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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.01.2021 20-10161

28 gennaio 2021·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·4,326 parole·~22 min·3

Riassunto

Art. 51 Abs. 1 VRP. Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorerst nur über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses befunden (Erw. 2). Die öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Einschränkung der Betriebszeiten des Gerüstbaubetriebs und das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Einschränkung sind gegeneinander abzuwägen (Erw. 3.2). Zumal der Gerüstbaubetrieb rechtskräftig bewilligt ist und die Änderung der Baubewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetzt, muss das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung höher gewichtet werden. Dies umso mehr, als es sich vorliegend um einen länger bestehenden Zustand handelt (Erw. 3.5).

Testo integrale

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-10161 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 11.02.2021 Entscheiddatum: 28.01.2021 BDE 2021 Nr. 11 Art. 51 Abs. 1 VRP. Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorerst nur über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses befunden (Erw. 2). Die öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Einschränkung der Betriebszeiten des Gerüstbaubetriebs und das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Einschränkung sind gegeneinander abzuwägen (Erw. 3.2). Zumal der Gerüstbaubetrieb rechtskräftig bewilligt ist und die Änderung der Baubewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetzt, muss das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung höher gewichtet werden. Dies umso mehr, als es sich vorliegend um einen länger bestehenden Zustand handelt (Erw. 3.5). BDE 2021 Nr. 11 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-10161

Entscheid Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 Rekurrentin 1

Rekurrentin 2

Rekurrent 3 A.___ AG

B.___ AG

C.___

alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 21. Dezember 2020) vertreten durch lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer Graben 16, 9001 St.Gallen

Rekursgegner D.___ und E.___ Erbengemeinschaft F.___, bestehend aus  G.___  H.___  I.___  D.___  J.___  K.___  L.___  M.___  N.___ beide vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans

Grundeigentümerin

O.___ AG Betreff Lärmklage (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)

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Sachverhalt A. a) Die A.___ AG ist Baurechtsnehmerin am Baurechtsgrundstück Nr. 001, welches das im Eigentum der O.___ AG, Z.___, stehende Grundstück Nr. 002, Grundbuch Z.___, belastet. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 16. August 2002 in der Industriezone.

b) D.___ und E.___ sind Eigentümer von Grundstück Nr. 003, welches südöstlich des Grundstücks Nr. 002 liegt und mit einem Wohnhaus überbaut ist. Es liegt im übrigen Gemeindegebiet (üG). Das ebenfalls südöstlich gelegene Grundstück Nr. 004 befindet sich im Eigentum der Erbengemeinschaft F.___, bestehend aus G.___, H.___, I.___, D.___, J.___, K.___, Z.___, L.___, M.___ und N.___. Das Grundstück der Erbengemeinschaft ist der Landwirtschaftszone zugewiesen.

c) Die A.___ AG vermietet das im Baurecht stehende Grundstück Nr. 002 an die B.___ AG, Zweigniederlassung Z.___, welche auf einem Teil des Grundstücks einen Lager- und Werkplatz (nachfolgend Werkplatz) für Gerüstteile betreibt. Der Werkplatz basiert auf der Baubewilligung, welche der Gemeinderat Z.___ am 30. September 2015 der P.___ AG, Z.___, erteilt hat. Der bewilligte Werkplatz erstreckt sich über eine Fläche von 1'900 m2 und befindet sich im westlichen Bereich des Grundstücks. Im Jahr 2017 wurde die P.___ AG in die heutige B.___ AG umfirmiert.

B. a) Mit Baugesuch vom 29. Mai 2018 beantragte die A.___ AG bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes. Im Baugesuch wurde das Grundstück Nr. 002 in drei Teilflächen unterteilt. Die Teilfläche 1 entspricht dem bestehenden und im Jahr 2015 bewilligten Werkplatz. Die Teilfläche 2 schliesst direkt an den bestehen Werkplatz an und reicht bis zum Q.___bach. Die Teilfläche 3 liegt östlich des Q.___bachs.

b) Innert der Auflagefrist erhoben mehrere Anwohner Einsprache gegen die Erweiterung des Werkplatzes. Daraufhin konkretisierte die A.___ AG das Baugesuch dahingehend, dass die geplante Erweiterung des Werkplatzes nur noch die Teilfläche 2 umfasste. Für die Teilfläche 3 reichte die A.___ AG am 20. Juli 2018 ein konkretisiertes Baugesuch ein. Die Teilfläche 3 sollte planiert und gekoffert werden, um darauf einen allgemeinen offenen Lagerplatz zu betreiben. Die Nutzung des Lagerplatzes für Gerüste wurde im Baugesuch ausdrücklich ausgeschlossen.

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c) Da in beiden Baugesuchsverfahren insbesondere die Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte für Lärm strittig waren, gab die Gemeinde Z.___ bei der R.___ AG ein Lärmgutachten in Auftrag. Bei den daraufhin von der R.___ AG durchgeführten Messungen wurde der Lärmpegel des bestehenden Betriebs auf Teilfläche 1 gemessen. Gestützt auf sechs Messungen kam die R.___ AG mit Gutachten vom 4. Dezember 2018 (nachfolgend Gutachten R.___ AG) zum Schluss, dass die massgeblichen Planungswerte für Industrieund Gewerbelärm von 60 dB(A) [Tag] bzw. 50 dB(A) [Nacht] bei einem mittleren Beurteilungspegel von 64,5 dB(A) [Tag] bzw. 50,5 dB(A) [Nacht] überschritten seien. Die Lärmemissionen schätzte die R.___ AG nicht als ein primäres Problem des Gerüstlagers und Umschlagplatzes, sondern als ein Personalproblem ein. Sofern mittels Personalschulung hinsichtlich lärmarmer Arbeitsweise keine entscheidenden Verbesserungen erreicht werden könnten, empfehle sich der Bau einer Halle.

d) Mit Einsprache- und Bauentscheid vom 4. Februar 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Teilfläche 3 unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab. Den hiergegen von D.___ und E.___ sowie der Erbengemeinschaft F.___ erhobenen Rekurs wies das Baudepartement mit BDE Nr. 39/2020 vom 8. Mai 2020 ab. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

e) Mit Beschluss vom 7. März 2019 hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen gegen das Vorhaben auf Teilfläche 2 gut und verweigerte die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes. Den hiergegen von der A.___ AG erhobenen Rekurs wies das Baudepartement mit BDE Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020 ab. Der Entscheid wurde von der A.___ AG mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen, wo die Sache unter der Verfahrensnummer B 2020/94 derzeit noch hängig ist. Zentraler Streitpunkt vor Verwaltungsgericht ist das Gutachten R.___ AG.

C. Parallel zu den Baubewilligungs- und den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren reichten D.___ und E.___ beim Kreisgericht S.___ eine zivilrechtliche Klage auf Immissionsschutz ein. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 20. Mai 2020 wurde die A.___ AG unter Strafandrohung verpflichtet, sicherzustellen, dass der Gerüstbaubetrieb die Lärmbelastung auf maximal 60 dB(A) am Tag bzw. 50 dB(A) in der Nacht beschränke. Der Entscheid wurde von der A.___ AG mit Berufung ans Kantonsgericht weitergezogen, wo die Sache unter der Verfahrensnummer ZV.2020.178-K1 derzeit noch hängig ist.

D. a) Mit Schreiben vom 31. August 2020 erhoben D.___ und E.___ sowie die Erbengemeinschaft F.___, beide – wie bereits in den vorgängigen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren – vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt,

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Sargans, schliesslich beim Gemeinderat Z.___ eine Immissionsklage. Die Kläger stellten folgende Anträge:

1. Der B.___ AG, Zweigniederlassung Z.___, als Pächterin bzw. Inhaberin und Betreiberin des Gerüstbaubetriebes auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Baurechts- Nr. 001 sei das Verursachen von mehr als 60 dB(A) am Tag und mehr als 50 dB(A) in der Nacht unter Androhung der Betriebsschliessung im Widerhandlungsfalle unverzüglich zu verbieten. 2. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmschutzvorschriften auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001 sei unverzüglich hoheitlich durchzusetzen. 3. Es seien geeignete Massnahmen an der Lärmquelle auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001 gemäss den nachstehenden Anträgen anzuordnen. 4. Es seien geeignete lärmschützende bauliche Massnahmen, auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001 namentlich der Bau einer Werkhalle, anzuordnen. 5. Soweit für eine Reduktion der übermässigen Lärmbelastung erforderlich, seien weitere Massnahmen der Emissionsbegrenzung, namentlich zeitliche und örtliche Betriebseinschränkungen auf dem Grundstück- Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001 nötigenfalls ein Verbot des Gerüstumschlags auf offener Fläche bzw. eine Betriebsschliessung anzuordnen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der B.___ AG. Die Immissionsklage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischenzeitlich drei Instanzen, nämlich das Kreisgericht S.___ das Baudepartement sowie der Gemeinderat Z.___, bestätigt hätten, dass die aktuelle Situation den geltenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Bestimmungen widerspreche.

b) Mit Schreiben vom 1. September 2020 stellte der Gemeinderat Z.___ lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen die Immissionsklage zur Stellungnahme zu und stellte zugleich folgende Fragen zum Betrieb: «(1) Was hat das Unternehmen seit dem Gutachten R.___ AG in Bezug auf die Lärmsituation unternommen? Wie haben sich die getroffenen Massnahmen ausgewirkt? (3) Wie sieht die Situation aus Sicht der Betreiberin bald zwei Jahre später aus?»

c) Mit Schreiben vom 30. September 2020 nahm lic.iur. Urs Pfister in Vertretung seiner Mandanschaft Stellung und beantragte, dass auf die Immissionsklage nicht einzutreten sei. Eventualiter sei das Verfah-

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ren zu sistieren bis das öffentlich-rechtliche Verfahren vor Verwaltungsgericht und das zivilrechtliche Verfahren vor Kantonsgericht rechtskräftig entschieden seien. Subeventualiter seien die Anträge abzuweisen. Sofern die Sache materiell behandelt werde, sei die R.___ AG aufzufordern, dem Gemeinderat sämtliche Messdaten zur Verfügung zu stellen. Zur Frage (1) teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Betriebsfläche verkleinert und der Abstand zur Liegenschaft der Lärmkläger vergrössert worden sein. Sodann sei das Personal geschult worden. Hinsichtlich der Frage (2) wurde festgehalten, dass die Planungswerte stets eingehalten worden seien. Durch die getroffenen Massnahmen sei die Situation verbessert worden. Abschliessend zur Frage (3) machte der Rechtsvertreter geltend, dass der Gerüstbaubetrieb in der Industriezone zonenkonform sei und trotz zahlreicher Rechtsverfahren seiner Mandantschaft auch nach zwei Jahren noch immer nicht alle Messdaten offengelegt worden seien.

d) Nach zwei weiteren Stellungnahmen der Beteiligten wies der Gemeinderat Z.___ mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 den Sistierungsantrag ab.

e) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 ersuchte der Gemeinderat Z.___ die R.___ AG um Beurteilung der Frage, wie der bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 unter Berücksichtigung der Planungswerte betrieben werden müsste. Mit Schreiben vom 5. November 2020 teilte die R.___ AG mit, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingeleiteten Massnahmen (gemeint Personalschulung sowie Verkleinerung und Verschiebung der Betriebsfläche) wiederum umfassende Messungen notwendig seien. Hierzu reiche eine Messung nicht aus, sondern es müsste eine Messserie unter verschiedenen Bedingungen durchgeführt werden. Die technischen Randbedingungen solcher Messungen seien im Gutachten R.___ AG sowie im Schreiben der R.___ AG vom 25. Mai 2019 eingehend beschrieben worden. Um die Emissionen wirksam einzuschränken, gebe es nur wenige Möglichkeiten. Als Massnahmen nennt der Gutachter die Einhausung des gesamten Areals oder mindestens des lärmintensiven Teils, die Verlagerung des Betriebs in eine andere Industriezone sowie die Personalschulung, welche anscheinend bereits durchgeführt worden sei. Letztlich bestünde noch die Möglichkeit, die Emissionen durch eine zeitliche Beschränkung des Betriebs zu reduzieren. Damit der Planungswert von 60 dB(A) am Tag eingehalten werden könnte, müsste – ausgehend vom mittleren Beurteilungspegel von 64,5 dB(A) gemäss Gutachten R.___ AG – die tägliche Betriebsdauer von derzeit 2,57 Stunden auf 0,9 Stunden reduziert werden. In der Nacht sei eine Reduktion der Betriebszeit um zwei Minuten notwendig.

f) Der Rechtsvertreter der Lärmkläger nahm mit Schreiben vom 13. November 2020 zur Einschätzung der R.___ AG Stellung. Der Rechtsvertreter der Lärmbeklagten nahm mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 ebenfalls Stellung und brachte unter anderem vor, dass seiner Mandantschaft das von der R.___ AG erwähnte Schreiben

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vom 25. Mai 2019 nicht bekannt sei und er daher um dessen Zustellung bitte.

g) Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 wurde den Beteiligten antragsgemäss das Schreiben der R.___ AG vom 25. Mai 2019 zugestellt.

h) Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (versandt am 24. Dezember 2020) hiess der Gemeinderat Z.___ die Lärmklage mit folgendem Dispositiv gut:

1. Die Beklagte wird angewiesen, erforderliche bauliche Massnahmen zu ergreifen, die den Lärm nachhaltig und dauerhaft auf das zulässige Mass reduzieren. Im Vordergrund steht die Einhausung mindestens der lärmintensiven Arbeiten (Gerüstumschlag) auf dem Werkplatz auf Grundstück Nr. 002. 2. Bis zur Bauvollendung der lärmreduzierenden Massnahmen (Ziffer 1) darf der Gerüstumschlag auf offener bewilligter Fläche nur unter Einhaltung der Planungswerte erfolgen und zwar werktags während drei Stunden zwischen 13.30 und 16.30 Uhr. Die zeitliche Einschränkung gilt ab 1.2.2021. 3. Der verfahrensrechtliche Antrag zur Herausgabe der Messdaten wird abgewiesen. Die Unterlagen sind vollständig. 4. Nichtbefolgung wird nach Art. 292 StGB unter Strafe gestellt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Ausserdem bleiben bei wiederholten Verstössen weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen (insbesondere Erlass eines Nutzungsverbots) vorbehalten. 5. Einem allfälligen Rekurs gegen Ziff. 2 des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Die Kosten für diesen Entscheid werden der Beklagten in Rechnung gestellt. Sie betragen CHF 3'021.80 (CHF 1'500 Entscheidgebühr, CHF 1'521.80 Auslagen R.___ AG für Stellungnahme). Seinen Beschluss begründet der Gemeinderat damit, dass der derzeitige Betrieb die massgebenden Planungswerte überschreite. Dabei sei auf das Gutachten R.___ AG abzustellen, welches auch vom Baudepartment sowie vom Kreisgericht S.___ bestätigt worden sei. Weil die Planungswerte nicht eingehalten werden könnten, seien Massnahmen notwendig. Als mögliche Massnahmen erwog der Gemeinderat die zeitliche Einschränkung des Betriebs, die Einhausung des Areals oder

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zumindest des lärmintensiven Teils sowie die Verlegung des Werkbetriebs. Er beurteilte bauliche Massnahmen als technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar. Bis zur Fertigstellung der baulichen Massnahmen sei aber zum Schutz der Gesundheit der Anwohner übergangshalber eine zeitliche Beschränkung des Betriebs notwendig. Werktags werde durchschnittlich neun Stunden gearbeitet. Zumal der Gutachter R.___ AG eine Reduzierung auf 35% empfehle, ergebe sich eine tägliche Nutzung von drei Stunden. Sinnvollerweise sollten die Stunden zusammenhängend geleistet werden können. Idealerweise sollte der Arbeitseinsatz auf den Nachmittag verlegt werden, so könnten Gerüstteile des Vortags abgeladen und Fahrzeuge mit den Gerüstteilen für den Folgetag beladen werden. Hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung erwog der Gemeinderat, dass die gesundheitliche Situation der Kläger keinen weiteren Aufschub rechtfertige. Weil im Fall des Weiterzugs des Beschlusses wiederum weitere Monate vergehen würden, rechtfertige es sich die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die zeitliche Beschränkung für ein allfälliges Rekursverfahren zu entziehen.

E. Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ AG, die B.___ AG und C.___, alle vertreten lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 27. Dezember 2020 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 11. Januar 2021 werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 21. Dezember 2020 sei aufzuheben, soweit diese nicht von vornherein nichtig ist; 2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu gewähren; Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2020 sei aufzuheben; Über das Rechtsbegehren Nr. 2 sei vorneweg und umgehend zu entscheiden; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, für das Rekursverfahren wie für das erstinstanzliche Verfahren. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz für lärmbegrenzende Massnahmen nicht zuständig sei und sie die Vorschriften über die Ausstandspflicht sowie das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt habe. Materiell bringen die Rekurrenten vor, dass der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei und der Entscheid insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Betriebszeiten willkürlich sei. Schliesslich wird gerügt, dass die Gebührenrechnung auf den Rekurrenten 3 persönlich ausgestellt worden sei. Für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung würden desweilen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) vorliegen. Damit sei

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Ziff. 5 des angefochtenen Beschlusses rechtswidrig und entsprechend aufzuheben.

F. a) Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sofern auf den Rekurs eingetreten werde, sei das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Die formellen und materiellen Einwände der Rekurrenten werden von der Vorinstanz bestritten. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung bringt die Vorinstanz vor, dass die übermässige Lärmbelastung seit dem Gutachten R.___ AG vom 4. Dezember 2018 feststehe, ohne das etwas dagegen unternommen worden sei. Die Gesundheit der Nachbarn gehe fraglos den wirtschaftlichen Interessen der Rekurrenten vor.

b) Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 beantragen die Rekursgegner, weiterhin vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Sargans, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei zu bestätigen. Die formellen und materiellen Einwände der Rekurrenten werden ebenfalls bestritten. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wird geltend gemacht, dass Lärm die Lebensqualität einschränke und physisch wie auch psychisch krank mache. Folge davon seien hohe Kosten für Medikamente, Arztbesuche und Kuraufenthalte. Diese externen Folgen würden seit nunmehr drei Jahren die Nachbarn des Gerüstbaubetriebs bezahlen. Die Situation der Rekursgegner sei vor Einreichung der vorliegend strittigen Lärmklage derart akut gewesen, dass notfallmässige Klinikaufenthalte notwendig geworden seien.

G. Weil die in Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vorgesehene Beschränkung der täglichen Betriebszeiten ab dem 1. Februar 2021 gelten soll und die Vorinstanz diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Rekurses entzogen hat, ist vorab über den Antrag zur Wiederherstellung zu befinden, und zwar vor Abschluss des Schriftenwechsels.

H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Zuständig für die Wiederherstellung oder den nachträglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist die Rekursinstanz, die in der Hauptsache zuständig ist (T. ZUBER in: Rizvi/

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Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51 N 60). Vorliegend ist dies das Baudepartement (Art. 43bis VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Verfügungen und Entscheide betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung der Vollstreckung können in der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 14 Tagen gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP angefochten werden (U.P. CAVELTI in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 13).

1.3 Die Rekursberechtigung (Art. 45 VRP) der Rekurrenten 1 und 2 ist unbestritten. Vorinstanz und Rekursgegner bringen jedoch vor, dass der Rekurrent 3 nicht beschwert sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über die Legitimation erst im Endentscheid zu befinden ist. Bis dahin hat jeder Rekurrent Anspruch darauf, dass ihm effektiver Rechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung seines Rekurses nicht in ermessensfehlerhafter Weise entzogen wird. Die fehlende Legitimation in der Hauptsache kann jedoch, sofern sie eindeutig ist, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, d.h. bei der materiellen Beurteilung des Antrags über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. BGE 129 II 286 Erw. 1.3).

2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorerst nur über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses befunden. Dafür werden im Rekursverfahren keine Beweise erhoben und keine zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen getroffen. Sodann sind die Beweisanforderungen reduziert, indem das Glaubhaftmachen der Tatsachen genügt (T. ZUBER, a.a.O., Art. 51 N 67).

3. Die Vorinstanz hat dem vorliegenden Rekurs in Bezug auf Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids – die zeitliche Beschränkung der Nutzung ab 1. Februar 2021 – die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rekurrenten verlangen, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werde.

3.1 Der Rekurs hat nach Art. 51 Abs. 1 VRP grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 51 Abs. 2 VRP). Die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP bedeutet, dass eine Verfügung oder ein Entscheid während dem Lauf einer Rechtsmittelfrist sowie dem (allenfalls) anschliessenden Rechtsmittelverfahren noch keine Wirkung entfaltet. Sie tritt unabhängig von der Zulässigkeit, Gültigkeit oder materiellen Begründetheit des Rekurses – allenfalls unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – ein (T. ZUBER, a.a.O., Art. 51 N 27). Dadurch werden Vollzug und Wirksamkeit der Anordnung aufgeschoben. Der Grund dafür liegt darin, dass Verfügungen und Entscheide zunächst

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einer justizmässigen Überprüfung unterliegen sollen, bevor sie verbindlich und durchsetzbar werden. Ein Abrücken von diesem Grundsatz soll deshalb nicht leichthin erfolgen, und der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung entgegenstehender Interessen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP vermögen deshalb nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Fest steht aber, dass mit dem Inkrafttreten des V. Nachtrags zum VRP (nGS 42.55) am 1. März 2007 die Anforderungen an den Entzug der aufschiebenden Wirkung verringert worden sind. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer Verfügung gebietet. Auch private Interessen können unter Umständen den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Als zulässige öffentliche Interessen gelten Anliegen, die in der Rechtsordnung allgemein ausgewiesen sind (zum Beispiel Schutz gefährdeter Polizeigüter) oder Gründe, die sich aus der Gesetzgebung ergeben und die mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beschleunigt durchgesetzt werden sollen. Das betroffene Interesse ist dann mit den allenfalls entgegenstehenden – öffentlichen oder privaten – Interessen in Abwägung zu bringen (VerwGE B 2012/96 vom 19. Juni 2012 Erw. 2).

3.2 Als öffentliche Interessen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der per 1. Februar 2021 angeordneten Betriebszeiten bringen die Vorinstanz und die Rekursgegner zusammengefasst die Einhaltung der Rechtsordnung sowie den Gesundheitsschutz vor. Unbestritten handelt es sich hierbei um gewichtige öffentliche – und in Bezug auf den Gesundheitsschutz auch private – Interessen. Diesen gewichtigen Interessen steht der Einwand der Rekurrenten entgegen, wonach der angefochtene Entscheid unter formellen und materiellen Gesichtspunkten rechtswidrig sei. Der Eingriff in die rechtmässig erteilte Baubewilligung sei nur im Rahmen eines Widerrufs gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP möglich. Die angeordnete Reduktion der Betriebszeiten komme einem Nutzungsverbot gleich. Insbesondere die Rekurrentin 2 habe ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse an der vorgängigen Überprüfung der angeordneten Massnahmen. Somit sind die aufgezeigten öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Einschränkung der Betriebszeiten und das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Einschränkung gegeneinander abzuwägen.

3.3 Mit Baubewilligung vom 30. September 2015 hat die Vorinstanz den Betrieb eines offenen Lagerplatzes für Gerüstbau auf der Teilfläche 1 bewilligt. Damit beruht der heutige Betrieb grundsätzlich auf einer rechtkräftigen Baubewilligung. Betriebszeiten sieht die Baubewilligung nicht vor. Der vorliegend angefochtene Beschluss ändert die rechtskräftige Baubewilligung, indem neu Betriebszeiten von 13.30 bis 16.30 Uhr vorgesehen sind. Die Änderung bzw. der Widerruf von Verfügungen ist in Art. 28 VRP geregelt. Die Änderung setzt – sofern sie

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wie vorliegend zum Nachteil des Betroffenen erfolgt – wichtige öffentliche Interessen voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes bedeutet dies, dass das öffentliche Interesse an der belastenden Änderung der Verfügung das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an deren Aufrechterhaltung klar überwiegen muss (T. TSCHUMI in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 28 N 8). Zumal die Änderung einer rechtskräftigen Baubewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetzt, muss das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung hoch gewichtet werden.

3.4 Die umgehende Einschränkung der Betriebszeiten hätte insbesondere für die Rekurrentin 2 Nachteile verschiedener Art zur Folge. Die neu angeordneten Betriebszeiten widersprechen diametral den heutigen – im Gutachten R.___ AG ausgewiesenen und grundsätzlich unbestrittenen – Betriebszeiten der Rekurrentin 2. Der Betrieb müsste demnach komplett umorganisieren werden. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrentin 2 – wie die Vorinstanz im Beschluss ausführt – in T.___ einen weiteren Werkplatz besitzt. Mit der Umorganisation sind Kosten verbunden. Auftragsverluste und Entlassungen sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. Davon geht auch die Vorinstanz aus, hält sie doch im angefochtenen Entscheid selbst fest, dass die Einschränkung der Betriebszeiten auf Dauer massive Auswirkungen auf den Betriebsstandort hätten und mit massiven Einbussen zu rechnen sei. Insgesamt sind die Nachteile der umgehenden Einschränkung der Betriebszeiten als gewichtig zu bezeichnen.

3.5 Zwar ist das Gutachten R.___ AG – und damit die Frage der Überschreitung der Belastungsgrenzwerte – derzeit Streitpunkt in einem vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren. Zumindest besteht aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Grenzwerte überschritten sein könnten. Entsprechend kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Rekursgegner durch den Lärm Nachteile in psychischer und physischer Hinsicht erfahren. Diese Nachteile sind sicherlich ebenfalls gewichtig und in ihrer Auswirkung – jedenfalls subjektiv betrachtet – auch intensiv. Zumal aber der Betrieb rechtskräftig bewilligt ist und die Änderung der Baubewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetzt, muss das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung höher gewichtet werden. Dies umso mehr, als es sich vorliegend um einen länger bestehenden Zustand handelt. Zumindest für die Vorinstanz und die Rekursgegner steht eine übermässige Lärmbelastung seit längerer Zeit fest. So monieren beide in ihren Vernehmlassungen, dass nichts unternommen worden sei, obwohl die Lärmbelastung seit mehr als zwei Jahren feststehe. Kennt eine Behörde einen Zustand und duldet diesen über eine längere Zeit, bevor sie mittels Verfügung dessen Aufhebung oder Sanierung anordnet, deutet dies auf keine besondere Dringlichkeit hin. Dazu kommt, dass einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung eher zurückhaltend entzogen wird, wenn die Dringlichkeit darauf zurückzuführen ist, dass die Behörde in Kenntnis der Sach-

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lage (zu) lange untätig geblieben ist. Somit ist einem Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt, der sich gegen einen länger bestehenden Zustand richtet, die aufschiebende Wirkung regelmässig zu belassen bzw. zu erteilen. Dies entspricht der überwiegenden Haltung in der Rechtsprechung (X. BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 200). Nach dem Gesagten vermag das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und dem Gesundheitsschutz das private Interesse der vorgängigen Überprüfung der neu angeordneten Betriebszeiten nicht zu überwiegen.

4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das private Interesse der Rekurrenten an der vorgängigen Überprüfung überwiegt. Entsprechend ist das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen.

5. Die Kosten dieses Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.

Entscheid 1. a) Das Begehren der A.___ AG, der B.___ AG und von C.___ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wird gutgeheissen.

b) Ziffer 5 des Beschlusses Nr. 005 des Gemeinderates Z.___ vom 21. Dezember 2020 wird aufgehoben.

2. Die Kosten dieses Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BDE 2021 Nr. 11 Art. 51 Abs. 1 VRP. Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorerst nur über den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses befunden (Erw. 2). Die öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Einschränkung der Betriebszeiten des Gerüstbaubetriebs und das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Einschränkung sind gegeneinander abzuwägen (Erw. 3.2). Zumal der Gerüstbaubetrieb rechtskräftig bewilligt ist und die Änderung der Baubewilligung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetzt, muss das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung höher gewichtet werden. Dies umso mehr, als es sich vorliegend um einen länger bestehenden Zustand handelt (Erw. 3.5).

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