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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 07.04.2008 A 07 205 A 07 206 (2008 II Nr. 15)

7 aprile 2008·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·3,781 parole·~19 min·6

Riassunto

Art. 323 ZGB; Art. 32 Abs. 3 ZUG; §§ 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien. Diese sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend anerkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls (Individualisierungsprinzip) dies erfordern (Erw. II/1). Bilden Familienangehörige eine Unterstützungseinheit, wird der Lehrlingslohn des minderjährigen Kindes (in Anlehnung an Art. 323 ZGB) im Gesamtbudget bis zur Höhe des auf diese Person entfallenden Unterstützungsbeitrags angerechnet. Als Gegenzug wird eine Integrationszulage gewährt (Erw. II/2). Stipendien sind keine Sozialhilfeleistungen. Insoweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist wegen des Subsidiaritätsprinzips die Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines - trotz erlassener Auflage und Weisung (§ 29 Abs. 3 SHG) seitens des Sozialamtes - nicht geltend gemachten Stipendienanspruchs, ist grundsätzlich zulässig (Erw. III/2). | Sozialhilfe

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 07.04.2008 Fallnummer: A 07 205 A 07 206 LGVE: 2008 II Nr. 15 Leitsatz: Art. 323 ZGB; Art. 32 Abs. 3 ZUG; §§ 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien. Diese sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend anerkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls (Individualisierungsprinzip) dies erfordern (Erw. II/1). Bilden Familienangehörige eine Unterstützungseinheit, wird der Lehrlingslohn des minderjährigen Kindes (in Anlehnung an Art. 323 ZGB) im Gesamtbudget bis zur Höhe des auf diese Person entfallenden Unterstützungsbeitrags angerechnet. Als Gegenzug wird eine Integrationszulage gewährt (Erw. II/2). Stipendien sind keine Sozialhilfeleistungen. Insoweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist wegen des Subsidiaritätsprinzips die Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines - trotz erlassener Auflage und Weisung (§ 29 Abs. 3 SHG) seitens des Sozialamtes - nicht geltend gemachten Stipendienanspruchs, ist grundsätzlich zulässig (Erw. III/2). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A und B sowie ihre Tochter C (geb. 11.6.1990) beziehen seit 1999 wirtschaftliche Sozialhilfe von der Stadt Z. Am 1. August 2006 hat C eine Lehre als Detailhandelskauffrau begonnen und verdiente in ihrem ersten Lehrjahr monatlich Fr. 680.- brutto. Unter Berufung auf die SKOS-Richtlinien teilte das Sozialamt A und B mit, dass der Nettolehrlingslohn der Tochter im Unterstützungsbudget der Familie berücksichtigt werde. Im Gegenzug erhalte C während der Ausbildung eine Integrationszulage von monatlich Fr. 200.-. Gleichzeitig forderte es die Eltern auf, einen Stipendienantrag für die Tochter bei der kantonalen Stipendienstelle zu stellen, da diese mit Beginn der Lehre voraussichtlich Anspruch auf Stipendien habe. Damit verbunden sollte weiter eine Abtretungserklärung für allfällige Stipendienbeiträge zugunsten des Sozialamtes "Auftrag Auszahlung Dritte" von A und B unterschrieben werden. Im Zusammenhang mit dem Stipendienantrag wies das Sozialamt A und B mit Weisung und Auflage auf ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen des Sozialhilfegesetzes hin und forderte sie unter Fristansetzung auf, eine Kopie des Stipendienantrags sowie zwei unterzeichnete Exemplare "Auftrag Auszahlung Dritte" einzureichen, ansonsten die der Tochter zustehenden Stipendien im Unterstützungsbudget als Einnahmen eingerechnet würden. Am 15. Januar 2007 erliess die Sozialdirektion der Stadt Z einen Entscheid, in welchem sie unter anderem an der Einrechnung des Lehrlingslohns im Unterstützungsbudget ab September 2006 festhielt. Des Weiteren berechnete sie mit Entscheid vom 16. Januar 2007 das Sozialhilfebudget der Familie neu, indem sie androhungsgemäss ab Februar bis Juli 2007 die nicht geltend gemachten, gemäss Auskunft der Stipendienstelle C aber in Höhe von Fr. 2100.- zustehenden Stipendienbeiträge, abzüglich Fr. 500.- für Schulmaterial, im Umfang von Fr. 1600.- bzw. Fr. 266.- pro Monat als hypothetisches Einkommen anrechnete. Nach abgewiesenen Einsprachen und Verwaltungsbeschwerden gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: II/1. - b) Die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Art und Umfang der Sozialhilfeleistungen richten sich in erster Linie nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Gemäss § 3 SHG umfasst die Sozialhilfe die generelle, die persönliche und die wirtschaftliche Sozialhilfe. Vorliegend geht es um die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Anspruch auf diese Art von Sozialhilfe hat gemäss § 28 Abs. 1 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des ZUG nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Der Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe bestimmt sich nach § 30 SHG. Diese deckt das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1). Für die Bemessung dieses Existenzminimums sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe wegleitend; der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (Abs. 2). c) Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe somit nach den SKOS-Richtlinien. Das Ziel der Sozialhilfe ist die materielle Existenzsicherung sowie die berufliche und soziale Integration des Hilfebedürftigen. Sie soll Armut verhindern und den betroffenen Menschen ein Leben in Würde garantieren. Die SKOS-Richtlinien konkretisieren diese Ziele. Dabei handelt es sich zwar nicht um verbindliche Rechtssätze, doch geht das Gesetz einerseits von der Existenz dieser Richtlinien aus, indem es ausdrücklich darauf verweist. Andererseits haben sie sich in der Praxis bewährt und werden weitgehend als wegleitend anerkannt (vgl. BGE 122 I 107 Erw. 4c). Die Anwendung der SKOS-Richtlinien fördert überdies die Rechtssicherheit, grenzt das behördliche Ermessen ein, gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung der verschiedenen Gesuchsteller und trägt zu einem verwaltungsökonomischen Verfahren bei (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 139). Immerhin besteht ein Grundprinzip der Sozialhilfe gerade darin, dass sie dem individuellen Fall angepasst ist und den aktuellen Bedarf deckt. Gemäss diesem Individualisierungsprinzip darf somit bei der Bemessung der Unterstützungsleistung von den Richtlinien abgewichen werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 74f.; Wolffers, a.a.O., S. 73 und 140). So hielt auch der Regierungsrat in der Botschaft zum Entwurf des SHG fest, dass die damaligen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF-Richtlinien) nicht als rechtlich verbindlich, sondern nur als wegleitend gelten sollen (Botschaft zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes vom 23.12.1988, GR 1989, S. 182). Diese Aussage gilt auch für die Nachfolgerinnen der SKöF-Richtlinien, die heutigen SKOS-Richtlinien. Eine Abweichung von den SKOS-Richtlinien hat die verfassungsrechtlichen Schranken des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu beachten (Urteil A 05 110 vom 15.9.2005, Erw. 3a). Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, die in der SHV enthalten sind (vgl. § 30 Abs. 2 SHG), sind allerdings rechtlich verbindlich. Da die Anrechnung des Einkommens Minderjähriger in das Unterstützungsbudget in der Verordnung nicht speziell geregelt wird, ist zunächst von der Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien auszugehen und zu prüfen, ob die Einrechnung des Lehrlingslohns der Tochter der Beschwerdeführer in das Unterstützungsbudget diesen Richtlinien entspricht. Anschliessend ist zu untersuchen, ob allfällige Besonderheiten des vorliegenden Falls es rechtfertigen, von den SKOS-Richtlinien abzuweichen. 2. - a) Die Beschwerdeführer bringen gegen die Einrechnung des Lehrlingslohns in das Unterstützungsbudget vor, dass ihre Tochter nicht sozialhilfeabhängig sei. Das Sozialamt dürfe deshalb nicht über ihren Lehrlingslohn verfügen. Auch könne er nicht als Verwandtenunterstützung im Sinn von Art. 328 ZGB von der Tochter verlangt werden. Die Tochter müsse nicht für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, vielmehr wäre das gemäss Art. 276 und 277 ZGB die Aufgabe der Beschwerdeführer als Eltern, die dazu nicht in der Lage seien, weshalb das Sozialamt dies zu übernehmen habe. b) Unterstützungseinheit ist grundsätzlich die Einzelperson, weshalb für die Berechnung der Hilfe auf deren finanzielle Situation abzustellen ist. Bei Familien werden jedoch Vermögen und Einkommen von Personen im gleichen Haushalt mitberücksichtigt. Eheleute mit gemeinsamer Haushaltsführung sowie deren unmündige Kinder werden für die Bemessung der Hilfe als Unterstützungseinheit behandelt (vgl. Art. 32 Abs. 3 ZUG; Wolffers, a.a.O., S. 136). So sieht auch Art. 19 ZUG für Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben, eine Ausnahme von der individualisierten Berechnung der gewährten Unterstützung vor. Es ist in diesem Fall - vorbehältlich persönlicher Bedürfnisse eines bestimmten Familienmitglieds wie z.B. Ausbildungskosten - von einer Unterstützungseinheit auszugehen und der geleistete Beitrag nach Köpfen auf die Familienangehörigen zu verteilen (BG-Urteil 2A.771/2006 vom 17.4.2007, Erw. 3). Nach dem Gesagten bilden die Beschwerdeführer mit ihrer im selben Haushalt lebenden, zum massgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Tochter eine Unterstützungseinheit. Das Einkommen der Tochter war somit für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe grundsätzlich zu berücksichtigen. Ob diese Einrechnung in masslicher Weise korrekt erfolgt ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen. c/aa) Ob eine Person unterstützt werden muss, zeigt nur ein genauer Vergleich der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für ihren Haushalt. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Darunter fallen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung (Ziff. B.1 der SKOS-Richtlinien). Situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen sowie Einkommens-Freibeträge sollen über die Existenzsicherung hinaus dazu beitragen, die wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern oder zu erhalten (Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). bb) Auf der Ausgabenseite ging die Vorinstanz entsprechend den SKOS-Richtlinien von einem Grundbedarf für einen 3-Personenhaushalt von Fr. 1786.- aus (Ziff. B.2.2 der SKOS-Richtlinien). Daneben werden Wohn- und Nebenkosten von Fr. 870.- angerechnet, welche direkt vom Sozialamt übernommen werden. Auf der Einkommensseite wurde den Beschwerdeführern der Lehrlingslohn der Tochter von monatlich Fr. 670.-/netto angerechnet. Im Gegenzug wurde für die Tochter eine Integrationszulage von Fr. 200.- gewährt. Die Vorinstanz berief sich bei der Einrechnung des Lehrlingslohns auf Ziff. E.1.3 der SKOS-Richtlinien. Gemäss dieser sind das Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamtbudget bis zur Höhe des auf diese Person entfallenden (Unterstützungs-)Anteils anzurechnen. Die Richtlinie stützt sich auf Art. 323 ZGB, wonach der Arbeitserwerb eines minderjährigen Kindes grundsätzlich unter seiner Verwaltung und Nutzung steht, auch wenn es mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt (Abs. 1), die Eltern aber verlangen können, dass das Kind daraus einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet (Abs. 2). Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten. Darüber hinaus empfehlen die SKOS-Richtlinien, bei erwerbstätigen Jugendlichen ein eigenes Budget zu erstellen. cc) Die Vorinstanz ging bei dem für die Tochter der Beschwerdeführer aufgestellten Budget von einem auf sie entfallenden Unterstützungsbeitrag von Fr. 1085.- aus, welcher sich aus Fr. 595.- Grundbetragsanteil, Fr. 290.- Wohnkostenanteil sowie Fr. 200.- Integrationszulage zusammensetzt. Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf diese Berechnung den gesamten Lehrlingslohn von Fr. 670.- als Einkommen im Unterstützungsbudget der Familie. Dies begründete sie damit, dass der Lehrlingslohn der Tochter gemäss SKOS-Richtlinien maximal bis zu dem auf sie entfallenden Unterstützungsbeitrag einzurechnen sei. Bei einem Unterstützungsanteil von Fr. 1085.- sei somit der Lehrlingslohn von Fr. 670.- vollumfänglich anzurechnen. dd) Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass zum einen der auf die Tochter entfallende Unterstützungsbeitrag nicht richtig ermittelt worden sei und zum anderen, dass die Einrechnung des gesamten Lehrlingslohns der Tochter nicht mit Art. 323 Abs. 2 ZGB vereinbar sei, da dies keinen "angemessenen" bzw. einen unverhältnismässigen Beitrag im Sinn der genannten Bestimmung darstelle. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der auf die Tochter entfallende Anteil am Grundbetrag nur Fr. 317.- und der Anteil an den Wohnkosten Fr. 0.- betrage, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn der Grundbetrag für einen 2-Personenhaushalt Fr. 1469.- beträgt (Ziff. B.2.2 der SKOS-Richtlinien) und damit die Differenz zu demjenigen für einen 3-Personenhaushalt Fr. 317.- ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der auf die Tochter entfallende Unterstützungsbeitrag nur in diesem Differenzbetrag besteht. Vielmehr muss die Leistung pro Kopf aufgeteilt werden (Art. 19 ZUG), da vom effektiv auf die Tochter entfallenden Nutzen auszugehen ist. Dieser ist in Bezug auf den Grundbedarf und die Wohnung nicht geringer zu werten als derjenige der Eltern. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem auf die Tochter entfallenden Anteil am Grundbetrag von Fr. 595.- sowie einem Wohnkostenanteil von Fr. 290.- ausgegangen. Daneben rechnete sie der Tochter eine Integrationszulage von Fr. 200.- an. aaa) Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Integrationszulage und verlangen sinngemäss, dass der gesamte Lehrlingslohn der Tochter als Einkommens-Freibetrag zu belassen sei. bbb) Eine Integrationszulage gemäss SKOS-Richtlinien wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung, Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Unter diese Tätigkeiten fallen auch der Besuch einer Schule der Sekundarstufe II, einer Berufslehre, eines Berufspraktikums sowie die Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen, sofern die entsprechende Leistung nicht mit eigentlichem Lohn abgegolten wird (Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Gemäss Ziff. C.2 des Luzerner Handbuches zur Sozialhilfe wird für eine Berufslehre eine Integrationszulage von Fr. 200.- ausgerichtet. Die Tochter der Beschwerdeführer absolviert eine Berufslehre und erfüllt somit die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Integrationszulage in dieser Höhe. ccc) Ein Einkommens-Freibetrag wird demgegenüber auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten innerhalb der Bandbreite von Fr. 400.- bis Fr. 700.- gewährt. Die Kantone und/oder Gemeinden legen die Einkommens-Freibeträge in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können besondere Regelungen getroffen werden. Mit dem Einkommens-Freibetrag wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können. Praktika oder die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinn der Einkommens-Freibeträge. Die entsprechenden Leistungen werden deshalb mit Integrationszulagen honoriert. Die Behandlung von Lehrlingslöhnen kann besonders geregelt werden (Ziff. E.1.2 der SKOS-Richtlinien). Diesbezüglich halten die kantonalen Richtlinien fest, dass Lehrlingslöhne voll anzurechnen und mit einer Integrationszulage zu honorieren sind (E.1.2 des Luzerner Handbuches zur Sozialhilfe). Diese beträgt bei einer Berufslehre Fr. 200.- (Ziff. C.2 des Luzerner Handbuches zur Sozialhilfe). ee) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz entsprechend den SKOS-Richtlinien den Lehrlingslohn der Tochter von Fr. 670.- in das Unterstützungsbudget eingerechnet und ihr im Gegenzug eine Integrationszulage von Fr. 200.- gewährt, was korrekt ist. d) Es bleibt noch zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Berechnung anhand der SKOS-Richtlinien verlangen. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich insbesondere vor, dass die Einrechnung des gesamten Lehrlingslohns der Tochter gegen Art. 323 Abs. 2 sowie Art. 276 Abs. 3 ZGB verstosse. Denn dies stelle weder einen angemessenen noch zumutbaren Beitrag der Tochter an ihren Unterhalt entsprechend den genannten Bestimmungen dar. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die Beitragspflicht aus Arbeitserwerb oder andern Mitteln - gemeint ist das Berufs- oder Gewerbevermögen i.S.v. Art. 323 Abs. 1 ZGB - konkretisiert die Überleitung von Fremd- zu Eigenverantwortung. Hervorzuheben ist gemäss Lehre der Ausnahmecharakter dieser Regelung. Sie setzt objektiv das Vorhandensein entsprechender Mittel und subjektiv die Zumutbarkeit für das unterhaltsberechtigte Kind voraus. Das Kind ist beitragspflichtig aus dem freien Kindesvermögen i.S.v. Art. 321-323 ZGB. Das Vorhandensein solcher Mittel bedeutet indes nicht notwendig die Beitragspflicht und insbesondere nicht, dass das Kind diese Mittel vollständig für seinen Unterhalt einzusetzen hat. Auf der subjektiven Seite rechtfertigt die Vorrangigkeit der elterlichen Pflicht, an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen: Die wirtschaftliche Lage des Kindes muss eindeutig besser sein als jene der Eltern. Zudem hat das Kind nur vorhandene bzw. realisierbare Mittel einzubringen, nicht aber zulasten seines Ausbildungsanspruchs einen Arbeitserwerb aufzunehmen. Wie in Art. 323 Abs. 2 ZGB explizit statuiert ist, ist lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten. Dabei soll der Beitrag i.d.R. 60% bzw. bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern 80% des (Arbeits-)Einkommens des Kindes nicht übersteigen (Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3.Aufl., Basel 2006, N 32ff. zu Art. 276 ZGB). Im Rahmen der Ermittlung des Betreibungs- und des prozessrechtlichen Existenzminimums wird der vom unmündigen, erwerbstätigen Kind geschuldete Beitrag an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes ebenfalls beim Einkommen der mit ihm zusammenlebenden Eltern aufgerechnet. Der Höhe nach beträgt er in der Regel ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes, höchstens aber den betreibungsrechtlichen Grundbetrag für Kinder im Alter von über 12 Jahren, also Fr. 500.-. Mit dieser Drittelsregel und der Limitierung des Beitrages wird vermieden, dass ein unmündiges Kind seinen ganzen Lehrlingslohn für die Einkommenspfändung oder die Finanzierung eines Prozesses seiner Eltern zur Verfügung stellen muss (Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 659). Diese Drittelsregel kann aber vorliegend nicht zur Anwendung kommen, geht es doch um die Berechnung des sozialen Existenzminimums. Der Lehrlingslohn der Tochter der Beschwerdeführer wird denn auch nicht aufgrund der Unterstützungsleistungen an ihre Eltern, sondern aufgrund des auf sie selbst entfallenden Unterstützungsbeitrags angerechnet. Aus diesem Grund rechtfertigt sich hierbei auch die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens eines unmündigen, erwerbstätigen Kindes in grösserem Umfang als bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anlässlich einer Einkommenspfändung eines Elternteils, geht es doch bei diesem um eine Schuldverpflichtung der Eltern. e) Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid stellt sich das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführer wie folgt dar:

Anrechenbare Ausgaben: - Grundbedarf für den Lebensunterhalt; - 3-Personenhaushalt Fr. 1786.- - Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 870.- - Leistungsbezogene Anreize: - Integrationszulage für C Fr. 200.-

Einnahmen: - Lehrlingslohn netto von C Fr. 670.-

Total Wirtschaftliche Sozialhilfe Fr. 2186.-

Aus der Tabelle ist die vollumfängliche Berücksichtigung des Lehrlingslohns der Tochter von Fr. 670.- ersichtlich. Im Gegenzug erhält sie eine Integrationszulage von Fr. 200.-. Die effektive Anrechnung ihres Erwerbseinkommens im Unterstützungsbudget erfolgt demnach nur im Umfang von Fr. 470.-. Dies entspricht einem Anteil von 70% ihres Lehrlingslohns, was nach dem Gesagten in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse der Eltern bzw. der Beschwerdeführer mit Art. 323 Abs. 2 und 276 Abs. 3 ZGB vereinbar und nicht zu beanstanden ist (vgl. auch betreffend Angemessenheit des zu berücksichtigenden Anteils am Lehrlingslohn BG-Urteil 5C.106/2004 vom 5.7.2003, Erw. 3.4). Eine weitere Überprüfung im Sinn einer Ermessensüberprüfung in Bezug auf die Angemessenheit der Berücksichtigung des Lehrlingslohns zu 70% steht dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition nicht zu (§ 152 VRG). In Anbetracht des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips liegt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zudem nicht in ihrem Belieben als Eltern, auf Kosten der Staatskasse auf einen Beitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB zu verzichten (vgl. Bühler, a.a.O., S. 659). Auch die Rüge der Verletzung des Rechts auf Existenzsicherung erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet, erfährt doch das Budget der Beschwerdeführer aufgrund ihres Anspruchs auf einen angemessen Unterhaltskostenbeitrag der Tochter im Endeffekt keine Schmälerung. f) Entsprechend den gemachten Ausführungen ist die Einrechnung des Lehrlingslohns der im massgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Tochter der Beschwerdeführer rechtmässig. (...) III/1. - a) Die Vorinstanz schützte die Einrechnung der nichtbeantragten Stipendien im Unterstützungsbudget in der Höhe von Fr. 266.- pro Monat und berief sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip. § 28 Abs. 1 SHG halte fest, dass jemand nur insoweit Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe habe, als er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten könne. Unter Leistungen Dritter seien auch Stipendien im Sinn von § 2 StipG zu verstehen. Gemäss Ziff. F.1 der SKOS-Richtlinien seien aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe zunächst alle zulässigen finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen. Im Umfang dieses Betrages bestehe grundsätzlich keine Bedürftigkeit und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. b) Die Beschwerdeführer bestreiten in erster Linie, dass ein solcher Anspruch gegenüber Dritten bestanden habe. Die Tochter habe nämlich gemäss Stipendiengesetz gar keinen Anspruch auf Stipendien gehabt. Stipendien seien zudem zweckgebundene Mittel, welche für die Ausbildung zu verwenden seien. Es verbiete sich deshalb, diese im Sinn subsidiärer Sozialhilfe zu beanspruchen. 2. - a) Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 wies das Sozialamt die Beschwerdeführer darauf hin, dass ihre Tochter mit Beginn der Lehre voraussichtlich Anspruch auf Stipendien habe, und forderte sie auf, diesen bei der kantonalen Stipendienstelle geltend zu machen. Diese Aufforderung wiederholte es im Schreiben vom 17. November 2006. Da die Beschwerdeführer dem nicht nachkamen, verpflichtete es in der Weisung mit Auflagen vom 27. November 2006 die Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kopie des Stipendienantrages bis zum 11. Dezember 2006 und drohte für den Säumnisfall die Anrechnung der der Tochter zustehenden Stipendien an. In der Folge kamen die Beschwerdeführer dieser Weisung nicht nach, so dass das Sozialamt mit Entscheid vom 16. Januar 2007 androhungsgemäss die der Tochter zustehenden Stipendien im Unterstützungsbudget einrechnete. Dabei ging es gemäss Auskunft der Stipendienstelle von einem Stipendienanspruch von Fr. 2100.- für das erste Ausbildungsjahr (1.8.2006-31.7.2007) aus. Es hielt fest, dass davon den Beschwerdeführern Fr. 1600.- (abzüglich Fr. 500.- für Schulmaterial) als hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dies ergebe für die verbleibenden Monate des ersten Ausbildungsjahres (Februar - Juli 2007) einen im Unterstützungsbudget der Familie der Beschwerdeführer monatlich anrechenbaren Betrag von Fr. 266.-. b/aa) Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Die Formulierung "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" wurde erst in der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommissionen der eidgenössischen Räte eingefügt (BBl 1998 I 372 und 441). Sie soll - wie schon die Marginale (in der Botschaft des Bundesrates noch "Recht auf Existenzsicherung" [BBl 1997 I 149]) - klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gilt (BGE 130 I 74 Erw. 4.1, vgl. weiter zur Subsidiarität BG-Urteile 2A.485/2005 vom 17.1.2006, Erw. 2.2 sowie 2P.169/2005 vom 8.2.2006, Erw. 3.2). Auch das kantonale Sozialhilfegesetz folgt diesem Grundsatz, wonach wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bzw. durch eigene Mittel, Arbeit oder Leistungen Dritter bewältigen kann, Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat (§ 28 Abs. 1 SHG). Es wird mit anderen Worten verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Teil des Subsidiaritätsprinzips ist somit der Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (Wolffers, a.a.O., S. 71f.). bb) Stipendien sind keine Sozialhilfeleistungen. Derartige Leistungen sind der Sozialhilfe vorgelagert und wollen vielfach ein Abgleiten einkommensschwacher Bevölkerungskreise in die Fürsorgeabhängigkeit verhindern. Insoweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist wegen dem Subsidiaritätsprinzip Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen (Wolffers, a.a.O., S. 26). cc) Eine Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung (Gesundheit, Wohnen, Lebensunterhalt) ist dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ihres Entscheids ausdrücklich oder wiederholt weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in die Lage versetzt würde, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. In einem solchen Fall wird das Subsidiaritätsprinzip verletzt und damit ist eine der beiden Voraussetzungen von Art. 12 BV nicht mehr erfüllt (SKOS-Richtlinien A.8.5). c) Nach dem Gesagten durfte das Sozialamt die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss § 29 Abs. 3 SHG mit der Auflage und Weisung an die Beschwerdeführer verbinden, zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage, einen Stipendienantrag zu stellen. Indem die Beschwerdeführer diesen Auflagen und Weisungen nicht nachkamen, stand es dem Sozialamt, nachdem es den Beschwerdeführern durch vorgängige Androhung der Säumnisfolgen die Konsequenzen ihres Handelns bewusst gemacht hatte, grundsätzlich zu, die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten zu kürzen (Art. 29 Abs. 4 SHG; Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund eines nicht geltend gemachten, den Sozialhilfeempfängern zustehenden und durchsetzbaren Stipendienanspruchs war somit grundsätzlich zulässig.

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Juni 2008 nicht eingetreten.)

A 07 205 A 07 206 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 07.04.2008 A 07 205 A 07 206 (2008 II Nr. 15) — Swissrulings