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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_1

27 giugno 2005·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,907 parole·~10 min·3

Riassunto

Zulässiges Abweichen von den SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme. | Sozialhilfe

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 27.06.2005 Fallnummer: A 04 301_1 LGVE: Leitsatz: Zulässiges Abweichen von den SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, erhielt Mitte Juni 2000 eine Kurzaufenthaltsbewilligung für zwei Monate zur Vorbereitung der Heirat. Nach Ablauf dieser Bewilligung legte das Amt für Migration die Ausreisefrist bis Ende November 2000 fest. Aufgrund der Heirat mit dem Schweizer B im Januar 2001 wurde die Ausreiseverfügung anfangs Februar 2001 aufgehoben. Das Sozialamt der Stadt Luzern unterstützte A ab 1. Juli 2000 mit Fr. 13.-- pro Tag zuzüglich Mietkosten. A verlangte, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 auf Fr. 2'000.-- pro Monat festgesetzt wird, was schliesslich auch vor Verwaltungsgericht streitig war, nachdem die Vorinstanz fast dreieinhalb Jahre bis zu ihrem Entscheid verstreichen liess. Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe ungebührlich lange keinen Entscheid in der Beschwerdesache erlassen. Dies sei rechts- und verfassungswidrig, verweigere sie damit der Beschwerdeführerin schlichtweg das Recht. Laut Art. 29 Abs. 1 BV habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Indem sie über drei Jahre bis zur Beschwerdeerledigung habe verstreichen lassen, habe die Verwaltung nicht innert angemessener Frist gehandelt. In Sozialhilfestreitigkeiten besitzt das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis (vgl. § 75 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes [SHG] i.V.m. § 152 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] bzw. e.c. § 156 VRG). Daraus ergibt sich, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerdeführerin einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), geltend machen kann. Die Rechtsverzögerung und die Rechtsverweigerung stellen keine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Gründe dar. Eine solche Rüge wäre vielmehr mittels Aufsichtsbeschwerde gemäss § 180 Abs. 2 lit. b VRG bei der vorgesetzten Behörde (vgl. § 183 Abs. 1 lit. d VRG), im vorliegenden Falle dem Regierungsrat, vorzubringen (vgl. Urteil H. vom 24.2.2004; A 03 260). Anzumerken ist jedoch, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die verbindliche Anweisung an die betroffene Behörde abzielt, die Sache an die Hand zu nehmen. Hat diese einen Entscheid getroffen, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Verfahrensdauer mehr (vgl. BG-Urteil 2P.139/2004 vom 30.11.2004 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 374 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 227). Bezüglich dieser Rüge ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) (...) c) Soweit die Beschwerdeführerin konkret den Antrag stellt, es seien ihr rückwirkend für die Monate Juli 2000 bis Januar 2001 Sozialhilfe von monatlich Fr. 2'000.-- zu entrichten, kann sie nicht gehört werden, da sie trotz entsprechendem Hinweis im angefochtenen Entscheid diesen Betrag auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht genügend substantiiert. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschränkung der Sozialhilfe auf den Betrag von Fr. 13.--/Tag zuzüglich Mietkosten (Fr. 930.--) geltendes Recht verletzt. 2.- a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 Abs. 1 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Danach deckt sie das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1), wobei für die Bemessung dieses Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (Abs. 2). Grundsätzlich richtet sich somit die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien, wobei ein Grundprinzip der Sozialhilfe gerade darin besteht, dass sie dem individuellen Fall angepasst ist und den aktuellen Bedarf deckt (Ruder, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2003, S. 22, Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 74 f.). Dementsprechend handelt es sich bei diesen Empfehlungen denn auch um Richtlinien, von denen bei besonderen Umständen abgewichen werden kann. Die Richtlinien sollen deshalb nicht als rechtlich verbindlich, sondern nur als wegleitend gelten (Botschaft zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes vom 23.11.1988, GR 1989, S. 182). Das Ziel der Sozialhilfe ist die materielle Existenzsicherung sowie berufliche und soziale Integration des Hilfebedürftigen. Sie soll Armut verhindern und den betroffenen Menschen ein Leben in Würde garantieren. Die SKOS-Richtlinien konkretisieren diese Ziele (Ruder, a.a.O., S. 22). Indem diese Ziele jedoch immer in Hinblick auf die konkreten Umstände des Hilfesuchenden zu beurteilen sind, kann dies schliesslich dazu führen, dass in besonderen Umständen von der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf. Eine solche Abweichung von den SKOS-Richtlinien hat die verfassungsrechtlichen Schranken des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu beachten. b) Als Folge der erwähnten Ziele der Sozialhilfe, welche durch die SKOS-Richtlinien konkretisiert werden, gelten diese denn auch nur für alle längerfristig unterstützten Personen (inkl. anerkannte Flüchtlinge), die in Privathaushaltungen leben und die fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Sie können deshalb auf nur vorübergehend unterstützte Personen oder auf Personen ohne eigenen Haushalt lediglich sinngemäss und entsprechend der individuellen Situation angewendet werden. Von diesen Richtlinien nicht erfasst werden Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer (vgl. einleitende Ausführungen in den Richtlinien zu deren Bedeutung). Dass insbesondere Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf die Sozialhilfe nicht nur anders, sondern auch in geringerem Umfang unterstützt werden dürfen, hat das Bundesgericht in einem Urteil vom November 2003 bestätigt. Es stützt sich dabei auf Art. 82 des Asylgesetzes (AsylG) bzw. Art. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312), wonach Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung bei der Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen den Einheimischen gleichgestellt werden, während für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Unterstützung gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu erfolgen hat (BGE 130 I 11 f. Erw. 3.6.1.). Im Weiteren hielt das Bundesgericht im erwähnten Urteil fest, dass für vorläufig aufgenommene Ausländer grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Asylsuchende gelten, da Erstere ebenfalls keine Aufenthaltsbewilligung hätten. Entsprechend ergäbe sich die Berechtigung, auch vorläufig aufgenommene Ausländer abweichend von aufenthaltsberechtigten Sozialhilfeempfängern zu behandeln, bereits aus dem Bundesrecht (BGE 130 I 12 f. Erw. 3.6.2 und 4). 3.- a) Die Beschwerdeführerin besass in der hier massgebenden Zeit Juli 2000 bis Januar 2001 als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck (L-Bewilligung), in ihrem Falle zum Zweck der Vorbereitung ihrer Heirat. Diese Bewilligung war auf zwei Monate bis zum 15. August 2000 befristet. Ihre Heirat mit einem Schweizer Bürger, durch welche sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern), fand in der Folge erst am 23. Januar 2001 statt. Damit hielt sie sich ab dem 15. August 2000 bis zum 23. Januar 2001 ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz auf. Am 20. Oktober 2000 wurde denn gegen die Beschwerdeführerin auch eine Ausreiseverfügung erlassen mit einer Ausreisefrist bis Ende November 2000. Diese wurde erst am 7. Februar 2001 wieder aufgehoben. Ihre aufenthaltsrechtliche Situation in der fraglichen Zeit ist somit vergleichbar mit vorläufig aufgenommenen Ausländern oder Asylsuchenden ohne Aufenthaltsbewilligung. Daran ändert auch die auf zwei Monate befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat nichts, zumal die Heirat in dieser Zeit gar nicht stattgefunden und die Beschwerdeführerin auch nicht um eine Verlängerung dieser Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht hat. Eine solche Kurzaufenthaltsbewilligung kann im Weiteren grundsätzlich auch höchstens für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb auch bei Ausländern mit einer solchen vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung davon auszugehen ist, dass sie das Land in absehbarer Zeit wieder verlassen. Ebenfalls ist schliesslich der Hinweis auf ihre bereits lange Anwesenheit in der Schweiz unbehelflich. Aufgrund des Individualisierungsprinzips in der Sozialhilfe ist auf den Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt der beanspruchten Sozialhilfeleistung abzustellen. Ergibt sich aus diesem - wie bei der Beschwerdeführerin - kein längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz, so kommt der Integrationszweck der Sozialhilfe nicht zum Tragen. Demnach können die SKOS-Richtlinien ihrem Zweck entsprechend auch nicht direkt auf die Beschwerdeführerin angewendet werden, weshalb ein Abweichen von diesen Empfehlungen in diesem Falle § 30 Abs. 2 SHG auch nicht verletzt. b) Diese unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin verletzt auch nicht das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Nach dem Gleichbehandlungsgebot sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Dies ist v.a. dann zu beachten, wenn die anzuwendende Norm der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum offen lässt (vgl. Schweizer, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N 42 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Indem § 30 Abs. 2 SHG die SKOS-Richtlinien nicht als rechtlich verbindlich sondern nur als wegleitend erklärt und in besonderen Fällen ein Abweichen von diesen Empfehlungen gestattet, hat die anwendende Behörde ein Ermessen, welches sie in den Schranken von Art. 8 Abs. 1 BV auszuüben hat. Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Einheimischen oder Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus den sachlichen Zielen der Sozialhilfe. Wie ausgeführt, bestehen diese in der materiellen Existenzsicherung sowie in der sozialen und beruflichen Integration. Fällt aufgrund des Aufenthaltstatus der sozialhilfebedürftigen Personen die Notwendigkeit der Integration weg, weil davon ausgegangen wird, dass diese sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, so liegt ein sachlicher Grund vor, die Sozialhilfe anders auszugestalten, insbesondere in geringerem Umfang. Die ausgerichtete Sozialhilfe richtet sich im Weiteren gemäss den Angaben der Vorinstanz nach den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes Luzern betreffend Sozialhilfeempfänger mit einem Ausweis L, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Schliesslich ist auch ihr Vorbringen, sie habe in der Schweiz Wohnsitz begründet und sei deshalb wie Einheimische bzw. wie Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, unbehelflich. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist unabhängig von der behördlichen Aufenthaltsgenehmigung, weshalb grundsätzlich auch vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende einen solchen begründen können (Staehelin, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N 17 ff. zu Art. 23 ZGB). Für den Umfang der sozialhilferechtlichen Behandlung lässt sich darauf jedoch nicht abstellen. Der Hinweis in § 5 Abs. 1 SHG auf den Unterstützungswohnsitz gemäss ZUG - welches wiederum am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff anknüpft - dient nur der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Diese ist vorliegend jedoch unbestritten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes liegt somit nicht vor. c) Inwiefern die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialhilfe von Fr. 13.-- pro Tag plus Miete im Übrigen das soziale Existenzminimum nach § 30 Abs. 1 SHG verletzt, macht diese nicht substantiiert geltend. Der nur pauschale Verweis, dass dieses höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum sein müsse, genügt nicht. Das soziale Existenzminimum kann nicht abstrakt definiert werden, vielmehr steht es ebenfalls im Zusammenhang mit den Zielen der Sozialhilfe. Daraus ergibt sich, dass auch das soziale Existenzminimum anders zu beurteilen ist, wenn es um Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geht, da bei diesen die Sozialhilfe die soziale und berufliche Integration nicht zu erfüllen hat. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das soziale Existenzminimum von einer festen Grösse ausgeht und ein festes Grundverständnis besteht, was alles noch unter diesen Begriff fällt, geht deshalb fehl. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die ausgerichtete Sozialhilfe verletze das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV, beschränkt sich dieser verfassungsmässige Anspruch doch auf das absolute Minimum, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 130 I 75 Erw. 4.1. mit Hinweisen). Dass die ausgerichtete Sozialhilfe diesen verfassungsrechtlichen Anspruch erfüllt, ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin macht denn auch dahingehend nichts geltend. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Schweizerischen Bundesgericht am 8. Dezember 2005 abgewiesen.

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