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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1

10 maggio 2005·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,650 parole·~8 min·4

Riassunto

Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. | Führerausweisentzug

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Führerausweisentzug Entscheiddatum: 10.05.2005 Fallnummer: A 04 285_1 LGVE: Leitsatz: Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabhängigkeit. Überprüfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend für die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auffällig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen 2.- a) (...) Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung betreffend Sicherungsentzug wurde gestützt auf das bis Ende 2004 in Kraft stehende Recht erlassen, weshalb grundsätzlich das alte Recht massgebend ist. Im Folgenden werden somit die gesetzlichen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung genannt. b) (...) c) Nach der Rechtsprechung wird eine Trunksucht bejaht, wenn der Betreffende regelmässig soviel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nach der Praxis nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 86 f. Erw. 4.1). 3.- (...) 4.- a) (...) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach bundesgerichtlicher Praxis eine Fahreignungsprüfung grundsätzlich anzuordnen ist, wenn ein Fahrer mehr als 2,5 o/oo Blutalkoholgehalt aufweist, auch wenn er während der letzten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hat. Dasselbe gilt für einen Fahrer, der in den letzten fünf Jahren bereits eine Trunkenheitsfahrt begangen hat und beim erneuten Fahren im angetrunkenen Zustand einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 o/oo aufweist (BGE 129 II 87 f. Erw. 4.2 und 5.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer vor seiner Trunkenheitsfahrt vom 25. Juli 2004 keine frühere Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt werden kann und die Blutalkoholkonzentration weniger als 1,6 o/oo betrug, lässt sich daraus nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit der Anordnung der Überprüfung der Fahreignung in Bezug auf eine Alkoholabhängigkeit ableiten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung im IRM zu Protokoll, er nehme gelegentlich Lexotanil zu sich. Gerade aber der kombinierte Konsum von Alkohol und Beruhigungsmitteln kann zu einer gegenseitigen Veränderung und Verstärkung der jeweiligen Wirkungen und damit der Herabsetzung der Fahreignung führen. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann durchaus auch ein geringerer Blutalkoholgehalt oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur Überprüfung der Fahreignung auch in Bezug auf einen Alkoholmissbrauch geben. Eine Fahreignung muss auch nicht unbedingt auf Grund eines automobilistischen Fehlverhaltens in Frage stehen (vgl. BGE 118 Ib 520 f. Erw. 2b zur Anordnung einer Kontrollfahrt). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Untersuchung seiner Fahreignung in Bezug auf eine allfällige Trunksucht sind jedoch im Übrigen ohnehin nicht mehr zu hören. Mit Verfügung vom 23. August 2004 wurde ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen und ausdrücklich eine Überprüfung der Fahreignung infolge Medikamenteneinnahme und (/) Trunksucht verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es hätte aufgrund der erstmaligen Trunkenheitsfahrt keine Überprüfung der Fahreignung in Bezug auf Trunksucht angeordnet werden dürfen, hätte er diese Verfügung anfechten müssen. b) (...) Ein Sicherungsentzug greift tief in die Persönlichkeit des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Weiter weicht das Gericht rechtsprechungsgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung eines medizinischen Experten ab. Die Anordnung ergänzender Beweismassnahmen hängt entscheidend davon ab, ob die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten als mangelhaft erscheint. Um dies zu bejahen, müssen ernsthafte Zweifel an der Folgerichtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens geweckt und angebracht sein. Nur wenn Bedenken dieser Art vorliegen, lässt das Gericht auf Parteiantrag oder von Amtes wegen das Gutachten ergänzen oder zieht einen anderen Sachverständigen bei (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). (...) c) Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit im vorliegenden Fall eindeutig erstellt. Wie dargetan, kann auf das Gutachten von Dr. X abgestellt werden. Wohl mag es zutreffen, dass sich allein aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 25. Juli 2004 nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen liesse, vorliegend steht aber keine fehlende charakterliche Fahreignung in Frage, wie er geltend macht, zudem lassen auch diverse weitere Umstände auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit schliessen: Erwiesenermassen war der Beschwerdeführer bereits zweimal für einen Alkoholentzug hospitalisiert, wobei ausdrücklich ein Alkoholabusus bei Status nach Alkoholentzug diagnostiziert wurde. Auch der Umstand, dass er anlässlich der Untersuchung durch das IRM trotz einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1,4 o/oo einen relativ normalen Eindruck hinterliess und, wie er selbst ausführt, nicht betrunken gewirkt habe, spricht für eine erhebliche Gewöhnung und lässt darauf schliessen, dass es sich beim Trinkverhalten am fraglichen Abend nicht um ein einmaliges Ereignis handelte. Zwar hat der Hausarzt Dr. Y mit Schreiben vom 26. August 2004 erklärt, seit dem Absetzen des Antabus im November 2003 sei es zu keinem eigentlichen Rückfall gekommen und die CDT-Bestimmungen (24.10.2003, 12.05.2004, 11.08.2004) hätten normale Werte ergeben. Anlässlich des Telefongesprächs mit Dr. X vom 24. September 2004 relativiert er jedoch, der Beschwerdeführer habe sich mit Antabus gut halten können, wahrscheinlich trinke er nicht im Übermass, sein Trinkverhalten sei aber sehr unterschiedlich. Was die CDT-Bestimmungen angeht, lassen diese nicht ohne weiteres auf eine Überwindung der Alkoholabhängigkeit schliessen. Der CDT-Wert normalisiert sich in der Regel nach einer bis zwei Wochen Alkoholabstinenz wieder (vgl. BGE 129 II 90 Erw. 6.2.1), so dass die halbjährlich durchgeführten CDT-Kontrollen des Hausarztes vor dem Ereignis vom 25. Juli 2004 wenig Aufschluss über die tatsächliche Einhaltung der Alkoholabstinenz geben. Zwar weisen nun die offenbar seit August 2004 monatlich durchgeführten Laborkontrollen der Alkoholmarker Normalwerte auf, das bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug im Zeitpunkt seiner Anordnung nicht gegeben waren noch dass sie nachträglich weggefallen wären. Diese Daten belegen, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen gemäss der angefochtenen Verfügung hält, auf den Konsum von Alkohol verzichtet und seine Abstinenz ärztlich kontrollieren lässt. Offenbar ist der Beschwerdeführer jedoch nur bereit, Antabus einzunehmen, um den Führerausweis wieder schneller zu erlangen, und neigt zumindest zu einer leichten Bagatellisierung seiner Alkoholproblematik. Auch wenn er seinen Willen gezeigt hat, seine Alkoholsucht zu überwinden, hat er bereits zweimal indes eine Antabuskur abgebrochen und ist darauf wieder rückfällig geworden. Dass er dabei seinen Geburtstag bzw. seine neue Arbeitsstelle mit Kollegen feiern wollte, ändert daran nichts. Entgegen seiner Ansicht ist er offenbar nicht in der Lage, die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum dauerhaft durch den eigenen Willen zu überwinden. d) (...) Besteht eine Alkoholabhängigkeit ist die Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG nicht mehr gegeben und ein Sicherungsentzug ist anzuordnen. Eine Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist. Zum Nachweis der Heilung wird dabei bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Die Auflage einer Alkoholabstinenz, die die Gutachterin vorschlägt, steht somit im Zusammenhang mit der Überwindung der Suchtkrankheit. Dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer bei totaler und kontrollierter Alkoholabstinenz eine günstige Prognose stellt, steht der Anordnung eines Sicherungsentzuges nicht entgegen. 5.- (...) Wird eine Alkoholabhängigkeit festgestellt und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt, kommt in solchen Fällen die Wiedererteilung des Führerausweises frühestens nach Ablauf einer mindestens einjährigen Probezeit und bei Nachweis einer mindestens einjährigen kontrollierten Alkoholabstinenz in Frage (BGE 129 II 84 Erw. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde die minimale einjährige Probezeit mit der Auflage der kontrollierten Alkoholabstinenz auferlegt. Weiter wurde die von ihm bereits eingehaltene kontrollierte Totalabstinenz seit August 2004 angerechnet, wurde doch der Beginn der Probezeit nicht auf den Verfügungszeitpunkt des Sicherungsentzuges, sondern auf den Zeitpunkt des Entzuges des Führerausweises ihm Rahmen des vorsorglichen Entzuges per 31. August 2004 festgesetzt. In Anbetracht der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit erscheint die Probezeit von einem Jahr nicht als unverhältnismässig. Dies trifft auch für den Besuch der Kurse beim Sozialberatungszentrum zu. Gerade derartige Kurse und Beratungen sind geeignet, die Alkoholproblematik längerfristig zu bekämpfen. Was die Auflage der dreijährigen Weiterführung der kontrollierten Totalabstinenz und weitere Einnahme von Antabus nach einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises betrifft, fragt sich, ob die Anordnung einer derartigen Auflage bereits zum heutigen Zeitpunkt sinnvoll erscheint. Eine dauerhafte erfolgreiche Überwindung einer Alkoholabhängigkeit bedarf regelmässig einer vier bis fünfjährigen Behandlung und Kontrolle (BG-Urteil vom 1.3.2005 Erw. 2.1, 6A.77/2004). Auch die Gutachterin Dr. X empfahl die Durchführung einer Antabuskur über vier Jahre. Weiter wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal nach Abbruch einer Antabuskur rückfällig. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Weiterführung der Alkoholtotalabstinenz und der Antabuskur während drei Jahren nach Wiedererteilung des Führerausweises zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich sinnvoll und angemessen. Es liegt jedoch im Ermessen des Strassenverkehrsamtes, bei einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises oder in einem späteren Zeitpunkt, die Auflagen zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern, falls sich eine weitere Einnahme von Antabus nicht mehr als angezeigt bzw. eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz ohne Einnahme von Antabus als verhältnismässig und sinnvoll erweist. Ebenso steht es dem Beschwerdeführer frei, eine entsprechende Änderung zu beantragen, falls er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er seine Alkoholabhängigkeit zumindest soweit überwunden hat, um auch ohne Antabuseinnahme alkoholabstinent leben zu können.

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