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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.03.2004 V 04 19 (2004 II Nr. 8)

19 marzo 2004·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·100 parole·~1 min·3

Riassunto

§ 16 öBG. Die kalkulatorische Verschiebung von mengenabhängigen Einheitspreisen in eine Festpreisposition ist nicht gestattet. Auch wenn sog. Nullpreisofferten in Bezug auf einzelne Leistungseinheiten zulässig sind, bedeutet dies nicht, dass eine bewusst tiefe Kalkulation durch einen (überhöhten) Preis bei einer ganz anderen Position kompensiert werden kann. Die Anbieterin hatte Nullpreisofferten für Belagsarbeiten in die Position Baustelleneinrichtung, die als Globale zu offerieren war, wieder eingerechnet. Ein solches Vorgehen verletzt das Gebot der Transparenz und die Anbieterin darf vom Verfahren ausgeschlossen werden. | Öffentliches Beschaffungswesen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 19.03.2004 Fallnummer: V 04 19 LGVE: 2004 II Nr. 8 Leitsatz: § 16 öBG. Die kalkulatorische Verschiebung von mengenabhängigen Einheitspreisen in eine Festpreisposition ist nicht gestattet. Auch wenn sog. Nullpreisofferten in Bezug auf einzelne Leistungseinheiten zulässig sind, bedeutet dies nicht, dass eine bewusst tiefe Kalkulation durch einen (überhöhten) Preis bei einer ganz anderen Position kompensiert werden kann. Die Anbieterin hatte Nullpreisofferten für Belagsarbeiten in die Position Baustelleneinrichtung, die als Globale zu offerieren war, wieder eingerechnet. Ein solches Vorgehen verletzt das Gebot der Transparenz und die Anbieterin darf vom Verfahren ausgeschlossen werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

V 04 19 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.03.2004 V 04 19 (2004 II Nr. 8) — Swissrulings