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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_2 (2006 II Nr. 21)

18 luglio 2006·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,279 parole·~6 min·5

Riassunto

§§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 StHG. Besteuerung des Vermögens. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 18.07.2006 Fallnummer: A 05 178 A 05 179_2 LGVE: 2006 II Nr. 21 Leitsatz: §§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 StHG. Besteuerung des Vermögens. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eheleute A kauften mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 2003 von B eine Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 503000.-. Die Käufer bezahlten Fr. 20000.- bar anlässlich der Beurkundung; die Summe von Fr. 483000.- musste per 31. Dezember 2003 auf das Privatkonto der Verkäuferin B überwiesen werden. Ziff. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet: "Die Rechte und Pflichten sowie Nutzen gehen am 1. Januar 2004 auf die Käufer über; die Käufer tragen jedoch ab dem Abschluss des Kaufvertrages die Gefahr an der Kaufsache." In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2003 zogen die Eheleute A den bezahlten Kaufpreis von Fr. 503000.- vom Vermögen ab. Die Veranlagungsbehörde und später als Einspracheinstanz die Steuerkommission verweigerten jedoch den Abzug und rechneten den Betrag von Fr. 503000.- im Vermögen wieder auf. Die dagegen von den Eheleuten A eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerdeführer verlangen eine Korrektur im steuerbaren Vermögen. Der Betrag von Fr. 503000.- (Kaufpreis) sei vom steuerbaren Vermögen auszunehmen. Der Betrag von Fr. 20000.- sei anlässlich der Beurkundung bar bezahlt worden und habe sich damit Ende 2003 nicht mehr in ihrem Vermögen befunden. Die Summe von Fr. 483000.- sei vom steuerbefreiten Pensionskassenguthaben als Wohneigentumsförderung ausgelöst und am 31. Dezember 2003 direkt an die Verkäuferin angewiesen worden. Zudem hätten sie den Kapitalbezug ordnungsgemäss versteuert. Demgegenüber sind die Steuerbehörden der Auffassung, die Baranzahlung (Fr. 20000.-) und das Pensionskassenguthaben (Vorbezug von Fr. 483000.-) sowie dessen Überweisung als Restkaufpreis stellten per 31. Dezember 2003 ein Guthaben der Beschwerdeführer gegenüber der Verkäuferin dar. Die Liegenschaft sei denn auch in der Steuerperiode 2003 als Vermögen bei der Verkäuferin erfasst worden; diese habe auch eine Schuld in Höhe des überwiesenen Kaufpreises in Abzug gebracht, da sie am 31. Dezember 2003 noch mit einer entsprechenden Übertragungsverpflichtung belastet gewesen sei. b) (...) c) Gemäss § 53 Abs. 1 StG werden die Steuern vom Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Abs. 2). Nach § 55 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Diese Bestimmung setzt die Bemessungsregel nach Art. 66 Abs. 1 StHG um (Stichtagsprinzip). Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen (§ 43 Abs. 1 StG). Objekt der Vermögenssteuer bildet das Reinvermögen (bzw. Nettovermögen), d.h. der Überschuss der steuerbaren Aktiven über die Passiven (Art. 13 Abs. 1 StHG). Nach der Konzeption des StHG sind alle Aktiven steuerbar, soweit sie nicht kraft besonderer gesetzlicher Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Zu den steuerbaren Aktiven zählen daher grundsätzlich alle geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen. Unter dem steuerrechtlichen Begriff des Vermögens wird denn auch der "Inbegriff der einer Person privatrechtlich zustehenden Sachen und geldwerten Rechte" verstanden. Solche Rechte können sowohl dinglicher als auch obligatorischer Natur sein (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2.Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 1 zu Art. 13 StHG; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6.Aufl., Zürich 2002, S. 167 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). d) Anhand dieser Grundsätze ist nun über die Vermögenssteuerpflicht der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2003 zu entscheiden. Bei dem von den Steuerbehörden als Guthaben bezeichneten Vermögensbestandteil von Fr. 503000.- handelt es sich nicht um die Besteuerung des Kaufpreises, sondern um die gleichwertige Forderung auf Übertragung des Grundeigentums laut Kaufvertrag vom 14. Juli 2003. Weil die Rechte und Pflichten und der Nutzen aus dem Vertrag erst am 1. Januar 2004 übergingen, wurde die Liegenschaft per 2003 zu Recht mit dem gesetzlichen Vermögenssteuerwert bei der Verkäuferin besteuert. Dass auf der anderen Seite bei den Käufern die vertragliche Forderung als Aktivum im steuerbaren Vermögen berücksichtigt werden muss, folgt aus dem generellen Vermögensbegriff. Bei einem Grundstückkaufvertrag entstehen die geldwerten Ansprüche auf Bezahlung des Kaufpreises und auf Übertragung des Grundeigentums mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags. aa) Für die steuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks ist vorliegend das Datum des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (Übergang des Nutzens) massgebend (§ 1 Abs. 1 StV). Das Grundstück wurde zwar bereits am 29. Dezember 2003 ins Tagebuch eingetragen. Wann der Eintrag ins Hauptbuch erfolgt ist, geht aus den Akten nicht hervor. Selbst wenn der Eintrag noch vor dem 31. Dezember 2003 vorgenommen worden sein sollte, änderte dies nichts daran, dass in steuerrechtlicher Hinsicht die Liegenschaft erst per 1. Januar 2004 den Beschwerdeführern zuzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass die Liegenschaft für die Bewertung des steuerbaren Vermögens (31.12.2003, § 55 Abs. 1 StG) nicht nach dem "Steuerwert" gemäss § 48 StG anzurechnen ist. Davon geht auch die Steuerbehörde richtigerweise aus. bb) Zum steuerbaren Vermögen per 31. Dezember 2003 sind sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen anzurechnen. Die Beschwerdeführer besassen aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Juli 2003 - wie bereits ausgeführt - einen obligatorischen Anspruch auf die Übertragung der Liegenschaft. Da die Zurechnung des Grundstücks steuerrechtlich erst per 1. Januar 2004 erfolgt, ist ihnen die Liegenschaft nicht nach den Bemessungsregeln für unbewegliches Vermögen und damit nicht nach dem Steuerwert gemäss § 48 StG anzurechnen, sondern als Bestandteil einer Forderung. Forderungen gehören zum Kapitalvermögen und stellen bewegliches Vermögen dar (Sramek, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 1, 2.Aufl., Muri-Bern 2004, N 10 zu § 46 StG). Gemäss § 44 StG ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten. Der Grundsatz der Verkehrswertbewertung gilt gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 StHG für die beweglichen Vermögensgegenstände des Privatvermögens. Als Verkehrswert gilt der Marktwert, der einem Vermögensgegenstand am massgebenden Bewertungsstichtag zukommt. Für Schulden und Guthaben von Privaten gilt allgemein das Nennwertprinzip (Nominalwertprinzip). Forderungen sind daher zum Nennwert zu erfassen (Zigerlig/Jud, a.a.O., N 17 zu Art. 14 StHG). Somit gilt vorliegend als Verkehrswert der Nennwert des obligatorischen Rechts, d.h. der Kaufpreis von Fr. 503000.-. Die Aufrechnung in diesem Betrag zum Vermögen lässt sich insoweit nicht beanstanden. cc) Gemäss § 50 StG sind Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, voll abzugsfähig. Der Schuldenabzug entspricht dem Prinzip der Reinvermögensbesteuerung. Abziehbar sind sämtliche Schulden, für die der Steuerpflichtige rechtlich haftbar ist. Abziehbar sind jedoch nur die effektiven, d.h. am Stichtag tatsächlich bestehenden Schulden (Zigerlig/Jud, a.a.O., N 8f. zu Art. 13 StHG). Die Schuld eines Schuldners ist in der Regel gleich bzw. spiegelbildlich zu behandeln und zu bewerten wie die entsprechende Forderung des Gläubigers. Auch Schulden sind grundsätzlich mit dem Nominalwert einzusetzen (Sramek, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 3 zu § 52 StG). Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführer am 31. Dezember 2003 den gesamten Kaufpreis von Fr. 503000.- bereits getilgt hatten. An dem für die Vermögensbewertung massgeblichen Stichtag waren sie somit gegenüber der Verkäuferin in keiner Schuld mehr. Insoweit können grundsätzlich auch keine Schulden mehr abgezogen werden. Denn abziehbar sind nur die Schulden, die am massgebenden Bemessungsstichtag tatsächlich bestehen (Sramek, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 4 und 8 zu § 52 StG). Die Steuerverwaltung begründet die Aufrechnung des Betrags von Fr. 503000.- damit, dass die Beschwerdeführer in diesem Umfang ein Guthaben gegenüber der Verkäuferin hatten. Gemeint ist damit die Erfüllung ihrer Forderung aus dem Kaufvertrag. Hatten die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2003 ihre Schuld, den Kaufpreis von Fr. 503000.- erfüllt, hatten sie einen Rechtsanspruch auf die vertragliche Gegenleistung, nämlich das Forderungsrecht im Nominalwert von Fr. 503000.-.

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