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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 07.07.2023 21-9384, 22-2047, 22-9347

7 luglio 2023·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·12,931 parole·~1h 5min·2

Riassunto

Allg. Verwaltungsrecht, Planungsrecht, Umweltrecht, Art. 7 VRP, Art. 25 und 34 Abs. 2 PBG, Art. 2, 4 und 25a RPG, Art. 11 Abs. 2 USG. Die zuständigen Behörden handelten insbesondere bei der Erarbeitung des vorliegend umstrittenen Sondernutzungsplans im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, welcher auch eine gewisse systembedingte Beratungsfunktion umfasst. Eine ausstandsbegründende Vorbefassung liegt deshalb nicht vor. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern ein persönliches Interesse der beteiligten Personen am umstrittenen Geschäft bestehen sollte (Erw. 3). Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Inventarobjekts ist zu verneinen und es stellen sich auch keine Grundsatzfragen in denkmalpflegerischer Hinsicht, weshalb kein Gutachten der ENHK/EDK erforderlich ist (Erw. 6). Die im Sondernutzungsplan vorgesehenen Abweichungen von der Regelbauweise (insbesondere Erhöhung der Gebäudelänge um rund die Hälfte) sind zur Erreichung einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität gerechtfertigt und auf die nachbarlichen Interessen wird gebührend Rücksicht genommen (Erw. 12). Der Erlass eines Sondernutzungsplans vor der Gesamtrevision der Ortsplanung ist zulässig und muss nicht mit dieser koordiniert werden. Eine unzulässige Präjudizierung der anstehenden Ortsplanungsrevision liegt nicht vor. Auch eine vorgängige Umsetzung des ISOS ist nicht notwendig. Schliesslich ist aufgrund der untergeordneten Abweichungen von der Grundnutzungsordnung auch die in Art. 2 Abs. 1 RPG statuierte Planungspflicht gewahrt. Konkret ist der fragliche Sondernutzungsplan mit den Vorgaben des Ortsbildschutzgebiets und des ISOS vereinbar (Erw. 13). Die geplante Dachlandschaft zur Aussennutzung widerspricht dem Vorsorgeprinzip sodann nicht und die Einholung eines Lärmschutznachweises ist aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich (Erw. 16). Abweisung der Rekurse.

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-9384, 22-2047, 22-9347 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.08.2023 Entscheiddatum: 07.07.2023 BUDE 2023 Nr. 064 Allg. Verwaltungsrecht, Planungsrecht, Umweltrecht, Art. 7 VRP, Art. 25 und 34 Abs. 2 PBG, Art. 2, 4 und 25a RPG, Art. 11 Abs. 2 USG. Die zuständigen Behörden handelten insbesondere bei der Erarbeitung des vorliegend umstrittenen Sondernutzungsplans im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, welcher auch eine gewisse systembedingte Beratungsfunktion umfasst. Eine ausstandsbegründende Vorbefassung liegt deshalb nicht vor. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern ein persönliches Interesse der beteiligten Personen am umstrittenen Geschäft bestehen sollte (Erw. 3). Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Inventarobjekts ist zu verneinen und es stellen sich auch keine Grundsatzfragen in denkmalpflegerischer Hinsicht, weshalb kein Gutachten der ENHK/EDK erforderlich ist (Erw. 6). Die im Sondernutzungsplan vorgesehenen Abweichungen von der Regelbauweise (insbesondere Erhöhung der Gebäudelänge um rund die Hälfte) sind zur Erreichung einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität gerechtfertigt und auf die nachbarlichen Interessen wird gebührend Rücksicht genommen (Erw. 12). Der Erlass eines Sondernutzungsplans vor der Gesamtrevision der Ortsplanung ist zulässig und muss nicht mit dieser koordiniert werden. Eine unzulässige Präjudizierung der anstehenden Ortsplanungsrevision liegt nicht vor. Auch eine vorgängige Umsetzung des ISOS ist nicht notwendig. Schliesslich ist aufgrund der untergeordneten Abweichungen von der Grundnutzungsordnung auch die in Art. 2 Abs. 1 RPG statuierte Planungspflicht gewahrt. Konkret ist der fragliche Sondernutzungsplan mit den Vorgaben des Ortsbildschutzgebiets und des ISOS vereinbar (Erw. 13). Die geplante Dachlandschaft zur Aussennutzung widerspricht dem Vorsorgeprinzip sodann nicht und die Einholung eines Lärmschutznachweises ist aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich (Erw. 16). Abweisung der Rekurse. BUDE 2023 Nr. 64 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/50

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-9384/22-2047/22-9347

Entscheid Nr. 64/2023 vom 7. Juli 2023 Rekurrentin

A.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau

gegen

Vorinstanz Stadtrat X.___ (Gesamtentscheid vom 11. Mai 2021 sowie Baubewilligungen und Einspracheentscheide vom 8. März 2022 und 6. Dezember 2022)

Rekursgegnerin

B.___, vertreten durch Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, Teufenerstrasse 3, 9001 St.Gallen

Betreff Sondernutzungsplan A.___strasse / Baubewilligung (Abbruch Gebäude, Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage, Wärmepumpe mit 12 Erdsonden) / Projektänderung (Anpassung Grundriss UG, zwei zusätzliche Parkplätze)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 64/2023), Seite 2/49

Sachverhalt A. a) Die B.___ ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 001 und 002, Grundbuch X.___, an der A.___strasse in X.___. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Stadt X.___ vom 5. September 1983 mehrheitlich in der Wohn-Gewerbezone WG3, westlich entlang der A.___strasse in der ersten Bautiefe in der Wohnzone W3 sowie mit einem schmalen Streifen im südlichen Bereich im übrigen Gemeindegebiet (üG). Das Grundstück Nr. 002 ist mit einem historischen Gebäude (Vers.-Nr. 003), welches als Schutzobjekt gemäss Verzeichnis der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand der Stadt X.___ vom 5. September 1983 (nachfolgend SchV) bezeichnet ist, überbaut. Das Grundstück Nr. 001 ist mit mehreren Gewerbebauten (Vers.-Nrn. 004, 005, 006, 007 und 008) überbaut.

Die Grundstücke befinden sich am südöstlichen Rand der X.___er Altstadt (Kernzone) zwischen der südlich verlaufenden Eisenbahnstrecke und den Gebäuden an der nördlich verlaufenden B.__strasse. Im Osten wird das Geviert durch das grossräumige Gemeindezentrum begrenzt. Die Gebäude entlang der A.___strasse liegen gemäss SchV zudem im Ortsbildschutzgebiet. Überdies besitzt X.___ gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (abgekürzt ISOS) ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Das genannte Gebiet liegt im ISOS-Gebiet 2, welches mit dem Erhaltungsziel A bezeichnet ist.

B. a) Mit Baugesuch vom 14. August 2020 beantragte die B.___ beim Stadtrat X.___ die Baubewilligung für den Abbruch der Gebäude Vers.-Nrn. 005, 006, 007 und 008 sowie den Teilabbruch von Gebäude Vers.-Nr. 004 und die Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Wärmepumpe mit 12 Erdsonden. Das Bauvorhaben basiert auf dem Sondernutzungsplan A.___strasse, welcher die Realisierung einer auf den ortsbaulichen Kontext abgestimmten besonderen Überbauung bezweckt. Der Neubau wird als eine zurückgesetzte Gartenarchitektur in den historischen Gärten der Stadthäuser entlang der A.___strasse verstanden.

b) Am 1. September 2020 erliess der Stadtrat X.___ den Sondernutzungsplan A.___strasse mit besonderen Vorschriften (besV). Mit dem Erlass soll die Überbauung mit drei Gebäudekörpern (Grundflächen A – C), welche mittels gemeinsamer Terrassen verbunden sind, ermöglicht werden. Vorgesehen sind ein Untergeschoss und drei Vollgeschosse mit insgesamt 18 Wohnungen und acht Gewerberäumen.

c) Die öffentliche Auflage des Sondernutzungsplans A.___strasse erfolgte vom 10. September bis 9. Oktober 2020. Während der Auflagefrist erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 64/2023), Seite 3/49

Gossau, Einsprache gegen den Sondernutzungsplan A.___strasse. Sie rügte im Wesentlichen eine fehlende städtebauliche und architektonische Qualität, die Unvereinbarkeit der Dachgestaltung mit dem ISOS sowie eine fehlende Gesamtkoordination in Sachen Ortsplanung. In privatrechtlicher Hinsicht wird hauptsächlich eine Verletzung von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) gerügt. Schliesslich wurde beantragt, die Sache aus Befangenheitsgründen an die Baubehörde einer anderen Gemeinde zu überweisen.

d) Innert der Auflagefrist vom 10. September bis 9. Oktober 2020 erhob A.___, wiederum vertreten durch ihren Rechtsvertreter, ebenfalls Einsprache gegen das gleichzeitig koordiniert aufgelegene Bauvorhaben. Sie rügte im Wesentlichen eine schlechte Wohnhygiene sowie die Verletzung verschiedener Bauvorschriften. Sodann füge sich das Bauvorhaben keineswegs gut in das Ortsbild ein. Schliesslich wurde wiederum eine Verletzung von Art. 684 ZGB geltend gemacht. Mit späterer Eingabe wurde sodann der Antrag gestellt, die Angelegenheit sei aufgrund einer Vorbefassung an die Entscheidbehörde einer anderen Gemeinde zu überweisen.

e) Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 setzte der Stadtrat X.___ den Sondernutzungsplan A.___strasse fest und wies die öffentlichrechtliche Einsprache ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf Überweisung des Verfahrens an eine andere Gemeinde. Auf die Einsprache nach Art. 684 ZGB wurde nicht eingetreten, da dafür nur im Baubewilligungsverfahren eine gesetzliche Grundlage bestehe. Insgesamt ermögliche der Sondernutzungsplan A.___strasse im Kontext der historischen Bebauung und Umgebung eine moderate Nutzungserhöhung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität, unter Beibehaltung und Berücksichtigung der Schutzobjekte. Mit dem Sondernutzungsplan soll ein bis anhin temporär genutztes Gebiet einer Neuüberbauung mit neuer Nutzung zugeführt werden, was der ortsplanerischen Zielsetzung der Stadt X.___ entspreche. Schliesslich sei der Erlass eines Sondernutzungsplans auch vor der Anpassung des Rahmennutzungsplans an das neue Recht zulässig.

f) Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) genehmigte den Plan mit Verfügung vom 24. September 2021. Der Gemeinderat eröffnete den Beschluss vom 11. Mai 2021 sowie die Genehmigungsverfügung vom 24. September 2021 als Gesamtentscheid am 1. Oktober 2021.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Oktober 2021 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 1; Verfahren Nr. 21-9384). Mit Rekursergänzung vom 25. November 2021 werden folgende Anträge gestellt:

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 64/2023), Seite 4/49

1. Der Gesamtentscheid des Stadtrates X.___ vom 11. Mai 2021 (Nr. 154/2021), beinhaltend den Festsetzungs- und Einspracheentscheid, mit welchem der Sondernutzungsplan A.___strasse (Areal 1'000 m2), Parz. Nrn. 001, 002, erlassen bzw. festgesetzt wurde, sei wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben; 2. Die Genehmigungsverfügung des AREG vom 24. September 2021 i.S. Sondernutzungsplan A.___strasse (Areal 1'000 m2), Parz. Nrn. 001, 002 (Geschäft Nr. 21-4932), sei wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben; 3. Der Gesamtentscheid des Stadtrates X.___ vom 11. Mai 2021 (Nr. 154/2021), beinhaltend den Festsetzungs- und Einspracheentscheid, mit welchem der Sondernutzungsplan A.___strasse (Areal 1'000 m2), Parz. Nrn. 001, 002, erlassen bzw. festgesetzt wurde, sei wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben; 4. Die Genehmigungsverfügung des AREG vom 24. September 2021 i.S. Sondernutzungsplan A.___strasse (Areal 1'000 m2), Parz. Nrn. 001, 002 (Geschäft Nr. 21-4932), sei wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben; Dementsprechend sei auf den Sondernutzungsplan A.___strasse (Areal 1'000 m2), Parz. Nrn. 001, 002, zu verzichten; 5. Eventualantrag: Der Gesamtentscheid des Stadtrates X.___ vom 11. Mai 2021 (Nr. 154/2021), beinhaltend den Festsetzungs- und Einspracheentscheid, sowie die Genehmigungsverfügung des AREG vom 24. September 2021 (Geschäft Nr. 21-4932) i.S. Sondernutzungsplan A.___strasse (Areal 1'000 m2), Parz. 001, 002, seien aufzuheben; Die Angelegenheit sei an die Vorinstanzen zurückzuweisen zur Überarbeitung des Sondernutzungsplans im Sinn der Ausführungen gemäss Abschnitt III/D. 6. Der Rekurrentin sei für das Einspracheverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 2'500.00, zuzüglich 4 % Barauslagen, zuzüglich 7.7 % MWSt. zuzusprechen, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens in der Sache. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens in der Sache. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorschriften über den Ausstand seien nicht eingehalten. Weiter sei über die enteignungsrechtliche Einsprache (Enteignung von Nachbarrechten gemäss Art. 684

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 64/2023), Seite 5/49

ZGB) nicht entschieden worden. Sodann seien auch die Abweichungen von der Regelbauweise zu gross und die erforderliche architektonische und städtebauliche Qualität nicht gegeben. Der Sondernutzungsplan A.___strasse wirke sich überdies präjudizierend auf die Gesamtrevision der SchV aus und missachte das ISOS. Schliesslich seien auch die wohnhygienischen Anforderungen nicht eingehalten.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekurrentin lege nicht dar, welche Behördenmitglieder konkret befangen sein sollten und welches persönliche Interesse gegeben sein soll. Das nicht begründete Begehren habe somit ohne Weiteres abgewiesen werden können. Weiter könnten in enteignungsrechtlicher Hinsicht höchstens von öffentlichen Werken ausgehende Einwirkungen massgeblich sein. Solche lägen hier klarerweise nicht vor, weshalb ein entsprechendes Verfahren gar nicht Verfahrensgegenstand habe sein können.

b) Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2021 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es liege keine Verletzung der Ausstandspflicht vor, da es sich um eine systembedingte Vorbefassung bzw. Wahrung von öffentlichen Interessen handle. Ein Wettbewerbsverfahren habe sodann nicht stattgefunden. Weiter komme die Zuständigkeitsregelung nach Art. 7bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) nur bei dem Entscheid über die Ausstandspflicht einer konkreten Person zur Anwendung. Im Nutzungsplanverfahren bestehe sodann keine Möglichkeit einer privatrechtlichen Immissionseinsprache. Es bestehe von vornherein kein privatrechtlicher Abwehranspruch, welcher enteignet werden müsste. Es sei deshalb zu Recht kein separater Entscheid über die Enteignung von Nachbarrechten gefällt worden. Die hohe städtebauliche und architektonische Qualität sei aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung ohne Weiteres gegeben und auch die Abweichungen von der Regelbauweise lägen im zulässigen Rahmen. Weiter sei eine Anpassung bestehender Schutzverordungen an das neue Recht nicht notwendig, da dieses diesbezüglich keine neuen materiellen Bestimmungen enthalte. Eine allfällige Gesamtrevision der SchV werde durch den Sondernutzungsplan zudem nicht präjudiziert. Im Übrigen sei der Sondernutzungsplan mit dem Ortsbildschutz sowie den Vorgaben des ISOS vereinbar und stelle in dieser Hinsicht eine Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand dar. Eine Verletzung von wohnhygienischen Vorschriften sei schliesslich nicht ersichtlich.

c) Mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 führt das AREG zum Rekurs 1 aus, das Projekt beabsichtige die beiden Wohnhäuser an der A.___strasse inklusive grosszügigem Umschwung zu erhalten. An Stelle der Gewerbebauten im östlichen Bereich sei neu ein zusammenhängender L-förmiger Wohn-Atelier-/Gewerbekomplex mit drei

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Vollgeschossen und einer Tiefgarage geplant. Mit dem Sondernutzungsplan werde die städtebauliche Setzung der Gebäude, die Gestaltung der Bauten und Aussenräume sowie die Erschliessung gesichert. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Ausstandspflicht verletzt worden sein könnte, da die kantonalen Fachstellen im Vorfeld im üblichen Rahmen beigezogen wurden. Bereits im Jahr 2017 sei ein erstes Planungsverfahren der Stadt für das Geviert zwischen A.___strasse und dem C.___hof eingeleitet worden. Im Jahr 2019 habe die Grundeigentümerin ein neues Konzept auf Basis des rechtskräftigen Zonenplans entwickelt, welches im November 2019 zur Vorprüfung beim AREG eingereicht wurde. Wie üblich seien die kantonalen Fachstellen (Amt für Umwelt [AFU], Amt für Wasser und Energie, KDP, Archäologie und Amt für öffentlicher Verkehr) zur Stellungnahme eingeladen worden und es sei auch eine Beurteilung der Fachkommission Städtebau eingeholt worden. Mit dem Sondernutzungsplan werde insbesondere nur in wenigen Bestimmungen (insbesondere Gebäudelänge sowie Ausnützung) von der Regelbauweise abgewichen und es würden auch qualitative Aspekte geregelt. Als Kompensation werde namentlich auf ein Dach- bzw. Attikageschoss verzichtet. Die Abweichungen lägen insgesamt im zulässigen Rahmen und eine unzulässige Beeinträchtigung der Nachbarschaft bzw. des Ortsbilds liege nicht vor. Es handle sich insgesamt um ein sorgfältiges Projekt an bestens erschlossener Lage und dieses ermögliche zeitgemässes Wohnen und Arbeiten im Zentrum von X.___. Die Erneuerung erfolge bewusst von der geschützten Bauzeile entlang der A.___strasse in zweiter Bautiefe. Der Sondernutzungsplan ermögliche eine qualitative Innenentwicklung am richtigen Ort. Die architektonischen und städtebaulichen Anforderungen seien nachvollziehbar begründet und auch von der Fachkommission Städtebau bestätigt worden. Aufgrund des Alters der Schutzvorschriften und des damit verbundenen ex-lege-Schutzes sei eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Belangen des Ortsbildschutzes bzw. des ISOS notwendig. Die Gesamtrevision der Schutzverordnung werde mit dem Sondernutzungsplan nicht präjudiziert. Die Planungsbehörde habe im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung die Schutzvorgaben hinreichend berücksichtigt und nachvollziehbar begründet. Die KDP habe festgestellt, dass das ISOS vorliegend nicht beeinträchtigt werde. Die bereits mit der Genehmigungsverfügung vom 24. September 2021 festgestellte Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungsgrundlagen könne bestätigt werden.

d) Mit Amtsbericht vom 6. April 2022 führt das Hochbauamt (HBA) zum Rekurs 1 zusammenfassend aus, der Sondernutzungsplan stelle eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität sicher und auch die Anforderungen betreffend Wohnhygiene (insbesondere Belichtung) seien erfüllt. Die entsprechenden Qualitäten gelte es in der Realisierung weiter zu sichern.

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E. Mit Beschluss vom 8. März 2022 erteilte der Stadtrat X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen von A.___ ab. Ebenfalls abgewiesen wurden das Ausstandsbegehren sowie das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Die Baubewilligung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass der Sondernutzungsplan A.___strasse rechtskräftig erlassen und vom Stadtrat in Vollzug gesetzt werde. Andernfalls falle die Baubewilligung ersatzlos dahin. Dem Neubau wurde insgesamt eine hervorragende Gestaltung und Integration in das Stadtbild attestiert. Die gemäss Sondernutzungsplan geforderten Qualitäten würden sodann anhand der Planunterlagen umfassend nachgewiesen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Bestandesbaute (Vers.-Nr. 009) im Ortsbildschutzgebiet von den nachträglich erfolgten östlichen Anbauten befreit und dadurch in seiner solitären Bedeutung gestärkt werde, was zur Aufwertung des Ortsbilds beitrage. Die Einfügung in das Ortsbild sei damit nachgewiesen. Sodann würden die Erhaltungsziele des ISOS durch die geplante Überbauung nicht beeinträchtigt.

F. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. März 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 2; Verfahren Nr. 22-2047). Mit Rekursergänzung vom 16. April 2022 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Bau- und Einspracheentscheid des Stadtrates X.___ vom 17. März 2022 (Nr. 92/2022) für das Baugesuch Nr. 2020-112 sei, mit Einschluss aller kommunalen und kantonalen Teilverfügungen, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben; dementsprechend sei das Baugesuch Nr. 2020-112 wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften abzuweisen; 2. Der Bau- und Einspracheentscheid des Stadtrates X.___ vom 17. März 2022 (Nr. 92/2022) für das Baugesuch Nr. 2020-112 sei, mit Einschluss aller kommunalen und kantonalen Teilverfügungen, wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben; dementsprechend sei das Baugesuch Nr. 2020-112 wegen Verletzung von Art. 684 ZGB abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorschriften über den Ausstand seien nicht eingehalten. Weiter sei aufgrund der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung eine Bundesaufgabe betroffen, weshalb im Bereich des ISOS vorgängig ein Gutachten der eidgenössischen Kommission einzuholen gewesen wäre. Sodann fehle eine Verfügung der Denkmalpflege des Kantons

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(KDP). Die vorhandenen Stellungnahmen der KDP bezögen sich sodann gar nicht auf das fragliche Bauvorhaben. Schliesslich sei die Beurteilung des Bauvorhabens anhand von noch nicht rechtsgültigen Bauvorschriften (besV des Sondernutzungsplans A.___strasse) vorgenommen worden. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, dass keine hinreichende Erschliessung vorliege, da einerseits zu wenig Abstellplätze vorhanden seien und andererseits eine Klassierung der Erschliessungsstrasse notwendig gewesen wäre. Weiter widerspreche es dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip, wenn auf den Dächern der Neubauten eine «Party-Zone» erstellt werde. Ohnehin fehle der dafür notwendige Lärmschutznachweis. Im Übrigen widerspreche das Bauvorhaben sämtlichen wohnhygienischen Massstäben und verletzte die Ortsbildschutzvorschriften, die Gebäudelänge, den Mehrlängenzuschlag, die Ausnützungsziffer sowie den Gebäude- und Strassenabstand. Insbesondere aufgrund der übermässigen Dichte sowie der Nichteinhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften verursache das Bauvorhaben übermässige Immissionen.

G. a) Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 beantragt die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs 2 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es läge keine Verletzung der Ausstandspflicht vor. Weiter habe die KDP mehrfach dargelegt, dass der Sondernutzungsplan die Erhaltungsziele des ISOS nicht beeinträchtige, sondern dieser eine Aufwertung des Gebiets darstelle. Da keine Beeinträchtigung eines Schutzobjekts von nationaler oder kantonaler Bedeutung vorliege, sei auch keine Verfügung der KDP notwendig gewesen. Weiter habe sowohl die kantonale Fachkommission Städtebau als auch die kommunale Stadtbildkommission dem Bauvorhaben eine hervorragende Gestaltung und hohe städtebauliche und architektonische Qualität attestiert. Da keine erhebliche Beeinträchtigung eines nationalen Ortsbilds drohe, sei auch keine Begutachtung durch die eidgenössischen Kommissionen notwendig. Da sich das Bauvorhaben ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets befinde, sei die entsprechende Baureglementsbestimmung nicht anwendbar. Dennoch füge sich das Bauvorhaben auch nach Einschätzung sämtlicher Fachstellen besonders gut ein. Ferner könnten Plan- und Baubewilligungsverfahren praxisgemäss parallel geführt werden und entsprechend stehe die Baubewilligung unter dem Vorbehalt des rechtskräftigen Sondernutzungsplans. Im Übrigen sei auch die Erschliessung hinreichend und die Leistung einer Ersatzabgabe zulässig. Die Lärmimmissionen bewegten sich sodann unterhalb der lärmschutzrechtlichen Relevanz, weshalb auch kein Lärmschutznachweis erforderlich sei. Schliesslich sei auch die Wohnhygiene gegeben und das Bauvorhaben entspreche den Vorgaben des Sondernutzungsplans. Eine Verletzung von Art. 684 ZGB sei ebenfalls nicht ersichtlich.

b) Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Behörden hätten bei der

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Behandlung des Bauvorhabens bloss ihre gesetzlich zugewiesenen Pflichten wahrgenommen und es seien keine konkreten Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt worden, weshalb keine Verletzung der Ausstandspflicht gegeben sei. Weiter obliege der Entscheid über eine Begutachtung einer eidgenössichen Kommission der kantonalen Fachstelle (KDP), welche dargetan habe, dass eine solche aufgrund der fehlenden Beeinträchtigung eines Schutzobjekts nicht erforderlich sei. Da sich das Bauvorhaben am Sondernutzungsplan orientiere, zielten die Rügen zu den Regelbauvorschriften an der Sache vorbei. Weiter sei auch die hinreichende Erschliessung gegeben und es entspreche der zeitgemässen Auslegung, wenn insbesondere im zentrumsnahen Gebiet die Anzahl Parkplätze möglichst reduziert werde. Lärmimmissionen, welche beim bestimmungsgemässen Gebrauch von Wohnbauten entstehen, seien sodann von vornherein nicht übermässig. Schliesslich werde nicht dargelegt, inwiefern durch das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB auf das Grundstück der Rekurrentin entstehen sollten.

c) Mit Amtsbericht vom 28. Juli 2022 führt die KDP zum Rekurs 2 aus, das geplante Bauvorhaben füge sich in seiner äusseren Erscheinungsform, Massstäblichkeit, Fassadengestaltung und Materialwahl gut ein und sei deshalb nicht als Beeinträchtigung des Ortsbilds zu beurteilen. Die Einzelschutzobjekte in der Umgebung würden sodann ebenfalls nicht beeinträchtigt, sondern – gerade in Bezug auf das Kulturobjekt 49 (A.___strasse 19) – wesentlich aufgewertet. Zusammenfassend verletze die geplante Überbauung den Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung gemäss ISOS nicht und führe aus denkmalpflegerischer Sicht weder zu einer Beeinträchtigung der Schutzziele des Ortsbilds noch der Umgebung der Einzelschutzobjekte. Eine Begutachtung durch die eidgenössischen Kommissionen sei aufgrund der fehlenden Beeinträchtigung sodann nicht erforderlich.

H. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 19. September 2022 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten, einer Vertreterin des AREG und der KDP sowie eines Vertreters des HBA einen Augenschein durch. Dabei machte der Vertreter der Rekurrentin unter anderem geltend, es fehle an einer Ausnahmebewilligung gemäss Energiegesetz, da der geforderte Anteil Eigenenergie nicht produziert werden könne. Schliesslich wies die Rekursgegnerin darauf hin, dass im Bereich der Einfahrt eine Grenzänderung erfolge, damit für die Erschliessung kein Drittgrundstück in Anspruch genommen werden müsse.

b) Mit Eingabe vom 26. September 2022 lässt sich die Rekursgegnerin zum Augenscheinprotokoll vernehmen und teilt mit, dass für die Erstellung von zwei zusätzlichen Parkplätzen in der Tiefgarage ein Korrekturgesuch beim Stadtrat X.___ eingereicht werde.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 64/2023), Seite 10/49

c) Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 reicht das AREG eine Präzisierung zum Augenscheinprotokoll ein.

d) Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 lässt sich die Rekurrentin zum Augenscheinprotokoll vernehmen und nimmt bezüglich Rekurs 1 und den Vorakten sowie den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung. Zum Augenschein hält sie insbesondere fest, dass die ortsbildprägenden Bauten keine Flachdächer aufweisen würden, einzelne Fragen von den Fachleuten nicht beantwortet worden seien und die fragliche Fläche kein Hinterhof, sondern bezogen auf die Bahnlinie eine Hauptseite des Teilgebiets 2 gemäss ISOS sei. Weiter wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorakten seien unvollständig und teilweise würden sämtliche Vorakten von kantonalen Stellen fehlen, obwohl deren Edition ausdrücklich beantragt worden sei. Weiter sei erst im August 2020 ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden, obwohl die wesentlichen Eckdaten des Sondernutzungsplans bereits Ende 2019 bzw. Anfang 2020 festgelegt worden seien. Zudem habe der Stadtrat X.___ den Sondernutzungsplan bereits drei Tage nach Ablauf der Frist zur Mitwirkung erlassen. Weiter äussere sich das AREG insbesondere nicht zu den Fragen der wesentlichen Abweichungen gegenüber der ortsüblichen Bebauung sowie der Notwendigkeit der Besonderheiten für die Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität. Weiter verletzte das AREG die Vorgaben des kantonalen Richtplans, wenn es Änderungen von Bauvorschriften in Ortsbildern von nationaler Bedeutung zulasse, für welche das ISOS noch nicht umgesetzt sei. Sodann fehle im Amtsbericht der KDP (gleich wie in den Stellungnahmen) jede Beurteilung der Abweichungen gegenüber der ortsüblichen Bebauung und auch am Augenschein sei dazu nichts ausgeführt worden. Im Übrigen habe der Stadtrat X.___ mehrere Teiländerungen der Bauvorschriften ohne die längst überfällige Gesamtrevision der Ortsplanung vorgenommen, was eine unzulässige «Salami-Taktik» darstelle. Ohnehin handle es sich um eine Grundsatzfrage, ob in einem ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A ein solches Bauvorhaben zugelassen werden könne, weshalb ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EDK) bzw. der Eidgenössischen Natur- und Heimatkommission (ENHK) hätte eingeholt werden müssen.

e) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 nimmt die Rekurrentin zudem zum Rekurs 2 Stellung und bringt unter anderem vor, durch die Projektänderung bzw. das Korrekturgesuch sei der angefochtene Entscheid rechtswidrig. Weiter ergäben sich aus den Vorakten der Baubewilligungsbehörde weitere Belege für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Vorbefassung, da sich die Stadtbildkommission bereits am 14. Oktober 2020 eingehend und verbindlich im positiven Sinn zum streitigen Projekt geäussert habe, bevor das Anzeigeund Auflageverfahren durchgeführt und die Einsprachen bekannt waren. Weiter fehle in der Vernehmlassung der KDP wiederum jegliche Beurteilung der Abweichungen gegenüber der ortsüblichen Bebauung und es wäre namentlich eine Begutachtung durch die ENHK/EDK notwendig gewesen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 64/2023), Seite 11/49

f) Mit interner Post reicht das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 22. Dezember 2022 Vorakten ein.

g) Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 reicht sodann auch das AFU weitere Vorakten ein.

h) Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilt das AREG bezüglich Vorakten mit, man habe im Rahmen der bei Planerlassen üblichen Koordination sämtliche Fachstellen via Koordinationstool zur Stellungnahme eingeladen und daraufhin zu Handen der Planungsbehörde einen konsolidierten Vorprüfungsbericht erstellt. Die entsprechenden Rückmeldungen seien im Vorprüfungsbericht integriert oder lägen diesem als Beilage bei. Weitere verfahrensrelevante Unterlagen lägen nicht vor. Im Genehmigungsverfahren seien sodann keine weiteren Fachstellen beigezogen worden.

i) Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 teilt die KDP mit, dass über die bereits dem Dossier beiliegenden Stellungnahmen hinaus keine weiteren Akten vorhanden seien. Überdies wird ergänzend erwähnt, das Gebäude füge sich auch mit Flachdach genügend in das Ortsbild ein und führe zu keiner Beeinträchtigung desselben.

j) Mit E-Mail vom 13. Februar 2023 teilt das HBA mit, dass keine Vorakten zu den Rekursverfahren vorhanden seien.

k) Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 wurden der Rekurrentin weitere Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen sowie zusätzlich eingereichte Vorakten zugestellt.

l) Mit Eingabe vom 6. März 2023 bringt die Rekurrentin hinsichtlich Rekurs 1 vor, es sei eigenartig, dass angeblich keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Weiter bestreite das AREG die Richtigkeit der Einwendungen der Rekurrentin offenbar nicht. Sodann werde mit der vorliegenden «Salami-Taktik» die umfassende Planungspflicht gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) verletzt.

m) Mit Eingabe vom 7. März 2023 nimmt die Rekurrentin zum Schreiben der KDP vom 8. Februar 2023 Stellung und bringt vor, es sei befremdlich, wenn nachträglich von einem nicht am Augenschein anwesenden Mitglied der KDP eine Begründung zur Frage des Flachdachs nachgereicht werde. Entsprechend sei die Eingabe entweder aus dem Recht zu weisen oder der Augenschein zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu wiederholen. Zudem reiche eine genügende Einfügung nicht, sondern es sei eine gute Einfügung notwendig, weshalb insbesondere das Erfordernis der hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität nicht erfüllt sei.

I. a) Für das Korrekturgesuch zur Erstellung von zwei zusätzlichen Parkplätzen in der Tiefgarage wurde das vereinfachte Verfahren

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durchgeführt. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter auch dagegen öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einsprache.

b) Die Vorinstanz wies die Einsprachen mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde und bewilligte das Korrekturgesuch unter Auflagen.

J. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 3; Verfahren Nr. 22-9347). Mit Rekursergänzung vom 10. Februar 2023 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Bau- und Einspracheentscheid des Stadtrates X.___ vom 6. Dezember 2022 für das Baugesuch Nr. 2020-112.1 sei, mit Einschluss aller allfälligen kommunalen und kantonalen Teilverfügungen, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben; 2. Auf das Baugesuch Nr. 2020-112.1 sei wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen; 3. Verfahrensrechtlicher Antrag: Das Rekursverfahren Nr. 22-9347 betreffend das Baugesuch Nr. 2020-112.1 sei zu sistieren, - bis das Verfahren i.S. Sondernutzungsplan «A.___strasse (Areal 1'000 m2), Parz. Nr. 001, 002» rechtskräftig abgeschlossen ist; und - bis über das Baugesuch Nr. 2020-112 rechtskräftig entschieden wurde. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei zu Unrecht das vereinfachte Verfahren durchgeführt worden. Weiter sei das Korrekturgesuch zu Unrecht vom Stadtrat behandelt worden, weil die Verfahrenshoheit für das Baugesuch durch den Rekurs gegen das Hauptgesuch beim Bau- und Umweltdepartement liege. Ohnehin sei die Einreichung eines Korrekturgesuchs als blosse Teiländerung eines Baugesuchs nicht möglich. Im Übrigen verletze das Bauvorhaben verschiedene Regelbauvorschriften und die Anwendung der Sonderbauvorschriften gemäss Sondernutzungsplan A.___strasse sei noch gar nicht möglich gewesen.

K. a) Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023, den Rekurs 3 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur

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Begründung wird vorgebracht, mit dem vereinfachten Verfahren seien die Verfahrensrechte der Rekurrentin vollumfänglich gewahrt worden und eine Berufung auf Verfahrensrechte Dritter sei unzulässig. Das Korrekurgesuch ersetze das ursprüngliche Baugesuch sodann im geänderten Teil, weshalb der Stadtrat wiederum für die Beurteilung zuständig sei. Das entsprechende Vorgehen sei zulässig und entspreche gängiger Praxis. Da die Rügen betreffend Verletzung der Regelbauvorschriften am Verfahrensgegenstand vorbeizielten, sei darauf zu Recht nicht eingetreten worden.

b) Mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragt die Rekursgegnerin, den Sistierungsantrag sowie den Rekurs 3 unter Kostenfolgen abzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, ein erneuter Augenschein sei nicht notwendig und das Verfahren sei nicht zu sistieren. Sodann seien von der Realisierung zweier zusätzlicher Parkplätze in der Tiefgarage keine Interessen Dritter betroffen, weshalb das vereinfachte Verfahren zu Recht durchgeführt worden sei. Die Rekurrentin sei aufgrund der damit zusammenhängenden Rüge im Rekurs 2 in das Verfahren einbezogen worden. Im Weiteren sei es Praxis, dass während eines Rekursverfahrens ein Korrekturgesuch bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden könne. Sowohl das Grundbaugesuch als auch die Projektänderung entsprächen dem Sondernutzungsplan A.___strasse mit besV, weshalb Abweichungen von den Regelbauvorschriften in der Natur der Sache lägen. Man könne schliesslich gemäss ständiger Praxis ein Planverfahren für einen Sondernutzungsplan und ein Baubewilligungsverfahren ohne Weiteres parallel führen.

L. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis VRP.

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1-3 ist einzutreten, soweit der Rekurs 2 aufgrund des Korrekturgesuchs nicht gegenstandslos geworden ist und soweit nicht

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auf einzelne Rügen zu den Rekursen 1-3 aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht eingetreten werden kann.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Da der vorliegende Nutzungsplan erst nach dem Vollzugsbeginn des PBG öffentlich aufgelegen ist und auch die erstinstanzlichen Baubewilligungs- und Einspracheentscheide erst danach ergingen, gelangen somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG zur Anwendung, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrentin macht in den Rekursen 1 und 2 eine Verletzung der Ausstandspflicht sowie insbesondere einen fehlerhaften Entscheid über den Ausstand geltend.

3.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Von der entscheidenden Behörde und deren Mitgliedern wird zudem ein gewisses Mass an Unabhängigkeit verlangt (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/ Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St.Gallen 2023, N 47 zu Art. 29). Wegen fehlender Unabhängigkeit können Mitglieder von gerichtlichen und von Verwaltungsbehörden unter anderem dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 198). Die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien gelten in allen Gerichts- sowie Verwaltungsverfahren; ihr Anwendungsbereich ist weiter als derjenige von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 829 unter Hinweis auf BGE 131 II 169).

3.2 Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in Art. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert. Danach haben Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von sich aus in den Ausstand zu treten:

a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Ver-

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schwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflegeoder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort; b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben; bbis) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben; c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen. 3.3 Durch die Ausstandsvorschriften soll vermieden werden, dass Mitglieder, die voreingenommen sind oder so erscheinen, an einem Entscheid mitwirken. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich – es genügt die Glaubhaftmachung. Auf rein individuelle – subjektive – Eindrücke eines Verfahrensbeteiligten darf nicht abgestellt werden. Vielmehr sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen (VerwGE B 2017/115 vom 26. Oktober 2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).

3.4 Bei Verfahren vor Verwaltungsbehörden ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese im Gegensatz zu den gerichtlichen Instanzen nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen sind, sondern auch weitere öffentliche Aufgaben erfüllen und öffentliche Interessen wahren sowie in eine Verwaltungsorganisation eingebunden sind. Ist die Unbefangenheit von Verwaltungsbehörden zu beurteilen, ist immer zu berücksichtigen, dass diese zunächst hauptsächlich ihre Verwaltungsfunktionen zu erfüllen haben und nicht Rechtsprechungsfunktionen. An ihre Unbefangenheit können deshalb nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an die Unabhängigkeit von Justizbehörden (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7bis N 26). Vielmehr können sie beim Erlass von Verfügungen teilweise nicht im eigentlichen Sinn als unparteilich bezeichnet werden. Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht die Rechtsprechung eine Ausstandspflicht in der Regel deshalb nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat. Bei der Wahrnehmung öffentlicher Interessen besteht indes keine generelle Ausstandspflicht. So können beispielsweise Gemeindevertreter an Baubewilligungsverfahren mitwirken, die Bauprojekte der Gemeinde selber betreffen (REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N28; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 29 unter Hinweis auf BGE 125 I 119; Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011; VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 Erw. 2.2.1).

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3.5 Die Rekurrentin hat im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, die Angelegenheit der Entscheidbehörde einer anderen Gemeinde zu übergeben, da gemäss Darstellung der Rekursgegnerin bei der Planerarbeitung und -erstellung alle massgebenden Mitglieder der Behörden und der Verwaltung der Stadt X.___ mitgewirkt hätten. Damit macht die Rekurrentin sinngemäss die Befangenheit bzw. Vorbefassung des gesamten Stadtrates, der Stadtbildkommission sowie der Mitarbeitenden der Abteilung Bau und Planung geltend. Ein Ausstandsbegehren hat sich jedoch immer gegen eine (oder mehrere) bestimmte natürliche Person(en) zu richten (VerwGE B 2016/127 vom 23. Mai 2018 Erw. 2.3.1; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Der Grund dafür liegt darin, dass die Befangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft, weshalb nur natürliche Personen, nicht aber eine Gesamtbehörde befangen sein können (vgl. BDE Nr. 30/2020 vom 21. April 2020 Erw. 3.4 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Ausstand einer Gesamtbehörde lässt sich denn auch weder aus Art. 29 Abs. 1 BV noch aus Art. 7 Abs. 1 VRP herleiten (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/II/5). Jedenfalls legt die Rekurrentin nicht dar, inwiefern einzelne oder mehrere konkret bezeichnete Behörden- und/oder Verwaltungsmitglieder der Stadt X.___ befangen sein sollten. Die zuständigen Behörden und Verwaltungsabteilungen handelten sodann im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, welcher eine gewisse systembedingte Vorbefassung und Beratungsfunktion umfasst. Insbesondere als Planungsbehörde war die Vorinstanz zwingend in die Erarbeitung des vorliegend umstrittenen Sondernutzungsplans eingebunden (vgl. Art. 1 PBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Baureglementes der Stadt X.___ vom 20. April 2000 [nachfolgend BauR]). Sodann bereitet das Bauamt die Geschäfte des Stadtrates vor (Art. 3 Abs. 2 BauR). Weiter ernennt der Stadtrat eine Stadtbildkommission, welche Fragen der Stadtbildgestaltung begutachtet (Art. 3 Abs. 3 BauR). Es gehört deshalb zum üblichen Planungsprozess, dass namentlich auch die Stadtbildkommission bei Fragen der Stadtbildgestaltung hinzugezogen wird und ein geplantes Vorhaben ungeachtet allfälliger Einwendungen im Einspracheverfahren begutachtet. Eine ausstandsbegründende Vorbefassung liegt deswegen jedenfalls nicht vor. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen, da der Stadtbildkommission insbesondere keinerlei Entscheidbefugnis zukommt. Weiter legt die Rekurrentin nicht dar, inwiefern ein persönliches Interesse einer beteiligten natürlichen Person an den umstrittenen Geschäften bestehen sollte. Die Vorinstanz hat eine Vorbefassung und/oder den Anschein der Befangenheit vorliegend somit zu Recht verneint. Zu prüfen bleibt noch, ob der Entscheid über den Ausstand korrekt erfolgt ist.

3.6 Tritt eine Person nicht von sich aus in den Ausstand, haben die nach Art. 7bis Abs. 1 VRP bestimmten Funktionsträger bzw. Organe über eine Ausstandsstreitigkeit zu befinden. Beim Mitglied einer Kollegialbehörde sind dies die übrigen Mitglieder in Abwesenheit des Betroffenen (Art. 7bis Abs. 1 Bst. a VRP) und in den übrigen Fällen die Aufsichtsinstanz (Art. 7bis Abs. 1 Bst. e VRP). Richtet sich ein Ausstandsbegehren gleichzeitig gegen mehrere Personen, muss das

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Begehren gegen jede einzelne Person geprüft und entschieden werden, wobei ein Mitglied, dessen Ausstand beantragt wird, später nicht über den Ausstand eines anderen Mitglieds aus gleichem Grund befinden darf (REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 34). Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut ("Es entscheiden Anstände über die Ausstandspflicht: von Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen"; Art. 7bis Abs. 1 Bst. a VRP) sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt, kommt das entsprechende Vorgehen nur zur Anwendung, wenn über den Ausstand von konkret betroffenen Personen zu entscheiden ist. Andernfalls könnte mit von vornherein unzulässigen Begehren gegen eine Gesamtbehörde oder weitere nicht konkret bzw. allgemein bezeichnete natürliche Personen eine missliebige Entscheidbehörde ohne Weiteres umgangen werden, da diesfalls in den meisten Fällen eine Ersatzbehörde eingesetzt werden müsste (vgl. BUDE Nr. 8/2022 vom 1. Februar 2022 Erw. 2.7). Vorliegend ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Begehren der Rekurrentin abgewiesen und die Angelegenheit selbst behandlet hat. Da sich das (unbegründete) Ausstandsbegehren einzig auf die Mitglieder der Behörden und Verwaltung der Stadt X.___ bezog, mussten bezüglich das AREG sowie die übrigen kantonalen Fachstellen vorliegend gar nicht formell über den Ausstand entschieden werden, zumal auch die kantonalen Stellen lediglich ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Vorprüfungs-, Genehmigungsund Baubewilligungsverfahrens wahrgenommen haben. Selbst wenn sich das Ausstandsbegehren sinngemäss auch auf die kantonalen Behörden und Ämter bezogen haben sollte, wäre das Begehren zu unspezifisch und nicht gegen bestimmte Personen gerichtet. Überdies ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern eine der am Verfahren beteiligten Personen auf kantonaler oder kommunaler Ebene ein persönliches Interesse an der vorliegenden Angelegenheit haben sollte.

3.7 Weiter behauptet die Rekurrentin in diesem Zusammenhang, die Vorakten (insbesondere diejenigen des AREG) seien unvollständig. Da die Rekursgegnerin gemäss eigenen Angaben mit sämtlichen Stellen ein «Team» bilden würde, sei es unerklärlich, dass aufgrund der Akten offenbar keine Sitzungen oder Besprechungen untereinander stattgefunden hätten. Vorliegend wurden dem Rechtsvertreter der Rekurrentin im Rekurs 1 die Akten (mitsamt den entsprechenden Vorakten) am 20. September 2022 sowie die Stellungnahme der Amtsstellen (mit allfälligen Vorakten) zum Editionsbegehren der Rekurrentin in den Rekursen 1 und 2 am 16. Februar 2023 zugestellt. Dabei haben die betroffenen Amtsstellen und insbesondere das AREG bestätigt und nachvollziehbar dargelegt, dass keine weiteren Vorakten vorhanden seien. Aus den Akten sowie der Rückmeldung des AREG geht entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht hervor, dass während des Planungsprozesses keinerlei Sitzungen und Besprechungen mit der Rekursgegnerin stattgefunden hätten. Ersichtlich ist einzig, dass zumindest in den massgeblichen Akten des Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahrens keine Gesprächs- und Sitzungsprotokolle oder

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Aktennotizen dazu vorhanden sind. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der damit einhergehenden Beratungsfunktion der betroffenen Ämter wären entsprechende Gespräche zwischen den Beteiligten vorliegend ohne Weiteres möglich und üblich, ohne das dazu in jedem Fall Protokolle oder Ähnliches angelegt werden müssten. Jedenfalls kann auch aus den Ausführungen der betroffenen Ämter und der Genehmigungsbehörde entgegen der Ansicht der Rekurrentin keine ausstandsbegründende Vorbefassung abgeleitet werden.

3.8 Nach dem vorstehend Gesagten sind folglich sämtliche Vorbringend der Rekurrentin in Bezug auf die Ausstandsregeln unbegründet und der Rekurs diesbezüglich abzuweisen.

4. Weiter bemängelt die Rekurrentin in Rekurs 1 das Mitwirkungsverfahren. Der zeitliche Ablauf stimme nicht, da das Verfahren erst durchgeführt worden sei, als alles längst entschieden gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass die Vorinstanz bereits drei Tage nach Ablauf der Mitwirkungsfrist den Sondernutzungsplan genehmigt und die öffentliche Auflage beschossen habe.

4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG hat die mit den Planungsaufgaben betraute Behörde die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Planungen zu unterrichten. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Bestimmung hat zum übergeordneten Ziel, die demokratische Legitimation von Plänen zu stärken. Damit die Bevölkerung bei der Planung mitwirken kann, muss sie informiert sein. Information und Mitwirkung bilden folglich notwendigerweise eine Einheit. Art. 4 RPG enthält die Mindestanforderungen bezüglich Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung. Der Behörde kommt bei der Form und Art der Information der Bevölkerung ein gewisser Handlungsspielraum zu. Sie hat die Bevölkerung jedoch in einer Art zu informieren, mit welcher der von der Planung berührte Personenkreis üblicherweise erreicht wird. Denkbar sind beispielsweise Berichterstattungen in den Medien, Orientierungsveranstaltungen oder die öffentliche Auflage von Entwürfen. Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Die Mitwirkung soll die Planungsbehörden in ihrer Aufgabe unterstützen, eine den Anforderungen des Gesetzes und den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Raumordnung zu schaffen. Sie ist damit ein Teil der Grundlagenbeschaffung. Deshalb verlangt die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens einen Zeitpunkt, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist – die Beschaffung von Grundlagen nach abgeschlossener Planung wäre wenig sinnvoll. Anregungen müssen deshalb zur Verfügung stehen und Bedenken müssen bekannt sein, wenn die Planungsvorstellungen konkretisiert und in eine bestimmte Form gegossen werden (vgl. zum Ganzen: BGE

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135 II 286 Erw. 4.1 mit Hinweisen; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum bernischen Baugesetz, Band 2, 4. Aufl., Bern 2013/2017, Art. 58 N 3). Damit eine sinnvolle Mitwirkung ermöglicht wird, hat die Information somit möglichst frühzeitig zu erfolgen. Nach der erfolgten Information kommt der Bevölkerung die Möglichkeit der Mitwirkung zu. Die Planungsbehörde hat die Planentwürfe zur allgemeinen Ansichtsäusserung freizugeben, Vorschläge und Einwände entgegenzunehmen und sich materiell dazu zu äussern – wenn auch nicht eine individuelle Beantwortung jeder Anfrage verlangt wird (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, RPG 2006, Art. 4 N 1 ff.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/3; BDE Nr. 7/2020 vom 16. März 2020 Erw. 4, bestätigt durch VerwGE B 2020/58 und 72 vom 22. Oktober 2020 Erw. 4 ff.). Für untergeordnete Planänderungen ohne öffentliches Interesse kann die Mitwirkung zulässigerweise unterbleiben. Von der Planung direkt Betroffene sind in solchen Fällen auf den Rechtsmittelweg zu verweisen (vgl. dazu R. MUGGLI und AEMISEGGER/HAAG, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 4 N 28 und Art. 33 N 21 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 1C_55/2020 vom 26. November 2020 Erw. 3.; BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 7.1.1).

4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den umstrittenen Sondernutzungsplan mit Beschluss vom 30. Juni 2020 dem Mitwirkungsverfahren unterstellt. Die Aufwertung des betroffenen Gebiets sei bereits im Stadtentwicklungskonzept (STEK) strategisch angedacht worden und später hätten Informationsveranstaltungen für die Betroffenen stattgefunden. Die Bevölkerung konnte sich in der Folge vom 6. bis 27. August 2020 zur Planung äussern. Am 26. August 2020 reichte die Rekurrentin im Mitwirkungsverfahren eine Stellungnahme ein, wonach der geplante Neubau insbesondere in wohnhygienischer Hinsicht sowie in Bezug auf die geplante Dachgestaltung nicht überzeuge. Im Beschluss vom 1. September 2020 setzte sich die Vorinstanz unter anderem mit der Eingabe der Rekurrentin im Mitwirkungsverfahren (weitere Stellungnahmen gingen im Mitwirkungsverfahren nicht ein) auseinander und genehmigte den Sondernutzungsplan A.___strasse. Dieser wurde vom 10. September bis 9. Oktober 2020 öffentlich aufgelegt. Damit hat die Vorinstanz die Vorgaben aus Lehre und Rechtsprechung an ein hinreichendes Mitwirkungsverfahren eingehalten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Beiträge aus der Bevölkerung besteht nicht. Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch wenn erste Planungsabsichten bereits im Jahr 2019 stattgefunden haben, wurde zuerst sinnvollerweise das Vorprüfungsverfahren durchgeführt, welches mit Zustellung des Vorprüfungsberichts des AREG am 16. März 2020 abgeschlossen wurde. Danach wurden die Empfehlungen geprüft und weitere Anpassungen vorgenommen und rund drei Monate später das Mitwirkungsverfahren eingeleitet. Da die einzige (kurze) Stellungnahme im Mitwirkungsverfahren von der Rekurrentin erfolgte und keine konkret zu prüfenden Vorschläge gemacht wurden, ist auch der bereits drei Werktage nach Ablauf der Mitwirkungsfrist erfolgte Erlass des Sondernutzungsplans

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durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Massgebend ist, dass das Mitwirkungsverfahren zumindest vor der öffentlichen Auflage erfolgt. Da sich die Vorinstanz darüber hinaus mit den wenigen konkret vorgebrachten Einwänden im Mitwirkungsverfahren auseinandergesetzt hat, kann auch nicht behauptet werden, die abschliessende Interessenabwägung sei bereits erfolgt gewesen. Insgesamt ergibt sich, dass die Anforderungen an das Mitwirkungsverfahren eingehalten sind. Ausserdem wurden jedenfalls zumindest die Mitwirkungsrechte der Rekurrentin ausreichend gewährleistet; auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften Dritter kann sie sich ohnehin nicht berufen (BDE Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 Erw. 4.4 f. sowie BUDE Nr. 104/2022 vom 2. Dezember 2022 Erw. 4.3.2). Der Rekurs 1 erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

5. Die Rekurrentin beanstandet im Rekurs 1 zudem den fehlenden Entscheid über die enteignungsrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB.

5.1 Die Rekurrentin übersieht zunächst, dass Art. 154 PBG nur im Baubewilligungsverfahren, nicht aber im Planverfahren Anwendung findet, weshalb ihre privatrechtlichen Einwendungen im Rekurs 1 unbeachtlich sind (vgl. BUDE Nr. 46/2023 vom 25. April 2023 Erw. 9). Die Vorinstanz ist demnach im Verfahren bezüglich Sondernutzungsplan A.___strasse zu Recht nicht auf die entsprechende privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB eingetreten.

5.2 Ebenso besteht im Rahmen eines Sondernutzungsplanverfahrens nach PBG – anders als im Planverfahren nach Strassengesetz (sGS 732.1; abgekürzt StrG) oder Wasserbaugesetz (sGS 734.1; abgekürzt WBG) – kein Raum, gleichzeitig über eine allfällige Zulässigkeit der Enteignung von Nachbarrechten zu entscheiden. Da eine enteignungsrechtliche Einsprache bereits mangels gesetzlicher Grundlage nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens nach PBG sein kann, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die entsprechenden Vorbringen der Rekurrentin eingetreten. Zwar können grundsätzlich auch Nachbarrechte enteignet werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Enteignungsgesetzes [sGS 735.1; abgekürzt EntG]). Allerdings kommt diese Bestimmung in erster Linie zur Anwendung, wenn übermässige Einwirkungen von einem öffentlichen Werk (z.B. öffentliche Strasse) ausgehen und deshalb die zivilrechtlichen Abwehransprüche der Nachbarn in der Regel nicht bzw. nicht voll durchgesetzt werden können und deshalb vom Gemeinwesen enteignet werden müssen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 2384 ff.). Wenn überhaupt könnte überdies erst nach Erstellung der Überbauung ein separates Enteignungsverfahren eingeleitet werden (vgl. VerwGE B 2017/17 vom 28. Juni 2018). Da vorliegend ein privates Grundstück betroffen ist und der fragliche Sondernutzungsplan insbesondere die Grundlage privater Bautätigkeit darstellt, müssen vorliegend keine privaten Nachbarrechte enteignet werden. Die privaten Abwehrrechte gemäss Art. 684 ZGB können

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weiterhin im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden. Die Rekurrentin hat im Baubewilligungsverfahren alsdann auch privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB erhoben. Die diesbezüglichen Einwände sind in Erw. 19 nachfolgend abzuhandeln.

5.3 Folglich hat die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht auch keine ausseramtliche Entschädigung nach Art. 48 EntG zugesprochen, weshalb auch der entsprechende Antrag um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren abzuweisen ist. Ebenso ist dieser Umstand bei der Verlegung der ausseramtlichen Kosten im vorliegenden Rekursverfahren unbeachtlich. Soweit die Rekurrentin in Rekurs 1 auch in materieller Hinsicht übermässige Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB geltend macht (worauf zumindest die Anträge hindeuten), ist aufgrund des vorstehend Gesagten an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen.

6. Sodann macht die Rekurrentin in Rekurs 2 geltend, es hätte ein Gutachten der ENHK bzw. EDK eingeholt werden müssen.

6.1 Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [SR 451; abgekürzt NHG]). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Nach der Rechtsprechung führt allerdings nicht jeder Eingriff im Sinn von Art. 6 NHG zu einem Abweichen vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung: Eingriffe, die eine geringfügige Beeinträchtigung eines Objekts bewirken, werden als zulässig erachtet, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, dass gewichtiger als das Interesse am Schutz des Objekts ist (vgl. BGE 127 II 273 Erw. 4c mit Hinweisen), und der Nachteil mit Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden kann, so dass der Zustand des Objekts insgesamt nicht verschlechtert wird. Kann ein Inventarobjekt erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so hat die Entscheidbehörde ein Gutachten der eidgenössischen Kommission nach Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholen; diese gibt im Gutachten an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_217/2018 vom 11. April 2019 Erw. 4.2 f.). Das Kriterium der «erheblichen Beeinträchtigung» in Art. 7 Abs. 2 NHG bezieht sich auf die in der Bedeutung der Objekte verankerten bzw. auf die in den Inventarblättern aufgeführten objektspezifischen Schutzziele. Könnte bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe der natürliche oder kulturelle Wert eines Objekts beeinträchtigt werden – könnte also

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gerade das geschädigt werden, was das Objekt so einzigartig oder typisch macht, dass ihm nationale Bedeutung und verstärkter Schutz zuerkannt wurde – dann ist ein Gutachten zu erstellen, und zwar unabhängig davon, ob ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung droht oder nicht. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gutachten zu erstellen ist oder nicht, dürfte eine Differenzierung dienlich sein, die sich orientiert an der Unterscheidung zwischen a) Eingriffen, die zu einer blossen Veränderung, die keine Schutzziele tangiert, führen würde, und b) solchen, die Beeinträchtigungen ohne bzw. mit Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objekts zur Folge hätten. In letzteren Fällen wäre ein Gutachten obligatorisch, wobei die Routinegeschäfte durch die Fachstelle beurteilt würden. Bei einer blossen Veränderung entsteht hingegen keine Gutachtenspflicht. Grundsätzlich sind an das Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es ist immer dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (J. LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 2019, N 5 f. zu Art. 7). Die Beurteilung, ob ein Gutachten einzuholen ist, obliegt der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, vorliegend also der KDP (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [sGS 731.11; abgekürzt PBV]).

6.2 Vorliegend ist unstrittig, dass durch die notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) eine Bundesaufgabe vorliegt. Im Rahmen des vorangehenden Planverfahrens hat sich die KDP positiv zum Gesamtprojekt geäussert und festgestellt, dass aus denkmalpflegerischer Sicht eine Aufwertung des Gebiets erfolge und die gemäss Sondernutzungsplan geplante Überbauung die Erhaltungsziele des ISOS nicht beeinträchtige (vgl. Stellungnahmen KDP vom 5. Februar 2020 und 31. August 2021). Bei der kantonalen Beurteilung vom 17. Februar 2022 des Baugesuchs hat die KDP sodann mitgeteilt, dass die Stellungnahmen gleichwohl für das vorliegende Baugesuch gelten würden. Damit hat die zuständige kantonale Fachstelle im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend dargetan, dass die Einholung eines Gutachtens einer eidgenössischen Kommission nicht erforderlich war. Diese Ansicht bestätigt auch der ausführlich und sorgfältig begründete Amtsbericht der KDP vom 28. Juli 2022. Darin werden insbesondere die Schutzziele sowie der Schutzumfang der betroffenen Objekte ausführlich dargelegt und in Bezug auf die geplante Überbauung gewürdigt. Dabei kam die Fachstelle zum Schluss, das Vorhaben führe aus denkmalpflegerischer Sicht weder zu einer Beeinträchtigung der Schutzziele des Ortsbilds noch der Umgebung der geschützten Einzelobjekte. Es dürfte vielmehr sogar von einer Aufwertung des betroffenen Gebiets gesprochen werden. Da folglich keine erhebliche Beeinträchtigung eines Inventarobjekts drohe und sich keine grundsätzlichen Fragen stellten, sei eine Begutachtung durch die eidgenössischen Kommissionen nicht erforderlich.

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6.3 Die vorliegenden Äusserungen der Fachstelle sind sachlich einwandfrei begründet und legen ausführlich dar, dass die Einholung eines (weiteren) Gutachtens auf Bundesebene nicht notwendig war. Daran ändern auch die erst am Augenschein und danach vorgebrachten Einwände der Rekurrentin bezüglich Flachdach und Dachgestaltung nichts. Die genannten Elemente sind bereits im Sondernutzungsplan angelegt und damit bereits in dessen Beurteilung durch die Denkmalpflege eingeflossen. Erst recht bekannt war die konkrete Ausgestaltung des Dachs im Rahmen der Erstellung des Amtsberichts, was die kantonale Fachstelle im Rahmen der Gesamtwürdigung der geplanten Überbauung klarerweise mitberücksichtigt hat. Dass die Dachgestaltung in denkmalpflegerischer Hinsicht als unproblematisch angesehen wurde und deshalb nicht ausdrücklich Erwähnung fand, zeigen gerade auch die ergänzenden Hinweise zur Verträglichkeit des Flachdachbaus mit dem Ortsbild in der Stellungnahme der KDP vom 8. Februar 2023, welche im Wesentlichen vom interimistischen Leiter und langjährigen Mitarbeiter der KDP, Y.___, erstellt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dabei entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht vor. Und auch eine Wiederholung des Augenscheins ist offenkundig deswegen nicht erforderlich (von den hinreichenden Ortskenntnissen auch des neu zuständigen interimistischen Leiters der KDP kann ohne Weiteres ausgegangen werden), zumal sich die Rekurrentin zu den Hinweisen der KDP hinreichend und mehrfach äussern konnte. Insgesamt ergibt sich folglich, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 NHG zu verneinen ist und sich auch keine Grundsatzfragen in denkmalpflegerischer Hinsicht stellen. Vorliegend genügt die Beurteilung der kantonalen Fachstelle. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht kein Gutachten der ENHK bzw. EDK eingeholt.

7. Weiter macht die Rekurrentin in Rekurs 2 geltend, es fehle an einer Verfügung der Denkmalpflege.

7.1 Kommt die KDP im Rahmen der Beurteilung eines Baugesuchs zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands von kantonaler oder nationaler Bedeutung vorliegt, stellt diese Beurteilung für sich allein noch keine Teilverfügung dar, die im Rahmen eines Gesamtentscheids zu eröffnen (gewesen) wäre. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 122 Abs. 3 PBG trifft letzteres nur für die eigentliche Zustimmungsverfügung der KDP zu; nur diese ist folglich auch Teil des Gesamtentscheids der Baubewilligungsbehörde (Handbuch der Rechtsabteilung des Baudepartementes zum PBG, St.Gallen, Stand 17. Januar 2020, Bemerkungen zu Art. 122). Die blosse Beurteilung der KDP dagegen, ein Baugesuch führe nicht zu einer Beeinträchtigung eines Schutzgegenstands von kantonaler oder nationaler Bedeutung, stellt lediglich eine Stellungnahme dar (vgl. BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020 Erw. 4.4).

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7.2 Wie oben ausgeführt (Erw. 6.2), führt das Bauvorhaben gemäss der Beurteilung der KDP zu keiner Beeinträchtigung eines Schutzobjekts von nationaler oder kantonaler Bedeutung. Eine Zustimmungsverfügung nach Art. 122 Abs. 3 PBG war deshalb – soweit eine Beeinträchtigung zu Recht vereint wurde (vgl. dazu nachfolgende Erw. 13.5.4) – nicht erforderlich.

8. Die Rekurrentin macht in den Rekursen 2 und 3 sodann geltend, es könne nicht über ein Baugesuch entschieden werden, bevor der damit zusammenhängende Sondernutzungsplan rechtskräftig sei. Die Rekurrentin übersieht, dass gemäss ständiger Praxis die gleichzeitige bzw. parallele Behandlung eines Sondernutzungsplans und eines Baugesuchs koordinationsrechtlich unproblematisch und möglich ist (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2010/II/5; BDE Nr. 57/2009 vom 9. November 2009 Erw. 2.1.3 mit Hinweisen). Zudem hält auch die Botschaft zum PBG fest, dass es der Bauherrschaft freistehe, das kombinierte Verfahren nach Art. 24 PBG zu wählen oder aber die Baubewiligung und den Sondernutzungsplan als zwei parallele Verfahren zu führen (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2445 [nachfolgend Botschaft PBG]; siehe auch B. DEILLON, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 24 N 7). Korrekterweise hat die Vorinstanz deshalb die Baubewilligung mit dem Vorbehalt versehen, dass der Sondernutzungsplan A.___strasse rechtskräftig erlassen und vom Stadtrat in Vollzug gesetzt werde. Andernfalls falle die Bewilligung ersatzlos dahin (vgl. Ziff. 3 des Beschlusses in der bauund planungsrechtlichen Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2022). Der Einwand der Rekurrentin zielt folglich an der Sache vorbei.

9. Weiter rügt die Rekurrentin in Rekurs 3 eine falsche Verfahrensart.

9.1 Vorliegend wurde für die Projektänderung, d.h. die Erstellung von zwei zusätzlichen Parkplätzen in der geplanten Tiefgarage, das vereinfachte Verfahren nach Art. 140 PBG gewählt. Dieses ist insbesondere vorgesehen, wenn Bauten und Anlagen keine Interessen Dritter oder die Interessen von nur wenigen einspracheberechtigten Personen berühren. Das Baugesuch wird den einspracheberechtigten Personen, die dem Baugesuch nicht zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 14 Tagen bekanntgegeben (Art. 141 Abs. 1 PBG).

9.2 Das Baugesuch für die Projektänderung (Korrekturgesuch) wurde der Rekurrentin insbesondere aufgrund der entsprechenden Rüge in Rekurs 2 bekannt gegeben. Es wird vorliegend auch nicht bestritten, dass die Verfahrensrechte der Rekurrentin gewahrt worden wären. Allerdings verlangt die Rekurrentin den Nachweis der Vorinstanz, dass alle Dritten, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vorliegend zu einer Baueinsprache legitimiert wären,

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in das Verfahren miteinbezogen worden seien. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, kann sich die Rekurrentin gemäss ständiger Praxis nicht auf die Verletzung Verfahrensrechte Dritter berufen (vgl. BUDE Nr. 99/2022 vom 9. November 2022 Erw. 3.3 sowie BDE Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 Erw. 4, jeweils mit Hinweisen). Darüber hinaus ist ohnehin nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern durch die Erstellung von zwei zusätzlichen unterirdischen Parkplätzen im vorliegenden Fall die Interessen Dritter berührt sein könnten. Das von der Rekurrentin geforderte Vorgehen (Nachweis bezüglich sämtlicher Dritter [Grundeigentümer, Pächter, Mieter usw.] im Umkreis von 100 m) würde sodann das im PBG ausdrücklich vorgesehene vereinfachte Verfahren ad absurdum führen. Der Rekurs 3 erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

10. Sodann bringt die Rekurrentin in Rekurs 3 vor, der Stadtrat sei nicht für die Behandlung des Korrekturgesuchs zuständig. Im Übrigen sei die Einreichung eines Korrekturgesuchs während eines hängigen Rekursverfahrens nicht möglich.

10.1 Für das gleiche Grundstück können gleichzeitig mehrere Baugesuche eingereicht werden. Es steht dem Bauherrn dabei frei, welches der bewilligten Projekte er verwirklichen will. Das Korrekturbaugesuch demgegenüber ersetzt bzw. ergänzt das ursprüngliche Baugesuch in den geänderten Punkten. Mit der Bewilligung der Korrektur wird die ursprüngliche Bewilligung im geänderten Teil ersetzt. In diesem Fall kann der Bauherr bloss noch das bewilligte Projekt gemäss bewilligtem Korrekturgesuch realisieren. Ein Korrekturbaugesuch zur Verbesserung von Punkten, die mit den öffentlich-rechtlichen baurechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehen, ist zulässig und entspricht gängiger Praxis (vgl. z.B. VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 3.3.2; BUDE Nr. 80/2021 vom 7. Dezember 2021 Erw. 4.1; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/I/6).

10.2 Nach dem vorstehend Gesagten war die Vorinstanz für die erstinstanzliche Beurteilung des im Baubewilligungsverfahren zulässigen Korrekturgesuchs ohne Weiteres zuständig. Die Vorbringen der Rekurrentin erweisen sich als nicht stichhaltig und zielen an der Sache vorbei. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen.

11. 11.1 Die Rekurrentin beantragt auch in Rekurs 3 die Durchführung eines Augenscheins. Da sich die entscheidwesentlichen Tatsachen vollständig aus den Verfahrensakten ergeben und bereits am 19. September 2022 ein Augenschein vor Ort stattgefunden hat, kann auf die Durchführung eines weiteren Augenscheins für das Korrekurgesuch in Rekurs 3 – zumal dafür die tatsächlichen Verhältnisse ohnehin nicht massgebend sind – ohne Weiteres verzichtet werden.

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11.2 Die Rekurrentin beantragt sodann, den Rekurs 3 zu sistieren, bis über den Sondernutzungsplan A.___strasse und das streitige Baugesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Erledigung des Verfahrens und bedarf daher einer Rechtfertigung. Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, 2. Aufl., N 1093). Nachdem vorliegend – wie oben ausgeführt (Erw. 8 und Erw. 10) – der Sondernutzungsplan gleichzeitig mit dem Baugesuch behandelt werden kann und das Korrekturgesuch sachlogisch zusammen mit dem Hauptbaugesuch beurteilt werden muss, besteht vorliegend kein Raum für eine Sistierung, weshalb der entsprechende Antrag von vornherein abzuweisen ist (vgl. auch Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/I/6). Auch die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge – soweit sie nicht bereits erfüllt wurden – sind abzuweisen.

12. In materieller Hinsicht macht die Rekurrentin bezüglich Sondernutzungsplan (Rekurs 1) zu weitgehende Abweichungen von der Regelbauweise sowie insgesamt eine Verletzung von Art. 25 PBG geltend.

12.1 Die Bestimmungen zur besonderen Bauweise nach Art. 25 PBG sind direkt anwendbar und lösen die bisherigen Vorschriften zu den Überbauungs- und Gestaltungsplänen gemäss BauG ab (Botschaft PBG, a.a.O., S. 2445). Nach Art. 25 PBG kann mit dem Sondernutzungsplan in Abweichung vom Rahmennutzungsplan eine besondere Bauweise festgelegt werden (Bst. a) sowie im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität eine höhere bauliche Nutzung zugelassen werden (Bst. b). Der Erlass von Sondernutzungsplänen, die Abweichungen von der im Rahmennutzungsplan festgelegten planerischen Grundordnung enthalten, setzt grundsätzlich ein öffentliches Interesse voraus (Botschaft PBG, a.a.O., S. 2445). Hierbei sind die verschiedenen und auch häufig gegensätzlichen Ziele und Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Grundlage für diese Interessenabwägung bilden primär die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG. Es sind aber auch Interessen zu berücksichtigen, die in Spezialgesetzen oder -verordnungen (z.B. Schutzverordnungen) enthalten sind oder sich aus den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen ergeben. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung und Abstimmung aller wesentlichen Gesichtspunkte (BGE 114 Ia 369).

12.2 Nach Art. 1 Abs. 1 RPG sorgen Bund, Kantone und Gemeinden dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie unterstützen nach Art. 1 Abs. 2 RPG mit Massnahmen der Raumplanung unter anderem Bestrebungen, die

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natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Bst. a); die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (Bst. abis); kompakte Siedlungen zu schaffen (Bst. b); die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten (Bst. bbis). Die Landschaft ist nach Art. 3 Abs. 2 RPG zu schonen; insbesondere sollen Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (Bst. a). Nach Art. 3 Abs. 3 RPG sind die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen, insbesondere sollen Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz erschlossen sein (Bst. a); Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche getroffen werden (Bst. abis); Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (Bst. b); Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden (Bst. c); günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt werden (Bst. d) und Siedlungen möglichst viele Grünflächen und Bäume enthalten (Bst. e).

12.3 Der kantonale Richtplan zeigt mit dem Raumkonzept eine Gesamtschau der künftigen räumlichen Ordnung des Kantons St.Gallen. Er ist der strategische Orientierungsrahmen für die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten und er fördert die Zusammenarbeit über räumliche, sektorielle und institutionelle Grenzen hinweg. Die Entwicklung von Wohnen und Arbeiten ist gemäss Richtplan vorab auf Zentren, urbane Verdichtungsräume und gut mit dem öffentlichen Verkehr (öV) erschlossene Dörfer zu lenken. Entsprechend ist der Anteil des Wachstums gemäss den Raumtypen zu verteilen. Das zusätzliche Bevölkerungswachstum soll zu 65 % im urbanen Verdichtungsraum, zu 33 % in der Landschaft mit kompakten Siedlungen und zu 2 % in der Kultur- und Agrarlandschaft stattfinden (Koordinationsblatt R11). Die Stadt X.___ ist gemäss Richtplankarte dem Raumtyp «urbaner Verdichtungsraum» zugeordnet und hat damit den entsprechenden Teil des künftigen kantonalen Bevölkerungswachstums zu übernehmen.

12.4 Mit dem umstrittenen Sondernutzungsplan soll sichergestellt werden, dass keine undifferenzierte Überbauung des Plangebiets nach Regelbauweise erfolgt. Gemäss Art. 2 besV (Zweckartikel) will der Sondernutzungsplan einerseits die zweckmässige Erschliessung und Parkierung im Plangebiet regeln. Andererseits ist die Realisierung einer auf den ortsbaulichen Kontext abgestimmten besonderen Überbauung mit einer erhöhten Gebäudelänge mit abweichender Anordnung der Nutzungsdichte beabsichtigt. Weiter will der Erlass die Entwicklungsmöglichkeiten für die historischen Gartenanlagen sowie einen angemessenen Freiraum der historischen Punktbauten entlang der A.___strasse sichern.

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12.5 Nachfolgend ist näher zu prüfen, ob die mit dem Sondernutzungsplan vorgesehenen Abweichungen von der Regelbauweise eine höhere Überbauungsqualität im Sinn von Art. 25 PBG bewerkstelligen. Diese Qualitätssteigerung ist dann zu bejahen, wenn die auf der Grundlage des abweichenden Sondernutzungsplans vorgesehene Überbauung den bundesrechtlichen Planungszielen und -grundsätzen besser entspricht als dies bei Einhaltung der Regelbauvorschriften der Fall wäre. Für Sondernutzungspläne, die eine gegenüber der Regelbauweise höhere bauliche Nutzung zulassen, ist zudem vorausgesetzt, dass damit eine Überbauung von hoher städte- bzw. ortsbaulicher und architektonischer Qualität erreicht werden kann. Ob dies der Fall ist, geht über reine Ästhetikfragen hinaus. Im Rahmen der Beurteilung der städte- bzw. ortsbaulichen und architektonischen Qualität sind nebst den gestalterisch-ästhetischen auch die im konkreten Einzelfall und bezogen auf die Umgebung sich stellenden bau- und verkehrstechnischen Fragestellungen sowie die gebührende Rücksichtnahme auf die betroffenen nachbarlichen Interessen zu prüfen und zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen an die städte- bzw. ortsbauliche und architektonische Qualität ist ein umso höheres Gewicht beizumessen, je grösser die Abweichungen vom Rahmennutzungsplan sind (Botschaft PBG, a.a.O., S. 2445). Das ist darum gerechtfertigt, weil die von Bundesrechts wegen anzustrebende Verdichtung der Siedlungsfläche (Art. 3 Abs. 3 Bst. a RPG) umso eher gelingen kann, wenn die zusätzliche bauliche Dichte von einer dieser angepassten Qualität ausgeglichen wird (B. DEILLON, a.a.O., Art. 25 N 7 f. mit weiteren Hinweisen).

12.6 Das vom vorliegend zu beurteilenden Sondernutzungsplan erfasste Gebiet liegt zur Hauptsache in der WG3 sowie teilweise in der W3. Gemäss Art. 8 BauR (Tabelle der Regelbauweise) sind in der WG3 sowie der W3 Bauten mit drei Vollgeschossen zulässig. Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt (Art. 27 Abs. 1 BauR). Als Dachgeschosse gelten unter anderem Attikageschosse, welche allseits um mindestens die Geschosshöhe zurückgesetzt sind (Art. 27 Abs. 4 BauR). Die Gebäudehöhe ist auf 10 m bzw. 11 m, die Firsthöhe auf 14 bzw. 15 m beschränkt. Der kleine Grenzabstand beträgt mindestens 5 m bzw. 4 m, der grosse Grenzabstand mindestens 7,50 m bzw. 6 m, die Gebäudelänge höchstens 40 m. Es besteht zudem ein Mehrlängenzuschlag nach Art. 8 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BauR. Bei Überschreitung einer Gebäudelänge von 20 m sind die zonengemässen Grenzabstände um einen Fünftel der Mehrlänge zu vergrössern, im Maximum um 6 m bzw. 3 m, wobei Anbauten nicht angerechnet werden.

12.7 In Abweichung von der Regelbauweise lässt der Sondernutzungsplan in den als «Baubereich Terrassenfläche» sowie «Baubereich Dachterrassenfläche» bezeichneten Bereichen eine Gebäudelänge von 59,3 m zu. Nach Art. 6 Abs. 1 besV bestimmen die «Grundflächen A-C» sowie der «Baubereich Terrassenfläche» die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Hauptbaute, wobei der Mehr-

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längenzuschlag bei der Bestimmung der Abstände entfällt. Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die im Plan bezeichnete Höhenbestimmung in m.ü.M. bestimmt. Ein eigentliches Dach- bzw. Attikageschoss entfällt. Schliesslich ist die zulässige Nutzung innerhalb der «Grundflächen A-C» über die im Plan definierten Volumen geregelt, wobei ein minimaler Gewerbeanteil von 200 m2 realisiert werden muss. Im Vergleich zur Regelbauweise sind die Nutzungsanteile verschoben, wobei die maximal zulässige Ausnützungsziffer in der WG3 eingehalten ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 besV sind die Parkfelder für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch ist lediglich ein behindertengerechter Parkplatz zulässig. Gemäss Art. 8 Abs. 1 besV ist der Neubau gut zu gestalten. Sodann sind Baugesuche mit Materialisierung und Bemusterung durch die Stadtbildkommission zu beurteilen. Die Fassade ist zwingend in Teilen zu begrünen (Art. 8 Abs. 3 besV). Über der Dachfläche sind untergeordnete Dachaufbauten und Pergolen gestattet. Cheminées mit einer Grundfläche von max. 1,5 m x 1,5 m dürfen das Höhenmass von 5 m gemessen ab Oberkante der Dachfläche nicht überschreiten (Art. 9 Abs. 1 besV). Gemäss Art. 9 Abs. 2 besV ist die Dachfläche sodann gut zu gestalten und als Aussenraum für Bewohnerinnen und Bewohner nutzbar zu machen und für den Aufenthalt attraktiv zu gestalten, wobei der Situationsplan «Vorprojekt Freiraum» richtungsweisenden Charakter hat.

12.8 Durch den Sondernutzungsplan kann eine unternutzte Fläche in der Bauzone massvoll verdichtet werden (Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG). Der sich aus drei über das Dach und eine offene Erschliessungsstruktur verbundene Gebäudeteilen zusammensetzende L-förmige Baukörper bildet sodann insbesondere gegenüber den fünfgeschossigen Gebäuden an der B.__strasse 11 und 13 einen gelungenen städtebaulichen Eingriff und bildet einen innerstädtischen Hof, wodurch unter anderem der Eindruck einer kompakten Siedlung entsteht (Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG). Die Parkierung erfolgt sodann unterirdisch, wodurch möglichst viele Grünflächen erhalten und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschont werden können (Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG). Der zurückversetzte Neubau nimmt sich bewusst gegenüber den historischen Punktbauten entlang der Mariabergstrasse zurück und lässt grosszügig Raum gegenüber den vorhandenen historischen Gartenanlagen. Die Nutzung des Dachs als Aufenthaltsbereich ist Voraussetzung für die hochwertige und einheitliche Umgebungsgestaltung und gewährleistet überdies eine hohe Wohnqualität. Zudem ermöglicht sie die Realisierung grosszügiger Garten- und Freiraumflächen. Insgesamt wird mit der Setzung des Baukörpers sowie durch die besV sichergestellt, dass eine Siedlung mit viel Grünflächen entsteht (Art. 3 Abs. 3 Bst. e RPG). Im Übrigen entsteht attraktiver Wohn- und Arbeitsraum im auch mit dem öffentlichen Verkehr bestens erschlossenen Zentrumsgebiet (Art. 1 Abs. 2 Bst. abis und Art. 3 Abs. 3 Bst. a RPG). Schliesslich wird durch die zurückhaltende Höhe und Geschossigkeit, den durchgehenden Traufhöhen sowie den begrünten Fassadenabschnitten eine sehr gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet (Art. 3 Abs. 2

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Bst. b RPG). Eine Verdichtung nach innen unter gleichzeitiger Sicherstellung einer kompakten Siedlung mit genügend Grünflächen und dem nötigen Abstand zu den historischen Bauten in der ersten Baureihe erfordert am vorliegenden Standort einen kompakten und in Teilen längeren Baukörper. Wesentlich sind demgegenüber die beschränkte Höhe und der Verzicht auf ein Attikageschoss. Insgesamt ermöglicht der Sondernutzungsplan eine Überbauung, die den bundesrechtlichen Planungszielen und -grundsätzen in hohem Mass Rechnung trägt.

12.9 Die Rekurrentin bemängelt insbesondere Abweichungen in Bezug auf die Gebäudelänge, Abstände, bauliche Nutzung sowie Dachlandschaft (Flachdach mit Pergolen und Cheminées) als übermässig. Vorliegend kann die maximal zulässige Gebäudelänge zwar um rund 50 Prozent von 40 m auf 59,3 m erhöht werden. Zu beachten ist jedoch, dass die einzelnen Baukörper (Grundflächen A-C) je für sich die Gebäudelänge nach Regelbauweise zum Teil deutlich unterschreiten und nur der dazwischenliegende offene Erschliessungsbereich (Baubereich Terrassenfläche) sowie die Dachfläche (Baubereich Dachterrassenfläche) die erhöhte Gebäudelänge bewirken, wodurch der Gebäudekörper an sich – zusammen mit der teilweise begrünten Fassade – eine gewisse Leichtigkeit ausstrahlt und insgesamt keine kompakte geschlossene Fassade auf ganzer Länge entsteht. Kompensiert wird diese Überlänge in erster Linie mit dem Verzicht auf ein nach Regelbauweise mögliches Dach- bzw. Attikageschoss, was insbesondere auch für die Situierung und Einfügung in das Ortsbild wesentlich ist und überdies den nachbarlichen Interessen zu Gute kommt. Um eine kompakte Bauweise mit möglichst grossen Freiräumen zu ermöglichen, ist sodann bezüglich Abstände auch der Wegfall des Mehrlängenzuschlags ohne Weiteres im Sinn einer städtebaulich und architektonisch gewünschten Qualität vertretbar. Auch wird die Nutzungsdichte insgesamt nur unwesentlich erhöht und die Nutzungsanteile sind etwas verschoben, was ebenfalls aus raumplanerischer Sicht geboten ist. Bezüglich der Dachfläche und den Kaminen an sich liegt keine Abweichung von der Regelbauweise vor. Die Möblierung der Dachfläche mit Pergolen und Cheminées trägt sodann im Rahmen des Gesamtkonzepts zu attraktiven Wohnformen bei und ermöglicht die Freihaltung wertvoller Freiräume mit Bezug zu und Respekt vor den historischen Gärten entlang der A.___strasse. Auch ein Flachdach wäre gemäss Regelbauweise grundsätzlich möglich, was Beispiele im massgeblichen Gebiet zeigen (vgl. B.__strasse 13a [Vers.-Nr. 010], Gemeindezentrum [Vers.-Nr. 011] oder auch das im angrenzenden ISOS-Gebiet 5 liegende Geschäftshaus [Vers.-Nr. 012] der Rekurrentin, welches zumindest ein Attikageschoss mit umlaufender Terrasse aufweist). Ebenso fügt sich ein Flachdach gemäss den fachkundigen und nachvollziehbaren Aussagen der KDP hinreichend gut ein (vgl. insb. Stellungnahmen vom 8. Februar 2023 und 28. Juli 2022). Insgesamt kann damit der Einschätzung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach die Abweichungen massvoll ausgefallen sind und im zulässigen Rahmen liegen.

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12.10 Weiter spricht die Rekurrentin insbesondere der vorgesehenen Dachgestaltung die notwendige Qualität in städtebaulicher und architektonischer Hinsicht ab. Diesbezüglich hat bereits die KDP in der Stellungnahme vom 5. Februar 2020 angemerkt, dass mit dem gewählten Ansatz eine qualitätsvolle städtebauliche Weiterentwicklung verbunden sei. Ebenfalls hat die Stadtbildkommission dem Projekt eine gute Einfügung sowie sorgfältige Gestaltung attestiert. Die kantonale Fachkommission Städtebau hat sich im Rahmen der Vorprüfung dieser Einschätzung ebenfalls angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die zurückgenommene Höhe sowie der Verzicht auf ein Attikageschoss diesbezüglich wesentlich seien. Im Rekursverfahren haben sodann die KDP und insbesondere das HBA die für eine höhere bauliche Nutzung geforderte architektonische und städtebauliche Qualität bestätigt. Gemäss dem Amtsbericht des HBA vom 6. April 2022 orientieren sich die drei Baukörper an der ursprünglichen Körnung im Gebiet und nehmen durch die Zusammenfassung zu einer Grossform auch Bezug zu den Nachbargebäuden mit grösserem Fussabdruck. Mit der Situierung in der zweiten Bautiefe entstehe ein grosszügiger Abstand zum Schutzobjekt. Ebenfalls zu begrüssen sei die geplante Erschliessung bzw. Anordnung der Einfahrt zur Tiefgarage. Insgesamt überzeuge die ortsbauliche Idee bzw. der städtebauliche Eingriff und auch eine gute Einordnung werde gewährleistet. Durch die nutzbar gemachte Dachfläche würden weitere attraktive Aussenräume geschaffen und die Dachgestaltung mit den begrünten Pergolen sowie den Cheminées schaffe im Zusammenhang mit der Architektur ein starkes identitätsstiftendes Element. Schliesslich sei auch eine gute Wohnhygiene gewährleistet. Gesamthaft überzeuge die vorliegende Planung trotz Abweichungen von der Regelbauweise und weise die geforderte hohe städtebauliche und architektonische Qualität auf. Die vielfältigen Fachmeinungen sind überzeugend begründet und Gründe für eine Abweichung davon sind keine auszumachen. Die Rekurrentin übersieht, dass für die entsprechende Beurteilung eine umfassende Abwägung und Abstimmung aller wesentlichen Gesichtspunkte notwendig ist und für die Qualität nicht einzelne Abweichungen an sich massgebend sind. Jedenfalls ist vorliegend hinreichend dargetan, dass mit dem vorgesehenen Sondernutzungsplan die geforderte städtebauliche und architektonische Qualität gewährleistet werden kann. Auch die um rund 50 Prozent erhöhte Gebäudelänge erweist sich vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten keineswegs als übermässig. Ebenfalls ändert die geplante Dachgestaltung nichts an der vorhandenen Qualität bzw. trägt im Rahmen des Gesamtkonzepts gerade dazu bei.

12.11 Der kommunalen Planungsbehörde (Art. 1 Abs. 1 PBG) kommt bei der Festsetzung von Sondernutzungsplänen und insbesondere bei der Beurteilung, ob mit dem Plan eine bessere städtebauliche und architektonische Lösung erzielt wird, eine besondere Entscheidungsund Ermessensfreiheit zu. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Sie darf trotz umfassender Überprüfungsbefugnis nur einschreiten, wenn die Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist oder dem übergeordneten

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Recht widerspricht, und sie kann eine vertretbare Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_130/2014, 1C_150/2014 vom 6. Januar 2015 Erw. 2.2; BUDE Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022 Erw. 7.5; BUDE Nr. 46/2023 vom 25. April 2023 Erw. 7.7.5). Der Entscheid der Vorinstanz, den angefochtenen Sondernutzungsplan zur Überbauung des rückwärtigen Bereichs des Plangebiets gutzuheissen, beruht auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände und ist – wie die verschiedenen Stellungnahmen sowie deren Bestätigung am Augenschein deutlich machten – namentlich im Hinblick auf die historischen Häuser in der geschützten Häuserzeile entlang der A.___strasse nachvollziehbar und überzeugend. Die gegenteilige Ansicht der Rekurrentin vermag dagegen nicht anzukommen.

12.12 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Erlass gebührend Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen nimmt.

Vorstehend wurde erläutert, dass die Erhöhung der Gebäudelänge im Plangebiet zusammen mit der Nutzbarmachung der Dachfläche aus ortsbaulichen und denkmalpflegerischen Überlegungen wünschenswert und sogar erforderlich ist. Die Grenzabstände werden sodann bis auf den Wegfall des Mehrlängenzuschlags nicht verringert, wobei das Grundstück der Rekurrentin rund 60 m südlich auf der anderen Seite der Gleisanlagen und der S.___strasse vom Plangebiet entfernt liegt. Im Weiteren bestimmt Art. 3 Abs. 4 besV, dass die Parkierung in der Tiefgarage zu erfolgen hat. Einzig ein behindertengerechter Parkplatz ist oberirdisch anzuordnen. Der Erlass begrenzt damit die Flächen, die oberirdisch für Parkierungszwecke und Fahrmanöver genutzt werden können, stark. Er verlagert diese Flächen weitestgehend in das für die Nachbarn nicht sichtbare Untergeschoss und vermindert damit einerseits Lärmimmissionen und schafft andererseits zusätzliche Frei- und Grünflächen in unmittelbarer Umgebung anstelle der bisherigen Gewerbebauten und Parkierungsanlagen. Durch die Nutzung des Dachs als Aufenthaltsbereich entstehen zwar einerseits in diesem Bereich gewisse in Wohngebieten übliche Immissionen (Lärm, Rauch etc.). Andererseits entfallen entsprechend die an dieser Stelle unerwünschten individuell gestalteten Aussenbereiche in der Nähe zu den historischen Gärten und Punktbauten entlang der A.___strasse. Sodann weist die geplante Überbauung auch keine Balkone oder Ähnliches auf, was im Vergleich zu einer «gewöhnlichen» Wohnüberbauung ebenfalls zu einer Reduktion von entsprechenden Immissionen führt. Aufgrund der Distanz, der Lage sowie der sorgfältigen Gestaltung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen der Nachbarn und insbesondere der Rekurrentin übermässig beeinträchtigt sein sollten. Eine übermässige Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen ist mit dem Sondernutzungsplan folglich nicht verbunden.

12.13 Damit ergibt sich, dass die Abweichungen von der Regelbauweise zur Erreichung einer Überbauung von hoher städtebaulicher

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und architektonischer Qualität gerechtfertigt sind und die nachbarlichen Interessen nicht übermässig beeinträchtigt werden. Der Rekurs 1 erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

13. Die Rekurrentin macht in Rekurs 1 geltend, der umstrittene Sondernutzungsplan verstosse gegen das planungsrechtliche Koordinationsprinzip. Mit Blick auf das PBG sowie das ISOS sei die Vorinstanz verpflichtet, eine Gesamtrevision von Zonenplan, BauR und SchV vorzunehmen. Es sei rechtswidrig, in einem ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A ein solches Gebäude zuzulassen, ohne gleichzeitig die Belange der SchV neu zu beurteilen und dabei das ISOS umzusetzen. Der Abbruch verschiedener Gebäude für die Erstellung eines Neubaus habe präjudizielle Bedeutung für die Gesamtrevision der Ortsplanung.

13.1 Grundsätzlich hat sich der Sondernutzungsplan am Rahmennutzungsplan zu orientieren. Er soll diesen präzisieren und ergänzen. In einem gewissen Rahmen darf er vo

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