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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 24.01.2006 BKD 2006 12 (2006 III Nr. 12)

24 gennaio 2006·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·750 parole·~4 min·5

Riassunto

Volksschule. Schülertransport. Artikel 26 SVG; § 36 VBG. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulweges ist auch der aus Artikel 26 SVG abgeleitete Vertrauensgrundsatz zu beachten, wonach jede Strassenbenützerin und jeder Strassenbenützer, die oder der sich selbst ordnungsgemäss verhält, im Allgemeinen darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Strassenbenützer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. | Art. 26 SVG; § 36 VBG | Bildung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 24.01.2006 Fallnummer: BKD 2006 12 LGVE: 2006 III Nr. 12 Gesetzesartikel: Art. 26 SVG; § 36 VBG Leitsatz: Volksschule. Schülertransport. Artikel 26 SVG; § 36 VBG. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulweges ist auch der aus Artikel 26 SVG abgeleitete Vertrauensgrundsatz zu beachten, wonach jede Strassenbenützerin und jeder Strassenbenützer, die oder der sich selbst ordnungsgemäss verhält, im Allgemeinen darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Strassenbenützer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Die Beschwerdeführer haben zwei schulpflichtige Kinder, welche die 5. Klasse und den Kindergarten besuchen. Sie beantragten bei der Vorinstanz einen unentgeltlichen Schülertransport, da der Schulweg der Kinder rund zwei Kilometer betrage und über eine schnell befahrene, sehr gefährliche Strasse führe. 4. Nachfolgend gilt es zu klären, ob der Schulweg den betroffenen Kindern zugemutet werden kann. 4.1 Die Zumutbarkeit eines Schulweges beurteilt sich im Wesentlichen nach der Person des Schülers, der Art des Schulweges und der Gefährlichkeit des Weges. Das Alter und die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten eines Kindes sind massgebend für die Beurteilung, ob der Schulweg zumutbar ist oder nicht. Wann ein Schulweg als gefährlich gilt, lässt sich nicht generell sagen. Neben den subjektiven Empfindungen spielen vor allem auch die örtlichen Verhältnisse eine entscheidende Rolle. Es gibt jedoch anerkannte Indizien für die Gefährlichkeit eines Weges; so gelten Strassen ohne Trottoirs, vor allem wenn es sich um enge Durchgangsstrassen mit grösserem Verkehrsaufkommen, mit Lastwagenverkehr oder mit unübersichtlichen Kurven handelt, als gefährlich (LGVE 2004 III Nr. 16 E. 3.1; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2.Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 226). Der Schulweg der beiden Kinder misst vom Wohnort bis ins Schulhaus knapp zwei Kilometer. Die Höhendifferenz beträgt rund 100 Meter. Was die Länge des Schulwegs angeht, ist dieser für die Tochter der Beschwerdeführer, welche die 5. Klasse besucht, gerade noch im Bereich des Zumutbaren, sind doch Fussmärsche von 4 mal 30 Minuten pro Tag noch vertretbar. Für den Sohn der Beschwerdeführer, welcher den Kindergarten besucht, ist der ganze Schulweg aber zu lang, auch wenn er ihn nur zweimal täglich bewältigen muss. Dementsprechend hat die Vorinstanz angeboten, dass der Sohn der Beschwerdeführer ab halbem Weg einen Schulbus benützen könne. 8. Was die Gefährlichkeit des Schulweges angeht, sind die Stellen oberhalb und unterhalb der sich bei der Strasse befindlichen Kapelle zu beachten. Die Strasse ist in diesem Bereich unübersichtlich, das heisst, die Verkehrsteilnehmer können nicht erkennen, ob sich nach den dortigen Kurven andere Verkehrsteilnehmer aufhalten. Gemäss Artikel 26 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Abs. 1); besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Abs. 2). Nach dem aus der Grundregel von Artikel 26 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jede Strassenbenützerin und jeder Strassenbenützer, die oder der sich selbst ordnungsgemäss verhält, darauf vertrauen, dass sich die anderen Strassenbenützer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, sie oder ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.Aufl., Bern 2002, RN 420). Dieser Grundsatz gilt einerseits für die motorisierten Verkehrsteilnehmer, welche aufgrund der lokalen Gegebenheiten gehalten sind, die kritischen Stellen mit klar unter 50 km/h zu passieren, um auf halbe Sichtweite bremsen zu können. Er gilt andererseits aber auch für die Lernenden aus diesem Gebiet, welche gehalten sind, die beiden gefährlichen Stellen am äussersten Strassenrand und hintereinandergehend zu passieren. Das kann den Kindern der Beschwerdeführer zugemutet werden. Das Vertrauensprinzip muss auch eine Massregel sein bei der Beurteilung, ob ein Schulweg als zumutbar bezeichnet werden kann; ansonsten könnten auch sicher wirkende Schulwege als unzumutbar betrachtet werden, sofern sich Verkehrsteilnehmer nicht an die Verkehrsregeln halten, zum Beispiel mit übersetzter Geschwindigkeit fahren oder den Vortritt von Fussgängern auf Fussgängerstreifen nicht beachten. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Eltern um das Wohl ihrer Kinder auf dem fraglichen Schulwegabschnitt sorgen. Die subjektive Gefahreneinschätzung kann bei der Beurteilung eines Schulweges aber nicht ausschlaggebend sein. Die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten eines Schulträgers würden rasch überschritten, wenn jedes Kind, dessen Schulweg von den Eltern als gefährlich beurteilt wird, Anspruch auf einen Schülertransport hätte. Auf dem fraglichen Schulweg herrscht ein recht schwacher Verkehr, verkehrten doch anlässlich der Verkehrsmessungen pro Tag nur rund 70 Fahrzeuge auf ihm. Der überwiegende Teil der Fahrzeuglenkerinnen- und lenker fuhr dabei mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit. Bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der durchgeführten Verkehrsmessungen und der tatsächlichen Verhältnisse ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schulweg als zumutbar erachtet hat. (Bildungs- und Kulturdepartement, 24. Januar 2006)

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