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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 08.08.2003 A 02 196 (2003 II Nr. 23)

8 agosto 2003·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·615 parole·~3 min·5

Riassunto

Art. 7 BGBB; § 14 Abs. 1 SchG. Kriterien für die Schatzung von Grundstücken nach landwirtschaftlichen Bewertungsvorschriften. Massgeblichkeit der Schätzungsanleitung. | Schatzungswesen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Schatzungswesen Entscheiddatum: 08.08.2003 Fallnummer: A 02 196 LGVE: 2003 II Nr. 23 Leitsatz: Art. 7 BGBB; § 14 Abs. 1 SchG. Kriterien für die Schatzung von Grundstücken nach landwirtschaftlichen Bewertungsvorschriften. Massgeblichkeit der Schätzungsanleitung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. - a) Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, zog das Kantonale Schatzungsamt für die Beurteilung der Frage, ob die beiden Wohnhäuser auf dem Grundstück des Beschwerdeführers als landwirtschaftlich oder nichtlandwirtschaftlich zu gelten haben, folgende Kriterien und Grenzwerte heran (so auch LU StB, Weisungen SchG, V/2 Ziff. 2.2): - Betriebe, die von einem betriebseigenen Wohnhaus aus bewirtschaftet werden und deren Bewirtschaftung mehr als 2/5 Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie oder 1680 Arbeitsstunden beanspruchen, haben Anrecht auf eine Schätzung des Wohnraumes gemäss landwirtschaftlichen Normen (Normalbedarf/übriger Wohnraum bzw. vermietete Wohnräume). - Betriebe, die von einem betriebseigenen Wohnhaus aus bewirtschaftet werden und deren Bewirtschaftung zwischen 1/5 und 2/5 Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie oder 840-1680 Arbeitsstunden beanspruchen, haben Anrecht auf eine Schätzung des Wohnraumes gemäss landwirtschaftlichen Normen, sofern das steuerpflichtige Einkommen aus landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit mindestens 25% vom übrigen Vergleichseinkommen ausmacht. - Betriebe, die von einem betriebseigenen Wohnhaus aus bewirtschaftet werden und deren Bewirtschaftung weniger als 1/5 Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie oder weniger als 840 Arbeitsstunden beanspruchen, haben kein Anrecht auf eine Schätzung des Wohnraumes entsprechend landwirtschaftlichen Normen. b) Die Vorinstanz stützte sich bei der Festlegung dieser Zuteilungskriterien zum einen auf § 14 Abs. 1 des SchG sowie zum anderen auf Art. 7 des BGBB. So gilt gemäss § 14 Abs. 1 SchG ein Grundstück dann als landwirtschaftlich, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. Zur Beurteilung des Erfordernisses der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne dieser Norm wurde Art. 7 BGBB herangezogen. Diese Norm besagt, dass als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen gilt, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht nach Rechtsprechung und Literatur dem Wert von 2100 (Arbeits-)Stunden bzw. 210 standardisierten Arbeitstagen (SAT) pro Jahr. Bei dieser Festlegung wurde von der Annahme ausgegangen, dass eine normale Bauernfamilie 420 Arbeitstage pro Jahr, während 10 Stunden pro Arbeitstag, und damit insgesamt 4200 Stunden pro Jahr in der Landwirtschaft arbeitet (vgl. BGE 121 III 276 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Auf dieser Jahresarbeitszeit einer bäuerlichen Familie von 4200 Stunden basieren denn auch die erwähnten, vom Schatzungsamt zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von den nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsobjekten festgelegten Kriterien. (...) 3. - a) (...) b) (...) Die SAT-Ansätze, welche das Schatzungsamt für seine Berechnungen herangezogen hat, wurden der seit 1. Februar 1996 in Kraft stehenden Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 25. Oktober 1995 entnommen (vgl. Schätzungsanleitung S. 42). Die darin enthaltenen Normen und Ansätze sind für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexperten verbindlich (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht). Es handelt sich bei den von der Vorinstanz verwendeten SAT-Ansätzen um Werte, die zur Eruierung der Betriebsgrösse dienen, welche nach arbeitswirtschaftlichen Kriterien ermittelt wird (Schätzungsanleitung S. 41 Ziff. 4.3). Wie das Schatzungsamt in seiner Vernehmlassung diesbezüglich zutreffend anführt, wurde bei der Festlegung der SAT-Ansätze und somit bei der Ermittlung des auf die einzelnen Aufgabenbereiche entfallenden Arbeitsaufwandes auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abgestellt. Das Bundesgericht hält denn auch in Zusammenhang mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 7 BGBB fest, dass bei der Ermittlung des für die Bewirtschaftung eines Betriebes erforderlichen Zeitbedarfes auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abgestellt werden müsse, mithin eine objektivierte Betrachtungsweise angezeigt sei (vgl. BGE 121 III 278 Erw. 3c mit Hinweisen). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bezüglich des jährlichen Arbeitsbedarfes des Beschwerdeführers für die Bewirtschaftung seines Betriebes auf die SAT-Ansätze gemäss Schätzungsanleitung abgestellt hat.

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