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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 27.01.2003 JGKD 2003 11 (2003 III Nr. 11)

27 gennaio 2003·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·1,530 parole·~8 min·4

Riassunto

Anordnung einer Vormundschaft. Medizinische Begutachtung. Rechtliches Gehör. Artikel 29 Absatz 2 BV; Artikel 374 Absatz 2 ZGB; § 45 EGZGB. Wird den Parteien zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben, sich beim Sachverständigengutachten zur Fragestellung zu äussern oder vorgängig Einwendungen gegen die Person der oder des Sachverständigen zu erheben, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die oder der Sachverständige muss unabhängig, unparteilich und unbefangen sein. An die Unparteilichkeit der Gutachterin oder des Gutachters sind ähnlich hohe Anforderungen zu stellen wie an diejenige einer Richterin oder eines Richters. Ist die Sachverständige Ärztin, so lässt der Umstand allein, dass der Explorand bei ihr in Behandlung steht, sie noch nicht als befangen erscheinen. Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Gutachterin oder des Gutachters können sich jedoch beispielsweise aufgrund einer besonders gearteten Arzt-Patienten-Beziehung ergeben. | Zivilrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 27.01.2003 Fallnummer: JGKD 2003 11 LGVE: 2003 III Nr. 11 Leitsatz: Anordnung einer Vormundschaft. Medizinische Begutachtung. Rechtliches Gehör. Artikel 29 Absatz 2 BV; Artikel 374 Absatz 2 ZGB; § 45 EGZGB. Wird den Parteien zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben, sich beim Sachverständigengutachten zur Fragestellung zu äussern oder vorgängig Einwendungen gegen die Person der oder des Sachverständigen zu erheben, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die oder der Sachverständige muss unabhängig, unparteilich und unbefangen sein. An die Unparteilichkeit der Gutachterin oder des Gutachters sind ähnlich hohe Anforderungen zu stellen wie an diejenige einer Richterin oder eines Richters. Ist die Sachverständige Ärztin, so lässt der Umstand allein, dass der Explorand bei ihr in Behandlung steht, sie noch nicht als befangen erscheinen. Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Gutachterin oder des Gutachters können sich jedoch beispielsweise aufgrund einer besonders gearteten Arzt-Patienten-Beziehung ergeben.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Für den Beschwerdeführer besteht eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB. Mit Gesuch vom 29. November 2001 beantragte er die Aufhebung der Beistandschaft. Die Beiständin dagegen beantragte eine psychiatrische Begutachtung und eine Umwandlung der Beistandschaft in eine Vormundschaft. Mit Entscheid vom 20. Februar 2002 ordnete die Vorinstanz als Vormundschaftsbehörde eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. X, kantonale psychiatrische Klinik A, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2002 Verwaltungsbeschwerde. Er machte insbesondere geltend, dass Dr. med. X Chefarzt der psychiatrischen Klinik sei und, da er als behandelnder Arzt zu betrachten sei, nicht begutachten dürfe. Falls eine Begutachtung notwendig sei, hätte er beziehungsweise sein Rechtsvertreter zur Person des Gutachters vorgängig - und nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren - angehört werden müssen. Er hätte auch Gelegenheit haben sollen, dem Gutachter allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz habe ihm jedoch dazu keine Gelegenheit gegeben und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.1 Die Ernennung des Gutachters, der Hilfsorgan der vormundschaftlichen Behörden ist, erfolgt nach kantonalem Recht. Die Kantone bestimmen insbesondere, ob die Parteien ein Vorschlags- und Ablehnungsrecht haben und ob ein Sachverständiger zur Annahme eines Auftrags verpflichtet ist (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 104 zu Art. 374 ZGB). Im Kanton Luzern gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, gegen die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu erheben, soweit nicht bestimmte Sachverständige vorgeschrieben sind (§ 93 Abs. 2 VRG). Wenn es nach der Art der Begutachtung als zweckmässig erscheint, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, Sachverständigenfragen zu stellen (§ 93 Abs. 3 VRG). Wird den Parteien zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben, sich beim Sachverständigengutachten zur Fragestellung zu äussern oder vorgängig Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen abzugeben, so liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.Aufl., Zürich 1998, Rz. 321 f.). 5.1.1 Gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ist vor der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche das Gutachten einer oder eines Sachverständigen einzuholen (§ 45 EGZGB). Im Gegensatz zum früher geltenden § 48 Absatz 1 aEGZGB vom 21. März 1911, als das Gutachten von einem "Amtsarzt" oder einem "Arzt einer kantonalen Krankenanstalt" einzuholen war, sind nach geltendem Gesetz keine bestimmte Sachverständige vorgeschrieben. Die Vorinstanz hätte daher dem Beschwerdeführer aufgrund von § 93 Absatz 2 VRG rechtliches Gehör gewähren und vorgängig Gelegenheit geben müssen, gegen den Sachverständigen Einwendungen zu erheben (vgl. dazu auch: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 25 zu Art. 19). Der andere Einwand des Beschwerdeführers, er hätte zu Ergänzungsfragen an den Gutachter zugelassen werden müssen, kann dagegen nicht gutgeheissen werden. Aufgrund von § 93 Absatz 3 VRG hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsfragen. Ihm ist nur dann Gelegenheit zu Sachverständigenfragen zu geben, wenn es nach der Art der Begutachtung als zweckmässig erscheint. Der Entscheid über die Zulassung zu Ergänzungsfragen steht daher bis zu einem gewissen Grad im Ermessen der Vorinstanz. Demzufolge kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie Ergänzungsfragen erst in einem späteren Stadium zulassen will. 5.1.2 Es stellt sich die Frage, ob der Mangel, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig zur Person des Experten äussern konnte und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, geheilt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht, aufgehoben. Trotz der formellen Natur des rechtlichen Gehörs besteht aber die Möglichkeit der so genannten Heilung eines derartigen Verfahrensmangels. "Heilung" bezeichnet die Behebung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren. Sie ist nach der Praxis des Bundesgerichts dann zulässig, wenn die Partei umfassende Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen erhält, wenn sie sich umfassend dazu äussern und ihren Rechtsstandpunkt darlegen kann und wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 120 V 357 E. 2a und b S. 362 f.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129, 131 und 322; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 16 zu Art. 21). Von einer Heilung ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1710). Der Beschwerdeführer ergriff gegen die Verfügung einer medizinischen Begutachtung Verwaltungsbeschwerde im Sinn von §§ 142 ff. VRG. Damit kann die Verfügung der Vorinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüft werden. Insbesondere kann auch auf den vom Beschwerdeführer gerügten Mangel, er habe keine Gelegenheit gehabt, gegen den Sachverständigen Einwendungen zu erheben, eingegangen werden. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann demzufolge mit dem vorliegenden Verfahren geheilt werden. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob Dr. med. X als Sachverständiger geeignet ist oder ob er in den Ausstand zu treten hat. 5.2.1 Der Sachverständige muss unabhängig, unparteilich und unbefangen sein (Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in AJP 1999 S. 567 f.; BGE 116 Ia 135 E. 2c S. 137 f.). Bei der Begutachtung eines Interdizenden muss daher Gewähr für die Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, an die ähnlich hohe Anforderungen zu stellen sind wie an diejenige eines Richters. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nach der Natur der Sache nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht deshalb für die Ablehnung eines Sachverständigen nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass objektive Umstände (Tatsachen) vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Unmassgeblich sind daher sowohl das subjektive Empfinden der ablehnenden Partei als auch der Umstand, dass sich der abgelehnte Sachverständige selbst nicht befangen fühlt (BGE 120 V 357 E. 3a S. 364 f.; Bühler, a.a.O., S. 570). Im Kanton Luzern sind die Bestimmungen der §§ 14-16 VRG auf die Frage des Ausstandes eines Sachverständigen sinngemäss anwendbar (§ 93 Abs. 2 VRG). Ist der Sachverständige Arzt, so kann nicht gesagt werden, dass der behandelnde Arzt in jedem Fall als Gutachter befangen ist. Der Umstand allein, dass der Explorand beim Gutachter in Behandlung steht, lässt diesen nicht als befangen erscheinen. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich - etwa aufgrund einer besonders gearteten Arzt-Patienten-Beziehung - im Einzelfall begründete Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Gutachters ergeben (ZR 101/2002 Nr. 30 E. 3.1). Zweifel an einem objektiven Gutachten könnten sich ergeben, wenn dieses vom behandelnden Arzt vorgenommen wird und der Patient stets wegen gleicher Vorkommnisse mehrere Male in derselben Klinik untergebracht wird (BGE 128 III 12 E. 4b S. 16, 118 II 249 E. 2b S. 252). 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist am 25. November 2001 per fürsorgerischem Freiheitsentzug in die psychiatrische Klinik A eingewiesen worden, wo Dr. med. X Chefarzt der ärztlichen Dienste ist. Seit Mitte September 2002 hält er sich in einer Wohngemeinschaft für Psychischkranke in O auf. Dort ist ein eigenes ärztliches Team für die Betreuung der Bewohner zuständig. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit Dr. X als Gutachter lediglich geltend, er habe als behandelnder Arzt in den Ausstand zu treten beziehungsweise der in der Klinik behandelnde Arzt sei dem vorgesehenen Gutachter gegenüber weisungsgebunden, da der Gutachter sein Chef sei. Während des Aufenthalts in der Klinik A war Dr. med. Y zuständiger Arzt des Beschwerdeführers. Auch wenn Dr. med. X nicht direkt behandelnder Arzt des Beschwerdeführers gewesen ist, so kann davon ausgegangen werden, dass ihm der Beschwerdeführer aufgrund des vergangenen und der früheren Aufenthalte als Person und Patient bekannt war. Aus dieser Tatsache allein, dass er und der Beschwerdeführer sich aufgrund der verschiedenen Aufenthalte des Beschwerderführers in der Klinik kennen, kann noch kein Grund für die Befangenheit von Dr. med. X abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die dafür sprechen, dass sein Verhältnis zu Dr. med. X aufgrund besonderer Vorkommnisse oder andern persönlichen Gründen als belastet bezeichnet werden könnte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Klinik A verlassen konnte und von der Klinik in O platziert wurde, weil sich sein Gesundheitszustand offensichtlich stabilisiert hat. Seither ist ein eigenes Ärzteteam für die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers und der anderen Bewohner in O zuständig. Weder Dr. med. X noch der während des Klinikaufenthalts zuständige Assistenzarzt Dr. med. Y sind seit seinem Austritt in die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers involviert. Es liegen somit keine objektiven Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit von Dr. med. X begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

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