Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AB.2024.39-AS Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und Publikationsdatum: 02.07.2025 Entscheiddatum: 07.02.2025 Entscheid Kantonsgericht, 07.02.2025 Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2). Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die konkursamtliche Vorgehensweise im Rahmen eines Freihandverkaufs gemäss Art. 256 SchKG bzw. wirtschaftlichen Notverkaufs gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG anzufechten und die Ansetzung einer Frist zur Abgabe eines höheren Angebots zu verlangen, ohne gleichzeitig hinreichend konkret darzutun, ein entsprechend höheres Angebot machen zu wollen (E. II/3d). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Zirkulationsentscheid vom 7. Februar 2025 Besetzung Präsidentin Dr. Caroline Gstöhl, Kantonsrichter Ivo Kuster und Kantonsrichterin Claudia Wetter, Gerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer
Geschäftsnummer AB.2024.39-AS (AB.2024.40-AS; AB.2024.41-ASP) (Konkurs-Nr. […])
Verfahrensbeteiligte A.__ SA
Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt C.__,
gegen
B.__ GmbH
Beschwerdegegnerin,
und
Konkursamt […] Vorinstanz
Gegenstand Beschwerde Konkursverfahren (Freihandverkaufsverfügung und Akteneinsicht im Konkurs E.__ AG in Liq.)
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Anträge der Beschwerdeführerin (act. B/1 S. 2)
1. Es sei die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs-Nr. […], aufzuheben.
2. Es sei anzuordnen, dass sämtliche bereits erfolgten Vollzugshandlungen im Zusammenhang mit bzw. aufgrund der im Sinne von Ziff. 1 hiervor aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs-Nr. […], rückabzuwickeln seien, insbesondere seien hierzu sämtliche im Inventar zur aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs-Nr. […] genannten Gegenstände (162 Positionen) an die Vorinstanz zurückzuführen.
3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zur Rückabwicklung der aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs- Nr. […], im Sinne des obigen Antrags gemäss Ziff. 2 vorzunehmen.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht nach Art. 8a SchKG in die Konkursakten, Konkurs-Nr. […], zu gewähren. 5. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Abgabe eines höheren Angebots nach Art. 256 Abs. 3 SchKG betreffend sämtliche im Inventar zur aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs-Nr. […], genannten Gegenstände (162 Positionen) anzusetzen.
6. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Veräusserungen von Vermögenswerten aus der Konkursmasse, Konkurs-Nr. […], zu unterlassen. 7. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin bei Veräusserungen von Vermögensgegenständen aus der Konkursmasse, Konkurs-Nr. […], vorab Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Angebots nach Art. 256 Abs. 3 SchKG zu geben.
8. Unter o/e Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates.
Anträge des Konkursamtes (act. B/10 S. 21, ohne Verweise)
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen (fehlendes schutzwürdiges Interesse und fehlende qualifizierte Gläubigereigenschaft der Beschwerdeführerin).
2. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist.
3. Sollte auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden, als die einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu behandeln wären, gilt Folgendes:
3.1 Ziffer 1/2/3 Rechtsbegehren seien abzuweisen.
3.2 Ziffer 4 Rechtsbegehren sei abzuweisen.
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3.3 Ziffer 5 Rechtsbegehren sei abzuweisen.
3.4 Auf Ziffer 6 des Rechtsbegehrens sei mangels Sach- und Rechtsaktualität nicht einzutreten, ev. sei das Begehren abzuweisen.
3.5 Auf Ziffer 7 des Rechtsbegehrens sei mangels Sach- und Rechtsaktualität nicht einzutreten, ev. sei das Begehren abzuweisen.
4. Unter Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
I.
1. a) Die A.__ SA mit Sitz in G.__, […] (Beschwerdeführerin), handelt mit Maschinen und verkaufte mit Kaufvertrag vom 15. September 2017 Maschinen für die Herstellung und Verpackung von […] über insgesamt € 3.5 Mio. an die E.__ AG in Liq. mit Sitz in H.__/SG (v.d. das Mitglied des Verwaltungsrats F.__), wobei an den verkauften Maschinen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde (act. B/2/7 S. 2-5). Letzterer wurde am […] 2020 ins Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamts der Gemeinde H.__ eingetragen (act. B/2/8). Mutmasslich im Jahr 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die E.__ AG in Liq. eine Klage am Landgericht […] in Deutschland und machte eine offene Rest-Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 15. September 2017 über € 500'000.00 geltend. Mit Vorbehaltsurteil des Landgerichts […] vom […] 2018 wurde die E.__ AG in Liq. verurteilt, an die Beschwerdeführerin € 500'000.00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von € 300'000.00 seit dem 18. Oktober 2017 und aus einem weiteren Teilbetrag von € 200'000.00 seit dem 12. Dezember 2017 zu bezahlen. Der E.__ AG in Liq. wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten und die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (act. B/2/9).
Mit Entscheid des Kreisgerichts […] vom […] 2019 wurde der E.__ AG in Liq. die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten gewährt, welche je am [...] März und […] Juni 2020 verlängert wurde; letztmals bis zum […] September 2020. Am […] September 2020 bestätigte der Einzelrichter des Kreisgerichts […] den Nachlassvertrag. Mit Verfügung vom […] 2024 wurde über die E.__ AG in Liq. (Konkursitin) schliesslich doch der Konkurs eröffnet (zum Ganzen act. B/2/21). Im Rahmen des Konkursverfahrens verkaufte die Konkursmasse der E.__ AG in Liq. (v.d. die Vorinstanz) mit Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 der B.__ GmbH (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in H.__/SG (v.d. F.__)
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im Sinne eines wirtschaftlichen Notverkaufs nach Art. 243 Abs. 2 SchKG die Gegenstände gemäss Konkursinventar Nr. 1-27 und 29-161 für Fr. 850'000.00 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer). Die Maschinen, welche die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag vom 15. September 2017 an die Konkursitin verkauft hatte und für die am […] 2020 ein Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde H.__ eingetragen worden war, bildeten nicht Gegenstand der Freihandverkaufsverfügung (act. B/2/2 S. 1). Am […] 2024 meldete die Beschwerdeführerin im Konkursverfahren gegen die Konkursitin beim Konkursamt […] (Vorinstanz) eine Forderung von insgesamt Fr. 3'189'450.90 inkl. Verzugszins an. Als Forderungsgrund wurden offene Rechnungen aus dem Kaufvertrag vom 15. September 2017 sowie Gerichtskosten gemäss Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts […] vom […] 2018 angegeben. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Aussonderung an den mit dem erwähnten Kaufvertrag verkauften Gegenständen, für welche im Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde H.__ ein Eigentumsvorhalt eingetragen sei (act. B/2/13). Nachdem die Vorinstanz den Eigentumsanspruch der Beschwerdeführerin an den entsprechenden Maschinen mit Verfügung vom […] 2024 abgewiesen hatte, teilte ihr die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2024 mit, dass sie vom Kaufvertrag mit der Konkursitin (vom 15. September 2017) zurücktrete (act. B/11/4). Zudem erhob sie bezüglich der Maschinen am 6. März 2024 gegen die Konkursmasse eine Aussonderungsklage beim Kreisgericht […] (act. B/2/14). Am 16. Mai 2024 schloss die Konkursmasse der E.__ AG in Liq. mit der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung zur Gebrauchsüberlassung an den fraglichen Maschinen ab, welche die Beschwerdeführerin am 15. September 2017 an die Konkursitin verkauft hatte (act. B/2/18). Auf Antrag der Beschwerdeführerin und der Konkursitin wurde das Aussonderungsverfahren zwecks Durchführung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mit Verfügung des Kreisgerichts […] vom […] bis zum 1. Juli 2024 sistiert (act. B/2/15). Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das entsprechende Verfahren am 2. Juli 2024 wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eingeleitet (act. B/2/16).
b) Am 28. Juni 2024 hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz sodann um Einsicht in die Konkursakten ersucht. Namentlich forderte sie Einsicht in sämtliche Unterlagen bezüglich einer allfälligen Veräusserung aller sich in der Konkursmasse befindlicher Vermögenswerte, einer allfälligen Gebrauchsüberlassung der gemäss Kaufvertrag vom 15. September 2017 verkauften Maschinen und aller im Konkurs angemeldeter Forderungen der Gläubiger (act. B/2/17). Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 stellte ihr die Vorinstanz die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 (samt Inventar) und die Vereinbarung zur Gebrauchsüberlassung vom 16. Mai 2024 zu (act. B/2/2, B/2/6 und B/2/18). Gleichentags forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zudem zur Einreichung von Beweisen zur
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Substantiierung ihrer Forderungseingabe vom […] 2024 auf, ansonsten werde gemäss des ihnen bekannten Vorbehaltsurteils (des Landgerichts [...] vom […] 2018) nur eine Forderung von Fr. 500'000.00 zugelassen und der Restbetrag voraussichtlich im Kollokationsverfahren abgewiesen (act. B/2/19). Am 3. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in weitere Akten (act. B/2/3). Mit E- Mail vom 5. Juli 2024 verweigerte die Vorinstanz mit Verweis auf ihr Schreiben vom 2. Juli 2024 und einer möglicherweise fehlenden Gläubigerstellung eine weitere Akteneinsicht der Beschwerdeführerin (act. B/2/5).
2. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen die Freihandverkaufsverfügung vom [...] 2024 und die Nichtgewährung der Einsicht in die Konkursakten vom 5. Juli 2024 am 12. Juli 2024 Beschwerde bei der Kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung- und Konkurs und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. B/1). Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 20. August 2024 eine Stellungnahme mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. B/10).
Am 5. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag (vom 15. September 2017) im Konkursverfahren nicht weiter die Kaufpreisrestanz, sondern eine Schadenersatzforderung im gleichen Umfang und Rang der Forderungseingabe geltend mache. Gleichzeitig reichte sie der Vorinstanz einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom […] 2022 des Landgerichts […] ein, worin die Konkursitin verpflichtet worden war, der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung € 847.50 nebst Zinsen zu bezahlen. Diese Forderung sei ebenfalls im Konkursverfahren zuzulassen (act. B/18/22 f.).
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist am 24. September 2024 eine Replik ein (act. B/17) und teilte ausserdem am 24. Oktober 2024 mit, sie habe gegen die E.__AG in Liq. am 9. Oktober 2024 eine Strafanzeige eingereicht, nachdem sie den Ausführungen der Vorinstanz entnommen habe, dass vier unter Eigentumsvorbehalt stehende Maschinen zu ihrem Nachteil "verschrottet" worden seien (act. B/24 f.). Das Strafverfahren wurde in der Folge bis zum Ausgang des Aussonderungsverfahrens sistiert (act. B/29/33). Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 28. Oktober eine Duplik ein (act. B/27), worauf sich die Beschwerdeführerin am 8. November 2024 nochmals vernehmen liess (act. B/35). Am 19. November 2024 ging schliesslich eine weitere Stellungnahme der Vorinstanz ein (act. B/38). Die Beschwerdeführerin verzichtete am 28. November 2024 auf eine nochmalige Eingabe (act. B/41). Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich nicht am Verfahren.
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3. Auf den weiteren Sachverhalt und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. a) Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist dazu bestimmt, die Amtshandlungen der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane korrigieren zu lassen, sofern sie die Bestimmungen oder den Sinn und Geist des Bundesrechts verletzen oder dieses aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht angemessen anwenden, sowie um ihre Untätigkeit zu rügen (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 1). Verfügungen des Konkursamtes können an die (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, wobei wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 lit. e EG-SchKG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen den Abschluss des Freihandverkaufs beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 SchKG). Wird die Nichtigkeit einer Handlung des Konkursamtes geltend gemacht, ist diese jederzeit von Amtes wegen festzustellen. Die Beschwerdefrist muss hierfür insofern nicht eingehalten werden (BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, Art. 22 N 14 ff.).
b/aa) Anlass zur Beschwerde bildet einerseits die Rechtmässigkeit der Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024. Zu Recht steht nicht in Frage, dass der Freihandverkauf eine Verfügung ist, die nach Art. 17 SchKG anfechtbar ist (BGer 5A_893/ 2017 E. 3). Ausserdem richtet sich die Beschwerde gegen eine Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG. Dagegen kann ebenfalls Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden (BGer 5A_351/2013 E. 3.1.2).
bb) Mit Bezug auf den letzteren Beschwerdegrund ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 28. Juni 2024 um Einsicht in die Konkursakten der Konkursitin (act. B/2/17), worauf ihr diese mit E-Mail vom 2. Juli 2024 verschiedene Unterlagen zustellte (act. B/2/6). Am 3. Juli 2024 ersuchte sie die Vorinstanz um die Zustellung weiterer Konkursakten (act. B/2/3), was diese mit E-Mail vom 5. Juli 2024 verweigerte (act. B/2/5). Damit erfolgte die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2024 innert Frist.
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cc) Die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ebenfalls mit E-Mail vom 2. Juli 2024 zu, nachdem diese zuvor um Einsicht in die Konkursakten ersucht hatte (act. B/2/6). Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem 2. Juli 2024 Kenntnis über den Freihandverkauf zwischen der Konkursmasse der E.__ AG in Liq. und der Beschwerdegegnerin gehabt bzw. haben müssen, weshalb die Beschwerde verspätet und auf sie infolge Verspätung nicht einzutreten sei. Namentlich habe die Beschwerdeführerin im entsprechenden Konkurs am […] 2024 eine Forderung eingegeben und am 6. März 2024 beim Kreisgericht […] eine Aussonderungsklage erhoben. Sie habe daher über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Konkurs Kenntnis gehabt. Im Rahmen des Aussonderungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin im Juni 2024 Einigungsgespräche mit der Konkursitin geführt, welche aber gescheitert seien. Intern sei bekannt und es liege in der Natur der Sache, dass sie über rechtsrelevante Vorgänge im Konkursverfahren orientiert worden sei. Ansonsten hätten keine Vergleichsgespräche geführt werden können. Hinzu komme, dass mit Medienmitteilung vom […] die Beschwerdegegnerin über die Nachfolgelösung informiert habe (vgl. act. B/11/6). Ferner sei am […] eine weitere Medienmitteilung über die Konkurseröffnung über die E.__ AG in Liq. erfolgt (vgl. act. B/27/15 und B/27/16). Im Übrigen sei die Konkurseröffnung über die E.__ AG in Liq. am […] im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Publikationsplattform des Kantons St. Gallen publiziert worden (act. B/10 S. 11 f., B/27 S. 2 ff. und B/27/14).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, legt die Vorinstanz nicht ausreichend substantiiert dar, inwiefern Erstere vor dem 2. Juli 2024 über den Abschluss des Freihandverkaufs tatsächlich Kenntnis erlangt hat (act. B/17 S. 3 f.). Zum einen war im Zeitpunkt der Pressemitteilungen vom […] und […] die Freihandverkaufsverfügung noch gar nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet, weshalb die Beschwerdeführerin von deren Inhalt damals ohnehin keine hinreichende Kenntnis hätte erlangen können (act. B/2/2 und B/11/6). Zum anderen ergeben sich aus der im Aussonderungsverfahren ergangenen Sistierungsverfügung vom 17. Mai 2024 und der Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Juli 2024 ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt bereits hinreichend Kenntnis über den Freihandverkauf vom […] 2024 gehabt hätte (act. B/2/14-16). Im Aussonderungsverfahren geht es ausserdem einzig um die Klärung der Frage, ob ein strittiger Gegenstand bzw. Vermögenswert, an welchem Drittansprüche geltend gemacht werden, dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht (vgl. BGer 5A_133/2019 E. 3.1.3). Insofern ist nicht auszuschliessen, dass sich der Verhandlungsrahmen bei den entsprechenden Einigungsgesprächen nur auf diese Thematik beschränkt hatte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. B/17 S. 4). Wie die Vorinstanz
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ferner selbst einwendet, gelten mündlich oder schriftlich geführte Vergleichsgespräche zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und deren Inhalt als vertraulich (BGer 2C_500/2020 E. 4.5). Dementsprechend ist der von der Vorinstanz gestellte Beweisantrag betreffend Befragung bzw. Einholung eines Berichts von Rechtsanwalt D.__, welcher damals als Rechtsvertreter der Konkursmasse bzw. Konkursverwaltung im Rahmen des Aussonderungsverfahrens mit der Beschwerdeführerin Vergleichsgespräche geführt habe (vgl. act. B/27 S. 4), abzulehnen. Folglich ist mangels anderer Beweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 erstmals hinreichend Kenntnis von der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 erhielt und die dagegen eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2024 somit ebenfalls fristgerecht erhoben wurde.
2. a) Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Art. 17 N 40). Die Aktivlegitimation setzt zudem ein aktuelles Interesse an der Aufhebung, Änderung oder Vornahme einer bestimmten Verfügung voraus. Dieses ist dann gegeben, wenn einerseits die Verletzung der Interessen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegt und andererseits die Beschwerde in der Folge nicht gegenstandslos geworden ist (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 17 N 168 und 174). Die Beschwerde muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein, was der Beschwerdeführer in gebotener Weise dartun muss (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 7). Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Schon vor Ablauf der Jahresfrist ist die Aufhebung und damit die Anfechtung eines Verwertungsakts, insbesondere einer Freihandverkaufsverfügung, mit Beschwerde ausgeschlossen, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht bzw. berichtigt werden kann (LORANDI, Art. 17 N 264). Ein Freihandverkauf soll nicht leichthin, sondern nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel aufgehoben werden (BGE 106 III 79 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere trotz Mangelhaftigkeit des Zuschlags oder der Freihandverkaufsverfügung von der Aufhebung abzusehen bzw. von einem mangelnden praktischen Verfahrenszweck auszugehen, wenn der Erwerber die Sache inzwischen weiterveräussert hat und der Dritterwerber zu schützen ist, die Verwertung aufgrund bereits erfolgter Erlösverteilung oder aus anderen Gründen irreversibel geworden ist oder die Beschwerde gar nicht darauf abzielt, das Ergebnis
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der angefochtenen Betreibungshandlung rückgängig zu machen, sondern nur erhoben wird, um mit Blick auf einen nachfolgenden Schadenersatzprozess eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen (BGer 5A_27/2013 E. 1.1; BSK SchKG I-ROTH, Art. 132a N 7 und 39 ff.).
b) Gemäss Angaben der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 hätten sich nach der (amtlichen) Publikation der Konkurseröffnung über die E.__ AG in Liq. und gestützt auf entsprechende Medienmitteilungen einige Kaufinteressenten bei der Konkursverwaltung gemeldet und ihr Interesse am Kauf des Unternehmens der Konkursitin bekundet. Am 19. Januar 2024 habe mit zwei Kaufinteressenten eine Besichtigung des kompletten Inventars vor Ort stattgefunden. Im Rahmen einer ersten Angebotsrunde bis zum 23. Januar 2024 (14.00 Uhr) seien Angebote von USD 800'000.00, Fr. 850'000.00 (P.__ AG), Fr. 108'000.00 und Fr. 250'000.00 (B.__ GmbH) eingegangen; in einer zweiten Nachbesserungsrunde bis zum 25. Januar 2024 (14.00 Uhr) solche von USD 900'000.00, Fr. 900'000.00 (B.__ GmbH) und Fr. 950'000.00 (P.__ AG). Nachdem die Partei mit dem höchsten Gebot die Zahlung trotz mehrerer Aufforderungen nicht innert vereinbarter Frist geleistet habe, habe die Konkursverwaltung schliesslich mit der B.__ GmbH bzw. der Beschwerdegegnerin, der zweithöchsten Bieterin, am […] 2024 den Freihandverkauf abgeschlossen (act. B/27 S. 9 ff.). Entsprechendes geht auch aus den Akten hervor (vgl. act. B/28/17 ff.).
Gemäss der Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 verkaufte die Konkursmasse der E.__ AG in Liq. (v.d. die Vorinstanz) der Beschwerdegegnerin verschiedene Gegenstände im Eigentum der Konkursitin sowie deren Goodwill für einen Gesamtverkaufspreis von Fr. 850'000.00. Dieser Freihandverkauf erfolgte als vorzeitiger Verwertungsakt im Sinne eines wirtschaftlichen Notverkaufs gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG und betraf namentlich Gegenstände gemäss Konkursinventarliste Nr. 1-27 und 29-161 bzw. sämtliches bewegliches Mobiliar, Einrichtungen, Büromobiliar, Enderzeugnisse (u.a. […], Inventar Nr. 49-63), Handelswaren (Inventar Nr. 64-67), Rohstoffe (u.a. […], Inventar Nr. 68-80 und 155-159), Hilfsstoffe (u.a. […]; Inventar Nr. 82-104) und Verpackungsmaterial (Inventar Nr. 105-154; act. B/2/2). Aus der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung (act. B/2/2, Ziff. 6), dem Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin mit Sitz und Domizil am bisherigen Sitz und Domizil der Konkursitin (act. B/2/20) und den entsprechenden Vorbringen der Vorinstanz (act. B/10 S. 2; B/27 S. 12 ff.) geht sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin, die wie erwähnt ebenfalls von F.__ geführt wird, den bisherigen Geschäftsbetrieb der Konkursitin, insbesondere die Produktion von […], fortgeführt hat (vgl. insb. act. B/27
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S. 12 Rz. 23). Der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kaufpreis ging bei der Konkursverwaltung am 12. Februar 2024 ein (act. B/28/26).
c) Demzufolge ist davon auszugehen, dass inzwischen nur noch ein Teil der veräusserten Gegenstände vorhanden ist bzw. ein Teil davon bereits verarbeitet und/oder weiterveräussert wurde. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 bringt die Vorinstanz denn auch vor, vom gesamten veräusserten Inventar im Rahmen des Freihandverkaufs sei 20% verderblich gewesen. Ausserdem seien die Enderzeugnisse und die Handelswaren "alle weg", von den Hilfsstoffen noch rund 30% und von den Verpackungsmaterialien noch etwa 40% vorhanden. Bei den Rohstoffen sei vom […] "alles weg" und vom […] noch ca. 60% "hier". Das Büromobiliar bzw. -inventar sei alles noch vorhanden, allerdings nicht werthaltig. Sie stützt sich dabei wohl auf eine telefonische Auskunft des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin (act. B/27 S. 20). Von der Beschwerdeführerin werden diese Vorbringen nicht (substantiiert) bestritten (act. B/35 S. 5). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass im Rahmen des Freihandverkaufs ein Gesamtkaufpreis für sämtliche Gegenstände gemäss Konkursinventar Nr. 1-27 und Nr. 29-161 samt Goodwill vereinbart wurde (act. B/2/2). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zumindest in Bezug auf die nicht mehr vorhandenen bzw. bereits weiterverarbeiteten oder -veräusserten Gegenstände eine Rückabwicklung des Freihandverkaufs nicht mehr möglich und die diesbezügliche Beschwerde verfolgt keinen praktischen Verfahrenszweck. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in rechtsgenüglich dargetan (vgl. act. B/1 S. 5 und B/35 S. 5). Der Beschwerdeführerin fehlt es insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Voraussetzungen für einen Freihand- bzw. Notverkauf. Zudem sei fraglich, ob ein angemessener Verkaufspreis geleistet worden sei. Ausserdem stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr hätte die Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Angebots gegeben werden müssen (act. B/1 S. 12 f., B/17 S. 9 ff. und B/35).
b/aa) Gemäss Art. 256 Abs. 1 SchKG können die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft werden. Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen (Abs. 3). Die für das ordentliche Konkursverfahren erlassenen Verwertungsregeln gelten mit gewissen
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Ausnahmen auch für das summarische Konkursverfahren (Art. 231 Abs. 3 SchKG). Dies gilt auch für die Anordnung eines Notverkaufs (BGer 5A_893/2017 E. 3.1).
bb) Die Konkursverwaltung kann gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG ohne Aufschub Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässige Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden. Dies gilt auch – wie vorliegend – im summarischen Konkursverfahren. Ein Notverkauf setzt immer Dringlichkeit voraus. Diese ist selbstredend graduell unterschiedlich und auch eine Frage des Ermessens (BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, 3. Aufl., Art. 243 N 8). Ein Notverkauf setzt das Vorliegen spezieller Umstände voraus, die ein Abweichen vom normalen Verfahrensablauf rechtfertigen, wie die Notwendigkeit, einen Schaden zu verhindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erstellt ist, dass die Chance auf eine günstige Verwertung des Konkursvermögens wegen der Art oder Eigenschaften der betroffenen Güter mit der Zeit sinkt. Eine vorzeitige Verwertung kann auch wirtschaftlich begründet sein. So kann ein kaufmännisches Unternehmen einen Vermögenswert darstellen, der schneller Wertverminderung ausgesetzt und deshalb zu verkaufen ist, sobald es zu vorteilhaften Bedingungen, welche die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Fortsetzung des Mietvertrags gewährleisten, möglich ist (BGer 7B.254/2004 in: Praxis 95 (2006) Nr. 8 E. 2.1; vgl. BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, Art. 243 N 9). Zudem können hohe Lager- oder Unterhaltskosten einen Notverkauf rechtfertigen. Das ökonomische Gesamtinteresse der Masse und damit auch der Gläubigergesamtheit steht als Massstab stets im Zentrum der Entscheidung (BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, Art. 243 N 8b). Der erzielte Preis muss insgesamt fair erscheinen. Er wird nicht inhaltlich und absolut, sondern durch ein faires Verfahren bestimmt (MEIER, die Weiterführung des Unternehmens nach Konkurseröffnung, BlSchK 2003, S. 16).
cc) Die kantonalen Aufsichtsbehörden sprechen sich zwar teilweise dafür aus, den Konkursgläubigern sei im Rahmen eines Notverkaufs unter Umständen das Recht einzuräumen, höhere Angebote zu unterbreiten (vgl. u.a. Entscheid Obergericht Kanton Zürich PS120211 E. 5.2.3). Das Bundesgericht führte in BGer 5A_893/2017 aber explizit aus, es erübrige sich, die Frage zu erörtern, ob bei Dringlichkeit im Sinne von Art. 243 Abs. 2 SchKG das Recht zum Höhergebot nach Art. 256 Abs. 3 SchKG ausgeschlossen werden könne. Das Recht zum Höherangebot betreffe neben Grundstücken lediglich die Vermögenswerte von bedeutendem Wert. Abgesehen von dieser Einschränkung liege es im Ermessen des Konkursamtes, ob es die Gläubiger zur Einreichung eines Angebots einladen
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wolle, bevor es einen Freihandverkauf verfüge (E. 3.1 und 3.4.3; vgl. auch BGer 27/2013 E. 4 und 7B.254/2004 in: Praxis 95 [2006] Nr. 8 E. 2.1). Was unter einem Vermögensgegenstand von bedeutendem Wert i.S.v. Art. 256 Abs. 3 SchKG zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Während einzelne Lehrmeinungen davon ausgehen, der "bedeutende Wert" im Sinn dieser Bestimmung bestimme sich primär in Relation zur Gesamtmasse, geht die herrschende Lehre und Rechtsprechung von einem objektiven Massstab aus. Im Tenor wird dafür plädiert, dass ein Inventar- bzw. Liquidationswert von Fr. 50'000.00 (entsprechend einem Verkehrswert von Fr. 100'000.00) als Richtwert zu gelten habe. Weitere Lehrmeinungen gehen ebenfalls von einem objektiven Massstab aus und nennen ähnliche Werte mit gewissen Abweichungen nach unten und oben (vgl. zum Ganzen BGer 5A_678/2012 E. 4 m.w.H.; bestätigt betreffend Abstellen auf Inventarwert in BGer 5A_893/2017 E. 3.4.3). Das Objekt muss für sich betrachtet, unabhängig von der Höhe der Passiven und dem Vorliegen weiterer Aktiven, einen bedeutenden Wert aufweisen (zum Ganzen BSK SchKG II-BÜRGI, 3. Aufl., Art. 256 N 26b).
c) Nach Angaben der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 habe die Beschwerdegegnerin nebst dem (teilweise verderblichen) Inventar auch sämtliche Arbeitsverträge der Mitarbeitenden der Konkursitin übernommen, sodass insbesondere zwei laufende Grossaufträge hätten ausgeführt werden können. Dadurch habe die Passivmasse der privilegierten Forderungen um rund Fr. 100'000.00 verringert werden können. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag der Konkursitin in Bezug auf die Geschäftsräumlichkeiten an der […]strasse in H.__ mit der Vermieterschaft rückwirkend per […] 2024 und die noch offenen Mietkosten übernommen. In der Folge habe die Vermieterin unwiderruflich auf das Retentionsrecht verzichtet, weshalb der Verwertungserlös nicht um retentionsgesicherte Mietzinsforderungen geschmälert worden sei. Insgesamt habe mit dem angefochtenen Freihandverkauf ein Gesamtvorteil für die Gesamtheit der Gläubiger von Fr. 1'040'016.20 erzielt werden können (act. B/27 S. 17 f. und B/28/30 f.). Laut dem von der Vorinstanz eingeholten Kurzgutachten von Prof. Dr. M.__ vom 24. Oktober 2024 habe sie mit dem angefochtenen Freihandverkauf eine einmalige Möglichkeit und ein sehr gutes Ergebnis für die Allgemeinheit der Gläubiger realisiert. Es handle sich um einen beachtlichen bzw. substantiellen Betrag für die Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin. Erfahrungsgemäss erscheine ausserdem fraglich, ob ein solcher Betrag Monate später (nach einem Betriebsunterbruch) noch hätte erzielt werden können (act. B/27 S. 12 ff.).
Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, dass eine Notverkaufssituation bestanden hat bzw. die vorzeitige Verwertung der Gegenstände, welche Inhalt der Freihandverkaufs-
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verfügung vom […] 2024 waren, gerechtfertigt und insbesondere wirtschaftlich begründet war. Es bestehen ausserdem Hinweise, dass viele Inventarpositionen (u.a. Rohstoffe […] und Enderzeugnisse) einer schnellen Wertverminderung unterlagen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und bringt vor, die Haltbarkeit von […] und […] betrage bei korrekter Lagerung zwei Jahre. Sie stützt sich dabei auf zwei Online-Artikel (act. B/1 S. 12 und B/17 S. 9). Selbst wenn dem grundsätzlich so wäre, hätte sich der Wert von Rohprodukten trotzdem täglich vermindert und es wären entsprechend hohe Lagerkosten angefallen, was ebenfalls einen Notverkauf rechtfertigen würde. Wie die Vorinstanz ausserdem vorbringt, habe es sich um ein Alleinstellungsmerkmal des Unternehmens gehandelt, dass stets frische Ware an die Kunden geliefert worden sei (act. 27 S. 19). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei gutachterlich festzustellen, wie die Haltbarkeit und Verderblichkeit der zum Konkurszeitpunkt zur Konkursmasse gehörenden Waren gewesen sei, als unbehilflich (act. B/17 S. 10). Massgeblich ist ferner, dass mit dem Notverkauf der Betrieb der Konkursitin nahtlos fortgeführt, sämtliche Arbeitsplätze erhalten und das Mietverhältnis betreffend der Geschäftsräumlichkeiten fortgeführt werden konnten, was ein rasches Handeln der Vorinstanz erforderlich machte. Irrelevant ist zudem, ob die Vermieterin auch bei der Übernahme durch einen anderen Interessenten auf ein allfällig ihr zustehendes Retentionsrecht verzichtet hätte, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt. Fakt ist, dass sie vorliegend darauf verzichtet hat und der Verkaufserlös nicht um eine entsprechende Retentionsforderung geschmälert wurde. Abgesehen davon handelt es bei der entsprechenden Behauptung der Beschwerdeführerin um eine reine Mutmassung (act. B/1 S. 13).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kaufpreis von Fr. 850'000.00 insgesamt als fair und es ist davon auszugehen, dass dieser dem Fortführungswert der gesamten veräusserten Vermögenswerte (samt Goodwill) entsprach, zumal es sich um das zweithöchste Gebot gehandelt und die Höchstbietende (P.__ AG) den Kaufpreis nachweislich nicht innert vereinbarter Frist (bis zum 29. Januar 2024 16.00 Uhr) bezahlt hat (act. 1 S. 1 und 140, B/17 S. 12 f., B/28/23 ff. und B/35 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet, dass preismindernde Absprachen zwischen der meistbietenden Kaufinteressentin (P.__ AG) und der Beschwerdegegnerin zu einem Mindererlös und somit zu einem Schaden der Gläubigergemeinschaft geführt hätten, ohne hierzu Belege einzureichen (act. 1 S. 14, B/17 S. 11 und B/35 S. 3). Aus dem Umstand allein, dass F.__ sowohl bei der Betriebsübernahme der Konkursitin durch die Beschwerdegegnerin als auch durch die P.__ AG Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft hätte sein sollen bzw. tatsächlich geworden ist (act. B/28/21 ff.), kann solches nicht geschlossen werden. Ausserdem steht einem Freihandverkauf grundsätzlich nicht
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entgegen, dass eine Gesellschaft einzig mit dem Zweck gegründet wird, die Geschäfte einer Konkursitin mit dem bisherigen Geschäftsführer weiterzuführen (vgl. auch act. B/17 S. 11). Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch den erfolgten Freihandverkauf mit nahtloser Weiterführung des Betriebs samt Übernahme der Arbeitnehmenden und des Mietverhältnisses ein besserer Preis erzielt werden konnte als bei einem späteren Verkauf. Es ist nicht ersichtlich, dass das Konkursamt bei der vorliegenden Ausgangslage sein Ermessen überschritten hat, indem es von Dringlichkeit nach Art. 243 Abs. 2 SchKG ausging.
Im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die einzelnen Inventarpositionen jeweils für sich betrachtet einen bedeutenden Inventarwert bzw. Vermögenswert i.S.v. Art. 256 Abs. 3 SchKG aufweisen würden bzw. aufgewiesen hatten. Solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (act. B/1, B/17 und B/35). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch zur Einreichung eines höheren Angebots gehabt hätte.
d) Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vom 12. Juli 2024 zwar zunächst vor, sie sei bereit, die Abgabe eines höheren Angebots innert angemessener Frist zu prüfen, sobald ihr von der Vorinstanz sämtliche Konkursakten zur Verfügung gestellt würden. Sie biete Gewähr für die Einreichung eines höheren Angebots (act. B/1 S. 3). Am 24. September 2024 führte sie im Rahmen ihrer Replik aus, sie könne aufgrund der ihr verweigerten Akteneinsicht und ihrer Unkenntnis über die Aktenlage zurzeit keine Prüfung der Anforderungen (an ein Höherangebot) vornehmen. Ausserdem könne sie nicht überprüfen, ob ein sachgerechter Preis für die Vermögenswerte erzielt worden sei (act. B/17 S. 13). Daraufhin reichte die Vorinstanz mit Duplik vom 28. Oktober 2024 zahlreiche Unterlagen in Bezug auf den erfolgten Freihandverkauf ein und zeigte ausführlich auf, wie es zum Abschluss der entsprechenden Verfügung mit der Beschwerdegegnerin gekommen war (vgl. act. B/27 f.; sowie vorne E. II. 2b). Dabei legte sie auch den Korrespondenzverlauf mit den Kaufinteressenten vor, insbesondere die konkreten Kaufpreisangebote (act. B/28/17-23), den Beleg des Zahlungseingangs der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 (act. B/28/26) und das Verzeichnis der Forderungseingaben (act. B/28/28), um welche die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. Juli 2024 ersucht hatte (act. B/2/3). Die Vorinstanz bringt vor, die eingereichten Akten enthielten die notwendigen Details zum Freihandverkauf (act. B/27 S. 21). Mit Eingabe vom 8. November 2024 macht die Beschwerdeführerin in der Folge neu geltend, dass sie nach der im Rahmen der Duplik gewährten Einsicht in einzelne das Bieterverfahren betreffende Dokumente bereit sei, ein "mindestens gleichwertiges Angebot" für sämtliche im
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Inventar zur aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 genannten Gegenstände abzugeben, wobei die Vorinstanz im Rahmen der Akteneinsicht mitunter offenzulegen habe, welche der inventarisierten Gegenstände nicht mehr vorhanden bzw. bereits durch die Beschwerdegegnerin weiterveräussert worden seien (act. B/35 S. 4). Damit hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sie ein das Höchstgebot übersteigendes Angebot machen will.
Wer auf dem Beschwerdeweg die konkursamtliche Vorgehensweise anficht und die Ansetzung einer Frist zum Höherangebot verlangt, muss dartun, dass er/sie ein entsprechendes Angebot machen will; es besteht kein schützenswertes Interesse und würde vielmehr dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Interesse der Gläubigergesamtheit an einem möglichst vorteilhaften Verwertungsergebnis widersprechen, den ganzen Freihandverkauf aufzuheben und rückabzuwickeln, ohne dass Gewähr für ein höheres Angebot besteht. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund eines raschen Wertzerfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass annähernd zu den ursprünglichen Konditionen überhaupt noch andere Käufer gefunden werden könnten (vgl. BGer 5A_27/2013 E. 3.2), zumal es vorliegend wie aufgezeigt um eine Betriebsübernahme (samt Arbeitnehmenden und Goodwill) und entsprechend um ein Gesamtpaket ging, das verkauft wurde. Die Beschwerdeführerin verstösst folglich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die konkursamtliche Vorgehensweise anficht und die Ansetzung einer Frist zur Abgabe eines höheren Angebots verlangt, ohne gleichzeitig hinreichend konkret darzutun, ein entsprechendes höheres Angebot machen zu wollen. Sie legte namentlich auch nicht dar, dass sie nebst den verkauften Inventarpositionen auch den Betrieb, die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmenden und den Mietvertrag übernehmen würde (act. 1 S. 17 und 35). Insofern hat die Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die angefochtene Freihandverkaufsverfügung abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Eine Rückabwicklung erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung als unmöglich.
5. a/aa) Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Entscheidend für das Vorliegen eines solchen Interesses ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Einsichtsinteresse (BGer 5A_83/2010 E. 6.3). Dieses braucht nicht notwendigerweise
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finanzieller Natur zu sein, es genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. Ein abstraktes und allgemeines Interesse genügt hingegen nicht (SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl., Art. 8a N 5). Ist der Konkurs einmal eröffnet, bezweckt das Einsichtsrecht, dass die Konkursgläubiger die Lage des Schuldners prüfen und im Konkursverfahren ihre Rechte wahrnehmen können. Im Fall des Konkurses ist daher grundsätzlich jeder Konkursgläubiger zur Einsicht in die Konkursakten berechtigt. Wer ausserdem unabhängig von seiner Gläubigerstellung im Konkurs zu Schaden gekommen ist und den Ausfall gegenüber einem Dritten einklagen will, kann die Konkursakten einsehen, um Beweise gegen den Dritten zu sammeln (BGE 141 III 281 E. 3.3.2). Das Einsichtsrecht steht ferner Gläubigern zu, die zwar noch keine Betreibung gegen die eingetragene Person eingeleitet haben, aber dennoch z.B. zur Prüfung von allfälligen Anschlussfristen (Art. 110 SchKG) oder zur Abklärung eines Konkursantrags (Art. 190 SchKG) ein Interesse daran haben zu wissen, ob ihr Schuldner bereits von anderen Gläubigern betrieben wird. Auch bloss potenzielle Gläubiger sind einsichtsberechtigt. Auch jede weitere Drittperson, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Eine allgemeine Vermutung der Legitimation, wie sich diese aus der Gläubiger- oder Schuldnereigenschaft ergibt, besteht beim nicht am Verfahren beteiligten Dritten nicht. Vielmehr hat das ersuchte Amt im Einzelfall zwischen dem Einsichtsinteresse des Gesuchstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen und aufgrund der konkreten Interessenlage in bestimmtem Umfang Einsicht zu gewähren oder zu verweigern (SK SchKG-WEINGART, Art. 8a N 12 ff.). In Art. 8a Abs. 2 SchKG sieht das Gesetz vor, dass ein solches darin liegt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Auskunft zu entnehmenden Information und den berechtigten Interessen des Auskunftsersuchenden bestehen muss (vgl. BGE 115 III 1 E. 2; BSK SchKG I-PETER, 3. Aufl., Art. 8a N. 12 f.). In der Praxis wird ein schützenswertes Interesse insbesondere bei Personen bejaht, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81 E. 2; BGer 5A_83/2010 E. 6.3).
bb) Der Umfang des Einsichtsrechts bestimmt sich nach dem konkret bestehenden Auskunftsinteresse. Dem Entscheid über das im Einzelfall zu gewährende Einsichtsrecht liegt stets eine Abwägung des Interesses des Gesuchstellers an einer umfassenden Information einerseits und dem Datenschutzinteresse des Betriebenen andererseits zugrunde. Entgegen dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG umfasst das Einsichtsrecht nicht nur die Protokolle und Register, sondern erlaubt alle Akten und Belege einzusehen. Das umfasst grundsätzlich alle sich auf den konkreten Fall bezogenen beim Betreibungs- oder
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Konkursamt, respektive bei der Konkursverwaltung, befindlichen Akten (BSK SchKG I- PETER, Art. 8a N 24 f.; SK SchKG-WEINGART, Art. 8a N 26; vgl. BGE 135 III 503 E. 3). Die Auskunft hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen (BGer 5A_891/2015 E. 4.2). Im Übrigen dürfen keine Auskunftsverweigerungsgründe gemäss Art. 8a Abs. 3 und 4 SchKG vorliegen.
b) Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 28. Juni 2024 um Einsicht in sämtliche Akten betreffend einer allfälligen Veräusserung aller sich zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in der Konkursmasse befindlichen Vermögenswerte, insbesondere bezüglich eines allfälligen Freihandverkaufs. Zudem beantragte sie Akteneinsicht betreffend einer allfälligen Gebrauchsüberlassung der gemäss Kaufvertrag vom 15. September 2017 unter Eigentumsvorbehalt verkauften Maschinen und aller im Konkurs angemeldeter Forderungen und Gläubiger. Namentlich ersuchte sie um Zustellung eines Verzeichnisses der Gläubiger und deren angemeldeter Forderungen (act. B/2/17). Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 stellte ihr die Vorinstanz die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, den Entwurf des Konkursinventars, das Register über die Eigentumsvorbehalte und die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung vom 16. Mai 2024 zu (act. B/2/2, B/2/6 und B/2/18). Weiter wies sie darauf hin, dass sie Unterlagen in Bezug auf die im Konkurs angemeldeten Forderungen der Gläubiger noch nicht herausgeben könne, da diese zuerst gesichtet und bearbeitet werden müssten (act. B/2/6). Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. Juli 2024 in Bezug auf den Freihandverkauf und die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung um Einsicht in die folgenden Unterlagen (act. B/2/3):
Betreffend Freihandverkaufsverfügung:
1. Akten, aus denen sich ergibt, wann die B.__ GmbH oder deren Vertreter erstmals Interesse an einem Erwerb von Vermögenswerten aus der Konkursmasse bekundet hatten; 2. Akten, aus denen sich ergibt, welche materiellen Verhandlungen betreffend den Erwerb von Vermögenswerten aus der Konkursmasse stattgefunden haben, die schliesslich zur Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 geführt haben (insbesondere Korrespondenz betreffend Inhalt einer solchen Freihandverfügung bzw. Protokolle der Vertragsverhandlungen); 3. Akten, aus denen sich ergibt, auf welcher Grundlage der Fortführungswert von CHF 850'000.00 für sämtliche freihändig veräusserten Vermögenswerte festgelegt wurde (insbesondere allfällige Schätzungsprotokolle oder Gutachten); 4. Akten, aus denen sich ergibt, wann der Kaufpreis in Höhe von CHF 850'000.- vom wem effektiv überwiesen worden war (in der Freihandverfügung ist lediglich erwähnt, dass dieser bereits überwiesen worden sei);
Betreffend Gebrauchsüberlassungsvereinbarung:
5. Akten, aus denen sich ergibt, welche materiellen Verhandlungen betreffend die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung stattgefunden haben (insbesondere Korrespondenz betreffend die Regelung der Anrechnung der
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bereits geleisteten Zahlungen an den Kaufpreis im Falle eines Erwerbs der Maschinen durch die B.__GmbH; vgl. Ziff. 6 der Gebrauchsüberlassungsvereinbarung, insbesondere Protokolle der Vertragsverhandlungen; 6. Akten, aus denen sich ergibt, wann die B.__ GmbH das Depot überwiesen hat und für welche Monate die B.__ GmbH die Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung bisher bezahlt hat; 7. Akten, aus denen sich ergibt, auf welcher Grundlage die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung der Maschinen festgelegt wurde.
In der Folge teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. Juli 2024 u.a. mit, dass ihr aufgrund der bisherigen Abklärungen und Unterlagen wahrscheinlich keine Gläubigerstellung und damit kein Akteneinsichtsrecht mehr zukomme (act. B/2/5).
c) Die Beschwerdeführerin hat am […] 2024 im Konkursverfahren gegen die E.__ AG in Liq. eine Forderung von insgesamt Fr. 3'189'450.90 eingegeben (act. B/2/13). Diesbezüglich macht sie inzwischen infolge Vertragsrücktritts vom 5. März 2024 nicht mehr die offene Kaufpreis-, sondern eine Schadenersatzforderung im gleichen Umfang geltend. Zudem reichte sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2024 eine weitere Konkursforderung von € 847.50 ein, die auf dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts […] vom […] 2022 basiert (act. B/18/22 ff.). Im Beschwerdeverfahren ist nicht abschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Gläubigerstellung zukommt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. B/10 S. 7 ff.) hat die Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss in genügender Hinsicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine potenzielle Gläubigerstellung zukommt.
Unbestritten und aktenkundig ist zudem, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Konkursitin vor dem Landgericht […] in Deutschland ein Prozess wegen einer angeblich offenen Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 15. September 2017 hängig ist (act. B/1 S. 7, B/17 S. 3, B/18/24, B/27 S. 5 f., B/35 S. 4 und B/2/9). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 die Aussonderung von Maschinen klageweise geltend, die sie mit Kaufvertrag vom 15. September 2017 an die Konkursitin verkauft hat (act. B/2/14) und für die sie im Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde H.__ einen Eigentumsvorhalt eintragen liess (act. B/2/8). Gemäss der derzeitigen Aktenlage ist das entsprechende Verfahren vor dem Kreisgericht […] hängig (act. B/1 S. 8, B/2/14-16, B/10 S. 8, B/18/27, B/27 S. 3). Unabhängig von der glaubhaft gemachten Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin würde ihr die Akteneinsicht selbst als Drittperson zustehen, welche in mehreren Gerichtsprozessen mit der Konkursitin steht.
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Die Vorinstanz reichte mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 zahlreiche Unterlagen bezüglich des erfolgten Freihandverkaufs ein und erläuterte ausführlich, wie es zum Abschluss des entsprechenden Vertrags mit der Beschwerdegegnerin kam (act. B/2/27 S. 9 ff. und B/2/28; vgl. vorne E. II.2b). Die Vorinstanz kam folglich in dieser Hinsicht dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin bereits nach, weshalb sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang als gegenstandslos erweist. Was die übrigen Konkursakten betrifft, macht die Vorinstanz keine entgegenstehenden Interessen geltend (act. B/10, B/27 und B/38). Solche sind auch keine ersichtlich. Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte für Auskunftsverweigerungsgründe gemäss Art. 8a Abs. 3 und 4 SchKG vor. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin Einsicht in die gesamten Konkursakten zu geben und die Beschwerde ist in dieser Hinsicht gutzuheissen.
6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Einsicht in die Konkursakten vom 5. Juli 2024 ist gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
7. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Es werden zudem keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Entscheid
1. Die Beschwerde gegen die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht vom 5. Juli 2024 wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.02.2025 Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).
2026-04-10T06:46:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen