Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Führerausweisentzug Entscheiddatum: 04.05.2006 Fallnummer: A 06 47 LGVE: 2006 II Nr. 14 Leitsatz: Art. 14 Abs. 2 lit. c und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Abklärung der Fahreignung. Fall eines Mischkonsums (Alkohol und Cannabis). Auch wenn die Strafuntersuchung wegen Führens eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss eingestellt wird, kann das Strassenverkehrsamt eine fachärztliche Überprüfung der Fahreignung anordnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A geriet am 1. Januar 2006, ca. um 8.30 Uhr, mit seinem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle; eine Atemalkoholprobe fiel positiv aus. Im Rahmen der Befragung durch die Polizeiorgane gab A an, in den letzten 24 Stunden fünf Bier konsumiert zu haben. Ferner räumte er ein, am 30. Dezember 2005 einen Joint geraucht zu haben. In der Folge führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) eine chemisch-toxikologische Untersuchung durch. Neben der Blutalkoholanalyse, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Gewichtspromille (Minimalwert) ergab, wurden Untersuchungen über die Einnahme von Drogen gemacht. Gemäss toxikologischer Beurteilung wurde der Konsum von Cannabis erwiesen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A dessen Führerausweis vorsorglich und ordnete die Überprüfung der Fahreignung an. Dagegen gelangte A an das Verwaltungsgericht und verlangte u.a., von einer Abklärung der Fahreignung sei abzusehen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde in diesem Punkt ab. Aus den Erwägungen: 2. - b) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet. Wird dieser Umstand nachträglich festgestellt, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Letztlich geht es um den Schutz der Verkehrssicherheit vor ungeeigneten Führern. (...) Im vorliegenden Fall geht es nach dem Willen des Strassenverkehrsamtes darum, die Fahreignung des Beschwerdeführers untersuchen zu lassen und dann gestützt auf deren Ergebnisse über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die Überprüfung der Fahreignung dient dazu, allfällige gesetzliche Ausschlussgründe abzuklären. (...) 3.- a) Die Vorinstanz stützte sich auf den chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht des IRM. Beim Beschwerdeführer sei anlässlich des Urintests eine stark positive Reaktion auf Cannabis festgestellt worden. Bei einem Mischkonsum (Alkohol und Cannabis) lasse sich eine Abhängigkeit nicht ausschliessen. Auch in der Vernehmlassung wird auf den Mischkonsum hingewiesen. Dieser lasse sich gemäss den Angaben im Protokoll der ärztlichen Untersuchung des IRM (Rubrik "Alkohol-, Drogen-, Medikamenteneinfluss") nicht ausschliessen. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass gestützt auf die Untersuchungsergebnisse und die polizeilichen Erhebungen gerade keine Gründe vorlägen, ihn einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterwerfen. b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2006 in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Der festgestellte Blutalkoholwert (Minimalwert von 0,9 Promille) kann für sich allein eine Abklärung der Fahreignung und die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Sicherungsentzugs (einschliesslich vorsorglichen Ausweisentzugs) nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Befragung jedoch an, am 30. Dezember 2005 (an seinem Geburtstag) einen Joint geraucht zu haben. Dieser Umstand führte dazu, dass das IRM seine Untersuchung auf den Drogenkonsum und den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss ausweitete. Im Rahmen des immunchemischen Vortests resultierte der Cannabis mit dem Wert "stark positiv". In der Folge wurde eine Drogenanalyse im Blut mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS) durchgeführt. Dabei wurde ein THC-Wert von 1,8 Mikrogramm/L festgestellt, ebenso weitere relevante Parameter des Cannabis. Damit ist gemäss Beurteilung des IRM der Konsum oder Applikation des Cannabis bewiesen. Der Konsum weiterer Stoffe oder Betäubungsmittel, wie Opiate, Kokain, Amphetamine, Methadon, Barbiturate oder Benzodiazepine, ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Gemäss den in Art. 2 Abs. 2bis VRV vorgesehenen Weisungen des Bundesamtes für Strassen gilt die Substanz (hier das THC) als nachgewiesen, wenn mindestens 1,5 Mikrogramm/L THC festgestellt werden. Im vorliegenden Fall betrug der eruierte Wert zwar 1,8 Mikrogramm/L. Dennoch sind beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Vertrauensbereiche (d.h. nach Abzug der Messunsicherheit) keine Substanzen gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV nachgewiesen worden (Untersuchungsbericht IRM S. 4). Nach den Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 1. September 2004 (Anhang 6 Ziff. 3.3) gelten nämlich bei den Substanzen (Drogen) einheitliche Vertrauensbereiche von plus/minus 30%. Dies führte - wie erwähnt - im Falle des Beschwerdeführers dazu, dass eine Fahrunfähigkeit wegen Drogenkonsums nicht erstellt ist. Folglich wurde der Beschwerdeführer lediglich wegen der Trunkenheitsfahrt und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt; die Strafuntersuchung wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss wurde denn auch eingestellt. c) Der Beschwerdeführer schliesst aus diesen Umständen, dass die Voraussetzungen für eine fachärztliche Abklärung nicht gegeben seien. Das Bundesgericht hielt im Urteil 127 II 122 Erw. 4b fest, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Konsum von Cannabis für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt. Ob dieser Leitentscheid aus dem Jahre 2000 angesichts der neuen Sanktionsordnung und der gesellschaftlichen Diskussion in Bezug auf "Fahren und Drogen" so weiter Bestand hat oder allenfalls einer Anpassung bedarf, darüber hat sich das angerufene Gericht nicht zu äussern. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass bei Drogenkonsum eine sog. Nulltoleranz verfochten wird, namentlich auch von den mit dem Vollzug der Gesetzesvorschriften betrauten Behörden. Im vorliegenden Fall ist nun aber entscheidend, dass der Beschwerdeführer zugegeben hat, bereits seit fünf Jahren Marihuana zu rauchen. Eingestanden ist damit ein regelmässiger Konsum über einen beträchtlichen Zeitraum. Ob der mittlerweile rund 25-jährige Beschwerdeführer den Cannabis nur monatlich konsumiert, wie er zu Protokoll gegeben hat, kann hier offen gelassen werden. Selbst wenn dies so zutrifft, kann deswegen nicht auf eine Abklärung der Fahreignung verzichtet werden. Denn massgebend ist, dass der Beschwerdeführer eben seit Jahren Cannabis einnimmt und daneben auch Alkohol konsumiert. Das Strassenverkehrsamt räumt der Verkehrssicherheit zu Recht hohe Priorität ein. Wenn auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch vorliegt, ändert das an der Ermessensentscheidung des Strassenverkehrsamtes nichts. Es ist in der Tat sinnvoll und angemessen abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Verantwortung als Verkehrsteilnehmer ausreichend unterscheiden kann von seiner Gewohnheit, Alkohol und Cannabis als Genussmittel einzunehmen. Zu den die Verkehrssicherheit potentiell beeinflussenden illegalen Drogen zählt eben auch der Konsum von Cannabis. Es gilt den Missbrauch auszuschliessen, wobei eben dieser nach der Rechtsprechung verkehrsanlassbezogen definiert wird. Die Fahreignung fehlt, wenn der Betroffene Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht mehr ausreichend trennen kann. Dies zu entscheiden, braucht eine sorgfältige spezialärztliche Abklärung, der sich der Beschwerdeführer nicht zuletzt aus eigenem Interesse als Verkehrsteilnehmer unterziehen muss. Ergänzend sei daran erinnert, dass Haschisch und Marihuana häufig Einstiegsdrogen für andere und gefährlichere Suchtmittel sind. Sodann kann selbst ein regelmässiger Cannabiskonsum zu einer Cannabis-Psychose mit Symptomen der Schizophrenie führen (Möller/Laux/Deister, Psychiatrie und Psychotherapie, 3.Aufl., Stuttgart 2005, S. 338). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine ungleiche Behandlung gegenüber dem "Nur-Alkoholfahrer" vor. Einmal ist daran zu erinnern, dass der Konsum von Alkohol - im Gegensatz zu dem von Cannabis - von der Rechtsordnung zugelassen wird. Diese Feststellung ist unabhängig davon zu treffen, wie diese Gesetzessituation vom Einzelnen bewertet und eingestuft wird. Zum anderen liegt eben hier der Konsum von zwei für das Verkehrsgeschehen unter dem Sicherheitsaspekt bedeutsamen Substanzen vor, nämlich Alkohol und Cannabis. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen eines Betäubungsmitteldelikts angezeigt wurde. Den Beschwerdeführer als gelegentlichen und bloss auf einen bestimmten Anlass bezogenen Gelegenheits- oder Genussraucher hinzustellen, trifft daher die Sache nicht. Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Abklärung der Fahreignung als unbegründet.