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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 14.04.1994 A 93 107 A 93 108 (1994 II Nr. 12)

14 aprile 1994·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·461 parole·~2 min·12

Riassunto

Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt. Einkommen natürlicher Personen; Abzug von Kosten für Energiesparmassnahmen. Als abzugsfähige Unterhaltskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt gelten auch die Kosten für Energiesparmassnahmen, soweit sie dem Unterhalt dienen und keine wertvermehrenden Investitionen darstellen. Mit der Wahl der Pauschalmethode sind sämtliche abzugsfähigen Unkosten einer Liegenschaft erfasst, einschliesslich der als Unterhaltskosten geltenden Energiesparmassnahmen. | Direkte Bundessteuer

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Bundessteuer Entscheiddatum: 14.04.1994 Fallnummer: A 93 107 A 93 108 LGVE: 1994 II Nr. 12 Leitsatz: Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt. Einkommen natürlicher Personen; Abzug von Kosten für Energiesparmassnahmen. Als abzugsfähige Unterhaltskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt gelten auch die Kosten für Energiesparmassnahmen, soweit sie dem Unterhalt dienen und keine wertvermehrenden Investitionen darstellen. Mit der Wahl der Pauschalmethode sind sämtliche abzugsfähigen Unkosten einer Liegenschaft erfasst, einschliesslich der als Unterhaltskosten geltenden Energiesparmassnahmen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. - a) . . . b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt werden vom Roheinkommen die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden während der Berechnungsperiode abgezogen. Diese umfassen nebst den laufenden Unterhaltskosten, bei denen es sich um Auslagen für die Erhaltung der technischen Funktionsfähigkeit der benutzten Liegenschaft handelt, auch Reparatur- und Revisionskosten, d.h. Ausgaben, die der Nachholung unterlassener Instandhaltung von Grundstücken und Gebäuden dienen (Känzig, Direkte Bundessteuer, 2. Aufl., I. Teil, N 171 in Verbindung mit N 161 f. zu Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., Zürich 1985, N 50 zu Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt). Am 20. April 1978 hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren im Einvernehmen mit dem Eidgnössischen Finanz- und Zolldepartement ein Merkblatt über steuerliche Massnahmen zur Förderung des Energiesparens herausgegeben (publiziert in ASA 47, 246). Dieses gilt auch für die direkte Bundessteuer (vgl. Masshardt, a.a.O., N 51 zu Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt). Danach fallen unter die Unterhaltskosten auch die Kosten für Energiesparmassnahmen, wie die Auslagen für die Isolierung von Gebäuden (bauliche Vorkehren für die Wärmeisolation am Dach, an Innen- und Aussenwänden sowie an Fenstern) und Kosten für andere energiesparende Einrichtungen (Massnahmen zwecks rationeller und sparsamerer Energieverwendung wie z.B. Änderung des Heizungs- und Warmwasseraufbereitungssystems, Installationen von Wärmepumpen). Derartige Auslagen werden jedoch nur insoweit berücksichtigt, als sie dem Unterhalt dienen, nicht aber auch solche für wertvermehrende Investitionen (vgl. Ziff. 1 und 2 des erwähnten Merkblattes). Zusätzlich sind keine energiesparenden Aufwendungen mehr abzugsfähig (Känzig, a.a.O., N 170 zu Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt; Masshardt, a.a.O., N 51 zu Art. 22 Abs. 1 lit. e BdBSt; Zwahlen, Die einkommenssteuerrechtliche Behand-ung von Liegenschaftskosten, S. 112 f.). c) Der Beschwerdeführer hat für die Liegenschaftsunterhaltskosten die Pauschalmethode gewählt und 25% des Bruttomietwertes in Abzug gebracht. Nach dieser Variante werden sämtliche Unkosten für den Unterhalt einer selbstgenutzten Privatliegenschaft erfasst. Mit dem genannten Pauschalbetrag muss es daher sein Bewenden haben. Wie die Kantonale Steuerverwaltung zutreffend bemerkt, sind in Fällen, da der Steuerpflichtige von der gemäss Praxis der Eidg. Steuerverwaltung tolerierten Möglichkeit des Pauschalabzuges nach kantonaler Regelung Gebrauch macht, damit alle Unterhaltsunkosten, einschliesslich der als Unterkosten geltenden Energiesparmassnahmen, abgegolten. Der bei den Staats- und Gemeindesteuern gewährte Abzug für Energiesparmassnahmen in Höhe von Fr. 2897.- ist demzufolge bei der direkten Bundessteuer aufzurechnen.

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