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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.1999 JK 99 182/JK 99 183 (1999 I Nr. 27)

21 giugno 1999·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·107 parole·~1 min·1

Riassunto

§ 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Keine Berücksichtigung von Amortisationsleistungen an einen restlichen Liegenschaftskredit im zivilprozessualen Notbedarf, wenn das Grundeigentum einen Nettovermögenswert darstellt. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 21.06.1999 Fallnummer: JK 99 182/JK 99 183 LGVE: 1999 I Nr. 27 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege. Keine Berücksichtigung von Amortisationsleistungen an einen restlichen Liegenschaftskredit im zivilprozessualen Notbedarf, wenn das Grundeigentum einen Nettovermögenswert darstellt.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Parteien haben mit ihrer Liegenschaft in Apulien einen realisierbaren Vermögenswert. Sie beabsichtigen, die Liegenschaft zu verkaufen. Die darauf lastende Restschuld von ca. Fr. 20000.- ist durch den geschätzten Verkehrswert von Fr. 60000.- bei weitem gedeckt. Es geht folglich nicht an, die Restschuld weiter zu reduzieren und vom Staat gleichzeitig die Prozessfinanzierung zu verlangen. Wirtschaftlich gesehen könnten die Parteien dadurch weiteres Sparvermögen auf Kosten des Staates äufnen.

JK 99 182/JK 99 183 — Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 21.06.1999 JK 99 182/JK 99 183 (1999 I Nr. 27) — Swissrulings