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Nidwalden Gerichte 16.10.2024 36487

16 ottobre 2024·Deutsch·Nidvaldo·Gerichte·PDF·12,942 parole·~1h 5min·20

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (ZA 23 18)

Testo integrale

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 23 18 Urteil BGer 5A_631/2024, 5A_643/2024 vom 15.5.2026/Abweisung

Urteil vom 20. Juni 2024 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Franziska Rhiner, Rechtsanwältin, Quadra Rechtsanwälte AG, Marktgasse 12, Postfach, 8021 Zürich 1, Zweitberufungsklägerin/Erstberufungsbeklagte/ Gesuchstellerin, gegen B.__, vertreten durch lic. iur. Anton Frank, Rechtsanwalt, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern, Erstberufungskläger/Zweitberufungsbeklagter/ Gesuchsgegner.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO Berufungen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 27. Juli 2023 (ZE 21 257). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_631%2F2024&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-05-2026-5A_631-2024&number_of_ranks=43

2 │ 45 Sachverhalt: A. A.__ («Gesuchstellerin») und B.__ («Gesuchsgegner») haben am __1998 geheiratet. Seit dem 1. April 2017 leben sie getrennt. Sie haben drei mittlerweile volljährige Kinder, C.__ (geb. __ 1998), D.__ (geb. __ 2000) und E.__ (geb. __ 2002). Die Gesuchstellerin wohnt seit August 2018 in der im alleinigen Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Liegenschaft __ in X.__. Mit Klage vom 15. Juni 2021 hat der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Nidwalden das Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB anhängig gemacht (ZK 22 32).

B. Am 24. September 2021 ersuchte die Gesuchstellerin das Kantonsgericht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 276 ZPO). Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ordnete nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung in der Sache mit Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils ZE 21 257 vom 27. Juli 2023 («angefochtener Entscheid») folgende vorsorgliche Massnahmen an: « 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 24'190.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 24. September 2020. Zusätzlich hat der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin mit Ausnahme der Verwaltungskosten rückwirkend ab dem 24. September 2020 für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Grundstücken Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj. aufzukommen. Sofern der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 24. September 2020 bereits Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin überwiesen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin übernommen hat, wird er für berechtigt erklärt, diese Beiträge von den vorstehend zugesprochenen Beiträgen in Abzug zu bringen.» Die Gerichtskosten und die gegenseitigen Parteientschädigungen wurden den Parteien je hälftig auferlegt (Dispo-Ziffn. 2 f.). Ergänzend wird für den Prozesssachverhalt auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Bst. A-L, S. 2-4).

3 │ 45 C. Hiergegen gelangte der Gesuchsgegner mit Berufung vom 7. September 2023 («Erstberufung») an das Obergericht Nidwalden und stellte folgende Anträge (Verfahren ZA 23 16): « 1.1 Ziff. 1 Abs. 1 des Urteilsspruches des Urteils vom 27. Juli 2023 des Kantons Nidwalden sei insoweit abzuändern, als dass der Gesuchsgegner höchstens verpflichtet werde, monatlich im Voraus, jeweils auf den Erstens eines Monats, rückwirkend ab 24. September 2020 CHF 14'290.00 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 1.2 Eventualiter sei Ziff. 1 Abs. 1 des Urteilsspruches des Urteils vom 27. Juli 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.1 Ziff. 1 Abs. 3 des Urteilsspruches des Urteils vom 27. Juli 2023 des Kantons Nidwalden sei dahingehend zu ergänzen, dass festgestellt wird, dass der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 24. September 2020 der Gesuchstellerin bereits monatlich CHF 21'000.00 sowie für sie die Strassenverkehrsabgabe im Betrage von CHF 75.00 im Monat, die Vollkaskoversicherung für den Jaguar im Betrage von CHF 166.00 im Monat, die Krankenkassenversicherungsprämie von CHF 616.00 im Monat und Benzinkosten im Betrage von CHF 197.00 im Monat bezahlt hat. Zudem sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, weitere Zahlungen, welche er seit dem 24. September 2020 vom Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin bezahlte, insbesondere ihre Steuern, vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. 2.2 Eventualiter sei Ziff. 1 Abs. 3 des Urteilsspruches des Urteils vom 27. Juli 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Ziff. 2 und 3 des Urteilsspruchs des Urteils vom 27. Juli 2023 des Kantons Nidwalden seien aufzuheben und nach Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Instanzen zu Lasten der Gesuchstellerin.

Innert angesetzter Frist leistete der Gesuchsgegner einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.–.

D. Auch die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 15. September 2023 Berufung («Zweitberufung») und stellte wie folgt Anträge (Verfahren ZA 23 18): « 1. In Gutheissung der Berufung sei die Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht vom 27. Juli 2023 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO, ZE 21 257 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Der [Gesuchsgegner] wird verpflichtet, der [Gesuchstellerin] Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 43'945 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwirkend ab 24. September 2020 bis zum Zeitpunkt ihres Auszugs aus der Wohnung X.__ (Grundstücke Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj.);

4 │ 45 unter gleichzeitiger Verpflichtung des [Gesuchsgegners] für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Grundstücken Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj. aufzukommen (ausser Verwaltungskosten), solange die [Gesuchstellerin] vorerwähnte Grundstücke bewohnt bzw. nutzt; unter Anrechnung der vom [Gesuchsgegner] bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von gesamthaft CHF 135'475.20; vom Zeitpunkt des Auszugs der [Gesuchstellerin] aus der Wohnung X.__ (Grundstücke Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii. sowie jj.) erhöhen sich die vom [Gesuchsgegner] an die [Gesuchstellerin] geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf CHF 61'894, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.» Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht vom 27. Juli 2023 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO, ZE 21 257, Dispositivziffer 1 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des [Gesuchsgegners], sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Verfahren vor Kantonsgericht Nidwalden ZE 21 257 (womit Dispositivziffer 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht vom 27. Juli 2023 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO, ZE 21 257, entsprechend anzupassen ist).»

Innert angesetzter Frist leistete die Gesuchstellerin einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.–.

E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurden die Berufungsverfahren ZA 23 16 (Erstberufung des Gesuchsgegners) sowie ZA 23 18 (Zweitberufung der Gesuchstellerin) vereinigt und die Fortführung unter der Verfahrensnummer ZA 23 18 angeordnet.

F. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 («Erstberufungsantwort») beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung der Berufungsanträge der Gesuchstellerin, «soweit sie den eigenen Anträgen des Zweitberufungsbeklagten in seiner eigenen Berufung und den hier nachfolgend bereinigten Anträgen widersprechen».

G. Am 7. November 2023 reichte der Gesuchsgegner «Rechtsdarlegungen» ein. Gleichentags erstattete die Gesuchstellerin ihre Berufungsantwort («Zweitberufungsantwort»), mit welcher sie beantragte, es sei auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht einzutreten. Eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen.

5 │ 45 H. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Die Parteien re- und duplizierten mit Eingaben vom 14. Dezember 2023 bzw. 22. Januar 2024, wobei keine Noven vorgebracht und an den Anträgen festgehalten wurde.

I. Aufforderungsgemäss reichten die Parteien ihre Kostennoten ein.

J. Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 20. Juni 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Angefochten ist der Entscheid ZE 21 257 vom 27. Juli 2023 betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 276 ZPO). Gegen erstinstanzliche über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die Streitwertgrenze wird vorliegend erreicht (s. unten E. 1.4). Berufungsinstanz gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). Beide Berufungskläger haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen und damit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der

6 │ 45 Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO), was vorliegend für beide Berufungen der Fall ist. Nachdem ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die Berufungen innert Frist eingereicht wurden sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Erst- wie auch die Zweitberufung grundsätzlich einzutreten (s. aber hinten E. 8).

2. 2.1 In der Sache beantragt der Gesuchsgegner mit Erstberufung, er sei «höchstens» zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'290.– zu verpflichten (Antrags-Ziff. 1.1.). Die gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO obligatorische Bezifferung seines Rechtsbegehrens unterlässt er damit, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt sind, weshalb auf die Erstberufung grundsätzlich nicht einzutreten wäre (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 6 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Aus der Formulierung der Antrags-Ziff. 1.1 sowie der Erstberufungsbegründung Ziffn. 13 f. S. 19 f. erhellt, dass der Gesuchgegner nur gegen Unterhaltszahlungen, die den Betrag von Fr. 14'290.– übersteigen, opponiert. Bis zu diesem Betrag akzeptiert er den angefochtenen Entscheid und damit die Anträge der Gesuchstellerin in der Sache bzw. zum vorsorglichen Ehegattenunterhalt.

2.2 2.2.1 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufungsantwort vom 3. November 2023 vor, eine allfällige Berufungsantwort der Gesuchstellerin sei verspätet und aus dem Recht zu weisen. Sie müsse wissen, dass das Gericht keine Kompetenz habe, die gesetzliche Berufungsantwortfrist zu erstrecken, womit die Fristabnahme mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 unbeachtlich sei.

7 │ 45 2.2.2 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Prozessleitende Verfügungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und der Richter kann während des Verfahrens darauf zurückkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 3.4). Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Frist für die Berufungsantwort in einem gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 312 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Die Bestimmung regelt einzig die Erstreckung, nicht aber die Neuansetzung einer Frist (SUTTER- SOMM/SEILER, a.a.O., N 1 zu Art. 144 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 1 zu Art. 144 ZPO).

2.2.3 Wie dargelegt, erhob zunächst der Gesuchsgegner Berufung (vorne Bst. C). Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde die Erstberufung der Gesuchstellerin zur Berufungsantwort innert 10 Tagen zugestellt. Die Zweitberufung der Gesuchstellerin (vorne Bst. D) ging erst am 18. September 2023 ein. Im Hinblick auf eine allfällige Verfahrensvereinigung bzw. die Koordination der dieselbe Sache betreffenden Berufungen wurde die Verfügung vom 15. September 2023 von der Prozessleitung am 19. September 2023 revoziert und die Neuansetzung der Berufungsantwortfrist in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurden die Verfahren sodann vereinigt und den Parteien jeweils Frist zur Berufungsantwort gesetzt. Beide reichten diese fristgerecht ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, die Rüge des Gesuchgegners unbegründet und die Erstberufungsantwort der Gesuchstellerin rechtzeitig erfolgt: Die Vorsitzende war zur Revokation und Neuansetzung im Rahmen ihrer prozessleitenden Kompetenzen (s. Art. 124 Abs. 1 ZPO) befugt, zumal mit der Fristabnahme die beiden konnexen Berufungsverfahren koordiniert wurden und diese der zügigen Vorbereitung sowie Durchführung des Verfahrens diente. Ein Verstoss gegen Art. 144 Abs. 1 ZPO ist zudem nicht erkennbar. Diese Bestimmung bezieht sich einzig auf Fristerstreckungen, wobei die Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort hier an keiner Stelle erstreckt worden ist.

8 │ 45 2.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Wenn die massgebliche Zeitdauer in einem konkreten Fall zwar unbestimmt ist, aufgrund der tatsächlichen Besonderheiten aber darauf geschlossen werden kann, dass diese erheblich weniger als 20 Jahre beträgt, so ist diese Dauer angemessen zu schätzen (Urteil ZA 22 3 des Obergerichts Nidwalden vom 21. Juli 2022 E. 1.3 mit Hinweis auf THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N 5 zu Art. 93 ZPO). Im Berufungsverfahren ist der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (SUT- TER-SOMM/SEILER, a.a.O., N 7 zu Art. 91 ZPO [unter Verweis auf Art. 308 Abs. 3 ZPO]). Die Gesuchstellerin verlangt monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von im Maximalfall Fr. 61'894.–. Zwar ist die massgebliche Zeitdauer der anbegehrten Unterhaltsleistung unbestimmt und wäre damit der Kapitalwert nach Massgabe von Art. 92 Abs. 2 ZPO zu bestimmen. Indes ist das Scheidungsverfahren bereits seit 15. Juni 2021 pendent und geht es dabei um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge. Selbst bei komplexen finanziellen Verhältnissen darf ein Abschluss des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens – und damit ein Auslaufen der Pflicht zur Bezahlung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge – innert höchstens fünf Jahren in der Regel erwartet werden. Für die Streitwertbemessung ist auf eine voraussichtliche Zeitdauer von fünf Jahren, das heisst 60 Monate, abzustellen, was einen Streitwert von Fr. 3'713'640.– ergibt (60 x Fr. 61'894.–). Nicht zu addieren ist der tiefere Streitwert der Berufungsanträge des Gesuchsgegners, welche sich ausschliessen.

2.4 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere

9 │ 45 Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Zu ergänzen bleibt, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz setzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; Entscheid ZA 22 5 des Obergericht Nidwaldens vom 7. Februar 2023 E. 1.3; BENE- DIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.; MARTIN H. STERCHI, in: Alvarez et al. [Hrsg.], BK-ZPO, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).

3. 3.1 Zusammengefasst erwog die Vorinstanz zunächst, aufseiten des Gesuchsgegners sei von sehr komplexen finanziellen Verhältnissen und weit überdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Gestützt auf die Steuererklärung 2015 seien hohe Einkünfte des Gesuchsgegners anzunehmen. Sodann bezeichne er sich selbst als leistungsfähig, ohne über die genaue Höhe seiner Einkünfte Auskunft geben zu wollen. Aus prozessökonomischen Gründen sei die Anwendung der zweistufigen Methode nicht zielführend, zumal die damit verbundene Berechnung der genauen Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners mit grosser Wahrscheinlichkeit aufwändig sei und dem Wesen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens zuwiderlaufe. Ausserdem würde die der zweitstufigen Methode inhärente Überschussverteilung im vorliegenden Fall zu einer Anhäufung eines freien Vermögens und dem Aufbau einer Altersvorsorge aufseiten der Gesuchstellerin führen, was nicht dem Zweck des Unterhalts, nämlich der Deckung des der Ehe angemessenen Bedarfs, entspreche. Die Parteien selbst würden bei deren Unterhaltsberechnungen von der Anwendung der einstufig-konkreten Methode ausgehen. Sie hätten übereinstimmend festgehalten, dass die Ermittlung des gesuchsgegnerischen Einkommens nicht nötig sei, zumal eine Überschussverteilung entfalle. Die Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode rechtfertige sich demnach aus mehreren Gründen (angefochtener Entscheid E. 4.3, S. 7-10). Ausgangspunkt des (gebührenden) Unterhalts bilde die bisherige Lebensführung. Vorliegend hätten luxuriöse respektive weit überdurchschnittliche Lebensverhältnisse bestanden. Zum ehelichen Lebensstandard habe es dazugehört, sich das zu leisten, was man möchte. Die dafür notwendigen Mittel seien vorhanden

10 │ 45 gewesen (angefochtener Entscheid E. 4.5, S. 11 f.). Diese Ausführungen sind überzeugend. Sie werden berufungsweise denn auch von keiner der beiden Parteien in Frage gestellt, nachdem sie sich schon im vorinstanzlichen Verfahren einig waren, dass die vorsorglichen Unterhaltszahlungen anhand der einstufig-konkreten Methode festzulegen seien. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweislast bzw. zur sozialen Untersuchungsmaximen sind zutreffend; darauf wird verwiesen (angefochtener Entscheid E. 4.4, S. 10 f.). Insoweit die Gesuchstellerin diesbezüglich Einwände im Hinblick auf die Substantiierungspflicht und das anwendbare Beweismass erhebt (Zweitberufung Ziffn. 22-31, S. 10-14), ist darauf ohnehin nicht generell-abstrakt, sondern bei der Beurteilung der strittigen Bedarfspositionen einzugehen. Welche Anforderungen an die Substantiierung einer Tatsache gestellt werden bzw. welches Beweismass anwendbar ist und ob eine Tatsache schlussendlich bewiesen ist oder nicht, bestimmt sich für die jeweils entscheidrelevanten Tatsachen im Einzelfall.

3.2 Somit ist der Unterhaltsbeitrag vorliegend infolge der aussergewöhnlich günstigen, zugleich komplexen finanziellen Verhältnisse ausnahmsweise nach der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zu berechnen. Betreffend die Methodik ist auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3.1, S. 7 f., E. 4.4, S. 10 f.). Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass bei der Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode das Einkommen und der Bedarf des Pflichtigen grundsätzlich unterbleiben kann, weil ersteres als ausreichend vorausgesetzt wird, um ungeachtet der Höhe des eigenen Bedarfs für den Unterhaltsbeitrag aufzukommen (MORENO MAIER/ANNETTE SPYCHER, Kapitel 2: Bemessungsmethoden, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A., 2023, N 23).

4. Der Gesuchsgegner rügt mit Erstberufung einerseits die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Gesuchstellerin (nachfolgende E. 5), andererseits die Nichtberücksichtigung bzw. -feststellung der erfolgten und laufenden Zahlungen im Entscheiddispositiv (nachfolgende E. 7). Die Gesuchstellerin ihrerseits moniert mit Zweitberufung die vorinstanzliche Bedarfsberechnung (nachfolgende E. 6 f.), wie der Gesuchsgegner ebenfalls die fehlende Bezifferung der

11 │ 45 anrechenbaren Unterhaltsbeiträge (nachfolgende E. 9) sowie zuletzt ihre Parteientschädigung (nachfolgende E. 10).

5. 5.1 Die Vorinstanz erwog, mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts könne mit Blick auf die vorliegenden Umstände nicht gerechnet werden (angefochtener Entscheid E. 4.6.1.7, S. 14). Die Gesuchstellerin habe im Jahr 1996 ihre Ausbildung zur Juristin (Lizenziat) abgeschlossen. Sie sei im Anschluss daran während knapp eines Jahres bzw. bis zur Geburt ihres ersten Sohnes im Juli 1998 bei einer Steuerberatungsfirma tätig gewesen. Seither sei die Gesuchstellerin nie mehr als Juristin tätig gewesen, sondern habe ihre Zeit vollumfänglich den gemeinsamen drei Kindern gewidmet. Im Verlauf des Zusammenlebens habe die Gesuchstellerin zwar «Showräume» im Unternehmen des Gesuchsgegners betreut. Diese Tätigkeit habe sich jedoch auf ein Pensum von zirka 30% beschränkt und sei nicht von Dauer gewesen, da es der Gesuchstellerin gemäss eigener Angabe nebst der Kinderbetreuung zu viel geworden sei. Abgesehen davon habe die Gesuchstellerin Arbeiten erledigt, welche den Unterhalt und die Verwaltung der ehelichen Liegenschaften bezweckt hätten. Fehl gehe die Argumentation, der Gesuchstellerin sei deshalb zuzumuten als Immobilienmaklerin in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Gesuchstellerin an eine Stelle als Immobilienmaklerin kommen solle, ohne in diesem Bereich über irgendwelche Qualifikationen und berufliche Erfahrungen zu verfügen. Die Gesuchstellerin sei zuletzt vor 25 Jahren als Juristin mit Lizenziat arbeitstätig gewesen. Sie habe nur ein Jahr Berufserfahrung und keine Weiterbildungen. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit als Juristin sei aussichtslos. Über die dafür inzwischen notwendigen IT-Kenntnisse verfüge sie ebenfalls nicht. Zumutbar erscheine die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit allein aus Sicht des Alters der Gesuchstellerin mit Jahrgang 1970 und in Anbetracht ihres guten gesundheitlichen Zustandes. Diese Faktoren würden jedoch die vorstehenden Umstände nicht aufzuwiegen vermögen. Nicht zuletzt deshalb, da es der ehelichen Rollenverteilung entsprochen habe, dass sich die Gesuchstellerin vollumfänglich den Kindern widme, statt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eine eigene Karriere anzustreben. Trotz hervorragender Ausbildung und beruflicher Möglichkeiten habe die Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners und dessen Ermöglichung im ehelichen Fokus gestanden, was die Ehe der Parteien entscheidend und nachhaltig geprägt habe. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner jahrelang den Rücken freigehalten, indem sie die Betreuung der drei

12 │ 45 gemeinsamen Kinder übernommen habe, während sich der Gesuchsgegner auf seine Arbeitstätigkeit konzentriert habe. Unerheblich sei der Hinweis auf das Schulstufenmodell. Bedeutend sei vorliegend, dass die Gesuchstellerin im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Gesuchsgegner nach nur einem Jahr Berufserfahrung in ihrem angestammten Beruf als Juristin zu Gunsten der Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners auf eine Karriere verzichtet und sich stattdessen seit 25 Jahren um die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gekümmert habe. Diese langjährige Rollenteilung und die fehlende realistische Möglichkeit der Gesuchstellerin unter genannten Umständen einen Job als Juristin zu finden, lasse die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht zu. Zudem sei der Gesuchsgegnerin die Aufnahme nicht «standesgemässer» Erwerbsarbeit nicht zumutbar. Die Ehe der Parteien habe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben der Gesuchstellerin in entscheidender Weise geprägt, indem sie auf die Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses einzig dem Familienleben sowie der Erziehung der Kinder gewidmet und dem Gesuchsgegner während Jahrzehnten den Rücken freigehalten habe. Zudem lasse das Einkommen des Gesuchsgegners die Finanzierung zweier Haushalte ohne Weiteres zu (angefochtener Entscheid E. 4.6.1.8, S. 14-16).

5.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Parteien seien seit dem 24. September 2020, mithin sechs Jahre, getrennt und es wäre der Gesuchstellerin zumutbar, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kinder seien in diesem Zeitpunkt auch alle volljährig. Alle vorgeschlagenen hypothetischen Tätigkeiten seien standesgemäss. Es habe nie einen gemeinsamen Beschluss der Parteien gegeben, wonach die Gesuchstellerin keine Arbeitstätigkeit aufnehme. Entsprechend habe er auch geschaut, dass sie in den Jahren 2007 bis 2011 in seiner Firma zu zirka 30 Prozent für die Showraumerstellung tätig gewesen sei. Als Mehrheitsaktionär des Familienunternehmens habe er seine Stellung als CEO selbst bestimmen können und habe dieses Amt nicht wegen der Gesuchstellerin bzw. dem «Freihalten des Rückens» erhalten. Es wäre auch genügend Geld für eine Kinderbetreuung vorhanden gewesen, wenn die Gesuchstellerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Die Gesuchstellerin hätte als Immobilienmaklerin oder Chefsekretärin (eines CEO) arbeiten können. Beide Tätigkeiten seien zumutbar, effektiv möglich und standesgemäss. Es gebe entsprechende Weiterbildungsangebote. Die Trennung sei bereits mehrere Jahre her, es habe von der Gesuchstellerin verlangt werden können, sich fort- oder weiterzubilden. Sie sei in einem guten Alter, habe eine sehr gute Grundausbildung, sei gesund und habe sehr gute

13 │ 45 Sprachkenntnisse. Die Tätigkeit als Immobilienmaklerin sei problemlos als Quereinsteigerin möglich, zumal es sich um einen nicht-reglementierten Beruf handle. Anzurechnen sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'000.– netto «wenn nicht mehr», weshalb sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag und entsprechend auch die Steuerlast der Gesuchstellerin reduziere (Erstberufung Ziffn. 1-14, S. 4-20).

5.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 4.6.1.2-4.6.1.6, S. 12-14). Hervorzuheben ist, dass bei langen Ehen mit Kindern und bei über zwanzig Ehejahren, der Vertrauensschutz gegenüber dem «clean break»-Prinzip in den Vordergrund rückt, das heisst stärker zu gewichten ist (HEINZ HAUSHEER/LORENZ SIEBER, Kapitel 5: Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten, in: Hausheer/Spycher, a.a.O., N 168).

5.4 Die wesentlichen tatsächlichen Umstände werden nicht in Abrede gestellt. Die inzwischen 54 Jahre alte Gesuchstellerin hat im Jahr 1996 ihr juristisches Lizenziat erlangt und hat im Anschluss daran während knapp eines Jahres bzw. bis zur Geburt ihres ersten Sohnes im Juli 1998 bei einer Steuerberatungsfirma gearbeitet. Ansonsten war sie nie als Juristin tätig, sondern kümmerte sich um die drei gemeinsamen Kinder. Die Gesuchstellerin verfügt über keine weiteren Aus- oder Weiterbildungen. Vorübergehend hat die Gesuchstellerin «Showräume» im Familienunternehmen des Gesuchsgegners betreut, was aber vom Gesuchsgegner abhängig war (Erstberufung Ziff. 2, S. 5) und, da nebst der Kinderbetreuung ausgeübt, aufgrund der zeitlichen Überbelastung wieder aufgegeben wurde. Daneben hat sie Arbeiten erledigt, welche den Unterhalt und die Verwaltung der ehelichen Liegenschaften bezweckten. Der Gesuchsgegner war hingegen durchgehend erwerbstätig. Willkürfrei nahm die Vorinstanz eine eheliche Rollenverteilung an, in der sich die Gesuchstellerin um die gemeinsamen Kinder kümmerte, anstelle einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine eigene Karriere anzustreben. Dessen Arbeitstätigkeit bzw. -erwerb stand demnach im Fokus der Eheleute. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie der Gesuchstellerin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete: Über eine für eine erwerbliche Tätigkeit relevante Ausbildung verfügt die Gesuchstellerin einzig mit dem juristischen Lizenziat. Als Juristin war sie indes effektiv lediglich während rund eines Jahres, zuletzt vor 25 Jahren tätig. Weder hat sich die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit weitergebildet noch ist sie unter diesen

14 │ 45 Voraussetzungen mit den veränderten Arbeitsweisen in der modernen (juristischen) Arbeitswelt vertraut. Ihre juristische Ausbildung ist unter diesen Umständen nicht (mehr) verwertbar, auch nicht als Chefsekretärin mit juristischen Verantwortlichkeiten, in leitender Funktion. Es kann nicht gemeinhin angenommen werden, eine juristische Ausbildung befähige auch für andere administrative Arbeiten. Ein Quereinstieg oder eine Zweitausbildung ist der Gesuchstellerin mit Blick auf ihr Alter (54 Jahre) nicht leichthin zuzumuten, zumal sie seit ihrem 28. Altersjahr nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen ist. Auch eine Weiterbildung setzte mindestens eine Teilzeittätigkeit im betroffenen Berufsbild voraus. Für eine Tätigkeit als Immobilienmaklerin – wie es dem Gesuchsgegner vorschwebt – fehlt es nicht nur an Ausbildung und Berufserfahrung, sondern auch am hierfür erforderlichen Netzwerk in der Immobilienbranche. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Eheleute über mehrere Immobilien verfügen und die Gesuchstellerin diesbezügliche (von anderen ausgeführte) Unterhaltsarbeiten überwachte. Die Verwaltung und Sicherstellung des laufenden Unterhalts des selbstgenutzten Immobilienbestands ist weder mit professioneller Verwaltung noch mit dem Handel von Immobilien auch nur ansatzweise vergleichbar. Schlussendlich würden als berufliche Tätigkeiten einzig noch solche in Betracht fallen, die keine oder eine geringe Ausbildung und/oder einschlägige Berufserfahrung (beispielsweise in der Reinigung) voraussetzen würden. Mit Blick auf den in der Ehe gelebten Standard sind solche Tätigkeit aber nicht standesgemäss und der Gesuchstellerin nicht zumutbar. Zudem wäre das in diesen Berufen möglicherweise erzielbare (und somit hypothetisch anrechenbare) Einkommen mit Blick auf die vorliegend zur Diskussion stehenden finanziellen Umstände der Parteien ohnehin marginal und vernachlässigbar. Dasselbe gälte ebenso für eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich ohne Leitungsfunktion. Nebst den Fehlen tatsächlich als möglich erachteter, zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten, sprechen weitere Faktoren gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens: So hat sich ergeben, dass die Eheleute eine klare Rollen- und Aufgabenteilung lebten, gemäss welcher der Gesuchsgegner das eheliche Einkommen im Familienunternehmen generierte, während die Gesuchstellerin die nicht-erwerblichen Belange inklusive der Erziehung der drei gemeinsamen Kindern verantwortete. Diese Rollenverteilung wurde über die Schulzeit der Kinder hinaus konsequent weitergelebt. Mit anderen Worten hat die Gesuchstellerin vorliegend ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung gänzlich, unwiderruflich aufgegeben. Ihr ist es deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich, an ihrer früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, wohingegen der Gesuchsgegner sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren hat können bzw. auch konzentriert hat. Unter diesen Umständen ändern sowohl die formelle

15 │ 45 Aufhebung der «45-Regel» wie auch das Primat der Eigenversorgung bzw. die Obliegenheit zur Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess (BGE 147 III 308) nichts daran, dass der Gesuchstellerin unter den konkreten Umständen keine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, zumal die fehlende Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung bei der einzigen überhaupt in Frage kommenden Tätigkeit als Juristin erheblich ins Gewicht fällt. Ferner relativieren im vorliegenden Fall die hervorragenden finanziellen Verhältnisse der Parteien das Primat der Eigenversorgung bzw. die Obliegenheit zur Wiedereingliederung. Unbestrittenermassen lässt die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners die Finanzierung zweier Haushalte zu. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin einen Bedarf von monatlich Fr. 24'669.30 an: Grundbetrag Fr. 7'200.00 Betrag zur freien Verfügung Fr. 1'500.00 Versicherungen Fr. 202.00 KVG/VVG Fr. 617.00 Gesundheit Fr. 840.00 Telekommunikation Fr. 200.00 Mobilität Fr. 3'060.00 Ferien Fr. 4'792.95 Personal (Hausangestellte) Fr. 1'120.00 Vermögensverwaltung Fr. 100.00 Steuern Fr. 5'037.35 Total Fr. 24'669.30

Über den Wohnkostenbedarf befand die Vorinstanz separat (s. hinten E. 7).

5.5 Betreffend die Berechnungsmethodik ist in rechtlicher Hinsicht vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (s. vorne E. 3.2, mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid E. 4.3.1, S. 7 f., E. 4.4, S. 10 f.) mit hier folgenden relevanten Ergänzungen:

5.5.1 Bei der Berechnung des familienrechtlichen Bedarfs ist von den «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) auszugehen

16 │ 45 (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gemäss den Richtlinien umfasst der Bedarf vorab einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, welcher für einen alleinstehenden Ehegatten Fr. 1'200.– beträgt. Der Grundbetrag deckt pauschal (BGE 129 III 242 E. 4.1) den familienrechtlichen Grundbedarf ab (MAIER/SPYCHER, a.a.O., N 31). Die Vervielfachung des Grundbetrags stellt im Anwendungsbereich der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung einen Mix mit der einstufig-konkreten Methode dar und ist unzulässig (BGE 147 III 265 E. 7.2). Wird der Unterhalt infolge sehr guter finanzieller Verhältnisse hingegen nach der einstufig-konkreten Methode berechnet, liegt es im Ermessen des Sachgerichts, diesen beim Grundbetrag mit einer Vervielfachung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4).

5.5.2 Der restliche tatsächliche Bedarf ist bei der einstufigen Methode konkret, durch Addition der einzelnen Budgetposten zu ermitteln. Das bedeutet indes nicht, dass in jedem Fall eine gesonderte, vollumfängliche Feststellung aller Positionen durchzuführen ist. Nicht nur die zweistufig, sondern auch die einstufige-konkrete Methode geht von einer gewissen Pauschalisierung aus, welche der Festlegung eines Bedarfes hinsichtlich schwer ermittelbarer Positionen dienen. Die Pauschalisierung kann dabei sowohl die zu berücksichtigenden Bedürfnissen als auch die Höhe, in welcher sie berücksichtigt werden, oder beides betreffen (MAIER/SPYCHER, a.a.O., N 23-25 m.w.H.). Solches muss nach hier vertretener Auffassung umso mehr gelten, wo es im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen um eine bloss vorübergehende, vorläufige Beurteilung für die Dauer des Verfahrens geht.

5.6 5.6.1 Die Vorinstanz erwog, aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien sei eine Vervielfachung des Grundbetrags angezeigt. Die beiden Parteien würden einen erweiterten Grundbetrag von Fr. 8'976.– (Gesuchsgegner) bzw. Fr. 15'308.– (Gesuchstellerin) verlangen. Beide würden dabei aber Bedarfspositionen einrechnen, welche nicht vom Grundbetrag erfasst seien, so namentlich Kosten für den Arzt, Ferien, Krankenkasse, Transport und Versicherung. Zudem stütze die Gesuchstellerin für ihre Berechnung auf Auszüge aus dem Haushaltskonto sowie eigenhändig, nachträglich erstellte Ausgabenübersichten (vi-GS 21-24). Über dieses

17 │ 45 Konto seien auch Ausgaben der gemeinsamen Kinder bezahlt worden, weshalb daraus nicht ohne weiteres die Höhe des monatlichen Grundbedarfs der Gesuchstellerin geschlossen werden könne. Dass auf sie allein ein Ausgabenbetrag für Grundbedarfspositionen von monatlich Fr. 15'308.– entfalle, sei selbst bei sehr guten finanziellen Verhältnissen nicht nachvollziehbar. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertige sich daher – nicht zuletzt in Anlehnung an vergleichbare Entscheide betreffend die Vervielfachung von Grundbeträgen unter Anwendung der einstufig-konkreten Methode – die Ansetzung des Grundbetrags auf das Sechsfache, d.h. auf Fr. 7'200.–. Damit seien namentlich die von der Gesuchstellerin in ihrer Aufstellung einzeln aufgeführten Positionen Apotheke/Drogerie, Diverses, Garderobe, Kosmetik, Reinigung, Spenden, Bücher/Papeterie, Essen/Haushalt sowie Bargeldbezüge abgegolten (angefochtener Entscheid E. 4.7.5, S. 24 f.).

5.6.2 Die Gesuchstellerin wiederholt mit Zweitberufung, das UBS-Konto, auf welches das Haushaltsgeld geflossen sei, sei einzig von ihr benutzt worden. Der Gesuchsgegner sei abwesend gewesen. Sie und die gemeinsamen Kinder, nicht aber der Gesuchsgegner, hätten davon profitiert. Die Verwendungszwecke der einzelnen Ausgaben ergäben sich meistens aus dem Zahlungsgrund/-empfänger. Im Übrigen könne sie sich daran erinnern und sie hätte zu den einzelnen Positionen Aussagen machen können, was beantragt worden sei. Der Gesuchsgegner habe keine Detailkenntnisse über die Ausgaben für den täglichen Bedarf gehabt. Die Auslagen seien erwiesen, es bleibe somit kein Raum für Pauschalisierungen (Ziffn. 33-45, S.14- 20).

5.6.3 Vorweg ist hervorzuheben, dass der Grundbetrag ein pauschaler ist. Entsprechend sind die darin enthaltenen Positionen nicht konkret zu berechnen und über dessen Zusammensetzung nicht im Einzelnen Beweis zu führen. Die erneute Diskussion zwischen den Parteien, ob und falls ja, in welchem Umfang die von der Gesuchstellerin in ihrer Übersicht genannt, bezifferten Ausgaben, der Gesuchstellerin anzurechnen sind, zielt an der Sache vorbei, jedenfalls soweit es um die Festlegung ihres Grundbedarfs geht. Es kommt hinzu, dass die Parteien damit im Wesentlichen und ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid das vor Vorinstanz Gesagte wiederholen. Der Grundbetrag ist abstrakt festzulegen, wobei der abstrakte Betrag im Anwendungsbereich der einstufig-konkreten Methode allenfalls zu vervielfachen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz ihr Ermessen zulässig ausgeübt, wenn sie annahm, dass mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse der Grundbetrag der Gesuchstellerin von

18 │ 45 Fr. 1'200.– auf das Sechsfache, das heisst Fr. 7'200.– festzulegen sei. Die Vervielfachung um den Faktor sechs erscheint mit Blick auf die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (angefochtener Entscheid E. 4.6.8, S. 21 f.) angemessen. Hiervon abgesehen, ist betreffend das Haushaltskonto bzw. die von der Gesuchstellerin zur «Berechnung» des Grundbetrags erstellte Übersicht das vor der Vorinstanz Gesagte zu wiederholen: Einerseits berücksichtigt die Gesuchstellerin dabei Auslagen, die nicht den Grundbetrag betreffen. Andererseits könnten nicht alle über das familiäre Haushaltskonto abgerechneten Ausgaben der Gesuchstellerin zugeordnet werden; in diesem Haushalt lebten auch die Kinder und der Gesuchsgegner, unabhängig davon, wieviel die einzelnen Personen schlussendlich effektiv zu Hause waren. Eine exakte Zuordnung ist nicht möglich, insbesondere bei Bargeldbezügen. Rückschlüsse für die Festlegung des Grundbetrags lassen sich aus den Übersichten (vi-GS 21-24), welche ferner reine Parteibehauptungen sind, demzufolge keine ziehen.

5.7 5.7.1 Die Vorinstanz nahm betreffend den Bedarfsposten Mobilität an, aufgrund des gehobenen Lebensstandards während des ehelichen Zusammenlebens sei es angemessen, der Gesuchstellerin Fahrzeugkosten zuzugestehen, obschon ihre Fahrzeuge keinen Kompetenzcharakter aufweisen würden. Dass die Autos zum ehelichen Lebensstandard gehörten, habe selbst der Gesuchsgegner nicht bestritten. Anlässlich der Parteibefragung habe er erklärt, dass die Familienmitglieder ihre Fahrzeuge nach Belieben gegen neue eingetauscht hätten, wenn sie Lust dazu gehabt hätten. Im Gegenzug dazu habe die Gesuchstellerin davon gesprochen, dass man ein neues Fahrzeug angeschafft habe, wenn das ehemalige Fahrzeug den Kilometerstand von ungefähr 100'000 km erreicht habe. Sie habe damit ihre Forderung betreffend Amortisationskosten ausgehend von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren (Mercedes) bzw. acht Jahren (Jaguar) begründet und beziffert. Amortisationskosten würden für gewöhnlich zwar nicht mitberücksichtigt werden. Entscheidend sei allerdings, dass der Gesuchsgegner ausdrücklich bestätigt habe, dass es dem ehelichen Lebensstandard entsprochen habe, nach Wunsch ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Genau das zeige, dass vorliegend nicht von gewöhnlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne, was wiederum (ausnahmsweise) eine Berücksichtigung der Amortisation rechtfertige. Im Recht liege ein Lieferschein, der mit Datum vom 15. Januar 2015 den Kauf und die Lieferung eines Fahrzeugs der Marke Jaguar F-Type 5.0 S/C 550 PS zu einem Kaufpreis von

19 │ 45 Fr. 138'560.– bescheinige. Mit Bezug auf das zweite Fahrzeug der Gesuchstellerin, das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz GLA 45 AMG 4M, mache letztere geltend, dieses sei im Jahr 2016 für Fr. 90'000.– angeschafft worden. Einen Kaufvertrag lege sie nicht auf. In der Steuererklärung 2020 habe die Gesuchstellerin hingegen angegeben, der Kaufpreis für den Mercedes habe Fr. 72'000.– betragen. Darauf sei abzustellen. Entsprechend sei gesamthaft von einem durchschnittlichen Kaufpreis von Fr. 210'560.– für zwei Fahrzeuge auszugehen. Bezugnehmend auf die von der Gesuchstellerin errechnete Nutzungsdauer könne der Begründung der Gesuchstellerin nur teilweise gefolgt werden: Immerhin müsse auch die Nutzungsdauer einer mehrjährigen Gepflogenheit entsprochen haben und nicht einfach zuletzt so gehandhabt worden sein, um als Grundlage für den Lebensstandard herangezogen werden zu können. Ausserdem sei in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass der Jaguar mit Datum vom 19. Januar 2021 einen Kilometerstand von nur gerade 26'885 km aufweise. Folge man der Argumentation der Gesuchstellerin, wonach ein Fahrzeug nach zirka 100'000 gefahrenen Kilometern zu ersetzen sei, so werde klar, dass zumindest mit Bezug auf den Jaguar von einer die Nutzungsdauer von acht Jahren übersteigenden Zeitspanne auszugehen sei, bevor der vorerwähnte Kilometerstand erreicht werde. In concreto sei angesichts des Kilometerstandes des Jaguars von einer jährlichen Fahrzeuglaufleistung von rund 4'500 km auszugehen, womit der Kilometerstand von 100'000 km sogar erst nach über 22 Jahren erreicht würde. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausgeführt habe, gehe es damit tatsächlich länger, bis ein teureres Auto wie der Jaguar, welches nur wenig gefahren werde, einen Kilometerstand von 100'000 km erreiche. Im Gegensatz dazu weise der Mercedes per 27. Juli 2021 einen Kilometerstand von 76'000 km auf, was eine durchschnittliche jährliche Fahrzeuglaufleistung von 15'143 km ergebe. Gestützt auf diese Fahrzeugleistung erreiche der Mercedes nach acht Jahren einen Kilometerstand von 100'000 km. Zusammenfassend sei daher von einer Nutzungsdauer von 8 Jahren (Mercedes) und 22 Jahren (Jaguar) auszugehen, was im Schnitt 15 Jahre ausmache. Da aber insbesondere die Nutzungsdauer des Jaguars in Anbetracht des gelebten Standards und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin zeitweise sogar drei Fahrzeuge gefahren sei, als doch realitätsfremd zu bewerten sei, rechtfertige es sich, eine durchschnittliche Nutzungsdauer von zehn Jahren anzunehmen. Ausgehend von Kaufpreisen in Höhe von gesamthaft Fr. 210'560.– und einer Amortisationszeit von 10 Jahren seien der Gesuchstellerin insofern jährlich Fr. 21'056.– für die Amortisation im Bedarf einzusetzen. In tatsächlicher Hinsicht stehe weiter fest, dass die Benzinkosten betreffend die Tankkarte der F.__ AG im Jahr 2015 rund Fr. 2'558.10 und im Jahr 2016 Fr. 2'165.– betragen hätten; im Durchschnitt also Fr. 2'361.55 jährlich. Wie hoch die darüber hinaus anfallenden Benzinkosten

20 │ 45 jeweils gewesen seien, habe die Gesuchstellerin nicht belegt. Der pauschale Hinweis darauf, dass mit der Tankkarte der F.__ AG jeweils nur an Agrola-Tankstellen habe Benzin bezogen werden können und andernorts jeweils auf Rechnung des Haushaltskontos habe bezahlt werden müssen, genüge den Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung nicht. Unabhängig davon könne mit Verweis auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sie die Kinder jeweils zur Schule und zu deren Hobbys gefahren sowie zu «jeder Tages- und Nachtzeit» abgeholt habe, davon ausgegangen werden, dass sich ihr Fahrbedarf seither wesentlich verringert habe, nachdem die gemeinsamen Kinder mittlerweile volljährig seien und selbst einen Führerausweis besässen. Die Prämie für die Fahrzeugversicherung des gesuchstellerischen Fahrzeugs der Marke Mercedes habe im Jahr 2021 nachweislich Fr. 2'381.20, die Strassenverkehrssteuer Fr. 340.– betragen. Für den Jaguar mache die Gesuchstellerin eine Versicherungsprämie von Fr. 3'254.70 bzw. eine Strassenverkehrsabgabe von Fr. 895.– geltend und erkläre, diese Kosten seien stets von der F.__ AG übernommen worden, was der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestreite. Auf die vorgenannten Kosten betreffend den Jaguar sei folglich abzustellen. Zu berücksichtigen seien ausserdem die weiteren betreffend die Fahrzeuge geltend gemachten Kosten der Gesuchstellerin, namentlich die Garantieverlängerungsund Servicekosten für den Mercedes von jährlich Fr. 1'824.–, die durchschnittlichen Serviceund Pneukosten für den Jaguar von jährlich Fr. 2'874.40 sowie die Kosten für die Garantieverlängerung betreffend den Jaguar von jährlich Fr. 1'750.–. Zusammenfassend seien der Gesuchstellerin jährlich Fr. 36'736.85 (Fr. 21'056.00 [Amortisation] + Fr. 2'361.55 [Benzinkosten] + Fr. 2'381.20 [Fahrzeugversicherung Mercedes] + Fr. 340.– [Strassenverkehrssteuer Mercedes] + Fr. 3'254.70 [Versicherungsprämie Jaguar] + Fr. 895.– [Strassenverkehrssteuer Jaguar] + Fr. 1'824.– [Garantieverlängerungs- und Servicekosten Mercedes] + Fr. 2'874.40 [Service- und Pneukosten Jaguar] + Fr. 1'750.– [Garantieverlängerung Jaguar]) unter dem Titel Fahrzeugkosten im Bedarf einzusetzen. Das seien monatlich gerundet Fr. 3'060.– (E. 4.14.3-5, S. 30 ff.).

5.7.2 Die Berufungsklägerin moniert, die Autos seien nicht erst bei 100'000 gefahrenen Kilometern ersetzt worden, sondern bereits davor, wenn man gerade Lust hatte. Der Kilometerstand sei nicht das massgebliche und verbindliche Kriterium gewesen. Zu ihrem Lebensstandard hätten zwei bis drei Autos gehört. Dennoch habe die Vorinstanz unzutreffend die Amortisationskosten für bloss zwei Fahrzeuge berechnet und dabei die 100'000 km Richtangabe als festen Wert genommen. Beim Mercedes habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Kaufpreis von

21 │ 45 Fr. 90'000.– abgestellt, obwohl dieser nicht bestritten gewesen sei. Es seien damit Amortisationskosten von monatlich Fr. 2'930.– zuzusprechen (Zweitberufung Ziffn. 46-51, S. 20-22). Die Überlegungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar begründet und beweismässig unterlegt. Was die Gesuchstellerin hiergegen vorbringt, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik. Sie legt bloss ihre abweichende Ansicht dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz sich eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung vorwerfen lassen müsste. Gewisse Pauschalisierungen sind denn auch zulässig (s. vorne E. 6.1.2), namentlich wenn es um schwankende, nicht unmittelbar belegbare Aufwandpositionen geht, wozu voraussichtliche künftige Individual-Mobilitätskosten zweifelsohne gehören. So ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Gesuchstellerin (vi-act. 7 PBP-GS dep. 52 f.) annahm, die genutzten Fahrzeuge seien jeweils nach rund 100'000 gefahrenen Kilometern ersetzt worden bzw. gestützt darauf für zwei Fahrzeuge eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 10 Jahren errechnete. Für die Amortisationsberechnung muss die Nutzungsdauer der Fahrzeuge in irgendeiner Weise konkret beziffert werden, auch wenn es sich dabei um eine zukunftsbezogene Wertungsfrage handelt. «[W]enn man gerade Lust hatte» ist hierfür jedenfalls kein taugliches Kriterium. Auch was die Anzahl der Fahrzeuge betrifft, erhebt die Gesuchstellerin keine haltbaren Einwände. So hält sie selbst fest, dass zum ehelichen Standard zwei bis drei Fahrzeuge gehört hätten. Die Anrechnung von Amortisationskosten für lediglich zwei Fahrzeuge ist damit vereinbar. Dies, zumal die Kinder inzwischen allesamt volljährig sind, über einen Fahrausweis sowie eigene Fahrzeuge verfügen, die Gesuchstellerin aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und sie nicht bestreitet, zuletzt effektiv nur noch zwei Fahrzeuge besessen bzw. genutzt zu haben (vi-act. 7 PBP-GS dep. 36). Selbst bei gehobenen Verhältnissen ist es – mindestens bei einer unterhaltsbeanspruchenden Ehegattin, welche ohne Arbeitsstelle ist und keine minderjährigen Kinder (mehr) befördern muss – unterhaltsrechtlich zulässig, bei der Bedarfsberechnungsposition Mobilität bei zwei Fahrzeugen eine Grenze zu ziehen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung theoretischer Amortisationszahlungen für ein effektiv gar nicht vorhandenes Fahrzeug. Unbegründet ist auch der Einwand der Gesuchstellerin betreffend dem für die Berechnung herangezogenen Kaufpreis des Mercedes von Fr. 72'000.–: Dabei handelt es sich um den steuerlich deklarierten Kaufpreis (vi-GS 2). Die Gesuchstellerin wird nicht ernsthaft behaupten wollen, in ihrem Gesuch wissentlich tatsachenwidrige Behauptungen (Kaufpreis Mercedes Fr. 90'000.–) aufgestellt (oder aber nicht den korrekten Kaufpreis steuerlich deklariert) zu haben. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich und würde keinen Rechtsschutz verdienen (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

22 │ 45 Die Einwände der Gesuchstellerin sind demnach allesamt unbegründet. Den vorinstanzlichen Erwägungen (s. vorne E. 6.3.1) ist bestätigend beizupflichten; darauf kann verwiesen werden.

5.8 5.8.1 Die Vorinstanz nahm an, dass Hausangestellte zum gemeinsam gelebten Lebensstandard gehört hätten. Der von der Gesuchstellerin verlangte Betrag erscheine jedoch übersetzt. Dies unter anderem deshalb, da der Gärtner bzw. «Allrounder» vorwiegend in Y.__ Arbeiten erledige, in X.__ bloss Platten reinige sowie ab und an den Wasserhahn oder eine Lampe repariere. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass die Reinigung einer 5.5-Zimmer-Wohnung, wenngleich diese 155 m2 Wohnfläche aufweise, einen Reinigungsbedarf von 20 Stunden pro Woche bzw. 80 Stunden pro Monat verursachen solle. Der Gesuchstellerin seien in puncto Reinigungspersonal 32 Stunden pro Monat zuzuerkennen, was unter Berücksichtigung eines angemessenen Stundenlohns in Höhe von Fr. 35.– pro Stunde einen Betrag in Höhe von Fr. 1'120.– ergebe (angefochtener Entscheid E. 4.17.4, S. 42).

5.8.2 Die Gesuchstellerin wendet ein, die Kosten der Haushaltshilfe im Jahr 2016 von insgesamt Fr. 113'525.– seien unbestritten geblieben. Sie beanspruche für ihre Wohnung in X.__ einen Drittel der bisherigen Haushaltshilfe. Die diesbezüglichen Bestreitungen seien zu wenig substantiiert. Die Vorinstanz ignoriere, dass sich der Einsatz der drei Haushaltshilfen nicht auf die Reinigung beschränke, sondern auf Haushaltsarbeit, Reinigung, Pflege und Instandhaltungsarbeiten. Ein Aufwand von 20 Stunden pro Woche falle für eine sorgfältig gepflegte Wohnung nicht aus dem Rahmen. Schliesslich lasse die Vorinstanz bei der Festlegung des Stundenlohns auf brutto Fr. 35.– die gesetzlich geschuldeten arbeitgeberseits geschuldeten Sozialbeiträge und Versicherungsabschlüsse (Unfallversicherung) ausser Acht. Die mit Gesuch geltend gemachten Lohnkosten von Fr. 40.– seien deshalb gerechtfertigt. Zusammengefasst sei der geforderte Betrag von monatlich Fr. 3'200.– gerechtfertigt und nicht übersetzt (Zweitberufung Ziffn. 62-67, S. 26-29).

5.8.3 Aktenwidrig ist es, wenn die Gesuchstellerin behauptet, ihre Bezifferung auf Fr. 3'200.– sei vor Vorinstanz unbestritten geblieben bzw. nicht substantiiert bestritten worden: Der Gesuchsgegner hat die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Bedarfsposition von Fr. 3'200.– für den

23 │ 45 Arbeitslohn des angestellten Reinigungs- und Gartenpersonals vor Vorinstanz sowohl in seiner Stellungnahme als auch in der Duplik (vi-act. 5, S. 26) substantiiert bestritten. Namentlich machte der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin wohne nunmehr in einer Attikawohnung mit 5.5 Zimmern in X.__, weshalb sie keinen Gärtner mehr brauche. Die aufgeführten Löhne seien für die Arbeiten an der Liegenschaft in Y.__ aufgewendet worden. Zudem beanspruche die Gesuchstellerin die Ausgaben komplett für sich, obwohl diese vorher der ganzen Familien zugutegekommen seien. Es sei kaum vorstellbar, dass eine 5.5-Zimmer-Attikawohnung eine wöchentliche Arbeitskraft von einem Tag bedürfe (vi-act. 3 S. 29). Inhaltlich waren diese Einwände des Gesuchsgegners berechtigt und es ist der vorinstanzlichen Würdigung beizupflichten, zumal gewisse Pauschalisierungen denn auch zulässig sind (s. vorne E. 6.1.2). Der Unterhaltsaufwand für die moderne Attikawohnung in X.__ (5.5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 155 m2) ist überschaubar, jedenfalls massiv weniger gross als für die bisherige Wohnliegenschaft in Y.__. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin nun allein wohnt bzw. sie damit nur den sie betreffenden Aufwand als eigenen Bedarf geltend machen kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint die Anrechnung von insgesamt Fr. 1'120.– im monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin für Personal/Hausangestellte unter diesen Voraussetzungen als angemessen.

5.9 5.9.1 Die Vorinstanz erwägt, es stehe in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Familie Reisen unternommen habe, wie sie in der Aufstellung der Gesuchstellerin (vi-GS-Bel. 40-47) bzw. des Gesuchsgegners (vi-GG-Bel. 9) abgebildet seien. Ein Blick auf die Auflistung mache deutlich, dass die Parteien in der Tat häufig und kostenintensiv gereist seien, woraus sich ein ehelicher Standard ableiten lasse, auf welchen die Gesuchstellerin auch weiterhin Anspruch habe. Die von der Gesuchstellerin aufgestellte Übersicht betreffend die Reiseaktivitäten der Familie werde vom Gesuchsgegner mit Bezug auf die Spalten «Datum», «Anzahl Übernachtungen», «Ort», «Unterkunft», «effektive Kosten Flug» sowie «effektive Kosten Unterkunft» – vorbehältlich der Kosten für die Bootsferien (siehe Spalte «Unterkunft») und einzelner Flugkosten – anerkannt; die in vi-GG-Bel. 9 gelb markierten Felder würden bestritten. Es sei zur Erörterung ihres Anspruchs folglich – vorbehältlich der Kosten für die Bootsferien und einzelner Flugkosten – auf die Anrechnung der individuell auf die Gesuchstellerin entfallenden Ferienkostenanteile einzugehen.

24 │ 45 Zu den Flugreisen mit dem Privatflugzeug PC-12 bringe die Gesuchstellerin zutreffend vor, dass sie keinen Anspruch auf die (Weiter-)Benützung eines Privatflugzeugs habe. Die Benützung dieses Privatflugzeugs sei an die Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners geknüpft gewesen. Das Flugzeug der Marke Pilatus PC-12 sei im Eigentum der Firma des Gesuchsgegners gestanden und sei zwischenzeitlich verkauft worden. Die effektive Möglichkeit ebendieses Flugzeugs sei somit entfallen. Auch eine Anrechnung komme nicht in Frage: Die Gesuchstellerin habe nicht geltend gemacht, sie werde (auch) in Zukunft für die Ausübung ihres Ferienanspruches ein Privatflugzeug chartern. Vielmehr werde die Gesuchstellerin auf Linienflüge ausweichen, deren Kosten notorisch viel niedriger seien als jene für ein Privatflugzeug. Massgeblich sei, dass der Gesuchstellerin ermöglicht werde, ihren Ferienanspruch im Ausland in komfortabler Art und Weise wahrzunehmen, wie es dem ehelichen Standard entsprochen habe. Das sei mit den vom Gesuchsgegner zugestandenen Business-Class- oder First-Class- Flügen ohne Weiteres der Fall. Als Zwischenfazit könne festgehalten werden, dass zur Ermittlung der Reisekosten mit Bezug auf die mit dem Privatflugzeug getätigten Flüge Kosten für einen Linienflug (Business Class oder First Class) einzusetzen seien. Hinsichtlich der Reisen mit dem Privatflugzeug sei zwischen der Afrikareise einerseits und den übrigen Reisen andererseits zu unterscheiden. Mit Bezug auf die Flugkosten nach Afrika (Reise vom 6. bis 21. April 2012) habe die Gesuchstellerin dargelegt, dass die Familie nebst dem Flug nach Johannesburg, Südafrika, auch weitere Flüge mit diversen Zwischenstopps unternommen habe. Aus welchem Grund die Gesuchstellerin ihre eigenen Flugkosten mit Fr. 13'375.00 beziffere, obschon die Flugkosten der gesamten Familie rund Fr. 22'250.– gekostet haben sollen, sei nicht nachvollziehbar. Selbst der überaus luxuriöse und annehmliche Reisestil der Parteien unter Benützung eines Privatjets vermöge nicht zu rechtfertigen, dass der Gesuchstellerin die Hälfte der für das Privatflugzeug angefallenen Kosten anzurechnen seien. Es rechtfertige sich mit Blick auf diese eine Reise die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen, womit sich der Anteil, welcher auf die Gesuchstellerin entfalle, auf gerundet Fr. 6'360.– belaufe. Dieselbe Berechnung dränge sich mit Bezug auf die Unterkunftskosten für die Afrikareise auf. Hieraus ergibt sich ein Anteil von gerundet Fr. 3'670.– für die Gesuchstellerin. Mit Bezug auf die Linienflüge seien primär die Flugkosten betreffend die Reisen nach Dubai, London, Valencia und Berlin strittig. Diese seien nicht nachweisbar, weil die Reisen mit dem nicht mehr verfügbaren Privatjet durchgeführt worden seien. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner setzten deshalb ersatzweise Kosten ein und träfen Durchschnittsannahmen, die sich widersprechen würden. Unter Verweis auf die Website der Fluggesell-

25 │ 45 schaft swiss seien daher Flugkosten für Flüge nach London von Fr. 350.–; nach Valencia von Fr. 350.–, nach Berlin von Fr. 300.– und nach Dubai von Fr. 778.– zu berücksichtigen. Die Parteien hätten in der Vergangenheit Ferien in Kroatien, Korsika und Kos auf einem Boot bzw. auf einer Yacht verbracht. Die effektiven Kosten für die Miete eines Katamarans für die Reise nach Korsika (5. -10. Juli 2013) könne konkret auf insgesamt EUR 35'000.– bzw. Fr. 37'800.– beziffert werden. Ausgehend davon, dass gemäss dem entsprechenden Reiseprogramm gemeinsame Familienferien verbracht worden seien, entfalle nach kleinen und grossen Köpfen verteilt ein Anteil von Fr. 10'800.– auf die Gesuchstellerin. Was die Kosten für die Bootsferien in Kroatien (17. bis 20. Mai 2013) und in Kos (27. September bis 1. Oktober 2015) anbelange, so können der Auflistung der Gesuchstellerin zu den effektiven Kosten bloss Kosten für das Essen entnommen werden. Ersatzweise mache die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 5'778.– als Tagespauschale für die Miete einer vergleichbaren Yacht geltend, dividiere diesen Betrag durch zwei (Personen) und multipliziere diesen Betrag wiederum mit den auf See verbrachten Ferientagen. Im Vergleich dazu lege der Gesuchsgegner einen Beleg mit Internetauszügen auf, gestützt worauf er geltend mache, Yachten seien bereits ab Tagespauschalen in Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 750.– zu haben. Auffallend sei, dass beide Parteien Angebote betreffend in Spanien zu mietende Yachten auflegten und Angebote für Yachten zum Vergleich heranzögen, die 10-12 Gäste transportieren könnten und fünf bis sechs Schlafplätze aufwiesen. Das werde folglich dem ehelichen Standard entsprochen haben. Wo sich die Angebote der Parteien unterscheiden, sei im Baujahr der jeweils gewählten Yachten. Es sei nicht erstellt, welche Baujahre die jeweils von den Parteien genutzten Yachten in den Jahren 2013 und 2015 aufgewiesen haben. Es rechtfertige sich daher, für die Kosten der Yachtmieten jeweils einen Mittelwert zwischen den von den Parteien geltend gemachten Kosten einzusetzen, ausmachend Fr. 1'707.– Tagespauschale. Für den Trip nach Kroatien ergebe sich daraus ein Betrag von Fr. 8'535.– bzw. für den Trip nach Kos Fr. 6'828.–. Für die Benützung der Ferienwohnung in Finnland, die inskünftig ausser Betracht falle, habe die Gesuchstellerin ersatzweise Kosten von Fr. 280.–/Tag eingesetzt, welche der Gesuchsgegner akzeptierte. Eine Halbierung, wie sie vom Gesuchsgegner gefordert werde, weil die Gesuchstellerin nicht allein reisen werde, sei nicht angezeigt. Für die Gesuchstellerin falle zukünftig auch die Benützung der gesuchsgegnerischen Immobilie in Dubai weg. Sie bringt vor, die Parteien hätten vor dem Kauf der Wohnung jeweils im Hotel «Jumeirah Beach Hotel, Dubai» genächtigt. Gestützt auf eine aktuelle Offerte mache sie Hotelkosten à durchschnittlich Fr. 1234.– pro Übernachtung geltend. Der Gesuchsgegner habe nicht bestritten, dass die Parteien vor dem Kauf der Wohnung dort übernachtet haben.

26 │ 45 Das lasse darauf schliessen, dass die Übernachtung im genannten Hotel dem ehelichen Standard entsprochen habe. Auf den von der Gesuchstellerin eingesetzten Werte könne jedoch nicht unbesehen abgestellt werden. Für ihre Tagespauschale gehe sie kategorisch von Saisonzuschlägen aus, mit der sie inkl. Verpflegung von Fr. 100.– pro Tag auf eine Tagespauschale von durchschnittlich Fr. 1'334.– komme. Die Aufstellung der Gesuchstellerin mit den darin aufgelisteten Reisedaten für Dubai mache deutlich, dass nicht ausschliesslich im November, Dezember und Januar und damit in der Hochsaison nach Dubai gereist wurde. Es rechtfertige sich, die Tagespauschale der Gesuchstellerin für eine Reise nach Dubai auf Fr. 1'100.– herabzusetzen. Abgesehen davon dürfe davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin heute nicht mehr auf Schulferien Rücksicht nehmen müsse und ausserhalb der Hochsaison reisen könne. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Schliesslich seien die Unterkunftskosten betreffend die Ferien in Kreta (Beginn: 2. Oktober 2012), London (Beginne: 28. März 2014, 11. April 2014, 10. Mai 2014, 21. Juni 2014, 2. August 2014, 30. August 2014, 18. Januar 2015), Köln (13. August 2014), Florida (29. September 2014), Valencia (1. Mai 2015), Farnham (16. Mai 2015), Asien (30. Januar 2016) und Berlin (10. April 2016) strittig. Bezüglich Kreta mache die Gesuchstellerin für achttägige Ferien einen Betrag von Fr. 4'200.– geltend, was angesichts der allgemein sehr kostenträchtigen Ferienausgaben angemessen erscheine. Das Gleiche gelte für die von der Gesuchstellerin für ihre Reisen nach London, Köln, Florida, Valencia, Farnham, Asien und Berlin geltend gemachten Beträge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beträge für die gesamte Familie bestimmt gewesen wären, sodass eine anteilsmässige Verteilung auf kleine und grosse Köpfe entfalle. Die mit Bezug auf einzelne Reisen nach London sowie die Reisen nach Valencia und Farnham geltend gemachten Kurskosten würden vom Gesuchsgegner nicht bestritten.

27 │ 45 Nach Gesagtem ergebe sich die folgende Übersicht:

Ausgehend von dieser Berechnung könne festgehalten werden, dass die Parteien in den Jahren 2012-2016 rund Fr. 287'577.– für die Ferien der Gesuchstellerin ausgegeben hätten. Das seien jährlich Fr. 57'515.40 bzw. monatlich Fr. 4'792.95 (angefochtener Entscheid E. 4.15.3- 4, S. 34-40).

5.9.2 Die Gesuchstellerin hat Einwände betreffend die Berechnung der Flug- und Unterkunftskosten für die Afrikareise, die Yachtmiete und Essenspauschale für die Yachtferien sowie der

28 │ 45 Flugkosten für Finnland, Kreta, Kroatien, Korsika, Köln und Kos. In den Bedarf sei ein Budget von Fr. 5'327.– für Reise- und Ferienkosten einzusetzen (Zweitberufung Ziffn. 68-84, S. 29- 35). Es wird sich sogleich zeigen, weshalb auf eine einlässlichere Darlegung der Berufungsgründe verzichtet wird.

5.9.3 Zentral ist nämlich, dass Reise- und Ferienkosten variabel sind. Das zeigt sich gerade im Falle der im Streit stehenden Parteien, welche als Familie zahlreiche gemeinsame Ferien unternommen haben. Die Reisedestinationen sowie deren Preisniveau, die Art der Reise sowie Anreise, die Unterkunftsart, der Reiseanbieter, die Reisesaison und die Teilnehmeranzahl variieren allesamt. Darauf fusst der notorische Umstand, dass selbst die exakt identische Reise nie zweimal dasselbe kostet. Insofern kann auch der Betrag für künftige Reise- und Ferienkosten nie exakt beziffert werden. Entsprechend ist es müssig darüber zu diskutieren, ob die von der Vorinstanz herangezogenen Flugtarife im Einzelnen aktuell sind oder – exemplarisch – bei der in der Form von Tagespauschalen in die Berechnung miteinbezogenen Yachtreisen auch noch eine Essenspauschale von Fr. 100.– hinzuzurechnen ist. Bloss näherungsweise Berechnungen und Pauschalisierungen dieser Kosten sind unausweichlich, aber ohnehin zulässig (s. vorne E. 6.1.2). Die mittels retrospektiver Betrachtung hergeleitete Berechnung der Vorinstanz der monatlich anrechenbaren Reise- und Ferienkosten in der Höhe von Fr. 4'792.95 ist überzeugend. Die Vorinstanz legt in ihren Erwägungen nachvollziehbar dar, wie sie zu dieser Zahl gelangt. Die Kritik der Gesuchstellerin erschöpft sich im Wesentlichen darin, das vor Vorinstanz Gesagte zu wiederholen und nochmals ihre eigene, alternative Berechnungsweise aufzuzeigen, welche schlussendlich gerade einmal um rund Fr. 600.– von derjenigen der Vorinstanz abweicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Reise- und Ferienkosten in unterschiedlichster Art und Weise geschätzt bzw. berechnet werden können. Dass die Gesuchstellerin zu einem anderen Resultat gelangt als die Vorinstanz, heisst nicht, dass deren Berechnung falsch wäre. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz bei der Festlegung der zusätzlichen Reise- und Ferienkostenposition in der Höhe von monatlich Fr. 4'792.95 ihr Ermessen falsch ausgeübt hätte, zumal die Gesuchstellerin mit Zweitberufung (Ziffn. 68-84, S. 29-35) keine Rechtsverletzung(en), sondern bloss ihr eigene Alternativrechnung aufzeigt. Der Betrag erscheint in einer Gesamtbetrachtung, mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse jedenfalls angemessen. Mit einem solchen Monatsbetrag lässt sich selbst ein ausserordentlich luxuriöser und annehmlicher

29 │ 45 Ferienstil – wie ihn die Gesuchstellerin für sich moniert – für eine Person ohne weiteres bestreiten.

5.10 5.10.1 Die Vorinstanz hält fest, es sei angesichts des zugesprochenen (erhöhten) Grundbetrags zumutbar, dass die Gesuchstellerin darüber auch Ersatzanschaffungen für Wohnmobiliar finanziere. Dies gelte umso mehr, als es vorliegend um den Unterhaltsbeitrag für das Ehescheidungsverfahren gehe, dessen Bezahlung sich auf die Dauer des Ehescheidungsverfahrens und somit auf eine absehbare Dauer beschränke. Vorbehalten bleibe ein allfälliger Anspruch der Gesuchstellerin auf Ersatzanschaffungen für den Fall, dass die Gesuchstellerin aus ihrer jetzigen Wohnung ausziehe. Über einen solchen Anspruch sei jedoch gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren oder im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien zu entscheiden (angefochtener Entscheid E. 4.19.3, S. 43).

5.10.2 Die Gesuchstellerin führt aus, zum gehobenen Lebensstandard würden angemessene Rückstellungen (Amortisationskosten) gehören, damit defekte oder abgenutzte Geräte und Möbel von Zeit zu Zeit erneuert werden könnten. Die Einrichtung für die Wohnung in X.__ sei komplett neu angeschafft worden. Dem Lebensstandard entsprechend habe sie Anspruch auf Beibehaltung des hohen Einrichtungsniveaus, was Amortisationskosten nötig mache. Der pauschalisierte Grundbetrag decke die effektiven Lebenskosten der Berufungsklägerin bei weitem nicht ab (Zweitberufung Ziff. 85, S. 35 f.).

5.10.3 Wie die Gesuchstellerin selbst in ihrem Massnahmegesuch ausführt, bewohnt sie eine 155 m2 grosse Attikawohnung mit einem sehr hohen Ausbaustandard, die bei ihrem Einzug im August 2018 für gesamthaft Fr. 336'798.– neu möbliert wurde (vi-act. 2a). Weder ist unter diesen Umständen wahrscheinlich noch macht sie geltend, dass in absehbarer Zeit konkret Ersatzanschaffungen für defekte oder abgenutzte Geräte und Möbel anstehen. Im Übrigen ist es nicht willkürlich, den von der Gesuchstellerin geforderte Bedarf für Einrichtungsauslagen als Grundbedürfnisposition als vom erhöhten Grundbetrag erfasst zu betrachten bzw. von ihr zu verlangen, allfällige solche Auslagen über diesen zu finanzieren.

30 │ 45 5.11 5.11.1 Die Vorinstanz erwog, es sei strittig, ob im Bedarf der Gesuchstellerin für gemeinsame Familienessen ein zusätzlicher Betrag von Fr. 1'000.– einzurechnen sei. Die Parteien seien sich uneinig, wer bzw. wie die sonntagabendlichen Familienrestaurantbesuche bezahlt hat/worden seien. Weder könnten die Belastungen auf dem Haushaltskonto den einzelnen Ausgaben zuverlässig zugeordnet werden noch könne nachvollzogen werden, wofür die Barbezüge verwendet worden seien. Ob die Rechnungen der Restaurantbesuche also über das Haushaltskonto bezahlt wurden, könne nicht nachgeprüft werden. Andererseits könne ebenso wenig überprüft werden, ob der Gesuchsgegner für die Kosten der Restaurantbesuche aufgekommen sei. Unabhängig davon scheitere die Bedarfsposition ohnehin daran, dass ein beträchtlicher Betrag dieser Kosten auf den Bedarf der Kinder der Parteien und nicht die Gesuchstellerin entfalle. Was den (persönlichen) Anteil der Gesuchstellerin an diesen Kosten anbelange, so sei ihr zuzumuten, diesen über ihren erhöhten Grundbetrag zu finanzieren. Darin seien (erhöhte) Kosten für Restaurantbesuche inbegriffen. Ein zusätzlicher Betrag, wie ihn die Gesuchstellerin verlange, sei jedoch nicht angezeigt (angefochtener Entscheid E. 4.18.3, S. 42 f.).

5.11.2 Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, die gemeinsamen sonntäglichen Abendessen, die sie bezahlt habe, gehörten zur Familientradition und gehörten zu ihrem gebührenden Lebensstandard und seien im Rahmen der einstufigen Unterhaltsberechnung in den Bedarf einzurechnen. Ihr «stehe es demnach zu, weiterhin im gewohnten Stil Gäste zu bewirten und die Kinder zum Essen einzuladen» (Zweitberufung Ziffn. 52-57, S. 22-24).

5.11.3 Der von der Gesuchstellerin hier – im Wesentlichen in Wiederholung des vorinstanzlichen Standpunkts und ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid – geforderte Bedarf stellt Verpflegungs- oder Freizeitbedarf dar, der als Grundbedürfnisposition vom erhöhten Grundbetrag erfasst bzw. über diesen zu finanzieren ist. Eine zusätzliche Bedarfsposition ist nicht gerechtfertigt. Weshalb die Gesuchstellerin auf dieser Position beharrt, bleibt ohnehin klar. So hätte sie nämlich selbst angegeben, dass die gemeinsamen Familienessen nicht mehr stattfinden (vi-act. 7 PBP-GS dep. 71) und die Tatsächlichkeit dieser Auslagen damit selbst ausdrücklich verneint.

31 │ 45 5.12 5.12.1 Die Vorinstanz schloss, dass der Ermittlung der Steuerlast ein monatlicher Bedarf (vor Berücksichtigung des Steuerbedarfs) von Fr. 19'639.40 zugrunde zu legen sei. Abzüglich der eigenen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin im Umfang von monatlichen Fr. 478.– sei für die Steuerberechnung von monatlichen Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin (exkl. Wohnkosten, welche der Gesuchsgegner direkt übernimmt) im Betrag von Fr. 19'160.– auszugehen. Ausgehend von einem Vermögen in Höhe von rund Fr. 750'000.–, einem Vermögensertrag von jährlich Fr. 5'735.– und jährlichen Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 229'920.– sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steuern, welche ebenfalls zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag und damit zu den Einnahmen der Gesuchstellerin hinzuzurechnen seien, ergebe sich gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Nidwalden ein Steuerbetrag von jährlich rund Fr. 60'447.90 bzw. monatlich rund Fr. 5'037.35 (angefochtener Entscheid E. 4.21.4 S. 45).

5.12.2 Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, die unentgeltliche Überlassung der Wohnung in X.__ stelle steuerrechtlich einen Naturalbezug im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Steuergesetz (StG; NG 521.1) dar und werde ihr aufgerechnet, was bei der Berechnung der zum Bedarf anzurechnenden Steuern zu berücksichtigen sei (Zweitberufung Ziffn. 86-90, S. 36 f.).

5.12.3 Bei günstigen Verhältnissen ist es zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Dabei ist die zu erwartende Steuerlast möglichst genau abzuschätzen, wobei sich entsprechend eine Verwendung der von den kantonalen Steuerverwaltungen zur Verfügung gestellten Online-Steuerrechner anbietet (DANIEL BÄHLER, Kapitel 12: Unterhalt und Steuern, in: Hausheer/Spycher, a.a.O., N 97, 109). Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, welche nach ihrem Marktwert bemessen werden (Art. 19 Abs. 1 und 2 StG; Art. 16 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Steuerbar sind insbesondere

32 │ 45 auch Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 6 StG; Art. 23 lit. f DBG). Unterhaltsbeiträge können nicht nur aus Geld-, sondern auch aus Naturalleistungen bestehen. Hierunter fällt namentlich die Überlassung eines Eigenheims als Unterkunft für die alimentenberechtigten Familienmitglieder. Steuerbar ist in diesen Fällen der Eigenmietwert (SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, N 23b zu Art. 23 DBG).

5.12.4 Der Einwand der Gesuchstellerin ist begründet. Die unentgeltliche Überlassung der sich im Eigentum des Gesuchsgegners befindlichen Wohnung in X.__ (E. 7) stellt Naturalunterhalt dar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 6 StG ist dieser im Umfang des Eigenmietwerts durch die Gesuchstellerin zu versteuern. Der Eigenmietwert (jährlich) beläuft sich gemäss Deklaration auf Fr. 38'360.– (vi-GS 2), was bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Steuerlast ist neu zu berechnen: Analog der Vorinstanz ist grundsätzlich von einem Vermögen in der Höhe von rund Fr. 750'000.–, einem Vermögensertrag von jährlich Fr. 5'735.– und jährlichen Unterhaltsbeiträgen (vor Steuern) von gesamthaft Fr. 229'920.– auszugehen, zumal sich betreffend die anderen mit Unterhaltszahlungen zu deckenden Bedarfsposten im Vergleich zum angefochtenen Entscheid keine Änderungen ergeben (E. 6 f.). Zu den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 229'920.– zu addieren ist Naturalunterhalt in der Höhe von Fr. 38'360.–, was Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 286'280.– (vor Steuern) ergibt. Ausgehend von einem Vermögen in der Höhe von rund Fr. 750'000.–, einem Vermögensertrag von jährlich Fr. 5'735.– und jährlichen Unterhaltsbeiträgen (vor Steuern) von jährlich Fr. 286'280.– (= Fr. 229'920.– + Fr. 38'360.–) sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steuern von Fr. 61'846.– ergibt sich gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Nidwalden ein Steuerbetrag von jährlich rund Fr. 77'515.– bzw. monatlich rund Fr. 6'460.– (https://www.steuernnw.ch/services/steuerrechner-einkommen-vermoegen/; zuletzt besucht am 2. August 2024). Die Zweitberufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Bedarfsposition Steuern von Fr. 5'037.35 auf Fr. 6'460.– zu erhöhen.

33 │ 45 5.13 Nach Gesagtem ist der Gesuchstellerin – nach Abweichung in der Bedarfsposition Steuern, im Übrigen in Bestätigung der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung – ein Bedarf von monatlich Fr. 26'091.95 anzurechnen: Grundbetrag Fr. 7'200.00 Betrag zur freien Verfügung Fr. 1'500.00 Versicherungen Fr. 202.00 KVG/VVG Fr. 617.00 Gesundheit Fr. 840.00 Telekommunikation Fr. 200.00 Mobilität Fr. 3'060.00 Ferien Fr. 4'792.95 Personal (Hausangestellte) Fr. 1'120.00 Vermögensverwaltung Fr. 100.00 Steuern Fr. 6'460.00 Total Fr. 26'091.95

Über den Wohnkostenbedarf kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz separat befunden werden (s. hinten E. 7), zumal die diesbezügliche Steuerlast hier nun im Bedarf berücksichtigt ist.

6. 6.1 Neben monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 24'190.– traf die Vorinstanz für die Wohnkosten eine separate Regelung: Der Gesuchsgegner sei bis anhin für den Grossteil der Kosten betreffend die Attikawohnung in X.__ aufgekommen. Mit Ausnahme der Verwaltungskosten, für welche die Gesuchstellerin selbst aufgekommen sei, trage der Gesuchsgegner sämtliche Wohnkosten der Gesuchstellerin, namentlich die Hypothekarzinsen, die Unterhalts- und Betriebskosten sowie die Kosten für den Erneuerungsfonds. Solange die Gesuchstellerin weiterhin in der Attikawohnung in X.__ wohnhaft sei, sei an dieser Kostenverteilung anzuknüpfen. Der Gesuchsgegner sei daher zu verpflichten, zusätzlich zu dem in der Folge festzustellenden Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin weiterhin für die Hypothekarzinsen, die Unterhaltsund Betriebskosten sowie die Beiträge für den Erneuerungsfonds betreffend die Grundstücke Nrn. aa., bb., cc., dd., ee., ff., gg., hh., ii., sowie jj. aufzukommen. Insoweit die Gesuchstellerin

34 │ 45 hypothetische Wohnkosten für den Fall ihres Auszugs geltend mache, so sei sie in diesem Zusammenhang auf Art. 179 Abs. 1 ZGB hinzuweisen, gestützt worauf das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen anpasst, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Sollte die Gesuchstellerin vor Abschluss des Scheidungsverfahrens aus der Wohnung in X.__ ausziehen, stehe es ihr offen, eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu verlangen (angefochtener Entscheid E. 4.8.4, S. 26 f.).

6.2 Die Gesuchstellerin hält entgegen, sie habe keinen Antrag auf Zuweisung der im Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Wohnung für die Dauer des Verfahrens gestellt. Vielmehr habe sie den Antrag auf Zusprechung des ihr gebührenden Wohnkostenbedarfs gestellt, damit sie frei sei, aus ihrer Wohnung in X.__ auszuziehen und um in eine ihrem gebührenden Standard entsprechende Wohnung umzuziehen. Solange sie in der Wohnung X.__ sei, beanspruche sie gemäss Antrag den beantragten Wohnkostenbeitrag nicht. Sie müsse aber frei sein, umzuziehen und müsste wissen, welches Budget ihr dafür zur Verfügung stehe. Die Vorinstanz habe den Wohnkosten-Anspruch in Verletzung der Dispositionsmaxime nicht beurteilt und sie auf die Abänderungsklage verwiesen. Die Verwaltungskosten würden sich auf jährlich Fr. 10'000.– belaufen, was sich aus der Parteibefragung ergebe und vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden sei. Es seien ihr somit zusätzliche Fr. 833.– beim Bedarf anzurechnen (Zweitberufung Ziffn. 58-61, S. 25 f.).

6.3 Neben den diskutierten Positionen (s. vorne E. 6) umfasst der Bedarf namentlich auch die Aufwendungen für das Wohnen (Mietzins, beim Eigenheim Hypothekarzins und öffentlichrechtliche Abgaben, ferner die Kosten für Heizung, Energie und Wasser). Auch die Auslagen für die Ausstattung der Wohnung (Mobiliar, Hausrat) zählen dazu (BERNHARD ISENRING/MAR- TIN A. KESSLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 7. A., 2022, N 8 zu Art. 163 ZGB). Die Ehegatten verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend, weshalb auch andere Beitragsarten wie beispielsweise die Überlassung von Wohnräumen oder Zinsendienst für Hypotheken davon erfasst sind (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 34 zu Art. 163 ZGB).

35 │ 45 6.4 Es ist in tatsächlicher Hinsicht unumstritten, dass der Gesuchsgegner die Attikawohnung in X.__ am 19. Juli 2017, mithin unmittelbar nach der Trennung der Parteien im April 2017 gekauft hat, wobei sie aber frühestens im Dezember 2017 bezugsbereit gewesen ist (vi-GG 4). Mit Blick darauf wird diese dem Gesuchsgegner aber nie als Wohnung gedient haben, zumal die Gesuchstellerin die Wohnung seit dem August 2018 bewohnt (vi-act. 2a). Der Gesuchsgegner trägt sämtliche Kosten, namentlich die Hypothekarzinsen, die Unterhalts- und Betriebskosten sowie die Kosten für den Erneuerungsfonds. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erkannte, dass damit der gebührende Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB im Hinblick auf die Wohnkosten gewährt wird. Dies, indem der Gesuchsgegner die sich in seinem Alleineigentum befindliche Wohnung unentgeltlich überlässt (Naturalunterhalt) und für die anfallenden Kosten aufkommt. Ferner ist die Wohnung grosszügig, modern eingerichtet und hervorragend gelegen (5.5-Zi-Whg, 155 m2 [vi-act. 2a, vi-GG 4, vi-GS 32]). Dementsprechend kann die vom Gesuchsgegner gewährte Wohngelegenheit ohne weiteres als angemessen bezeichnet werden. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Vorinstanz hätte den Gesuchsgegner zusätzlich verpflichten müssen, für Verwaltungskosten von Fr. 10'000.– jährlich aufzukommen, legt sie nicht dar, inwiefern sie diese Position in einer Rechtsschrift rechtzeitig behauptet bzw. geltend gemacht hätte. Auch die soziale Untersuchungsmaxime (s. vorne E. 3.1) befreit die (anwaltlich vertretene) Gesuchstellerin nicht davor, den Unterhaltsanspruch im Einzelnen zu substantiieren. Eine Äusserung in einer Parteibefragung vermag das Manko, dass angebliche Verwaltungskosten von Fr. 10'000.– nirgends rechtzeitig als zu deckender Bedarf behauptet worden sind, nicht zu heilen. Die Parteibefragung ist keine Rechtsschrift, sondern ein Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO). Mit anderen Worten dient sie der Erörterung von umstrittenen Tatsachen, nicht deren Behauptung (SAMUEL BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 150-193 ZPO). Die Forderung erscheint auch inhaltlich, in Berücksichtigung der Gesamtumstände wenig verständlich bzw. unangemessen. Die Gesuchstellerin fordert diesen – vergleichsweise – marginalen Betrag von Fr. 833.– monatlich zusätzlich ein, obschon der Gesuchsgegner mit der gelebten und gerichtlich bestätigten Regelung nicht bloss die Attikawohnung, sondern auch die Kosten für sieben Tiefgaragen, drei grosszügige Kellerräume und zwei Ateliers finanziert. Bei strenger Betrachtung finanziert er damit unter dem Titel der Wohnkosten auch Aufwendungen, die nicht dem eigentlichen Wohnzweck dienen und somit gar keine Wohnkosten darstellen würden (PHILIPP MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 971). Es hat damit mit der vorinstanzlichen Kostenregelung, wonach der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin mit Ausnahme der

36 │ 45 Verwaltungskosten für sämtliche Kosten der Liegenschaft in X.__ aufzukommen hat, sein Bewenden. Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime, weil die Vorinstanz den Wohnkostenanspruch nicht beziffert habe: Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid den Unterhalt inklusive der Wohnkosten nach Massgabe der aktuellen Situation geregelt. Die Parteien haben hierzu widersprechende Anträge gestellt. Inwiefern die Vorinstanz damit die Dispositionsmaxime verletzt haben soll, erschliesst sich nicht. Sie war nicht verpflichtet, Eventualregelungen für nicht absehbare künftige Änderungen zu prüfen bzw. zu beurteilen und den theoretischen Wert des nach wie vor in natura gedeckten Wohnbedarfs zu beziffern. Dafür bestand keine Notwendigkeit. Schliesslich hat die Gesuchstellerin keinen Wohnungswechsel vollzogen und geht es hier um eine bloss vorläufige Regelung für die Dauer des Verfahrens. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Gesuchstellerin hinsichtlich eines hypothetischen, künftigen Auszugs auf ein Abänderungsverfahren verweist.

7. Zusammenfassend ergibt sich ein Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 26'091.95 monatlich (s. vorne E. 6.9). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist ihr nicht anzurechnen (s. vorne E. 5.4), indes der unbestritten gebliebene, anrechenbare Vermögensertrag von Fr. 478.– monatlich (Fr. 5'735.–/jährlich [angefochtener Entscheid E. 4.6.2, S. 16 ff.]) in Abzug zu bringen. Es verbleibt demnach ein Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner im Umfang von gerundet Fr. 25'614.– monatlich. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin – zusätzlich zu den Wohnkosten betreffend dessen Eigentumswohnung in X.__, für welche der Gesuchsgegner mit Ausnahme der Verwaltungskosten vollumfänglich aufzukommen hat (s. vorne E. 7) – einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 25'614.– monatlich zu entrichten.

8. Ferner verlangt der Gesuchsgegner mit Antrags-Ziff. 2.1 eine Ergänzung des Urteilsspruchs mit konkreten Feststellungen betreffend bereits geleistete Zahlungen (s. vorne Bst. C). Auch die Gesuchstellerin möchte nunmehr eine konkrete Feststellung betreffend bereits geleistete Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 135'475.20 (s. vorne Bst. D). Mit diesen neuen, konkretisierten Feststellungsanträgen verkennen die Parteien Sinn und Zweck des Berufungsverfahrens. Dieses dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten sie in ihren Eingaben noch übereinstimmend beantragt, es seien die vom

37 │ 45 Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen für die eingeklagte Periode anzurechnen, ohne dass diese Zahlungen jeweils beziffert worden sind (vi-act. 2a, 2b, 3, 4, 5, 6). Mit anderen Worten haben beiden Parteien einen Antrag auf die Anbringung eines abstrakten Anrechnungsvorbehalts gestellt. Der Umstand, dass sie die bereits geleisteten Zahlungen in ihren Rechtsschriften diskutierten, vermag im Rahmen der Dispositionsmaxime nichts an der vorinstanzlichen Nichtbezifferung der Anträge zu ändern. Die Vorinstanz hat dem gleichlautenden Antrag auf einen abstrakten Anrechnungsvorbehalt vollumfänglich entsprochen, indem sie in ihrem Dispositiv das Nachfolgende festhielt: «Sofern der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 24. September 2020 bereits Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin überwiesen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Gesuchstellerin übernommen hat, wird er für berechtigt erklärt, diese Beiträge von den vorstehend zugesprochenen Beiträgen in Abzug zu bringen.» Abstrakte Anrechnungsvorbehalte sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ferner zulässig, zumal das Bundesgericht stellenweise gar selbst solche anbringt (s. die zutreffenderen Hinweise von PHILIPP MAIER, Die Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, in: FamPra.ch 3/2021, S. 614 f., u.a. auf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts 5A_329/2019 vom 25. Oktober 2019 [«sous déduction des montants d'ores et déjà versés à ce titre»]). Im Übrigen legen weder der Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO) erfüllt wären. Entsprechend muss sich die Vorinstanz keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorwerfen lassen und kann auf die erstmals konkretisierten Feststellungsanträge der Parteien auf Anbringung eines bezifferten Anrechnungsvorbehalts nicht eingetreten werden.

9. 9.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin beantrage eine Entschädigung von total Fr. 43'008.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Ausgehend von einem gesetzlichen Kostenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]) sei offensichtlich, dass diese Entschädigung so nicht genehmigt werden könne. Betreffend den Stundenaufwand verdiene der Umstand Beachtung, dass vorliegend ein zweiter Schriftenwechsel geführt und von der Gesuchstellerin eine zusätzliche Stellungnahme eingereicht worden sei. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG rechtfertige sich damit eine Erhöhung des ordentlichen Honorars um 10-15%. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass die aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnisse, welche den

38 │ 45 ehelichen Lebensstandard der Parteien entscheidend prägten, letztlich zu enorm viel Aufwand führten. Dass das Zusammenstellen der Beweismittel anspruchsvoll und zeitintensiv gewesen sei, sei nicht zu leugnen. Auch das begründe eine Erhöhung des ordentlichen Honorars, und zwar um 10-30% (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Nicht zu unterschätzen sei die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Gesuchstellerin. Als ausserordentlich schwierig könne die Sache – gerade im Vergleich mit übrigen familienrechtlichen Verfahren – allerdings nicht bezeichnet werden. Das zeige sich etwa im Umstand, dass hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners keine ziffernmässige Berechnung notwendig bzw. möglich gewesen sei. Abgesehen davon müsse der von Rechtsanwältin Rhiner betriebene Aufwand auch mit Bezug auf den Umfang und die Art der Arbeit relativiert werden: Tatsache sei nämlich, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Bedarfsberechnung offensichtlich einen Schwerpunkt auf die Bezifferung des erweiterten Grundbetrags sowie die Bargeldbezüge gesetzt habe. Dies, obschon Pauschalisierungen in diesem Bereich gemäss Bundesgericht ausdrücklich zulässig und notwendig seien, wie das die Gesuchstellerin selbst auch erkannt habe. Und doch lasse die Gesuchstellerin vor diesem Hintergrund Kontoauszüge mit handschriftlichen Notizen zu den einzelnen Belastungen sowie eigens erstellte Listen einreichen, die als Beweis für die Höhe des erweiterten Grundbetrags sowie die Bargeldbezüge bestimmt gewesen seien. Dabei habe ihr zum Vornherein klar gewesen sein müssen, dass dem nicht mehr als Beweiskraft beigemessen werden könne als blossen Parteibehauptungen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung rechtfertige es sich daher, insbesondere unter Berücksichtigung einer Erhöhung des ordentlichen Honorars im Umfang von 45% (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PKoG), das geltend gemachte Honorar auf Fr. 8'700.– zu kürzen. Die Vorinstanz bemerkt ergänzend, dass die Gesuchstellerin bei der Berechnung ihrer Honorarforderung ohnehin von einem falschen Stundenansatz ausgegangen sei. Zulässig sei ein Honorar je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Hinsichtlich der Auslagen nimmt die Vorinstanz eine Kürzung von Fr. 130.– vor. Dieser Betrag werde für eine Übernachtung der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin in einem Hotel geltend gemacht. Gerichtsüblich und angemessen sei lediglich die Berücksichtigung von Fahrtkosten für die An- und Rückreise zur Verhandlung. Insgesamt ergebe sich eine Parteientschädigung von Fr. 11'457.35 (Honorar Fr. 8'700.–, Auslagen Fr. 1'938.20, MwSt. Fr. 819.15), wovon der Gesuchsgegner ausgangsgemäss einen Anteil von 50%, d.h. einen Betrag von Fr. 5'728.70 zu tragen habe (E. 6.2.2.3-6.2.2.7, S. 51-53).

39 │ 45 9.2 Die Gesuchstellerin moniert diese Entschädigungsfestsetzung. Sie habe grossen Rechercheaufwand zur Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners betrieben und nicht wissen können, dass dieser seine Leistungsfähigkeit nicht bestreite. Dieser Aufwand sei zu berücksichtigen. Die Kontoauszüge der Bank hätten Urkundenqualität und seien nicht blosse Parteibehauptungen. Es sei somit ausgewiesen, dass der Aufwand für die Erstellung der Listen gerechtfertigt gewesen sei und in einem Missverhältnis zum vorgegebenen Honorarrahmen stehe. Gestützt auf Art. 34 PKoG sei das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen und in der geforderten Höhe von 131 Arbeitsstunden zum Stundenansatz von Fr. 250.– und mithin Fr. 32'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen (Zweitberufung Ziffn. 108-111, S. 43 f.).

9.3 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Unterhaltsprozessen beträgt das ordentliche Honorar Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Das ordentliche Honorar wird wie folgt erhöht: um 10 bis 15 Prozent für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche Stellungnahmen und Ausarbeitung von umfangreichen Zeugenfragen; um 10 bis 30 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern (Art. 50 Abs. 1 Ziffn. 2, 4 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Die Bestimmung findet lediglich dann Anwendung, wenn – abstrakt – zwischen dem für den jeweiligen Fall objektiv erforderlichen Aufwand und dem Honorarrahmen ein Missverhältnis besteht (Urteil des Obergerichts Nidwalden ZA 22 7 vom 20. Dezember 2022 E. 6.2.2). Besteht hingegen lediglich zwischen dem effektiven Aufwand eines Rechtsvertreters und dem gesetzlich vorgegebenen Honorarrahmen – konkret – ein Missverhältnis, namentlich weil ein weit höherer Aufwand als objektiv erforderlich betrieben wurde, rechtfertigt dies noch keine Anwendung von Art. 34 Abs. 1 PKoG.

40 │ 45 9.4 Im Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens durch die Gesuchstellerin lebten die Parteien bereits seit rund vier Jahren getrennt. Ihre Wohn- und Lebensverhältnisse seit der Trennung, wie auch diejenigen der gemeinsamen Kinder, waren klar bzw. gefestigt. Thematisch war das vorinstanzliche Summarverfahren auf die Frage des vorläufigen Ehegattenunterhalts beschränkt. Von Beginn weg war klar, dass die Gesuchstellerin mit Ausnahme eines marginalen Vermögensertrags kein Einkommen erzielt; der Aufwand ihrer Rechtsvertretung hat sich somit in erster Linie darauf beschränkt, ihren eigenen (erweiterten), zu deckenden Bedarf substantiiert zu behaupten, zumal sie bereits in ihrem Massnahmegesuch vom 24. September 2021 von einer Anwendung der einstufig-konkreten Methode ausging. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners war nie umstritten. Die komplexeren Thematiken waren damit ausgeklammert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entfiel ein erheblicher Teil des Aufwands der Gesuchstellerin auf Konkretisierungen bzw. Substantiierungen zur Frage der Vervielfachung des Grundbetrags, der eben gerade keiner exakten Berechnung zugängli

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