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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.02.2007 A 06 60_2 (2007 II Nr. 22)

22 febbraio 2007·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·135 parole·~1 min·4

Riassunto

§ 28 Abs. 1 lit. a und b StG. Macht der vom Vermieter gewährte Vorzugsmietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes aus, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu vermuten, dass wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt und der Mietvertrag missbräuchlich lediglich um der Steuerersparnis willen abgeschlossen wurde. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis offen, dass trotz der bestehenden Vermutung eine Steuerumgehung ausgeschlossen ist. Dieser zur direkten Bundessteuer ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt auch für die kantonalen Staats- und Gemeindesteuern präjudizielle Bedeutung zu. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 22.02.2007 Fallnummer: A 06 60_2 LGVE: 2007 II Nr. 22 Leitsatz: § 28 Abs. 1 lit. a und b StG. Macht der vom Vermieter gewährte Vorzugsmietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes aus, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu vermuten, dass wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt und der Mietvertrag missbräuchlich lediglich um der Steuerersparnis willen abgeschlossen wurde. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis offen, dass trotz der bestehenden Vermutung eine Steuerumgehung ausgeschlossen ist. Dieser zur direkten Bundessteuer ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt auch für die kantonalen Staats- und Gemeindesteuern präjudizielle Bedeutung zu. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 06 60 zu finden. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 22. Februar 2007 abgewiesen.)

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