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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.02.2007 S 05 721 (2007 II Nr. 37)

12 febbraio 2007·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,066 parole·~5 min·3

Riassunto

§ 10 Abs. 1 FZG. Die Zulagenberechtigung bedingt einen angemessenen beitragspflichtigen Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung, was im Rahmen eines Vollzeitpensums bei einem abgerechneten Monatslohn von rund Fr. 2000.- verneint wird. | Kantonale Familienzulagen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Kantonale Familienzulagen Entscheiddatum: 12.02.2007 Fallnummer: S 05 721 LGVE: 2007 II Nr. 37 Leitsatz: § 10 Abs. 1 FZG. Die Zulagenberechtigung bedingt einen angemessenen beitragspflichtigen Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung, was im Rahmen eines Vollzeitpensums bei einem abgerechneten Monatslohn von rund Fr. 2000.- verneint wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A ist Geschäftsführer der B AG mit Sitz in Z. Diese Firma ist bei der Ausgleichskasse Luzern seit dem 1. Juni 2002 als Mitglied und Arbeitgeberin erfasst. Am 31. Mai 2005 meldete sich A zum Bezug von Familienzulagen ab 1. Juni 2002 an. Das Gesuch wurde am 28. Juni 2005 abgewiesen mit der Begründung, der abgerechnete Lohn entspreche nicht einem der Arbeitsleistung angemessenen beitragspflichtigen Lohn. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse - formell als Vertreterin der Familienausgleichskasse - mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 ab. Dagegen erhob A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben; es seien ihm ab 1. Juni 2002 Familienzulagen auszurichten, zuzüglich 5% Verzugszins für die bereits verfallenen Familienzulagen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse Luzern. In der Begründung wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Ausgleichskasse, eine abgerechnete Lohnsumme von Fr. 24000.-/Jahr für die Tätigkeit als Geschäftsführer würde den gesetzlichen Voraussetzungen von § 10 des kantonalluzernischen Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) nicht entsprechen. Er arbeite im Rahmen eines Vollpensums von 36 bis 40 Stunden/Woche, sei aber aufgrund persönlicher Umstände (Knochenleiden und Aortenstenose sowie volle Invalidität der Ehefrau) in der Leistungsfähigkeit sehr limitiert. Die schlechten Börsenjahre hätten zudem keine grosse Lohnauszahlung an ihn erlaubt. Die von der Firma ausgerichteten Bezüge würden einer solchen Arbeitsleistung wie auch dem bescheidenen Leistungsvermögen der Arbeitgeberin entsprechen. In der Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse namens der Familienausgleichskasse Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit dem Hinweis, die Lohnbezüge von Fr. 1345.- bzw. Fr. 1846.-/Monat (bei 13 Monatsbetreffnissen) würden nicht einem der Arbeitsleistung angemessenen Lohn entsprechen. Aus den Erwägungen: 2. - Bezugsberechtigt für Familienzulagen sind Beschäftigte, deren Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt sind. Teilzeitlich Beschäftigten werden Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet (§ 9 Abs. 1 und 2 FZG). Gemäss § 10 Abs. 1 FZG besteht der Anspruch auf Zulagen unter Vorbehalt von § 5 Abs. 3 FZG, solange als ein Anspruch auf einen der Arbeitsleistung angemessenen beitragspflichtigen Lohn besteht. Unter den Parteien ist vorliegend nicht mehr streitig, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Arbeitnehmer eines beitragspflichtigen Arbeitgebers handelt. Streitig ist jedoch die Frage, ob es sich beim ausgerichteten Lohn um ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung handelt. 3. - Die B AG rechnete vom Juni bis Dezember 2002 eine Lohnsumme von Fr. 10500.- und in den Jahren 2003 und 2004 eine Lohnsumme von je Fr. 24000.- mit der Ausgleichskasse ab. Der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberfirma bestätigen, dass er vollzeitlich mit durchschnittlich 36 bis 40 Stunden pro Woche beschäftigt sei und die betriebsübliche Arbeitszeit volle 40 Stunden pro Woche betragen würde (Replik Ziff. 4). Damit steht fest, dass vorliegend von einem praktisch vollzeitlich tätigen Arbeitnehmer auszugehen ist, welcher allerdings infolge gesundheitlicher und familiärer Umstände keine vollwertige Leistungsfähigkeit erbringen kann. Dabei ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine IV-Rente bezieht und dafür auch kein Gesuch gestellt hat. Hingegen bezieht seine Ehefrau eine ganze IV-Rente, welche im Jahre 1999 den Betrag von Fr. 1449.- aufwies. Zusätzlich erhielt sie für den 1988 geborenen Sohn C eine Kinderrente von Fr. 580.-. In der Steuerveranlagung für das Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer mit einem für die Staats- und Gemeindesteuern massgebenden Einkommen von Fr. 75800.- veranlagt. Mit letzterem Hinweis macht der Beschwerdeführer geltend, die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach er mit einem Einkommen von Fr. 24000.-/Jahr den Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, treffe nicht zu. Vorliegend geht es jedoch allein um die Frage, ob dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnis ein entsprechender Lohn zu Grunde liegt oder nicht. Diese Frage beurteilt sich unabhängig davon, ob mit diesem Entgelt der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie bestritten werden kann oder nicht. Es steht ausser Frage, dass der Lebensunterhalt auch durch anderweitige Einkünfte, insbesondere auch durch Vermögenserträge bestritten werden kann. 4. - Der abgerechnete Lohn von durchschnittlich Fr. 2000.-/Monat würde einem Stundenlohn von ca. Fr. 12.- entsprechen. Fraglos ist dies ein unangemessener Lohn für einen Anlageberater. Andererseits gilt es jedoch festzuhalten, dass bei Kleinfirmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oft nur kleine Gewinne oder sogar Geschäftsverluste resultieren. Vorliegend handelt es sich um eine solche Kleinfirma. Gemäss Handelsregisterauszug (...) ist der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Eingetragen ist daneben noch ein Dr. D mit Wohnsitz in Y als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates. Es ist nun tatsächlich nicht aussergewöhnlich, wenn kleine Firmen, bei welchen der Geschäftsführer praktisch als selbständiger Geschäftsherr auftritt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten keine grossen Löhne ausbezahlen. Der Umstand der Arbeitnehmereigenschaft eines solchen Geschäftsherrn allein kann jedoch nicht massgebend für die Zulagenberechtigung sein. Der Gesetzgeber setzt denn auch an den Bezug die Voraussetzung der Angemessenheit. Ein Monatslohn von Fr. 2000.- bzw. Fr. 1846.- erfüllt unter diesem Gesichtspunkt das Kriterium der Angemessenheit keineswegs. Heute erreichen selbst Minimallöhne eine Höhe von Fr. 3000.- im Monat. Die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen selbst auf dem niedrigsten Niveau einen Lohn von über Fr. 3000.- aus. Wenn nun ein Lohn unter diesem Niveau bezahlt bzw. bezogen wird, kann dies nicht zur Zulagenberechtigung führen. Es ist nicht Sinn des Gesetzes, in solchen Fällen volle Familienzulagen auszurichten, weshalb die ausführliche Argumentation des Beschwerdeführers, welche auf eine Nicht-Berücksichtigung der Lohnhöhe hinzielt, nicht zum Tragen kommt. Daran vermag auch der Hinweis auf die invaliditätsbedingten Einschränkungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer als "Geschäftsherr" könnte sich auch in diesem Fall einen höheren Lohn zugestehen, wenn dies der Geschäftsverlauf erlauben würde. Andernfalls stünde es ihm auch frei, sich teilzeitlich zu beschäftigen, wenn er gesundheitsbedingt keine volle Erwerbstätigkeit ausführen könnte. 5. - Gemäss § 9 Abs. 2 FZG werden teilzeitlich Beschäftigen Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet. Der Beschwerdeführer macht gerade nicht geltend, er betätige sich in Teilzeitarbeit für die B AG. Er bezeichnet ausdrücklich den Lohn als Entgelt für die Vollzeitarbeit. Stünde der Beschwerdeführer in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis, müsste geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Teilzulage bestände. Vorliegend steht dies aber nicht zur Diskussion und muss auch nicht näher geprüft werden. 6. - Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht einen Anspruch auf Familienzulagen verneint hat. Die Berücksichtigung der Angemessenheit der Lohnhöhe entspricht denn auch der Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung von § 10 Abs. 1 FZG (Urteil K. vom 24.10.2005). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (...)

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