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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 03.10.2001 JK 01 273 (2001 I Nr. 22)

3 ottobre 2001·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·295 parole·~1 min·5

Riassunto

§ 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 03.10.2001 Fallnummer: JK 01 273 LGVE: 2001 I Nr. 22 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können.

Justizkommission, 3. Oktober 2001 (JK 01 273)

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