibenden Geräuschen angezeigt, nicht jedoch, wenn – wie vorliegend – die Geräuschemissionen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 19/28

schwanken oder sich über die Zeit verändern. Gerade deshalb wurde – wie vorstehend erklärt – der LA,95–Wert und nicht der Leq–Wert (die beide gemessen wurden) für die Berechnungen des Beurteilungspegels verwendet. Dementsprechend wurde auch bei der Vorgängermessung durch die D.___ eine Langzeitmessung durchgeführt. Abgesehen davon, dass Kurzzeitmessungen im vorliegenden Fall nicht angezeigt gewesen wären, hatte eine erneute Langzeitmessung auch den Vorteil, dass ein Vergleich mit der Messung der D.___ und damit auch ein Abschätzen des Erfolgs der bisher durchgeführten Lärmschutzmassnahmen möglich war.

3.4 Die Rekurrentin ist zudem der Ansicht, die LA,95–Werte seien zu hoch, weil sie unabhängig von der jeweiligen Messdauer gemittelt worden seien; richtigerweise hätte nur der Wert der längsten und damit in zeitlicher Hinsicht repräsentativsten Messung vom 18. April 2023 (11.33 Uhr bis 19.00 Uhr) betrachtet werden dürfen. Ausserdem seien die Immissionspegel auch nicht zeitlich, sondern – trotz jeweils sehr unterschiedlicher Messdauer – gleichgewichtet energetisch gemittelt worden. Die Summe der gewichteten LA,95–Werte (ohne Nachtmessung vom 18. April 2023) betrage damit 48 dB(A) an der N.___strasse 15 und nicht 49 dB(A) wie im Messbericht vom 16. Mai 2023 ausgewiesen.

3.4.1 Die erste dieser Rügen ist nicht nachvollziehbar, weil die Gutachterin ja exakt den Zeitraum von 11.33 Uhr bis 19.00 Uhr am 18. April 2023 als effektive Produktionszeit betrachtet hat (vgl. Messbericht vom 16. Mai 2023, Tab. 7 und 9, S. 12 f.).

3.4.2 Die zweite Rüge, die Immissionspegel seien nicht zeitlich gewichtet worden, trifft hingegen zu. Zwar wird im Messbericht vom 16. Mai 2023 im 2. Absatz unterhalb der Tab. 9 ausdrücklich angegeben, dass der gemessene Industrie- und Gewerbelärm der Rekurrentin über die effektiven Produktionszeiten gemittelt worden sei. Diese Angabe ist indessen unrichtig. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2023 anerkennt, ist aufgrund der Intervention der Rekurrentin nun im Rahmen der zwischenzeitlich amtsintern vorgenommenen Nachrechnung festgestellt worden, dass die Mittelung der gemessenen Werte tatsächlich nicht korrekt erfolgt ist. Die Rekurrentin bringt somit zu Recht vor, dass bei korrekter zeitlicher Mittelung an der N.___strasse 15 (Grundstück Nr. 005) ein um je 1 dB(A) reduzierter Beurteilungspegel Lr am Tag von 55 dB(A) und in der Nacht von 60 dB(A) resultiert, was einem Gesamtmittelungspegel Leq von 48 dB(A) am Tag und in der Nacht entspricht (vgl. Dispositiv Nr. IV (Lärmschutzmassnahmen), Ziffn. 2 und 3 der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020). Der Planungswert ist somit am Tag exakt eingehalten, in der Nacht aber weiterhin überschritten, und zwar nach wie vor deutlich um 15 dB(A).

3.5 Der zudem gegen die Richtigkeit der Lärmmessung erhobene Einwand der Rekurrentin, auf die Pegelkorrektur K1 von +10 dB(A) im Nachtzeitraum hätte verzichtet werden müssen, weil es nicht möglich

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 20/28

gewesen sei, die Lärmimmissionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen aus dem Gesamtlärmpegel der Industrieanlage herauszuhören, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Bereits am 8. November 2022 hatte die Vorinstanz die Rekurrentin – damals noch im Rahmen der Prüfung des Messberichts der D.___ – schriftlich darauf hingewiesen, dass der damalige Messbericht zu korrigieren sei, weil es sich nach Einschätzung der Vorinstanz beim dominanten Aussenlärm am Betriebsstandort der Rekurrentin mehrheitlich um Lärmemissionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen im Sinn von Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e LSV handle. Nach Anhang 6 Ziff. 33 Abs. 1 Bst. d LSV beträgt die Pegelkorrektur K1 für solchen Lärm in der Nacht +10 dB(A). Die Pegelkorrektur erfolgte somit zu Recht. Auf diesem Korrekturfaktor basierte im Übrigen auch bereits der in der rechtskräftigen Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 festgelegte Gesamtmittelungspegel Leq, der Bestandteil der rechtskräftigen Baubewilligung ist.

3.6 Abschliessend wird behauptet, der Beurteilungspegel Lr sei ebenfalls gesetzwidrig ermittelt worden. Die im Messbericht vom 16. Mai 2023 berechneten LA,95–Werte seien in Abweichung zu Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 1 LSV als Leq,i verwendet worden, weshalb der Beurteilungspegel Lr gesetzwidrig ermittelt worden sei.

Die Rekurrentin hat richtig erkannt, dass in der Tab. 9 des Messberichts vom 16. Mai 2023 die Kolonne «Immissionspegel inkl. Grundgeräusch» fälschlicherweise als «Leq–Wert» bezeichnet wurde. Ein Blick auf die Tab. 7 (S. 12) zeigt aber, dass der am 18. April 2023 an der N.___strasse 15 (11.33 Uhr bis 19.00 Uhr) gemessene LA,95–Wert von 49,1 dB(A) und nicht der Leq –Wert von 52,9 dB(A) in die Tab. 9 übertragen wurde. Mit anderen Worten ist die Bezeichnung «Leq –Wert» irrtümlich erfolgt; tatsächlich enthält die Kolonne «Immissionspegel inkl. Grundgeräusch» die LA,95–Werte. Daraus kann nun aber – wie bereits unter Erw. 3.2 ausgeführt – nicht geschlossen werden, der Beurteilungspegel sei gesetzwidrig ermittelt worden. Im Gegenteil: Wäre vom höheren Leq –Wert bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ausgegangen worden, wäre letzterer zulasten der Rekurrentin noch deutlich höher ausgefallen. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2023 zudem aus, sie habe den ermittelten (gemessenen) Immissionspegel während der Produktionszeit der Rekurrentin als Lärmphase (nur eine einzige Lärmphase für den gesamten Produktionslärm) eingesetzt und daraus mit den Pegelkorrekturen den Beurteilungspegel Lr gebildet. Betreffend Zeitkorrektur habe die Rekurrentin keine Angaben machen können, wie viele Stunden pro Tag sie im Jahresschnitt produzieren werde. Deshalb sei im Messbericht vom 16. Mai 2023 unter Ziff. 9.2, Tab. 10, «Dauerbetrieb» angegeben und ein Korrekturfaktor «10*log(ti/t0)» von 0 ausgewiesen worden. Diese Annahme ist offensichtlich zutreffend, zumal gemäss den Ausführungen der Rekurrentin zu den von ihr befürchteten wirtschaftlichen Einbussen in der Rekursbegründung ausgeführt wird, sie beabsichtige, die neue Produktionsanlage in Vollauslastung zu betreiben (vgl. Rz. 54 der Rekursbegründung vom 6. September 2023 bzw.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 21/28

Rz. 62 der Stellungnahme zum Entwurf des Teilabnahmebescheids vom 7. Juli 2023).

3.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beanstandungen an der Lärmmessung der E.___ sowie am zugehörigen Messbericht bis auf einen Punkt (vgl. obige Erw. 3.4.2) unbegründet sind. Die Abnahmemessung erfolgte ordnungsgemäss und entsprechend den Vorgaben der LSV; der Messbericht vom 16. Mai 2023 ist indessen in Bezug auf die zeitliche Mittelung der gemessenen Werte fehlerbehaftet.

3.8 Konsequenz des festgestellten Mangels des Messberichts vom 16. Mai 2023 ist, dass die von der Vorinstanz angeordnete Betriebszeitbeschränkung während des Tages auf 9,5 Stunden nicht rechtmässig ist. Der Mittelungsfehler wirkt sich dahingehend aus, dass die Produktion im X.___ 4 (mit TAR3) tagsüber weiterhin zeitlich uneingeschränkt erfolgen kann, mithin von 07.00 bis 19.00 Uhr, weil der massgebliche Planungswert exakt eingehalten ist bzw. die Anlage der Rekurrentin die Vorgabe in der Auflage (Ziff. 3) der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 erfüllt (Dispositiv, Nr. IV [Lärmschutzmassnahmen]). Während der Nacht (19.00 bis 07.00 Uhr) wird die Vorgabe in der Auflage (Ziff. 2) der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 hingegen bei weitem nicht erfüllt. Weil der in Ziff. 2 festgelegte höchstzulässige Wert von 33 dB(A) vom Betrieb der Rekurrentin um 15 dB(A) überschritten wird, darf das X.___ 4 (mit TAR3) im Nachtzeitraum nur während 23 Minuten betrieben werden, ohne dass der Wert überschritten wird. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demzufolge (und entsprechend deren Antrag in der Duplik vom 23. Oktober 2023) mit diesem Rekursentscheid anzupassen. Gleiches gilt für die Frist vom 6. November 2023, innert welcher von der Rekurrentin eine neuerliche Langzeitmessung durchzuführen gewesen wäre. Nachdem diese Frist zum Zeitpunkt dieses Rekursentscheids bereits verstrichen ist, wird diese neu auf den 31. Dezember 2023 angesetzt.

4. Die Rügen der Rekurrentin, die angeordnete Betriebszeitenreduktion am Tag und das Nachtproduktionsverbot seien unverhältnismässig, sind bei diesem Ergebnis zumindest zum Teil gegenstandslos geworden. Die Rekurrentin bringt vor, die Vorinstanz habe die Betriebszeitenreduktion zwar erst ab 7. November 2023 verfügt und ihr damit noch Zeit eingeräumt, von sich aus Lärmschutzmassnahmen zu treffen. Allerdings habe die Vorinstanz es ganz offensichtlich versäumt zu prüfen, ob und inwieweit nicht auch mildere Massnahmen als die Angeordneten zur Verfügung stünden. Die angefochtene Verfügung enthalte diesbezüglich jedenfalls keinerlei Begründung. Ein fast gänzliches Nachtproduktionsverbot sei für die Rekurrentin wirtschaftlich unzumutbar, weil es eine Umsatzeinbusse verursache und zahlreiche der fast 300 Arbeitsplätze am Standort Y.___ gefährde. Weiter sei das fast vollständige Nachtproduktionsverbot auch deshalb unzumutbar,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 22/28

weil dadurch ein Zwei-Schichtbetrieb bei Vollauslastung verunmöglicht werde. Die der Rekurrentin aus der angefochtenen Verfügung entstehenden Kosten stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zu der daraus resultierenden geringfügigen Verbesserung der Lärmsituation. Klar überwiegende öffentliche Interessen, die eine Änderung einer rechtskräftigen Baubewilligung nach Art. 28 VRP rechtfertigen könnten, seien jedenfalls nicht gegeben oder schon gar nicht in der Lage, die entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrentin zu überwiegen.

Die Vorinstanz dagegen vertritt die Ansicht, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung weder um eine Änderung einer rechtskräftigen Baubewilligung noch um eine Sanierungsverfügung, sondern um einen Abnahmebescheid. Während bei einer Sanierungsverfügung betriebliche Gegebenheiten und die Wirtschaftlichkeit vor Erlass verschärfter Massnahmen im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssten, sei dies bei Abnahmebescheiden gerade nicht der Fall. Ein solcher halte lediglich fest, ob die mit der Baubewilligung vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt seien, sodass die bewilligten Anlagen in Betrieb genommen werden dürften.

4.1 Nach Anhang 6 (Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm) Ziff. 2 LSV gilt für die vorliegend interessierenden, der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV) zugeteilten Wohnzonen südlich des Betriebsareals der Rekurrentin ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Der Immissionsgrenzwert beträgt 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht, der Alarmwert 70 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht.

4.2 Die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 enthält im Dispositiv, Nr. IV (Lärmschutzmassnahmen), eine Vielzahl von Bedingungen und Auflagen. Vorliegend von Bedeutung ist insbesondere, dass in dieser Verfügung einerseits bereits verlangt wurde, dass die neuen Anlagenteile der Rekurrentin so zu dimensionieren sind, dass die Planungswerte von der gesamten Anlage eingehalten werden können (Ziff. 7 des Dispositivs) und anderseits, dass auch bereits die massgeblichen Immissionsorte in der Umgebung des Betriebs der Rekurrentin definitiv bestimmt worden sind und zudem gleichzeitig auch festgelegt worden ist, welchen Wert in dB(A) der Gesamtmittelungspegel Leq an diesen Immissionsorten am Tag und in der Nacht nicht übersteigen darf (Ziffn. 1 bis 3 des Dispositivs).

4.2.1 Aus dem Messbericht der E.___ vom 16. Mai 2023 ergibt sich, dass der Beurteilungspegel Lr für das Grundstück Nr. 005 (Vers.- Nr. 2365), an der N.___strasse 15, am Tag bei 56 dB(A) und in der Nacht bei 61 dB(A) liegt (Ziff. 9.2 des Messberichts). Wie oben aufgezeigt (Erw. 3.4.2), basieren diese Werte auf einer falschen Mittelung; richtigerweise betragen diese 55 dB(A) am Tag und bei 60 dB(A) in der Nacht. Folglich ist der Planungswert an diesem Immissionsort am Tag eingehalten und in der Nacht um 15 dB(A) überschritten, womit

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 23/28

der Betrieb der Anlage der Rekurrentin in der Nacht Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 klar widerspricht.

4.2.2 Aus dem Messbericht der E.___ ergibt sich weiter, dass der Gesamtmittelungspegel Leq (äquivalenter Dauerschallpegel) für das Grundstück Nr. 005 (Vers.-Nr. 2365), an der N.___strasse 15, am Tag und in der Nacht bei 49 dB(A) liegt (Ziff. 10.2 des Messberichts). Dieser Wert ist gemäss Erw. 3.4.2 ebenfalls falsch und liegt tatsächlich bei 48 dB(A). Folglich ist der in der Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 mit 33 dB(A) in der Nacht festgelegte höchstzulässige Immissionspegel um 15 dB(A) überschritten; am für den Tagbetrieb auf 48 dB(A) festgelegte Wert ist dagegen eingehalten. Der Betrieb der Anlage der Rekurrentin verstösst damit gegen Ziff. 2 der genannten Auflagen.

4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz in Ziff. 8 ihrer Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 auch angekündigt, dass – falls festgestellt würde, dass die Planungswerte der LSV an den massgebenden Immissionsorten nicht eingehalten seien – die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmassnahmen vorbehalten bleibe.

4.4 Überdies hat die Vorinstanz auch mit dem in Rechtskraft erwachsenen ersten Teilabnahmebescheid vom 25. November 2022 gegenüber der Rekurrentin festgestellt, dass folgende Auflagen der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 noch nicht erfüllt seien (Ziff. 1):

- Gesamtmittelungspegel Leq der gesamten Anlageteile (inklusive der bestehenden Anlagen der Fa. A.___) am Immissionsort südlich der Fa. A.___ (Gebäudefassaden der Wohnhäuser in der Wohnzone, Parzellen- Nr. 003, 004, 005, 006): 33 dB (A) in der Nacht. - Gesamtmittelungspegel Leq der gesamten Anlageteile (inklusive der bestehenden Anlagen der Fa. A.___) am Immissionsort südlich der Fa. A.___ (Gebäudefassaden der Wohnhäuser in der Wohnzone, Parzellen- Nr. 003, 004, 005, 006): 48 dB (A) am Tag. In Ziff. 2 dieser Verfügung hat die Vorinstanz der Rekurrentin für die Behebung der Mängel gemäss Ziff. 1 eine Frist bis 31. März 2023 eingeräumt.

4.5 Entgegen der Ansicht der Rekurrentin widerruft die Vorinstanz mit dem nun angefochtenen zweiten Teilabnahmebescheid keine rechtskräftige Baubewilligung, sondern sie sorgt lediglich dafür, dass der Betrieb der Anlage der Rekurrentin den rechtskräftigen Auflagen in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 entspricht. Eine Interessenabwägung oder Verhältnismässigkeitsprüfung – wie sie die Rekurrentin anstrebt – um das Abweichen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 24/28

von den festgelegten Werten rechtfertigen zu können, findet in diesem Verfahrensstadium (Abnahmekontrolle) überhaupt nicht statt. Es war von der Vorinstanz einzig zu beurteilen, ob ihre rechtskräftig verfügten Auflagen vom Betrieb der Rekurrentin eingehalten werden oder nicht. Werden sie das wie im vorliegenden Fall nicht, ist unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» ausschliesslich zu prüfen, ob deshalb die Anlage komplett stillgelegt werden muss oder ob sie allenfalls noch teilweise betrieben werden darf. Genau das hat die Vorinstanz vorliegend auch gemacht. Sie hat anfänglich festgestellt, dass die Anlage mit einer Betriebszeiteinschränkung auf 9,5 Stunden immerhin tagsüber die rechtskräftig verfügten Grenzwerte einhalten kann. Folglich hat sie im angefochtenen Entscheid den Betrieb der neuen Anlagenteile nicht gänzlich untersagt, sondern aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen einerseits einen zeitlich reduzierten Betrieb der neuen Anlagenteile (X.___ 4) zugelassen und der Rekurrentin anderseits dafür auch noch eine Übergangsfrist bis 7. November 2023 gewährt, um ihr zu ermöglichen, bis zu diesem Zeitpunkt von sich aus noch geeignete Lärmschutzmassnahmen zu treffen, damit die Betriebszeiteinschränkungen allenfalls doch noch gelockert oder gar aufgehoben werden könnten. Nachdem zwischenzeitlich festgestellt werden konnte, dass die Anlage die massgebenden Werte tagsüber (doch) einhalten kann, hat die Vorinstanz einer Anpassung ihrer angefochtenen Verfügung zugestimmt. Und weil die Anlage der Rekurrentin neu weiter von 07.00 bis 19.00 Uhr (am Tag) betrieben werden kann, hat die Vorinstanz auch zugestimmt, dass die Anlage nun auch nachts – wenn auch nur während 23 Minuten – weiterproduzieren darf. Mit anderen Worten lässt die Vorinstanz einen Betrieb exakt in dem zeitlichen Ausmass zu als dieser in der Lage ist, den Auflagen in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 zu entsprechen.

Eine Prüfung, ob diese längst rechtskräftigen Auflagen in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 zu Recht verfügt bzw. ob die darin festgelegten Werte zu streng angesetzt sind, war indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Abnahmeverfügung und ist es auch nicht in diesem Rekursverfahren.

Der Rekurs gegen das fast vollständige Nachtproduktionsverbot erweist sich somit als unbegründet. Die erforderlichen zeitlichen Anpassungen am Teilabnahmebescheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 werden im Dispositiv dieses Rekursentscheids vorgenommen.

5. Mit dem vorliegenden Rekursentscheid ist das von der Rekurrentin gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegenstandslos geworden und darum abzuschreiben (VerwGE B 2023/86-89 vom 14. September 2023 Erw. 2).

6. 6.1 Gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRP hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Die aufschiebende

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 25/28

Wirkung gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP bedeutet, dass eine Verfügung oder ein Entscheid während dem Lauf einer Rechtsmittelfrist sowie dem (allenfalls) anschliessenden Rechtsmittelverfahren noch keine Wirkung entfaltet. Sie tritt unabhängig von der Zulässigkeit, Gültigkeit oder materiellen Begründetheit des Rekurses – allenfalls unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – ein (T. ZUBER-HAGEN, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51 N 27). Dadurch werden Vollzug und Wirksamkeit der Anordnung aufgeschoben. Der Grund dafür liegt darin, dass Verfügungen und Entscheide zunächst einer justizmässigen Überprüfung unterliegen sollen, bevor sie verbindlich und durchsetzbar werden. Ein Abrücken von diesem Grundsatz soll deshalb nicht leichthin erfolgen, und der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung entgegenstehender Interessen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP vermögen deshalb nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Fest steht aber, dass mit dem Inkrafttreten des V. Nachtrags zum VRP (nGS 42.55) am 1. März 2007 die Anforderungen an den Entzug der aufschiebenden Wirkung verringert worden sind. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer Verfügung gebietet. Auch private Interessen können unter Umständen den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Als zulässige öffentliche Interessen gelten Anliegen, die in der Rechtsordnung allgemein ausgewiesen sind (zum Beispiel Schutz gefährdeter Polizeigüter) oder Gründe, die sich aus der Gesetzgebung ergeben und die mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beschleunigt durchgesetzt werden sollen. Das betroffene Interesse ist dann mit den allenfalls entgegenstehenden – öffentlichen oder privaten – Interessen in Abwägung zu bringen (VerwGE B 2012/96 vom 19. Juni 2012 Erw. 2; vgl. zum Ganzen auch BDE Nr. 52/2021 vom 16. Juli 2021 Erw. 4.1 und BUDE Nr. 66/2021 vom 26. Oktober 2021 Erw. 3.1).

6.2 Der Betrieb der Rekurrentin verursacht nach den Akten auch ohne die in diesem Verfahren relevante Betriebserweiterung bereits erhebliche Lärmimmissionen. Wie der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 entnommen werden kann, sind – zur Einhaltung der Planungswerte – deshalb sogar Änderungen an den schon vorbestehenden Anlagen notwendig. Aus diesem Grund ordnete die Vorinstanz in Ziff. 4 des Dispositivs an, dass diese zusätzlich erforderlichen Massnahmen mit Inbetriebnahme der neuen Anlagen ebenfalls umzusetzen seien. Wie der Vollzugstand dieser zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen heute ist, kann offenbleiben. Nach dem oben Ausgeführten verursacht jedenfalls der Betrieb der neuen Halle X.___ 4 mit dem TAR3 und der Energiezentrale in der Nacht derart erhebliche Lärmimmissionen, dass in den südlich angrenzenden Wohnzonen sogar die Immissionsgrenzwerte massiv überschritten sind. Es ist amtsbekannt, dass Störungen der Nachtruhe nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch die Gesundheit der Wohnbevölkerung erheblich beeinträchtigen können. Folglich ist dieses Interesse

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 26/28

sehr hoch zu gewichten. Dies auch deshalb, weil es der Rekurrentin schon seit Inbetriebnahme der neuen Anlageteile bekannt ist, dass deren Lärmemissionen beträchtlich sind und weit über den Immissionspegeln liegen, die ihr in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 auferlegt wurden. Die Rekurrentin konnte deshalb und auch wegen des ersten Teilabnahmebescheids vom 25. November 2022, aber auch wegen der mehrmaligen Ankündigungen der Vorinstanz, es sei ohne rasche taugliche Lärmschutzmassnahmen mit Betriebszeiteinschränkungen zu rechnen, nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sie noch länger ohne Einschränkungen mit diesen rechtswidrigen Anlageteilen produzieren darf. Zudem besteht an der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung schon aus rein grundsätzlichen Überlegungen ein gewichtiges öffentliches Interesse (Urteil des Bundesgerichtes 1P.708 und 710/2006 vom 13. April 2007). Die privaten Interessen der Rekurrentin mögen zwar ebenfalls erheblich sein; sie sind indessen vorwiegend finanzieller Natur.

6.3 Bei einem Weiterzug dieses Entscheids würden weitere Wochen oder gar Monate vergehen, bis eine rechtskräftige Beurteilung des fast vollständigen Nachtproduktionsverbots vorliegt. Könnte die Rekurrentin während eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen den Teilabnahmebescheid uneingeschränkt weiterproduzieren, würde das wohl auch deren Motivation zur Ergreifung zusätzlicher Lärmschutzmassnahmen verringern. Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des fast vollständigen Nachtproduktionsverbots höher zu gewichten als das private Interesse der Rekurrentin am uneingeschränkten Betrieb ihrer Anlagen. Eine länger als 23 Minuten andauernde Nachtproduktion ist deshalb sofort zu unterbinden und darf erst wiederaufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese auch der Baubewilligung vom 9. November 2020 bzw. den rechtskräftigen Auflagen in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 entspricht. Somit liegen wichtige Gründe vor, die es nötig machen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Rekursentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen wird, falls diese die Anordnung des fast vollständigen Nachtproduktionsverbots betreffen sollte.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Tagesproduktion der Anlagen der Rekurrentin zu Unrecht eingeschränkt, die Nachtproduktion indessen zu Recht so weit eingeschränkt hat, dass die aus dem Betrieb resultierenden Lärmimmissionen die rechtskräftigen Auflagen in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 einhalten. Der Rekurs erweist sich somit teilweise als begründet; er ist deshalb im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist er aber unbegründet, weshalb er abzuweisen ist, soweit er nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

8. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 27/28

werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – der angefochtene Teilabnahmebescheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 ist aufgrund des Rekursverfahrens anzupassen – sind die amtlichen Kosten zu zwei Dritteln der Rekurrentin und zu einem Drittel der Vorinstanz zu überbinden. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

8.2 Der von der Rekurrentin am 23. August 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

9. Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

9.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen lediglich teilweise. Da das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht aber grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Nachdem keine Kostennote vorliegt, die Rekurrentin allerdings zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten ist, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 1'000.– festzulegen; sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen. Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.___, Y.___, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

b) Der Teilabnahmebescheid zur Verfügung über Umweltschutzmassnahmen (Lärmschutzmassnahmen) des Amtes für Umwelt vom 26. Juli 2023 wird in folgenden Ziffern angepasst (Anpassung fett gedruckt):

2. Bis am 31. Dezember 2023 ist an den relevanten lärmempfindlichen Räumen des Gebäudes N.___strasse 15 durch eine unabhängige, d.h. nicht in Erarbeitung der Massnahmen involvierte, Messfirma

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 100/2023), Seite 28/28

eine Langzeitmessung mit allen relevanten Betriebszuständen durchführen zu lassen. Das Messprogramm ist mindestens 10 Arbeitstage vorher mit dem zuständigen Fachspezialisten des AFU abzusprechen. 3. wird aufgehoben 4. Kann die Einhaltung der rechtskräftig verfügten Gesamtmittelungspegel (vgl. Baubewilligung, Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 20. Oktober 2020 Ziffn. 2 und 3, Seite 26/27) am Messort N.___strasse 15 bis am 31. Dezember 2023 nicht nachgewiesen werden, ist die Produktion im X.___ 4 (inkl. TAR 3) ab dem Folgetag auf 23 Minuten während des Nacht-Zeitraums (19.00 bis 07.00 Uhr) zu beschränken.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. a) Der A.___ wird eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.

b) Der am 23. August 2023 von der A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

c) Auf die Erhebung des amtlichen Kostenanteils von Fr. 1'000.– beim Amt für Umwelt wird verzichtet.

4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid – jedenfalls soweit sie die Anordnung des fast vollständigen Nachtproduktionsverbots betreffen sollte – wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Amt für Umwelt entschädigt die A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.–.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2023 Nr. 100 Umweltrecht. Wird mit dem Abnahmebescheid einer rechtskräftig bewilligten Industrieanlage deren zeitliche Produktionsdauer so beschränkt, dass die von ihr verursachten Lärmimmissionen den in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen festgelegten Werten entsprechen, so liegt darin kein Widerruf der ursprünglich erteilten Baubewilligung. Die Bewilligungsbehörde sorgt lediglich dafür, dass der Betrieb der Anlage den rechtskräftigen Auflagen entspricht. Eine Interessenabwägung oder Verhältnismässigkeitsprüfung, um ein allfälliges Abweichen von den rechtskräftig festgelegten Werten rechtfertigen zu können, findet im Verfahrensstadium der Abnahmekontrolle nicht statt. Es ist einzig zu prüfen, ob die rechtskräftig verfügten Auflagen eingehalten werden oder nicht. Werden sie das wie im vorliegenden Fall nicht, ist unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» ausschliesslich zu prüfen, ob deshalb die Industrieanlage komplett stillgelegt werden muss oder ob sie allenfalls noch teilweise weiterbetrieben werden darf (Erw. 4.5).

23-5913 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.11.2023 23-5913 — Swissrulings