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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.05.2003 S 02 596 (2003 II Nr. 30)

14 maggio 2003·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·2,164 parole·~11 min·3

Riassunto

Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 AHVV. Beiträge der Nichterwerbstätigen. Eine von einer ausländischen Sozialversicherung ausgerichtete Witwenrente gehört zum massgebenden und beitragspflichtigen Renteneinkommen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung und solchen ausländischer Sozialversicherungen hinsichtlich der Bemessung der Beiträge ist vom Gesetzgeber gewollt. Darin liegt weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes noch eine (unzulässige) Diskriminierung. | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Alters- und Hinterlassenenversicherung Entscheiddatum: 14.05.2003 Fallnummer: S 02 596 LGVE: 2003 II Nr. 30 Leitsatz: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 AHVV. Beiträge der Nichterwerbstätigen. Eine von einer ausländischen Sozialversicherung ausgerichtete Witwenrente gehört zum massgebenden und beitragspflichtigen Renteneinkommen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung und solchen ausländischer Sozialversicherungen hinsichtlich der Bemessung der Beiträge ist vom Gesetzgeber gewollt. Darin liegt weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes noch eine (unzulässige) Diskriminierung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die schweizerische Staatsangehörige A lebte mit ihrer Familie in den USA. Nach dem Tode ihres Ehemannes zogen sie und die Kinder in die Schweiz. A erhält von der US-amerikanischen Sozialversicherung (Social Security Administration) u.a. eine jährliche Witwenrente. Nach der Rückkehr in die Schweiz erfasste die Ausgleichskasse Frau A als beitragspflichtige Nichterwerbstätige. Bei der Bemessung der Beiträge wurde auch die Witwenrente in das beitragspflichtige Renteneinkommen miteinbezogen. Dagegen beschwerte sich A beim Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 324 bis 8400 Franken pro Jahr. Nach Art. 28 AHVV werden die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der Mindestbeitrag von 324 Franken vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen (Abs. 1). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzurunden (Abs. 3). (...) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Praxis, wonach Leistungen ausländischer Sozialversicherer vollumfänglich als Renteneinkommen zu berücksichtigen seien, nicht aber diejenigen der AHV, verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und sei diskriminierend. Sie will daher die ausländischen Renten nur insoweit anrechnen lassen, als diese den minimalen Betrag einer Witwenrente der AHV übersteigen. b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV verfassungs- und gesetzmässig ist (BGE 125 V 233 f. Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift von Art. 10 AHVG bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden (BGE 120 V 167 Erw. 4a; AHI 1994 S. 169 Erw. 4c; ZAK 1991 S. 415 f. Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als Renteneinkommen, welches die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflusst, hat die Rechtsprechung insbesondere folgende Leistungsarten betrachtet: Invalidenrenten der Militärversicherung; die Lohnersatz darstellenden Taggelder der Krankenversicherung; Renten der zweiten Säule und Leistungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei dessen Pensionierung erbringt; Invalidenrenten und Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung; Erwerbsausfallrenten einer privaten Lebensversicherungs-Gesellschaft; Renten, welche von einer ausländischen Versicherungseinrichtung Kriegsopfern erbracht wurden und schliesslich die Invalidenrenten ausländischer Sozialversicherungen (ZAK 1991 S. 416 Erw. 3a, mit jeweiligen Hinweisen auf die entsprechenden Leitentscheide). Dagegen werden praxisgemäss die Renten der AHV und der IV bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt (ZAK 1991 S. 416 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 107 V 69 und ZAK 1982 S. 82). c) Die Ausgleichskasse hat die Witwenrente der Beschwerdeführerin, die ihr von der amerikanischen staatlichen Versicherung ausgerichtet wird, als beitragspflichtiges Renteneinkommen qualifiziert. Das lässt sich im Grundsatz nicht beanstanden, handelt es sich doch bei diesen Leistungen zweifelsohne um Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV. Streitig ist jedoch, ob die Rente in vollem Umfang anzurechnen oder aber in Höhe des Minimalbetrages einer Witwenrente auszuscheiden ist, wie dies die Beschwerdeführerin mit Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot verlangt. aa) Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist in Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankert. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Gehalt von Art. 4 aBV. Somit ist auch die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur früheren Regelung weiterhin anwendbar. Nach der ständigen Rechtsprechung ist Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln. Eine gleiche Behandlung wird nur bei Verhältnissen verlangt, die im Wesentlichen gleich sind (Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 22 mit Hinweisen). Gegen die Rechtsgleichheit verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 255 ff. Erw. 3). bb) Bereits in dem in ZAK 1991 S. 415 ff. publizierten Grundsatzentscheid hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Einwand der rechtsungleichen Behandlung im Zusammenhang mit der von einer ausländischen Sozialversicherung ausgerichteten Invalidenrente zu prüfen. Es erkannte darauf, dass Invalidenrenten ausländischer Sozialversicherungen zum massgebenden Renteneinkommen gehörten. Dies entspreche der geltenden Regelung, wonach Nichterwerbstätige zwar auf Leistungen der schweizerischen AHV/IV keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben, wohl aber auf den Leistungen anderer Sozialversicherungen. Diese Regelung stelle keine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes dar. Dabei erwog das Gericht Folgendes: "Hinsichtlich der geltend gemachten rechtsungleichen Behandlung von Bezügern ausländischer Invalidenrenten gegenüber Empfängern von Leistungen der schweizerischen AHV/IV ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EVG grundsätzlich alle Sozialversicherungsleistungen, welche die finanziellen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen, beitragspflichtig sind. Von diesem Grundsatz ist das EVG - in Bestätigung der Verwaltungspraxis (vgl. BGE 107 V 68, ZAK 1982 S. 82) - nur im Bereich der AHV/IV abgewichen, weil die Beitragserhebung auf versicherungseigenen Leistungen zu einer Selbstfinanzierung des Sozialversicherers führen würde. Sämtliche Leistungen von anderen Versicherungen, wie der obligatorischen Unfall-, Militär-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung, unterliegen jedoch der Beitragspflicht. Unter diesem Gesichtspunkt stellt die Erfassung von Renten ausländischer Sozialversicherungen bei der Beitragsfestsetzung keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 4 Abs. 1 BV dar. Der Beschwerdeführer kann die vom Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AHVV abweichende Behandlung der Bezüger von Renten der schweizerischen AHV/IV nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn es liegt dieser Ausnahmeregelung insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als hier die Beitragserhebung auf versicherungseigenen Leistungen zur Diskussion steht. Massgeblich für die unterschiedliche Behandlung ist nicht die Frage, ob der Versicherte eine Invalidenrente oder eine andere Sozialversicherungsleistung bezieht, sondern die Tatsache, dass bei den Renten der AHV/IV derselbe Versicherer Leistungen erbringt, welcher Beiträge fordert. [...]; die Beitragserhebung auf der Invalidenrente des Beschwerdeführers entspricht jedenfalls der geltenden Regelung, wobei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 4 Abs. 1 BV zu verneinen ist." d) Was die Witwenrente anbelangt, haben diese Erwägungen auch im vorliegenden Fall ihre uneingeschränkte Gültigkeit. Zum einen ist die der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente ohne weiteres mit der Invalidenrente ausländischer Sozialversicherungen vergleichbar. Bei der von der amerikanischen Sozialversicherung ausgerichteten Witwenrente handelt es sich nicht um "versicherungseigene" Leistungen. Als solche gelten im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ausschliesslich die Renten der AHV und IV, nicht aber die Renten der ausländischen und der übrigen inländischen Sozialversicherungsträger (z.B. Unfallversicherung). Zum anderen gilt es zu beachten, dass die Rechtsprechung in ZAK 1991 S. 415 ff. noch die alte Fassung von Art. 28 Abs. 1 AHVV betraf. Mit der Revision vom 16. September 1996 (in Kraft seit 1.1.1997) wurde diese Bestimmung geändert, wobei im Wesentlichen der zweite Satz ("versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen") neu eingefügt wurde. Mit dieser Ergänzung wurde letztlich die bereits unter der bisherigen Verwaltungs- und Rechtspraxis bestehende Regelung nunmehr vom Verordnungsgeber explizit kodifiziert. Nach dem neuen Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV gelten daher die Renten der AHV und IV von vornherein nicht als anrechenbares Renteneinkommen, weil die Beitragserhebung auf diesen Leistungen zu einer Selbstfinanzierung des Sozialversicherers (der AHV und IV) führen würde. So verhält es sich in Bezug auf die Renten und namentlich auf die Witwenrente der amerikanischen Sozialversicherung eben gerade nicht. Die Beiträge, berechnet auf der Grundlage der ausländischen Renten der Beschwerdeführerin, tragen ausschliesslich zur Finanzierung der schweizerischen Sozialversicherung bei. Bei der amerikanischen Sozialversicherung, welche die Leistungen erbringt, und der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche die Beiträge erhebt, handelt es sich um zwei verschiedene Versicherungsträger. Somit besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Witwen- (und Waisen-)Rente der AHV einerseits und den Renten der amerikanischen Sozialversicherung andererseits. Im Vergleich zu einer versicherten Person, die von der AHV eine Witwenrente bezieht und der AHV zugleich Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat, untersteht die Beschwerdeführerin zwei Sozialversicherungen verschiedener Staaten. Es liegen also zwei unterschiedliche Sachverhalte vor, die nicht gleich behandelt werden dürfen, ansonsten dies gerade zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes führte. Im Umstand der Unterstellung unter zwei verschiedene Versicherungen ist denn auch ein vernünftiger Grund der Ungleichbehandlung zu erblicken (vgl. BGE 125 V 235 Erw. 3c). Die Berücksichtigung der ausländischen Witwenrente in vollem Umfang stellt im Sinne der erörterten Rechtsprechung und der Regelung von Art. 28 Abs. 1 AHVV keinen Verstoss gegen das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung dar. 3. - Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Anrechnung der vollen Rente sei diskriminierend. Sie begründet diesen Einwand allerdings nicht näher, noch beruft sie sich auf eine entsprechende Bestimmung. a) Art. 8 Abs. 2 BV enthält spezifische Diskriminierungsverbote und lautet wie folgt: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung." Der Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung stimmt weitgehend mit jenem von Art. 14 EMRK überein. Nach der Rechtsprechung enthält das in Art. 14 EMRK postulierte Diskriminierungsverbot keinen selbständigen und allgemeinen Rechtsgleichheitssatz. Ferner gilt das Diskriminierungsverbot nur in Bezug auf die in der Konvention ausdrücklich genannten Rechte und Freiheiten. Art. 14 EMRK hat deshalb lediglich akzessorische Bedeutung, indem er die diskriminierende Auslegung und Anwendung der in der EMRK oder in den Zusatzprotokollen aufgezählten Rechte und Freiheiten untersagt, während die Diskriminierung in Rechtsgebieten, die durch die Konvention bzw. die Zusatzprotokolle nicht geschützt sind, nicht als Konventionsverletzung gerügt werden kann (ZAK 1991 S. 417 f. Erw. 3d mit Hinweis auf BGE 105 V 3 f.). Im bereits erwähnten Entscheid aus dem Jahre 1991 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Berücksichtigung der ausländischen Invalidenrente bei der Berechnung der AHV-Beiträge keinen Verstoss gegen Art. 14 EMRK erblickt. Die EMRK und die von der Schweiz ratifizierten Zusatzprotokolle enthalten über die im vorliegenden Fall streitige Frage der Beitragserhebung auf Sozialversicherungsleistungen keine Vorschriften (ZAK 1991 S. 418 Erw. 3d). Nichts anderes ergibt sich aus den beiden UNO-Menschenrechtspakten vom 16. Dezember 1966, die beide für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten sind: dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 2 beider Pakte stimmt nämlich im Wesentlichen mit Art. 14 EMRK überein. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Menschenrechtskonvention bzw. der UNO-Menschenrechtspakte rügen will, geht ihre Berufung fehl. b) Für die Formulierung der Diskriminierungsverbote in Art. 8 Abs. 2 der neuen, seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden BV dienten die international verankerten Garantien als Vorbild, insbesondere Art. 14 EMRK. Die Diskriminierungstatbestände können als absolute Anknüpfungspunkte verstanden werden, d.h. bestimmte persönliche Merkmale dürfen in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung keine Rolle mehr spielen. Nicht jede unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung dar. Als direkte Diskriminierung gilt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (Schweizer, a.a.O., Art. 8 BV, Rz. 47 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 BV darin, dass ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 126 V 73 Erw. 4c/bb). Der Einbezug der Renten ausländischer Sozialversicherungen fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechtsgleichheitsgebotes als auch des Verbotes der Diskriminierung wegen der sozialen Stellung. Dass kein Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gegeben ist, wurde bereits dargelegt. Ebenso wenig lässt sich eine besonders qualifizierte Verletzung der sozialen Stellung ausmachen, wenn die Beschwerdeführerin AHV-Beiträge auf ihrem gesamten Renteneinkommen aus dem Ausland entrichten muss. Davon kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil das jährliche Renteneinkommen von rund Fr. 7000.- eben gerade die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und damit auch ihre soziale Stellung in hohem Masse beeinflusst. Hinzu kommt, dass Art. 10 Abs. 1 AHVG die Erhebung der Beiträge der Nichterwerbstätigen nach Massgabe ihrer sozialen Verhältnisse explizit vorschreibt und somit auch unter diesem Aspekt von einer Diskriminierung nicht die Rede sein kann. Inwieweit die übrigen in Art. 8 Abs. 2 BV umschriebenen Diskriminierungstatbestände tangiert sein sollten, wird weder in der Beschwerde dargelegt, noch ist eine entsprechende Verletzung ersichtlich. Somit macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Diskriminierung geltend. Die ihr zustehende ausländische Witwenrente wurde zu Recht vollumfänglich als Renteneinkommen angerechnet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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