Obwalden Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide (VVGE) 01.07.2016 (publiziert) VVGE 2011/13 Nr. 20
1 luglio 2016·Deutsch·Obvaldo·OW_VG·HTML·1
Riassunto
VVGE 2011/13 Nr. 20 Art. 30 Abs. 1 ZGB Änderung des Familiennamens; sie soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigen. Der neue Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, ist in die Intere
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