Skip to content

St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2021 20-7801

21 gennaio 2021·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·3,958 parole·~20 min·1

Riassunto

Art. 159 PBG; Art. 51bis VRP. Ein im Rahmen des Einspracheverfahrens gestelltes Wiederherstellungsbegehren ist nicht zwingend zusammen mit dem Baugesuch zu prüfen, wenn dieses und das Rückbaugesuch keine gemeinsamen Bauteile betreffen. Ergeht der materielle Rekursentscheid gleichzeitig mit demjenigen über die Teilrechtskraft, so muss über diese entschieden werden, weil das Gesuch um Erteilung der Teilrechtskraft mit dem Rekursentscheid in der Sache nicht gegenstandslos wird. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2021/35 vom 1. September 2021 bestätigt.)

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-7801 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 19.03.2021 Entscheiddatum: 21.01.2021 BDE 2021 Nr. 6 Art. 159 PBG; Art. 51bis VRP. Ein im Rahmen des Einspracheverfahrens gestelltes Wiederherstellungsbegehren ist nicht zwingend zusammen mit dem Baugesuch zu prüfen, wenn dieses und das Rückbaugesuch keine gemeinsamen Bauteile betreffen. Ergeht der materielle Rekursentscheid gleichzeitig mit demjenigen über die Teilrechtskraft, so muss über diese entschieden werden, weil das Gesuch um Erteilung der Teilrechtskraft mit dem Rekursentscheid in der Sache nicht gegenstandslos wird. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2021/35 vom 1. September 2021 bestätigt.) BDE Nr. 2021 Nr. 6 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-7801

Entscheid Nr. 6/2021 vom 21. Januar 2021 Rekurrent

A.___

gegen

Vorinstanz Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ (Beschluss vom 11. September 2020)

Rekursgegner

B.___

Betreff Baubewilligung (Innenumbauten und Dachaufbauten)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 2/12

Sachverhalt A. B.___ ist Eigentümer des 12'952 m2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuchkreis Z.___. Das Baugrundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 1. November 1980 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und im Ortsbildschutzgebiet OS A.

Das Grundstück ist mit einer barocken Klosteranlage überbaut. Die meisten Gebäude sind von nationaler und kantonaler Bedeutung und nach Art. 8 der Bauordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 9. August 2002 bzw. 23. Februar 2006 (SRS 731.1; abgekürzt BO) und gemäss Art. 115 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) von Gesetzes wegen geschützt. Die gesamte Anlage ist sodann gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Bestandteil eines Gebiets bzw. einer Baugruppe mit dem Erhaltungsziel A. Der Stiftsbezirk, der über das Grundstück Nr. 001 hinausgeht, wurde sodann auf Grund seiner ausserordentlichen Bedeutung für die Menschheit samt seiner mobilen Kulturgüter im Jahr 1983 in die UNESCO Weltkulturerbe-Liste aufgenommen. Der Kanton Z.___, B.___ und die Stadt Z.___ haben sich im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung vom 15. Januar 2015 verpflichtet, das Weltkulturerbe Stiftsbezirk zu pflegen und für die nächsten Generationen zu bewahren.

B. a) Der Grundeigentümer reichte am 6. März bzw. 28. April 2020 ein Baugesuch für Innenum- und Dachaufbauten ein. Dieses lag vom 17. März bis 1. April 2020 und 7. Mai bis 20. Mai 2020 öffentlich auf.

b) Gegen das Baugesuch erhob A.___ mit Schreiben vom 30. März 2020 Einsprache mit folgenden Anträgen:

1. Die eingereichte eben falsche Baueingabe sei an den Gesuchsteller zurückzuweisen. Es geht nicht an, dass im von Ihnen sehr geehrter Herr C.___ verantworteten Archiv eine solchermassen unzutreffende Bauaufnahme vom Welterbe erster Stunde abgelegt wird. 2. Es sei von Amtes wegen ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, mit den beteiligten Herren, die da wären: D.___, E.___, F.___ u.w., da meine Rechere-Ergebnisse und die von mir geführten Telefongespräche mit mehreren Beteiligten, eine bewusst manipulierte Baueingabe nicht mehr ausschliessen. Es gilt die Unschuldsvermutung.

c) Mit Schreiben vom 31. März 2020 reichte er eine ausführliche Einsprachebegründung nach und stellte dabei folgende Anträge:

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 3/12

1. Das Baugesuch 57386 sei an den Projektverfasser zurückzuweisen. 2. Eine Baubewilligung zum Bauen von Gauben auf der Südseite sei nicht zu erteilen. 3. Zum Schutz der Professur sei ein neues Prioritätenschutzinventar zu erstellen, in welches die Professur aufzunehmen sei. 4. Sämtliche Dachfenster auf der Süddachfläche sind zu entfernen. Sämtliche Dunstrohre sind auf die Nordseite zu etagieren.

d) Die städtische Denkmalpflege empfahl mit Stellungnahme vom 15. Mai 2020, die Dachgauben auf dem Professenhaus abzulehnen. Alternativ stünde für die vorgesehene Umnutzung das Dach des angrenzenden Dekanatsflügels zur Verfügung.

e) Das kantonale Amt für Kultur stellte am 19. August 2020 ebenfalls eine Beeinträchtigung des Professenhauses durch die geplanten Dachgauben fest, war aber der Meinung, dass eine nachvollziehbare Nutzung vorliege und die Eingriffe im Sinn einer Interessenabwägung toleriert werden könnten. Aus diesem Grund stimmte es dem Baugesuch unter Auflagen zu.

f) Am 11. September 2020 erliess die Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ folgenden Beschluss:

1. Die Bewilligung zum Baugesuch 57386 nach den Plänen vom 17. März 2020 bzw. den Korrekturplänen vom 5. Mai 2020 wird unter Vorbehalt der Bedingungen und Auflagen unter IV. teilweise erteilt. 2. Die beidseitigen Dachgauben auf dem Verwaltungsflügel werden abgewiesen. 3. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von A.___ werden teilweise geschützt, im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Begehren des Gesuchstellers um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen. Die Bewilligungsbehörde stützte sich beim Bauabschlag bezüglich der Dachgauben u.a. auf die im ersten Managementplan UNESCO- Weltkulturerbe Stiftsbezirk 2017–2020 durch B.___, den Kanton Z.___ und die Politische Gemeinde Z.___ im Jahr 2016 festgelegten Schutzund Erhaltungsziele ab. Demnach sollen die Baudenkmäler und Freiräume des Weltkulturerbes in ihrer historischen Substanz und ihrem Erscheinungsbild integral und authentisch erhalten und vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen geschützt werden. Dies sei mit den

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 4/12

geplanten Dachgauben nicht möglich, weil dadurch die Dachlandschaft empfindlich verändert werde.

C. a) Mit E-Mail vom 5. Oktober 2020 erkundigte sich der Einsprecher beim Amt für Baubewilligungen nach den bereits aufgenommenen Bauarbeiten beim ehemaligen Bankgebäude und verlangte eine umgehende Baueinstellungsverfügung. Das Amt antwortete gleichentags, dass die beobachteten Bauarbeiten ein separates Baugesuch beträfen, das zwischenzeitlich rechtskräftig bewilligt worden sei, weshalb sich ein sofortiger Baustopp erübrige.

b) Gegen den Beschluss vom 11. September 2020 erhob A.___ ebenfalls mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 Rekurs beim Baudepartement und stellt dabei folgende Anträge:

1. Es seien Ziff. 1 und 3 des Entscheides der Baubewilligungskommission vom 11. September 2020 aufzuheben und es sei die Bewilligung zum Baugesuch 57386 nur unter der zusätzlichen Auflage zu erteilen, dass a) die noch vorhandenen drei Dachflächenfenster sowie die vier Dunstrohre südhalb über dem Professurgebäude zu beseitigen sind und das Dach in den ursprünglichen, unverletzten weil nicht durchbrochenen Zustand versetzt wird; b) (zulässig sind Sicherungshaken vom First nach unten zum Schneefang); c) die Gesuchstellerin sich verpflichtet, den nicht durchbrochenen Zustand des Daches südhalb über der Professur explizit im Prioritätenschutzinventar vermerken zu lassen. 2. Es sei die Gesuchstellerin bei Strafandrohung (Art. 292 StGB) anzuweisen, nicht ohne rechtskräftige Bewilligung mit den Bauarbeiten zu beginnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die drei bestehenden Dachflächenfenster und die vier Dunstrohre seien vermutlich anfangs der 90er-Jahre ohne Baubewilligung erstellt worden. Die illegalen Bauteile seien zu entfernen und das Dach in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Ohne Festschreibung dieser bauhistorischen Besonderheiten im Prioritätenschutzinventar bliebe die Gefahr bestehen, dass die Bedeutung des mittelalterlichen Dachs in späteren Bewilligungsverfahren übersehen werde. Weiter rügt der Rekurrent die bereits begonnenen Abraumarbeiten.

D.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 5/12

a) Mit Vernehmlassung vom 20. November 2020 beantragt der Rekursgegner, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen und die Teile der Baubewilligung, die nicht angefochten sind, umgehend als rechtskräftig zu erklären (Teilprojekte Türmliflügel; Offizialat, Obergeschoss Dekanatsflügel). Er bringt vor, dass die gerügten Dachflächenfenster und Dunstrohre nicht Gegenstand des vorliegend zu überprüfenden Baugesuchs seien, weshalb auf die vorliegende Rüge nicht eingetreten werden könne. Diese seien schon vor Jahrzehnten erstellt worden, wie aus dem Titelbild der Festschrift "175 Jahre B.___" hervorgehe, die Ende der 70er-Jahre erschienen sei. Vermutlich seien diese Gebäudeteile anlässlich der grossen Renovation in den 50er- Jahren des letzten Jahrhunderts eingebaut worden. Für die bereits anfangs September 2020 begonnenen Bauarbeiten im ehemaligen Bankgebäude liege seit 31. Juli 2020 eine rechtskräftige Baubewilligung vor.

b) Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf infolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts überhaupt einzutreten sei. Die Begehren ausserhalb des Anfechtungsobjekts habe das Amt für Baubewilligungen als "Anzeige" entgegengenommen. Es werde den Sachverhalt prüfen. Dabei könne an dieser Stelle offenbleiben, zu welcher materiellen Beurteilung die Baubewilligungskommission kommen werde.

c) Der Verfahrensleiter teilt dem Rekurrenten am 15. Dezember 2020 telephonisch mit, dass die verlangte Unterschutzstellung und der beantragte Rückbau nicht Gegenstand des vorliegend zu überprüfenden Baugesuchs seien, weshalb auf den Rekurs voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Aus diesem Grund gab er dem Rekurrenten gleichentags Gelegenheit, den Rekurs zurückzuziehen. Dieser teilt mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, dass er am Rekurs festhalte, da er der Meinung sei, dass ihm ein irreversibler Schaden entstehen würde, wenn das Verfahren in ein Bewilligungs- und in ein "Anzeige-"Verfahren aufgeteilt würde. Seine Anliegen (Rückbau und Aufnahme in ein Prioritätenschutzinventar) seien geradzu prädestiniert, um mit Auflagen und Bedingungen in einer Baubewilligung aufgenommen zu werden. Wenn die Bauherrin schon kostspielige Umbauten und Sanierungsarbeiten sowie neue Dachaufbauten plane, dann dürfe sie im Fall der Nichtbewilligung der Gauben auch durchaus verpflichtet werden, die illegalen Dachflächenfenster und Dunstrohre auf der Südseite zu entfernen.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 6/12

1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einspracheund Baubewilligungsentscheid erging am 11. September 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Vorliegend ist strittig, was Anfechtungs- und Streitgegenstand ist. Sodann ist fraglich, ob der Rekurrent an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses überhaupt ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.

3.1 Im Anfechtungsverfahren ist eine Verfügung Anfechtungsobjekt, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis regelt, vorliegend also die Bewilligung bzw. die Verweigerung des Baugesuchs. Streitgegenstand ist dabei das durch die Verfügung geregelte (oder zu regelnde) Rechtsverhältnis (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 478), konkret die Bewilligung bzw. der Bauabschlag die Innenaus- und Dachaufbauten betreffend. Liegt keine Verfügung vor, so fehlt es im Anfechtungsverfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das ergriffene Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich nicht eingetreten werden kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 534).

3.2 Den Gegenstand einer Baubewilligung bestimmt der Bauherr mit seinem Baugesuch. Die Behörde oder Dritte haben keine Möglichkeit, den Bauherrn verbindlich dazu zu bringen, für ein bestimmtes Bauvorhaben ein Gesuch ein- oder nachzureichen (BDE 105/2020 vom 3. November 2020 Erw. 2.2 ff.). Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, nicht nach, bleibt der Baubehörde nichts anderes

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 7/12

übrig, als von Amtes wegen einen Baustopp zu erlassen bzw. ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten und über einen allfälligen Rückbau zu befinden (VerwGE B 2013/181 vom 19. August 2014 Erw. 3.4 mit Hinweis). Für das entsprechende Wiederherstellungsverfahren werden die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren nach Art. 135 PBG sachgemäss angewendet (Art. 159 Abs. 3 PBG).

3.3 Konkret hat der Rekursgegner um Bewilligung der Umbauarbeiten im Innern des Türmlihauses, des Dekanats- und Verwaltungsflügels sowie des Bankgebäudes nachgesucht. Der Rückbau der bestehenden Dachflächenfenster und Dunstabzugsrohre waren dabei kein Thema. Der Rekurrent hat dagegen Einsprache erhoben, weil er die nachgesuchten Dachgauben verhindern wollte, mit den Umbauarbeiten im Innern hatte er sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Bewilligung für die baulichen Veränderungen im Bankgebäude wurde vorgezogen und ist zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen, wie ihm die Baubehörde – auf Nachfrage – zwischenzeitlich auch mitgeteilt hat. Dadurch erübrigt sich, die Bauherrschaft ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass von der Baubewilligung erst nach Eintritt der entsprechenden Rechtskraft Gebrauch gemacht werden darf, wie der Rekurrent verlangt. Sodann hat die Baubehörde die Einsprache gegen die von aussen sichtbaren Dachgauben geschützt und deren Bewilligung verweigert sowie die restlichen nachgesuchten Bauarbeiten im Innern bewilligt. Damit ist der einzig umstrittene Punkt des Baugesuchs weggefallen, weshalb der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse mehr hat, sich weiter gegen das Baugesuch bzw. die bloss teilweise erteilte Baubewilligung zu wehren. Insofern ist mangels Beschwer des Rekurrenten auf den Rekurs gegen die erteilte Baubewilligung nicht einzutreten.

4. Der Rekurrent macht weiter geltend, seine Anträge, dass das Dach des Pfarr- und Verwaltungsflügels im sogenannten "Prioritätenschutzinventar" aufgenommen werde und sämtliche bereits bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre auf dem südseitigen Dach entfernt würden, hätten ebenfalls im Einspracheverfahren behandelt werden müssen. Mithin ist insofern auf seinen Rekurs einzutreten, als geprüft werden muss, ob der Rekurrent einen Anspruch darauf hat, dass seine Anträge auf zusätzliche Unterschutzstellung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit seiner Einsprache hätten verknüpft werden müssen bzw. ob es dafür einen Koordinationsbedarf gibt, wie er sinngemäss geltend macht.

4.1 Nach Art. 116 PBG kann der Grundeigentümer einen Entscheid über die Unterschutzstellung eines potentiellen Schutzobjekts verlangen (Provokationsverfahren). Ein solcher Antrag ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber dem betroffenen Grundeigentümer vorbehalten, weshalb sich der Rekurrent, Nachbar des Baugrundstücks, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 8/12

4.2 Darüber hinaus ist die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern in Art. 121 ff. PBG geregelt. Nach Art. 121 Abs. 1 PBG erfolgt sie durch Aufnahme und Beschrieb in einem Nutzungsplan (Bst. a), durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung (Bst. b) oder ausnahmsweise durch Schutzverfügung (Bst. c). Vorliegend verlangt der Rekurrent die Unterschutzstellung im Rahmen eines Baugesuchs. Eine Unterschutzstellung durch Baubeschränkungen und Auflagen in der Baubewilligung setzt aber voraus, dass ein Schutzgegenstand tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine entsprechende Schädigung steht vorliegend aber nicht zur Diskussion, weil das (bereits unter Schutz stehende) Professenhaus mit der Nichtbewilligung der nachgesuchten Dachgauben – was von der Rekursgegnerin akzeptiert worden ist – weder nach den Fachmeinungen der kantonalen und städtischen Denkmalpflege, noch nach Ansicht des Rekurrenten selbst beeinträchtigt wird. Dementsprechend gibt es auch keinen Grund, die nachgesuchten Bauarbeiten im Innern im Sinn von Art. 121 Abs. 1 Bst. b PBG bloss mit Baubeschränkungen und Auflagen (das Dach betreffend) zu bewilligen. Aus dem gleichen Grund ist das Bewilligungsverfahren nicht mit einem weitergehenden Unterschutzstellungs- oder Inventarisierungsverfahren zu koordinieren.

4.3 Der Rekurrent verlangt im Rahmen seiner Einsprache auch den Rückbau der vor Jahren eingebauten Dachflächenfenster und Dunstrohre.

4.3.1 Für den Fall, dass durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, sieht Art. 159 PBG als Verwaltungszwangsmassnahmen, die Baueinstellung, ein Benützungsverbot sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor. Wird innert angesetzter Frist kein Vorschlag für die Wiederherstellung vorgelegt, legt die politische Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahme im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens fest.

4.3.2 Die Baubehörde hat im Rekursverfahren bestätigt, dass der Antrag des Rekurrenten um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch pendent sei und somit noch behandelt werden müsse. Gegen diese Vorgehensweise gibt es nach dem oben Gesagten grundsätzlich nichts einzuwenden. Zwar beinhaltete die Baubewilligung auch den im Zusammenhang mit den geplanten Gauben nachgesuchten Rückbau der bestehenden Dachflächenfenster, jedoch besteht keine Verpflichtung, von der entsprechenden Bewilligung für den Rückbau auch Gebrauch zu machen, nachdem die Dachgauben nicht bewilligt worden sind. Darüber hinaus waren die bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre nicht Gegenstand des vorliegend zu überprüfenden Baugesuchs (insbesondere nicht deren nachträgliche Bewilligung), weshalb sich die Baubehörde auch nicht zu deren Rechtmässigkeit äussern musste. Sodann bringt weder der Rekurrent etwas Konkretes vor, noch ist sonst aus den Baugesuchunterlagen ersichtlich, dass die bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre für den

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 9/12

bewilligten Ausbau des Dachstocks zwingend notwendig wären, nachdem die Dachgauben nicht gebaut werden dürfen. Für die Belichtung ist zum einen bereits heute in der Nordostfassade des Dachgeschosses ein Fenster vorhanden. Und zum andern kennt die Bauordnung auch keine Vorschriften zur minimalen Belichtung eines Raums, zumal die Vorschrift hinsichtlich Besonnung gemäss Art. 55 BO für Wohnungen auf die vorliegende Umnutzung des Dachstuhls als Versammlungsraum nicht anwendbar ist. Dazu kommt, dass die bewilligten und vom Rekurrenten ausdrücklich nicht angefochtenen Ausbauarbeiten im Innern allein keinen Bestandesschutz für die vor langem eingebauten Dachflächenfenster und Dunstabzüge begründen, wie der Rekurrent befürchtet. Der Bauherrschaft muss vielmehr klar sein, dass sie den Dachstock des Verwaltungsgebäudes im Wissen um das bei der Vorinstanz noch hängige Rückbauverfahren auf eigenes Risiko ausbaut und dass sie die bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre im für sie ungünstigsten Fall entfernen muss, falls der Rekurrent mit seinem Rückbauantrag obsiegen sollte.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Einsprache des Rekurrenten, soweit sich dieser gegen das aufgelegte Bauvorhaben wehrt, geschützt hat, weshalb der Rekurrent von der entsprechend bloss teilweise erteilten Baubewilligung nicht beschwert ist und an deren Aufhebung kein eigenes Rechtschutzinteresse hat. Für seine im Rahmen der Einsprache zusätzlich gestellten Anträge eine weitergehende Unterschutzstellung bzw. Inventarisierung sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend besteht kein Koordinationsbedarf mit der erteilten (Teil-)Bewilligung, weshalb die Vorinstanz diese in einem separaten Verfahren beurteilen kann. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Der Rekursgegner verlangt mit seiner Stellungnahme zum Rekurs, dass die nicht angefochtenen Teile der Baubewilligung als rechtskräftig erklärt werden.

6.1 Ein solcher Antrag ist nach Art. 52bis VRP möglich, wenn ausscheidbare Teile der Baubewilligung unangefochten geblieben sind. Die Teilrechtskrafterklärung entspricht funktional einem Nichteintretensentscheid, da darin verbindlich festgehalten wird, dass ein bestimmter Teil der Verfügung nicht Teil des Rekursverfahrens ist, sondern – da nicht angefochten – in Teilrechtskraft erwachsen ist. Mithin handelt es sich dabei weder um einen prozessualen Zwischen- oder um einen Feststellungsentscheid, sondern um einen Teilentscheid, der mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden kann, das gegen den materiellen Rekursentscheid zur Verfügung steht. Wird die Teilrechtskraft nicht angefochten, ist sie für die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen verbindlich. Zuständig für den Teilentscheid ist die jeweilige Rechtsmittelinstanz, sei es die Rekursinstanz oder das Verwaltungsgericht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 1 VRP; T. ZUBER

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 10/12

in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51bis N 17 ff.).

6.2 Vorliegen ergeht der materielle Rekursentscheid gleichzeitig mit demjenigen über die Teilrechtskraft, weshalb sich die Frage stellt, ob über letztere überhaupt noch entschieden werden muss oder ob das entsprechende Gesuch mit dem Rekursentscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist.

6.2.1 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid steht fest, dass die erteilte Baubewilligung rechtmässig ist und nicht mit den noch offenen Anträgen des Rekurrenten vor Vorinstanz koordiniert entschieden werden musste. Mit der entsprechenden Abweisung des Rekurses muss für das damit abgeschlossene Rekursverfahren somit nicht mehr über eine allfällige Teilrechtskraft der Baubewilligung befunden werden. Die Rechtsnatur der Teilkrafterklärung ist nach dem oben Gesagten aber kein Zwischen-, sondern ein Teilentscheid, der separat in Rechtskraft erwachsen kann. Daran ändert nichts, dass der Rekursgegner vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 51bis VRP erneut einen Antrag um Teilrechtskrafterklärung stellen könnte. Solange er den entsprechenden Antrag bei der Rekursinstanz nicht zurückgezogen hat, ist dieser noch pendent. Auch fällt das Interesse des Rekursgegners an er Teilrechtskrafterklärung durch den materiellen Rekursentscheid nicht dahin.

6.2.2 Konkret wird die Teilrechtskrafterklärung für die Teilprojekte D und F (Türmliflügel), G (Offizialat) und I (3. Obergeschoss Dekanatsflügel) verlangt. Die entsprechenden Bauarbeiten betreffen andere Gebäude im Stiftsbezirk als das vom vorliegenden Rekursverfahren betroffene Teilprojekt J (Dachgeschoss Professenhaus). Sie werden denn auch vom Rekurrenten ausdrücklich nicht angefochten bzw. als nicht störend anerkannt. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 51bis VRP erfüllt, womit die Bewilligung der vom Rekursgegner bezeichneten Teilprojekte als rechtskräftig zu bezeichnen sind.

7. 7.1 Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

7.2 Der vom Rekurrenten am 20. Oktober 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

7.3 Nach Art. 94 Abs. 1 erster Satz VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Die Kostenverfügung wird nach Art. 94 Abs. 2 VRP von der in der Hauptsache zuständigen Behörde

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 11/12

getroffen. Die Gebühr für den Entscheid betreffend Teilrechtskrafterklärung beträgt Fr. 500.– (Nr. 10.01 GebT). Sie ist vom Rekursgegner zu bezahlen.

8. Der Rekurrent und der Rekursgegner stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgenden: VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen).

8.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen zwar. Sein Kostenbegehren hat er aber trotz Aufforderung nicht begründet. Sein Antrag ist damit mangels Begründung abzuweisen.

8.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb ebenfalls abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 6/2021), Seite 12/12

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Baubewilligung Nr. 349 der Baubewilligungskommission vom 11. September 2020 wird mit Ausnahme des Teilprojekts J (Dachgeschoss Professenhaus) für rechtskräftig erklärt.

3. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 20. Oktober 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

4. B.___ bezahlt für die Teilrechtskrafterklärung eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–.

5. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

b) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BDE 2021 Nr. 6 Art. 159 PBG; Art. 51bis VRP. Ein im Rahmen des Einspracheverfahrens gestelltes Wiederherstellungsbegehren ist nicht zwingend zusammen mit dem Baugesuch zu prüfen, wenn dieses und das Rückbaugesuch keine gemeinsamen Bauteile betreffen. Ergeht der materielle Rekursentscheid gleichzeitig mit demjenigen über die Teilrechtskraft, so muss über diese entschieden werden, weil das Gesuch um Erteilung der Teilrechtskraft mit dem Rekursentscheid in der Sache nicht gegenstandslos wird. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2021/35 vom 1. September 2021 bestätigt.)

20-7801 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 21.01.2021 20-7801 — Swissrulings