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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 05.08.2009 JK 09 14 (2009 I Nr. 33)

5 agosto 2009·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·284 parole·~1 min·4

Riassunto

§ 130 ZPO. Wird einer Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege eine Par-teientschädigung zugesprochen, darf das Gesuch nur dann als gegenstandslos abgeschrie-ben werden, wenn die Parteientschädigung sicher einbringlich ist. Ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird hingegen gegenstandslos, wenn entweder keine Gerichtskosten gesprochen oder diese dem Prozessgegner auferlegt werden. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.08.2009 Fallnummer: JK 09 14 LGVE: 2009 I Nr. 33 Leitsatz: § 130 ZPO. Wird einer Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege eine Par-teientschädigung zugesprochen, darf das Gesuch nur dann als gegenstandslos abgeschrie-ben werden, wenn die Parteientschädigung sicher einbringlich ist. Ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird hingegen gegenstandslos, wenn entweder keine Gerichtskosten gesprochen oder diese dem Prozessgegner auferlegt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 130 ZPO. Wird einer Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege eine Par-teientschädigung zugesprochen, darf das Gesuch nur dann als gegenstandslos abgeschrie-ben werden, wenn die Parteientschädigung sicher einbringlich ist. Ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird hingegen gegenstandslos, wenn entweder keine Gerichtskosten gesprochen oder diese dem Prozessgegner auferlegt werden.

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Der Amtsgerichtspräsident erklärte ein Urteil des Amtsgerichts X. sowie einen Kostenfestset-zungsbeschluss als vollstreckbar. Gleichzeitig schrieb er das Begehren der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner. Gegen den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege rekurrierte die Gesuchstellerin an die Justizkommission des Obergerichts.

Aus den Erwägungen: Art. 29 Abs. 3 BV verlangt, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet deshalb die zuständige Behörde in der Regel nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Davon kann nur abgesehen werden, wenn sicher feststeht, dass die Parteientschädigung einbringlich ist. Dagegen wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung der Gerichtskosten gegenstandslos, wenn im Verfahren entweder keine Gerichtskosten gesprochen oder solche dem Prozessgegner auferlegt werden, weil die gesuchstellende Partei gerade keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.).

Justizkommission, 5. August 2009 (JK 09 14)

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