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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 08.07.2005 S 04 277_2 (2005 II Nr. 33)

8 luglio 2005·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·384 parole·~2 min·3

Riassunto

Art. 61 lit. b ATSG. Das Verwaltungsgericht hat sich grundsätzlich nur mit den von der Partei vorgebrachten Rügen zu befassen. Unzulässigkeit des Nachholens einer in der Beschwerde unterlassenen Begründung im Rahmen des Novenrechts. | Invalidenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 08.07.2005 Fallnummer: S 04 277_2 LGVE: 2005 II Nr. 33 Leitsatz: Art. 61 lit. b ATSG. Das Verwaltungsgericht hat sich grundsätzlich nur mit den von der Partei vorgebrachten Rügen zu befassen. Unzulässigkeit des Nachholens einer in der Beschwerde unterlassenen Begründung im Rahmen des Novenrechts.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 6. - a) (...) b) Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Auch wenn das Bundesrecht nur eine "kurze" Begründung verlangt, so heisst das nicht, dass sich die Partei nur mit allgemeinen Beanstandungen begnügen darf, ohne sich konkret und sachbezogen zu den angefochtenen Punkten zu äussern. Die kantonale Rechtsmittelinstanz hat sich grundsätzlich nur mit den von der Partei vorgebrachten Rügen zu befassen, d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid auseinanderzusetzen. Dies folgt aus der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 61 lit. c ATSG, gemäss dieser die Parteien im Rechtsmittelverfahren eine Begründungs- und Rügepflicht trifft (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 38, 59). Gerade nach dem Rügeprinzip muss eben die Beschwerdeinstanz nicht prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen untersuchen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz und es steht der Erlass des materiell richtigen Urteils im Vordergrund (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 44). Somit können in der Beschwerde neue Anträge und neue Tatsachen vorgebracht werden (vgl. auch: § 161 Abs. 2, § 156 Abs. 2 in Verbindung mit § 145 VRG). Ebenso sind ergänzende Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zulässig und bei der Urteilsfällung zu beachten. Das weitgehende Novenrecht bedeutet allerdings nicht, dass eine Partei ihrer Substantiierungspflicht hinsichtlich der Beschwerdebegründung in jedem späteren Stadium des Verfahrens ohne Einschränkung nachkommen kann. Insbesondere verbietet sich, über das Novenrecht eine unterlassene Begründung in der Beschwerde nachzuholen oder gar die Beschwerdebegründung überhaupt zu ersetzen. Ist letzteres der Fall, so verletzt eine Partei das nach Treu und Glauben beachtliche Gebot der sorgfältigen Prozessführung. Insoweit kann in einer solchen Konstellation auf die neuen Vorbringen nicht eingetreten werden.

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