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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 18.02.2025 22-9335

18 febbraio 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·10,768 parole·~54 min·2

Riassunto

Verwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht, Art. 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 46 Abs. 1 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 22 RPG, Art. 11, 15 USG, Art. 10 TSchV, Art. 22, 23 BauR. Der Grenzzaun war nicht Bestandteil des Baugesuchs. Die Vorinstanz musste daher jenen auch nicht auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen überprüfen und er ist somit auch nicht Bestandteil der rekursgegenständlichen Verfügung (Erw. 1.3.3). Aus den eingereichten Vorakten ergibt sich, dass die letzten Stellungnahmen der Parteien im Einspracheverfahren jeweils nicht mehr zugestellt worden sind. Die Vorinstanz wäre aber verpflichtet gewesen, der Einsprecherin die genannte Stellungnahme der heutigen Rekursgegner zuzustellen. Diesbezüglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Dieser Verfahrensmangel kann geheilt werden (Erw. 3 ff.). Das hobbymässige Halten von Kaninchen in der Wohnzone stellt den Zonenzweck nicht in Frage und ist mithin zonenkonform (Erw. 4.2.1). Gleiches gilt für das Halten von Hühnern. Auch diesbezüglich ist unbestritten, dass die Hühner durch Gackern Lärm erzeugen und auch Mist produzieren. Auch hier ist die Anzahl der gehaltenen Hühner entscheidend (Erw. 4.2.2). Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen (Erw. 5). Die Haltung des Hahns führt im konkreten Fall zu übermässigen Lärmimmissionen (Erw. 5.2.7). Sowohl der Zaun des Hühnergeheges als auch derjenige des Kaninchenstalls grenzen unmittelbar an die Grenzmauer zum südlichen Nachbarsgrundstück und befinden sich somit möglichst weit entfernt vom eigenen Haus der Rekursgegner. Der Umschwung, insbesondere westlich als auch südlich des Einfamilienhauses, ist gross. Es wäre somit auch möglich und im Sinn des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auch angezeigt, die Tiergehege weiter von der südlichen und westlichen Nachbarschaft weg Richtung Norden zu platzieren. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte somit geprüft werden müssen, ob noch weitere Standorte für die Tiergehege in Frage kommen können (Erw. 5.3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Halten des Hahns zu übermässigen Immissionen führt und daher den umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen widerspricht. Im Weiteren verstösst das Bauvorhaben gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Erw. 5.4). Es liegt keine Verletzung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen vor (Erw. 6.2). Gutheissung des Rekurses.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-9335 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 20.05.2025 Entscheiddatum: 18.02.2025 BUDE 2025 Nr. 012 Verwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht, Art. 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 46 Abs. 1 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 22 RPG, Art. 11, 15 USG, Art. 10 TSchV, Art. 22, 23 BauR. Der Grenzzaun war nicht Bestandteil des Baugesuchs. Die Vorinstanz musste daher jenen auch nicht auf die Einhaltung öffentlichrechtlicher Bestimmungen überprüfen und er ist somit auch nicht Bestandteil der rekursgegenständlichen Verfügung (Erw. 1.3.3). Aus den eingereichten Vorakten ergibt sich, dass die letzten Stellungnahmen der Parteien im Einspracheverfahren jeweils nicht mehr zugestellt worden sind. Die Vorinstanz wäre aber verpflichtet gewesen, der Einsprecherin die genannte Stellungnahme der heutigen Rekursgegner zuzustellen. Diesbezüglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Dieser Verfahrensmangel kann geheilt werden (Erw. 3 ff.). Das hobbymässige Halten von Kaninchen in der Wohnzone stellt den Zonenzweck nicht in Frage und ist mithin zonenkonform (Erw. 4.2.1). Gleiches gilt für das Halten von Hühnern. Auch diesbezüglich ist unbestritten, dass die Hühner durch Gackern Lärm erzeugen und auch Mist produzieren. Auch hier ist die Anzahl der gehaltenen Hühner entscheidend (Erw. 4.2.2). Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen (Erw. 5). Die Haltung des Hahns führt im konkreten Fall zu übermässigen Lärmimmissionen (Erw. 5.2.7). Sowohl der Zaun des Hühnergeheges als auch derjenige des Kaninchenstalls grenzen unmittelbar an die Grenzmauer zum südlichen Nachbarsgrundstück und befinden sich somit möglichst weit entfernt vom eigenen Haus der Rekursgegner. Der Umschwung, insbesondere westlich als auch südlich des Einfamilienhauses, ist gross. Es wäre somit auch möglich und im Sinn des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auch angezeigt, die Tiergehege weiter von der südlichen und westlichen Nachbarschaft weg Richtung Norden zu platzieren. Im Rahmen des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/28

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Baubewilligungsverfahrens hätte somit geprüft werden müssen, ob noch weitere Standorte für die Tiergehege in Frage kommen können (Erw. 5.3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Halten des Hahns zu übermässigen Immissionen führt und daher den umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen widerspricht. Im Weiteren verstösst das Bauvorhaben gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Erw. 5.4). Es liegt keine Verletzung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen vor (Erw. 6.2). Gutheissung des Rekurses. BUDE 2025 Nr. 12 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/28

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-9335

Entscheid Nr. 12/2025 vom 18. Februar 2025 Rekurrentin

A.___ vertreten durch lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer Graben 16, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Bau- und Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022)

Rekursgegner

B.___ und C.___ vertreten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau

Betreff Baubewilligung (Erstellung Gewächshaus, Hühner- und Kaninchengehege inkl. Stall und Tierhaltung [bereits erstellt])

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 2/26

Sachverhalt A. a) B.___ und C.___ sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001 an der G.___strasse in Y.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan in der Wohnzone (W2). Es ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. A.___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 003, welches sich ebenfalls in der Wohnzone (W2) befindet. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 004) und einer Doppelgarage (Vers.-Nr. 005) überbaut.

[Bild: Geoportal kommunaler Zonenplan]

b) Das Grundstück Nr. 001 ist über die G.___strasse (Gemeindestrasse zweiter Klasse) erschlossen. Währenddessen ist das Grundstück Nr. 003 über die H.___strasse (Gemeindestrasse zweiter Klasse) erschlossen. Die beiden Grundstücke liegen am östlichen Rand des Dorfes Y.___. Zwei bis drei Bautiefen weiter beginnt die Landwirtschaftszone.

[Bild: Geoportal Strassenklassierung]

[Bild: Geoportal Zonenplan mit Orthofoto]

c) Die Zufahrt zum Grundstück Nr. 001 erfolgt von der nördlich an das Grundstück angrenzenden G.___strasse. Vor dem Grundstück befindet sich ein grosser Parkplatz. Das Einfamilienhaus befindet sich abseits der Strasse und ist östlich, südlich und westlich von einem Garten umgeben. Um das Grundstück von B.___ und C.___ herum befinden sich noch weitere Grundstücke, die jeweils mit Einfamilienhäusern überbaut sind. Das Grundstück Nr. 003 grenzt südlich an das Grundstück Nr. 001 an.

d) Der südliche Bereich des Gartens von B.___ und C.___ ist mit einem Gewächshaus sowie einem Kaninchenstall und einem Hühnerstall je mit einem zugehörigen Gehege überbaut. Die beiden Gehege sind mit einem Maschendrahtzaun versehen und werden jeweils durch ein zusätzliches elastisches Drahtgeflecht erhöht, welches aufgrund der umgebenden Bäume und der Sträucher zum Teil leicht nach vorne und nach unten gedrückt wird. Entlang der südlichen Grenze des Grundstücks von B.___ und C.___ hat es eine Grenzmauer mit einer am Augenschein bemessenen Breite von 0,18 m. Sowohl der Zaun des Geheges des Hühnerstalls als auch derjenige des Kaninchenstalls grenzen unmittelbar an die Grenzmauer. Im Weiteren befindet sich zwischen den beiden Gehegen, ein wenig zurückversetzt von der südlichen Grenzmauer, ein zusätzliches schmales rechteckiges Zwischengehege, welches zusätzlich mit einem Maschendrahtzaun auch überdeckt wird. Das Zwischengehege befindet sich südwestlich vom Kaninchenstall und weist einen Grenzabstand zum Grundstück von A.___ von 0,92 m bis 0,94 m auf.

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B. a) Mit Baugesuch vom 17. August 2021 beantragten B.___ und C.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für das bereits erstellte Gewächshaus sowie für das Hühner- und Kaninchengehege inklusive Stall und Tierhaltung auf dem Grundstück Nr. 001. Auslöser des Baugesuchs war eine Intervention von A.___.

b) Innert der Auflagefrist vom 5. bis 18. Oktober 2021 erhob A.___, vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, öffentlich-rechtliche Einsprache sowie Einsprache gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) und übrige privatrechtliche Einsprache gegen das nachträgliche Bauvorhaben. Sie rügte unter anderem die Unvollständigkeit des Baugesuchs, die Verletzung des Grenzabstands durch den Hühnerstall und den Zaun sowie durch den Sonnen- und Regenschutz. Ferner eine zu hohe Anzahl Nebenbauten auf dem Grundstück sowie eine übermässige Tierhaltung bzw. fehlende Zonenkonformität und üble Gerüche von Kompost und Gewächshaus.

c) Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ mit der Begründung ab, dass das Baugesuch vollständig sei und sowohl die Grenzabstände eingehalten als auch die Zonenkonformität vorliegen würden. Im Übrigen liege weder im öffentlich-rechtlichen noch im privatrechtlichen Sinn eine Verletzung übermässiger Immissionen in Form von Lärm und Geruch vor. Die Baubewilligung wurde unter anderem mit folgenden Bedingungen und Auflagen verbunden: 1. Es dürfen maximal acht Kaninchen, 18 Hühner und ein Hahn gehalten werden und 2. Der Hahn sei von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr in einem schalldichten Stall unterzubringen.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 8. Februar 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid mit Baubewilligung des Gemeinderates Z.___ vom 9. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Die Rekursgegner seien zu verpflichten, den vorhandenen Hag an der Grenze der Grundstücke Nrn. 001 und 003 auf eine maximale Höhe von 1,8 m zu reduzieren. 3. Die Tierhaltung der Rekursgegner sei auf max. 4 Hennen (ohne Hahn) und 8 Kaninchen zu reduzieren. 4. Eventualiter und falls die Tierbestände gemäss vorstehender Ziff. 2 erhöht bewilligt werden sollten, insbesondere auch dann, wenn ein Hahn bewilligt werden sollte, seien die Rekursgegner zu verpflichten, das

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streitbetroffene Hühnerhaus binnen Monatsfrist schalldicht zu isolieren (bspw. doppelte Holzwand mit 8 cm starker Isolationsschicht aus Steinwolle sowie Doppelverglasung und gegenüber dem Grundstück Nr. 003 abgewendeter Lüftungsöffnung). 5. Es seien die Rekursgegner zu verpflichten, die Hühner (eventualiter mit Hahn) werktags zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und sonntags (Nacht Samstag/Sonntag) zwischen 20.00 Uhr und 09.00 Uhr im schalldichten und abgedunkelten Stall einzustallen. 6. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner. Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Grenzzaun, welcher an das Grundstück der Rekurrentin grenze, sei zu hoch und sei zu Unrecht von der Vorinstanz im Rahmen des nachträglichen Baugesuchs nicht beurteilt worden. Im Weiteren würde der Sonnen- und Regenschutz und der Hühnerstall die jeweiligen Grenzabstände nicht einhalten. Zudem seien zu viele Kleinbauten auf dem Grundstück vorgesehen. Das Halten von acht Kaninchen, 18 Hühnern und einem Hahn sei nicht zonenkonform und würde zudem zu übermässigem Lärm führen, weshalb sich auch bereits weitere Anwohnende bei der Gemeinde darüber beklagt hätten. Der Hühnerstall sei nicht schalldicht. Zudem sei fraglich, ob die Haltung der hohen Anzahl von Tieren sowie die Ausstattung und die Grösse des Hühner- und Kaninchenstalls die tierschutzrechtlichen Vorgaben einhalten würden.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch M.A. HSG Andrin Kleinert, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Grenzzaun sei zu Recht von der Vorinstanz im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht beurteilt worden, da dieser nicht Bestandteil der Baugesuchs war. Ferner würden die Grenzabstände sowohl vom Sonnen- und Regenschutz als auch von den übrigen Bauten eingehalten. Die Haltung von acht Kaninchen, 18 Hühnern und einem Hahn sei zonenkonform und die tierschutzrechtlichen Vorgaben würden eingehalten. Der Hühnerstall sei doppelwandig sowie isoliert und verfüge über eine Doppelverglasung. Zudem vermöge die Rekurrentin nicht zu belegen, inwiefern sie durch Lärm- und Geruchsimmissionen gestört werden würde.

b) Mit Vernehmlassung vom 14. April 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, allfällige geringfügige Verletzungen des rechtlichen Gehörs könnten im Rekursverfahren gemäss ständiger Praxis geheilt werden. Zudem liege keine Korrespondenz mit Interventionen von weiteren Bewohnerinnen

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und Bewohnern im Quartier vor. Wohl hätte es im Nachgang zum Augenschein vom 29. Juni 2022 vereinzelte Anrufe von weiteren Anstösserinnen und Anstössern gegeben. Zum Grenzzaun sei festzuhalten, dass dieser nicht Bestandteil des Baugesuchs war und sie deshalb darüber auch nicht habe entscheiden müssen. Zum Tierwohl sei zu erwähnen, dass für die Tiere auf dem Grundstück Nr. 001 ein sehr grosszügiger Auslauf im Freien zur Verfügung stehen würde. Die Tiere würden sich nur nachts im Stall aufhalten.

E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 20. Juli 2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin und einem Vertreter der Vorinstanz, einer Vertreterin des Amtes für Umwelt und eines Vertreters des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen einen Augenschein durch.

b) Mit Eingaben vom 4., 5. und 26. September 2023 lassen sich die Vorinstanz, sowie die Rekurrentin und die Rekursgegner zum Augenscheinprotokoll vernehmen.

c) Mit Amtsbericht vom 6. November 2023 hält das Amt für Umwelt (AFU) zusammenfassend fest, dass zwar die Lärmimmissionen der Hennen lediglich eine gerinfügige Störung verursachen, so dass die Planungswerte als eingehalten gelten können. Allerdings sei es aufgrund des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips angezeigt, den Abstands zwischen Lärmquelle und Immissionsort zu vergrössen. Zudem seien die Lärmimmissionen des Hahns als störend zu beurteilen und zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten anzusiedeln, falls der Auslauf des Hahns nicht auf die Arbeitszeit beschränkt werde. Nachdem dies mit den gegebenen Räumlichkeiten aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht möglich sei, müssten entweder umfassende bauliche Änderungen erfolgen oder auf die Haltung des Hahns verzichtet werden.

d) Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 lassen sich die Rekurrentin sowie die Rekursgegner zum Amtsbericht vernehmen.

e) Mit Eingabe vom 24. April 2024 äussert sich die Rekurrentin zu den eingereichten Stellungnahmen und revidiert ihr Rechtsbegehren mit folgenden Anträgen:

1. Der Einspracheentscheid mit Baubewilligung des Gemeinderates Z.___ vom 9. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Die Rekursgegner seien zu verpflichten, den vorhanden Hag an der Grenze der Grundstücke Nrn. 001 und 003 auf eine maximale Höhe von 1,8 m zu reduzieren. 3. Den Rekursgegnern sei das Halten eines Hahns zu verbieten.

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4. Die Rekursgegner seien zu verpflichten, den Auslauf für maximal 18 Hühner an die Nordseite des bestehenden Hühnerhauses in den Bereich des heutigen Gewächshauses auf den westlichen Teil des Baugrundstückes zu verlegen. 5. Es seien die Rekursgegner zu verpflichten die maximal 18 Hühner werktags zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie sonntags und allgemeinen Feiertagen (Nacht Samstag/Sonntag bzw. Vortag/Feiertag) zwischen 21.00 Uhr und 08.00 Uhr im schalldichten abgedunkelten Stall einzustallen. 6. Die seitens der Rekursgegner Anzahl der gehaltenen Kaninchen auf max. 8 Tiere festzusetzen. 7. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner. f) Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 äussern sich die Rekursgegner zu den eingereichten Stellungnahmen.

g) Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 nimmt die Rekurrentin nochmals Stellung.

h) Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 zeigen die Rekursgegner an, dass sie neu durch Dr.iur. HSG Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Gossau, vertreten werden.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

1.3 Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz hätte den Grenzzaun im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bzw. des Einspracheverfahrens auf seine Rechtmässigkeit überprüfen müssen.

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1.3.1 Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Art. 46 Abs. 1 VRP). Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wirkungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Ausserhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (BDE Nr. 83/2015 vom 14. Dezember 2015 Erw. 1.2.1 mit Quellenangaben). Gegenstand des Verfahrens kann somit nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten (BDE Nr. 83/2015 vom 14. Dezember 2015 Erw. 1.2.1 mit Quellenangaben).

1.3.2 Das Baugesuch ist der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmt (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; BUDE Nr. 10/2024 vom 8. Februar 2024 Erw. 5.2).

1.3.3 Das Baugesuch vom 17. August 2021 beinhaltete die Erstellung des Gewächshauses sowie des Kaninchen- und Hühnerstalls samt jeweiligem Aussengehege. Im eingereichten Situationsplan sind die jeweiligen Bauten eingezeichnet worden. Zudem wurden die Masse der jeweiligen Bauten und Anlagen sowie die Grenzabstände zu den jeweiligen benachbarten Grundstücken aufgezeichnet und beschriftet.

[Bild: Ausschnitt aus dem Situationsplan]

Der Grenzzaun war daher nicht Bestandteil des Baugesuchs. Aufgrund oben Ausgeführtem musste daher die Vorinstanz jenen auch nicht auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen überprüfen und er ist somit auch nicht Bestandteil der rekursgegenständlichen Verfügung, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Es obliegt nun wieder der Vorinstanz zu prüfen, ob der Grenzzaun ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben darstellt und anschliessend von der Eigentümerschaft unter Umständen ein Baugesuch einzufordern bzw. allenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a

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PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 9. Dezember 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrentin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Vorinstanz einerseits ihr seitens der heutigen Rekurrentin zur Verfügung gestellte Akten – i.c. die Beilagen ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2022 – gar nicht erst zur Kenntnis genommen und damit auch nicht gewürdigt haben soll und andererseits nicht die gesamten Eingaben den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt habe, da die Einsprachevernehmlassung der heutigen Rekursgegner vom 7. Oktober 2022 ihr gar nicht erst eröffnet worden sei. Ferner hätte die Vorinstanz trotz Anzeige im Vorverfahren, dass der Grenzzaun zu hoch sei, diesen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht behandelt. Zudem hätte beim von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein das Gehege nur durch die Rekursgegner betreten werden dürfen und daher das Hühnerhaus nicht in Augenschein genommen werden können. Weiter liege auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren vor, da die Rekurrentin wiederum beim Rekursaugenschein das Grundstück der Rekursgegner nicht betreten durfte.

3.1 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Beteiligten dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begründeten Entscheid (R. WIEDERKEHR/K. PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 269 ff.; BUDE Nr. 92/2023 vom 27. September 2023 Erw. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BUDE Nr. 92/2022 vom 10. Oktober 2022 Erw. 4.1). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung des angefochtenen Entscheids so abgefasst sein, dass gegebenenfalls eine sachgerechte

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 9/26

Anfechtung des Entscheids ermöglicht wird. Dies ist möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen; BUDE Nr. 49/2024 vom 6. Juni 2024 Erw. 4.1).

3.1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Abzustellen ist dabei ausschliesslich auf die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung. Keine Einsicht muss in Akten gewährt werden, die nicht der Stützung einer behördlichen Anordnung dienen. Dazu gehören vor allem auch die Akten des internen amtlichen Verkehrs, etwa Vorbereitungsunterlagen (Referat) usw. Als interne Akten gelten Unterlagen, denen kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen, also namentlich Entwürfe, Anträge, Notizen, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Ob ein Aktenstück als intern zu qualifizieren ist, muss nach objektiven Gesichtspunkten geprüft werden. Wenn ein Aktenstück objektiv betrachtet von Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung ist, so unterliegt es ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung als internes Dokument der Einsicht. Einsicht ist somit in alle Akten zu gewähren, welche geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung bzw. des späteren Entscheids zu bilden (U.P. CAVELTI/T. VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 1131 mit Hinweisen; BDE Nr. 124/2020 vom 10. Dezember 2020 Erw. 5.1.1).

3.1.3 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 10/26

Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten erscheint (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 966; BDE Nr. 37/2021 vom 3. Mai 2021 Erw. 3.1; BUDE Nr. 68/2022 vom 14. Juli 2022 Erw. 3).

3.1.4 Die Parteien haben Anspruch darauf, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der allfälligen Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen oder Auskunftspersonen (vgl. BGE 143 V 71 Erw. 4.1; (R. WIEDERKEHR/K. PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, S. 144). Die Parteien können aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen von der Teilnahme an einer Zeugeneinvernahme, der Befragung einer Auskunftsperson oder einem Augenschein ausgeschlossen werden (vgl. BGE 130 II 169 Erw. 2.3.5). In solchen Fällen hat die Behörde den Parteien Gelegenheit zu gewähren, nachträglich das Protokoll einzusehen (WIEDERKEHR /PLÜSS, a.a.O., S. 144).

3.2 3.2.1 Aus den eingereichten Vorakten ergibt sich, dass die letzten Stellungnahmen der Parteien im Einspracheverfahren jeweils nicht mehr zugestellt worden sind. Die Vorinstanz wäre aber verpflichtet gewesen, der Einsprecherin die genannte Stellungnahme der heutigen Rekursgegner zuzustellen. Diesbezüglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen und die Rüge ist in diesem Punkt begründet. Es ist in diesem Fall nachfolgend zu prüfen, ob diese Verletzung im Rahmen des Rekursverfahrens geheilt werden kann.

3.2.2 Hingegen ist nicht ersichtlich, dass die Einsprachenbeilagen der Stellungnahme der Rekurrentin vom 16. September 2022 gar nicht im Entscheid beurteilt worden sind. Es wurde im Entscheid zwar nicht explizit darauf Bezug genommen. Allerdings wurde die Lärmthematik im angefochtenen Entscheid geprüft und beurteilt und – wie oben ausgeführt – war die Vorinstanz nicht verpflichtet sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern sie konnte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Entsprechend war es der Rekurrentin ohne weiteres möglich den angefochtenen Beschluss sachgerecht anzufechten, was sie mit der Eingabe vom 8. Februar 2023 auch tat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Ferner obliegt es allein dem Bauherrn – wie bereits in den obigen Ausführungen festgehalten – den Umfang des Baugesuchs zu bestimmen. Die Vorinstanz musste daher

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den Grenzzaun nicht genauer prüfen, weshalb ihr auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angelastet werden kann.

3.2.3 Hinsichtlich des vorinstanzlichen Augenscheins ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz oblag, den Sachverhalt und die von der heutigen Rekurrentin gerügten Punkte abzuklären. Auch wenn Art. 134 PBG eine Duldungspflicht und Gewährung des Zutrittsrechts enthält und in Abs. 1 festgehalten wird, dass von der zuständigen Behörde angeordnete Handlungen, wie Begehungen, Fotografien, Geländeaufnahmen und Vermessungen usw., unter Gewährung des Zutrittsrechts geduldet werden müssen, stellt dies lediglich eine gesetzliche Grundlage dar, damit die Gemeinde ihr Recht ausüben kann. Die Vorinstanz hat im konkreten Fall ein Augenscheinprotokoll verfasst und den Teilnehmenden zur Stellungnahme zugestellt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrentin gewahrt wurde, da sie sich im Nachhinein zum Protokoll und den darin enthaltenen Feststellungen äussern konnte. Die Vorinstanz hat die für sie relevanten Punkte, um über das Baugesuch entscheiden zu können, abgeklärt. Da es ausreicht, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat, war es seitens der Vorinstanz auch nicht angezeigt, das Gehege zu betreten sowie den Hühnerstall auf seine Schalldichtigkeit zu überprüfen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Rüge erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für den Augenschein im Rekursverfahren. Es oblag der Rekursinstanz die Sachverhaltsabklärungen zu machen. Seitens der Rekursgegner wurde der Rekurrentin nicht erlaubt, deren Grundstück zu betreten. Daher wurde der Garten der Rekursgegner ohne Teilnahme der Rekurrentin angeschaut. Allerdings konnte der rekurrentische Rechtsvertreter den Garten besichtigen. Nach der Besichtigung gingen alle wieder zurück zum Parkplatz, wo die Rekurrentin wartete. Die tatsächlichen Gegebenheiten sowie die gemachten Ausführungen wurden nochmals zusammengefasst. Nach erfolgten weiteren Wortmeldungen der übrigen Verfahrensbeteiligten wurde das weitere Vorgehen im Verfahren erläutert. Auch wenn die Rekurrentin selbst das rekursgegenständliche Bauvorhaben nicht besichtigen konnte, hatte sie im Nachhinein auch nach Zustellung des Augenscheinprotokolls mit Fotodokumentation nochmals die Möglichkeit sich einen Überblick über die tatsächlichen Gegebenheiten zu machen und dazu Stellung zu nehmen, was sie im Übrigen auch tat. Sie konnte sich somit genügend äussern und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde auch im Rekursverfahren nicht verletzt. Dies vor allem auch deshalb nicht, weil ihr Rechtsvertreter uneingeschränkt am Augenschein teilnehmen konnte.

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren

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nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht (BGE 126 I 72). Zurückhaltung ist jedoch am Platz, wenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterbliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die Rechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine Heilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 990; BUDE Nr. 11/2023 vom 25. Januar 2023 Erw. 4.6).

3.4 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über volle Kognition. Zum anderen konnte sich die Rekurrentin im Rahmen des Rekursverfahrens zu der entsprechenden Eingabe äussern. Unter diesen Umständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels angezeigt.

4. Die Rekurrentin beanstandet zudem, dass das Bauvorhaben bzw. die Haltung von acht Kaninchen, 18 Hühnern und einem Hahn nicht zonenkonform sei, wobei insbesondere der Hahn aufgrund seines Krähens in der Wohnzone als problematisch erachtet wird.

4.1 4.1.1 Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) regelt neben dem Umfang der Baubewilligungspflicht (Abs. 1) auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Bauten und Anlagen. Als zentrale Voraussetzung müssen gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Das konkrete Bauvorhaben muss also grundsätzlich zonenkonform sein. Für die Beurteilung der Zonenkonformität wird dabei primär auf den Nutzungsplan und die zugehörigen Nutzungsvorschriften des kantonalen bzw. kommunalen Rechts abgestellt. Diese geben Auskunft über die zulässige Nutzungsart und -intensität, die Immissionstoleranz und die allenfalls geltende Regelbauweise (G. CAVIEZEL/P. HETTICH/L. MATHIS, in: A. Griffel/H.U. Liniger/ H. Rausch/D. Turnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 98). Allgemein gilt, dass die Zonenkonformität eine Übereinstimmung oder zumindest einen positiven funktionalen Zusammenhang zwischen dem konkreten Bauvorhaben und dem Zonenzweck verlangt, der nicht schon durch die Einhaltung der Immissionsvorschriften gegeben ist (CAVIEZEL/HETTICH/MATHIS, a.a.O., S. 99). Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG gewährleistet einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz. Deshalb ist zunächst festzustellen, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zulässig ist. Dazu gehört auch die Beurteilung der typischerweise von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen. Erst anschliessend ist – soweit noch erforderlich – zu beurteilen, ob der Betrieb konkret Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten (vgl. VerwGE B 2015/5 vom 15. August 2017 Erw. 5.1).

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4.1.2 Das Grundstück der Rekursgegner befindet sich in der Wohnzone. Wohnzonen umfassen Gebiete, die sich für das Wohnen und nicht störende Gewerbebetriebe eigenen. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse garantieren (J. BEREUTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 12 N 3; B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 366 ff.). Wohnzonen sind hauptsätzlich der Wohnnutzung gewidmet, wozu Erholung, Schlafen, Essen, Hausarbeit und Freizeitbeschäftigungen gerechnet werden (CAVIEZEL/HETTICH/MATHIS, a.a.O., S. 99). Es gilt zu beachten, dass gewisse Immissionen mit der Wohnnutzung typischerweise verbunden sind und daher Wohnzonen nicht völlig frei von Immissionen sein müssen. Dabei ist etwa an Immissionen zu denken, wenn Kinder im Freien spielen, der Rasen gemäht wird oder in Gärten Feste gefeiert werden. In der Umschreibung des Zwecks der Wohnzone liegt also nicht nur eine immissionsmässige Beschränkung, sondern vorab auch eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohnzone (BEREUTER, a.a.O., Art. 12 N 4f.).

4.1.3 In Bezug auf die Tierhaltung in der Wohnzone ist festzuhalten, dass die hobbymässige Haltung von Tieren beziehungsweise die Erstellung entsprechender Bauten anerkanntermassen grundsätzlich als Bestandteil der Wohnnutzung gilt (GVP 2005 Nr. 102; VerwGE B 2016/161 und 2016/162 vom 15. August 2017 Erw. 5.1). Die Tierhaltung wird in der Wohnzone so lange als zonengerecht betrachtet, als von den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2005/III/23; B. HEER, a.a.O., Rz. 370; BDE Nr. 47/2013 vom 24. Juli 2013 Erw. 3.2).

4.1.4 In der Rechtsprechung des Kantons St.Gallen wurden somit beispielsweise Pferdeboxen für die Haltung von vier Pferden (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2003/IV/36), eine Volière für höchstens 60 Vögel (GVP 2005 Nr. 102), ein Schafstall für die Haltung von höchstens sieben Schafen (zwei Muttertiere und höchstens fünf Jungtiere; Entscheid Nr. 1401 des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 17. September 1985 i.S. H. und E. Z.) oder auch das Halten von höchstens drei erwachsenen Hunden und die Aufzucht von maximal einem Wurf pro Jahr (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2005/I/4) als in der Wohnzone zonenkonform beurteilt. Demgegenüber ist beispielsweise ein Bienenwanderwagen in der Wohnzone nicht zonenkonform (VerwGE vom 17. August 1999 i.S. A.H.; BDE Nr. 47/2013 vom 24. Juli 2013 Erw. 3.2).

4.2 4.2.1 Zunächst ist somit abstrakt festzustellen, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone als zulässig erachtet wird. Dazu gehört auch die Beurteilung der typischerweise von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen. Das hobbymässige Halten von Kaninchen in der Wohnzone stellt den Zonenzweck nicht in Frage und ist mithin zonenkonform. Es weist, wie andere Freizeitbeschäftigungen, einen engen, funktionalen Bezug zur

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Wohnnutzung auf und ist Bestandteil derselben. Zwar kann die Haltung von Kaninchen mit gewissen Geruchsimmissionen verbunden sein, bei tiergerechter Haltung können übermässig störende Immissionen jedoch ausgeschlossen werden. Auch allfällige Lärmemissionen sind vernachlässigbar. Dies zumindest in den Fällen, in denen eine gewisse Anzahl an Tieren nicht überschritten wird, wobei das Halten von acht Kaninchen noch in der Wohnzone als zonenkonform betrachtet werden kann.

4.2.2 Gleiches gilt für das Halten von Hühnern. Die hobbymässige Haltung von Hühnern fällt gemäss oben Ausgeführtem grundsätzlich unter den Zweck der Wohnzone. Auch diesbezüglich ist unbestritten, dass die Hühner durch Gackern Lärm erzeugen und auch Mist produzieren. Auch hier ist die Anzahl der gehaltenen Hühner entscheidend. Weiter stellt sich die Frage, ob das Halten eines Hahns in der Wohnzone noch als zonenkonform betrachtet werden kann. Das Baurekursgericht Zürich hat in zwei Entscheiden (BRGE III Nr. 0077/2019 vom 12. Juni 2019 und BRKE I Nrn. 0108-0109/2007 vom 25. Mai 2007) das Halten eines Hahns in einer Wohnzone abstrakt als zonenkonform beurteilt. Auch das Verwaltungsgericht Aargau (Entscheid Obergericht/Verwaltungsgericht vom 18. Juni 2012 WBE.2011.114) erachtete das Halten von einem Hahn als zonenkonform. Wie oben ausgeführt, ist die hobbymässige Tierhaltung grundsätzlich als mit der Wohnzone vereinbar anzusehen. Darunter fällt auch die hobbymässige Hühnerhaltung. Vor diesem Hintergrund ist das Halten eines Hahns in einer Wohnzone nicht per se nicht zonenkonform. Inwiefern somit die konkrete Hobbytierhaltung von 18 Hühnern, acht Kaninchen sowie einem Hahn aufgrund der durch alle verursachten Immissionen im konkreten Fall zulässig ist oder nicht, betrifft jedoch nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der umweltrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.

5. Die Haltung von Hühnern und insbesondere von Hähnen führt naturgemäss zu Immissionen. Die Tiere erzeugen durch Gackern und Krähen Lärm und produzieren Mist, der auch bei regelmässiger Abfuhr für eine gewisse Zeit gelagert werden muss. Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen und führt zu grossen Einschränkungen (vgl. BRGE III Nr. 0077/2019 vom 12. Juni 2019 Erw. 5.1).

5.1 Vorliegend geben die Lärmimmissionen Anlass zu Streitigkeiten. Im Bereich des Immissionsschutzes hat der Bund von seiner umfassenden Rechtsetzungskompetenz gemäss Art. 74 Abs. 1 BV Gebrauch gemacht. In diesem Rahmen besteht daher grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht; dieses hat seine selbstständige Bedeutung mit Blick auf den direkten Schutz vor Immissionen verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder

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weniger weit geht. Die Begriffe «nicht störend», «mässig störend» und «stark störend» dienen heute somit vorab der Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_364/2016 vom 10. November 2016 Erw. 2.3 mit Hinweisen; VerwGE B 2016/161 und B 2016/162 vom 15. August 2017 Erw. 6.1). Die von der Geflügelhaltung ausgehenden Schallemissionen stellen sog. Alltagslärm dar. Für Alltagslärm fehlen Belastungsgrenzwerte, so dass die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) unter weiterer Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen sind. In einer solchen Situation muss im Einzelfall entschieden werden, ob übermässige Einwirkungen vorliegen. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise Lärmvorbelastung der Zonen, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (vgl. BDE Nr. 47/2013 vom 24. Juli 2013 Erw. 4.1). Hühnerställe und Gehege stellen Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG dar. Nachdem die streitbetroffene Geflügelhaltung nicht vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligt worden ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 LSV), handelt es sich um eine neue Anlage, deren Lärmimmissionen gemäss Art. 25 USG die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern gestützt auf Art. 13 Abs. 2 USG eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Amtsbericht des Amtes für Umwelt vom 6. November 2023; BGE 133 II 292 Erw. 3.3).

5.2 5.2.1 Die streitbetroffene Geflügel- sowie Kaninchenhaltung befindet sich auf dem Grundstück der Rekursgegner. Wie auch die umliegenden Grundstücke ist dieses der Wohnzone W2 und der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) zugeteilt. ES II gilt für Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, wie namentlich Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV). Das Gackern von Hühnern ist als von geringer Intensität zu bezeichnen, weshalb das Halten von wenigen Hühnern ohne Hahn von vornherein als unproblematisch erscheint. Das Krähen eines Hahns indessen wird vom menschlichen Ohr als relativ intensiv empfunden, weshalb Hähne ihre Lautäusserungen in Wohngebieten nicht uneingeschränkt verbreiten sollten (vgl. BRGE III Nr. 0077/2019 vom 12. Juni 2019 Erw. 5.2). Der Amtsbericht des Amtes für Umwelt vom 6. November 2023 hält – wie bereits in Erwägung 5.1 erwähnt – präzisierend fest, dass gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung folgende Faktoren für die Lärmbeurteilung im Einzelfall massgeblich seien: 1. Charakter des Lärms: Je tonhaltiger und impulshaltiger Geräusche sind, umso störender werden sie empfunden. Die Störwirkung wird gesteigert, wenn die Geräusche einen Informationsgehalt aufweisen. Hochfrequente Geräusche werden i.d.R.

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als störender empfunden als tieffrequente, insbesondere wenn sie als Lärmspitzen auftreten; 2. Zeitpunkt des Lärms: Lärmimmissionen während den sensiblen Tagesrandzeiten sowie in der Nacht wirken störender als Lärmimmissionen, die während der üblichen Arbeitszeiten tagsüber anfallen; 3. Häufigkeit des Lärms: Ist ein Geräusch über längere Zeit verteilt immer wieder zu hören, ist die Störwirkung grösser, als wenn die Lärmimmission nur auf eine kurze Zeitspanne beschränkt auftritt; 4. Lärmempfindlichkeit der Zone: Für reine Wohnzonen gelten strengere Belastungsgrenzwerte als für Mischzonen oder Landwirtschaftszonen. Wer in einer Mischzone oder in einer Landwirtschaftszone wohnt, muss somit eine höhere Lärmbelastung dulden als jemand, der in einer reinen Wohnzone lebt. Entsprechend gilt für Mischzonen und für die Landwirtschaftszone die ES Ill und für reine Wohnzonen die ES II; 5. Lärmvorbelastung der Zone: Auch ein grundsätzlich ruhiges Wohnquartier kann in Teilen lärmvorbelastet sein, sei es, dass in der Nähe eine Strasse verläuft, ein Bach rauscht oder in einer angrenzenden Zone ein Gewerbebetrieb Lärm erzeugt. Je ruhiger eine Wohnlage grundsätzlich ist, desto deutlicher werden Geräusche wahrgenommen und desto grösser ist die Störwirkung.

5.2.2 Nach Einschätzung der am Augenschein anwesenden Fachspezialistin des AFU wurde das Wohnquartier als ruhig und somit lärmempfindlich wahrgenommen. Eine Lärmvorbelastung konnte keine festgestellt werden. Entsprechend war das Krähen des Hahns deutlich wahrnehmbar. Es trat laut, hochfrequent und impulshaltig in Erscheinung. Demgegenüber wirkte das Gegacker der Hühner wenig störend, weil es nicht laut war und vor allem kaum impulshaltig. Diese Einschätzung wird seitens der Rekursinstanz geteilt. Die Umgebung wurde ebenfalls als ruhig und nicht lärmvorbelastet empfunden und das Gegacker der Hühner wurde als nicht störend beurteilt, währenddessen das Krähen des Hahns als laut und daher eher störend registriert wurde. Wiederum wurde seitens der Rekursinstanz die Anwesenheit der Kaninchen in Form von Lärm nicht wahrgenommen.

5.2.3 Da das Krähen des Hahns als störend eingestuft wurde, ist dieser Punkt genauer anzuschauen. Gemäss erwähntem Amtsbericht wird ausgeführt: «Kräht der Hahn während des ganzen Tages immer wieder (abstellend auf den Augenschein durchschnittlich ungefähr alle 9 Minuten), spricht dies aufgrund der Lautstärke des konkreten Krähens und des unmittelbaren Auftretens (Impulshaftigkeit) dafür, dass die Störungen nicht geringfügig und somit die Planungswerte überschritten sind. Dabei ist anzumerken, dass es nicht auf die genaue Anzahl der Hahnenschreie ankommt, sondern darauf, ob sie als selten oder als häufig wahrgenommen werden. Beispielsweise wirkt ein auf

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eine engere Zeitspanne begrenztes häufiges Krähen weniger störend, als wenn ein Hahn über den Tag verteilt immer wieder kräht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Hähne gleichermassen krähfreudig sind, sei es aufgrund charakterlicher Unterschiede oder aufgrund der Geflügelrasse. Auch die Lautstärke und allenfalls die Frequenz/Tonhöhe kann zwischen den verschiedenen Geflügelrassen unterschiedlich sein. Es ist deshalb nicht möglich, jede beliebige Geflügelhaltung mit mathematischer Genauigkeit zu beurteilen. Somit ist eine konkrete Einzelfallbeurteilung mit Augen- bzw. Ohrenschein notwendig, was vorliegend erfolgt ist.» Das AFU hält ferner fest: «Die von der vorhandenen Hühnerschar (ohne Hahn) erzeugten Lärmimmissionen überschreiten nach unserer Beurteilung die Grenze der geringfügigen Störung nicht, sofern eine Einstallung zwischen spätestens 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens erfolgt. Dies im Gegensatz zu den Lärmimmissionen des Hahns, der laut wahrnehmbar ist und über den Tag verteilt häufig kräht, wobei die hochfrequenten Stimmanteile durchdringend tönen. Entsprechend störend wirkt das Krähen im vorliegenden Fall, insbesondere während der sensiblen Tageszeiten, d.h. an den Tages-Randzeiten und über Mittag.»

5.2.4 Die Rekursgegner halten in ihrer Stellungnahme zum Amtsbericht fest, dass die Verfasserin des Berichts selbst nicht am Augenschein Teil genommen habe und die konkreten Begebenheiten somit nicht kenne. Sie stelle lediglich auf Feststellungen ab, welche von einer anderen Person über dreieinhalb Monate zuvor gemacht worden seien. Zudem würden sich die Erkenntnisse der Stellungnahmen mit den im Protokoll des Augenscheins festgehaltenen Eindrücken und Aussagen von der damals anwesenden Mitarbeiterin des AFU widersprechen. Die Aussagekraft der Stellungnahme sei daher in Frage zu stellen. Zudem sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Einzelfallbeurteilung nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen. Diese objektive Beurteilung sei weder im Amtsbericht noch am Augenschein erfolgt. Das AFU stelle lediglich fest, dass das Krähen zu einer nicht geringfügigen Störung führe. Eine erhebliche Störung sei nicht zu verwechseln mit einer nicht geringfügigen Störung. Worin es jedoch eine verpönte erhebliche Störung sehe, sei nicht erkennbar. Der Schlussfolgerung, dass die Krährufe eine zu begrenzende Lärmemission darstellen würden, könne damit nicht gefolgt werden. Dementsprechend wäre es nötig gewesen, die bestrittenen Lärmemissionen empirisch zu bemessen. Aufgrund eines zweistündigen Eindrucks, an welchem die Krährufe der Fachspezialistin derart gering aufgefallen seien, dass sie sie nicht einmal gezählt habe, könne schlicht keine objektivierte Beurteilung einer Drittperson ergeben. Der Amtsbericht verletze daher das Objektivitätsgebot und damit Art. 13 Abs 2 USG und laufe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwider.

5.2.5 Ein Amtsbericht ist eine bei einer anderen Behörde oder Amtsstelle eingeholte amtliche Auskunft über bestimmte Tatsachen und

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Verhältnisse, über welch die betreffende Behörde aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnisse besitzt. Bezüglich Amtsgutachten besteht wie bei Gutachten und sachkundigen Auskünften im Allgemeinen die Besonderheit, dass nur dann von ihnen abgewichen wird, wenn dafür stichhaltige Gründe bestehen. Dies ist etwa der Fall bei offensichtlichen Mängeln und Widersprüchen (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2010/III/4; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 974 ff.).

5.2.6 Der Amtsbericht wurde gemäss gängiger Praxis des AFU und gemäss interner Richtlinie von den hierfür zuständigen Personen im AFU unter Einbezug mit der am Augenschein anwesenden Vertreterin des AFU erstellt und unterzeichnet. Am Augenschein führte die Vertreterin des AFU – neben allgemeinen Ausführungen zum Alltagslärm, welche im Übrigen mit dem Amtsbericht übereinstimmen – unter anderem aus, dass das vorliegende Hahngeschrei in einem ruhigen Wohnquartier laut sei und gemäss Aussagen relativ häufig auftrete. Das Gegacker der Hühner sei deutlich weniger störend, da nicht so laut und impulshaltig. Trete das Hahngeschrei während des ganzen Tags immer wieder und häufig auf, müsse davon ausgegangen werden, dass die Störungen nicht geringfügig seien und somit die Planungswerte überschritten seien. Entweder würden die Anzahl Schreie pro Tag erhoben, um nachzuweisen, dass sie nur selten auftreten und damit die Planungswerte eingehalten seien, oder es seien Lärmschutzmassnahmen umzusetzen, damit die Lärmimmissionen unter die Planungswerte gesenkt werden. Eine mögliche Massnahme wäre eine deutliche Begrenzung der Auslaufzeit des Hahns. Es ist nicht ersichtlich, dass die gemachten Ausführungen am Augenschein dem Amtsbericht widersprechen würden. Sie wurden lediglich im Amtsbericht noch präzisiert. Von offensichtlichen Mängeln und Widersprüchen kann vorliegend keine Rede sein, weshalb auch kein Anlass besteht von den Ausführungen im Amtsbericht abzuweichen. Während des Augenscheins hat der Hahn rund 13-mal gekräht. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Krähen des Hahns tendenziell häufiger vorkommt. Zudem war das Krähen laut und impulsiv. Zwar wird der Hahn auf einem Grundstück gehalten, das sich in einer ländlichen Umgebung am Rand eines Dorfes befindet, in welchen zwei bis drei Bautiefen weiter die Landwirtschaftszone beginnt. Jedoch wurde die Gegend auch seitens der Rekursinstanz als eher ruhig wahrgenommen. So gibt es in der näheren Umgebung keine störenden Strassen oder Betriebe, weshalb das Krähen des Hahns als übermässig gewertet wird und somit eine Verletzung der umweltrechtlichen Vorgaben darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob durch Massnahmen dieser übermässige Lärm reduziert werden könnte.

5.2.7 Als wichtigste Massnahmen kommen die Beschränkung der Zeit, in der sich die Tiere im Freien aufhalten sowie bauliche Massnahmen am Hühnerhaus, damit der Schall des krähenden Hahns in den Ruhezeiten entscheidend gedämmt wird, in Betracht (vgl. BRGE III Nr. 0077/2019 vom 12. Juni 2019 Erw. 5.2). Wie allerdings dem Sachverhalt zu entnehmen ist, ist zum einen der Hühnerstall bereits schall-

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dicht gebaut und somit hinsichtlich Lärmschutz die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Diesbezüglich können keine weiteren Massnahmen mehr gemacht werden. Zum anderen ist das Hühnerhaus von der Grösse – es hat eine Länge und Breite von 2,1 m auf 1,8 m – her auch aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht geeignet 18 Hühner und einen Hahn für länger als zwölf Stunden einzustallen. Dadurch ist es auch nicht möglich in der Baubewilligung mittels Auflagen weitere Massnahmen anzuordnen, um die Lärmimmissionen weiter zu reduzieren. Ferner wird nach dem Tierschutzgesetz nicht verlangt, dass ein Hahn für die Haltung von Hennen vorhanden sein muss. Dies hat zur Folge, dass die rekursgegenständliche Baubewilligung, welche auch das Halten des Hahns beinhaltet, aufgrund der übermässigen Lärmimmissionen des Hahns im konkreten Fall nicht den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht, womit sie aufzuheben ist.

5.3 Der erwähnte Amtsbericht bemängelt im Weiteren eine Verletzung des Vorsorgeprinzips: «Eine hinsichtlich Lärmschutzes weitere wirksame Massnahme ist die Vergrösserung des Abstands zwischen Lärmquelle und Immissionsort. Tatsächlich ist vorliegend die Nähe zwischen dem Auslauf und den rekurrentischen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung problematisch: Die Distanz zu den rekurrentischen Fenstern beträgt lediglich ungefähr fünf Meter, wenn sich die Tiere im Süden des Grundstücks aufhalten. Nicht massgebend ist hingegen der Abstand zum nordseitigen Sitzplatz der Rekurrentin, weil dieser nicht als lärmempfindlicher Ort gilt. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Rekursgegner die Lärmquelle möglichst weit von ihrem eigenen Wohnhaus entfernt platziert haben. Es wäre ihnen zuzumuten, den Auslauf auf die Nordseite des Hühnerstalles, wo derzeit das Gewächshaus steht, zu verlegen. Eine geringere Wirkung hätte die akustische Abschirmung des Aussenbereichs auf der Südseite. Trotzdem wäre auch dies eine Option, um die leichte Störung durch das Gegacker der 18 Hühner zu reduzieren (Vorsorge). Erreicht werden muss letztlich ein Zustand, bei dem nur noch eine geringfügige Störung besteht.»

5.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind Einwirkungen auf die Umwelt zudem im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung und so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, zu begrenzen. Diesem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, von einer Anlage Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Soweit die Entstehung bestimmter Emissionen nicht verhindert werden kann, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkungen abzuschirmen (BGE 124 II 517 Erw. 4a). Die Massnahmen, die gestützt auf dieses Prinzip angeordnet werden, müssen verhältnismässig sein (BGE 127 II 306 Erw. 8). Sodann muss nicht jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG, BGE 133 II 169 Erw. 3.2; BUDE Nr. 113/2022 vom 20. Dezember 2022 Erw. 4.1).

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5.3.2 Der Hühnerstall samt Umlauf befindet sich südlich vom Gewächshaus. Er weist eine Entfernung von 6,3 m zur Grundstücksgrenze der Rekurrentin auf. Der Umlauf für die Hühner ist mit Bäumen und Sträuchern versehen und reicht bis zur Grenze des Grundstücks der Rekurrentin.

[Bild vom Augenschein sowie Bild vom Geoportal Orthofoto]

Tatsächlich wurden die Tiergehege sehr nah an das südliche und westliche Nachbarsgrundstück platziert. Sowohl der Zaun des Hühnergeheges als auch derjenige des Kaninchenstalls grenzen unmittelbar an die Grenzmauer zum südlichen Nachbarsgrundstück und befinden sich somit möglichst weit entfernt vom eigenen Haus der Rekursgegner. Der Umschwung, insbesondere westlich als auch südlich des Einfamilienhauses, ist gross. Es wäre somit auch möglich und im Sinn des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auch angezeigt, die Tiergehege weiter von der südlichen und westlichen Nachbarschaft weg Richtung Norden zu platzieren. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte somit geprüft werden müssen, ob noch weitere Standorte für die Tiergehege in Frage kommen können. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Gehege und Ställe sowie das Gewächshaus bereits erstellt waren, schliesst dies nicht aus, dass keine weiteren Standorte im Rahmen des Vorsorgeprinzips gesucht werden müssen. Da die Rekursgegner ohne Baubewilligung gebaut haben, müssen sie auch damit rechnen, dass sie allenfalls umplanen müssen, sollte sich ergeben, dass gewisse Vorschriften nicht eingehalten sind. Es liegt demnach im Weiteren eine Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 USG vor und die Baubewilligung ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Halten des Hahns zu übermässigen Immissionen führt und daher den umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen widerspricht. Im Weiteren verstösst das Bauvorhaben gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung sind aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigten sich eigentlich weitere Ausführungen zu den erstellten Bauvorhaben. Aus verfahrensökonomischen Gründen scheint es jedoch angezeigt, auf weitere Punkte im Folgenden noch kurz einzugehen.

6. Weiter rügt die Rekurrentin, das Bauvorhaben sei nicht tierschutzkonform. Gemäss den einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sei für eine Hühnerhaltung bis zu acht Hühnern eine Stallgrösse von 1,5 m x 1,5 m, mithin ein Stall mit einer Grundrissfläche von 2,25 m2, erforderlich. In casu würde den 18 Hennen und dem Hahn gerade mal 3,78 m2 zur Verfügung stehen, was fraglos zu wenig sei. Des Weiteren sei auch fraglich, ob der Stall für die acht Kaninchen den tierschutzrechtlichen Vorgaben genüge.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 21/26

6.1 Eine Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 146 PBG). Ein solches Hindernis könnte auch vorliegen, wenn Bestimmungen des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (SR 455) oder der eidgenössischen Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt TSchV) missachtet werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen. In Art. 65 Abs. 1 TSchV wird hinsichtlich Gehege für die Hauskaninchen präzisierend festgehalten, dass die Gehege eine Grundfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Grundfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein müssen, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können (Bst. a) sowie mindestens in einem Teilbereich so hoch sein müssen, dass die Tiere aufrecht sitzen können (Bst. b). In Tabelle 8 im Anhang 1 der TSchV sind folgende Mindestmasse für das Gehege für Hauskaninchen angegeben:

Im Anhang 1 der TSchV werden in Tabelle 9-1 betreffend Hausgeflügel folgende Mindestmasse angegeben:

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 22/26

6.2 Der Kaninchenstall hat eine Fläche von 2,55 m2 (2,43 m x 1,05 m) zur Verfügung, wobei es erhöhte Flächen gibt. Gemäss Tabelle 8 Ziff. 22 braucht es für zwei Kaninchen mit 3,5-5,5 kg eine Fläche von 4’200 cm2 und eine Höhe von 60 cm, was 0,42 m2 für zwei bzw. im konkreten Fall für acht Kaninchen eine Grundfläche von 1,68 m2 ergibt. Damit sind die von der Verordnung geforderten Mindestmasse eingehalten. Der Hühnerstall hat eine Fläche von 3,78 m2. Für Hühner ist gemäss Tabelle 9-1 (Ziffer 21) sechs bzw. sieben Hühner pro m2 vorgegeben. Auch diese Vorgabe wird im konkreten Fall eingehalten. Somit sind die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten. Dies wurde auch seitens Vertreters des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen am Augenschein bestätigt. Er führte aus, dass sowohl der Hühnerstall als auch der Kaninchenstall samt dem dazugehörenden Umlauf den tierschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werden und somit tierschutzkonform seien. Entscheidend seien die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen und Hühnern, welche in der Tierschutzverordnung verankert seien. Diese müssten dringend eingehalten werden. Demgegenüber enthielten die in der Rekursschrift erwähnten Publikationen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV lediglich Empfehlungen, die allerdings nicht bindend seien. Die Hühner würden sich gegen Abend jeweils selber zurückziehen. Bei dieser Grösse des Hühnerstalls dürften die Hühner maximal zwölf Stunden drinnen sein. Im Weiteren sei hinsichtlich der Dunkelheit zu beachten, dass mindestens eine Lichtstärke von 15 Lux im Stall vorhanden sein müsse. Ferner müsse die Zufuhr von Luft dauernd gewährleistet sein. Schlussfolgernd ist demzufolge festzuhalten, dass keine Verletzung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegt und sich die Rüge in diesem Punkt als unbegründet erweist.

7. Im Weiteren rügt die Rekurrentin, dass auf dem Grundstück der Rekursgegner zu viele Kleinbauten vorhanden seien und die Grenzabstände – konkret die des Sonnen- und Regenschutzes (Zwischengehege) sowie des Hühnerstalls – nicht eingehalten seien.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 23/26

7.1 7.1.1 Nach Art. 23 des Baureglements der Gemeinde Z.___ (abgekürzt BauR) sind Kleinbauten An- oder Nebenbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, weniger als 6 m2 Gebäudegrundfläche und eine maximale Höhe von 2,5 m aufweisen. Ihr Mindestgrenzabstand beträgt 0,5 m, ihr Mindestgebäudeabstand 1 m. Pro Grundstück ist eine Kleinbaute mit diesen Massen gestattet. Für weitere Kleinbauten gilt Art. 22 BauR sachgemäss. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BauR sind Nebenbauten eingeschossige Bauten, die baulich nicht mit dem Hauptgebäude verbunden sind. Nebenbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 3 m und eine Firsthöhe von 5 m sowie gesamthaft eine Gebäudegrundfläche von 50 m2 nicht überschreiten. Nach Abs. 3 gilt für An- und Nebenbauten — vorbehältlich der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften — ein verminderter Grenzabstand von 3 m. Laut Abs. 4 können An- und Nebenbauten, die nicht Wohnzwecken dienen, an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden, wenn der Nachbar bzw. die Nachbarin schriftlich zustimmt.

7.1.2 Was eine «Baute» ist, wird in Art. 22 RPG nicht näher definiert. Als «Bauten» gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Art. 73 PBG definiert sodann «Bauten» als «ortsfeste bauliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung sowie in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen». Auf die konkrete äussere Erscheinung kommt es nicht an, wichtig ist die Zweckbestimmung: Bauten können als Unterkunft für Mensch oder Tier oder zur Unterbringung von Sachen dienen. Dabei reicht eine blosse Überdachung aus, um Schutz vor Witterung (Sonne, Wind, Regen) zu bieten; Bauten müssen nicht zwingend auch Seitenwände aufweisen. So stellt beispielsweise auch ein Carport, der auf allen vier Seiten offen ist, eine «Baute» dar.

7.2 Die Vorinstanz hält hinsichtlich der unzulässigen Anzahl von Kleinbauten fest, Art. 23 BauR beinhalte, dass eine Kleinbaute mit den genannten Massen gestattet sei. Das bedeute aber lediglich, dass nur eine Baute pro Grundstück von den verringerten Grenz- und Gebäudeabständen gemäss Art. 23 BauR profitieren kann. Für alle weiteren Bauten komme Art. 22 BauR mit den entsprechenden Abstandsvorschriften zum Zug. Eine Beschränkung der Anzahl Klein- und Nebenbauten bestehe nicht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Weder aus dem Wortlaut noch aufgrund von Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen ergibt sich, dass nicht mehrere Bauten auf einem Grundstück erlaubt sind. Die Rüge hinsichtlich der unzulässigen Anzahl Kleinbauten ist somit unbegründet.

7.3 Der Hühnerstall hat Masse 2,1 m x 1,8 m und hat dadurch eine Grundfläche von 3,78 m2. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Kleinbaute gemäss Art. 23 BauR handelt, da der Stall nicht dem Aufenthalt von Personen dient, weniger als 6 m2 Gebäudegrundfläche und eine maximale Höhe von

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 24/26

2,5 m aufweist. Der Grenzabstand zur Grenze der Rekurrentin beträgt wie beim Rekursaugenschein bemessen 6,3 m und gegenüber dem westlichen Nachbargrundstück Nr. 617G 1,1 m. Es liegt somit keine Verletzung der Grenzabstände vor.

7.4 Im Weiteren ist fraglich, ob das Zwischengehege bzw. der Sonnen- und Regenschutz als Baute oder als Anlage zu qualifizieren ist. Die Rekurrentin hält diesbezüglich fest, dass die Überdachung des Zwischengeheges abgestützt und fest konstruiert sei. Sie diene zwar nicht dem Aufenthalt von Menschen, wohl aber der Tiere. Dieser Sonnen- und Regenschutz sei somit keine Anlage, sondern als Baute zu qualifizieren. Dies gelte umso mehr, als er nicht auf der Erdoberfläche liege, sondern sich durch die Abstützungen von dieser abhebe. Währenddessen vertreten die Vorinstanz und die Rekursgegner die Ansicht, das Zwischengehege stelle eine Anlage dar, da dieses analog eines Sonnenschirms in keiner Art und Weise fest konstruiert sei, sondern lediglich bei Bedarf aufgestellt und abgebaut werde. Es diene dazu, den Tieren Schutz zu bieten und sei daher Bestandteil der Massnahmen, welche den Tieren eine artgerechte Haltung ermöglichen. Am Augenschein wurde festgestellt, dass das schmale rechteckige Zwischengehege sich zwischen den beiden Gehegen, ein wenig zurückversetzt von der südlichen Grenzmauer, befindet und mit einem Maschendrahtzaun überdeckt wird. Im Weiteren wurde seitens der Rekursgegner gesagt, dass das Zwischengehege sporadisch für kranke Tiere oder für junge «Bibeli» genutzt werden würde. Man könne dieses Zwischengehege dann mit einer Blache überdecken als Sonnen- und Regenschutz. Die Blache sei aber weder fest noch dauernd montiert. Vor dem Hintergrund, dass das Zwischengehege nur sporadisch und für eine kurze Zeit überdeckt wird, kann gemäss oben Ausgeführtem das Zwischengehege noch als Anlage qualifiziert werden. Anders wäre der Fall unter Umständen zu beurteilen, wenn die Blache für eine längere Zeit über Monate hinweg festmontiert werden würde. Ein solcher Fall liegt allerdings hier nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer Anlage ausging.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Halten eines Hahns zu übermässigen Lärmimmissionen führt und die bereits erstellten Tiergehege das Vorsorgeprinzip nicht einhalten. Die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2022 sind deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.

9. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekursgegner die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 25/26

9.1 Der von der Rekurrentin am 11. Januar 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

10. Rekurrentin und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

10.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist von den Rekursgegnern zu bezahlen.

Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.

10.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

b) Der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___ vom 9. Dezember 2022 wird aufgehoben.

2. a) B.___ und C.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.

b) Der am 11. Januar 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 12/2025), Seite 26/26

3. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. B.___ und C.___ entschädigen A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'250.–.

b) Das Begehren von B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungspräsidentin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 012 Verwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht, Art. 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 46 Abs. 1 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 22 RPG, Art. 11, 15 USG, Art. 10 TSchV, Art. 22, 23 BauR. Der Grenzzaun war nicht Bestandteil des Baugesuchs. Die Vorinstanz musste daher jenen auch nicht auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen überprüfen und er ist somit auch nicht Bestandteil der rekursgegenständlichen Verfügung (Erw. 1.3.3). Aus den eingereichten Vorakten ergibt sich, dass die letzten Stellungnahmen der Parteien im Einspracheverfahren jeweils nicht mehr zugestellt worden sind. Die Vorinstanz wäre aber verpflichtet gewesen, der Einsprecherin die genannte Stellungnahme der heutigen Rekursgegner zuzustellen. Diesbezüglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Dieser Verfahrensmangel kann geheilt werden (Erw. 3 ff.). Das hobbymässige Halten von Kaninchen in der Wohnzone stellt den Zonenzweck nicht in Frage und ist mithin zonenkonform (Erw. 4.2.1). Gleiches gilt für das Halten von Hühnern. Auch diesbezüglich ist unbestritten, dass die Hühner durch Gackern Lärm erzeugen und auch Mist produzieren. Auch hier ist die Anzahl der gehaltenen Hühner entscheidend (Erw. 4.2.2). Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen (Erw. 5). Die Haltung des Hahns führt im konkreten Fall zu übermässigen Lärmimmissionen (Erw. 5.2.7). Sowohl der Zaun des Hühnergeheges als auch derjenige des Kaninchenstalls grenzen unmittelbar an die Grenzmauer zum südlichen Nachbarsgrundstück und befinden sich somit möglichst weit entfernt vom eigenen Haus der Rekursgegner. Der Umschwung, insbesondere westlich als auch südlich des Einfamilienhauses, ist gross. Es wäre somit auch möglich und im Sinn des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auch angezeigt, die Tiergehege weiter von der südlichen und westlichen Nachbarschaft weg Richtung Norden zu platzieren. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte somit geprüft werden müssen, ob noch weitere Standorte für die Tiergehege in Frage kommen können (Erw. 5.3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Halten des Hahns zu übermässigen Immissionen führt und daher den umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen widerspricht. Im Weiteren verstösst das Bauvorhaben gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Erw. 5.4). Es liegt keine Verletzung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen vor (Erw. 6.2). Gutheissung des Rekurses.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Verwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht, Art. 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 46 Abs. 1 VRP, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 22 RPG, Art. 11, 15 USG, Art. 10 TSchV, Art. 22, 23 BauR. Der Grenzzaun war nicht Bestandteil des Baugesuchs. Die Vorinstanz musste daher jenen auch nicht auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen überprüfen und er ist somit auch nicht Bestandteil der rekursgegenständlichen Verfügung (Erw. 1.3.3). Aus den eingereichten Vorakten ergibt sich, dass die letzten Stellungnahmen der Parteien im Einspracheverfahren jeweils nicht mehr zugestellt worden sind. Die Vorinstanz wäre aber verpflichtet gewesen, der Einsprecherin die genannte Stellungnahme der heutigen Rekursgegner zuzustellen. Diesbezüglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Dieser Verfahrensmangel kann geheilt werden (Erw. 3 ff.). Das hobbymässige Halten von Kaninchen in der Wohnzone stellt den Zonenzweck nicht in Frage und ist mithin zonenkonform (Erw. 4.2.1). Gleiches gilt für das Halten von Hühnern. Auch diesbezüglich ist unbestritten, dass die Hühner durch Gackern Lärm erzeugen und auch Mist produzieren. Auch hier ist die Anzahl der gehaltenen Hühner entscheidend (Erw. 4.2.2). Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm und Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft nicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen (Erw. 5). Die Haltung des Hahns führt im konkreten Fall zu übermässigen Lärmimmissionen (Erw. 5.2.7). Sowohl der Zaun des Hühnergeheges als auch derjenige des Kaninchenstalls grenzen unmittelbar an die Grenzmauer zum südlichen Nachbarsgrundstück und befinden sich somit möglichst weit entfernt vom eigenen Haus der Rekursgegner. Der Umschwung, insbesondere westlich als auch südlich des Einfamilienhauses, ist gross. Es wäre somit auch möglich und im Sinn des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auch angezeigt, die Tiergehege weiter von der südlichen und westlichen Nachbarschaft weg Richtung Norden zu platzieren. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte somit geprüft werden müssen, ob noch weitere Standorte für die Tiergehege in Frage kommen können (Erw. 5.3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Halten des Hahns zu übermässigen Immissionen führt und daher den umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen widerspricht. Im Weiteren verstösst das Bauvorhaben gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Erw. 5.4). Es liegt keine Verletzung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen vor (Erw. 6.2). Gutheissung des Rekurses.

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