Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verkehrsanordnung Entscheiddatum: 29.06.2011 Fallnummer: A 10 269 LGVE: 2011 II Nr. 29 Leitsatz: Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 89 BGG. Beschwerdelegitimation einer Gemeinde gegen eine Verkehrsanordnung (teilweises Lastwagenfahrverbot) auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern (vif) liess im Kantonsblatt Nr. x eine Verkehrsanordnung publizieren, laut welcher in der Gemeinde X auf der Y-strasse ab der Verzweigung ... bis ... ein Lastwagenfahrverbot (Signal 2.07) mit Zusatz "Zubringerdienst gestattet" signalisiert werde. Gegen diese Verkehrsanordnung erhob die Einwohnergemeinde Z Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Dienststelle vif schloss in der auf die Eintretensfrage beschränkten Vernehmlassung auf Nichteintreten. Aus den Erwägungen: 1. - Angefochten ist eine von der Dienststelle vif verfügte und im Kantonsblatt publizierte Verkehrsanordnung betreffend ein Lastwagenfahrverbot in der Gemeinde X. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich Sache des Bundes, den Strassenverkehr zu regeln. Den Kantonen kommt aber die Kompetenz zum Erlass von örtlichen Verkehrsbeschränkungen zu. Hinsichtlich dieser den Kantonen verbleibenden und an die Gemeinden delegierbaren Befugnisse (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG) wird unterschieden zwischen den - vollständigen oder zeitlich beschränkten - Fahrverboten nach Art. 3 Abs. 3 SVG und den "anderen Beschränkungen oder Anordnungen", d.h. den sog. funktionellen Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Fahrverbote für bestimmte Fahrzeugarten (z.B. Lastwagen) stellen Teilfahrverbote dar, d.h. Zulassungsbeschränkungen, die nicht als allgemeine Fahrverbote (Totalfahrverbote) im Sinn von Art. 3 Abs. 3 SVG gelten (vgl. dazu Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 48). Das Lastwagenfahrverbot mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" gehört als Teilfahrverbot zu den funktionellen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG. b) Die angefochtene Verkehrsbeschränkung ist Gegenstand einer Allgemeinverfügung, die sich einerseits an einen unbestimmten Personenkreis richtet und andererseits einen konkreten Sachverhalt regelt (BGE 126 II 302 E. 1a, 125 I 316f. E. 2a und 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 45 zu Art. 49). Allgemeinverfügungen sind namentlich mit Bezug auf den Rechtsschutz den gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt und in der Regel gleich wie individuell-konkrete Hoheitsakte, d.h. individuelle Verfügungen, anfechtbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 16 zu Vorbem. zu §§ 4-31 und N 33 zu § 21). c) Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) sieht vor, dass örtliche Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG, die u.a. durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, von der zuständigen Behörde zu verfügen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu veröffentlichen sind. Diese Veröffentlichung erfolgt im Kantonsblatt (§ 24 StVV). Gemäss § 26a Abs. 1 der StVV sind Verkehrsanordnungen beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die solche Verkehrsanordnungen betreffen, steht auf Bundesebene die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht offen (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 82ff. BGG). Auch daraus folgt, dass nach kantonalem Instanzenzug die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist (§ 148 lit. a VRG). 2. - a) Gemäss § 107 Abs. 2 VRG kann ein Sachentscheid nur ergehen, wenn u.a. die Befugnis zur Rechtsvorkehr gegeben ist (lit. d). Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 129 VRG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch andere Personen, Organisationen und Behörden befugt, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt (Abs. 2). Wo das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG eingesetzt ist, wird die Rechtsmittelbefugnis nach VRG durch das Bundesrecht überlagert. Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); m.a.W. dürfen die kantonalrechtlichen Legitimationsschranken nicht enger sein als die bundesrechtlichen. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Damit schreibt Art. 89 Abs. 1 BGG im Wesentlichen die Voraussetzungen vor, die bereits für die Legitimation zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde galten (Art. 103 lit. a des bis zum 31.12.2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]; BGE 133 II 252f. E. 1.3.1; Aemisegger, Der Beschwerdeweg in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Schweizerischer Anwaltsverband [Hrsg.], Bundesrechtsmittel, Bern 2007, S. 159; Kiener, Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 257). Zur Beschwerde sind ferner Gemeinden berechtigt, wenn sie entweder die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (vgl. Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG) oder ihnen ein anderes Bundesgesetz die Beschwerdebefugnis einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). b) Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG sind Gemeinden "(...) zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden". aa) Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 SVG steht den Gemeinden nur dann eine Beschwerdeberechtigung zu, wenn eine Verkehrsmassnahme auf ihrem Gemeindegebiet angeordnet wird. Für die erst mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 in das Strassenverkehrsgesetz eingeführte Beschwerdebefugnis der Gemeinden nannte der Bundesrat in seiner Botschaft zur Ergänzung von Art. 3 Abs. 4 SVG u.a., bei kantonalen Verkehrsanordnungen seien oftmals nicht nur die Interessen einzelner, sondern ganzer Bevölkerungsgruppen betroffen. Ferner könnten die Gemeinden ihre ortsplanerischen Ziele (Verkehrsrichtplanung) nur unvollständig wahrnehmen, wenn ihnen mangels Beschwerdelegitimation ein genügender Einfluss auf Massnahmen nach Art. 3 Abs. 4 SVG verunmöglicht werde. Schliesslich seien die Aufgaben der Gemeinden im Bereich der Raumplanung und des Umweltschutzes sehr oft eng mit Verkehrsmassnahmen verknüpft, weshalb den Gemeinden im Strassenverkehrsrecht die gleichen Befugnisse eingeräumt werden sollten wie in vergleichbaren Rechtsgebieten (vgl. Botschaft über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27.8.1986, BBl 1986 III S. 213). Zur Frage der Befugnis einer Gemeinde, die Anordnung einer Verkehrsmassnahme in einer anderen Gemeinde anzufechten, äussert sich die Botschaft nicht. Eine solche Befugnis setzte voraus, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG den Kreis der Beschwerdebefugten nicht dem Sinn der Norm entsprechend wiedergibt. bb) Für die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Gesetzesbestimmungen wie Art. 3 Abs. 4 SVG gelten die allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung. Danach muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist (vgl. BGE 128 I 34 E. 3b, Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 127ff.). Im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Grundlage, die - wie hier - einer Gemeinde die Beschwerdebefugnis einräumt, ist zu beachten, dass diese regelmässig eng auszulegen ist. Denn die Beschwerdelegitimation ist vorab auf Private zugeschnitten (statt vieler: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Nr. 441 mit Hinweisen). Wie aus der Botschaft ersichtlich ist, sollte den Gemeinden die Beschwerdemöglichkeit gesetzlich eingeräumt werden, damit sie sich gegen Anordnungen, die den eigenen raumplanerischen Inte-ressen und Zielen etwa im Rahmen der Verkehrsrichtplanung oder dem Interesse des Umweltschutzes entgegenstehen, zur Wehr setzen können. Damit sollte die Beschwerdebefugnis der Gemeinden bei Verkehrsmassnahmen ebenso gewährt werden wie im Bereich der Raumplanung und des Umweltschutzes (vgl. BBl 1986 III S. 213). cc) Im kantonalen Recht ist die Autonomie der Gemeinden gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum (§ 68 Abs. 2 KV). Diese Anweisung der Verfassung gibt dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 4 Abs. 2 KV) Ausdruck. Darin ist allerdings lediglich ein politischer Richtungsauftrag (vgl. Botschaft, GR 2006, S. 1767: "Leitgedanken einer substanziellen Gemeindeautonomie") und kein rechtlich einklagbarer Anspruch zu erkennen (Zemp, in: Richli/Wicki, Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Bern 2010, § 68 N 11). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Gemeinden als (einer von mehreren) Träger(n) u.a. an der Raumplanung beteiligt und insbesondere für die eigene Ortsplanung zuständig (§ 3 Abs. 1 PBG; vgl. LGVE 1995 II Nr. 3 E. 2). Das kantonale Recht räumt zudem den Gemeinden, wenn sie von einem Einkaufs- oder Fachmarktzentrum in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind, ausdrücklich die Beschwerdebefugnis ein (§ 207 Abs. 1 lit. f PBG). Im Umweltschutz sind die Gemeinden unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantons mit dem Vollzug des Umweltrechts des Bundes betraut (§ 1 EGUSG). Im Rahmen des Vollzugs kommen den Gemeinden hoheitliche Befugnisse bei Kontrollen, in Bewilligungsverfahren und im Bereich der Vollzugsgesetzgebung zu. Das Bundesrecht gewährt den Kantonen und Gemeinden im Bereich der Raumplanung (Art. 34 RPG) und im Umweltschutz (Art. 57 USG) in bestimmten Fällen das Beschwerderecht. Allgemein gilt, dass Gemeinden zur Beschwerdeführung befugt sind, wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner zu vertreten haben und in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (vgl. BGE 136 I 265 E. 1.4, 131 II 759f. E. 4.3.3, 124 II 304 E. 3b und 123 II 374f. E. 2c; mit zahlreichen Hinweisen). Praxisgemäss kann es für die Legitimation genügen, dass eine Gemeinde ihrer Meinung nach unerwünschte Auswirkungen einer Anordnung im vom kantonalen Recht gewährten gemeindeeigenen Hoheitsbereich hinnehmen muss (vgl. BGE 136 I 265 E. 1.4). Dies zeigte sich denn auch in einem Beschwerdeverfahren betreffend einen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde. Die beschwerdeführende Gemeinde sah sich durch den angefochtenen Bebauungsplan ihrer angrenzenden Gemeinde in ihren eigenen hoheitlichen Befugnissen betroffen, weil sie dadurch in ihrer kommunalen Nutzungsplanung eingeschränkt sei. In diesem Zusammenhang bejahte das Verwaltungsgericht eine Beschwerdebefugnis der Nachbargemeinde (Urteil V 97 234/236/239 vom 15.10.1998, E. 1c/99). In Anbetracht dieser Rechtsprechungspraxis im Bereich kommunaler Hoheitsbefugnisse auf dem (Gemeindeautonomie-)Gebiet der Raumplanung stellt sich die Frage, ob der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG nicht zu eng gefasst ist und der teleologischen Stossrichtung dieser Bestimmung entgegen steht. Diese Frage kann letztlich offengelassen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen: c/aa) Wie erwähnt (E. 2a), ist ein Gemeinwesen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. legitimiert, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in seinen zentralen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, d.h. wenn es sich auf ein spezifisches öffentliches Interesse beruft, das in seinen Wirkungskreis fällt (vgl. zum Ganzen auch: BG-Urteil 2C_609/2007 vom 27.11.2008, E. 1.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen für die Annahme, dass eine Gemeinde in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist, hoch (BGE 131 II 759 E. 4.3.3). Das allgemeine Anliegen an der richtigen Rechtsanwendung ist nicht legitimationsbegründend (BGE 136 II 265 E. 1.4, 131 II 62 E. 1.3 und 124 II 293 E. 3b). Ebenso wenig genügt ein abstraktes, allgemeines finanzielles Interesse, beispielsweise das Anliegen, Steuerausfälle zu vermeiden (vgl. BGE 131 II 759f. E. 4.3.3, 123 II 432 E. 4d; vgl. auch Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 36 zu Art. 89). Auch die blosse Erschwerung der Aufgabenerfüllung reicht für die Beschwerdebefugnis nicht aus (Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Nr. 841). Dagegen bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn in den Wirkungskreis des betreffenden Gemeinwesens fallende, spezifische öffentliche Interessen vorgebracht werden; mit anderen Worten, wenn es um Eingriffe geht, deren Auswirkungen die Gesamtheit oder einen Grossteil der Einwohnerschaft unmittelbar treffen können (BGE 131 II 759 E. 4.3.3, 124 II 304f. E. 3b; vgl. Häner, a.a.O., Nr. 844). bb) Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach § 133 Abs. 1 VRG mit einer Begründung zu versehen. Die Begründungspflicht erstreckt sich auch auf die Frage der Beschwerdelegitimation (BGE 120 Ib 431 E. 1, mit Hinweis). Diese ist - wie die weiteren Prozessvoraussetzungen - vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Das Verwaltungsgericht beschränkte sodann den Schriftenwechsel ausdrücklich auf die Legitimationsfrage. Die Beschwerdeführerin hatte sich somit nicht nur in ihrer Rechtsmitteleingabe ohnehin zur eigenen Legitimation zu äussern, sondern auch in der Replik, nachdem das vif ihre Beschwerdebefugnis bestritten hatte, nochmals Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen, wovon die Beschwerdeführerin denn auch Gebrauch machte. cc) Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf wirtschaftliche Interessen von Industrie- und Gewerbebetrieben im Gemeindeteil W. Sie erblickt ihre Beschwerdebefugnis sodann darin, dass ein Teil der Gemeinde für Lastwagenfahrten aus und nach anderen Gemeinden der Region abgeschnitten würde. Im Weiteren würden die Arbeitsgebiete in V für Lastwagenfahrten ausschliesslich über Z erschlossen, was schwerwiegende Auswirkungen für diesen Ortsteil hätte. Selbst wenn gewichtige wirtschaftliche Interessen von Betrieben betroffen wären, wogegen indessen schon der Umstand spricht, dass diese das Lastwagenfahrverbot nicht anfochten, würde die Wahrung wirtschaftlicher Interessen von Privaten nicht in die hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde Z fallen. Ausserdem wären hier keine schutzwürdigen Interessen im vorne beschriebenen Sinn betroffen. Es trifft auch nicht zu, dass Teile der Gemeinde Z von anderen Gemeinden der Region für den Lastwagenverkehr abgeschnitten würden, weil der Lastwagenverkehr von V nach X und in der Gegenrichtung zufolge des Fahrverbots grundsätzlich - unter dem Vorbehalt des gestatteten Zubringerdienstes mit Lastwagen - über andere Verkehrsträger erfolgen kann. dd) Für Verkehrsanordnungen in der Gemeinde X ist der Kanton (Art. 3 Abs. 2 SVG), konkret die Dienststelle vif, zuständig (§ 19 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes [SRL Nr. 776] und § 17 StVV). Die Gemeinden sind für Verkehrsanordnungen nur dann zuständig, wenn ihnen der Regierungsrat auf Gesuch hin die Kompetenz dazu erteilt hat (§ 18 StVV). Der Beschwerdeführerin stehen im Bereich der Verkehrsanordnungen grundsätzlich und von vornherein also keine hoheitlichen Befugnisse zu, sondern bloss dann, wenn ihr der Regierungsrat die Kompetenz für eine Verkehrsanordnung ausnahmsweise übertragen hätte. Soweit die grundsätzlich dem Kanton vorbehaltene Zuständigkeit in die Gemeindeautonomie eingreift, entspricht dies dem Willen des Gesetzgebers. Selbst wenn hier eine entsprechende Kompetenzdelegation durch den Kanton an die Gemeinde Z stattgefunden hätte, wäre eine solche Übertragung nicht geeignet, hoheitliche Befugnisse zu begründen, die mit dem Lastwagenfahrverbot auf der Y-strasse tangiert würden. Denn das Recht, Verkehrsanordnungen selbständig anzuordnen, erstreckte sich selbst dann allein auf die Gemeinde Z und nicht auf die Gemeinde X. ee) (Einzelheiten zur Ortsplanungsrevision in der Gemeinde X). Angesichts (...) der in Gang gesetzten Regionalentwicklung hat das angeordnete Lastwagenverbot für die Gemeinde Z keine wesentliche Beeinträchtigung in der kommunalen raumplanerischen Gestaltungsfreiheit und damit in den hoheitlichen Befugnissen zur Folge, obwohl es nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine solche Verkehrsanordnung faktische Folgen nicht allein für das Gebiet der Gemeinde X, sondern auch für den Verkehr in der Gemeinde Z hat, wenn der Lastwagenverkehr die Y-strasse (...) nicht als Durchgangsstrasse benutzen darf. Dabei ist allerdings weder von einer Erhöhung des Verkehrs auf Gemeindestrassen in erheblicher Weise (wie in dem in URP 1996 S. 342 E. 2b publizierten Fall mit einer Verkehrszunahme von rund 23% auf einer kommunalen Sammelstrasse) noch von massiven Verkehrsverlagerungen (wie im Entscheid des EVED vom 9.9.1993, VPB 59/1995 Nr. 12) auszugehen. Jedenfalls legt die Gemeinde Z nichts anderes in substanziierter Weise dar. Hat demnach das teilweise Lastwagenfahrverbot in der Gemeinde X keine direkten Auswirkungen auf die Gesamtheit oder einen Grossteil der Einwohnerschaft von Z, ist die Beschwerdeführerin auch insoweit in ihren hoheitlichen Befugnissen nicht oder zumindest nicht hinreichend betroffen (vgl. E. 2c/dd). Demzufolge erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob sie ein schutzwürdiges und in ihren Wirkungskreis fallendes Interesse an der Aufhebung des teilweisen Lastwagenfahrverbots hat. ff) Im Weiteren ist weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den übrigen Akten ersichtlich, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin durch das - zufolge des gestatteten Zubringerdienstes lediglich partielle - Lastwagenfahrverbot auf der Y-strasse (...) in der kommunalen raumplanerischen Gestaltungsfreiheit und damit in ihren hoheitlichen Befugnissen beeinträchtigt wird. Die Gemeinde Z verweist wohl auf (...). Ihre Vorbringen sind allerdings zu wenig substanziiert, um eine Verletzung der Gemeindeautonomie oder eine Immissionsrüge, die allenfalls im Sinn des USG eine Beschwerdebefugnis begründen könnte, geltend zu machen. Ein schützenswertes Interesse der Gemeinde Z geht daraus nicht hervor. Stattdessen wird die Beschwerdeführerin allfällige schutzwürdige Interessen im Rahmen des gemeindeübergreifenden Nutzungskonzepts mit der Gemeinde X vorbringen und ihre Umweltschutzinteressen im Ortsplanungs- und Bebauungsplanverfahren V in X verfechten können. Aus diesen Gründen ist die Frage nach dem erforderlichen schützenswerten Interesse an der Aufhebung des Lastwagenfahrverbots wie erwähnt offenzulassen (E. 2c/ee). d/aa) Körperschaften des öffentlichen Rechts, wozu Gemeinden gehören, sind praxisgemäss zur Beschwerde auch dann berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private berührt sind oder spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen verfolgen (BG-Urteil 1C_480/2010 vom 23.2.2011, E. 1.1; Waldmann, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N 37 zu Art. 89; Häner, a.a.O., Nr. 825ff.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die besondere, beachtenswerte Beziehung zur Streitsache von der Beschwerdeführerin selbst darzulegen ist, weil sich die Begründungspflicht auch auf die Frage der Beschwerdelegitimation erstreckt (BGE 120 Ib 431 E. 1 mit Hinweis; VPB 61.22 E. 1c). bb) Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern sie gleich oder ähnlich wie ein Privater berührt ist oder welche spezifischen öffentlichen Anliegen verfolgt werden. Immerhin macht sie aber ein öffentliches Interesse am uneingeschränkten Befahren der Y-strasse durch alle Verkehrsteilnehmer geltend. Dass das teilweise Lastwagenfahrverbot gewichtige, unmittelbare Auswirkungen auf die Gesamtheit oder einen Grossteil der Einwohnerschaft von Z hätte, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Selbst wenn im Anliegen der Gemeinde durchaus ein öffentliches Interesse gesehen werden könnte, ist sie nicht für sämtliche Interessen ihrer Einwohner zuständig, welche sie - gleichsam im Sinn einer Prozessstandschaft - zu vertreten hätte (Häner, a.a.O., Nr. 844). Die Beschwerdelegitimation könnte ausnahmsweise bejaht werden, wenn die Beschwerdeführerin den Schutz der Einwohner vor Immissionen verfolgen (E. 2d/aa) oder den Schutz von Polizeigütern wie die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Ordnung anstreben würde, was hier nicht zutrifft. Stattdessen werden in der Beschwerde vor allem wirtschaftliche Inte-ressen der Industrie- und Gewerbebetriebe im Gemeindeteil W vorgebracht, welche von diesen Unternehmen selber aber nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem nicht vor, dass sich ein Grundstück in der vom Lastwagenfahrverbot direkt betroffenen Gewerbe- und Industriezone oder ein Gewerbebetrieb dort in ihrem Vermögen befände. In Anbetracht der strengen Voraussetzungen, die an die Beschwerdebefugnis eines Privaten (LGVE 2008 II Nr. 29) oder einer privaten Vereinigung wie ein Initiativkomitee (LGVE 2006 II Nr. 37 E. 2c) im Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung gestellt werden, kann nach dem Gesagten nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde Z von einem Lastwagenfahrverbot in der Gemeinde X wie ein Privater betroffen wäre. e) Wie unter dem Aspekt der Auslegung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG erwähnt (E. 2b), sollte den Gemeinden die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden, sich gegen Anordnungen, die den eigenen raumplanerischen Interessen und Zielen z.B. im Rahmen der Verkehrsrichtplanung oder des Umweltschutzes entgegenstehen, zur Wehr zu setzen. Vorliegendenfalls sind freilich die Voraussetzungen einer Beschwerdelegitimation unter Übertragung der Anforderungen an die Beschwerde der Nachbargemeinde im Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht nicht gegeben. Nach dem Gesagten fehlt es, selbst wenn Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG die Nachbargemeinde nicht ausschliessen sollte, an der Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch LGVE 2010 II Nr. 28).