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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.05.2001 S 00 33 (2001 II Nr. 38)

17 maggio 2001·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,309 parole·~7 min·5

Riassunto

Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1-3 und Art. 25bis IVG; Art. 22 IVV; Art. 4 Abs. 1, Art. 10 und Art. 16 Abs. 2 UVG; Art. 93 UVV. Koordination von UV- und IV-Taggeldern. Besitzstandsklausel. Qualifikation einer Taggeldversicherung als solche nach UVG oder VVG. Anspruch und Bemessung von IV-Taggeldern. Maximal versicherter Verdienst. | Invalidenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 17.05.2001 Fallnummer: S 00 33 LGVE: 2001 II Nr. 38 Leitsatz: Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1-3 und Art. 25bis IVG; Art. 22 IVV; Art. 4 Abs. 1, Art. 10 und Art. 16 Abs. 2 UVG; Art. 93 UVV. Koordination von UV- und IV-Taggeldern. Besitzstandsklausel. Qualifikation einer Taggeldversicherung als solche nach UVG oder VVG. Anspruch und Bemessung von IV-Taggeldern. Maximal versicherter Verdienst. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A war als selbständigerwerbender Cheminéebauer und Plattenleger tätig. 1997 zog er sich bei der Arbeit ein Verhebetrauma im HWS-Bereich zu. Der Hausarzt diagnostizierte weiter eine Horner-Symptomatik und Parästhesien. 1998 meldete sich A zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. 1999 sprach die IV-Stelle A während der beruflichen Abklärung Taggelder von Fr. 136.- zu. Gegen diese Verfügung erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbunden mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, insbesondere ein Taggeld mindestens in der Höhe des bisher vom Unfallversicherer geleisteten, auszurichten. Die IV-Stelle korrigierte die angefochtene Verfügung lite pendente um Fr. 20.- an Kinderzulagen auf ein Taggeld von neu Fr. 156.- und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aus den Erwägungen: 2. - Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Die Taggelder werden als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 1 IVG). (...) Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat (Art. 24 Abs. 1 und 2 IVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Abs. 3). Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 25bis IVG). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 3 IVG hat der Bundesrat von der ihm übertragenen Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 22 IVV bestimmt, dass das Bundesamt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen aufstelle. Diesem Auftrag ist das Bundesamt für Sozialversicherung mit der Tabelle zur Ermittlung der IV-Taggelder nachgekommen. 3. - Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung eines Taggeldes aufgrund eines massgebenden jährlichen Einkommens von zumindest Fr. 120000.-, im Minimum jedoch in der Höhe des vom Unfallversicherer B-Versicherung ausgerichteten Taggeldes; vorliegend gelange die Besitzstandsklausel aus Art. 25bis IVG zur Anwendung. a) Es ist zu prüfen, ob das von der B-Versicherung ausgerichtete Taggeld ein solches nach UVG ist, denn nur in diesem Fall wäre Art. 25bis IVG anwendbar und nur dann könnte sich der Beschwerdeführer auf die Besitzstandsklausel berufen. Der Beschwerdeführer ist Selbständigerwerbender und als solcher nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG kann sich jedoch auch ein Selbständigerwerbender mit seinen mitarbeitenden Familienmitgliedern freiwillig nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes versichern. Eine solche Versicherung bzw. Unterstellung ist aber vom Versicherten, d.h. vorliegend vom Beschwerdeführer zu beweisen. Die von ihm aufgelegte Versicherungspolice datiert vom 18. September 1997. Darin versicherte er ein Taggeld während 730 Tagen pro Fall einerseits für sein Personal, andererseits für sich selber. Versichert wurde jeweils 80% des Tagesverdienstes bei Krankheit (Personal) bzw. bei Krankheit und Unfall (Beschwerdeführer) bei einer Wartefrist von 14 (Personal) bzw. 7 (Beschwerdeführer) Tagen. In der Police finden sich keine Hinweise auf die anwendbaren Normen des UVG (vgl. zur Notwendigkeit eines solchen Hinweises Art. 93 UVV). Auch die zum Bestandteil der Police erklärten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten - ausser der Begriffsdefinition «Unfall» in Art. 79 AVB - ebenfalls keine Hinweise auf die anwendbaren Normen des UVG. Sodann fehlt in der genannten Police und in den AVB ein Hinweis auf die nach Unfallversicherungsgesetz obligatorische Basisversicherung. Wenn es sich nämlich um eine Versicherung nach UVG handeln würde, müsste sich vorliegend zwingend ein solcher Hinweis finden, da nach UVG nicht nur das Taggeld alleine versichert ist, sondern vor allem die Kosten einer Heilbehandlung (Art. 10 UVG). Zudem verträgt sich die Beschränkung der Leistungsdauer auf 730 Tage und die Wartefrist von mehr als 3 Tagen nicht mit den zwingenden Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 UVG. Aus diesen Hinweisen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Vertragsbedingungen mit der B-Versicherung nicht eine Unfallversicherung nach UVG abgeschlossen hat, vielmehr handelt es sich um eine Versicherung gemäss (privatrechtlichem) Versicherungsvertragsgesetz, weshalb die Besitzstandsklausel nach Art. 25bis IVG keine Anwendung finden kann. b) Dass Art. 25bis IVG wie dargelegt einzig Taggeldleistungen nach UVG zum Gegenstand hat, geht zum einen aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. des Artikels hervor. Bereits die Marginalie von Art. 25bis IVG bezeichnet als Gegenstand der Norm die Koordination mit der Unfallversicherung. Auch dem Wortlaut kann nichts anderes entnommen werden, lautet dieser doch (Art. 25bis IVG): Hatte der Versicherte bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Unfallversicherungsgesetz, so entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass vorliegend die Taggelder der Invalidenversicherung nicht die Taggelder der B-Versicherung ersetzt haben, also ohnehin kein Anwendungsfall der Besitzstandsklausel gegeben ist. Wie vorab festgestellt, war die Leistungsdauer der Taggeldversicherung der B-Versicherung auf 730 Tage beschränkt, womit bis zum 3. Dezember 1999 Leistungen derselben ausgerichtet wurden. Die Taggeldleistungen der IV setzten jedoch bereits am 1. Dezember 1999 ein. Folglich wurden die Taggeldleistungen der B-Versicherung ungeachtet derjenigen der IV ausgerichtet. Davon, dass die Taggelder der IV anstelle etwelcher anderer getreten seien, kann keine Rede sein. 4. - Da sich der Beschwerdeführer wie dargelegt hinsichtlich der Taggelder für die berufliche Eingliederung vorliegend nicht auf die Besitzstandsklausel aus Art. 25bis IVG berufen kann, ist sodann weiter zu prüfen, ob bei der Taggeldberechnung antragsgemäss auf ein massgebendes jährliches Einkommen von zumindest Fr. 120000.- abzustellen, oder ob mit der IV-Stelle davon auszugehen ist, dass in casu ein jährliches Einkommen von maximal Fr. 77400.- versichert war. a) Die IV-Stelle stellte aufgrund eines Jahreseinkommens von Fr. 83400.- ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 231.70 fest (Fr. 83400.- : 360), ging aber mit Blick auf die Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Ermittlung der IV-Taggelder von einem maximal erfassten Verdienst von Fr. 77400.- aus (S. 6, letzte Zeile, Spalte 1), was einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 215.- entspricht (S. 6, letzte Zeile, Spalte 5). Aufgrund dieses durchschnittlichen Tageseinkommens entsprach der Taggeldansatz für Alleinstehende einer Grundentschädigung von Fr. 97.- (S. 6, letzte Zeile, Spalte 6). Aus der Zusammenrechnung dieses Betrags mit dem Zuschlag für Alleinstehende von Fr. 12.- (vgl. Art. 22ter IVV), dem Zuschlag für Unterkunft von Fr. 9.-, dem Zuschlag für Verpflegung von Fr. 18.- (je Art. 22bis IVV in Verbindung mit Art. 11 AHVV) und der Kinderzulage von Fr. 20.- ergibt sich der letztlich verfügte Taggeldbetrag von total Fr. 156.-. Nach Meinung des Beschwerdeführers müsste hingegen die durch die Zuschläge zu ergänzende Grundentschädigung unter Zugrundelegung eines massgebenden Jahreseinkommens von zumindest Fr. 120000.- mindestens Fr. 264.- pro Tag betragen. b) Mit der IV-Stelle kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vorliegend bereits das nach der verbindlichen Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Ermittlung der IV-Taggelder höchstmögliche Taggeld erhält. Die Grundentschädigung beträgt bei einem jährlichen Einkommen von Fr. 77400.- und mehr für eine alleinstehende Person Fr. 97.- pro Tag. Einkommen über dem Grenzbetrag von Fr. 77400.- sind ohne Einfluss auf die Höhe des Taggeldes. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Begrenzung des rentenbildenden Einkommens - oder wie vorliegend des für die Taggeldberechnung massgebenden Einkommens - eine wohl notorische Tatsache in der Ausgestaltung der Sozialwerke der ersten Säule ist (vgl. statt vieler: Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 41 f. und 47). Da der Beschwerdeführer aber bereits das höchstmögliche Taggeld erhält, sind seine Einwendungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens vorliegend irrelevant, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

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