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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.03.2025 22-3392, 22-3393

5 marzo 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·9,769 parole·~49 min·1

Riassunto

Baurecht, Art. 16a Abs. 1bis, Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 34a RPV. Die geplante Biogasanlage erweist sich in der Landwirtschaftszone als zonenkonform, und am vorliegenden Standort sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen betroffen, die einer Bewilligung des Bauvorhabens als zonenkonforme Anlage entgegenstehen würden. Die Anlage ist auch nicht planungspflichtig, auch wenn sie die UVP-Pflicht knapp übersteigt und insgesamt gut 3'000 m2 Land benötigt, das mehrheitlich in der Fruchtfolgefläche liegt. Allerdings fehlt es an einer hinreichenden strassenmässigen Erschliessung des Bauprojekts. Obwohl das Baugesuch nur von einer Erschliessung über das östliche Gebiet des Kantons Thurgau ausgeht, steht es den Anlieferern rechtlich und tatsächlich offen, die Anlage auch über die St.Galler Seite anzufahren. Hier ist die Strasse aber über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg zu gefährlich für eine Belieferung der Biogasanlage mit entsprechend grossen Fahrzeugen. Die Zufahrt zur Biogasanlage mit einer Verkehrsanordnung zu unterbinden, ist nach Meinung der dafür zuständigen Stellen unmöglich. Unter diesen Umständen würden all jene Zulieferer, deren Transportfahrzeuge die Bahnlinienunterführung auf der Thurgauer Seite aufgrund ihrer Höhe nicht passieren können, oder auch sonst von der St.Galler Seite her den kürzeren Weg haben, diese Route wählen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-3392, 22-3393 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 11.04.2025 Entscheiddatum: 05.03.2025 BUDE 2025 Nr. 017 Baurecht, Art. 16a Abs. 1bis, Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 34a RPV. Die geplante Biogasanlage erweist sich in der Landwirtschaftszone als zonenkonform, und am vorliegenden Standort sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen betroffen, die einer Bewilligung des Bauvorhabens als zonenkonforme Anlage entgegenstehen würden. Die Anlage ist auch nicht planungspflichtig, auch wenn sie die UVP-Pflicht knapp übersteigt und insgesamt gut 3'000 m2 Land benötigt, das mehrheitlich in der Fruchtfolgefläche liegt. Allerdings fehlt es an einer hinreichenden strassenmässigen Erschliessung des Bauprojekts. Obwohl das Baugesuch nur von einer Erschliessung über das östliche Gebiet des Kantons Thurgau ausgeht, steht es den Anlieferern rechtlich und tatsächlich offen, die Anlage auch über die St.Galler Seite anzufahren. Hier ist die Strasse aber über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg zu gefährlich für eine Belieferung der Biogasanlage mit entsprechend grossen Fahrzeugen. Die Zufahrt zur Biogasanlage mit einer Verkehrsanordnung zu unterbinden, ist nach Meinung der dafür zuständigen Stellen unmöglich. Unter diesen Umständen würden all jene Zulieferer, deren Transportfahrzeuge die Bahnlinienunterführung auf der Thurgauer Seite aufgrund ihrer Höhe nicht passieren können, oder auch sonst von der St.Galler Seite her den kürzeren Weg haben, diese Route wählen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2025 Nr. 17 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-3392/22-3393

Entscheid Nr. 17/2025 vom 5. März 2025 Rekurrenten 1 (22-3392)

Rekurrenten 2 (22-3393)

A.___ und B.___,

und

A.___, C.___, D.___, E.___, F.___,

alle vertreten durch Dr.iur. Markus Neff, Rechtsanwalt, Marktplatz 4, 9004 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Gesamtentscheid vom 1. April 2022)

Rekursgegner

G.___, vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St.Gallen

Betreff Baubewilligung (Erstellung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage; Gesamtentscheid)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 17/2025), Seite 2/24

Sachverhalt A. a) G.___, Z.___, ist Eigentümer des 37'150 m2 grossen Grundstücks Nr. 0001, Grundbuch Z.___. Dieses ist mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 0002, den freistehenden Scheunen Vers.-Nrn. 29 und 28 und den beiden Geflügelmastställen Vers.-Nrn. 300 und 484 überbaut. Im Norden und Osten grenzt das Grundstück an das Gebiet des Kantons Thurgau an. Nach dem kantonalen Richtplan liegt es im Landschaftsschutzgebiet, nach der Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 20. Oktober 1992 in der Landschaftsschutzzone bzw. zum Teil im Ortsbildschutzgebiet OS A sowie nach dem geltenden Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 26. April 2011 in der Landwirtschaftszone und somit ausserhalb der Bauzonen. Das Grundstück ist bis auf den Hofbereich als Fruchtfolgefläche (FFF) ausgeschieden. Der Hof von G.___ ist Teil eines Weilers, der aus vier Wohnhäusern und neun landwirtschaftlich genutzten Gebäuden besteht.

b) Das Grundstück Nr. 0001 wird über die 3 m breite G.___strasse, eine Gemeindestrasse 3. Klasse, erschlossen. Diese führt in H.___-strasse, ebenfalls eine Gemeindestrasse 3. Klasse. Auf der H.___-strasse gilt auf St.Galler Gebiet eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, auf der Thurgauer Seite eine solche von 50 km/h. Zusätzlich ist ein Verbot für Motorwagen und Motorräder mit dem Zusatz «Zubringerdienst sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr» signalisiert. Die Strasse ist zudem ein offizieller Schul-, Wander- und Veloweg (lokale Wanderroute 1.041 St.Gallen-Arbon; kantonale Velorouten Bischofszell-Arbon 291 und Obstgarten-Route Nesslau-Arbon 75). Auf der Thurgauer Seite führt die Strasse unter den Geleisen der Südostbahn (SOB) durch, wobei die Höhe der Fahrzeuge auf 3,1 m begrenzt ist.

c) G.___ bewirtschaftet eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 41 ha und hat einen Nutztierbestand von rund 120 Grossvieheinheiten (GVE). Ein Teil des Landwirtschaftsbetriebs befindet sich auf Gebiet des Kantons Thurgau (Gemeinde I.____). Er betreibt vorwiegend Gras- und Milchwirtschaft, Kälbermast sowie Mastpoulethaltung. Dazu kommt Acker- und Mostobstbau aus rund 734 Hochstammbäumen. Aus der Betriebsstruktur errechnen sich 6,356 Standardarbeitskräfte (SAK). Die im Jahr 2004 eingegangene Betriebsgemeinschaft mit J.___ wurde im Jahre 2018 aufgelöst.

B. a) In den Jahren 2012 bis 2015 reichten G.___ drei aufeinanderfolgende Gesuche für den Bau einer Biogasanlage ein, die östlich angrenzend an ihren Betrieb auf der Kantonsgrenze und damit sowohl im Kanton St.Gallen wie auch im Thurgau erstellt werden sollte. Dagegen gingen jeweils zahlreiche Einsprachen ein. Die Gesuche wurden in der Folge jeweils wieder zurückgezogen und überarbeitet.

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b) Mit dem vierten Baugesuch im Jahr 2016 beantragten G.___ bei den Baubehörden der beiden Standortgemeinden Z.___ und I.____ wiederum die Baubewilligung für die Erstellung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets und den Bau einer dafür nötigen Zufahrtsstrasse auf den Grundstücken Nrn. 0001 (Kanton St.Gallen) und 0002 (Kanton Thurgau, ebenfalls im Eigentum der Gesuchsteller), wobei die Zufahrt ausschliesslich auf der Thurgauer Seite verlaufen sollte. Das Bauvolumen betrug rund Fr. 2,4 Mio.

c) Gegen dieses Baugesuch gingen 58 Einsprachen ein. Im Jahr 2018 erliessen der Gemeinderat Z.___ und die Politische Gemeinde I.____ ihre Gesamtentscheide, wobei ersterer die Einsprachen kostenpflichtig abwies, soweit er darauf eintrat. Die privatrechtlichen Einsprachen verwies er auf den Zivilrechtsweg und eröffnete die Verfügungen des Amtes für Umwelt (AFU), des Amtes für Wasser und Energie (AWE) und die Einspracheentscheide des AFU. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die Politische Gemeinde I.____ erliess einen gleichlautenden Beschluss.

d) In der Folge erhoben sowohl G.___ als auch zahlreiche Einsprechende sowohl beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) des Kantons St.Gallen wie auch beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) Rekurs. Diese wiesen die Rekurse der Bauherrschaft ab, hiessen die Rekurse der Einsprecher gleichzeitig wegen mangelnder hinreichender Erschliessung gut und hoben die Baubewilligung auf (BDE Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 und Entscheid 411; 412; 423/2018/DBU vom 20. April 2020). Beide Entscheide erwuchsen in Rechtskraft.

C. a) Mit Baugesuch vom 20. August bzw. 2. September 2020 beantragte G.___ wiederum bei den Standortgemeinden Z.___ und I.____ die Baubewilligung für «den Bau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage am Standort des landwirtschaftlichen Betriebs: Bau einer Zufahrtsstrasse zur Biogasanlage». Bestandteil des Gesuchs sind unter anderem der Betriebsvorschlag vom August 2020, ein undatiertes Betriebskonzept, ein undatierter Hofdünger-Lagervertrag, ein AGRIDEA Nachs.Plus vom 11. März 2020, eine Ermittlung der Geruchsausbreitung bei Kaltluftabflusssituationen der iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG, Freiburg im Breisgau, vom 5. April 2016, einen Energienachweis der Schweizer AG, Schwarzenbach, vom 10. August 2020 und der Umweltverträglichkeitsbericht der Schweizer AG vom 14. August 2020 (UVB).

Konkret handelt es sich bei der geplanten Biogasanlage um eine Nassvergärungsanlage, die neben landwirtschaftlichen Substraten wie Mist und Gülle auch Co-Substrate aus der landwirtschaftlichen und lebensmittelverarbeitenden Industrie verarbeiten soll. Dabei ist geplant, das anfallende Biogas mittels Blockheizkraftwerken (BHKW) in elektrische Energie umzuwandeln und ins Stromnetz einzuspeisen. Die anfal-

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lende Wärme aus den BHKW soll einerseits für den Betrieb der Biogasanlage selbst verwendet und andererseits für die Beheizung des Pouletmastbetriebs und des Wohnhauses auf dem Standortbetrieb genutzt werden. Die anfallenden Gärreste enthalten Nährstoffe, die in Form von Gülle in den natürlichen Kreislauf eingebracht werden sollen. Vom benachbarten, in östlicher Richtung 300 m entfernt liegenden Schweinemastbetrieb soll auf der Thurgauer Seite über eine jeweils temporär verlegte Leitung (Güllenschläuche, Verlegung vier bis sechs Mal pro Jahr) Schweinegülle zugeführt werden.

aa) Die geplante Biogasanlage besteht aus einem Fermenter (ᴓ 18 m) mit Annahmetank, einem Nachgärer (ᴓ 18 m), zwei Fahrsilos (12,75 m x 35,25 m) sowie einem Betriebsgebäude (14,75 m x 23,5 m), in dem die Substrathalle mit Separatorbox, der Trocknungsraum und der Maschinenunterstand untergebracht werden sollen. Zum Abschliessen der Substrathalle und der Separatorbox ist ein Rolltor vorgesehen. Die Beschickung mit Co-Substraten in den Fermenter erfolgt über den oberirdischen Dosierbunker in den unterirdischen Annahmetank. Neben dem Betriebsgebäude soll ein Standort für einen Biofilter freigehalten werden, der im Bedarfsfall erstellt werden könnte. Die BHKW sollen an den Schnitzelbunker beim Hühnerstall angebaut werden. Die Wände des Betriebsgebäudes sollen in Sichtbeton erstellt und mit brauner Holzverschalung verkleidet werden. Die Rundbehälter sind mit einer Verkleidung aus braunen Profilblechen und Eternit geplant und die Gasspeichermembrane sollen grün abgedeckt werden. Das anfallende Aushubmaterial soll teils im Bereich der geplanten Biogasanlage für die Geländeanpassung verwertet werden.

bb) Die Biogasanlage ist auf die Verarbeitung von rund 5‘510 t/a (Tonnen pro Jahr) ausgelegt: 1‘000 t/a Rindergülle, 1‘400 t/a Schweinegülle, 340 t/a Kälbermist, 400 t/a Hühnermist, 1‘000 t/a Wasser, 770 t/a Co-Substrate aus der Landwirtschaft und 600 t/a Co-Substrate betriebsfremder Herkunft. Von der Gesamtmenge stammen gemäss Baugesuch rund 52 Prozent aus dem Betrieb des Gesuchstellers, 37 Prozent von benachbarten Landwirtschaftsbetrieben und elf Prozent sind betriebsfremder Herkunft. In der Biogasanlage sollen keine Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet werden. Pro Tag sollen 15 t Gärgut verarbeitet werden. Da die Vergärungsanlage auf eine Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Frischsubstrat ausgelegt ist, unterliegt sie der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 10a ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [SR 814.01; abgekürzt USG] in Verbindung mit Art. 1 und Nr. 21.2a des Anhangs der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [SR 814.011; abgekürzt UVPV]). Der UVB der Schweizer AG als Teil des Baugesuchs besteht aus Projektbeschrieb, Systemgrenzen und Relevanzmatrix, einer Beurteilung des Vorhabens bezüglich vorgesehener Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Auswirkungen durch den Betrieb der Anlage. Gegenüber dem Bericht aus dem Jahr 2016 wurde er bezüglich der Erschliessung angepasst. In der Gesamtbeurteilung kommt der Bericht zum Schluss, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt habe und dass die gesetz-

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lichen Anforderungen in allen betroffenen Umweltbereichen eingehalten seien. Weder durch den Bau noch durch den Betrieb der Biogasanlage zeichneten sich Konflikte ab.

b) Das Baugesuch lag vom 1. bis 15. Oktober 2020 öffentlich auf. Auch gegen dieses Gesuch gingen zahlreiche Einsprachen ein, unter anderem von der Erbengemeinschaft D.___ sel., bestehend aus A.___ und C.___ D.___, E.___, und F.___, sowie A.___ und B.___, , alle vertreten durch Dr.iur. Markus Neff, Rechtsanwalt, St.Gallen. Im Wesentlichen führen die Einsprechenden aus, dass die Biogasanlage nicht zonenkonform sei, die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet und die Anlage somit nicht hinreichend erschlossen sei, die Vorschriften über den Geruch und Lärm verletzt würden, die temporäre Güllenleitung illegal über eine Gewässerschutzzone geführt werde, der Betriebsaufwand durch den Gesuchsteller nicht bewältigt werden könne, die Hofdüngermengen und der UVB nicht nachvollziehbar seien und die Betriebe längerfristig die angegebenen Hofdünger nicht liefern könnten.

c) Das AFU stellte mit Verfügung vom 19. Januar bzw. 18. Februar 2022 fest, dass das Bauvorhaben bei Umsetzung der verfügten Auflagen den Vorschriften des Gewässer- und Bodenschutzes und der Luftreinhaltung entspreche und wies die entsprechenden Einsprachen ab, auf jene der Politischen Gemeinde Y.___ trat es nicht ein.

d) Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) stimmte mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 1. März 2022 der Baubewilligung zu, wobei es erwog, dass es sich um eine zonenkonforme Biogasanlage handle. Der Gesuchsteller verfüge über das nötige Fachwissen und die Anlage sei strassenmässig hinreichend erschlossen, zumal die Erschliessung ausschliesslich über das Gebiet des Kantons Thurgau führen soll. Die Fahrdistanzen der landwirtschaftlichen Substrate aus den anderen Landwirtschaftsbetrieben und betriebsfremden Co-Substraten lägen – soweit diese schon bestimmt seien – innerhalb der zulässigen Fahrdistanzen. Bei der definitiven Bestimmung des Herkunftsortes müssten die zulässigen Fahrdistanzen beachtet werden. Die Anlage füge sich gestalterisch in die Siedlung ein. Die Überbauung von FFF für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bzw. Bewirtschaftung der Biogasanlage sei vorliegend unumgänglich. Auf eine Kompensation der verbrauchten FFF könne verzichtet werden. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der Anlage sei ausgewiesen. Das Vorhaben liege zudem im öffentlichen Interesse, und ihm stünden keine überwiegenden Interessen entgegen.

e) Mit Beschluss vom 1. April 2022 erliess der Gemeinderat Z.___ den Gesamtentscheid, wobei er die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) abwies, soweit er darauf eintrat, die restlichen privatrechtlichen Einsprachen auf den Zivilrechtsweg verwies, die Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des AFU eröffnete und die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilte.

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D. Gegen diese Beschlüsse erhoben A.___ und B.___ (Rekurrenten 1; Rekurs Nr. 22-3392) sowie A.___, C.___, B___., E.___ und F.___ (Rekurrenten 2; Rekurs Nr. 22-3393) mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ihres Rechtsvertreters Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzungen vom 7. Juni 2022 werden folgende Anträge gestellt:

1. Es seien der Baubewilligungsentscheid betreffend Erstellung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage vom 1. April 2022 und der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid (mit kantonalen Verfügungen und Stellungnahmen; Gesamtentscheid) aufzuheben und es sei die Baubewilligung nicht zu erteilen; 2. […] 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt. Zur Begründung wird unter anderem geltend gemacht, dass es sich bei der geplanten Anlage wegen den zu erwartenden räumlichen Auswirkungen um ein planungspflichtiges Bauvorhaben handle, das nicht im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden könne. Sodann sei nicht erkennbar, dass die Verfahren durch die Kantone St.Gallen und Thurgau koordiniert worden seien. Das gelte namentlich für die Erschliessung und das Verkehrskonzept, die Bauabnahme, die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen und die Aufhebung der FFF. Dass betreffend Abfallregelung der Kanton St.Gallen zuständig sein soll, sei nirgends geregelt. Unklar sei auch, wohin die Gärrest abtransportiert würden oder woher der Flottenschlamm und das Glycerin kommen soll.

Die Zonenkonformität sei deshalb nicht gegeben, weil die nötigen Abnahmeverträge noch gar nicht vorlägen und somit unklar sei, ob die Vorgaben gemäss UVB überhaupt erfüllbar seien. Auch sei unklar, von welchem Tierbestand (16'400 im UVB 2014, 19'160 im UVB 2016, 15'847 im Agrida Nachweis) ausgegangen werden müsse. Ob die Vorgabe gemäss Art. 34a Abs. 2 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) einer maximalen Fahrdistanz von 50 km für das Co-Substrat eingehalten werden könne, sei höchst fraglich. Der Frachtinput im UVB 2016 sei rund 36 Prozent grösser als im UVB 2020, was zeige, dass die Anlage auf grössere Mengen ausgerichtet sei, als mit den angegebenen Fahrten erreicht werden könne.

Weiter bedrohe die Anlage das vorliegende Grundwasser und zerstückle FFF. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Rekursgegner es nicht so mit der Einhaltung von Vorschriften habe, habe er doch im Jahr 2016 bestraft werden müssen, weil er ein Fischsterben verursacht habe. Die Vorinstanz habe sodann auch die Baubewilligung zu Unrecht nicht dem beschwerdeberechtigten Bundesamt für Landwirtschaft eröffnet. Weiter verweise der UVB auf die illegale Güllenleitung, die gar nicht benutzt werden dürfe. Die Leitung führe über

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ihr Land und eine Berechtigung für deren Benützung bestehe nicht. Das Gleiche gelte für die Güllenleitung vom Nachbarbetrieb, die sechs Mal über ihr Land verlegt werden soll. Die dafür nötige Zustimmung würden sie nicht erteilen.

Hinsichtlich der erforderlichen hinreichenden Erschliessung hätten die beiden Kantone in ihren Entscheiden vom 30. Juni 2020 übereinstimmend und rechtskräftig entschieden, dass die Zufahrt über die St.Galler Seite ungenügend sei. Davon abgesehen, dass das Gleiche auch auf der Thurgauer Seite gelten müsse, weil die Strasse hier genauso schmal und wegen der Höhenbeschränkung von 3,1 m für Zulieferer zur Biogasanlage nur beschränkt passierbar sei, sei der UVB 2020 in diesem Punkt auch widersprüchlich, weil er davon ausgehe, dass auf der Thurgauer Seite neu weniger Fahrzeuge mit einer Ladekapazität von bis zu 25 t zirkulieren würden. Dies sei deshalb falsch, weil der UVB 2020 nur noch von der Erschliessung über die Thurgauer Seite ausgehe, womit die ursprünglichen Fahrten über das St.Galler Gebiet jetzt auch über die Thurgauer Seite geführt werden müssten. Dazu komme, dass gewöhnliche Lastwagen mit einer Ladekapazität von 25 t die Gleisunterführung der SOB ohnehin nicht passieren könnten. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die Zufahrt nicht doch auch weiterhin über die St.Galler Seite erfolgen würde, zumal der neue Einlenker so gebaut werde, dass die geplante Biogasanlage sowohl von Osten wie auch von Westen von Y.___ her möglich sei. Auch sei nirgends festgehalten, dass der ganze Baustellenverkehr nicht über die St.Galler Seite führen dürfe.

Die Bewilligung sei auch deshalb mangelhaft, weil die geplante Biogasanlage nicht an das bestehende Netz angeschlossen und somit mit der vorhandenen elektrischen Erschliessung gar nicht betrieben werden könne.

Schliesslich machen die Rekurrenten übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB geltend, wobei sie auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen und den zusätzlichen Schwerverkehr hinweisen, die von der geplanten Biogasanlage ausgehen werden. Mit solchen intensiven Beeinträchtigungen müssten sie auf dem Land nicht rechnen.

E. a) Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Beschluss.

b) Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragt der Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Zur Begründung wird namentlich bestritten, dass die Anlage der Planungspflicht unterliege, der zitierte Bundesgerichtsentscheid sei hier nicht einschlägig. Die temporäre Güllenleitung führe nicht wie behauptet über Grundstücke der Rekurrenten. Die Ausweitung des öffentlichen Bau- und Planungsrechts

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habe zur Folge, dass dadurch der privatrechtliche Immissionsschutz zunehmend zurückgedrängt werde. Eine bewilligte Baute verursache deshalb regelmässig keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB.

c) Die Vorinstanz eröffnet mit Schreiben vom 5. Juli 2022 nachträglich die angefochtene Baubewilligung den Bundesämtern für Landwirtschaft (BLW) und für Raumentwicklung (ARE).

F. a) Das AREG verzichtet mit Schreiben vom 9. September 2022 auf eine Vernehmlassung und verweist stattdessen auf den Mitbericht des AFU vom 30. August 2022.

b) Gemäss Mitbericht des AFU ergibt sich aus den mitangefochtenen Verfügungen, dass die entsprechenden Amtsstellen der beiden Kantone ihre Anordnungen vorgängig abgesprochen haben. Nachdem die Zuständigkeit für die Betriebsbewilligung übereinstimmend ausschliesslich beim AFU des Kantons St.Gallen liege und somit keine Amtshandlungen zu koordinieren seien, sei auch keine weitere materielle Koordination nötig. Im Rahmen des Betriebs einer Abfallverwertungsanlage ergäben sich bei den Lieferanten wie auch bei der detaillierten Zusammensetzung der angelieferten Abfälle ständig Änderungen. Die Betriebsbewilligung werde somit periodisch angepasst, basiere aber immer auf der ursprünglichen Baubewilligung. Unterzeichnete und detaillierte Abnahme- bzw. Lieferverträge müssten daher erst vor Erteilung der Betriebsbewilligung und dauerhaft während des Betriebs vorliegen. Im Betrieb seien zudem sämtliche Stoffflüsse zu dokumentieren, was im Rahmen der üblichen dauerhaften Begleitung und der jährlichen Inspektion durch das Inspektorat für die Kompostier- und Vergärbranche Schweiz kontrolliert werde. Die von den Rekurrenten geforderten Rückhaltemassnahmen für den Störfall könnten in der betroffenen Schutzzone nicht verlangt werden. Jede Beurteilung der Umweltverträglichkeit einer Baute oder Anlage basiere auf dem eingereichten und öffentlich aufgelegten UVB sowie den übrigen Baugesuchunterlagen. Eine spätere Aktualisierung des UVB sei unnötig. Vorausgesetzt, die Beurteilung des UVB sei möglich, dürfe dieser durchaus gewisse Mängel aufweisen, sofern er mit einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung geheilt werden könne. Gegenstand der vorliegenden Baubewilligung seien nur die Stoffarten bzw. -gruppen, die im UVB genannt seien. Andere umweltgefährdende Stoffe seien somit nicht Gegenstand der vorliegenden Baubewilligung.

c) Das Tiefbauamt (TBA) weist am 24. Oktober 2022 auf seine Stellungnahme vom 9. Juli 2019 und macht geltend, dass auf der H.___-strasse kein Personenwagen mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug kreuzen könne, weil die Strasse dafür zu schmal sei und keine Ausweichstellen vorhanden seien. Dabei habe die Begehung vor Ort gezeigt, dass die Strasse trotz Fahrverbot rege genutzt werde und massiv grössere landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehrten als man bisher angenommen habe.

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d) Am 0002. Oktober 2022 führt das DBU auf der Thurgauer Seite im Bereich der Bahnunterführung Fahrversuche durch. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 lässt es die zwischenzeitlich eingegangenen Stellungnahmen zukommen.

e) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 erhalten die Verfahrensbeteiligten die in den Verfahren Nrn. 22-3392 und 22-3393 eingegangenen Eingaben zur Kenntnisnahme.

f) Am 19. Dezember 2022 lässt der Rekursgegner die Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen.

g) Der Vertreter der Rekurrenten verlangt mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 Frist zur Stellungnahme und reicht diese am 31. Januar 2023 ein, wobei er in erster Linie zu den Fahrversuchen bei der Bahnunterführung und weiteren Tatsachen auf dem Gebiet des Kantons Thurgau Stellung nimmt. Weiter äussert er sich zu den Ausführungen zur Planungspflicht der Anlage, zur Konsumation der FFF, zu den fehlenden Abnahmeverträgen und reicht seinerseits eine Kostennote ein.

h) Das AREG nimmt am 6. März 2023 zur Frage Stellung, warum es auf eine Kompensation der konsumierten FFF verzichtete.

G. a) Der Verfahrensleiter führt mit Schreiben vom 17. März 2023 aus, dass beim nochmals zu überprüfenden Bauvorhaben im Wesentlichen die Erschliessung angepasst worden sei. Diese soll neu ausschliesslich über das Hoheitsgebiet des Nachbarkantons Thurgau führen, zumal bereits rechtskräftig entschieden worden sei, dass die Strasse über das St.Galler Gebiet dafür zu schmal sei. Somit sei sicherzustellen, dass die zugeführte Biomasse auch tatsächlich ausschliesslich über das Thurgauer Hoheitsgebiet transportiert werde. Der geplante Einlenker zum Baugrundstück sei jedoch derart gestaltet, dass die entsprechenden Fahrzeuge auch von der St.Galler Seite her zu- und wegfahren könnten, wenn dies nicht mit entsprechenden Verkehrsanordnungen unterbunden werde. Da entsprechende verkehrspolizeiliche Massnahmen das vorliegende Bauvorhaben präjudizieren, bestünde somit grundsätzlich ein Koordinationsbedarf zwischen der Bewilligung des vorliegenden Bauvorhabens und den entsprechenden Verkehrsanordnungen. Das Gleiche gelte auf der Thurgauer Seite für die Einfahrt in die H.___-strasse. Die Koordination müsse spätestens auf Rekursstufe erfolgen, weshalb es sich aufdränge, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die zuständigen Behörden in Y.___ (allenfalls auch Z.___) und im Kanton Thurgau die nötigen Signalisationen beschlossen hätten, so dass darüber koordiniert mit dem vorliegenden Bauvorhaben entschieden werden könne. Dieses Vorgehen bedinge, dass die Vorinstanz Z.___ zusammen mit der Gemeinde Y.___ und der Kantonspolizei St.Gallen sowie dem Kanton Thurgau ein gemeinsames Signalisationskonzept entwickle und erlasse.

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b) Der Rekursgegner erklärt sich mit Schreiben vom 22. März 2023 mit diesem Vorgehen einverstanden.

c) Das DBU teilt seinerseits den Verfahrensbeteiligten mit, dass das Thurgauer TBA den Entwurf der beantragten Verkehrsanordnung für das Einwendungsverfahren am 24. März 2023 im kantonalen Amtsblatt publizieren werde.

d) Die Rekurrenten 1 und 2 lassen mit Schreiben vom 21. April 2023 ausführen, dass das vorgeschlagene koordinierte Vorgehen grundsätzlich richtig sei, allerdings würden andere Gründe gegen das Bauvorhaben sprechen.

e) Der Verfahrensleiter hält am 0002. April 2023 fest, dass das Bauvorhaben auf Grund einer ersten vorläufigen Beurteilung der Rekursaussichten – allenfalls mit Auflagen und Bedingungen ergänzt – zu Recht bewilligt worden sei, sofern es mit den für das vorliegende Gesuch nötigen Verkehrsanordnungen auf der St.Galler (Y.___ und/oder Z.___) und Thurgauer Seite koordiniert werde, weshalb er die Verfahren sistierte, bis die entsprechenden Signalisationsverfügungen erlassen und allfällige Rechtsmittel dagegen mit den vorliegenden Rekurses koordiniert werden können.

f) Das DBU seinerseits sistiert seine Verfahren mit Schreiben vom 4. Mai 2023.

g) Die Politischen Gemeinden Z.___ und Y.___ legen die entsprechenden Verkehrsanordnungen vom 22. August bis 5. September 2023 öffentlich auf. Dagegen erheben die Rekurrenten 1 und 2 am 4. September 2023 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen (SJD) Rekurs.

H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Rekursverfahren Nrn. 22-3392 (Rekurs 1) und 22-3393 (Rekurs 2) betreffen den gleichen Streitgegenstand, wobei sie die gleichen Tatbestands- und Rechtsfragen aufwerfen. Es rechtfertigt sich daher, die zwei Rekurse in einem einzigen Entscheid zu behandeln und verfahrensrechtlich zu vereinigen (GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

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1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Als Adressaten der Beschlüsse sind die Rekurrenten berechtigt, Rekurs zu erheben (Art. 45 Abs. 1 VRP), auch wenn sie im Einspracheverfahren zum Teil noch als Erbengemeinschaft aufgetreten sind. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind einzelne Gesamthänder bzw. Erben im Verwaltungsprozess dann zugelassen, wenn das Rechtsmittel darauf ausgelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_278/2011 vom 17. April 2011 Erw. 1.2 mit Hinweisen und 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 Erw. 3.3.2). So sind insbesondere Rechtsmittel einzelner Erben im eigenen Namen gegen nachbarliche Baubewilligungen zulässig (VerwGE B 2011/177 vom 29. August 2012 Erw. 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

1.4 Somit liegen sämtliche Sachurteilvoraussetzungen vor, weshalb auf die Rekurse einzutreten ist.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 1. April 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Der Rekursgegner verlangt die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Amtsberichts des TBA. Abgesehen davon, dass die Örtlichkeiten aus dem vorerwähnten Rekursverfahren (BDE Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 Bst. G) bekannt sind, wo die Rekursinstanz zusammen mit dem DBU/Thurgau in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durchgeführt hat, lassen sich die rechtsrelevanten Tatsachen aus den Akten entnehmen. Dazu kommt, dass das DBU/Thurgau seinerseits am 0002. Oktober 2022 nochmals eine Ortsbegehung durchführte, an der verschiedene Fahrversuche bei der umstrittenen Bahnunterführung vorgenommen wurden. Die technische Beurteilung durch das TBA/St.Gallen datiert vom 24. Oktober 2022. Dass die Erschliessung von Westen her über das St.Galler Gebiet nicht hinreichend ist, wurde aber bereits rechtskräftig entschieden und ist vorliegend auch nicht mehr umstritten, zumal sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben. Die rechtliche Würdigung der Erschliessung über das Thurgauer Hoheitsgebiet nimmt das DBU/Thurgau mit dem Tiefbauamt/TG vor, wobei grundsätzlich auch auf die Erwägungen im rechtskräftigen BDE Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 Erw. 9.6 verwiesen werden kann.

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4. Die Rekurrenten machen geltend, die Verfahren seien interkantonal nicht bzw. zu wenig koordiniert worden. So sei nicht geregelt, wer welche Gebäudeteile abnehme und wer die Einhaltung der Auflagen kontrolliere.

4.1 Beansprucht ein Bauvorhaben Bodenflächen in mehreren Kantonen, müssen Bewilligungsverfahren in allen betroffenen Kantonen nach deren Vorschriften durchgeführt werden. Diese Verfahren sind miteinander zu koordinieren, d.h. sie müssen abgesprochen sein (A. MARTI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a N 26).

4.2 Die Baubewilligungsverfahren wurden unbestrittenermassen zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt, d.h. zeitgleich aufgelegt und beurteilt. Dabei waren die betroffenen Ämter der beiden Kantone im ständigen Austausch. Bei bau- und umweltschutzrechtlichen (Betriebs-)Bewilligungen handelt es sich um Dauerverfügungen, wobei letztere periodisch angepasst werden muss, weil sowohl die anzuliefernde Biomasse, als auch deren Lieferanten und die entsprechenden Verträge sich immer wieder ändern. Dementsprechend müssen die Lieferanten und die angelieferte Biomasse im Hinblick auf einen in rechtlicher und technischer Hinsicht ordnungsgemässen Betrieb auch regelmässig überprüft werden. Nebst der jährlichen Inspektion durch das Inspektorat für die Kompostier- und Vergärbranche Schweiz nimmt das AFU/St.Gallen die entsprechende dauerhafte fachliche Begleitung und Kontrolle der Biogasanlage wahr. Das macht es nicht in der Funktion einer gemeinsamen Leitbehörde, was im interkantonalen Bereich auch nicht möglich wäre (A. MARTI, a.a.O., Art. 25a N 26), sondern als zuständige Fachbehörde. Der Grund dafür liegt darin, dass sich der Stammbetrieb vollständig und die Biogasanlage mehrheitlich auf St.Galler Boden befindet und die dabei anzuwendenden Bestimmungen Bundesrecht sind und somit ohnehin in beiden Kantonen gleich angewendet werden müssen. So ist sowohl in Ziff. 5 der Baubewilligung der Gemeinde Z.___ vom 1. April 2022 wie auch in Erw. 3 der «Verfügung über Umwelt- und Gewässerschutzmassnahmen» des AFU/SG vom 19. Januar 2022 festgehalten, dass das AFU/SG für die Erteilung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung zuständig ist und die Unterlagen diesem eingereicht werden müssen. Übereinstimmend hat auch der Kanton Thurgau in Ziff. 4.11 der «Beurteilung eines Umweltverträglichkeitsberichts» vom 30. August 2021 dieses Vorgehen festgehalten.

4.3 Daraus erhellt, dass die entsprechenden nötigen Absprachen unter den betroffenen Amtsstellen der beiden Kantone vorgängig erfolgt sind. Nachdem die Zuständigkeit für die Betriebsbewilligung übereinstimmend ausschliesslich beim AFU/SG liegt und somit keine weiteren Amtshandlungen mehr zu koordinieren sind, ist dafür auch kein weiterer Koordinationsvorbehalt zwischen den Kantonen nötig, was namentlich auch für die Bauabnahme der erstellten Biogasanlage zutrifft. Demgegenüber ist für die Bewilligung des Baus und die Abnahme

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der neuen Erschliessungsanlagen, die sich vollständig auf Thurgauer Gebiet befinden, ausschliesslich der Kantons Thurgau zuständig, worauf in der St.Galler Bewilligung ausdrücklich Bezug genommen wird. Die allgemeine Bewilligungsvoraussetzung der hinreichenden Erschliessung wiederum haben die beiden Kantone materiell koordiniert entschieden.

5. Die Rekurrenten bestreiten, dass die vorliegende Biogasanlage in der Landwirtschaftszone zonenkonform sei.

5.1 Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung setzt zunächst voraus, dass der geplante Bau dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes [SR 700; abgekürzt RPG]), d.h. das Bauvorhaben muss zonenkonform sein. Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich; sie soll ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Seit dem 1. September 2007 können in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb auch als zonenkonform bewilligt werden, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16a Abs. 1bis RPG). Dieser hat in Art. 34a RPV festgehalten, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind, die für die Gewinnung von Brennoder Treibstoffen nötig sind. Weiter als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen für die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen, für Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe sowie für die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe. Die verarbeiteten Substrate müssen dabei zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens zehn Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden (Art. 34a Abs. 2 RPV). Sodann muss sich die ganze Anlage dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden (Art. 34a Abs. 3 RPV). Die Bewilligung darf schliesslich nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, diesen

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am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34a Abs. 4 RPV i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV).

5.2 Die Rekursinstanz hat die gleiche Anlage bereits auf ihre Zonenkonformität überprüft, wobei sie zum Schluss gelangt ist, dass sie zonenkonform sei (BDE Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 Erw. 4 und 10). Dieser Entscheid ist rechtskräftig und weiterhin massgebend, zumal sich mit dem neuen Baugesuch nichts geändert hat, was die Zonenkonformität der Anlage betrifft. Daran ändert auch nichts, dass neu die Erschliessung ausschliesslich über das Thurgauer Gebiet erfolgen soll, dass der Tierbestand im Pouletmastbetrieb in den letzten zehn Jahren schwankte und aktuell – wie beim letzten Entscheid – noch nicht feststeht, welche externen Betriebe die elf Prozent Co-Substrate liefern werden. Die Menge der zugeführten Biomasse liegt über 100 t/a, weshalb nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 00012.11; abgekürzt EG USG) nebst der Baubewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des AFU/SG nötig wird. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die raumplanerischen Voraussetzungen, namentlich Art. 34 Abs. 2 RPV, erfüllt sind. Bevor diese Bewilligung vorliegt, darf die Anlage von vornherein nicht in Betrieb genommen werden. Dazu kommt, dass die Anschaffung über die Biomassebörse unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Fahrdistanz von 50 km erfolgt, im laufenden Betrieb sämtliche Stoffflüsse dokumentiert werden müssen und im Rahmen der üblichen dauerhaften Begleitung und der jährlichen Inspektion durch das Inspektorat für die Kompostier- und Vergärbranche Schweiz auch kontrolliert werden. Da sich im Laufe der Zeit sowohl bei den Lieferanten als auch bei der detaillierten Zusammensetzung der angelieferten Abfälle immer wieder Änderungen ergeben werden, überprüft auch das AFU/SG die Betriebsbewilligung laufend und passt sie entsprechend an. Unterzeichnete und detaillierte Abnahme- bzw. Lieferverträge müssen somit erst vor Erteilung der Betriebsbewilligung und dauerhaft während des Betriebs vorliegen. Damit kann auf die beantragte Auskunft bei der Bischofszell Nahrungsmittel AG verzichtet werden, ob die beispielhaft erwähnte Akquisition von Fruchtsirup dieser Firma tatsächlich bezogen werde. Die Fahrtenrapporte sind der Vorinstanz im Übrigen jeweils innert fünf Tagen nach Monatsende unaufgefordert einzureichen. Bei Missachtung dieser Auflage stehen der Vorinstanz Verwaltungszwangsmassnahmen nach Art. 159 PBG zur Verfügung. Zudem kann fehlbares Verhalten auch strafrechtlich geahndet werden (Art. 162 Bst. b PBG). Überdies wurden mit der Baubewilligung gemäss Auflage Ziffer 3 zur Sicherstellung der Zweckbestimmung der Biogasanlage und zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts die im Grundbuch anzumerkenden öffentlichen Eigentumsbeschränkungen «Zweckänderungsverbot betreffend Biogasanlage nach RPV» und der «Abbruch der Biogasanlage» angeordnet.

5.3 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einwände, es gäbe noch keinen hinreichenden Anschluss an das elektronische Netz und die Abfallentsorgung sei noch nicht geregelt. Die angefochtene Baubewilligung hält

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auflageweise fest, dass die Anlage nicht betrieben werden darf, bevor die dafür nötigen elektrischen Installationen abgenommen und die elektrische Anschlussbewilligung erteilt worden sind. Die abfallrechtlichen Vorgaben wiederum sind in der dafür nötigen abfallrechtlichen Betriebsbewilligung festgelegt, ohne die der Betrieb ebenfalls nicht aufgenommen werden darf. Damit ist mit der Baubewilligung sichergestellt, dass die Biogasanlage nur im rechtmässigen Zustand betrieben wird.

5.4 Dass der zonenkonformen Anlage zur Energiegewinnung aus Biomasse am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, hat die Rekursinstanz im rechtskräftigen Entscheid ebenfalls bereits festgestellt (BDE Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 [denkmalpflegerische Aspekte: Erw. 4.3; Gewässerschutz: Erw. 5.1; Geruch: Erw. 5.2]). Die neuen Bauten und Anlagen sind kompakt beieinander direkt hinter dem Geflügelmaststall angeordnet und damit bestmöglich ins Landschaftsbild eingefügt. Wie auch schon im rechtskräftigen Entscheid ausgeführt (Erw. 3.5), ist die bestehende Leitung nicht Teil des Baugesuchs, die Anlieferung der Gülle wird vielmehr über die Strasse berücksichtigt. Die temporäre Güllenleitung führt auch nicht wie von den Rekurrenten behauptet über deren Grundstück und ist jahreszeitunabhängig möglich. Die vier bis sechs Mal pro Jahr temporär oberirdisch verlegte Güllenleitung kommt im Kanton Thurgau zu liegen und wird von diesem als unbedenklich beurteilt und entsprechend bewilligt. Tatsächlich ist sie im Gewässerschutzbereich Au nicht grundsätzlich verboten, und das AFU/SG kann ausschliessen, dass im Kanton St.Gallen dadurch ein Gewässer betroffen sein könnte. Die Leitung wird zudem nach jedem Umpumpvorgang wieder abgebaut, womit sie nicht bezogen auf ein fixes Trassee, sondern einzig als solche bewilligungspflichtig ist. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass bei der Verlegung, beim Gebrauch und Abbau der Schläuche mit der gebotenen Sorgfalt (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz [SR 814.20, abgekürzt GSchG]) vorgegangen wird. Da die temporäre Güllenleitung somit keine Gefahr für das Grundwasser darstellt, besteht auch keine Bewilligungspflicht im Sinn von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Die Biogasanlage liegt sodann auch nicht wie behauptet in einer Gewässerschutzzone, sondern «nur» im Gewässerschutzbereich Au, wo für den Störfall keine Rückhaltemassnahmen vorgeschrieben werden können. Weiter hat das AFU/SG mit Mitbericht vom 30. August 2022 aufgezeigt, dass auf Grund der Topographie keine unmittelbare Gefährdung für den nahen Haselbach bis zur Eindolung vorliegt. Da der Kanton Thurgau die neue Hofzufahrt auf seinem Hoheitsgebiet auch unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen hat, steht es in seiner Kompetenz, auf die Festlegung eines Gewässerraums für den von der geplanten Hofzufahrt betroffenen eingedolten Bachabschnitt zu verzichten. Demzufolge ist davon auszugehen, dass für den Haselbach in diesem Abschnitt auch kein Gewässerraum auszuscheiden ist, weshalb die gewässerraumrechtlichen Bestimmungen hier nicht zum Tragen kommen.

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5.5 Zur konsumierten FFF auf St.Galler Seite von rund 1'500 m² wird im rechtskräftigen BDE Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 in Erw. 4.3 ausgeführt, dass dies mit Blick auf den Richtplan des Kantons St.Gallen vom 23. April 2002, Natur und Landschaft, V 11, S. 3 im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung im vorliegenden Umfang vertretbar sei. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Neu hat der Kanton St.Gallen – anders als der Kanton Thurgau – die Praxis, dass für landwirtschaftliche Bauvorhaben ab einer FFF-Beanspruchung von mehr als 1'000 m² eine Kompensation geleistet wird, was im Merkblatt vom 10. Oktober 2022 bekannt gegeben wurde. Bei überwiegendem öffentlichem Interesse und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung kann darauf aber auch verzichtet werden. Dies ist hier der Fall. Davon abgesehen, dass die vorliegende Biogasanlage im öffentlichen Interesse liegt, soll die Anlage direkt an die bestehende Gebäudegruppe des Betriebszentrums angegliedert werden. Der Verzicht auf eine Kompensation rechtfertigt sich deshalb, weil die geplanten Bauten und Anlagen für die Erstellung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage nötig sind, das bestehende Betriebszentrum unmittelbar und komplett von FFF umgeben ist, die Anlage angemessen dimensioniert ist und nur so eine kompakte Bauweise möglich ist. Dazu kommt, dass das Bauvorhaben direkt auf der Kantonsgrenze zu liegen kommt und der Kanton Thurgau seinerseits auf eine Kompensation verzichtet.

5.6 Insgesamt erweist sich die geplante Biogasanlage somit als zonenkonform, und am vorliegenden Standort sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen betroffen, die einer Bewilligung des Bauvorhabens als zonenkonforme Anlage entgegenstehen würden.

6. Die Rekurrenten machen weiter geltend, die Biogasanlage könne selbst dann nicht bewilligt werden, wenn sie zonenkonform sei, weil sie der Planungspflicht unterliege.

6.1 Das Bundesgericht hat zu dieser Frage im Urteil 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 Erw. 2.5 f. (mit zahlreichen Hinweisen) ausgeführt, dass für zonenkonforme Anlagen an sich keine Planungspflicht bestehe, es sei denn, die Baute oder Anlage entfalte derartige räumliche Auswirkungen, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden könnten, was insbesondere für Nichtbauzonen zutreffe. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, dass sich zonenkonforme Bauvorhaben auf eine bestehende planerische Festlegung sowie auf die Entscheidung des Bundesgesetzgebers stützen würden, in dieser Zone gewisse Bauten und Anlagen zuzulassen (Art. 16a f. RPG). Dies gelte im besonderen Mass für Biogasanlagen, für die besonders detaillierte Vorschriften geschaffen worden seien (Art. 16a Abs. 1bis RPG und Art. 34a RPV). Aus diesem Grund seien die in der Rechtsprechung zur Planungspflicht nicht zonenkonformer Bauvorhaben entwickelten Kriterien für Biogasanlagen nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Für die Planungspflicht einer Biogasanlage spricht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich, dass für sie eine

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UVP vorgeschrieben ist (darunter fallen Biogasanlagen mit einer Behandlungskapazität von jährlich mehr als 5’000 t Frischsubstanz). Ein weiteres Kriterium ist die beanspruchte Fläche bzw. die räumliche Ausdehnung der Anlage. Das Bundesgericht sieht dabei ausdrücklich keine starren Schwellenwerte vor, vielmehr soll die Art der Baute oder Anlage berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 Erw. 2.6 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht die Planungspflicht einer neuen Anlage in der Landwirtschaftszone mit einer Fläche von 5'440 m2 bejaht, während es in einem anderen Fall eine solche von 4'322 m2 aufgrund der konkreten Umstände verneint hat, wobei es namentlich die Einordnung ins Landschaftsbild sowie die einfache Entfernbarkeit der Konstruktionen (Leichtbauten) berücksichtigte. Die Thurgauer Biogasanlage, die das Bundesgericht im zitierten Entscheid zu beurteilen hatte, erachtete es deshalb als planungspflichtig, weil die dafür nötige Erweiterung knapp 7'000 m2 betrug, dabei auch noch eine Geothermie-Anlage mitzubeurteilen war, die Schwelle zur UVP-Pflicht mit einer maximalen Biomasse von 14'500 t pro Jahr fast um das Dreifache überschritten wurde und es sich somit insgesamt um eine sehr grosse Anlage handelte, von der auch entsprechend grosse Immissionen ausgehen.

6.2 Vorliegend wird die UVP-Pflicht mit 5’500 t pro Jahr nur ganz knapp überschritten. Sodann beansprucht die Neuanlage rund 2'500 m2, was im Vergleich zu den oben erwähnten Anlagen eher wenig ist, selbst wenn für die neue Zufahrt noch weitere 780 m2 Landwirtschaftsland benötigt werden. Der Umstand, dass dafür fast ausschliesslich FFF gebraucht wird, gründet darin, dass der bestehende Stammbetrieb komplett von FFF umschlossen ist. Davon abgesehen, dass Biogasanlagen in der Landwirtschaftszone aber grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, ist die neue Anlage landschonend kompakt konzipiert und soll so nahe wie möglich an den bestehenden Betrieb gebaut bzw. zum Teil sogar darin integriert werden. Weitere entgegenstehende öffentliche Interessen werden – anders als von den Rekurrenten behauptet – nicht tangiert. Die Immissionen, namentlich Geruchsimmissionen, sind gering bzw. wurden im Rahmen der Vorsorge so gut als möglich minimiert (vgl. dazu BDE Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 Erw. 5.2). Gegenüber dem rechtskräftig beurteilten Baugesuch ist lediglich neu, dass sämtliche Anlieferungen über die Thurgauer Seite erfolgen müssen. Dies führt zum Teil zu längeren und wohl auch mehr Fahrten, weil auf der Thurgauer Strecke zudem eine Höhenbeschränkung für grössere Lastwagen gilt. Das Verkehrsaufkommen, das durch den Betrieb der geplanten Biogasanlage verursacht wird, ist aber in umweltschutzrechtlicher Sicht derart gering, dass mit Blick auf die UVP selbst zahlreiche zusätzliche Fahrten pro Woche nicht ins Gewicht fallen.

6.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegende zonenkonforme Anlage insgesamt nicht planungspflichtig ist, auch wenn sie die UVP- Pflicht knapp übersteigt und insgesamt gut 3'000 m2 Land benötigt, das mehrheitlich in der FFF liegt.

7.

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Die Rekurrenten bestreiten sodann, dass die geplante Biogasanlage über eine hinreichende strassenmässige Erschliessung verfüge.

7.1 Nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. b RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung für das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen voraus, dass das Land erschlossen ist. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG muss die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 508). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG ist Land erschlossen, wenn es unter anderem über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (vgl. HEER, a.a.O., N 513). Weitergehende Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung der Strassen hat das st.gallische Recht nicht getroffen. Soweit dem kantonalen Recht keine besonderen Regeln zu entnehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung von Art. 0001 Abs. 1 Bst. a PBG auf den Gehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden (VerwGE B 2012/216 vom 22. Mai 2013 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Im Baugebiet gilt eine Zufahrt in der Regel dann als hinreichend, wenn sie auf die Baumöglichkeiten abgestimmt ist, die nach der Zonenordnung in dem über diese Zufahrt zu erschliessenden Gebiet bestehen. Strassen, die der Erschliessung von Wohngebieten dienen, müssen ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen ermöglichen und genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer freilassen. Nicht unbedingt erforderlich ist jedoch, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen genügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen (GVP 1988 Nr. 97; HEER, a.a.O., N 508 ff.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2010/II/2 und 2005/II/19). Bei der strassenmässigen Erschliessung ausserhalb der Bauzone ist ein Ausbau der Zufahrten und erst recht eine Asphaltierung zu vermeiden, wenn diese vorwiegend nichtlandwirtschaftlichen Bauten dienen und diese zu Fuss hinreichend erschlossen sind. Ob landwirtschaftliche Gebäude über eine hinreichende Zufahrt verfügen, hat nur zum Teil etwas mit der Frage zu tun, ob die Strassen, die der Bewirtschaftung der Landwirtschaftsbetriebe dienen, zonenkonform, das heisst im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG nötig sind. Eine «hinreichende» Zufahrt nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist zweifellos immer im Sinn von Art. 16a RPG nötig. Hingegen kann es sein, dass ein nach Art. 16a RPG «nötiger» Zugang mehr als nur hinreichend im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG ist. Mit dieser Überlegung soll eine Modernisierung der Erschliessung in der Landwirtschaftszone (z.B. Asphaltierung) nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden

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(E. JEANNERAT, in: Aemissegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N 25).

7.3 Ob eine Zufahrt die technischen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt, hängt somit von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS- Normen). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf VSS-Normen verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (zum Ganzen: BGE 136 III 130 Erw. 3.3.2). Eine Zufahrt darf auch nicht bloss auf das letzte Wegstück geprüft werden, die Erschliessung muss vielmehr in ihrer Gesamtheit gegeben sein (JEANNERAT, a.a.O., Art. 19 N 26 ff.).

7.4 Wie gesagt, ist vorliegend auf Rekursstufe bereits rechtkräftig entschieden, dass die Zufahrt zur geplanten Biogasanlage über die H.___-strasse über die St.Galler Seite auf einer langen Strecke zu schmal und somit nicht hinreichend ist, solange diese nicht über genügend Ausweichstellen verfügt bzw. entsprechend ausgebaut wird (BDE Nr. 55/2020 vom 20. April 2020 Erw. 6.5). Die mehrere 100 m lange Strasse ist von ihrer Funktion her ein Verbindungsweg und wird auf Grund der getroffenen Abklärungen trotz Fahrverbot tatsächlich rege benutzt. Zudem ist sie Teil von regionalen und kantonalen Wander- und Velorouten sowie ein offizieller Schulweg, wobei diese Kinder und Jugendlichen die Strasse auch mit Mofas befahren. Es sind hier also auch zahlreiche Fussgänger und viele Fahrradfahrer unterwegs. Somit muss mindestens der Grundbegegnungsfall Personenwagen/leichtes Zweirad möglich sein, was eine Strassenbreite von mindestens 3,5 m bedeutet, und es müssen Ausweichstellen in Sichtdistanz für Begegnungsfälle mit grösseren Fahrzeugen vorhanden sein. Die H.___-strasse ist stellenweise aber nur gerade 3 m breit, und zwar an Stellen, wo sich auf Grund von Fahrversuchen des TBA/SG gezeigt hat, dass wegen Böschungen, Wurzeln, Kandelabern, Bäumen und Sträuchern kein seitliches Ausweichen möglich ist. Zudem sind in Sichtdistanz praktisch keine bzw. viel zu wenige Ausweichstellen vorhanden. Somit ist die Strasse selbst für den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Zweirad zu schmal, geschweige denn für eine Begegnung mit einem grösseren landwirtschaftlichen Fahrzeug oder Lastwagen.

7.5 An dieser Beurteilung ändert auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2023/255 vom 24. Oktober 2024 nichts, womit eine andere schmale Erschliessungsstrasse – entgegen

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der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes und der Beurteilung der Kantonspolizei – als hinreichend erachtet wurde. Anders als hier handelte es sich dort aber bloss um einen kurzen und nur sehr schwach frequentierten Strassenabschnitt ohne Durchgangsverkehr, der als Sackgasse lediglich zwei Landwirtschaftsbetriebe erschliesst. Dazu kommt, dass das Gericht dabei nach Ansicht des Bau- und Umweltdepartementes irrtümlich davon ausgegangen ist, dass über das Bankett hinaus auch auf das Land eines Dritten gefahren werden darf. Mit diesem Prinzip der «präkaristischen Duldung», worauf sich das Verwaltungsgericht in VerwGE B 2011/110 vom 20. März 2012 schon einmal abgestützt hat, hat sich das Baudepartement im publizierten Entscheid Nr. 33/2015 vom 10. Juni 2015 (GVP 2016 Nr. 89) ausführlich auseinandergesetzt und dabei detailliert begründet, weshalb namentlich private Vorplätze für die rechtliche Sicherstellung der notwendigen Zufahrt grundsätzlich nicht herangezogen werden können (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen, 2016/II/2; die dagegen erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde in der Folge zurückgezogen [VerwGE B 2015/118 vom 29. Dezember 2015]). Dies muss umso mehr für privates Wiesland gelten, das unmittelbar entlang der Strasse abgezäunt werden darf bzw. wie hier auf Grund der tatsächlichen Begebenheiten gar nicht befahren werden kann, wie das TBA/SG in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 bzw. der Beilage dazu dokumentiert und beschrieben hat. Damit ist klar, dass hier über eine längere Strecke nicht ins Wiesland gefahren werden könnte, selbst wenn das zulässig wäre.

7.6 Der Rekursgegner anerkennt denn auch, dass für die Erschliessung der Biogasanlage die H.___-strasse auf der St.Galler Seite nicht in Frage kommt, sondern nur die Zufahrt über das Gemeindegebiet von I.____ möglich ist. Dementsprechend ist gemäss UVB bei der zu erstellenden Ausfahrt ein Rechtsabbiegeverbot mit dem Zusatz «in Verkehr mit Biogasanlage» aufzustellen, was der Kanton Thurgau zwischenzeitlich auch entsprechend verfügt hat. Damit ist nach Meinung der Vorinstanz sichergestellt, dass die Zu- und Wegfahrt für die Biogasanlage tatsächlich ausschliesslich über die Thurgauer Seite erfolgen werde. Dem ist aber nicht so, wie die Rekurrenten zu Recht rügen. Davon abgesehen, dass die Baubewilligung nur für den Gesuchsteller und nicht für Dritte gilt, welche die Biomasse beliefern werden, wird mit der angefochtenen Baubewilligung selbst dem Gesuchsteller nicht verboten, Biomasse auch über die St.Galler Seite zuzuführen. Selbst wenn dies mit einer Auflage nachgeholt würde, kann nicht davon ausgegangen werden, der Rekursgegner werde künftig sämtliche Zulieferer und deren Chauffeure, die heute noch gar nicht bekannt sind, entsprechend informieren und diese würden sich freiwillig daranhalten, zumal von Y.___ her verkehrsrechtlich nicht verboten werden kann, die Biogasanlage zu beliefern (vgl. Rekursentscheid des SJD i.S. A.___ und Mitbeteiligte vom 5. März 2025 Erw. 3d). Dies gilt umso mehr, als die Zufahrt über die Thurgauer Seite wegen einer Bahnunterführung auf eine Höhe von 3,1 m beschränkt ist, was eine Zulieferung mit normalen 25 t-Lastwagen verunmöglicht und die angenommenen Massen bloss mit einem Speziallastenzug transportiert werden können (ein Traktor mit zwei Anhängern). Sodann bedeutet die Zufahrt

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über die Thurgauer Seite für zahlreiche Zulieferer einen nicht unerheblichen Umweg (vgl. Entscheid des DBU i.S. A.___ und Mitbeteiligte vom 5. März 2025 Erw. 9b). Weiter wird gemäss UVB der Frachtinput gegenüber dem vierten Baugesuch um 36 Prozent reduziert, die Biogasanlage selbst aber nicht verkleinert. Mithin muss angenommen werden, dass die Anlage allein mit den angegebenen Fahrten über die Thurgauer Seite noch nicht ausgelastet ist, wobei ohnehin noch nicht feststeht, von welchen betriebsfremden Produzenten die zugeführten Substrate stammen werden. Unter diesen Umständen kann – wie bei einer Wiederherstellungsverfügung, wo ebenfalls nicht bloss darauf gebaut werden darf, ein blosses Nutzungsverbot werde eingehalten, weshalb regelmässig bauliche Massnahmen verlangt werden – nicht allein darauf vertraut werden, die Zulieferung werde freiwillig nur über die Thurgauer Seite erfolgen, obwohl die Zufahrt auch über die St.Galler Seite strassenrechtlich erlaubt ist. Nachdem es für die St.Galler Seite nicht möglich ist, die Zufahrt zur Biogasanlage mit einer Verkehrsanordnung zu beschränken, darf die Biogasanlage bzw. deren Erschliessung erst dann bewilligt werden, wenn auch diese Zufahrt verkehrssicher gemacht worden ist bzw. die dafür nötigen, aber aktuell noch nicht vorhandenen Ausweichstellen erstellt worden sind.

7.7 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer hinreichenden strassenmässigen Erschliessung des Bauprojekts. Obwohl das Baugesuch nur von einer Erschliessung über das östliche Gebiet des Kantons Thurgau ausgeht, steht es den Anlieferern rechtlich und tatsächlich offen, die Anlage auch über die St.Galler Seite anzufahren. Hier ist die Strasse aber über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg zu gefährlich für eine Belieferung der Biogasanlage mit entsprechend grossen Fahrzeugen. Die Zufahrt zur Biogasanlage mit einer Verkehrsanordnung zu unterbinden, ist nach Meinung der dafür zuständigen Stellen unmöglich. Unter diesen Umständen würden all jene Zulieferer, deren Transportfahrzeuge die Bahnlinienunterführung in K.___ aufgrund ihrer Höhe nicht passieren können, oder auch sonst von Y.___ her den kürzeren Weg haben, die St.Galler Route wählen.

8. Was die privatrechtlichen Einwände im Sinn von Art. 684 ZGB betrifft, kann auf Erw. 8 des rechtkräftigen Entscheids Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 mit den entsprechenden Hinweisen verwiesen werden. Nachdem die erneute Überprüfung der Baubewilligung ergeben hat, dass dem Bauvorhaben aus öffentlich-rechtlicher Sicht wiederum einzig die mangelnde Einhaltung der Voraussetzung der hinreichenden Erschliessung entgegensteht, ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern Art. 684 ZGB verletzt sein sollte.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Biogasanlage zonenkonform und nicht planungspflichtig ist sowie den gewässerschutzund umweltschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Übermässige

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Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB liegen keine vor. Allerdings ist die Bewilligungsvoraussetzung der hinreichenden Erschliessung nicht gegeben, weshalb sich die Rekurse 1 und 2 als begründet erweisen und dementsprechend zu schützen sowie die angefochtene Baubewilligung und Einsprachebeschlüsse vom 1. April 2022 samt den Einspracheentscheiden des AFU vom 19. Januar und 18. Februar 2022 aufzuheben sind.

10. 10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr liegt zwischen Fr. 200.– und 5'000.–, (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung; sGS 821.5; abgekürzt GebT), wobei der Kostenrahmen in ausserordentlichen Fällen bis auf Fr. 10'000.– erhöht werden kann (Art. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen; sGS 951.11; abgekürzt RekV). Ohne Rekursaugenschein beträgt die Gebühr praxisgemäss Fr. 3’000.–. Mit Blick darauf, dass zwei Rekurse zu bearbeiten waren und eine Koordination mit dem DBU/Thurgau und dem Sicherheits- und Justizdepartement nötig wurde, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzulegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekursgegner zu überbinden.

10.2 Die von den Rekurrenten 1 und 2 am 20. Mai 2022 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– sind zurückzuerstatten.

11. Die Rekurrenten 1 und 2 sowie der Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 00022) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

11.2 Die Rekurrenten 1 und 2 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Sie haben am 31. Januar 2023 eine gemeinsame Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 3'500.– zuzüglich eine Unkostenpauschale plus Mehrwerteuer eingereicht. Am 21. April 2023 reichten sie nochmals eine Eingabe ein. Die verlangte ausseramtliche Entschädigung ist tarifkonform und für zwei Rekursverfahren angemessen (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Zudem rechtfertigt die letzte Eingabe eine Erhöhung um Fr. 300.–. Die Pauschale für die Barauslagen beträgt 4 Prozent (Art. 28bis HonO), und die Mehrwertsteuer wird auf begründeten Antrag

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hin zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet (Art. 29 HonO). Das ist hier der Fall. Die ausseramtlichen Entschädigungen sind vom Rekursgegner zu bezahlen.

11.3 Da der Rekursgegner mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid 1. a) Der Rekurs Nr. 22-3392 von A.___ und B.___ wird gutgeheissen.

b) Der Rekurs Nr. 22-3393 von A.___ und C.___, D.___, E.___, sowie F.___ wird gutgeheissen.

c) Die Baubewilligung bzw. der entsprechende Gesamtentscheid (Gesuch-Nr. 4223) und die Einspracheentscheide vom 1. April 2022 bzw. 19. Januar und 18. Februar 2022 werden aufgehoben.

2. a) G.___ wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 4'000.– auferlegt.

b) Der am 20. Mai 2022 von der schochauer ag, St.Gallen, im Rekursverfahren Nr. 22-3392 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

c) Der am 20. Mai 2022 von der schochauer ag im Rekursverfahren Nr. 22-3393 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3. a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs Nr. 22-3392 wird gutgeheissen. G.___ entschädigt sie ausseramtlich insgesamt mit Fr. 1'976.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Das Begehren von A.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs Nr. 22-3393 wird gutgeheissen. G.___ entschädigt sie ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1’976.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

c) Die Begehren von G.___ in den beiden Rekursen Nrn. 22-3392 und 22-3393 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden abgewiesen.

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Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungspräsidentin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, WeZ.___asse 8, 9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 017 Baurecht, Art. 16a Abs. 1bis, Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 34a RPV. Die geplante Biogasanlage erweist sich in der Landwirtschaftszone als zonenkonform, und am vorliegenden Standort sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen betroffen, die einer Bewilligung des Bauvorhabens als zonenkonforme Anlage entgegenstehen würden. Die Anlage ist auch nicht planungspflichtig, auch wenn sie die UVP-Pflicht knapp übersteigt und insgesamt gut 3'000 m2 Land benötigt, das mehrheitlich in der Fruchtfolgefläche liegt. Allerdings fehlt es an einer hinreichenden strassenmässigen Erschliessung des Bauprojekts. Obwohl das Baugesuch nur von einer Erschliessung über das östliche Gebiet des Kantons Thurgau ausgeht, steht es den Anlieferern rechtlich und tatsächlich offen, die Anlage auch über die St.Galler Seite anzufahren. Hier ist die Strasse aber über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg zu gefährlich für eine Belieferung der Biogasanlage mit entsprechend grossen Fahrzeugen. Die Zufahrt zur Biogasanlage mit einer Verkehrsanordnung zu unterbinden, ist nach Meinung der dafür zuständigen Stellen unmöglich. Unter diesen Umständen würden all jene Zulieferer, deren Transportfahrzeuge die Bahnlinienunterführung auf der Thurgauer Seite aufgrund ihrer Höhe nicht passieren können, oder auch sonst von der St.Galler Seite her den kürzeren Weg haben, diese Route wählen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

2026-05-12T19:34:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

22-3392, 22-3393 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.03.2025 22-3392, 22-3393 — Swissrulings