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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 15.08.2022 21-8216

15 agosto 2022·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·12,721 parole·~1h 4min·3

Riassunto

Umweltrecht, Art. 25 USG. Seit dem Bau einer neuen Gondelbahn im Jahr 2005 können auf einem benachbarten Grundstück der Bergstation die Immissionsgrenzwerte und auf verschiedenen weiteren Grundstücken die Planungswerte nicht eingehalten werden. Vorliegend war die Gewährung von Erleichterungen im Sinn von Art. 25 USG zu beurteilen. Die Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen ist nur restriktiv anzuwenden. Andernfalls bräuchten sich Ersteller von Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, praktisch nicht mehr um die Einhaltung der Grenzwerte zu kümmern. Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz sind weitere betriebliche sowie auch bauliche Massnahmen im zu beurteilenden Fall möglich, weshalb keine Möglichkeit zur Gewährung von Erleichterungen besteht. Die Vorinstanz wird innert Frist weitergehende Lärmschutzmassnahmen anzuordnen haben. Teilweise Gutheissung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-8216 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 19.09.2022 Entscheiddatum: 15.08.2022 BUDE 2022 Nr. 071 Umweltrecht, Art. 25 USG. Seit dem Bau einer neuen Gondelbahn im Jahr 2005 können auf einem benachbarten Grundstück der Bergstation die Immissionsgrenzwerte und auf verschiedenen weiteren Grundstücken die Planungswerte nicht eingehalten werden. Vorliegend war die Gewährung von Erleichterungen im Sinn von Art. 25 USG zu beurteilen. Die Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen ist nur restriktiv anzuwenden. Andernfalls bräuchten sich Ersteller von Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, praktisch nicht mehr um die Einhaltung der Grenzwerte zu kümmern. Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz sind weitere betriebliche sowie auch bauliche Massnahmen im zu beurteilenden Fall möglich, weshalb keine Möglichkeit zur Gewährung von Erleichterungen besteht. Die Vorinstanz wird innert Frist weitergehende Lärmschutzmassnahmen anzuordnen haben. Teilweise Gutheissung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 71 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/33

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-8216

Entscheid Nr. 71/2022 vom 15. August 2022 Rekurrenten

A.___ B.___ C.___ alle vertreten durch MLaw Corina Caluori, Rechtsanwältin, Masanserstrasse 136, 7000 Chur

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 19. August 2021) vertreten durch Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, Teufenerstrasse 3, 9001 St.Gallen

Rekursgegnerin

D.___AG vertreten durch Dr.oec. Hubert Bühlmann, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen

Betreff Lärmschutzmassnahmen / Erleichterungen

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Sachverhalt A. a) Die D.___AG betreibt die Luftseilbahn X.___-Y.___. Die Bergstation dieser Bahn befindet sich auf Grundstück Nr. 001. Dieses Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ hauptsächlich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der südliche Teil des Grundstücks liegt in der Kernzone K3. Das nordöstlich angrenzende Wohngebiet liegt in der Wohnzone W2b.

b) Im Jahr 2003 entschloss sich die D.___AG, die bestehende Pendelbahn aus dem Jahr 1954 durch eine neue 8er-Gondelbahn zu ersetzen. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben verschiedene Anwohnerinnen und Anwohner Einsprache. Mit Beschluss vom 11. März 2004 erteilte der Gemeinderat Z.___ der D.___AG die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der Tal-, Mittel- und der Bergstation. Im Sinn einer Auflage verpflichtete er die D.___AG, die Einhaltung der Grenzwerte der öffentlich-rechtlichen Lärmempfindlichkeitsstufe II bei der Bergstation Y.___ nach Bauvollendung in geeigneter Form nachzuweisen.

c) Nach Inbetriebnahme der neuen Gondelbahn kam es in Bezug auf die Lärmimmissionen zu Reklamationen seitens der Anwohnerinnen und Anwohner. Der Gemeinderat Z.___ forderte alsdann die D.___AG am 30. März 2006 auf, den Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erbringen.

d) Die D.___AG ergriff daraufhin verschiedene Lärmschutzmassnahmen. Einerseits wurden bauliche Massnahmen am Maschinenraum getroffen, anderseits technische Massnahmen an der Bahn vorgenommen. Da die Werte trotzdem noch nicht eingehalten werden konnten, entschloss sich die D.___AG im Bereich des Perrons eine Lärmschutzwand zu erstellen.

e) Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte die D.___AG dem Gemeinderat Z.___ mit, dass sie die Thematik Lärmemissionen aufgrund der neusten Messungen als aufgearbeitet und erledigt erachte. Die Immissionsgrenzwerte seien eingehalten, weshalb sich weitere Massnahmen erübrigen würden.

f) Der Gemeinderat Z.___ anerkannte am 7. Januar 2010 die gemachten baulichen und technischen Verbesserungen und erachtete Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) als im Grundsatz erfüllt. Die Immissionsgrenzwerte seien eingehalten, weshalb keine weiteren Massnahmen vorgeschrieben würden.

g) Gegen diesen Beschluss erhoben verschiedene Anwohnerinnen und Anwohner Rekurs (Verfahren Nr. 10-654) beim Baudeparte-

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ment (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Entscheid Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 hiess dieses den Rekurs gut und hob den Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 7. Januar 2010 auf. Es wurde festgestellt, dass bei der Gondelbahn von einer neuen Anlage bzw. einer neubauähnlichen Umgestaltung der Anlage auszugehen sei, weshalb nicht die Immissionsgrenz-, sondern die Planungswerte einzuhalten seien. Die D.___AG habe den in der Baubewilligung als Auflage geforderten Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte noch nicht erbracht und es sei nach wie vor Sache des Gemeinderates Z.___, dieser Auflage Nachachtung zu verschaffen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2011/7 vom 17. Januar 2012 ab. Es bestätigte, dass die Gondelbahn die Planungswerte für neue lärmige ortsfeste Anlagen einzuhalten habe. Nachdem der geforderte Nachweis bisher noch nicht erbracht worden sei, sei es an der kommunalen Baubehörde, die Auflage durchzusetzen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ermitteln und zu verfügen.

B. a) Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 unterbreitete der Gemeinderat Z.___ der D.___AG sowie den betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern das beabsichtigte weitere Vorgehen zur Stellungnahme. Im Anschluss daran erteilte der Gemeinderat mit Beschluss vom 5. Juli 2012 der E.___ AG den Auftrag zur Erfassung des IST-Zustands und hielt fest, dass über die zweite Phase (Massnahmenplanung) nach Vorlage des IST-Zustands sowie der Stellungnahmen der Parteien befunden werde.

b) Die E.___ AG führte im September 2012 auf acht Liegenschaften sowie zusätzlich an drei Kontrollpunkten Lärmmessungen durch. Mit Gutachten vom 30. November 2012 (nachfolgend "Gutachten E.___ 2012") kam sie zum Schluss, dass die Planungswerte bei drei Gebäuden, auf den Grundstücken Nrn. 002, 003 und 004, überschritten seien.

c) Mit Beschluss vom 22. August 2013 stellte der Gemeinderat Z.___ fest, dass die Lärmimmissionen der Luftseilbahn bei der Bergstation auf den Grundstücken Nrn. 002, 003 und 004 die Planungswerte am Tag überschreiten und damit die Lärmschutzbestimmungen verletzen würden. Er verpflichtete die D.___AG zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Sie habe dem Gemeinderat bis 30. November 2013 ein Konzept vorzulegen, mit welchem die Immissionen soweit vermindert werden könnten, dass die Planungswerte und das Vorsorgeprinzip gewahrt seien. Es stehe ihr frei, gleichzeitig ein Gesuch um Erleichterungen zu stellen.

d) Gegen diesen Beschluss erhob die D.___AG am 9. September 2013 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 13-5358). Mit Entscheid Nr. 55/2014 vom 7. August 2014 hiess dieses den Rekurs in Bezug auf eine geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, wies ihn im Übrigen aber ab. Die D.___AG wurde verpflichtet, dem

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Gemeinderat Z.___ innert drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2014/172 vom 24. März 2016 ab.

C. a) Innert erstreckter Frist reichte die D.___AG dem Gemeinderat Z.___ mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 das "Konzept zur Verminderung der Lärmimmission im Bereich der Bergstation Y.___ bei den Grundstücken Nrn. 002, 003, 004 in der Wohnzone 2b" der F.___ AG vom 25. Oktober 2016 (nachfolgend "Konzept F.___ 2016") ein. Sie beantragte, sie sei zu verpflichten, die Lagerung der Rollenbatterien an der Einfahrtstütze zur Bergstation auf Sylomerplatten sowie eine Schmiereinrichtung für Klemmen-Laufrollen zu installieren. Nach Vollzug dieser Arbeiten seien Kontrollmessungen durchzuführen und gegebenenfalls Erleichterungen zu gewähren oder – sofern der Immissionsgrenzwert bei Grundstück Nr. 003 noch immer überschritten sei – die D.___AG zum Einbau von Lärmschutzfenstern zu verpflichten.

b) Im Anschluss daran beauftragte der Gemeinderat Z.___ die E.___ AG mit der Prüfung dieses Konzepts. Der Bericht der E.___ AG datiert vom 23. Februar 2017 (nachfolgend "Gutachten E.___ 2017") und kommt zum Schluss, dass das Konzept grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch die Massnahmenstudie im Sinn eines Variantenfächers zu ergänzen sei. Dabei sollten auch Maximalvarianten angesprochen werden (z.B. weitergehende bauliche Massnahmen, Beurteilung betrieblicher Massnahmen).

c) Mit Schreiben vom 5. November 2018 gelangte der Gemeinderat Z.___ an die D.___AG und forderte diese auf, die entsprechende Ergänzung des Konzepts zu veranlassen. Zudem werde ein Vorschlag erwartet, welche Massnahmen aus dem ergänzten Massnahmenkatalog im Verlauf der nächsten Bahnrevision im April 2019 umgesetzt würden.

d) Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 reichte die D.___AG dem Gemeinderat Z.___ das von der F.___ AG ergänzte Konzept ein (nachfolgend "Konzept F.___ 2018") und erklärte sich bereit, die Lagerung der Rollenbatterien auf Sylomerplatten an der Einfahrtstütze zur Bergstation und die Schmiereinrichtung für Klemmen-Laufrollen in der Bergstation im Rahmen der Revisionsarbeiten nach der Wintersaison 2018/2019 durchzuführen. Zudem würden die Lücken bei der Schallisolation im Innern des Maschinenraums geschlossen.

e) Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 beauftragte der Gemeinderat Z.___ erneut die E.___ AG, die vorgeschlagenen Massnahmen des ergänzten Konzepts zu überprüfen. Der Bericht der E.___ AG datiert vom 22. März 2019 (nachfolgend "Gutachten E.___ 2019").

f) Bis zur Herbstrevision 2019 wurden durch die D.___AG folgende Massnahmen umgesetzt: (1) Schliessung der Lücken bei der

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Schallisolation im Innern des Maschinenraums, (2) Anbringung der Schmiereinrichtungen für die Klemmen-Laufrollen und (3) Einbau der Lager der Rollenbatterien auf Sylomerplatten. Im Anschluss daran beauftragte der Gemeinderat Z.___ am 8. November 2019 die E.___ AG mit einer Kontrollmessung.

g) Die Resultate der Lärmmessung durch die E.___ AG fanden Eingang in ihren Bericht vom 26. August 2020 (nachfolgend "Gutachten E.___ 2020"). Darin wurde festgehalten, dass die Messungen mit der gleichen Bestückung (100%) und den gleichen Geschwindigkeiten (4 sowie 5 m/s) wie bei den Messungen im Jahr 2012 erfolgt seien. Die Beurteilung zeige, dass die Planungswerte weiterhin bei allen drei untersuchten Gebäuden überschritten seien. Bei Grundstück Nr. 003 sei auch der Immissionsgrenzwert weiterhin überschritten. Mögliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte würden bauliche (z.B. Lärmschutzwand) sowie betriebliche Massnahmen (z.B. Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit oder der Betriebszeiten) umfassen.

h) Der Gemeinderat Z.___ stellte den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie der D.___AG den Bericht der E.___ AG mit Schreiben vom 18. September 2020 zu und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme bis Ende Oktober 2020. Davon machten die Anwohnerinnen und Anwohner mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 Gebrauch. Innert erstreckter Frist liess sich auch die D.___AG am 20. November 2020 vernehmen. Dabei erneuerte sie das Begehren um Erleichterungen und beantragte eventualiter Messungen aufgrund der effektiven Betriebsparameter.

D. a) Bereits mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 erhoben A.___, B.___ und C.___, alle vertreten durch MLaw Corina Caluori, Rechtsanwältin, Chur, sowohl aufsichtsrechtliche Anzeige (Verfahren Nr. 20- 8731) als auch Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren Nr. 20- 8571) beim Baudepartement. Sie machten geltend, dass sie seit nunmehr über 16 Jahren darauf warten würden, dass die Anlage die gesetzlichen und in der Baubewilligung als Auflage verfügten Lärmgrenzwerte einhalte. Es liege eine überlange Verfahrensdauer vor. Der Gemeinderat Z.___ habe das Verfahren durch ungerechtfertigte Zwischenentscheide, das wiederholte Einholen von neuen Gutachten zum identischen Sachverhalt und andere nicht erklärbare und ungerechtfertigte Verzögerungen verschleppt.

b) Mit BDE Nr. 26/2021 vom 25. März 2021 hiess das Baudepartement die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und wies den Gemeinderat Z.___ an, innert vier Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids über die anzuordnenden Massnahmen bzw. allfällige Erleichterungen zu befinden. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der aufsichtsrechtlichen Anzeige wurde demgegenüber keine Folge gegeben.

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E. a) Am 21. Mai 2021 stellte die D.___AG beim Gemeinderat Z.___ ein Gesuch um Erleichterungen. Sie beantragte, auf die Anordnung weiterer Lärmschutzmassnahmen sei zu verzichten und betreffend die Einhaltung der Planungswerte Erleichterungen zu gewähren. Falls von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf Grundstück Nr. 003 auszugehen sei, sei sie zu verpflichten, beim betroffenen Gebäude auf eigene Kosten Schallschutzfenster einbauen zu lassen.

b) Der Gemeinderat Z.___ beschloss am 17. Juni 2021, den Verfügungsentwurf den Parteien im Sinn des rechtlichen Gehörs zu eröffnen und diesen zudem öffentlich aufzulegen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 wurde der Verfügungsentwurf der Vertreterin der Anwohnerinnen und Anwohner sowie dem Vertreter der D.___AG zugestellt und ihnen Frist zur Einspracheerhebung gegeben. Gleichzeitig wurde der Verfügungsentwurf öffentlich aufgelegt.

c) Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhoben die erwähnten Anwohnerinnen und Anwohner durch ihre Rechtsvertreterin öffentlich-rechtliche Einsprache sowie Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB).

d) Mit Beschluss vom 19. August 2021 verzichtete der Gemeinderat Z.___ auf die Anordnung weiterer Lärmschutzmassnahmen und gewährte für die von der D.___AG verursachten Lärmemissionen betreffend die Einhaltung des Planungswerts und des Immissionsgrenzwerts Erleichterungen. Die Eigentümerin von Grundstück Nr. 003 wurde verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume beim Gebäude Vers.-Nr. 005 auf Kosten der D.___AG gegen Schall zu dämmen. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen sowie die Einsprachen nach Art. 684 ZGB der Anwohnerinnen und Anwohner wurden abgewiesen.

F. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, B.___ und C.___ durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 7. September 2021 Rekurs beim Baudepartement. Es wird beantragt, die angefochtene sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids die notwendigen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen und den Rekurrenten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien vom angerufenen Baudepartement die notwendigen Lärmschutzmassnahmen zu verfügen und den Rekurrenten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem erheben die Rekurrenten auch Rekurs im Zusammenhang mit Art. 684 ZGB und stellen dabei die gleichen Anträge.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt, indem sie erneut ein Auflageund Einspracheverfahren durchgeführt habe. Die Verfahrensbeteili-

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gung der heutigen Rekurrenten hätte vielmehr von Amtes wegen erfolgen müssen. Eine nochmalige Aufforderung, die Verfahrensbeteiligung mittels Einsprache anzumelden, sei unzulässig. Zudem seien die Stellungnahmen der D.___AG nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und seien ihre eigenen Eingaben unberücksichtigt geblieben.

In materieller Hinsicht machen die Rekurrenten geltend, die Seilbahnanlage sei nur unter der Auflage genehmigt worden, dass die massgebenden Grenzwerte eingehalten würden. Die rechtskräftige Baubewilligung sei durchzusetzen und die Auflage könne nicht dahingehend abgeändert werden, als dass die Grenzwerte aufgrund von Erleichterungen nicht mehr eingehalten werden müssten. Dies wäre lediglich unter den Voraussetzungen des Widerrufs (Art. 28 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]) zulässig. Bei den jüngsten Messungen sei der Korrekturfaktor für den Tongehalt zu tief festgelegt worden, weshalb die massgebenden Werte noch deutlicher überschritten seien. Die von der Vorinstanz gewährten Erleichterungen seien ohnehin unzulässig. Einerseits verlange die D.___AG nur Erleichterungen bis zum Immissionsgrenzwert. Eine darüberhinausgehende Anordnung könne die Vorinstanz nicht von sich aus treffen. Anderseits seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen nicht erfüllt. Die Anlage könne die massgebenden gesetzlichen Grenzwerte einhalten und die zur Diskussion stehenden Massnahmen seien technisch und betrieblich möglich. Auch würden keine Gründe der wirtschaftlichen Tagbarkeit dagegen sprechen. Weiter würde beim Entscheid über Erleichterungen das Verhältnis zum Nutzen einer Massnahme keine entscheidende Rolle spielen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sei grundsätzlich zwingend. Ohnehin würden die gewährten Erleichterungen zu weit gehen. Erleichterungen könnten nur soweit gewährt werden, als die notwendigen Massnahmen zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würden. Es sei deshalb unzulässig, von einer Massnahme nur deshalb abzusehen, weil mit ihr allein die Einhaltung der Planungswerte nicht möglich sei. Die betrieblichen Massnahmen (insbesondere Beschränkung der Betriebszeiten und Fahrgeschwindigkeiten) müssten deshalb zwingend verfügt werden. Weiter seien auch bauliche Massnahmen, namentlich die Einhausung – eventualiter die Erstellung einer Lärmschutzwand –, zu verlangen. Abschliessend machen die Rekurrenten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 38'252.50 für Aufwendungen geltend, die im Zusammenhang mit dem erst mit Verfügung vom 19. August 2021 abgeschlossenen kommunalen Verfahren entstanden seien. Hinzu kämen Wertverminderungen infolge der übermässigen Lärmemissionen.

In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 684 ZGB bringen die Rekurrenten vor, dass übermässige Einwirkungen durch Lärm vorliegen würden. Die Lärmexposition sei u.a. gesundheitsschädlich und es würden den Rekurrenten Kosten und Wertverminderungen entstehen.

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G. a) Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör der Rekurrenten sei nicht verletzt worden, da es sich um einen Anwendungsfall der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands handle, für welchen die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren sachgemäss angewendet würden. Eine Reduktion der Betriebszeiten sei aufgrund der zentralen Erschliessungsfunktion der Luftseilbahn nicht umsetzbar. Der Nutzen einer Reduktion der Fahrgeschwindigkeit sei aufgrund der eingeholten Gutachten unklar. Auch wäre der Aufwand für die Einholung weiterer Gutachten und die Kontrolle und Durchsetzung von Auflagen betreffend die Fahrgeschwindigkeit unverhältnismässig und würde in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Über ausseramtliche Entschädigungen sei bereits in den ergangenen Entscheiden des Baudepartementes sowie des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig entschieden worden.

b) Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.oec. Hubert Bühlmann, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Kontrollmessung vom 20. Juli 2020 und der Bericht der E.___ AG vom 26. August 2020 durch Messungen aufgrund der effektiven Betriebsparameter zu aktualisieren.

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der einzuhaltende Grenzwert in der Auflage zur Baubewilligung nicht ausdrücklich bestimmt sei und die Vorinstanz deshalb keine Veranlassung hatte, bereits in der Baubewilligung Erleichterungen zu prüfen. Die Gewährung von Erleichterungen sei im Rahmen der Baubewilligung deshalb nicht ausgeschlossen worden. Da die effektiven Betriebsparameter nicht denjenigen der Messungen entsprechen würden, wäre eine Ergänzung der Kontrollmessung vom 20. Juli 2020 vorzunehmen, falls die Voraussetzungen für die beantragten Erleichterungen als nicht erfüllt betrachtet würden. Soweit es der Fahrplan zulasse, passe die Rekursgegnerin die Fahrgeschwindigkeit zur Optimierung des Energieverbrauchs laufend dem Passagieraufkommen an. Die Normgeschwindigkeit betrage 4 m/s. Der Transportauftrag verpflichte die Bahnbetreiberin aber, die Passagiere so rasch wie möglich an den Zielort zu bringen und lange Wartezeiten bei den Umsteigestationen zu vermeiden. Die von den Lärmmessungen stark abweichenden effektiven Fahrgeschwindigkeiten, die im Vergleich zu den Lärmmessungen geringere durchschnittliche Bestückung und der Wegfall der obersten Stütze als Lärmquelle würden eine Lärmreduktion bewirken, sodass der Planungswert bei den Grundstücken Nrn. 002 und 004 und der Immissionsgrenzwert bei Grundstück Nr. 003 eingehalten seien. Der Kostenaufwand für die beantragten baulichen Massnahmen (Einhausung oder Lärmschutzwand) sei unverhältnismässig hoch, bringe – im Fall der Variante "kurze Lärmschutzwand" – nicht den gewünschten Nutzen oder führe – bei der Variante "lange Lärmschutzwand" – zu einer Verunstaltung

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des Orts- und Landschaftsbilds. Auch die beantragten betrieblichen Massnahmen seien in Bezug auf die Reduktion der Betriebszeiten betrieblich und technisch nicht umsetzbar. Betreffend die beantragte Geschwindigkeitsbegrenzung bringt die Rekursgegnerin vor, dass diese bereits weitgehend den effektiven Werten entspreche. Dabei handle es sich um Durchschnittszahlen. Aufgrund des Transportauftrags müsse die Bahn aber rasch auf wechselndes Passagieraufkommen reagieren und bei Grossandrang die Fahrgeschwindigkeit kurzfristig erhöhen können. Weiter seien bei der Interessenabwägung auch raumplanerische Interessen zu berücksichtigen. Die Luftseilbahn sei zonenkonform. Die Umgebung der Bergstation, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet sei, sei jedoch durch die Luftseilbahn mit Lärm vorbelastet und könnte der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden. Dies könne im Rahmen der Interessenabwägung, die für die Gewährung von Erleichterungen durchzuführen sei, berücksichtigt werden. Als öffentliches Verkehrsmittel sei die Luftseilbahn auch touristisch von grosser Bedeutung und – im Vergleich zur Zufahrt über die Bergstrasse – auch ökologisch von Vorteil. Im Zusammenhang mit den von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten führt die Rekursgegnerin aus, dass diese bereits frühere, rechtskräftig erledigte Verfahren beträfen, weshalb auf die Forderungen nicht einzutreten sei.

c) Mit einer weiteren Eingabe vom 17. November 2021 macht die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreter geltend, dass der zwischenzeitlich ergangene Auftrag an das Amt für Umwelt (AFU) zur Abgabe eines nicht detailliert umschriebenen Amtsberichts unzulässig und unnötig sei. Eher wären Amtsberichte des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit, des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) sowie des Bundesamtes für Verkehr einzuholen.

d) Mit Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 kommt das AFU zum Schluss, dass weitere Massnahmen zu prüfen und umzusetzen seien, damit zumindest die Immissionsgrenzwerte beim Messpunkt 1 auf Grundstück Nr. 003 eingehalten werden könnten. Da die technischen Massnahmen mit den bisher getroffenen Massnahmen sehr wahrscheinlich bereits ausgeschöpft seien, werde eine Lärmschutzwand empfohlen, mit welcher die Immissionen um 2,5 dB(A) reduziert werden könnten. Dadurch könnte sichergestellt werden, dass die Planungswerte nur noch bei Messpunkt 1 überschritten würden. Ausserdem sei abzuschätzen, welche zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssten und welche zusätzlichen Kosten dabei anfallen würden, damit die Planungswerte auch bei Messpunkt 1 eingehalten würden. Nur wenn eine erheblich längere und somit auch wesentlich aufwändigere Lärmschutzwand erforderlich wäre, die sich nur mit erheblichem technischen Aufwand realisieren liesse, wären Erleichterungen denkbar, wobei Art. 25 Abs. 2 USG ohnehin restriktiv anzuwenden sei.

H. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 9. Februar 2022 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des Amtes für Umwelt einen Augenschein durch. Letztere hielt fest, dass

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der Lärm vor Ort massiv und bisher eher unterschätzt worden sei sowie die Pegelkorrekturen zu tief angesetzt worden seien.

b) Mit Eingabe vom 1. März 2022 lassen sich die Rekurrenten zum Augenscheinprotokoll vernehmen.

c) Mit Eingabe vom 1. März 2022 lässt sich auch die Rekursgegnerin zum Augenscheinprotokoll vernehmen und stellt dabei den Antrag, der Amtsbericht des AFU sei aus dem Recht zu weisen. Der Amtsbericht und die Ausführungen der Vertreterin des AFU am Augenschein würden Widersprüche aufweisen. Zur Bedeutung der Luftseilbahn seien Amtsberichte beim Volkswirtschaftsdepartement sowie beim Bundesamt für Verkehr einzuholen. Weiter sei ein Amtsbericht beim AREG einzuholen.

d) Mit Eingabe vom 1. März 2022 lässt sich auch die Vorinstanz zum Augenscheinprotokoll vernehmen.

e) Mit Eingabe vom 31. März 2022 nimmt das AFU Bezug auf die Stellungnahmen zum Augenscheinprotokoll der Rekursgegnerin und der Vorinstanz.

f) Die Rekurrenten reichen am 27. April 2022 eine weitere Stellungnahme ein.

g) Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 nimmt die Rekursgegnerin zur Eingabe des AFU vom 31. März 2022 Stellung und macht geltend, dass das AFU ohne entsprechende Aufforderung durch die zuständige Instanz nicht berechtigt sei, von sich aus Ergänzungen zu ihrem Amtsbericht oder Stellungnahmen zu abweichenden Auffassungen von Verfahrensbeteiligten abzugeben. Die Eingabe des AFU sei deshalb aus dem Recht zu weisen.

I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis VRP.

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3 – einzutreten.

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1.3 Die Rekurrenten machen eine Wertverminderung ihrer Grundstücke geltend, ohne diese jedoch zu substantiieren. Allgemein ist auszuführen, dass ein Begehren um Schadenersatz wegen Wertverminderung lediglich eine subsidiäre Abwehrmöglichkeit nach Art. 679 ZGB darstellt. Sie hat nicht die Unterlassung oder die Beseitigung von Eigentumsbeschränkungen zum Gegenstand, sondern geht nur auf Ersatz für den Schaden aus, der durch eine in der Vergangenheit liegende Eigentumsüberschreitung verursacht wurde (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 955; BDE Nr. 9/2013 vom 12. Februar 2013 Erw. 6). Privatrechtliche Einsprachen gemäss Art. 684 ZGB haben demgegenüber nur den präventiven Immissionsschutz zum Gegenstand (GVP 1992 Nr. 29). Über allfällige Schadenersatzansprüche ist somit vorliegend nicht zu befinden und diese wären auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 19. August 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekursgegnerin stellt in Bezug auf die einbezogenen bzw. nach ihrer Ansicht einzubeziehenden Fachstellen verschiedene Anträge. Einerseits seien die beiden Amtsberichte bzw. Stellungnahmen des AFU vom 16. Dezember 2021 sowie 31. März 2022 aus dem Recht zu weisen. Anderseits seien weitere Amtsberichte beim Volkswirtschaftsdepartement, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, beim AREG sowie beim Bundesamt für Verkehr einzuholen.

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Der in Art. 12 Abs. 1 VRP konkretisierte Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt. Es sollen die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten ermittelt werden, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. Dabei entscheidet die zuständige Behörde, weIche Tatsachen wesentlich sind. Weil die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, ist sie nicht an die Vorbringen der Beteiligten gebunden. Sie darf daher die Beweisabnahme ablehnen, wenn der zu

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beweisen beabsichtigte Sachverhalt rechtlich unerheblich ist oder bereits feststeht, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Amtsstellen zu würdigen vermag (siehe beispielsweise BDE Nr. 67/2014 vom 10. September 2014 Erw. 3.2; BDE Nr. 15/2018 vom 23. März 2018 Erw. 2.2).

Der Amtsbericht ist die Auskunft einer Behörde oder Amtsstelle über bestimmte Tatsachen oder Verhältnisse, über welche diese aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkunde besitzt (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 974). Den Verfahrensbeteiligten ist in Bezug auf Amtsberichte das rechtliche Gehör zu gewähren. Amtsberichte müssen deshalb vollumfänglich zu den Akten genommen und den Beteiligten zur Stellungnahme vorgelegt werden (K. PLÜSS, in: Kommentar VRG, § 7 N 61).

3.2 Im Zusammenhang mit dem eingeholten Amtsbericht beim AFU macht die Rekursgegnerin geltend, der Bericht sei einerseits unnötig und anderseits unzulässig, da die im Rahmen des Amtsberichts zu behandelnden Sachfragen durch die für den Entscheid zuständige Behörde klar umschrieben sein müssten und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben sei, sich zum Inhalt des Auftrags zu äussern und Änderungen zu beantragen.

3.2.1 In Bezug auf die Notwendigkeit des Amtsberichts ist festzuhalten, dass der Beizug einer Fachstelle im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes im Ermessen der entscheidenden Instanz liegt. Angezeigt ist der Beizug insbesondere dann, wenn der Behörde die zum Entscheid erforderliche Sachkunde über umstrittene Tatsachen fehlt (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 976; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/I/8). Vorliegend sind insbesondere lärmschutzrechtliche Fragen umstritten. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob alle möglichen und zumutbaren Massnahmen zur Ergreifung der Reduktion der Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Rekurrenten vorgenommen wurden und deshalb Erleichterungen gewährt werden können. Hierfür war der Beizug des AFU, welchem auch die Lärmschutzfachstelle des Kantons angehört, angezeigt und entspricht in solchen Fällen auch der ständigen Praxis der Rekursinstanz.

3.2.2 Bei der Form der Amtsberichte ist zu unterscheiden zwischen jenen, bei denen die Fachstelle allgemein – ohne konkrete Fragen – um ihre Expertise ersucht wird und jenen, bei denen konkrete Fragen durch die Rekursinstanz gestellt werden. Bei der Einholung eines einfachen Amtsberichtes muss den Beteiligten vorgängig keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Immerhin ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis zu äussern (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 49). Vorliegend wurden im Rahmen der Einladung zum Amtsbericht

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durch den Verfahrensleiter der Rechtsabteilung keine konkreten Fragen an die Fachstelle gerichtet. Die Einräumung der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen erübrigt sich deshalb bereits aus diesem Grund. Weiter wurde den Verfahrensbeteiligten der Amtsbericht mit Schreiben vom 31. Januar 2022 zugestellt. Sie hatten somit genügend Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Amtsberichts vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit machte insbesondere auch die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 1. März 2022 sowie anlässlich des Augenscheins vom 9. Februar 2022 Gebrauch.

3.3 Mit Eingabe vom 1. März 2022 beantragt die Rekursgegnerin zudem, der Amtsbericht des AFU sei aus dem Recht zu weisen, da die Ausführungen im Widerspruch zu den Angaben der Mitarbeiterin des AFU am Augenschein stünden. Der Amtsbericht weise entsprechend offensichtliche Mängel und Widersprüche auf. Selbst wenn der Amtsbericht (einzelne) Widersprüche aufweisen würde, was vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – nicht der Fall ist, wäre dies noch nicht ein Grund, ihn deshalb gesamthaft aus dem Recht zu weisen. Vielmehr wäre in solchen Fällen die Rekursinstanz gehalten, im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache von den Einschätzungen der Fachbehörde abzuweichen. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich etwa im Fall von offensichtlichen Mängeln oder Widersprüchen (PLÜSS, a.a.O., § 7 N 147, MÄRKLI, a.a.O., Art. 12-13 N 48). Vorliegend sind die Anschuldigungen der Rekursgegnerin jedoch auch vollkommen haltlos. So macht sie in ihrer Eingabe vom 1. März 2022 geltend, dass es der Lärmsachverständigen am Augenschein nur darum ging, "ihre nicht vorschriftskonform ermittelten Vermutungen" im Amtsbericht durch Äusserungen zu den Pegelkorrekturen zu bestätigen, weshalb sie am Augenschein durch ihre im Rahmen des Amtsberichts vorgefasste Meinung befangen gewesen sei. Dieser Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr hatte das AFU im Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 lediglich festgehalten, dass gemäss den Messungen aus dem Jahr 2020 die A- und C-bewerteten Pegel stark differieren würden, weshalb allenfalls eine Anpassung der Pegelkorrekturen gerechtfertigt sein könnte. Dies sei jedoch durch eine Hörprobe vor Ort zu verifizieren. Der Augenschein vom 9. Februar 2022 diente mitunter gerade diesem Zweck. Eine Befangenheit oder allfällige Widersprüche sind weder aus dem Vorgehen noch aus den getätigten Äusserungen ersichtlich.

3.4 Betreffend die Ergänzung des Amtsberichts vom 31. März 2022 macht die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 3. Mai 2022 geltend, dass das AFU nicht Verfahrensbeteiligte sei und es deshalb ohne entsprechende Aufforderung durch die Rekursinstanz nicht berechtigt sei, von sich aus Ergänzungen zu seinem Amtsbericht oder Stellungnahmen zu abweichenden Auffassungen von Verfahrensbeteiligten abzugeben. Entsprechend sei die Eingabe vom 31. März 2022 aus dem Recht zu weisen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VRP). Entsprechend werden

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Eingaben, die zur Sachverhaltsermittlung beitragen, zu den Akten genommen. Dies verhält sich bei ergänzenden Ausführungen einer Fachstelle nicht anders als bei einer unaufgeforderten weiteren Eingabe von Verfahrensbeteiligten. Vorliegend war es somit sachdienlich und nicht zu beanstanden, dass die kantonale Fachstelle auf – ihrer Meinung nach – falsche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten reagierte und mit Eingabe vom 31. März 2022 eine Richtigstellung machte. Die Eingabe ist deshalb nicht aus dem Recht zu weisen.

3.5 Die Einholung von weiteren Amtsberichten beim Volkswirtschaftsdepartement, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, beim AREG sowie beim Bundeamt für Verkehr erübrigt sich, da daraus keine weiteren entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. keine Fragen geklärt würden, welche durch diese Fachstellen und nicht durch die Rekursinstanz zu beantworten wären. So ist zwischen den Parteien insbesondere unbestritten, dass es sich bei der Luftseilbahn um eine konzessionierte Anlage handelt, welche auch touristisch von grosser Bedeutung ist. Ebenfalls nicht angezweifelt wird, dass die Rekursgegnerin einen Transportauftrag zu erfüllen hat.

4. Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe verschiedentlich ihr rechtliches Gehör verletzt. Einerseits hätten die Rekurrenten erneut Einsprache erheben müssen, da die Vorinstanz fälschlicherweise ein Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt habe. Anderseits seien ihr auch die Stellungnahmen der D.___AG nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und ihre eigenen Eingaben unberücksichtigt geblieben.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begründeten Entscheid (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller und weitere [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 23 ff.). Auch ergibt sich daraus das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Als Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör soll der Entscheidempfänger zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss er vorweg auch Kenntnis von den massgeblichen Akten, Amtsberichten und Erkenntnissen einer Fachinstanz nehmen können (RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15–17 N 18 und 39; VerwGE B 2020/98 vom 8. Juli 2021 Erw. 3.2).

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4.2 Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise erneut ein Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt, weshalb sie erneut hätten Einsprache erheben müssen und deshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Verfahrensbeteiligung hätte von Amtes wegen erfolgen müssen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich um einen Anwendungsfall der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, für welchen die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren sachgemäss angewendet würden (Art. 159 Abs. 3 PBG). Dies diene gerade der formalisierten Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient. Auch wurden die heutigen Rekurrenten explizit angeschrieben und ihnen der Verfügungsentwurf zugestellt. Die Anwohnerinnen und Anwohner hatten somit durchaus die Gelegenheit, sich zum Verfügungsentwurf zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten sie im Rahmen ihrer Einsprache vom 16. Juli 2021 auch Gebrauch. Entsprechend ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern den heutigen Rekurrenten diesbezüglich durch die Vorinstanz hätte das rechtliche Gehör verweigert werden sollen. Auch dass die Vorinstanz für das Verfahren und die Gewährung des rechtlichen Gehörs eine sachgemässe Anwendung der Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren wählte, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Zudem kann nicht gesagt werden, dass den Rekurrenten ein zusätzlicher, unnötiger Aufwand entstanden wäre. Vielmehr hätten sie sich – auch ohne neues formelles Einspracheverfahren – zum Verfügungsentwurf im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäussert (siehe hierzu auch nachfolgend Erw. 8.2).

4.3 Weiter machen die Rekurrenten geltend, die Stellungnahmen der D.___AG vom 21. März 2021 und jene vom 12. August 2021 seien ihnen nicht ordnungsgemäss und nicht vor dem Entscheid zugestellt worden.

Wie aufgezeigt, beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen und davon (im Vorfeld) Kenntnis zu nehmen. Zumindest die Eingabe vom 12. August 2021 erfolgte zudem während des zu beurteilenden Einspracheverfahrens. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 12. August 2021 den Einsprechern erst mit Schreiben vom 24. August 2021 zustellte. Der angefochtene Entscheid datiert bereits vom 19. August 2021, wurde aber ebenfalls am 24. August 2021 eröffnet. Hiermit hat die Vorinstanz grundsätzlich das rechtliche Gehör der heutigen Rekurrenten verletzt. Diese Verletzung könnte vorliegend aber geheilt werden bzw. wurde durch die nachträgliche Zustellung durch die Vorinstanz bereits geheilt. Zumal der angefochtene Beschluss – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin aufzuheben ist, erübrigt es sich, einerseits weiter auf diesen Punkt einzugehen, anderseits die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

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4.4 Weiter rügen die Rekurrenten, ihre Eingaben seien unberücksichtigt geblieben. Hiermit machen die Rekurrenten eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

4.4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich stützt (Bst. a), sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Die Bestimmung konkretisiert zwar die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (GVP 1998 Nr. 45 Erw. 2b), enthält aber keine Regelung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung. Es ist daher aufgrund des bundesrechtlichen Minimalanspruchs zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch auf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich, sein (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2006, S. 403).

4.4.2 Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid dar, weshalb sie zum Schluss gelangt ist, dass keine weiteren Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden müssen und Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können. Die wesentlichen Überlegungen gehen damit aus dem angefochtenen Entscheid eindeutig hervor. Es war den Rekurrenten somit ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor.

5. Weiter rügen die Rekurrenten, die Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen sei nicht gegeben, da dies der Baubewilligung bzw. der darin enthaltenen Auflage widersprechen würde und somit einem unzulässigen Widerruf derselben gleichkommen würde.

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5.1 Im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung vom 11. März 2004 hat die Vorinstanz die heutige Rekursgegnerin verpflichtet, "die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmempfindlichkeitsstufe II bei der Bergstation Y.___ nach Bauvollendung in geeigneter Form nachzuweisen" (Dispositivziffer 1). In den Erwägungen führte sie diesbezüglich lediglich aus, dass die Betreiberin der Verkehrsanlage bei Neuund Umbauten nachzuweisen habe, dass die bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt würden. Andernfalls habe sie die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die in der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) angegebenen Lärmgrenzwerte eingehalten werden könnten.

5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lassen sich die Lärmimmissionen vor Inbetriebnahme einer Anlage nur abschätzen, jedoch erst nach Inbetriebnahme verbindlich feststellen. Ergibt sich alsdann, dass die Vorschriften nicht eingehalten sind, ist der nachträgliche Entscheid über Lärmschutzmassnahmen zulässig (BGE 130 II 32 Erw. 2.4). Entsprechend muss es auch möglich bleiben, im Nachhinein Erleichterungen für die Einhaltung der Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte zu gewähren. Dies allerdings nur, wenn die restriktiv anzuwendenden Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind. Daran ändert auch die explizite Erwähnung in der Baubewilligung vom 11. März 2004 nichts. Die Pflicht zur Einhaltung der massgebenden Planungswerte ergibt sich vielmehr bereits aus Bundesrecht. Das Bundesrecht sieht aber auch ausdrücklich die Möglichkeit zur Gewährung von Erleichterungen vor (Art. 25 Abs. 2 und 3 USG). Die konkrete Luftseilbahn betreffend, haben sowohl das Baudepartement in BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 (Erw. 6) als auch das Verwaltungsgericht in VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2022 (Erw. 4.3) die Möglichkeit zur Beantragung von Erleichterungen bejaht. Die entsprechende Rüge der Rekurrenten ist somit unbegründet.

6. Die Rekursgegnerin macht geltend, die Kontrollmessungen vom 20. Juli 2020 würden nicht von den effektiven Betriebsparametern ausgehen und es sei deshalb von einer Reduktion der Lärmbelastung um mindestens 1 dB(A) auszugehen, womit der Immissionsgrenzwert auch auf Grundstück Nr. 003 eingehalten würde.

Die Rekursgegnerin macht insbesondere geltend, dass aufgrund der tieferen effektiven Fahrgeschwindigkeit und Bestückung, als sie den Lärmmessungen zugrunde gelegt worden seien, die Immissionen geringer seien. Mit Eingabe vom 20. November 2020 an die Vorinstanz führte die Rekursgegnerin aus, dass während der Sommersaison sowie bei schlechtem Wetter oder unter der Woche (exkl. Ferien und Feiertage) die Bestückung rund 30% betrage, in der Hochsaison im Winter und bei Sonderanlässen jedoch 100%. Im Jahresdurchschnitt sei von einer durchschnittlichen Bestückung von 50 – 75% auszugehen. Die Normgeschwindigkeit betrag 4 m/s. Im Sommerbetrieb werde sie bei schlechtem Wetter und wenig Passagieren auf 3,5 m/s reduziert.

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In der Wintersaison werde die Bahn bei schönem Wetter an Wochenenden, Ferien- und Feiertagen während durchschnittlich zwei Stunden mit maximal 5 m/s betrieben.

6.1 Die Messungen, welche dem Gutachten E.___ 2020 zu Grunde liegen, wurden mit einer Bestückung der Anlage von 100% und gefahrenen Geschwindigkeiten von 4 m/s sowie 5 m/s gemacht. Für die Berechnung der Grenzwerte war – wie bereits in früheren Gutachten – die Bestückung von 100% massgebend. Dies führte zu einem Beurteilungspegel von 61 dB(A) am Messpunkt 1 auf Grundstück Nr. 003, sowie 57 dB(A) bzw. 56 dB(A) an den Messpunkten 3 und 4 auf den Grundstücken Nrn. 002 und 004.

6.2 Die für die Berechnung massgebenden Betriebsparameter waren schon in den vielen vorangegangenen Verfahren vor Baudepartement (siehe BDE Nr. 55/2014 vom 7. August 2014) aber auch vor Verwaltungsgericht (siehe VerwGE B 2014/172 vom 24. März 2016) Thema. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend festhält, hat das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig über diese Fragen entschieden. In den Verfahren wurde festgestellt, dass grundsätzlich auf diejenigen Messergebnisse abzustellen ist, welche die maximalen Immissionen über mehrere Wochen ergeben. Bereits dannzumal – und aufgrund der Angaben der Rekursgegnerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2020 an die Vorinstanz auch gegenwärtig – war unbestritten, dass die Luftseilbahn während mehrerer Wochen am Stück mit einer hundertprozentigen Bestückung betrieben wird. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die in dieser Zeit tatsächlich anfallenden Lärmimmissionen für die Betroffenen nicht dadurch gemildert würden, dass im Sommer die Lärmimmissionen aufgrund der geringeren Bestückung tiefer seien. Entsprechend war und ist von einer Vollbestückung auszugehen und ist eine Mittelung mit Verweis auf die ergangenen Entscheide nicht zulässig. In Bezug auf die Fahrgeschwindigkeit hat das AFU zudem im Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 und insbesondere in der Eingabe vom 31. März 2022 aufgezeigt, dass die Gewichtung der unterschiedlichen Immissionspegel bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten nicht zu einer Unterschreitung der massgebenden Grenzwerte führen würde. Im Gegenteil: Am Messpunkt 1 würden die Immissionsgrenzwerte und bei den Messpunkten 3 und 4 die Planungswerte jeweils noch deutlicher überschritten. Dies ist darin begründet, dass für die Betriebszeit, die mit einer Geschwindigkeit von 5 m/s gefahren würde, höhere Pegelkorrekturen angewendet werden müssten, was im Lärmgutachten vom 26. August 2020 nicht berücksichtigt wurde. Am Augenschein war jedoch deutlich wahrnehmbar, dass der Ton- wie der Impulsgehalt bei der höheren Geschwindigkeit höher sind. Auf diese schlüssigen Ausführungen der Fachstelle ist abzustellen.

6.3 Die Messungen der E.___ AG selbst sind somit nicht zu beanstanden. Auch das AFU bestätigt in der Eingabe vom 31. März 2022, dass es die Lärmmessungen vom 20. Juli 2020 nicht anzweifle. Anders verhält es sich mit den gewählten Pegelkorrekturen. Die Vertreterin

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des AFU hat am Augenschein festgestellt, dass nach ihrer Einschätzung der Lärm bei der schnelleren Geschwindigkeit bisher eher unterschätzt und die Pegelkorrekturen zu tief angesetzt worden seien. Die Pegelkorrektur K2 für die Hörbarkeit des Tongehalts sei mit 4 dB(A) und nicht mit 2 dB(A) anzusetzen. Auch sei der Impulsgehalt hoch, weshalb die Pegelkorrektur K3 ebenfalls zumindest mit 4 dB(A) zu berücksichtigen sei. In den bisherigen Gutachten war jeweils von 2 dB(A) für die Pegelkorrekturen K2 und K3 ausgegangen worden. Wie bereits aufgezeigt (siehe Erw. 3.3), verhält sich das AFU in diesem Punkt auch nicht widersprüchlich.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Messergebnisse der Kontrollmessung vom 20. Juli 2020 nicht zu beanstanden sind. Auch liegt in der Tatsache, dass die Vorinstanz von diesen Parametern ausgegangen ist und keine Ergänzung der Kontrollmessungen angeordnet hat, entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin keine Gehörsverletzung vor. Entsprechend ist weiter von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf Grundstück Nr. 003 und der Planungswerte auf den Grundstücken Nrn. 002 und 004 auszugehen. Zu diesem Schluss kommt auch das AFU in seinem Amtsbericht vom 16. Dezember 2021. Der Rekursgegnerin ist darüber hinaus aber entgegenzuhalten, dass sie unabhängig von der von ihr behaupteten Reduktion der Lärmbelastung um mindestens 1 dB(A) zu weiteren Massnahmen verpflichtet ist und einen rechtmässigen Zustand herzustellen hat. Schliesslich hat die Anlage – wie das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt hat – nicht nur die Immissionsgrenzwerte, sondern die Planungswerte einzuhalten. Dass dies nicht auf allen Grundstücken der Rekurrenten der Fall ist, wird nicht einmal von der Rekursgegnerin bestritten. Eine Überschreitung der lärmschutzrechtlichen Grenzwerte ist somit – insbesondere auch betreffend die Planungswerte auf allen drei Grundstücken – zweifellos gegeben. Deshalb kann vorliegend die genaue Festlegung der Pegelkorrekturen offenbleiben. Da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die angefochtene Verfügung jedoch ohnehin aufzuheben ist und aufgrund des Einwands des AFU, sind für das weitere Vorgehen jedoch nochmals die Pegelkorrekturen zu prüfen. Wie das AFU in seinem Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 ausführt, könnte sich durch weitere bauliche Massnahmen die Ton- und Impulshaltigkeit an den Messpunkten zudem verringern.

7. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz gewährten Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 und 3 USG rechtens sind oder nicht.

7.1 Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 USG dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Sofern ein überwiegendes, öffentliches Interesse an der Anlage besteht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führt, können Erleichterungen gewährt werden, wobei in der Regel die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen (Abs. 2). Absatz 3 dieser Bestimmung gewährt jedoch auch

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diesbezüglich wieder eine Erleichterung: Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. Erleichterungen dürfen nur im Einzelfall, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, bewilligt werden (R. WOLF, in: A. Kölz [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N 68). Zudem ist diese Möglichkeit nur restriktiv anzuwenden. Andernfalls brauchten sich Ersteller von Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, praktisch nicht mehr um die Einhaltung des Planungswerts zu kümmern. Dies ist nicht der Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG. Durch die Anwendung dieser Ausnahmeregelung darf der Grundsatz, wonach bei der Neuerrichtung von lärmerzeugenden ortsfesten Anlagen der Planungswert einzuhalten ist, nicht ausgehöhlt werden (URP 2004 S. 550; A. GRIFFEL/H. RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 25 N 17). Der Umfang der Erleichterungen ist auf das Mass zu beschränken, welches nach Massgabe der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall gerechtfertigt ist (WOLF, a.a.O., Art. 25 N 69).

Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Gewährung von Erleichterungen sind drei Schritte vorzunehmen: (1) Es ist zu prüfen, ob die aus der Einhaltung der Planungswerte resultierende Belastung für das Projekt so gross wäre, dass sie für dieses nicht mehr tragbar erscheint. Es stellt sich mitunter die Frage nach der Verhältnismässigkeit von Aufwand und Ertrag, womit zu prüfen ist, ob die Kosten möglicher Vorkehren in einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen stehen. Eine Belastung, die sich hätte vermeiden lassen, wenn die betreffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden wäre, ist nicht zugunsten von Erleichterungen zu berücksichtigen (URP 1994 S. 172). (2) Sodann ist zu prüfen, in welchem Ausmass Erleichterungen erforderlich sind, um die Belastung auf ein für das Projekt tragbares Mass zu reduzieren. (3) Abschliessend ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Realisierung der Anlage so gross ist, dass es die resultierende zusätzliche Lärmbelastung rechtfertigt und das entgegenstehende Interesse an der Gewährleistung des Lärmschutzes überwiegt (siehe zum Ganzen: WOLF, a.a.O., Art. 25 Rz. 72 ff.).

7.2 Bei der zu beurteilenden Luftseilbahn handelt es sich um eine öffentlich konzessionierte Anlage, weshalb Erleichterungen im Grundsatz sowohl in Bezug auf die Immissionsgrenzwerte als auch die Planungswerte möglich sind.

In früheren Verfahren zwischen den Beteiligten war die Anordnung von Erleichterungen auch bereits thematisiert worden. Das Baudepartement hielt in BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 fest, dass die Vorinstanz bei der Prüfung von Erleichterungen zu beachten habe,

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dass diese nur im Einzelfall zu bewilligen seien und der Umfang der Erleichterungen sich auf das Mass zu beschränken habe, dass nach Massgabe der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall gerechtfertigt sei (Erw. 6.3). Das Verwaltungsgericht gab in seinem Urteil B 2011/7 vom 17. Januar 2012 zu bedenken, "dass nicht leicht anzunehmen ist, die Einhaltung der Planungswerte führe zu schweren technischen Schwierigkeiten. Bei der Errichtung von ortsfesten Anlagen bestehen bedeutend weitergehende technische Gestaltungsmöglichkeiten für den gesetzeskonformen Betrieb einer Anlage als bei dessen Sanierung. Sind keine weiteren Begrenzungen der Emissionen bei der Quelle mehr möglich, können regelmässig ergänzende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg getroffen werden. Schliesslich lässt sich der Lärm auch fast immer mit geeigneten Nutzungsbeschränkungen reduzieren, so dass keine über die Planungswerte hinausgehenden Belastungswerte mehr auftreten. Eine wirtschaftliche Belastung, die sich wie vorliegend hätte vermeiden lassen, wenn die betreffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden wäre, darf ohnehin nicht zu Gunsten von Erleichterungen berücksichtigt werden, worauf bereits schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. So ist es denn auch nicht entscheidend, ob die nötigen Zusatzinvestitionen über realistische Betriebserträge verzinst und amortisiert werden können, sondern vielmehr, ob sich diese im Vergleich zur Bausumme von Fr. 19,5 Mio. als verhältnismässig erweisen, wenn die Anlage von Anfang an auf die vorgeschriebenen Planungswerte ausgerichtet worden wäre" (Erw. 4.3).

7.3 In formeller Hinsicht machen die Rekurrenten geltend, die Rekursgegnerin habe nur Erleichterungen bis zum Immissionsgrenzwert beantragt. Darüberhinausgehende Erleichterungen für die Einhaltung der Planungswerte hätte die Vorinstanz nicht von sich aus anordnen können. Diese Rüge geht fehlt, hat die Rekursgegnerin mit Gesuch vom 21. Mai 2021 doch ausdrücklich beantragt, ihr seien gestützt auf Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV Erleichterungen betreffend die Einhaltung der Planungswerte bei der Bergstation zu gewähren (Rechtsbegehren 3). Die Vorinstanz hat somit auf entsprechenden Antrag hin geprüft, ob die Voraussetzungen für Erleichterungen von der Einhaltung der Planungswerte gegeben sind. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.4 Die Vorinstanz hat zunächst zwei betriebliche Massnahmen (Beschränkung der Betriebszeiten und Reduktion der Geschwindigkeit) geprüft.

7.4.1 Betreffend die Beschränkung der Betriebszeiten führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf das Konzept F.___ 2018 aus, dass für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts auf Grundstück Nr. 003 eine Einschränkung des Betriebs um 4,5 Stunden pro Tag auf 7 Stunden pro Tag notwendig wäre. Um den Planungswert einzuhalten, dürfte die Bahn sogar nicht länger als drei Stunden pro Tag betrieben werden. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass eine Beschränkung der Betriebszeiten aufgrund der

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zentralen Erschliessungsfunktion der Bahn für Y.___ und aufgrund der Einbindung in das Netz des öffentlichen Verkehrs mit Fahrplanpflicht nicht in Frage komme.

7.4.2 Gemäss Vorinstanz ist auch die Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf maximal 4 m/s nicht praktikabel und ungeeignet. Zwar habe diese Reduktion gemäss Gutachten E.___ 2020 bei den Messpunkten 3 und 4 signifikant tiefere Lärmimmissionen zur Folge, würde das Problem der Grenzwertüberschreitung beim am stärksten belasteten Messpunkt 1 auf Grundstück Nr. 003 aber nicht lösen. Auch wären gemäss Vorinstanz für die Feststellung der Wirksamkeit weitere Abklärungen notwendig, was sie als nicht zielführend erachte. Auch sei der Verwaltungsaufwand der Gemeinde Z.___ für die Kontrolle der Einhaltung der maximalen Fahrgeschwindigkeit unverhältnismässig hoch. Die Rekursgegnerin hält diesbezüglich fest, dass sie die Fahrgeschwindigkeit zur Optimierung des Energieverbrauchs ohnehin laufend dem Passagieraufkommen anpasse. Der Transportauftrag verpflichte die Bahnbetreiberin jedoch, die Passagiere so rasch wie möglich an den Zielort zu bringen und lange Wartezeiten bei der Umsteigestation zu vermeiden. Die Rekurrenten bringen vor, die Fahrgeschwindigkeit wirke sich erheblich auf die Lärmimmissionen aus. Entsprechend sei ein Betriebsregime mit verbindlichen maximalen Fahrgeschwindigkeiten anzuordnen.

7.5 Wie sich aus den Konzepten und Gutachten ergibt, sind betriebliche Massnahmen (für sich allein) nicht geeignet, die Einhaltung der Planungswerte auf allen betroffenen Grundstücken (insbesondere auf Grundstück Nr. 003) herbeizuführen. Betriebliche Massnahmen können jedoch sehr wohl einen Beitrag zur Reduktion der Lärmimmissionen leisten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Gutachten E.___ 2019 und 2020. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, dass insbesondere die Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit eine ungeeignete Massnahme wäre. Hierbei übersieht die Vorinstanz einerseits, dass die Immissionen soweit als möglich reduziert werden müssen, bevor Erleichterungen gewährt werden. Ob mit diesen Massnahmen Grenzwerte eingehalten werden können, ist demgegenüber (zumindest in einem ersten Schritt) unmassgeblich. Vielmehr können sie auch geeignet sein, wenn sie "lediglich" einen entsprechenden Beitrag zur Lärmreduktion leisten. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass einzelne Massnahmen für sich allein zwar allenfalls nicht zur Einhaltung der Planungswerte führen würden, eine Kombination verschiedener Massnahmen hingegen vielleicht schon. Zur Reduktion der Lärmemissionen sind solche betrieblichen Massnahmen ohne weiteres geeignet. Auch verfängt das Argument der Rekursgegnerin, eine Beschränkung komme nicht in Frage, weil der Bahn Erschliessungsfunktion zukomme, nicht. Bereits vor zwölf Jahren hat das Baudepartement in BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 was folgt festgehalten (Erw. 5.1): "Obwohl der Luftseilbahn eine Erschliessungsfunktion zukommt, sind betriebliche Einschränkungen nicht von vornherein auszuschliessen. Bei Beibehaltung der Betriebszeiten wäre beispielsweise an eine Reduktion der

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Fahrten zu denken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Sicherstellung der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen permanenten Betrieb der Gondelbahn mit einer Kapazität von bis zu 1'200 Personen pro Stunde (und damit verbunden mit dem Eintreffen einer Gondel ungefähr alle 20 Sekunden) nötig machen sollte. Andere öffentliche Verkehrsmittel weisen meist keine auch nur annähernd vergleichbare Frequenz auf. Auch ist denkbar, dass die Lärmimmissionen durch eine Reduktion der Geschwindigkeit der Bahn gesenkt werden könnten." Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgericht mit VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 geteilt. Es hielt fest, dass die Erschliessungspflicht der Seilbahn als konzessionierte Anlage es nicht nötig mache, dass bis zu 1'200 Personen pro Stunde von X.___ auf Y.___ transportiert würden (Erw. 4.2). Entsprechend hilft der Rekursgegnerin auch der wiederholte pauschale Verweis auf ihren Erschliessungsauftrag nicht weiter. Zwar ist unbestritten, dass dieser Auftrag besteht und der Bahn auch in touristischer Hinsicht eine grosse Bedeutung zukommt. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, betriebliche Massnahmen kategorisch auszuschliessen. Vielmehr ist zu prüfen, welche betrieblichen Massnahmen – allenfalls in Kombination mit baulichen Massnahmen – möglich wären, zu einer Lärmreduktion führen und zudem der Rekursgegnerin dennoch erlauben würden, ihrem Auftrag nachzukommen. Selbstverständlich kann es dabei nicht darum gehen, die Betriebszeiten – wie im Konzept F.___ 2018 errechnet – auf drei Stunden pro Tag zu reduzieren. Realistischer erscheint in diesem Zusammenhang eine Reduktion der Fahrgeschwindigkeit oder auch das Schaffen von Ruhezeiten (siehe Gutachten E.___ 2017, in welchem ein späterer Start des Betriebs am Morgen oder eine Mittagspause von 12 bis 13 Uhr als denkbar erachtet wurde). Im Gutachten E.___ 2019 wird zudem die Möglichkeit eines Intervallbetriebs angedacht, um lärmarme Zeiten für die Anwohnerinnen und Anwohner zu schaffen.

Die Vorinstanz macht es sich somit zu einfach, wenn sie betriebliche Massnahmen von vornherein mit dem Verweis auf die Erschliessungspflicht der Rekursgegnerin sowie die allein mit diesen Massnahmen nicht erreichbaren Grenzwerte ablehnt. Selbstverständlich kann auch der entstehende Kontrollaufwand der Vorinstanz keine Rolle für den Verzicht auf betriebliche Massnahmen spielen. Immerhin ist die Vorinstanz als Baupolizeibehörde für die Durchsetzung des öffentlichen Rechts und die Wahrung der öffentlichen Ordnung im Bauwesen zuständig. Weiter vollzieht die politische Gemeinde nach Art. 28 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1) vorliegend auch die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz.

7.6 Weiter prüfte die Vorinstanz auch bauliche Massnahmen. Hierbei untersuchte sie die Erstellung einer Lärmschutzwand mit einer Länge von 19 m und eine solche mit einer Länge von 38 m.

7.6.1 Betreffend die kürzere Lärmschutzwand mit einer Länge von 19 m kam die Vorinstanz – aufgrund des Konzepts F.___ 2018 – im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass damit die Planungswerte

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auf Grundstück Nr. 003 nicht eingehalten werden könnten. Diese kürzere Lärmschutzwand erfülle somit den Zweck nicht. Vielmehr sei – wenn schon – eine längere Lärmschutzwand erforderlich. Im Konzept F.___ 2018 wurde errechnet, dass die Gesamtwirkung einer kurzen Lärmschutzwand auf die Immissionsorte nur gut 4 dB(A) bringen würde und damit die Planungswerte auf Grundstück Nr. 003 noch immer um 2 dB(A) überschritten würden. Aufgrund dieser bescheidenen Gesamtwirkung, der zu erwartenden Kosten von Fr. 435'000.– und der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erachtete der Gutachter diese bauliche Massnahme nicht als verhältnismässig. Demgegenüber wird diese Einschätzung im Gutachten E.___ 2019 relativiert. Die im Konzept F.___ 2018 ausgewiesene Wirkung sei nur als grobe Schätzung zu verstehen und es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die kurze Lärmschutzwand nicht ausreiche, um die Planungswerte einzuhalten. Bereits im Gutachten E.___ 2017 wurde diese Variante nicht als untaugliche Massnahme angesehen. In Bezug auf die Kosten und die Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild schlug das Gutachten E.___ 2017 zudem vor, zu prüfen, ob die Lärmschutzwand tatsächlich bis zum Boden reichen müsse. Mit einer Konstruktion, welche im unteren Teil keine Lärmschutzelemente vorsehe, könnten Kosten gespart und zusätzlich dem Anspruch an das Ortsbild Rechnung getragen werden.

Auch bezüglich der kürzeren, rund 19 m langen, Lärmschutzwand kam die Vorinstanz somit zum Schluss, dass damit die Planungswerte nicht auf allen Grundstücken eingehalten werden könnten, womit diese Massnahme nicht geeignet sei. Gleich wie bei den betrieblichen Massnahmen, greift diese Einschätzung auch in diesem Zusammenhang zu kurz. Einerseits ist unbestritten und wird auch von den Gutachtern bestätigt, dass die Lärmschutzwand durchaus zu einer Reduktion der Lärmimmissionen auf den betroffenen Grundstücken führt. Auf den Grundstücken Nrn. 002 und 004 könnten die Planungswerte, auf Grundstück Nr. 003 immerhin die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Gemäss Gutachten E.___ 2019 wäre es sogar möglich, dass damit die Planungswerte auch auf Grundstück Nr. 003 eingehalten werden könnten. Der Nutzen einer solchen Lärmschutzwand wäre für die Rekurrenten also durchaus vorhanden. Zudem ist zu beachten, dass die Tauglichkeit einer Massnahme nicht von der Einhaltung der Grenzwerte abhängig ist. Auch ist es nach dem Gesagten durchaus möglich, dass eine Kombination der kürzeren Lärmschutzwand mit betrieblichen Massnahmen den rechtmässigen Zustand herstellen könnte. Die kürzere Lärmschutzwand kann also nicht als untaugliche Massnahme abgetan werden. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb die Kosten unverhältnismässig hoch sein sollten – insbesondere bringt die Rekursgegnerin nicht vor, dass die Kosten wirtschaftlich nicht tragbar seien. Zudem ist mit Verweis auf VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 (Erw. 4.3) anzumerken, dass diese Kosten ins Verhältnis zu den Kosten der Anlage in der Höhe von Fr. 19,5 Mio. zu setzen sind. Dabei ist wie erwähnt zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Belastung, die sich wie vorliegend hätte vermeiden lassen, wenn die betreffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden

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wäre, nicht zu Gunsten von Erleichterungen berücksichtigt werden darf. Trotzdem lohnt sich ein Blick auf die von der Rekursgegnerin bzw. dem Konzept F.___ 2018 ausgewiesenen bisher aufgewendeten Kosten. Bis ins Jahr 2018 wurden für (nicht ausreichende) Lärmschutzmassnahmen Fr. 435'214.45 ausgegeben. Auch wenn diese Kosten bei der Beurteilung von Erleichterungen nicht berücksichtigt werden können, zeigt sich doch, dass Kosten in der gleichen Grössenordnung wie die Kosten für die 19 m lange Lärmschutzwand betragen, offenbar auch von Vorinstanz und Rekursgegnerin als verhältnismässig angesehen wurden, wurden diese Massnahmen doch angeordnet bzw. durchgeführt. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Rekursgegnerin vor rund 18 Jahren dazu verpflichtet hat, die Werte einzuhalten und dies Grundlage für den Rückzug der gegen die Anlage erhobenen Einsprachen war und die Grenzwerte auch heute noch auf mehreren Grundstücken rund um die Bergstation der Anlage nicht eingehalten werden, erscheinen diese Kosten sehr wohl verhältnismässig. Zudem ist zu beachten, dass der Betrieb der Anlage mit dieser Massnahme – im Gegensatz zu den diskutierten betrieblichen Massnahmen – überhaupt nicht beeinträchtigt wird. Argumente wie die Erschliessungsfunktion oder der touristische Zweck der Anlage verfangen somit hier nicht. Auch betreffend das Argument, die Lärmschutzwand beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild kann die Einschätzung der Vorinstanz nicht vorbehaltlos geteilt werden. Eine entsprechende Prüfung könnte erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Lärmschutzwand erfolgen. Jedoch sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für den fraglichen Standort keine erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einfügung und Gestaltung gelten. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom 9. Februar 2022 erneut gezeigt hat, käme die Lärmschutzwand nahe einer Reihe von Einzelgaragen sowie – natürlich – der Bergstation der Luftseilbahn zu stehen. Entsprechend können keine hohen Anforderungen an die Gestaltung gestellt werden und ist die Hürde, um von einer Verunstaltung sprechen zu können, ausserordentlich hoch.

7.6.2 Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Lärmschutzwand mit einer Länge von 38 m für die Einhaltung der Planungs- und Immissionsgrenzwerte geeignet und erforderlich wäre. Aufgrund des Umstands, dass von der Überschreitung der Grenzwerte lediglich drei Liegenschaften betroffen seien, die Lärmbelastung (aufgrund der Vollbestückung und der maximalen Fahrgeschwindigkeit) nur während eines geringen Teil des Jahres den gemessenen Werten entspreche und auch nur auf die Tageszeit begrenzt sei, würde der Nutzen in keinem Verhältnis zu den Kosten in Höhe von Fr. 765'000.– stehen. Zudem wäre auch mit einer solchen Wand eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds verbunden. Entsprechend falle die Interessenabwägung klar zu Gunsten der Gewährung von Erleichterungen aus.

Im Konzept F.___ 2018 wurde diese Variante beurteilt und festgestellt, dass damit eine Lärmreduktion bei allen Empfangspunkten um rund

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10 dB(A) erreicht und somit die Planungswerte überall deutlich unterschritten werden könnten. Aufgrund der geschätzten Kosten von Fr. 765'000.– wurde jedoch die wirtschaftliche Tragbarkeit als mehr als fraglich eingeschätzt.

Betreffend das Orts- und Landschaftsbild und – mit Abstrichen auch – die wirtschaftliche Tragbarkeit kann auf die Erwägungen zur kürzeren Lärmschutzwand verwiesen werden. Wobei für die Kosten eine entsprechende Überprüfung bzw. Optimierung (allenfalls mit Verzicht auf Lärmschutzelemente im unteren Bereich der Wand, Gutachten E.___ 2017) angezeigt wäre. Auch verfängt das Argument, die Lärmbelastung sei nur während eines geringen Teil des Jahres so hoch, nicht. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtes 1A.39/2004 vom 11. Oktober 2004. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch überhaupt nicht vergleichbar. Damals ging es um die Bewilligung eines Kulturflosses in Basel. Einerseits – so hielt auch das Bundesgericht fest (Erw. 4.3) – war der zu beurteilende "Lärm" (Konzert) der eigentliche Zweck der Tätigkeit. Anderseits betrug die Gesamtdauer der Konzerte gerade mal 17 Stunden. Die Lärmbelastung, welche die Anwohnerinnen und Anwohner vorliegend ausgesetzt sind, ist ungleich höher. Die Anlage der Rekursgegnerin läuft ganzjährig – wenn auch nicht immer in Vollbestückung und mit unterschiedlichen Fahrgeschwindigkeiten. Bei dieser Variante der Lärmschutzwand ist jedoch zu beachten, dass die Planungswerte auf allen Grundstücken sogar deutlich unterschritten würden (unter der Annahme der Pegelkorrekturen der Gutachten und nicht derjenigen des AFU). Entsprechend wird zu prüfen sein, ob eine solche Länge der Lärmschutzwand wirklich erforderlich ist. Es könnte sich schliesslich auch zeigen, dass eine Lärmschutzwand zwischen 19 m und 38 m zur Einhaltung der Planungswerte führen würde und sowohl betreffend Orts- und Landschaftsbild als auch in Bezug auf die finanzielle Belastung der Rekursgegnerin als vorteilhaft einzustufen wäre.

7.7 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Gewährung von Erleichterungen nur restriktiv zu handhaben ist. Auch ist die Gewährung jeweils anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Entsprechend ist der von der Vorinstanz aufgeführte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 mit vorliegendem Fall nicht vergleichbar und zu dessen Beurteilung nicht dienlich. Einerseits wehrte sich damals die Bahnbetreiberin (die Pizolbahnen AG, Sargans) gegen die Auflage, bei einem Hotel Schallschutzfenster zu ihren Lasten einbauen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dabei insbesondere zu prüfen, ob bereits in diesem Zeitpunkt feststand, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten sein werden. Die Rechtmässigkeit der Gewährung von Erleichterungen war demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand. Anderseits ist mit dem AFU in seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 einig zu gehen, wenn es ausführt, dass Hotelzimmer ohnehin nur über mehrere Tage, höchstens aber mehrere Wochen von den gleichen Personen und

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meistens auch erst am Abend und in der Nacht genutzt würden. Entsprechend wären Erleichterungen für Massnahmen des Lärmschutzes bei Hotelnutzungen wohl eher zu vertreten.

Vorliegend geht es jedoch nicht um Schallschutzmassnahmen bei einem Hotel. Die Vorinstanz hat zudem Erleichterungen für die Einhaltung der Planungs- sowie Immissionsgrenzwerte gewährt, obwohl es Massnahmen gäbe, welche geeignet und zumutbar wären, um die Lärmimmissionen zumindest zu reduzieren oder sogar die massgebenden Planungswerte einzuhalten. Bevor diese weiterführenden Massnahmen ergriffen wurden, besteht kein Raum für Erleichterungen. Wie das AFU in seinem Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 zutreffend festhält, anerbietet sich insbesondere die Errichtung einer Lärmschutzwand. Es wird zu ermitteln sein, welche Ausgestaltung (Länge, Höhe, allenfalls Verzicht auf Lärmschutzelemente in den unteren Reihen) notwendig ist, um an allen Orten die Planungswerte einzuhalten. Dabei sind auch die massgebenden Pegelkorrekturen aufgrund der Aussagen der Vertreterin des AFU anlässlich des Augenscheins sowie der Ergänzung des Amtsberichts vom 31. März 2022 nochmals zu überprüfen. Sollte sich ergeben, dass eine solche Lärmschutzwand (aus welchen Gründen auch immer) nicht umsetzbar ist, wäre zumindest eine solche Lärmschutzwand zu erstellen, mit welcher an sämtlichen Orten die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Dies entspricht auch der (Mindest-)Empfehlung des AFU im Amtsbericht vom 16. Dezember 2021. Dadurch würden zumindest die Planungswerte auf den Grundstücken Nrn. 002 und 004 eingehalten. Einer solchen Lärmschutzwand (wobei es sich nicht zwingend um die 19 m lange Lärmschutzwand, sondern durchaus auch um eine längere Wand handeln könnte) würden soweit ersichtlich keine Einwände entgegenstehen. Wie auch das AFU bereits aufgezeigt hat, ist somit die Errichtung einer Lärmschutzwand angezeigt. Die konkrete Ausgestaltung (19 m, 38 m, Zwischenmass) ist jedoch noch offen und bedarf der abschliessenden Klärung durch die Vorinstanz.

Auch erscheint es prüfenswert zu klären, ob ergänzend betriebliche Massnahmen eingeführt werden könnten und ob diese allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt (zeitnah nach Rechtskraft dieses Entscheids) angeordnet werden könnten, da die Umsetzung von baulichen Massnahmen Zeit in Anspruch nehmen wird. Unter Umständen wäre es auch denkbar, dass in einer Übergangsphase (bis zur Realisierung der baulichen Massnahmen) betriebliche Massnahmen angeordnet würden, auf die anschliessend wieder verzichtet werden könnte.

Da sich die Rekursgegnerin weiterhin nicht kooperativ zeigt und von sich aus keine Anstalten unternimmt, den rechtswidrigen Zustand zu beheben und die Anwohnerinnen und Anwohner nun schon seit viel zu langer Zeit unter den übermässigen Immissionen leiden, ist es angezeigt, diese Abklärungen innert kurzer Zeit durchzuführen. Die Vorinstanz wird deshalb verpflichtet, innert drei Monaten nach Rechts-

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kraft dieses Entscheids weitergehende Lärmschutzmassnahmen anzuordnen. Da somit dem Hauptantrag der Rekurrenten entsprochen wird, ist über den Eventualantrag nicht mehr zu befinden. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Rekursinstanz nicht berechtigt wäre, direkt weitergehende Massnahmen anzuordnen.

7.8 Im Zusammenhang mit der Gewährung von Erleichterungen macht die Rekursgegnerin geltend, dass die Zonenabgrenzung eng auf die Bergstation begrenzt sei. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Schallausbreitung nicht an Zonengrenzen halte. Die Umgebung der Bergstation, welche der Wohnzone W2b und der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet sei, sei durch die Bahn mit Lärm vorbelastet und könnte der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden. Auch dieses Kriterium könne im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung, die für die Gewährung von Erleichterungen durchzuführen sei, berücksichtigt werden.

7.8.1 Gestützt auf Art. 43 Abs. 2 LSV können Teile von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II der nächst höheren Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Die Grundstücke der Rekurrenten sind der Wohnzone W2b und somit der Empfindlichkeitsstufe II zugeteilt.

7.8.2 Dass sich die Rekursgegnerin auf diese Möglichkeit beruft, erstaunt vorliegend doch sehr. Schliesslich ist es gerade sie, welche mit ihrer Anlage die Überschreitung der Grenzwerte verursacht. Nun kann es aber nicht angehen, dass die Rekursgegnerin sich auf Art. 43 Abs. 2 LSV – und sei es nur im Zusammenhang mit der Gewährung von Erleichterungen – beruft, damit sie ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen muss. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass eine solche übermässige Lärmbelastung bzw. Lärmvorbelastung in der Wohnzone W2b nicht bestehen würde, würde die Rekursgegnerin endlich ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Planungswerte nachkommen. Das Verhalten der Rekursgegnerin ist geradezu stossend und es ist kaum nachvollziehbar, dass auch 17 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage die Situation für die Anwohnerinnen und Anwohner noch immer nicht bzw. zumindest nicht in rechtlicher Hinsicht ausreichend verbessert werden konnte.

8. Die Rekurrenten machen geltend, sie seien für Aufwendungen zu entschädigen, die im Zusammenhang mit dem erst mit Verfügung vom 19. August 2021 abgeschlossenen kommunalen Verfahren entstanden seien. Auch machen sie weitere Aufwendungen geltend.

8.1 Die Rekurrenten bringen vor, sie würden seit dem Bau der Anlage (vor nunmehr 17 Jahren) rechtswidrige Lärmbelastungen beklagen und hätten seither von sämtlichen Gerichtsinstanzen Recht bekommen. Sämtliche Kosten, welche ihnen in diesem Zusammenhang erwachsen seien, seien zu entschädigen. Dies gehe weit über die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung hinaus. Sollte dem

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Antrag nicht stattgegeben werden, würden sie eine Staatshaftungsklage gegen die Gemeinde prüfen. Die Rekurrenten reichen eine Kostennote für Aufwendungen im Zusammenhang mit den kommunalen Verfahren seit dem Jahr 2006 im Betrag von Fr. 25'551.70 ein. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Erstes Verfahren (25.7.06 – 15.1.10) Fr. 11'151.65 Zweites Verfahren (23.2.12 – 27.8.13) Fr. 3'363.90 Drittes Verfahren (22.11.16 – 19.10.20) Fr. 7'115.85 Viertes Verfahren (12.4.21 – 14.7.21) Fr. 3'920.30 Wie die Vorinstanz und die Rekursgegnerin zu Recht ausführen, betreffen die ersten drei Positionen Verfahren, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das erste Verfahren wurde mit VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 rechtskräftig abgeschlossen. Das zweite Verfahren endete mit VerwGE B 2014/172 vom 24. März 2016. Das dritte Verfahren mündete alsdann in die Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche mit BDE Nr. 26/2021 vom 25. März 2021 gutgeheissen wurde. Im Rahmen der Entscheide des Baudepartementes sowie des Verwaltungsgerichtes wurde den Rekurrenten jeweils eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Über eine Entschädigung für das kommunale Verfahren war in diesen Verfahren – mangels Antragstellung – nicht zu befinden. Auch können die Rekurrenten im jetzigen Zeitpunkt nicht geltend machen, dass ihnen in den kantonalen Verfahren, welche bereits rechtskräftig entschieden wurden, insgesamt Fr. 12'700.80 zu wenig entschädigt worden sei. Dies hätten sie im Rahmen der damaligen Verfahren geltend machen müssen bzw. die zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen durch die nächsthöhere Instanz überprüfen lassen müssen. Für die von den Rekurrenten bezeichneten Verfahren 1 bis 3 können somit aufgrund deren rechtskräftiger Erledigung keine (weiteren) Kosten für das Einsprache- und die Rechtsmittelverfahren zugesprochen werden.

Anders verhält es sich mit dem von den Rekurrenten bezeichneten "vierten Verfahren". Dieses mündete im gegenwärtig angefochtenen Beschluss vom 19. August 2021. Vor Vorinstanz machten die Rekurrenten bereits eine ausseramtliche Entschädigung geltend, ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt. Entsprechend kann dies mittels vorliegendem Rekurs noch angefochten werden.

8.2 Gestützt auf Art. 98 Abs. 3 Bst. a VRP werden in erstinstanzlichen Verfahren sowie in Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Die ausnahmsweise Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist auf Einzelfälle beschränkt, in welchen die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderlaufen würde (A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 98 N 15).

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Auch wenn den Rekurrenten darin beizupflichten ist, dass es geradezu stossend ist, dass auch 18 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung für die neue Gondelbahn und etlichen Rechtsmittelverfahren noch immer kein rechtmässiger Zustand hergestellt werden konnte, ist vorliegend nicht vom Grundsatz von Art. 98 Abs. 3 Bst. a VRP abzuweichen. Für das erstinstanzliche Verfahren, welches mit Gesuch um Erleichterungen der heutigen Rekursgegnerin vom 21. Mai 2021 eingeleitet und mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021 beendet wurde, kann nicht gesagt werden, dass die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens durch die Vorinstanz dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft. Wie vorstehend aufgezeigt, ist die Frage der ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren allein auf dieses Verfahren zu beschränken und nur dieses und die dortigen Aufwände der heutigen Rekurrenten zu beachten. Auch ändert daran – wie bereits unter Erw. 4.2 vorstehend ausgeführt – nichts, dass die heutigen Rekurrenten erneut Einsprache zu erheben hatten. Einerseits ist diese Verfahrenswahl nicht zu beanstanden, anderseits hätten sich die Rekurrenten ohnehin zum Verfügungsentwurf vernehmen lassen, wodurch ähnlicher Aufwand entstanden wäre.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids die notwendigen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen haben. In Bezug auf die beantragte Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (für bereits abgeschlossene Verfahren bzw. das Einspracheverfahren) erweist sich der Rekurs demgegenüber als unbegründet.

10. 10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Vorliegend obsiegen die Rekurrenten grossmehrheitlich, weil die angefochtene Verfügung vom 19. August 2021 aufgehoben wird und weitere Lärmschutzmassnahmen notwendig sind. Nur im untergeordneten Punkt der ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren unterliegen sie. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten vollumfänglich der Rekursgegnerin zu überbinden.

10.2 Der von A.___ am 22. September 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

11. Die Rekurrenten und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

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11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

11.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen grossmehrheitlich. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen.

Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.

11.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen grossmehrheitlich unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, B.___ und C.___ wird – soweit darauf eingetreten werden kann – im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 19. August 2021 wird aufgehoben. Der Gemeinderat Z.___ hat innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids weitergehende Lärmschutzmassnahmen für die Bergstation der Luftseilbahn X-Y anzuordnen.

2. a) Die D.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.

b) Der am 22. September 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3. a) Das Begehren von A.___, B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die D.___ AG entschädigt A.___, B.___ und C.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.

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b) Das Begehren der D.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2022 Nr. 071 Umweltrecht, Art. 25 USG. Seit dem Bau einer neuen Gondelbahn im Jahr 2005 können auf einem benachbarten Grundstück der Bergstation die Immissionsgrenzwerte und auf verschiedenen weiteren Grundstücken die Planungswerte nicht eingehalten werden. Vorliegend war die Gewährung von Erleichterungen im Sinn von Art. 25 USG zu beurteilen. Die Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen ist nur restriktiv anzuwenden. Andernfalls bräuchten sich Ersteller von Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, praktisch nicht mehr um die Einhaltung der Grenzwerte zu kümmern. Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz sind weitere betriebliche sowie auch bauliche Massnahmen im zu beurteilenden Fall möglich, weshalb keine Möglichkeit zur Gewährung von Erleichterungen besteht. Die Vorinstanz wird innert Frist weitergehende Lärmschutzmassnahmen anzuordnen haben. Teilweise Gutheissung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

21-8216 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 15.08.2022 21-8216 — Swissrulings