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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.05.2005 JK 05 15 (2005 I Nr. 34)

4 maggio 2005·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·332 parole·~2 min·4

Riassunto

§ 130 Abs. 1 ZPO. Mitwirkungspflicht eines UR-Gesuchstellers, der selbständig erwerbend ist. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 04.05.2005 Fallnummer: JK 05 15 LGVE: 2005 I Nr. 34 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Mitwirkungspflicht eines UR-Gesuchstellers, der selbständig erwerbend ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 130 Abs. 1 ZPO. Mitwirkungspflicht eines UR-Gesuchstellers, der selbständig erwerbend ist.

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Im Rahmen eines Rekurses gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) hatte sich die Justizkommission zur Mitwirkungspflicht eines selbständig erwerbenden UR-Gesuchstellers zu äussern.

Aus den Erwägungen: Im UR-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Hinsichtlich der Abklärung und des Nachweises des rechtserheblichen Sachverhaltes trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet nicht von der objektiven Beweis-last und kehrt diese nicht um. Die Beweislast für die seine Bedürftigkeit begründenden Tat-sachen obliegt dem Gesuchsteller. Er trägt daher auch das Beweisrisiko, wenn bei einzelnen Positionen der Einkommens- oder Bedarfsrechnung zweifelhaft bleibt, ob sie der Wirklichkeit entsprechen (Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro-zessführung, Bern 2001, S. 187 f.). Von einem UR-Gesuchsteller der selbständig erwerbend ist, darf erwartet werden, dass er ein so vollständiges und nachprüfbares Bild seiner finan-ziellen Situation vermittelt, dass das Ergebnis der ausgewiesenen finanziellen Situation mit der tatsächlichen Lebenshaltung vereinbart werden kann (Bühler, a.a.O., S. 189 f. mit Hin-weis auf den nicht publ. BGE vom 26.3.1996 i.S. C., 4P.7/1996 und vom 16.10.1996 i.S. K., 4P.170/1996). Dazu ist erforderlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in nachprüfbarer Weise offen gelegt, die Art und Entstehung von Schulden sowie deren Tilgung erläutert und belegt sowie Art und Umfang der behaupteten Unterstützungsleistungen Dritter im Einzelnen ausgewiesen werden. Ergeben die von einem Selbständigerwerbenden vorge-legten Urkunden und die von ihm gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchs-freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so ist sein UR-Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, das Beschleuni-gungsgebot und das herabgesetzte Beweismass stehen der Einholung einer Bücherexperti-se entgegen (Bühler, a.a.O., S. 190). Im Rechtsmittelverfahren ist der Richter nur noch zur Beachtung von echten und unechten Noven verpflichtet, hingegen nicht dazu, dem Ge-suchsteller ein zweites Mal Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben und ihm hiefür nochmals Frist anzusetzen (Bühler, a.a.O., S. 189).

Justizkommission, 4. Mai 2005 (JK 05 15)

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