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Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE

10 maggio 2019·Deutsch·Obvaldo·OW_UPL·PDF·13,057 parole·~1h 5min·1

Riassunto

Teilweise Gutheissung einer Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. Juli 2018. Es wird festgestellt, dass die Oberstaatsanwältin AA. ihre Amtspflichten im Sinne der Erwägungen mehrfach verletzt hat.

Testo integrale

Kanton Ok)wal den@ OBERGERICHT AB 18/013/SKE Entscheid vom 10. Mai 2019 Besetzung Gerichtspräsident II Stefan Keller Mitglieder des Gerichts Martin Ettlin, Peter Glaus, Oliver Matti und Ruth von Rotz Gerichtsschreiberir1 Andrea Bögli Beschwerdeführeri n Staatsanwaltschaft Obwalden, DD., Polizeigebäude, Postfach 1561, 6061 Sarnen Beschwerdegegneri n AA., Oberstaatsanwältin, Polizeigebäude, Postfach 1561, 6061 Sarnen Gegenstand Aufsichtseingabe in Sachen Oberstaatsanwältin AA.

Sachverhalt A Am 19. Juli 2018 reichte Staatsanwalt DD. namens der Staatsanwaltschaft Obwalden beim Obergericht des Kantons Obwalden eine Aufsichtseingabe gemäss Art. 19b Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1;) ein. Er begründet diese Eingabe mit einer häufig weder gesetz- noch zweckmässigen, geschweige denn haushälterischen Fallerledigung – soweit eine solche überhaupt stattfinde - durch die Obwaldner Oberstaatsanwältin AA. Mit der Aufsichtseingabe legte Staatsanwalt DD. zudem verschiedene Verfahrensakten ins Recht. Am 4. Juli 2018 (Versand: 6. Juli 2018) hatte er bereits eine von zwei weiteren Mitgliedern der Staatsanwaltschaft mitunterzeichnete Strafanzeige gegen Oberstaatsanwältin AA. wegen angeblicher strafrechtlicher Verfehlungen eingereicht. Mit gleichem Datum reichte Staatsanwalt DD. zusammen Mit einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde bei Landammann Christoph Amstad als Vertreter der administrativen Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft, dem Regierungsrat, ein. B Aufgrund möglicher Kollusionsgefahren holte das Obergericht Obwalden erst mit Schreiben vom 28. August 2018 eine Stellungnahme bei Oberstaatsanwältin AA. ein. Mit Schreiben vom 14. September 2018 nahm diese zur Aufsichtseingabe Stellung, hielt jedoch fest, dass sie zu diversen Einzelheiten mangels vorliegender Akten keine Aussage machen könne. Der Gerichtspräsident II wies die Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom 17. September 2018 auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht hin, von der sie im Folgenden Gebrauch machte und am 28. September 2018 einen Nachtrag zur Stellungnahme einreichte. Der Gerichtspräsident II gab der Staatsanwaltschaft Obwalden Gelegenheit, zu beiden Dokumenten zu replizieren, was diese mit Schreiben vom 28. September 2018 und 2. Oktober 2018 tat. Die OberstaatsanwältËn duplizierte am 11. Oktober 2018. Am 15., 22. und am 30. Januar 2019 befragte der Gerichtspräsident II die folgenden Personen mündlich zu Protokoll: Oberstaatsanwältin AA. (BeI. 43 P1), Staatsanwalt DD. (BeI. 42 P1), eine Sekretärin der Staatsanwaltschaft (BeI. 43 P3), der stellvertretende Kantonsarzt (BeI. 45 P), Rechtsanwalt R. (BeI. 43 P2), und eine Kantonspolizistin (BeI. 42 P2). Die im Urteil erwähnten Protokollstellen, werden mit "Protokoll, Frage und der jeweiligen Nummer) zitiert. EIwägungen 1 1.1 Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft (Art. 19 und Art. 19e Abs. 2 GOG) nimmt grundsätzlich keine Überprüfungen von Einzelfallentscheiden der Staatsanwaltschaft im Sinne einer rIchterlichen Kontrolle vor, um etwa die Rechtmässigkeit des Entscheids im konkreten Fall zu prüfen, da dies den involvierten Parteien mit den ordentlichen Rechtsmitteln vorbehalten ist. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde untersucht dann Einzelfälle, wenn dies zur Korrektur von Systemfehlern notwendig erscheint, wobei in aller Regel die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide abgewartet wird, und wenn Verhaltensweisen der Staatsanwaltschaft oder von einzelnen Mitgliedern betroffen sind, die im Rechtsmittelverfahren von den Gerichten nicht oder nur unzureichend überprüft werden können. Auch hier ist der Fokus auf das Erkennen und Korrigieren von systemischen Fehlern gerichtet. Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft überprüft auch Praxen der Staatsanwaltschaft als Ganzes, soweit diese im Rahmen der RechtsmIttelverfahren nicht oder nur im konkreten Fall überprüfbar sind, das heisst die Überprüfung der Praxis als solcher nicht möglich ist. Die Einsicht in die Verfahrensakten erfolgt dabei zum Zwecke der Verfahrenskontrolle beziehungsweise der Verfahrensanalyse. Diese Voraussetzungen sind bei den im Rahmen der Aufsichtseingabe der Staatsanwaltschaft eingereichten Fällen erfüllt. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Obwalden unterteilt ihre Aufsichtseingabe in drei Themenfelder: Pendenzenmanipulation, Fatlerledigungen durch die Oberstaatsanwältin und Pikettdienst. Zu allen Themenfeldern werden verschiedene Fallbeispiele angeführt. Im Folgenden werden diese drei Themenfelder in der Reihenfolge der Aufsichtseingabe bearbeitet. Innerhalb der drei Themenfelder werden Einzelthemen behandelt, die mit einem Kasten '’Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen" versehen sind. Ab E. 21 folgen die Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung aller Massnahmen/Empfehlungen, 2. Pendenzenmanipulation 2.1 Die Staatsanwaltschaft weist im Themenbereich Pendenzenmanipulation zunächst auf den Bereich der Rechtshilfe hin (Ziff. 1 lit. A) und dort auf zwei Sachverhaltskomplexe von 2014. Von insgesamt 39 Rechtshilfegesuchen habe die Oberstaatsanwältin im Verfahren AK 040 14 739-743 entsprechend den fünf Beschuldigten den Fall 5-fach erfassen lassen. Im Fall AK 040 14 1652–1657 gar 6-fach. In letzterem Fall sei allerdings nur in einem Dossier ein Auftrag an die Kantonspolizei zur delegierten Einvernahme erfolgt. Im Jahr 2015 seien sodann von insgesamt 42 Rechtshilfeersuchen der Fall AK 040 15 65–79 15-fach, der Fall AK 040 15 1942-1975 7-fach und der Fall AK 040 15 48+487 4-fach erfasst. Während bei den beiden letzten Fällen die Oberstaatsanwältin nur je in einem Dossier tätig geworden sei, habe sie bei ersterem gar keine Rechtshilfehandlungen vorgenomrrien. 2.2 Die Oberstaatsanwältin bestätigt die Mehrfachzählung dieser Fälle. Dies habe jedoch nichts mit Pendenzenmanipulation zu tun, sondern sei ab dem Jahr 2014 eine bewusste Anpassung an jene bei den allgemeinen Delikten in Obwaiden und in den anderen Kantonen gewesen. In den Aufsichtsgesprächen sei jeweils über den Umfang der jeweiligen Fälle gesprochen worden, nicht jedoch über die blossen Fallzahlen. Allerdings sei die massive Fallzunahme seit 2013 zur Kenntnis genommen worden. 2.3 Im Zuge der kantonalen Justizreform wurde bei der Fallstatistik der "normalen" Fälle eine neue Zählweise eingeführt, indem neu für jeden Beschuldigten eine Fallnummer vergeben wurde, während vorher nur jeder Fall eine Nummer trug (vgl. Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 2010 und 2011, S. 44). Diese neue Zählweise wurde offenbar im Bereich der Rechtshilfe nicht unmittelbar übernommen, sondern weiterhin, und bis 2014, nach dem bisherigen System, nämlich nach Fällen gezählt. Diese Änderung der Zählung bei den Rechtshilfefällen wurde im Rahmen der jährlichen Visitationen des Obergerichts mit der Staatsanwaltschaft seitens der Oberstaatsanwältin nicht erwähnt. Die Angleichung der Zählung der verschiedenen Fallkategorien ist jedoch zu begrüssen. Eine Pendenzenmanipulation ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Keine. 3 3.1 Die Staatsanwaltschaft kritisiert im Themenbereich Pendenzenmanipulation weiter den Bereich unbekannte Täterschaft ohne jeglichen Ermittlungsansatz (Ziff. 1 lit. B). In früheren Jahren seien Fälle mit unbekannter Täterschaft, welche keinen Ermitttungsansatz aufgewiesen hätten (Bsp. Ski- und Snowboard- sowie Fahrraddiebstähle oder Parkschäden an Fahrzeugen), bei der Polizei registriert und gelagert worden. Die Oberstaatsanwältin habe im Verlaufe des Jahres 2014 verlangt, dass der Staatsanwaltschaft alle diese Fälle zur Registrierung weitergeitet würden. Sie habe dann diese Fälle per Nichtanhandnahmeverfügung erledigt. Es liege auf der Hand, dass dies einzig dem ''Frisieren" der Statistik gedient habe. Diese unnötige und erhebliche Mehrarbeit habe ausschliesslich das Sekretariat zu bewältigen gehabt. Seit 2017 werde nicht einmal mehr eine Nichtanhandnahmeverfügung ausgefertigt, sondern die Fälle würden nur noch registriert. Entsprechend hätten die Nichtanhandnahmen von 122 (2013) auf 608 (2014), 954 (2015), 572 (2016) und 580 (2017) zugenommen. 3.2 Die Oberstaatsanwältin bestätigt die unterschiedliche Registrierung der Fälle mit unbekannter Täterschaft ab 2014. Dieses Vorgehen sei jedoch gegenüber den Aufsichtsbehörden (Obergericht, Rechtspflegekommission) transparent gemacht worden. Eine Manipulation liege daher nicht vor. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hält replikweise fest, dass ihr die Absprachen zwischen der Oberstaatsanwältin und den Mandatsträgern aus dern Obergericht, dem Regierungsrat und der Rechtspflegekommission des Kantonsrats nicht bekannt seien. Dennoch hält sie fest, dass die Erfassung der Fälle mit unbekannter Täterschaft ein verzerrtes Bild der Pendenzenlast zur Folge habe, 3.4 Im Rahmen der persönlichen Anhörung führte die Oberstaatsanwältin aus (Protokoll, Frage 8), dass die Lagerung von Fällen gegen unbekannte Täterschaft bei der Kantonspolizei eine Eigenart in Obwatden gewesen sei. Die Schweizerische Strafprozessordnurlg schreibe seit 2011 nämlich vor, dass auch diese Fälle formell zu erledigen seien. Sie habe daher mit der damaligen Kripochefin nach einer Lösung gesucht, mit welcher die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht viel mehr Aufwand hätten. Es sei ihr bewusst, dass das Sekretariat vor allem in den ersten zwei Jahren viel mehr Arbeit gehabt habe. Nachdem diese Fälle registriert worden seien, seien ihr diese zur Unterschrift vorgelegt worden. Seit diesem Jahr (2018) unterschreibe sie diese Verfügungen nicht mehr, da Staatsanwalt DD. und die Kanzleichefin eine neue Lösung gefunden hätten. Später präzisierte die Oberstaatsanwältin (Protokoll, Fragen 10 ff.), dass diese Lösung von der Kanzleichefin angestossen worden sei. Sie kenne diese Lösung nicht genau; sie bekomme die Fälle jedoch nicht mehr zur Unterschrift. In der Statistik würden die Fälle aber immer noch als Nichtanhandnahmen registriert. 3.5 Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Abs. 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch. Nach Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergesteËlten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft. Sie kann gemäss Abs. 4 von der Berichterstattung absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht (lit. a); und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (lit. b). Während Art. 307 Abs. 3 StPO die Grundregel wiedergibt, stellt Abs. 4 eine Ausnahme dar und ist eng auszulegen (Peter Rüegger, Basler Kommentar StPO, Band I1, 2014, Art. 307 N. 15). Fälle, in denen offensichtlich keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind, bestehen etwa dort, in denen die Täterschaft unbekannt ist (Rüegger, a.a.O., N. 16) und keine weiteren Ermittlungshandlungen zielführend sind, Vor diesem Hintergrund erscheint die Praxisänderung betreffend Registrierung von Fällen mit unbekannter Täterschaft im vorliegenden Zusammenhang zumindest als nicht zwingend, aber noch vertretbar. Ob damit ein "Frisieren'' der Statistik beabsichtigt war, kann dahingestellt bleiben, da die Änderung transparent gemacht wurde, 3.6 Es ist nicht von der Hand zu weisen, worauf die Sekretärin der Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung durch das Obergericht hinwies (Protokoll, Frage 51), dass die Polizei bei Fällen ohne bekannte Täterschaft den besseren Überblick hat und die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis von Fällen haben muss, bei denen kein Beschuldigter bekannt ist. Die bisher bei der Staatsanwaltschaft durchgeführte Registrierung dieser Fälle erscheint vor diesem Hintergrund nur dann als vertretbar, wenn auch ein formeller Abschluss dieser Fälle erfolgt. Ein blosses Registrieren durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft ohne formeIle Erledigungsverfügung eines Staatsanwaltes, die mit einer Sichtung der Falldossiers zu verbinden wäre, erscheint hingegen wenig sinnvoll. Diese Lösung weist weder inhaltlich einen Mehrwert auf noch führt sie zu einfacheren Arbeitsabläufen. Im Gegenteil bedeutet sie für die Staatsanwaltschaft insgesamt eine Mehrbelastung ohne erkennbaren Nutzen und für die Polizei auch keine Entlastung, sieht man von der an die Staatsanwaltschaft delegierten Lagerung der Falldossier$ ab. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft verständigt sich mit dem Polizeikommando mit einer (neuen) schriftlichen Vereinbarung, wie die Fälle mit unbekannter Täterschaft zu handhaben sind. Die Beibehaltung der Registrierung dieser Fälle bei der Staatsanwaltschaft setzt eine Sichtung dieser Fälle durch einen Staatsanwalt und einen formellen Abschluss mittels unterzeichneter Nichtanhandnahmeverfügung voraus. Es ist sicherzustellen, dass eine Registrierung dieser Fälle binnen einer Woche nach deren Eingang erfolgt ist 4 4.1 Die Staatsanwaltschaft moniert im Themenbereich Pendenzenmanipulation schliesslich auch die Geschäftsstatistik (Ziff. 1 lit. C). Die Zahlen der Triburta-Datenbank der offenen Fälle (215) hätten Ende 2014 nicht mit den entsprechenden Zahlen des Regierungsrates (über 400) und nicht mit dem Amtsbericht der Rechtspflege (457) übereingestimmt. Ende 2017 seien die offenen Fälle gemäss Tribuna (374) wiederum für den Amtsbericht der Rechtspflege (597) nach oben korrigiert worden. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, dass die Oberstaatsanwältin gegen Ende Jahr deutlich mehr Fälle auf sich anlegen lasse als während des Rests des Jahres, weshalb die Zahl der hängigen Fälle bei der Oberstaatsanwältin entsprechend hoch ausfalle. Diese Fälle würden aber von ihr in der Folge nicht bzw. nur rudimentär bearbeitet. 4.2 4.2.1 Die Oberstaatsanwältin erwähnt auch in diesem Zusammenhang, dass dieses Vorgehen gegenüber den Aufsichtsbehörden transparent gemacht worden sei. Insbesondere sei mit dem Obergericht über die Erfassung der noch nicht ins Tribuna eingespeisten, aber im Monat Dezember bereits bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemachten Fälle als Pendenzen gesprochen worden . 4.2.2 Im Rahmen der Befragung führte die Oberstaatsanwältin zusätzlich aus (Protokoll, Frage 25), dass Staatsanwalt DD. im Dezember immer weg sei und die meisten von ihnen noch Überzeit kompensierten. Staatsanwalt Y. und sie seien dann oft die einzigen, die noch dort seien und die Fälle aufteilen würden. Deshalb bekomme sie im Dezember mehr Fäl- Ie. Zudem habe sie im Dezember keine Konferenzen und sonstigen Verpflichtungen als Oberstaatsanwältin. Im Januar, teilweise April und im Mai könne sie überhaupt nicht als Staatsanwältin arbeiten, sondern müsse als Oberstaatsanwältin amten. 4.3 Das Obergericht aIs fachliche Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft hat mit der Oberstaatsanwältin anlässlich des VIsitationsgesprächs 2015 (vgl. Bericht über die Visitation bei der Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2015, S. 2) vereinbart, dass die eingehenden Fälle in der Statistik desjenigen Jahres erscheinen, in welchem sie eingegangen sind. Dies gilt unbesehen davon, falls sie erst im Folgejahr erfasst werden können. Auch in diesen Fälten haben sie in der Vorjahresstatistik zu erscheinen. Die unterschiedlichen Zahlen rühren somit daher, dass intern bei der Staatsanwaltschaft nach wie vor die bisherige Zählweise (Zählung ab Erfassung) Anwendung findet, während nach aussen die Zahlen der neuen Zählmethode (Zählung nach Eingang) kommuniziert werden (Bericht über die Visitation bei der Staatsanwaltschaft am 15. April 2016, S. 3). Diesem Bericht kann auch entnommen werden, dass die Oberstaatsanwältin die Statistik für den Amtsbericht von Hand erstellt, indem sie die im Dezember eingegangenen Fälle, die erst im Folgejahr registriert werden, der Statistik hinzurechnen müsse. 4.4 Im Rahmen der Befragung durch das Obergericht präzisierte die Oberstaatsanwältin (Protokoli, Fragen 22 ff.), dass diese doppelte Statistik sinngemäss nur ein vorübergehen cies Phänomen gewesen sei als zusätzlich die Fälle mit unbekannter Täterschaft zu registrieren waren. Dies sollte im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall sein. Die Oberstaatsanwältin ist auf dieser Aussage zu behaften. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Es ist sicherzustellen, dass eine Registrierung der bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Fälle binnen einer Woche nach Eingang erfolgt ist. 5. Fallerledigungen durch die Ober staatsanwältin 5.1 Die Staatsanwaltschaft rügt im Themenbereich Fallerledigung durch die Oberstaatsanwältin (Ziff. 2 lit. A) allgemein, dass ihre Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht nachvollziehbar sei, da sie eine Steuerauskunft nur in Ausnahmefällen einhole. Auch fehle der Vorstrafenbericht häufig in den Akten. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie die Oberstaatsanwältin die Anwaltshonorare auf ihre Angemessenheit prüfe, verzichte sie doch darauf, bei nicht detaillierten Kostenaufstellungen die Arbeitsstunden und das Honorar zu erfragen. Somit würden Honorarnoten akzeptiert, die bereits einer oberflächlichen Überprüfung nicht standhielten. 5.2 Da sich diese Vorbringen auf einzelne Fälle beziehen und an dieser Stelle nicht näher konkretisiert werden, sind sie bei den nachfolgenden Fallbeispielen, sofern einschlägig, zu behandeln (vgl. E. 6 ff.). 5.3 Nicht gerügt, aber gleichwohl von Bedeutung ist der Themenbereich Aktenführung. Es fällt auf, dass die Akten zwar geordnet sind, jedoch eine Akturierung, inkl. Aktenverzeichnis und Verfahrensprotokoll, fehlen. Ausnahme bilden – soweit ersichtlich – lediglich diejenigen Fälle, die beim Kantonsgericht angeklagt werden oder mittels Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. Bei Letzteren fehlen jedoch oftmals ein Aktenverzeichnis und ein Verfahrensprotokoll. 5.4 5.4.1 Die Oberstaatsanwältin bestätigte anlässlich der Befragung durch das Obergericht den festgestellten Sachverhalt betreffend Akturierung, insbesondere bei "den Asylanten und kleinen Fällen" (Protokoll, Frage 51). Sie präzisierte zudem, dass dies bei den Scheinwohnsitzen und im BereIch Cybercrime anders sei. Akturiert würden die Akten immer, wenn der Fall an einen anderen Kanton abgetreten werde oder sonst nach aussen gehe. Da die Akturierung bis anhin nie ein Thema gewesen sei, habe sie dies bisher auch nie verlangt. Eine standardmässige Akturierung könne aus Kapazitätsgründen, zumal sie gar keine feste Sekretärin habe, nicht erfolgen. 5.4.2 Staatsanwalt DD. erklärte seinerseits, dass er die Akten nur bei grösseren Fällen von vornherein paginiere. Ansonsten mache er dies erst, wenn Akteneinsicht verlangt werde, er eine Einvernahme machen müsse oder der Fall ans Gericht gehe. Ansonsten ordne er die Akten chronologisch. Die Akturierung mache jeder Staatsanwalt grundsätzlich selber, nicht das Sekretariat. Das Ereignisprotokoll werde zudem unzulässigerweise, wobei er sich nicht davon ausnimmt, von allen Staatsanwälten erst gemacht, wenn der Fall ans Gericht gehe (Protokoll, Frage 42). 5.4.3 Die Sekretärin machte im Wesentlichen dieselben Aussagen, erwähnte jedoch zusätzlich, dass Staatsanwalt Y. ein Dossier sofort durchnummerËere. Es gebe auch Staatsanwälte, die das Dossier ordentlich führten und erst später nummerierten, während die Oberstaatsanwältin beides nicht mache (Protokoll, Frage 61). 5.5 Die fehlende Akturierung ist aus mehreren Gründen problematisch: So besteht bei der Aktenbearbeitung ein erhöhter Aufwand, die Akten in der richtigen Reihenfolge behalten zu können. Zudem ist eine Zitation aus den Akten nicht oder nur sehr erschwert möglich. Weiter besteht die latente Gefahr, dass Akten verloren gehen. Schliesslich ist eine heimliche Aktenzugabe oder -wegnahme möglich, ohne dass dies auffallen würde. Art. 100 Abs. 2 StPO stellt denn auch die Vorschrift auf, dass die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgt, wobei in einfachen Fällen davon abgesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine durchgehende Akturierung und die fortwährende Erstellung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses, aber auch eines Verfahrensprotokolls aIs unumgänglich. Dabei ist anzustreben, dass diese Vorgehensweise bei allen Staatsanwälten einheitiich, ab Dossiereingang, erfolgt und von der Oberstaatsanwaltschaft auch entsprechend kontrolliert wird. Ob diese Arbeiten von den Staatsanwälten selber oder dem Sekretariat mit anschliessender Kontrolle der Staatsanwälte ausgeführt wird, ist unerheblich. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Es ist sicherzustellen, dass eine durchgehende Akturiemng und die fortwährende Erstellung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses, aber auch eines Verfahrensprotokolls bei allen Fällen, ausgenommen ganz einfach gelagerte Fälle, durchgeführt und von der Oberstaatsanwaltschaft kontrolliert wird. 6. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 16 1867 und AK 16 2511 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin vor, sie habe die Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gegen G. trotz dessen frei erfundener Sachverhaltsdarstellung betreffend tätliche Auseinandersetzung mit K. eingestellt. Sie begründe dies zu Unrecht damit, dass G. weder eine nicht vorhandene Straftat angezeigt noch einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens eines Delikts beschuldigt habe. Es habe sich lediglich um eine andere Sachverhaltsdarstellung gehandelt. Weiter habe sie die Strafuntersuchung gegen G. wegen EhrverËetzung eingestellt, obwohl er sich gemäss den Sachverhaltsschilderungen von Zeugen zumindest der Beschimpfung schuldig gemacht habe. Demgegenüber habe sie K. wegen Beschimpfung verurteilt, obwohl sie einzig auf die unbewiesenen Behauptungen von G. abgestellt habe. 6.2 Die Oberstaatsanwältin erwähnt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, der Anwalt von G. habe nach etlichen Gesprächen mit dem Polizeikommandanten und ihr auf die Einreichung einer Strafanzeige verzichtet. Stattdessen sei eine Entschuldigung seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft vereinbart worden. Sie habe die Sache mit einer Genugtuung und dem zitierten Passus in der Einstellungsverfügung geregelt. 6.3 6.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht replikweise geltend, dass diese Aussage der Oberstaatsanwältin frei erfunden sein dürfte. Die Fallerledigung durch die Oberstaatsanwältin habe sich bei der Polizei wie ein Lauffeuer verbreitet und geradezu einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Der Polizeikommandant habe denn auch glaubhaft versichert, dass nie Besprechungen zwischen ihm und dem Anwalt von G. stattgefunden hätten. Eine EntschuËdigung sei nie ein Thema gewesen. Dafür habe auch keine Veranlassung bestanden. Der stellvertretende Polizeikommandant sei für seine Kritik an der Fallerledigung von der Oberstaatsanwältin zurückgepfiffen worden. Nicht nur die Einstellung des Verfahrens gegen G. sei skandalös, willkürlich und rechtswidrig, sondern auch die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--. Ebenso willkürlich sei die Verurteilung von K., die einzig auf den unbewiesenen Behauptungen von G. beruht hätten. 6.3.2 In ihrer Duplik räumt die Oberstaatsanwältin ein, sie sei an diesen Gesprächen selber nicht dabei gewesen. Sie sei nur vom Anwalt von G. telefonisch darüber informiert worden, dass die erwähnten Gespräche stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden. Sie habe zwei Kontakte mit dem Polizeikommando gehabt: Zum einen mit dem PoËizeikom- Seite 1 1

mandanten, zum anderen mit dessen Stellvertreter. Sie legte hierzu den E-Mailverkehr mit letzterem auf. Sie rechtfertigt darin die vom stellvertretenden Polizeikommandanten kritisierte Genugtuungszahlung von Fr. 5’000.-- "Unverhältnismässigkeit des polizeilichen Vorgehens im Rahmen der Festnahme/Hausdurchsuchung". Die Polizisten hätten G. in Handschellen durch die Strassen X geführt, was ein richtiges ’'Spiessrutenlaufen gewesen sei". Ihre Fallerledigung sei nach ihrer Ansicht korrekt gewesen; indes könne man die HÖhe der Genugtuung, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführe, in der Tat kritisieren. Dennoch sei sie im QuewergËeich mit anderen Fällen der Meinung, die Genugtuungshöhe sei angemessen. 6.4 6.4.1 Im Rahmen der mündlichen Befragung durch den Gerichtspräsidenten II (Protokoll, Fragen 75 ff.) führte die Oberstaatsanwältin aus, G. sei eine angeschlagene Person mit sehr grossen Problemen, Man habe nicht gewusst, wie er funktioniere und ob er sich selber etwas antue. Sie sei nicht der Ansicht, dass G. bewusst ein Strafverfahren gegen K. eingeleitet habe. An Details konnte sie sich – auch in Bezug auf die fehlende Bestrafung wegen Beschimpfung (hierzu Protokoll, Frage 81 ff.) – nicht erinnern. Die Oberstaatsanwältin räumte ein, dass sie die bestehenden Aufnahmen der Zeugin T. hätte edieren können und müssen (Protokoll, Frage 84). Warum sie G. zum Themenbereich "Handhabung der Durchführung der Hausdurchsuchung durch die Polizei in seiner Wohnung" lediglich eine offene Einstiegsfrage und keinerlei Nachfragen stellte, beantworte sie ebenfalls nur vermutungsweise. Sie habe nicht mehr eingreifen können. Wahrscheinlich habe er das meiste, was sie habe wissen wollen, bereits von sich aus beantwortet (Protokoll, Frage 80). 6.4.2 Dass die Oberstaatsanwältin die Elnsatzleiterin der Hausdurchsuchung nicht befragte, begründete sie damit, dass der Anwalt von G. kein "Aufsichts- und Beschwerdeverfahren" gewollt habe und das Problem mit einer internen Schulung habe lösen wollen (Protokoll, Frage 85). Sie habe daher keine Veranlassung gehabt, ein Verfahren gegen die Polizistin anzustrengen. Sie habe nur den Polizeikommandanten darauf aufmerksam gemacht. Dieser habe dann nachgefragt. Er habe ihr dann gesagt, dass das nichts mit der Einsatzleiterin zu tun gehabt habe, sondern mit PoIIzist X. Bei diesem habe sie geglaubt, dass er sie wegen der Gefährdungsmeldung gegen G. angelogen habe. Aber Herr X. sei dort offenbar gar nicht beteiligt gewesen. Sie habe weiter keine formeËlen Verfahren geführt, entsprechend auch keine Befragungen gemacht. 6.5 Gemäss Aktenlage schilderte G. in seinem Erlebnisbericht ausführlich, wie sich die Abholung durch die Polizei an der Talstation der Titlisbahnen durch die Kantonspolizei Obwalden und die anschliessende Hausdurchsuchung an seinem Wohnort abgespielt hat (allg. Akten Stawa 010 16 1867, graues Mäppchen, am Schluss [nicht akturiert], Kapitel 4, S. 8–11). Diese Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit den Aussagen von G. anlässlich der staatsanwaltschaft lichen Einvernahme vom 6. Oktober 2016 (Einvernahme- Akten Stawa 010 16 1867, violettes Mäppchen, act. 3, S. 2–5). Die einvernehmende Oberstaatsanwältin stellte hierzu unbestrittenermassen keine Rück- oder Detailfragen und liess diese längeren Ausführungen im Raum stehen. Eine Befragung der die Hausdurchsuchung durchführenden Polizistin führte die Oberstaatsanwältin ebenfalls nicht durch. Auch sind nach der Einvernahme vom 6. Oktober 2016 keine weiteren Verfahrenshandlungen erkennbar. 6.6 6.6.1 Zur weiter gerügten Einstellung der Strafuntersuchung gegen G. wegen Ehrverletzung zum Nachteil von K. ist Folgendes zu bemerken: Die Oberstaatsanwältin stellte aufgrund der bestehenden Akten und der Würdigung der Aussagen das Strafverfahren wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gegen G. voreilig ein. Zudem hat sie trotz entsprechenden Strafantrags von K. (Untersuchungsakten 010 16 1867, violettes Mäppchen, act. 1.2) den Straftatbestand der Beschimpfung nicht geprüft. Zum Straftatbestand der Drohung stellte sie lediglich eine Frage und teilte nach der Antwort von G. umgehend mit, dass er aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen keine strafrechtlich relevante Drohung ausgestossen habe, weshalb das Verfahren gegen ihn eingestellt werde (Einvernahme-Akten Stawa 010 16 1867, violettes Mäppchen, act. 3, S. 2). Bei der Befragung bestätigte sie, dass sie meistens bereits sage, wie es dann weitergehe, wenn sie der Meinung sei, dass das Verfahren eingestellt werden könne (Protokoll, Frage 1 14). 6.6.2 Der Oberstaatsanwältin lagen polizeiliche Einvernahmen von K., dessen Sohn U. und von G. vor; ferner von T., die den Vorfall mitbekommen und offenbar auf ihrem Natel gefilmt hat. Diese erwähnte zudem, dass der Vorfall auch von A. beobachtet worden sei. Bei der Einvernahme von G. stellte ihm die Oberstaatsanwältin – wie zum Ablauf der oben erwähnten Hausdurchsuchung – eine offene Einstiegsfrage, die er ausführlich beantwortete, verzichtete jedoch auf Konfrontationsfragen mit den widersprechenden Schilderungen von K. und U. Auch auf die von T. erwähnten potentiellen Beschimpfungen ging die Oberstaatsanwältin nicht ein. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie den offenbar per Natel gefilmten verbalen Schlagabtausch ausgewertet oder eingesehen hätte. Ebenso hatte sie auf eine Befragung der mutmasslichen Zeugen A. und dessen Onkel verzichtet. Die Oberstaatsanwältin erwähnt anschliessend im Befragungsprotokoll (zu G. gerichtet): "Aufgrund der getätigten polizeilichen Ermittlungen haben Sie keine strafrechtlich relevante Drohung ausgestossen. Das Verfahren wird gegen Sie in dieser Sache eingestellt." 6.7 Diese Vorgehensweise ist nicht nur nicht opportun, sondern auch bundesrechtswidrig, zumal ausser in einem (hier nicht vorliegenden) ganz klaren Fall die Aussagen allenfalls zu überprüfen oder zumindest zu reflektieren sind. Da G. vorliegend sogar noch Beweismittel benannte – wie etwa den Film von T. –, welche die Oberstaatsanwältin noch nicht geprüft hatte, erscheint ihre umgehende Einstellungsankündigung umso verfehlter. Weiter hat sie G. zudem nicht eingehend zur Hausdurchsuchung befragt, sondern ihm lediglich eine offene Einstiegsfrage gestellt. Obwohl diese sehr ausführlich ausfiel, hätte sie ihn auf allfällige Widersprüche oder Unklarheiten aufmerksam machen müssen. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahmen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat Ihre Einvemahmetechnik grundlegend zu überdenken. Die Verfahrensparteien sind eingehend zu befragen, wobei den offenen Einstiegsfragen konkrete Detailfragen folgen müssen, die Aussagen anderer Personen aufnehmen und allfällige Widersprüche aufzuzeigen haben. Ankündigungen über das weitere Vorgehen sind nur in allgemeiner Weise zu äussern, wobei eine konkrete Festlegung zu unterbleiben hat. Empfehlung: Aufgrund der virulenten Unsicherheiten empfiehlt sich eine entsprechende von Einvernahmenexterne Schulung zur Durchfül 6.8 6.8.1 In ihrer Ankündigung vom 10. Juli 2017 an den Rechtsvertreter von G. über den Abschluss der Untersuchung, die sich nicht in den Akten befand, sondern von der Staatsanwaltschaft aufgelegt wurde, erwähnt die Oberstaatsanwältin, dass die Art und Weise, wie G. "im Rahmen der von mir angeordneten Hausdurchsuchung durch die Polizei behandelt wurde, klar urlverhältrlismässig und persönlich verletzend war", weshalb sie eine Genugtuungszahlung von Fr. 5’000.-- ankündigte und in der Folge auch gewährte. Diese Begründung bestätigte sie anlässlich der Befragung weitestgehend (Protokoll, Frage 86). Neben der Art, wie man die Hausdurchsuchung durchgeführt habe, erwähnt sie das Ver- bringen von G. in Handschellen, als man ihn durchs Dorf bzw. eines Teils des Dorfes geführt habe. Dies habe sie auch von anderer Seite her gehört. Aus ihrer Sicht sei eine Genugtuung für dieses Vorgehen klar geschuldet gewesen. Insbesondere, weil – trotz ihrer telefonischen Anweisungen – vieles anders gelaufen sei. Aus ihrer Sicht hätte die ganze Gefährdungsmetdung nicht geschehen dürfen. Man habe sie ja auch noch gefragt, ob es einen Grund dafür gebe und ihr sei dann auch gesagt worden, dass man das nicht mache. Trotzdem sei es geschehen mit allen Konsequenzen. Die Gefährdungsmeldung sei sehr wahrscheinlich von N. erfolgt. Sie sei dann auch an den Kommandanten gelangt und habe ihn gefragt, wieso ihre Anweisungen nicht befolgt würden. Er habe dann mit seinen Leuten Rücksprache genommen. Was er alles gemacht habe, wisse sie allerdings nicht. Er habe gesagt, es sei wirklich ein Missverständnis gewesen. 6.8.2 Die Oberstaatsanwältin räumte vor diesem Hintergrund auf entsprechende Frage ein, dass es betreffend Ausrichtung einer Genugtuung besser gewesen wäre, die Einsatzleiterin zu befragen (Protokoll, Frage 87). Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, "nur" für diese Genugtuung, die wahrscheinlich zu hoch sei, noch weitere Anfragen zu tätigen. Zudem wolle die Polizei der Staatsanwaltschaft nebst den Strafverfahren keine Berichte schreiben. Staatsanwalt Y. habe oft versucht, solche Berichte zu bekommen. Die würden jedoch verweigert. Mit dem Kommandanten könne man solche Sachen aber sehr gut regeln (Protokoll, Frage 89). 6.9 Zur Zulässigkeit der an G. ausgerichteten Genugtuung führte die Oberstaatsanwältin aus (Protokoll, Frage 91), es sei nach Art. 429 StPO sicher möglich, eine Genugtuung auszufällen, wenn man der Meinung sei, dass eine Zwangsmassnahme nicht rechtmässig gewesen sei. Sie glaube, dass in diesem konkreten Fall aufgrund der Informationen zur Hausdurchsuchung, die sie gehabt habe, die Genugtuung korrekt gewesen sei. Bei der Durchführung der Hausdurchsuchung habe sie am Telefon gemerkt, dass im Hintergrund geschrien worden sei wie in einem Zoo. Es sei für sie und die Polizei fast nicht mehr möglich gewesen, mitzubekommen, worum es eigentlich gehe. Für sie sei die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung das Problem gewesen, nicht die Unrechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung. 6.10 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person u.a. bei Einstellung des Strafverfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die von der Oberstaatsanwältin geäusserten Erklärungen hierzu (vgl. oben E. 6.9) sind unzutreffend. Eine blosse unrechtmässige Zwangsmassnahme – wie hier die von der Oberstaatsanwältin als fehlerhaft eingestufte Durchführung der Hausdurchsuchung – führt nicht zu einer Genugtuungsberechtigung, sondern nur in den von Art. 429 StPO umschriebenen Fällen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin G. eine – bundesrechtswidrige – Genugtuung ausgerichtet hat. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat Sinn und Zweck sowie die Voraussetzungen von Genugtuungsleistungen zu überprüfen und zwingend bundesrechtskonform (Art. 429 StPO) anzuwenden. Massnahme: Die von der Oberstaatsanwältin monieRen Verfahrensfehler der Polizei im Vorfeld, während und nach der Hausdurchsuchung bei G. sind gegebenenfalls in einem gesonderten Administrativverfahren zu untersuchen, wobei dem Obergericht hierfür keine Zuständigkeit zukommt. Das Obergericht wird die zuständige Aufsichtsbehörde entsprechend informieren. 6.11 6.11 1 Die Oberstaatsanwältin verurteilte im Verfahren AK 010 16 2511 K. per Strafbefehl vom 5. Januar 2017 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung, begangen zwischen dem 23. Juli 2016 und dem 24. Juli 2016 in X, Y-strasse. Auf unbegründete Einsprache von K. hin, der lediglich ausführt: "Gemäss Gespräch vom 9.1.2017 Neubeurteilung" erliess die Oberstaatsanwältin einen zweiten Strafbefehl vom 19. Januar 2017 und bestrafte K. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 400.-- wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung, begangen zwischen dem 23. Juli 2016 und dem 24. Ju- Ii 2016 in X, Y-strasse. 6.11.2 Aktenkundig sind vorliegend – wie bereits im obigen Verfahren AK 010 16 1867 – der Erlebnisbericht (Kapitel 2) von G. (allg. Akten Stawa 010 16 2511, graues Mäppchen, act. 17, Kapitel 2, S. 3 f.) und polizeiliche Einvernahmen von K. und von T. sowie eine schriftliche Stellungnahme von dessen Sohn, U. Daneben befragte die Oberstaatsanwältin G. im Verfahren AK 010 16 1867 6.12 Die Oberstaatsanwältin begründete weder den Strafbefehl vom 5. Januar 2017 noch denjenigen vom 19. Januar 2017. Ebenso befindet sich kein Protokoll in den Akten, welches das von K. in seiner Einsprache erwähnte Gespräch vom 9. Januar 2017 – wohl zwischen ihm und der Oberstaatsanwältin – dokumentieren würde. Entsprechend ist aus den Akten nicht nachvollziehbar, weshalb die Oberstaatsanwältin ihren ersten Strafbefehl korrigierte. Ebenso bleibt unklar, für welche Handlungen K. bestraft wurde. Anhand der Aussageprotokolte ist die Sachbeschädigung durch das eingeräumte Umstossen des Töffs samt Ladung von G. am Abend des 23. Juli 2016 ableitbar. Gleiches gilt für die von K. bestrittene, von seinem Sohn jedoch eingeräumte Beschimpfung zum nämlichen Zeitpunkt: "Herr G. fing an mit Beschimpfungen auszusprechen. Danach beschimpfte mein Vater Herr G. auch, also gegenseitig." Weshalb der in den Strafbefehlen genannte Tatzeitpunkt '’zwischen dem 23. Juli 2016 und 24. Juli 2016" gewesen sein soll, erhellt daraus jedoch nicht. Das Zusammentreffen auf der Gerschnialp zwischen G. und K. am Folgeabend des 24. Juli 2016 könnte dabei ebenfalls erfasst sein. Eine Sachbeschädigung wird dabei jedoch von keiner Seite behauptet, während eine Beschimpfung gegenüber G. am 24. Juli 2016 nur von diesem selber geltend gemacht wird, von den anderen Personen jedoch verneint wird. 6.13 Neben den angesprochenen, offenen Punkten bleibt aktenseitig ebenfalls ungeklärt, wie die Oberstaatsanwältin den in den Strafbefehlen angewandten Tagessatz von Fr. 50.-herleitet, zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformular in den Akten befindet. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2016 (Einvernahme- Akten Stawa 010 16 2511, vlolettes Mäppchen, nicht akturiert, S. 4) beziffert K. sein Einkommen auf ca. Fr. 80'000.-- netto pro Jahr. Ein Vermögen weise er mit Ausnahme von Gebäuden nicht auf. 6.14 Anlässlich der Befragung durch das Obergericht führte die Oberstaatsanwältin aus (Protokoll, Fragen 33 f.), es gebe Fallkategorien, wie die "Glaubenberg-Fälle", bei denen Asylbewerber betroffen seien oder IV-Fälle wie bei G., die sie mit einer "Pauschale" gelöst habe. Diese Tagessatz-Pauschale, mithin ein angenommener Tagessatz, kommt gemäss Oberstaatsanwältin zur Anwendung, wenn Beschuldigte nicht viel verdienten. DËesfalls habe sIe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse "nicht immer abgeklärt". Bei Ausländern oder Asylbewerbern kläre sie die Steuern meistens nicht ab. 6.15 Im Falle von K., der keiner dieser Fallkategorien entspricht, äusserte die Oberstaatsanwältin keine plausible Erklärung, weshalb sie auch hier offenbar eine Failpauschale annahm. Sie räumte dies lediglich als Faktum ein. Ebenfalls keine Erklärung lieferte sie auf die Frage, weshalb bei Anwendung dieser Pauschale nicht der Mindesttagessatz von Fr. 30.-- oder im Einzelfall gar bis Fr. 10.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB) bzw. ein nach bisherigem Recht rechtsprechungsgemäss ebenfalls in dieser Höhe definierter Mindesttagessatz zur Anwendung gekommen ist. Sie bemerkte lediglich, dass sie auch tiefere Tagessätze angewendet habe; dies allerdings mehr bei den "Glaubenberglern", nicht bei Schweizern. Wie die untenstehenden Fälle AK 010 17 2563 und 010 17 1497 zeigen (vgl, unten E. 7.12), wendete die Oberstaatsanwältin allerdings auch bei Asylbewerbern zumindest teilweise ihren erwähnten “Pauschaltagessatz" von Fr. 50.-- an. 6.16 Die Vorgehensweise der Oberstaatsanwältin ist bundesrechtswidrig. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB ist die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Eine Würdigung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse setzt voraus, dass die erwähnten Grundlagen ermittelt oder diese Ermittlung immerhin versucht wurde (vgl. hierzu Annette Dolge, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N. 49). Auch die Strafprozessordrlung sieht in Art. 308 Abs. 2 vor, dass die Staatsanwaltschaft die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten abklärt, sofern eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten ist. Zu den persönlichen Verhältnissen gehören u.a. Vorstrafen- und Leumundsberichte, Steuerauskünfte, Betretbungsund Konkursregisterauszüge sowie allfällige Medizinalberichte (vgl. Esther Omlin, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 308 N.114). Eine Schätzung ist lediglich zulässig, wenn sich die Tagessatzbestimmung als unverhältnismässig schwierig gestalten sollte, wobei blosse Mutmassungen ohne Erörterung der Grundlagen mit dem Beschuldigten nicht genügen (Dolge, a.a.O., Art. 34 N. 91 ff.). Diese Voraussetzungen waren in allen untersuchten Fällen nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage hätte die Oberstaatsanwättin zwingend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abklären und den Tagessatz im vorliegenden Fall erheblich höher ausfällen müssen. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlung der Tagessatzhöhe korrekt vorzunehmen und hierzu in jedem Fall die entsprechenden Abklärungen zu treffen. Die Anwendung von "pauschalen" Tagessätzen ist bundesrechtswidrig und daher nicht statthaft. Noch nicht entschiedene Fälle sind entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Empfehlungen: Zur Ermittlung des Tagessatzes sind, sofern ein Delikt in Frage steht, das mit Geldstrafe geahndet werden kann, bereits bei der Falleröffnung die notwendigen Auskünfte einzuholen. Bei längerer Bearbeitungsdauer des Falles sind diese Angaben gegebenenfalls zu aktualisieren, 6.17 6.17.1 Die Staatsanwaltschaft kritisiert weiter, dass die Oberstaatsanwältin Rechtsanwalt R. mit Verfügung vom 19. September 2016 als amtlichen Verteidiger eingesetzt habe, obwohl diesbezüglich kein Gesuch aktenkundig sei. Zudem habe sie dessen Honorarnote, der teilweise Stundensätze von Fr. 350.-- zu Grunde gelegen hätte, im Umfang von Fr. 12'110.-- genehmigt. Die entsprechenden Dokumente seien nicht zu den Akten genommen worden. Zudem habe die Oberstaatsanwältin für die Honorarhöhe auch keine Genehmigung gemäss Art. 38 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) einholen lassen. 6.17.2 Staatsanwalt DD. führte auf entsprechende Frage aus (Protokoll, Frage 21), dass dIe Oberstaatsanwältin sehr häufig höhere Stundensätze statt der im Reglement vom 22. Dezember 2010 über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV; GDB 134.151) festgelegten Fr. 180.-- an die amtlichen Verteidiger ausrichte. Er vermutet hierbei, dass die OberstaatsanwäËtin den mit einer Honorarkürzung verbundenen Aufwand scheue, da es einfacher sei, eine Honorarnote einfach durchzuwinken. 6.17.3 Zur Frage des kritisierten Anwaltshonorars von Rechtsanwalt R. nahm die Oberstaatsanwältin schriftlich nicht Stellung. Anlässlich der Befragung war sich die Oberstaatsanwältin nicht mehr sicher, ob und in welchem Umfang sie die Kostennote des amtlichen Verteidigers gekürzt hat. Sie sei fälschlicherweise wahrscheinlich von Fr. 200.-- ausgegangen. Aber sie habe sicher den Zürcher Ansatz gekürzt (Protokoll, Frage 50). Gemäss nachge- reichter Rechnung kürzte sie in der Tat das Honorar, allerdings lediglich auf einen Stundensatz von Fr. 250.--. Sie räumte ein (Protokoll, Frage 106), dass sie die Kostennoten in den letzten Jahren nicht immer geprüft habe. Sie habe zwar immer geschaut, wie viel Zeit bzw. ob Einvernahmen verrechnet worden seien, auch wenn sie nicht stattgefunden hätten. Im Februar oder März 2018 hätten sie intern über die KUrzungspraxis diskutiert. Seither schaue sie die Kostennoten schon besser an. Aber sie hätte auch zu denen gehört, die das bis anhin oberflächlich angeschaut hätten. 6.18 Die von der Staatsanwaltschaft kritisierte Einsetzung von Rechtsanwalt R. als amtlicher Verteidiger durch die Oberstaatsanwältin ist in der Tat nicht aktenkundig. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die in Frage stehenden Sachverhalte einer amtlichen Verteidigung von G. bedurft hätten. Aus staatsanwaltlicher Sicht stellt sich nämlich vorab die Frage, ob der Beschuldigte verteidigt sein muss, wobei die Gründe hierzu in Art. 130 lit. a–e StPO genannt werden. Trifft ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung zu, steht es dem Beschuldigten frei – wie auch in allen anderen Fällen – einen Wahlverteidiger zu engagieren (Art. 129). Diesfalls bleibt für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers kein Raum. Es sei denn, der Beschuldigte verfüge nicht über die erforderlichen Mittel und stelle an die VerfahrensleËtung ein entsprechendes Gesuch (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls prüft die Verfahrensieitung (im vorliegenden Zusammenhang die Staatsanwaltschaft) die unentgeltliche amtliche Verteidigung; mithin, ob der Beschuldigte tatsächlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zudem, ob die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Letzteres ist zum einen der Fall, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung (Art. 130 StPO) im Raume steht, aber auch nach den ausdrücklichen Kriterien der Gebotenheit gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. 6.19 Im vorliegenden Fall kann eine notwendige Verteidigung zwar auf Art. 130 lit. c StPO gestützt werden, da G. wegen seines "körperlichen oder geistigen Zustandes" seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Da dieser jedoch bereits einen Wahlverteidiger in der Person von R. bestellt hatte, bestand für einen notwendigen amtlichen Verteidiger jedoch kein Bedarf mehr. Folgerichtig ist auch kein entsprechendes Gesuch um Einsetzung als notwendigen amtlichen Verteidiger aktenkundËg. Im Rahmen der Befragung (Protokoll, Fragen 94 f.) führte die Oberstaatsanwältin aus, dass hier aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein notwendiger Verteidiger angezeigt gewesen sei, wobei sie sich sinngemäss auf Art. 130 lit. c StPO stützt. Der Beschuldigte könne den Verteidiger manchmal natürlich auch selbst bezahlen. Sie räumt auf entsprechende Frage ein (Protokoll, Fragen 96), dass sie dies nicht abgeklärt habe, sondern Rechtsanwalt R. "einfach als amtlichen Verteidiger eingesetzt" habe. 6.20 Wie unten in E. 11.9 noch weiter ausgeführt wird, scheint die Oberstaatsanwältin die verschiedenen Arten der amtlichen Verteidigung und deren abweichende Voraussetzungen zu vermischen. So gewährte sie vorliegend eine (notwendige) amtliche Verteidigung, obwohl bereits eine Wahlverteidigung bestanden hatte. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahme: Die Oberstaatsanwältin hätte vorliegend die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung beachten, aber auch dem Umstand Rechnungen tragen müssen, dass bereits eine Wahlverteidigung bestand. Da die Funktionsweise der amtlichen Verteidigung und deren verschiedenen Ausprägungen offenbar unzureichend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen (vgl. auch unten die Empfehlungen nach E, 11.9) 6.21 DIe dem Rechtsvertreter von G. aufgrund der eingereichten Kostennote vergüteten Fr. 12'110.-- weisen keine aktenkundige Grundlage auf. Die geltend gemachten 40,90 Stunden hätten mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- vergütet werden müssen (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 REVV, was einem Betrag von Fr. 7'362.-- entspricht. Bei besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenansatz nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 REW angemessen erhöht werden. Die Oberstaatsanwältin machte nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche FaËlkonstellation vorgelegen hätte. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Reisespesen von Fr. 354.-- und Pauschalspesen von Fr. 357.90 (die allerdings hätten ausgewiesen werden müssen) sowie der Mehrwertsteuer ergäbe dies einen Betrag von Fr. 8'719.80. Die effektiv ausbezahlten Fr. 12'110.-- entsprechen hingegen einem unzulässigen Stundensatz von Fr. 255.--. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Der in Art. 1 Abs. 3 Satz 1 REVV festgelegte Stundensatz von grundsätzlich Fr. 180.-- ist von der Oberstaatsanwaltschaft, aber auch den einzelnen Staatsanwälten zwingend einzuhalten. Die in dieser Bestimmung gemäss Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen einer Abweichung nach oben sind zu begründen. Vor diesem Hintergrund sind die Kostennoten der Anwälte nicht nur auf die Angemessenheit der verrechneten Stundenzahl, sondern auch des verrechneten Stundensatzes zu prüfen. 6.22 6.22.1 Die Staatsanwaltschaft macht im vorliegenden Zusammenhang schliesslich eine Verletzung von Art. 38 Abs. 2 GebOR geltend. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor: in Fällen amtlicher Verteidigung oder bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Anwalt rechtzeitig die Genehmigung des Obergerichtspräsidiums einzuholen, wenn der Aufwand den Gebührenrahmen von Art. 38 und Art. 41 zu überschreiten droht. 6.22.2 Die Oberstaatsanwältin verneinte im Rahmen der Befragung, den amtlichen Verteidiger von G. auf die Notwendigkeit einer Bewilligung durch das Obergericht aufmerksam gemacht zu haben als er die Rechnung gestellt habe (Protokoll, Frage 107). Es sei möglich, dass sie das vorher einmal besprochen hätten. Der amtliche Verteidiger verneinte seinerseits, diese Bestimmung gekannt zu haben (Protokoll, Frage 17). Entsprechend ging beim Obergericht kein entsprechendes Gesuch ein. 6.22.3 Auf die Frage, weshalb die Oberstaatsanwältin es unterlassen habe, den amtlichen Verteidiger darüber zu unterrichten (Protokoll, Frage 108), antwortete sie, dass sie auch schon auf die Bestimmung aufmerksam gemacht habe, gerade bei Zürcher Anwälten. Ab einem gewissen Zeitpunkt seien sie dann nicht mehr bereit gewesen, sich wahnsinnig viel Mühe zu geben. Bis 2016 habe es bei ihr nie einen Genehmigungsfall im Sinne von Art. 38 Abs. 2 GebOR gegeben. Da Staatsanwalt DD. dies früher als einziger korrekt gehandhabt habe, sei die Frage intern – nach 2016 – diskutiert worden. Seither mache sie die Anwälte auch darauf aufmerksam. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Art. 38 Abs. 2 GebOR ist zwingend einzuhalten. Die Oberstaatsanwaltschaft hat dafür besorgt zu sein, dass namentlich ausserkantonale Anwälte über diese Bestimmung informiert werden. Diese Information ist aktenkundig festzuhalten. 7. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 17 2563 und AK 010 17 1497 7.1 Die Staatsanwaltschaft erwähnt ein Fallbeispiel, worin es um mehrere Diebstähle, etwa einen sogenannten Rammbockeinbruch in Bremgarten/AG und um einen Einbruch in ein Obwaldner Hotel ging. Die Deliktstätigkeit fand im Kanton Ot:)walden am 24. Mai 2017 statt, in Bremgarten am 30. Mai 2017. Umstritten war der Gerichtsstand: Die Staatsan- waltschaft Obwalden sah die Zuständigkeit bei den Aargauer Behörden, während diese eine Obwaldner Zuständigkeit bejahten. Da sich die fallführenden Staatsanwälte nicht einigen konnten, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 13. September 2017 an die ObwaËdner Oberstaatsanwältin, welche mit Unterschrift vom 2. Oktober 2017, ohne Begründung, die Fallübernahme bestätigte. Der Kanton Obwalden kam in der Folge für die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung der beiden Straftäter auf. 7.2 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft Obwalden wirft der Oberstaatsanwäitin vor, sie habe den Obwaldner Gerichtsstand widerspruchslos anerkannt und insbesondere keinen Meinungsaustausch im Sinne von Ziff. 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] vom 20. November 2014) durchgeführt. 7.2.2 Weiter habe die Oberstaatsanwältin zumindest teilweise fragwürdige Einstellungen von Tathandlungen vorgenommen, wie etwa den Diebstahl des Fahrzeuges, das für den Rammbockeinbruch verwendet worden und dessen Fahrzeughalter aktenkundig sei. 7.3 In ihrer Stellungnahme macht die Oberstaatsanwältin geltend, es habe in diesem Verfahren, wie bei allen Gerichtsstandstreitigkeiten, ein Meinungsaustausch stattgefunden. Dabei würden die Empfehlungen der SSK soweit möglich und sinnvoll berücksichtigt. Es gehe aber nicht wie auf Staatsanwaltsstufe lediglich um die Möglichkeit der Abtretung eines Falles an einen anderen Kanton, sondern darum, eine für alle einvernehmliche Lösung zu finden, teils auch unter Berücksichtigung anderer strittiger Gerichtsstände mit demselben Kanton. Die Vorgehensweise betreffend die vorliegende Fallerledigung habe sie mit ihrem Stellvertreter, Staatsanwalt DD., besprochen, weshalb sie über die vorliegende Kritik erstaunt sei. 7.4 Die Staatsanwaltschaft widerspricht den Angaben der Oberstaatsanwältin. Weder befinde sich ein Antwortschreiben auf das Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Aargau bei den Akten noch eine Telefonnotiz. Zudem bestreitet die Staatsanwaltschaft die Ansicht der Oberstaatsanwältin, wonach es auf Staatsanwaltsstufe lediglich um die Möglichkeit der Abtretung eines Falles an einen anderen Kanton gehe. Gerichtsstände würden nach Art. 31 ff. StPO und unter gebührender Berücksichtigung der Gerichtstandsempfehlungen der SSK definiert. In den hier in Frage stehenden Fällen habe betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidiger kein Grund bestanden, von Ziff. 24 und 26 der SSK- Empfehlungen abzuweichen. Bestritten werde weiter, dass mit der Oberstaatsanwältin das Vorgehen bei den beiden Fällen abgesprochen worden sei. 7.5 7.5.1 Im Rahmen der Befragung von Staatsanwalt DD. betonte dieser, ohne Aktenkenntnisse einzelne Fragen des Falles zwischen Tür und Angel kurz mit der Oberstaatsanwältin besprochen zu haben. Dabei sei es lediglich um die Kürzung der Anwaltshonorare gegangen. Hierzu habe er gesagt, dass die Gesamtrechnung stimmen müsse. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Anwälte von einem anderen Kanton als amtliche Verteidiger eingesetzt worden seien. Zur Frage der durch die Oberstaatsanwältin abgeschlossenen Gerichtstandsvereinbarungen bemerkte Staatsanwalt DD., dass die Oberstaatsanwältin es häufig unterlasse, einen Vorstrafenbericht einzuholen, weshalb sie allfällige in anderen Kantonen hängËge Verfahren nicht bemerke. 7.5.2 Die Oberstaatsanwältin erwähnte in der obergerichtËichen Befragung (Protokoll, Frage 128), dass sie bestärkt aus ihrem Büro gegangen sei. Sie habe gedacht, Staatsanwalt DD. sei ihrer Meinung. Dieses Gefühl habe sie oft und höre dann im Nachhinein, dass er sehr dagegen sei und opponiere. Bezüglich Gerichtsstandsvereinbarung räumte die Oberstaatsanwältin im vorliegenden Fall ein (Protokoll, Frage 131), sie habe den Gerichtsstand anerkannt, ohne dass hierüber Protokolle über die Verhandlungen bzw. den Meinungsaustausch mit dem ersuchenden Kanton angefertigt worden wären. Protokolliert werde ein Meinungsaustausch nur, wenn der entsprechende Fall durch das Bundesstrafgericht zu entscheiden sei. Vielleicht hätte es sich gelohnt, nach Bellinzona zu gehen, wobei es eine Nutzen-/Kosten Abwägung sei. Wenn man den Fall relativ schnell erledigt habe, ziehe man den Fall nicht nach BelIËnzona weiter, insbesondere wenn die Täter ohnehin ausgeschafft würden (Protokoll, Frage 134). 7.6 7.6.1 Art. 34 Abs. 1 StPO sieht folgendes vor: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind." 7.6.2 Während die Täter in Obwalden u.a. einen Rucksack aus einem Hotelzimmer entwendeten, den sie allerdings im benachbarten Zimmer zurückliessen, da sie durch Hotelgäste gestört wurden, verübten sie einige Tage später in Bremgarten einen Rammbockeinbruch in ein Schmuckgeschäft. Nach Art. 34 Abs. 1 StPO ist die abstrakte Strafdrohung für die Einstufung der Tatschwere entscheidend, wobei der Versuch zu beachten ist, während andere Schuldmilderungs-, aber auch Strafschärfungsgründe sowie allgemeine Verschuldens- und Strafzumessungsgesichtspunkte unbeachtlich sind (vgl. etwa Moser/Schlapbach, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N.10). Die Einstufung der Wegnahme des Rucksacks aus einem fremden Hotelzimmer und das anschliessende Zurücklassen im benachbarten Zimmer infolge einer Störung durch Drittpersonen kann als vollendeter (statt versuchter) Diebstahl gewertet werden, da der Gewahrsam des Rucksackeigentümers bereits gebrochen und neuer – zumindest kurzzeitig – begründet war. Insofern ist die Übernahme des Falles durch den Kanton Obwalden rechtlich nicht zu beanstanden, wenngleich die ungleich grössere Deliktstätigkeit im Kanton Aargau es immerhin nicht abwegig erscheinen liess, über die Fallzuständigkeit auf Stufe Oberstaatsanwaltschaft zu diskutieren. Entsprechende Dokumente sind nicht aktenkundig, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist. 7.7 Die Oberstaatsanwältin unterIËess es im Rahmen des Schriftenwechsels klarzustellen, weshalb ein Gesprächsprotokoll oder Antwortschreiben in den Akten fehlt. In der persönlichen Befragung stellte sie die Kosten-/Nutzenabwägung in den Vordergrund (Protokoll, Frage 134). Die Praxis der Oberstaatsanwä ltin lässt sich dabei wie folgt zusammenfassen: Je kleiner der Aufwand der Fallerledigung, desto weniger wird die tatsächliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Obwalden abgeklärt. EIne Protokollierung der wesentlichen Gründe einer Verfahrensübernahme oder -Abtretung findet dabei nicht statt, es sei denn, der Gerichtsstand werde durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona gefällt. Zumal keine weitergehenden Verfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft Obwalden aktenkundig sind, erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrensübernahme seitens der Oberstaatsanwältin nicht oder nicht mit genügender Gründlichkeit geprüft wurde. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Es ist durch die Oberstaatsanwaltschaft sicherzustellen, dass zumindest die wesentlichen Gründe, weshalb ein Verfahren von einem anderen Kanton übernommen oder an einen anderen Kanton abgetreten wird, in gedrängter Form schriftlich festgehalten werden. 7.8 Die von der Staatsanwaltschaft u.a. in Frage gestellte Einstellung des Diebstahls des Tatfahrzeugs zum Rammbockeinbruch, fand nicht statt. Eingestellt wurde lediglich der angezeigte Diebstahl eines Schlüsselbundes und von fünf 0,51-Milchpackungen zum Nachteil des Fahrzeugbesitzers und dessen Mutter. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Keine. 7.9 Die Staatsanwaltschaft rügte schliesslich, die Oberstaatsanwältin habe den beiden amtËIchen Verteidigern zu Unrecht die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung und damit die Honorarnoten über Fr. 7’338.90 und Fr. 7'048.10 vollständig vergütet, obwohl ein abtretender Kanton die bis zur Abtretung aufgelaufenen Kosten selber abzurechnen hätte. Dies gelte umso mehr, als die Verteidiger nach der Abtretung nurmehr wenig Zeit aufgewendet hätten (1 h 55 min. bzw. 2 h 35 min.). Zudem basierten die Kostennoten auf einem Stundensatz von Fr. 200.-- statt Fr. 180.-- 7.10 Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass der einen Fall abtretende Kanton die bis zur Abtretung aufgelaufenen Kosten selber abzurechnen hat. Dies ergibt sich aus Ziff. 24 f. der SSK-Richtlinien. Dennoch wurde bei beiden amtlichen Verteidigern jeweils der gesamte Betrag durch den Kanton Ok:>walden zur Zahlung angewiesen. Dabei wurde ein Stundensatz von Fr. 200.--, wie von den Anwälten verlangt, statt der in Ot)walden grundsätzlich geltende Satz von Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3 REVV) zur Anwendung gebracht (hierzu bereits oben E. 6.21). Entsprechend ergeben sich aus den Akten weder Zahlungen des Kantons Aargau noch allfällige Rückforderungen gegenüber diesem Kanton seitens des Kantons Obwalden. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die SSK-Richtlinien betreffend Abrechnung der amtlichen Verteidigung zwischen verschiedenen Kantonen sind strikte anzuwenden. Massnahmen: Die vom Kanton Obwalden zu Unrecht übernommenen Anteile der Honorare der amtlichen Verteidigung sind dem Kanton Aargau durch die Oberstaatsanwaltschaft in Rechnung zu stellen, und der Zahlungseingang ist zu überwachen. 7.11 Gemäss Aktenlage blieb ungeklärt, weshalb die Oberstaatsanwältin den ’'Rammbockeinbruch" in Bremgarten (im Gegensatz zum Hoteleinbruch in X) nicht als Diebstahl mit Hausfriedensbruch (Einbruchdiebstahl) einstufte. Da eine eigentliche Begründung in den Strafbefehlen fehlt, kann diese Frage gestützt darauf nicht beantwortet werden. Die Befragung der Oberstaatsanwä]tin ergab (Protokoll, Fragen 144 ff.), dass sie vergass, den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs anzuwenden. Ihre geäusserten Vermutungen, dass entweder der Strafantrag gefehlt oder zumindest ein Beschuldigter behauptet habe, er sei nicht im Gebäude gewesen, treffen nicht zu. Gemäss Akten wurde gegen beide Beschuldigten ein Strafantrag gestellt und beide haben den inkriminierten Sachverhalt eingestanden. Da beide in Mittäterschaft gehandelt haben, erweist es sich ohnehin als entbehrtich, ob beide Täter das Ladenlokal betreten haben. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass bei sämtlichen von Amtes wegen oder per Strafantrag zu verfolgenden Delikten eine Verfahrenserledigung (Schuldoder Freispruch oder Einstellung) für jeden einzelnen Tatvorwurf erfolgt. 7.12 Wie die Oberstaatsanwältin die in den Strafbefehlen angewandte Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- herleitet, zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformular in den Akten befindet, bleibt auch hier letztlich offen (vgl. die in diesem Zusammenhang zu treffenden Massnahmen oben nach E. 6.16). 7.13 Es erscheint im Übrigen sehr zweifelhaft, ob die ausgesprochenen Sanktionen bei den vorliegenden Straftätern zutreffend gewählt worden sind, handelt es sich doch um arbeitslose "Asylbewerber mit NEE", d.h. mit Nichteintretensentscheid, die weder Einkommen noch Vermögen aufweisen. B. erhielt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 3'000.--. Den anderen Täter, 1., sanktionierte die Oberstaatsanwältin mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 2’000.--. Die Oberstaatsanwältin führte anlässlich der gerichtlichen Befragung aus (Protokoll, Frage 148), sie gebe auch in solchen Fällen Geldstrafen, wenn sie hoffe, diese Personen damit so schnell wie möglich in ihr Heimatland zurückschaffen zu können. Die Oberstaatsanwältin erwähnt zudem, dass die Geldstrafe bei dieser Personengruppe mitunter durch die Caritas bezahlt werde (Protokoll, Frage 38). Bei einer bedingten Freiheitsstrafe hätte man sie hier behalten müssen, bis das Ausschaffungsverfahren erledigt gewesen wäre. Wenn diese Asylbewerber eine bedingte Freiheitsstrafe bekämen und dann ausreisten, würden sie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen, worauf es wieder einen HaftfaII gebe. Dies gelte auch, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt werde. 7.14 7.14.1 Die von der Oberstaatsanwältin erwähnte Bezahlung von Geldstrafen durch die Caritas trifft nicht zu. Wie die vom Obergericht angefragte Caritas Schweiz mit Schreiben vom 18. Februar 2019 unmissverständlich ausführte, hat sie zum einen seit Ende 2016 keine Leistungsvereinbarung mehr mit dem Kanton Obwalden, zum anderen verneint sie, jemaIs Bussen oder Geldstrafen für Asylbewerber bezahlt zu haben, da solche Aufwendungen nicht zum Grundbedarf dieser Personengruppe zu zählen seien 7.14.2 Die von der Oberstaatsanwältin vorgetragenen Gründe, welche zwar auf eine effizientere Ausschaffung abzielen, die täterangemessene Strafe jedoch aus den Augen lässt, ist im Zusammenhang der Wahl der tat- aber auch der täterangemessenen Strafart unbehelflich. Auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht wäre eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten möglich und grundsätzlich vorzuziehen gewesen. Unzutreffend sind die Aussagen, dass die Täter bei einer bedingten Freiheitsstrafe in der Schweiz hätten bleiben müssen; ebenso, dass sie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen würden. Es ist und bleibt ein Faktum, dass in der Schweiz ausgefällte Strafen grundsätzlich auch hier zu vollziehen sind, Dies gilt entgegen den Aussagen der Oberstaatsanwältin nur, wenn die Strafen unbedingt ausgefällt werden, was im vorliegenden Zusammenhang (zu Recht) nicht in Frage stand. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass insbesondere auch bei Asylbewerbern eine tat-, aber auch eine täterangemessene Strafe erfolgt. Empfehlungen: Die Anwendung einer Geldstrafe ist bei der vorliegenden Kategorie von Straftätern nicht angezeigt, da diese Sanktionsform in aller Regel nicht vollzogen werden kann. Mit welcher Strafe etwa ein abgewiesener Asylbewerber am schnellsten die Schweiz verlassen muss, darf keine Rolle spielen, da eine effizientere Ausschaffung nicht Grundlage einer täterangemessenen Strafe bilden kann. 7.15 Die Oberstaatsanwältin richtete an einen der beiden Straftäter eine Entschädigung von Fr. 3'900.-- wegen Überhaft aus. Die Oberstaatsanwältin bestrafte diesen Täter mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zu Fr. 50.--, vgl. oben E. 7.12.1), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 2’000.--, wobei dessen Untersuchungshaft 184 Tage gedauert hatte. In der gerichtIIchen Befragung hielt die Oberstaatsanwältin zusammenfassend zwar grundsätzlich zu Recht fest, dass die Schuldangemessenheit einer Strafe nicht von allenfalls zu vermeidenden Entschädigungszahlungen abhängen dürfe. Sie könne das Verschulden nicht anders würdigen, nur damit sie nicht bezahlen müsse. Aus den nachfolgenden Erwägungen geht allerdings hervor, dass auch mit einer – anderen – schuldangemessenen Strafe Entschädigungszahlungen wegen Überhaft hätten vermieden werden können. 7.16 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden. Gemäss Bundesgericht kommt diese Strafkombination insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Hauptgewicht liegt dabei auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE, a.a.O.). 7.17 Die beiden Strafen müssen insgesamt eine dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien in Art. 47 ff. StGB (hierzu ausführlich: Wiprächtiger/Keller, Basler Kornmentar Strafrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 47dj8a), angemessene Strafe bilden (BGE 134 IV 1; ferner Schneider/Garrë, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N. 106, mit weiteren Hinweisen). Betrachtet man die vorliegend ausgefällten Sanktionen von 150 Tagessätzen Geldstrafe und eine Busse von Fr. 2'000.-entspricht der GesamtschuldgehaËt je nach Höhe des Tagessatzes sehr oder hinreichend deutlich der erstandenen Untersuchungshaft von 184 Tagen. Setzt man einen der Geldstrafe entsprechenden Bussenumwandlungssatz von hier Fr. 50.-- ein, was das Bundesgericht als angemessen einstuft (vgl. Urteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008, E. 7.1.3 i.f.), ergibt sich ein Gesamtschuldgehait von 190 Tagessätzen (150 + 40). 7.18 Da das Verhältnis zwischen Geldstrafe und Busse vorliegend zudem nicht der bundesgerËchtlichen Rechtsprechung entspricht, wonach die Verbindungss{rafe lediglich untergeordnete Bedeutung haben soll und entsprechend eine Obergrenze von "grundsätzlich'’ 20 % festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), hätte es sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, die Geldstrafe zu erhöhen und die Verbindungsbusse zu reduzieren. Möglich, wenn nicht vorzuziehen wäre auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (entsprechend einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen) gewesen. In jedem Fall wären damit eine Entschädigung wegen Überhaft vermieden und gleichzeitig die Vorgaben des Bundesgerichts betreffend Verbindungsbusse eingehalten worden. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat die bundesgerichtiiche Rechtsprechung zum Sanktionenrecht zwingend einzuhalten. Massnahme: Entschädigungszahlungen wegen Überhaft sind mit einer stringenten Verfahrensleitung und einer entsprechenden Sanktioniemng auf Stufe Staatsanwaltschaft in aller Regel zu vermeiden. 7.19 Unklar ist bei beiden Strafbefehlen der Charakter der Bussen von Fr. 3'000,-- und Fr. 2'000.--, die nicht als Verbindungsbusse deklariert werden, gemäss Befragung der Oberstaatsanwältin aber als solche gemeint seien (Protokoll, Fragen 159 ff.). Es bleibt daher unklar, ob sich die Busse lediglich auf den geringfügigen Diebstahl und/oder das Führen des Lieferwagens ohne den erforderlichen Führerausweis bezieht oder auch noch eine Verbindungsbusse zu den übrigen Delikten darstellt. Für jeden sanktionierten Tatbestand ist eine gesonderte Sanktion auszuweisen und nicht lediglich eine Gesamtbusse auszufällen, die zudem teilweise noch eine Verbindungsbusse mitumfasst. Solche Strafbefehle sind weder durch Laien noch durch Rechtsanwälte gezielt anfechtbar, da die einzelnen Sanktionen aus dem Strafbefehl nicht ersichtlich sind. Die Oberstaatsanwältin räumte in diesem Zusammenhang denn auch ein, dass in diesen Fällen die Beschuldigten oder die Anwälte telefonisch nachfragen würden, wie sich die ausgefällte Busse zusammensetze (Protokoll, Frage 163). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass in den Begründungen der Strafbefehle jeder sanktionierte Tatbestand eine gesonderte Sanktion aufweist. Das Anführen einer blossen totalen Bussensumme im Sinne einer Gesamtbusse, die zudem teilweise noch eine Verbindungsbusse mitumfasst, ist nicht statthaft und verhindert eine zielgerichtete Anfechtung. 7.20 Bezüglich Länge der Probezeit sieht Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren vor. Die Länge der Probezeit hängt von der Rückfallgefahr und nicht von der Schwere der Tat ab (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, Art. 44 N. 1 ; Schneider/Garrë, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Art. 44 N. 4, mit weiteren Hinweisen). Aus beiden Strafbefehlen geht nicht hervor, weshalb eine verlängerte Probezeit von 5 Jahren zur Anwendung gelangt. Die Oberstaatsanwältin begründete auf entsprechende Frage (vgl. Protokoll, Frage 166) die maximale Dauer der Probezeit von fünf Jahren aber gerade mit der Schwere des Delikts. Zudem erwähnte sie, dass sie trotz der ausgefällten bedingten Strafe "nicht so eine gute Prognose" stellen könne. Dies könne sie nur soweit, solange sich die Täter ausserhalb der Schweiz aufhielten. Ob die beiden Täter vorbestraft waren, konnte dIe Oberstaatsanwältin beim einen nicht rnit Sicherheit sagen, beim anderen verneinte sie dies ausdrücklich (vgl. Protokoll, Frage 169). Bei dieser Sachlage erweist sich die Verhängung einer Probezeit von 5 Jahren bei beiden Tätern als nicht angemessen, da keine Umstände vorliegen, die eine höhere als die normale Probezeit von 2 Jahren gebieten würden. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat bei der Festlegung von Probezeiten sicherzustellen, dass die Rückfallgefahr und allenfalls die Massnahmebedürftigkeit des betreffenden Täters berücksichtigt wird, nicht jedoch die Deliktsschwere oder ein ungutes Gefühl bezüglich Täterprognose, da dieser allenfalls mit einer unbedingten oder teilbedingten Strafe Rechnung zu tragen ist. 7.21 7.21.1 Nicht erwähnt wird und gemäss Aktenlage auch nicht geprüft wurde die obligatorische (Art. 66a StGB) oder nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66ak’is StGB), obwohl zumindest der Einbruch in X als Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Wortlaut von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung führen müsste. Entsprechend wäre diesfalls Anklage zu erheben gewesen, damit das Gericht die Landesverweisung hätte aussprechen können. 7.21.2 Staatsanwalt DD. erwähnte bei der Befragung (Protokoll, Fragen 12 f.), für ihn sei ganz klar, dass dieser Fall vor Gericht gehöre und eine Landesverweisung beantragt werden müsse. Aber der Fall könne andernfalls eben schneller erledigt werden. Er führte weiter aus, dass in der Staatsanwaltschaft Einigkeit darüber bestehe, dass Kriminaltouristen nicht unter den Landesverweisung fallen würden. Dies sei sinnvoll, da diese Kriminaltouristen, bis die Gerichtsverhandlung stattfinde, längst nicht mehr im Land bzw. bereits schon wieder zehn Mal eingereist seien. 7.21.3 Die Oberstaatsanwältin führte im Rahmen der Befragung aus (Protokoll, Fragen 173 ff.), dass sie bei der Obwaldner Staatsanwaltschaft eine eigene Praxis hätten, wonach Kriminaltouristen nicht unter die Landesverwetsungs-Norm fallen würden. Es gehe darum, eine Bewilligung zurückzunehmen. Leute, die keine Bewilligung hätten, würden nicht unter die Ausschaffungsartikel fallen. 7.22 Die Oberstaatsanwältin erliess am 1. Dezember 2016 eine Weisung betreffend Ausschaffung straffälliger Ausländer und leitete diese am 5. Dezember 2016 per Mail den GerichtspräsËdien des Kantons- und Obergerichts zur Kenntnis weiter. Der Titel der Weisung ist allerdings nicht korrekt, handelt die Weisung doch von der Landesverweisung von Aus- ländern und nicht von deren Ausschaffung, was nicht gleichzusetzen ist. Ein des Landes Verwiesener kann nicht automatisch ausgeschafft werden. Ziff. 7 lit. b dieser Weisungen sieht vor, dass bei "Ausländern ohne ausländerrechtliche Bewilligung (u.a. Kriminaltouristeny' eine Wegweisung durch das Amt für Migration verfügt wird, Im vorliegenden Fall waren zwei Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch betroffen. Indem die Oberstaatsanwältin im Rahmen der Befragung erklärte, dass Asylbewerber zwar keine Kriminaltouristen seien, jedoch auch nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügten, verkennt sie die unterschiedlichen Aufenthaltsformen der Asylbewerber. Sie hat denn auch nicht geprüft, welcher Aufenthaltsstatus sich aufgrund des Nichteintretensentscheids ergeben hat. Straffällige Asylbewerber stellen richtigerweise keine Kriminaltouristen dar, sondern haben je nach Asylverfahren einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. So können abgewiesene Asylbewerber vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden. Vorläufig Aufgenommene sind etwa Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder aus vollzugstechnischen Gründen als unmöglich erwiesen hat. Art. 84 Abs. 5 AuG räumt aber nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz die Möglichkeit der Prüfung einer Aufenthaltsbewilligung ein, und zwar unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse sowie der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Entsprechend ist auch bei dieser Personengruppe relevant, ob bei einer begangenen Straftat eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen worden ist oder nicht. 7.23 Die Anwendung des sogenannten Dualismus betreffend Wegweisung von Ausländern, wonach die Wegweisung bei Ausländern ohne ausländerrechtliche Bewilligung nicht durch den Strafrichter, sondern durch die Ausländerbehörden beurteilt wird, ist enger auszulegen als dies die Oberstaatsanwältin bis anhin getan hat. Unter Ziff. 7 lit. b ihrer Weisung sind korrekterweise lediglich die eigentlichen Kriminaltouristen zu subsumieren, nicht jedoch Asylbewerber. Da seit Inkrafttreten der Ausschaffungsartikel am 1. Oktober 2016 Fälle betreffend Wegweisung von Ausländern weder ans Kantonsgericht noch ans Obergericht gelangt sind, drängt sich ausserdem die Vermutung auf, dass die Oberstaatsanwältin bzw. die übrigen Staatsanwälte auch bei anderen Straffällen mit beteiligten Ausländern die Landesverweisung nicht geprüft haben. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat Ziff. 7 lit. b der Weisungen Staatsanwaltschaft Ok)walden vom 1. Dezember 2016 betreffend Ausschaffung auf Kriminaltouristen im engeren Sinn zu beschränken, nicht jedoch auf Asylbewerber anzuwenden. Ziff. 7 lit. b der Weisungen gilt selbstredend auch nicht für die übrigen Ausländer. Massnahme: Vor diesem Hintergrund sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend Landesverweisung von Ausländern konsequent durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen und entsprechende Fälle zur Anklage zu bringen. 8. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 010 12 1100 8.1 Einer indischen Reiseleiterin wurde in diesem Verfahren vorgeworfen, Gelder der Teilnehmer einer Reisegruppe veruntreut zu haben, indem sie das von der G. Hotel in X zum Kauf von Billetten für die Titlisbahnen zur Verfügung gestellte Geld für eigene Zwecke verwendet und von Teilnehmern der Reise die Billettkosten individuell nochmals eingezogen habe. Die Oberstaatsanwältin verurteilte die Reiseleiterin mit Strafbefehl vom 18. März 2013 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 45.-- und einer Busse von Fr. 1 'C)00.-- 8.2 8.2.1 Die Staatsanwaltschaft beanstandet diverse Punkte im vorliegenden Verfahren. So habe die Oberstaatsanwältin den Strafbefehl direkt und in deutscher Sprache an dIe Wohnadresse der Reiseleiterin in Mumbai/Indien geschickt. In der Folge habe der RechtsveRreter der ReËseleiterËn, Rechtsanwalt 1., mehrfach vergeblich versucht, eine formgültige Zustellung des Strafbefehls an seine eigene Adresse zu erreichen und daher vorsorglich Einsprache erhoben. Stattdessen habe die Oberstaatsanwältin die Akten am 31. Juli 2013 dem Obergericht zur allfälligen Einleitung eines Revisionsverfahrens überwiesen. Das Obergericht habe die Akten mit dem Hinweis retourniert, dass abzuklären und mittels beschwerdefähiger Verfügung festzustellen sei, ob der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt, zutreffendenfalls rechtzeitig Einsprache erhoben worden oder die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen sei. 8.2.2 Die Oberstaatsanwältin habe dann am 21. August 2013 den Strafbefehl dem Verteidiger zugestellt, worauf dieser Einsprache erhoben und die Einstellung der Strafuntersuchung verlangt habe. Während des laufenden Rechtshilfeverfahrens mit Indien habe das G. Ho- tel in X mit Schreiben vom 8. September 2014 den Wunsch geäussert, den Fall zu schliessen und sinngemäss eine Desinteresseerklärung abgegeben. In der Folge habe der Verteidiger mehrfach versucht, bei der Oberstaatsanwältin die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Verschiedene Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Die Oberstaatsanwältin habe sich erst am 19. Januar 2015 dahingehend geäussert, dass die Sache nicht spruchreif sei, solange die Rechtshilfeakten nicht eingegangen seien. Nach weiteren Interventionen und der Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde seitens des Verteidigers habe die Oberstaatsanwältin am 7. Juni 2016 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, das in Indien hängige Rechtshilfeverfahren hindere den Fortgang des Verfahrens. Sie habe in der Folge der ReiseIeiterin eine Genugtuung von Fr. 4'000.-zugesprochen. 8.3 Die Oberstaatsanwältin nahm zu den Vorwürfen nicht Stellung, da sie sich nur noch bruchstückhaft an das Verfahren, wie etwa an den regen E-Mailverkehr mit der indischen Botschafterin erinnern könne. Nach durchgeführter Akteneinsicht führte sie in der ergänzten Stellungnahme aus, dass die Einstellung aufgrund des ausstehenden Rechtshilfeersuchens erfolgt sei und auch die Desinteresseerklärung eine Rolle gespielt habe, 8.4 Die Oberstaatsanwältin erwähnte mehrfach, dass sIe sich nicht mehr an Details erinnern könne (Protokoll, Fragen 181 ff.), bestätigte jedoch im Grossen Ganzen den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt. Die Befragung von Staatsanwalt DD. brachte zu Tage (Protokoll, Frage 14 ff.), dass die Staatsanwaltschaft Strafbefehle ins Ausland sehr häufig nicht auf dem diplomatischen Kurierweg zustellt, und zwar auch dort, wo eine direkte Zustellung nicht erlaubt wäre. Es sei eine Kosten-/Nutzenfrage. Wenn Personen aus Saudi-Arabien ein SVG-Delikt begingen, ohne dass eine Kaution erhältlich sei, werde der unübersetzte Strafbefehl auf Deutsch dorthin gesandt – im Bewusstsein, dass man nie mehr etwas hören werde. Eine Übersetzung und ein Versand auf diplomatischem Weg seien zu kostspielig. Ohne grösseren Aufwand könnten jedoch Übersetzungen der Strafbefehle auf Englisch und Französisch verwendet werden, was bei der Nidwaldner Staatsanwaltschaft so gehandhabt werde. Hinzu komme, dass für geringfügige Delikte verschiedene Länder gar keine Rechtshilfe leisteten, wie etwa die USA bei Deliktsbeträgen unter Fr. 5'000.– oder die deutschen Behörden bei Geschwindigkeitsexzessen auf den Strassen. Staatsanwalt DD. erinnerte ausserdem daran, dass 90 % der Strafbefehle ins Ausland SVG-Delikte beträfen. Die übrigen Taten wie Raub oder Betrug würden jedoch nicht direkt zugestellt, sondern auf offiziellem Weg. Im vorliegenden Fall bemängelte Staatsanwalt DD., der Beschuldigten sei am Flug- hafen Zürich keine Kaution abgenommen worden, obwohl sie dort rechtshilfeweise durch die Zürcher Polizei befragt worden sei. Der Grund liege darin, dass sie von der zuständigen Ot:)waldner Staatsanwaltschaft dafür nicht beauftragt worden sei (Protokoll, Frage 18) 8.5 Es ist unbestritten, dass der Strafbefehl vom 18. März 2013 nach Indien nicht rechtsgültig zugestellt worden ist. Grundlage der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Indien bildet insbesondere der entsprechende Briefwechsel vom 20. Februar 1989 (SR 0.351.942.3). Es erscheint wenig verständlich, weshalb die Oberstaat$anwältin den in Frage stehenden Strafbefehl direkt postalisch nach Indien zustellen liess und erst nach einem entsprechenden Schreiben des Obergerichts vom 7. August 2013, in welchem die Prüfung der RechtsgültigkeËt der Zustellung angemahnt wurde, auf ihre Einschätzung zurückkam, wonach der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. 8.6 8.6.1 Weder hatte die Oberstaatsanwältin gestützt auf Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verlangt noch eine förmliche Zustellung auf dem diplomatischen Kurierweg in Erwägung gezogen. Erst nach der erneuten Einsprache gegen den nun formgültig zugestellten Strafbefehl an den Rechtsvertreter der Reiseleiterin ergaben sich aus den Akten entsprechende Schritte und Erkundigungen betreffend die rechtshËlfeweise Zustellung. Die Oberstaatsanwältin konnte sich nach eigenen Angaben ihr Verhalten nicht erklären und erwähnte, dass sie einfach auf die Zustellung geschaut und gedacht habe, das reiche. 8.6.2 Dieser Fall zeigt auf, dass die Oberstaatsanwältin offenbar das notwendige Wissen abgeht – oder sie dieses zumindest nicht anwendet – ein solches Verfahren mit ausländischer Täterschaft sachgerecht und unter Berücksichtigung der straf- und prozessrechtlichen Rechtslage ordnungsgemäss zu führen. Sie konnte – im Gegensatz zu Staatsanwalt DD. - weder die Praxis der Staatsanwaltschaft betreffend Zustetlungen von Strafbefehlen ins AusËand nachvollziehbar benennen, noch die rechtlichen Konsequenzen einer nicht rechtsgenügËichen Zustellung daraus ableiten. Sie erklärte diese Handlung mit ihrer Vorgeschichte (Protokoll, Frage 196). Im Jahre 2012 habe es wegen einer vermeintlich nicht erfolgten Zustellung eines Strafbefehls ein Verfahren gegen sie gegeben, weil sie selber ein Revisionsgesuch behandelt habe. Sie begründete dies damit, dass sie gedacht habe, der Strafbefehl sei nicht zugestellt worden. Das angerufene Obergericht stellte mit Entscheid vom 14. Mai 2012 (AB 11/002) fest, die Oberstaatsanwältin habe ihre Amtspf lich- ten verletzt und stufte ihren Revisionsentscheid als nichtig ein. Zudem teilte das Gericht der Staatsanwaltschaft Obwalden mit, dass ein Verdacht auf Amtsanmassung bestehe. 8.7 Auch wenn die Oberstaatsanwältin vor diesem Hintergrund bezüglich Revisionsfällen (negativ) sensibilisiert sein mag, ist kaum nachvollziehbar, inwiefern sie von der Rechtskraft des in deutscher Sprache direkt nach Indien zugestellten Strafbefehls ausgegangen ist und ein Rechtsmittel des Verteidigers dagegen als Revisionsgesuch ans ObergerËcht weitergeleitet hat. Die von Staatsanwalt DD. monierte fehlende Abnahme einer Kaution bei der Beschuldigten ist allerdings nicht der Oberstaatsanwältin anzulasten. Zum einen war im Zeitpunkt der rechtshilfeweisen Befragung der Beschuldigten ein anderer Staatsanwalt fallzuständig, zum anderen geht aus der entsprechenden Aktennotiz dieses Staatsanwaltes hervor, dass die Abnahme einer Kaution durch die Polizei versucht worden war, die Beschuldigte jedoch kein Geld für eine Kaution vorweisen konnte Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Die Oberstaatsanwaltschaft hat für die ganze Staatsanwaltschaft geltende Weisungen aufzustellen, dass sämtliche Strafbefehle – auch bei Massendelikten – rechtskonform zugestellt werden. Um die ausgefällten Sanktionen besser erhältlich zu machen, sind konsequent Kautionen abzunehmen bzw. rechtshilfeweise abnehmen zu lassen. Massnahme: Das offenbar fehlende Fachwissen ist raschmöglichst mittels interner und externer Schulung zu erlangen. Empfehlung: Es ist anzustreben, dass – wie in anderen Kantonen – Standardübersetzungen der Strafbefehle auf Französisch und Englisch vorliegen. 8.8 8.8.1 In einem ähnlich gelagerten Verfahren (AK 010 18 1373), das die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Aufsichtseingabe nicht einreichte, überwies die Oberstaatsanwältin im Übrigen ebenfalls zu Unrecht das Verfahren zur Behandlung eines Revisionsgesuchs an das Obergericht Obwalden. Der Obergerichtspräsident 1 hielt mit Schreiben vom 22. November 2018 hierzu fest: "Den Akten ist zu entnehmen, dass Sie am 13. August 2018 betreffend B. einen Strafbefehl erlassen haben. Dieser wurde B. am 29. August 2018 nochmals per A-Post zugestellt. Am 17. September 2018 schrieb B. der Staatsanwaltschaft unter anderem Folgendes: 'Wie ich bereits oben aufgeführt habe, war ich nicht in der Lage, die mir auferlegte Frist aus dem Strafbefehl vom 13. August 2018 einzuhalten und bitte deswegen um Wiedereinsetzung der Frist.' Aktenkundig haben Sie bis anhin kein Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO eröffnet, geschweige denn darüber entschieden. Zurzeit besteht somit noch gar keine Klarheit, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Über diese Frage hat zunächst die Staatsanwaltschaft in einem beschwerdefähigen Entscheid zu befinden. Sollte die Einsprachefrist wiederherzustellen sein, so bliebe für ein Revisionsgesuch mangels Rechtskraft des Strafbefehls kein Raum. Vielmehr müsste das Strafverfahren ordnungsgemäss weitergeführt werden." 8.8.2 Die Oberstaatsanwältin unterliess es offensichtlich, ein Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist durchzuführen, sondern stellte auf das als "Revisionsgesuch" bezeichnete Schreiben des Beschuldigten vom 4. November 2018 an die Staatsanwaltschaft ab, das jedoch als Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzustufen ist. Der Beschuldigte reichte bereits mit Schreiben vom 17. September 2018 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch ein, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob und inwiefern die Oberstaatsanwältin darauf reagiert hat. 8.8.3 Der vom 13. August 2018 datierende Strafbefehl enthält zudem verschiedene Mängel. So genügt der darin geäusserte Tatvorwurf dem Anklagegrundsatz nicht, werden doch lediglich die Titel der anwendbaren Gesetzesartikel zitiert, als Tatzeitraum der 15. Februar 2016 bis 18. April 2017 und der Tatort Y in X festgehalten (vgl. zu den Anforderungen an Strafbefehle unten E. 9.10 ff.). 8.8.4 Aus dem Strafbefehl geht ebenfalls nicht hervor, weshalb eine verlängerte Probezeit von 5 Jahren (statt der üblichen 2 Jahre) zur Anwendung gelangt. Nicht erkennbar ist auch der Charakter der Busse von Fr. 7'000.--, die nicht als Verbindungsbusse deklariert wird (hierzu bereits oben E. 7.17 f.). Schliesslich stimmt das Sanktionsgefüge zwischen Geldstrafe und Busse nicht (hierzu oben E. 7.16), beträgt die Sanktionshöhe bei der Geldstrafe doch Fr. 6'000.-- (120 Tagessätze zu Fr. 50.--) und die Verbindungsbusse Fr. 7'C)00.--. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Verbindungsstrafe lediglich untergeordnete Bedeutung haben, wobei es eine Obergrenze von "grundsätzlich" 20 % festgelegt hat (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 und oben E. 7.16). Vorliegend beträgt die Verbindungsbusse mehr als 1 16 % der Geldstrafe, was die zulässige Obergrenze bei weitem überschreitet. 8.9 8.9.1 Das Rechtshilfeverfahren im Fall AK 010 12 1100 (vgl. bereits oben E. 8.1–8.7) verlief aus verschiedenen Gründen sehr schleppend: Die Oberstaatsanwältin reichte ein erstes Rechtshilfeersuchen erst am 18. Oktober 2013 beim Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, ein. Dieses wurde wegen Mängeln am 31. Oktober 2013 retourniert. Am 15. Januar 2014 reichte es die Oberstaatsanwältin erneut ein. Am 11, April 2014 kam der Oberstaatsanwältin von der zuständigen indischen Behörde die Mitteilung zu, dass dem Rechtshilfeersuchen nicht entnommen werden könne, welche Ermittlungen/Befragungen vorgenommen werden müssten. Dies war vor dem Hintergrund einsichtig, dass das Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft keinen Fragenkatalog enthielt. Am 14. April 2014 reichte die Oberstaatsanwältin nachträglich einen Fragenkatalog ein, der sich allerdings nicht in den Akten befindet. Überhaupt finden sich im Dossier keine weiteren Akten zum Rechtshilfeverfahren. So sind namentlich auch keine Nachfragen ersichtlich, welche die Oberstaatsanwältin bei fortwährend ausbleibenden Ergebnissen der rechtshilfeweisen Befragung hätte tätigen müssen. 8.9.2 Im Rahmen der Befragung räumte die OberstaatsanwältËn den geschilderten Sachverhalt ein (Protokoll, Fragen 202 ff.). Die überlange Verfahrensdauer hänge damit zusammen, dass das Verfahren bei ihr liegengeblieben sei. Sie habe aufgrund ihrer damaligen Belastung nicht wirklich Zeit für diese Fälle gehabt. Das Verfahren habe bei ihr auch keine Priorität gehabt. Eine Verfahrensdauer von drei Jahren sei klarerweise zu lange, es komme bei ihr aber oft vor, dass solche Verfahren ein Jahr dauerten. Sie bestätigte ausserdem (Protokoll, Frage 278), dass sie sIch nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe, was auch bei anderen Rechtshilfeverfahren so sei (Protokoll, Frage 208). Auf entsprechende Nachfrage, weshalb sie nicht nachgefragt habe, konnte sie dies nicht begründen (Protokoll, Frage 209). Bei neueren Fällen schauten jedoch einzelne Sekretärinnen, dass regelmässig nachgefragt werde (Protokoll, Frage 210). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat bei Rechtshilfefällen standardmässig zu veranlassen und bei nicht von ihr behandelten Fällen durchzusetzen, dass zunächst nach sechs Monaten und dann alle drei Monate der Verfahrensstand bei der ersuchten Behörde erfragt wird. Empfehlung: Die Fälle sind wie alle anderen Fälle der Staatsanwaltschaft möglichst zügig voranzutreiben und abzusch liessen. 8.10 Am 17. Januar 2014 hatte die Oberstaatsanwältin den Fall wegen des hängigen Rechtshilfeverfahrens sistiert und am 7. Juni 2016 ohne weitere Nachfrage betreffend Verfahrensstand bei den indischen Behörden eingestellt. Sie begründet die Einstellung mit Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, wonach das Verfahren eingestellt werden kann, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, mit dem in Indien hängigen Rechtshilfeverfahren. Dieses Verfahren stellt weder ein Prozesshindernis dar noch ist mit einem Rechtshilfeverfahren eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt. Die Oberstaatsanwältin stimmte dieser Einschätzung anlässlich der Befragung zu (Protokoll, Frage 211). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat bei Rechtshilfefällen nur dann Einstellungsverfügungen zu erlassen, wenn im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO feststeht, dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können. Dies ist bei einem hängigen Rechtshilfeverfahren per se nicht der Fall. 8.11 8.11.1 Während des laufenden Rechtshilfeverfahrens mit Indien äusserte das G. Hotel in X mit Schreiben vom 8. September 2014 den Wunsch, den Fall zu schliessen und gab sinngemäss eine sogenannte "Desinteressementserklärung" im Sinne von Art. 120 StPO ab (hierzu Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar StPO 1, 2. Aufl. 2014, Art. 120 N. 1 ; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel et al. 2005, S 49 N. 3). Die Oberstaatsanwältin liess am 7. Oktober 2014 durch eine Sekretärin der Staatsanwaltschaft eine E-Mail versenden und teilte dem Verteidiger auf dessen Anfrage mit, dass ein Offizialdelikt "nicht aufgrund des Strafantrag-Rückzuges" eingestellt werden könne. In der Folge machte der Verteidiger mehrmals zumindest sËnngemäss geltend, dass gestützt auf diese Erklärung eine Verfahrenseinstellung möglich wäre. Auf diese Anträge reagierte die Oberstaatsanwältin mehrmals nicht. Erst am 19. Januar 2015 teilte sie ihm mit, dass vor Erhalt der in Indien durchgeführten Ermittlungen der Fall noch nicht spruchreif sei. Weitere Anfragen blieben bis zur Verfügung betreffend Verfahrenseinstellung unbeantwortet. 8.11.2 Die Oberstaatsanwältin bestätigte diesen Sachverhalt (Protokoll, Fragen 214 ff.). Sie gestand allerdings ein, den Begriff der Desinteressementserklärung, im Sinne eines Verzichts der mit der Privatklägerschaft einhergehenden Rechte gemäss Art. 120 StPO nicht gekannt zu haben. Die Oberstaatsanwältin hätte betreffend Offizialdelikt gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) die Verfahrenseinstellung prüfen müssen. Im Rahmen der Befragung machte sie in diesem Zusammenhang geltend, dass sie auf die Erledigung der rechtshilfeweisen Befragung durch die indischen Behörden gehofft habe. Hierzu hätte sie auf eine Rechtshilfeantwort der indischen Behörden drängen müssen und nicht das Verfahren - ohne korrekte Rechtsgrundlage – gestützt auf Art. 319 StPO einstellen dürfen (vgl. hierzu die Massnahmen/Empfehlungen zu E. 8.9). In Bezug auf die oben erwähnte Desinteressementserklärung hätte der Tatbestand der geringfügigen Veruntreuung (Art. 138 in Verbindung mit Art. 172t" StGB) zu einer definitiv fehlenden Prozessvoraussetzung geführt und damit entgegen der Auskunft der Oberstaatsanwältin zu einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahmen: Die Oberstaatsanwaltschaft und die anderen Staatsanwälte sind dahingeherld zu sensibilisieren, dass die Möglichkeiten der Strafprozessordnung zur einvemehmlichen und damit vereinfachten Falierledigung in den einzelnen Verfahren erkannt und diese Instrumente auch genutzt werden. Das fehlende Fachwissen ist mit einer internen Schulung sicherzustellen. 8.12 Wie die Oberstaatsanwältin den im Strafbefehl angewandten Tagessatz von Fr. 45.-- herleitet, zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformular in den Akten befindet, bleibt auch in diesem Fall offen (vgl. auch oben E, 6.13 ff.). Zudem entspricht die Tagessatzhöhe auch nicht den Rundungsregeln gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, wonach die berechneten Tagessätze auf die nächsten Fr. 10.-- abgerundet werden bzw. durch 10 teilbar sind (vgl. Trechsel/Keller, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, Art. 34 N. 8). Auch das Bundesgericht hält fest, dass die Tagessatzhöhe nicht auf den Franken genau zu berechnen ist, weil sonst der Eindruck einer Genauigkeit erweckt wird, die es nicht gibt. Es ist daher zulässig, das Ergebnis zu runden (Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009, E. 3). Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat darauf zu achten, dass die Tagessatzhöhe nach den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Rundungsregeln ausgefällt werden. 8.13 Unklar bleibt auch hier der Charakter der ausgefällten Busse, bildet der neben der Veruntreuung inkriminierte Tatbestand der geringfügigen Veruntreuung (Art. 138 in Verbindung mit Art. 172t'' StGB) doch eine mit Busse zu ahndende Übertretung (zur Problematik der fehlenden Sonderung der einzelnen Straftatbestände und deren Sanktionen bereits oben E. 7.19). Der ausgefällte Strafbefehl vom 18. März 2013 enthält ferner keine eigentliche Begründung, sondern lediglich einen rudimentären Sachverhalt, aus dem nicht hervorgeht, weshalb die Tatbestände der Veruntreuung und der geringfügigen Veruntreuung erfüllt sein sollen (vgl. zu den Anforderungen an einen Strafbefehl oben E. 9.10 ff.). Die Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers basierte auf einem Stundensatz von Fr. 200.--, wie vom Verteidiger verlangt, statt dem in Obwalden geltenden Satz von grundsätzlich Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3 REVV; hierzu bereits oben E. 6.21). 8.14 8.14.1 Die von der Oberstaatsanwältin ausgerichtete Genugtuung von Fr. 4'C)00.-- erfolgte im Rahmen der Einstellungsve

AB 18/013/SKE — Obergericht 10.05.2019 AB 18/013/SKE — Swissrulings