Obwalden Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide (VVGE) 01.07.2016 (publiziert) VVGE 1981/82 Nr. 63
1 luglio 2016·Deutsch·Obvaldo·OW_VG·HTML·2
Riassunto
VVGE 1981/82 Nr. 63, S. 120: Art. 7 Abs. 4 BauG. Grenzabstand; Mehrlängenzuschlag. Ist eine Fassade länger als 18 m, so ist der Grenzabstand im rechten Winkel zur Fassade gemessen um einen Drittel der Mehrlänge zu verlängern. Für die Ermit
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