Obwalden Gerichts- und Verwaltungsentscheide (OGVE) 27.07.2017 (publiziert) OGVE-2014-15-50.htm#
27 luglio 2017·Deutsch·Obvaldo·OW_VB·HTML·2
Riassunto
OGVE 2014/15 Nr. 50 Art. 30 Abs. 1 ZGB Änderung des Familiennamens. Die Änderung des Ledignamens zum vorehelichen Namen kann nur über eine Namensänderung erfolgen. An die Namensänderung und an die damit verbundene ernsthafte Begründung dür
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