Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.12.2009 S 08 410 (2010 II Nr. 30)

21 dicembre 2009·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·221 parole·~1 min·3

Riassunto

Wird eine reine Rentenberechungsverfügung der Invalidenversicherung angefochten, ohne dass geltend gemacht wird, der Rentenbetrag selbst sei falsch ermittelt worden, ist darauf nicht einzutreten. | Invalidenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 21.12.2009 Fallnummer: S 08 410 LGVE: 2010 II Nr. 30 Leitsatz: Wird eine reine Rentenberechungsverfügung der Invalidenversicherung angefochten, ohne dass geltend gemacht wird, der Rentenbetrag selbst sei falsch ermittelt worden, ist darauf nicht einzutreten.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1. - Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend sowohl die Revisionsverfügung vom 2. Juli 2008 wie auch die Verfügungen vom 9. Juli 2007 (Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente [1.6.2005-31.8.2007]; Rückforderung wegen Meldepflichtverletzung) und vom 16. Juli 2008 (Berechnung der Rente ab 1.9.2008) an. Streitig und zu prüfen sind sowohl die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente als auch die Rückforderung der zwischen dem 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2007 allenfalls zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse. Soweit gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 Beschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn Gegenstand dieser Verfügung bildet nicht mehr der Rentenanspruch an sich, sondern lediglich die Höhe der bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2008 angepassten Rente. Auch die zeitliche Wirksamkeit der Rentenanpassung ergab sich nicht erst aus der Berechnungs-, sondern bereits aus der vorangegangenen Revisionsverfügung. Und dass der Rentenbetrag seinerseits falsch ermittelt wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, die am 2. Juli 2008 verfügte Rentenrevision sei nicht rechtens, wird die Berechnungsverfügung vom 16. Juli 2008 zufolge ihrer akzessorischen Natur automatisch hinfällig.

S 08 410 — Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.12.2009 S 08 410 (2010 II Nr. 30) — Swissrulings