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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.04.2000 S 00 111 (2000 II Nr. 38)

12 aprile 2000·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,479 parole·~7 min·4

Riassunto

Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 13.01 HVI. Eine Vorschrift, wonach Hilfsmittel nur abgegeben werden dürften, wenn eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sehen weder das Gesetz noch die Verordnung vor. Im Gegenteil sind auch Hilfsmittel abzugeben, welche nur im Aufgabenbereich benötigt werden. Auch Personen, deren Invalidität nach der spezifischen Methode (mit allfälliger Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners) zu ermitteln ist, haben Anspruch auf Hilfsmittel. Ebenso besteht je nachdem ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bei Personen, deren Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist, obwohl sie nur teilweise erwerbstätig sind. Mit andern Worten ist das Hilfsmittel nicht direkt an eine Eingliederungsmassnahme gekoppelt. | Invalidenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 12.04.2000 Fallnummer: S 00 111 LGVE: 2000 II Nr. 38 Leitsatz: Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 13.01 HVI. Eine Vorschrift, wonach Hilfsmittel nur abgegeben werden dürften, wenn eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sehen weder das Gesetz noch die Verordnung vor. Im Gegenteil sind auch Hilfsmittel abzugeben, welche nur im Aufgabenbereich benötigt werden. Auch Personen, deren Invalidität nach der spezifischen Methode (mit allfälliger Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners) zu ermitteln ist, haben Anspruch auf Hilfsmittel. Ebenso besteht je nachdem ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bei Personen, deren Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist, obwohl sie nur teilweise erwerbstätig sind. Mit andern Worten ist das Hilfsmittel nicht direkt an eine Eingliederungsmassnahme gekoppelt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die 1972 geborene A leidet seit der Geburt an Retinitis pigmentosa und Fereamaurose beidseits. Nach Abschluss der Diplomhandelsschule 1990 beabsichtigte sie zuerst, sich zur Physiotherapeutin ausbilden zu lassen, gab dieses Berufsziel später jedoch auf. Anfangs August 1990 war sie ins Altersheim Z eingetreten, wo sie zuerst als Praktikantin und ab 1. April 1991 voll als Schwesternhilfe arbeitete. Die elterliche Gärtnerei wurde von ihrem Freund B geführt. Die Versicherte begann gegen Ende 1991 - neben ihrer Arbeit als Schwesternhilfe - sich um die administrativen Belange inkl. Buchhaltung dieser Firma zu kümmern. In der Folge reduzierte sie ihr Pensum im Altersheim auf 60%. Mit Verfügung vom 7. November 1996 gab die IV-Stelle Luzern der Versicherten leihweise ein EDV-System für Sehbehinderte ab, damit sie die Büro- und Sekretariatsarbeiten der Gärtnerei erledigen konnte. Wegen ihrer Sehprobleme wurde ihr im Altersheim per Ende 1996 gekündigt. Mit Verfügung vom 9. Januar 1997 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für eine Umschulung in medizinisch-therapeutischer Massage und Hydrotherapie, um das Berufsziel der medizinischen Masseurin zu erreichen. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung wurde der Versicherten noch ein Kurs in manueller Lymphdrainage in einer Privatschule bezahlt. Am 26. März 1999 unterbreitete die Versicherte der Invalidenversicherung eine Rechnung für die Neukonfiguration und Anpassung des ihr seinerzeit übergebenen Computers in der Gärtnerei im Betrag von Fr. 937.50. Mit Verfügung vom 12. November 1999 übernahm die IV-Stelle noch diese Rechnung vom 26. März 1999, wies aber in der Verfügung darauf hin, dass sie in Zukunft keine weiteren Kosten für den Computer übernehmen werde. Die Versicherte sei nach ihrer Umschulung zur medizinischen Masseurin voll erwerbsfähig. Mit einem Gesuch vom 12. Mai 1999 hatte die Versicherte um weitere Anpassungen des Computers im Betrag von Fr. 10410.- ersucht, um weiterhin die Administration des Gärtnereibetriebes auszuführen. Mit Verfügung vom 23. November 1999 lehnte die IV-Stelle Luzern dieses Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei als medizinische Masseurin zu 100% arbeitsfähig. Die Invalidenversicherung könne daher keine Kosten übernehmen, welche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entstünden. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsdienst für Behinderte namens der Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte das Begehren, sie sei aufzuheben und es sei der Versicherten für die beantragten EDV-Hilfsmittel Kostengutsprache zu erteilen. In der Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf Abweisung des Begehrens. Aus den Erwägungen: 1. - Streit- und Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 23. November 1999. Die IV-Stelle beruft sich zwar in der Vernehmlassung auf die Verfügung vom 12. November 1999, mit welcher sie die Übernahme weiterer Kosten für den Computer in Zukunft abgelehnt habe, doch trat sie auf das neue Begehren richtigerweise ein, prüfte den Anspruch und lehnte ihn mit der Verfügung vom 23. November 1999 ab. Das Gericht hat daher das Begehren ebenfalls materiell zu prüfen. 2. - (...) 3. - a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. b) Der Anspruch auf Hilfsmittel beschränkt sich auf die in der Liste im Anhang HVI abschliessend aufgeführten Hilfsmittel bzw. Hilfsmittelkategorien. Innerhalb einer Kategorie ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufzählung abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115 V 193 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1001 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, WHMI). Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI besteht der Anspruch auf die im Anhang zur HVI aufgelisteten, mit * bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Dies bedeutet, dass ein Hilfsmittel im Einzelfall dazu bestimmt oder geeignet sein muss, dem invaliden Versicherten im wesentlichen Umfang zur Erreichung eines dieser Ziele zu verhelfen. c) In Ziffer 13.01 HVI werden invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen genannt. Die IV-Stelle stützte sich bei der Zusprechung des Computers auf diese Bestimmung ab und geht in der hier zu beurteilenden Verfügung mit Recht davon aus, dass sie grundsätzlich die hier notwendigen Computerkosten übernehmen dürfte, ist doch unbestritten, dass die Anpassungen infolge der Sehbehinderung der Versicherten notwendig sind. Die IV-Stelle lehnt die Übernahme der Kosten ab, weil die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine Umschulung zur Masseurin erhalten hat. Wie im Sachverhalt festgehalten wurde, konnte sich die Beschwerdeführerin seit 1992 insofern voll eingliedern, als sie zu 60% im Altersheim und zu 40% in der Administration der Gärtnerei beschäftigt war. Angesichts dieser Umstände übernahm die Invalidenversicherung 1996 die Computerkosten. Infolge ihrer schweren Sehbehinderung gab sie per Ende 1996 die Stelle im Pflegeheim auf. Mit Hilfe der IV-Stelle konnte sie dann die Umschulung in der Massageschule C absolvieren. Nach der Zusatzausbildung in manueller Lymphdrainage hatte die Beschwerdeführerin Ende Februar 1999 ihre Ausbildung beendet. Wie der Rechtsdienst für Behinderte darlegt, kann sie vorläufig aber wöchentlich lediglich wenige Stunden als medizinische Masseurin arbeiten. Die IV-Stelle machte geltend, der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich, in einem Angestelltenverhältnis ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten, weil sie sowohl für eine selbständige Existenz als auch für eine Anstellung die Krankenkassenzulassung bzw. SRK-Anerkennung benötige, die sie aber erst nach einer gewissen Erfahrungszeit erhalte. Diese Ausführungen sind durchaus glaubhaft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin heute noch keine volle Erwerbstätigkeit als Masseurin ausüben könnte, selbst wenn sie wollte. Die Beschwerdeführerin hat auf der andern Seite seit 1992 den kaufmännischen Sektor der Gärtnerei D betreut und dafür 40% eines vollen Pensums eingesetzt. Zusammen mit ihrer Tätigkeit im Altersheim konnte sie ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Nachdem ihr die Stelle im Altersheim gekündigt worden ist, führte sie die Tätigkeit in der Gärtnerei weiter und bildete sich daneben als Masseurin aus. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin gerne nur als Masseurin arbeiten würde, wenn sie genügend Arbeit hätte. Solange dies aber nicht aktuell ist, ist es durchaus zweckmässig, wenn sie die Teilzeitarbeit in der Gärtnerei, für die sie entlöhnt wird, weiter beibehält. Aus diesem Grund ist es nicht einzusehen, weshalb ihr die IV-Stelle das Hilfsmittel heute verweigern sollte. Als sie der Beschwerdeführerin den Computer zur Verfügung stellte, war sie ebenfalls lediglich zu 40% für die Gärtnerei tätig. Eine Vorschrift, wonach Hilfsmittel nur abgegeben werden dürften, wenn eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sehen weder das Gesetz noch die Verordnung vor. Im Gegenteil sind auch Hilfsmittel abzugeben, welche nur im Aufgabenbereich nötig sind. Auch Personen, deren Invalidität nach der spezifischen Methode (mit allfälliger Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners) zu ermitteln ist, haben Anspruch auf Hilfsmittel. Ebenso besteht je nach dem ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bei Personen, deren Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen ist, obwohl sie nur teilweise erwerbstätig sind. Mit andern Worten ist das Hilfsmittel nicht direkt an eine Eingliederungsmassnahme gekoppelt. Vielmehr ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin schon bald zehn Jahre zu 40% die kaufmännischen Arbeiten in der besagten Gärtnerei ausübt und diese auch weiterhin auszuüben gedenkt, mindestens solange sie mit der Tätigkeit als Masseurin nicht ausgelastet ist. Unter diesen Umständen ist aber auch die neue Anpassung, soweit sie für die Weiterführung dieser Tätigkeit notwendig ist, vorzunehmen und die Invalidenversicherung hat die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

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