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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 30.04.2003 A 02 135 (2003 II Nr. 28)

30 aprile 2003·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·3,238 parole·~16 min·3

Riassunto

Zur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. Die Pflicht behinderter Menschen zur Leistung der Feuerwehrersatzabgabe verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot. | Kausalabgaben

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Kausalabgaben Entscheiddatum: 30.04.2003 Fallnummer: A 02 135 LGVE: 2003 II Nr. 28 Leitsatz: Zur Rechtsnatur und Funktion der Feuerwehrersatzabgabe. Die Pflicht behinderter Menschen zur Leistung der Feuerwehrersatzabgabe verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1971, ist durch das Down-Syndrom (Mongolismus) behindert. Sie bezieht eine Invalidenrente und ist im Rahmen ihrer Fähigkeiten beschränkt erwerbstätig. Im Mai 2002 wurde A vom Steueramt der Gemeinde Z, zusammen mit der Akontorechnung für die Staats- und Gemeindesteuern, die Feuerwehrersatzabgabe im Betrage von Fr. 30.- in Rechnung gestellt. Gegen die Ersatzabgabe erhob A eine Einsprache mit der Begründung, ihre Behinderung stelle einen klaren Befreiungsgrund dar. Nach Abweisung der Einsprache erhob A eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen. 2. - a) Nach § 1 FSG bezweckt dieses Gesetz die Bestimmung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen. Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet, wobei mit dem Vollzug des Feuerschutzes u.a. die Gemeinderäte und die Gemeindefeuerwehren beauftragt sind (§ 2 Abs. 1, § 3 Ziff. 1 und 7 FSG). Die Organisation der Feuerwehr obliegt den Gemeinden; das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen der Gemeinde untersteht dem Gemeinderat (§ 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1 FSG). Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde, während die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen zu Lasten des Unternehmens gehen (§ 94 Abs. 1 und 2 FSG). Nach § 100 Abs. 1 FSG besteht der Zweck der Feuerwehr in allgemeiner Schadenwehr, die durch einen zweckmässigen Alarm- und Pikettdienst einen raschen Einsatz und unverzügliche Hilfe zu gewährleisten hat bei Bränden und Explosionen (lit. a), Elementarereignissen (lit. b) und Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden (lit. c). Darüber hinaus kann die Feuerwehr auch zu Dienstleistungen herangezogen werden wie Verkehrsdienst, namentlich bei Festanlässen oder andern öffentlichen Veranstaltungen, Feuerwachen und technischen Einsätzen (§ 100 Abs. 2 FSG). Unter der Sachüberschrift "Feuerwehrpflicht" bestimmt § 101 FSG das Folgende: Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig (Abs. 1). Die Feuerwehrpflicht besteht in der Leistung von Feuerwehrdienst in einer Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in der Leistung einer Ersatzabgabe. Sie beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr (Abs. 2). Gemäss § 104 FSG haben Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten, die höchstens 400 Franken, unabhängig vom Einkommen jedoch mindestens 30 Franken beträgt (Abs. 1). Wer während des Jahres vom Feuerwehrdienst befreit wird, schuldet die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr (Abs. 2). Die Ersatzabgabe wird vom Gemeinderat veranlagt; der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist für das Feuerwehr- und Löschwesen zu verwenden (§ 105 Abs. 1 und 5 FSG). Die Feuerwehrkommission, welche jede Gemeinde gemäss § 91 Abs. 1 FSG ernennen muss, bestimmt die für den Feuerwehrdienst nötige Anzahl von Feuerwehrleuten sowie die dienstpflichtigen Personen, wobei die familiären, die beruflichen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (§ 101a FSG). Der Gemeinderat kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben, wobei er im Reglement über den Feuerwehrdienst das Nähere zu regeln hat (§ 102 Abs. 1 FSG). b) Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass alle Männer und Frauen zwischen dem 20. und 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig sind. Nach der gesetzlichen Konzeption besteht eine allgemeine Feuerwehrpflicht für alle Personen dieser Altersgruppe, und zwar ungeachtet ihrer familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnisse. Letztere Kriterien sind nur für den Entscheid, ob die betroffene Person persönlich zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt bzw. zugelassen werden soll, mit zu berücksichtigen; für die Beurteilung der Feuerwehrpflicht als solche sind sie nicht ausschlaggebend. Die gesetzliche Pflicht ist entweder durch "Leistung von Feuerwehrdienst" oder durch "Leistung einer Ersatzabgabe" zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin stand 2002 in ihrem 31. Lebensjahr und gilt somit im Sinne der gesetzlichen Regelung als feuerwehrpflichtig. Aufgrund ihrer Behinderung kann sie keinen Feuerwehrdienst leisten und ist von diesem Dienst denn auch befreit. Nach Sinn und Zweck des Feuerschutzgesetzes bedeutet das aber nicht, dass sie zugleich auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe im Mindestbetrag von Fr. 30.- befreit ist. Denn auch eine feuerwehrpflichtige Person, die - aus welchen Gründen auch immer - vom aktiven Dienst freigestellt ist, schuldet die Ersatzabgabe nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Behinderung stelle einen klaren Befreiungsgrund dar, kann dieser Auffassung nur insofern beigepflichtet werden, als die Beschwerdeführerin persönlich von der Leistung des Feuerwehrdienstes dispensiert ist. Es ist ihr aber insofern nicht zu folgen, als dass aus dem Umstand ihrer geistigen und körperlichen Unfähigkeit, den Feuerwehrdienst absolvieren zu können, nicht zwangsläufig auf die Befreiung von der Ersatzabgabe geschlossen werden darf. Zwar sieht § 106 FSG eine Befreiung von der Ersatzabgabe vor. Doch beschränkt sich diese darauf, dass die Gemeinden in ihren Feuerwehrreglementen die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Dienstjahren von der Ersatzabgabe ganz oder teilweise befreien können. Die Gemeinde Z hat gestützt auf diese gesetzliche Delegationsnorm in ihrem Feuerwehrreglement denn auch vorgesehen, dass nur ehemalige Feuerwehreingeteilte, die vorzeitig aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, von der Entrichtung der Ersatzabgabe für ihre Person nach 15 geleisteten Dienstjahren befreit sind. Der Gesetzgeber hat somit für feuerwehrpflichtige Personen eine generelle Befreiung von der Ersatzabgabe von vornherein ausgeschlossen. Der Sinn dieser Regelung liegt darin begründet, dass jedermann zwi-schen dem 20. und 50. Altersjahr eine grundsätzliche Feuerwehrpflicht trifft. Wären Personen dieser Altersgruppe sowohl vom Feuerwehrdienst als auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe befreit, führte dies eben gerade zur ungleichen Behandlung jener Personen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllen, sei es durch ihren Einsatz im Aktivdienst, sei es durch Bezahlung der Ersatzabgabe aufgrund der finanziellen Verhältnisse. c) Die heutige Ausgestaltung des Feuerschutzgesetzes des Kantons Luzern mit der allgemeinen Feuerwehrpflicht für Männer und Frauen beruht auf einer Gesetzesänderung vom 20. Oktober 1992, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (G 1993 8 und 145). Wie aus der Botschaft des Regierungsrates vom 27. März 1992 zu diesem Gesetzesentwurf (Verhandlungen des Grossen Rates [GR], 1992, S. 636 ff.) hervorgeht, bildete als Ausgangslage für die Revision das seit 1981 geltende Verfassungsrecht der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Das Bundesgericht hatte bereits im Jahre 1986 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich der Feuerwehrpflicht grundsätzlich verfassungswidrig ist und sich nur insoweit mit Art. 4 Abs. 2 aBV (neu Art. 8 Abs. 3 BV) vereinbaren lässt, als der Feuerwehrdienst körperliche Anstrengungen erfordere, denen nur "die kräftigsten Männer des besten Alters gewachsen" seien, oder soweit die gesundheitlichen Auswirkungen des Feuerwehrdienstes die Frauen im Interesse allfälliger Nachkommen anders treffen als die Männer (ZBl 1987 S. 311 Erw. 4c/aa). In einem weiteren Urteil aus dem Jahre 1991 schützte denn das Bundesgericht eine auf Männer beschränkte Feuerwehrpflicht in einer kleinen Berggemeinde, weil die Milizwehrdienste auch für Einsätze ausrücken müssten, die von Frauen im Hinblick auf deren biologische und funktionale Ungleichheiten nicht verlangt werden dürfen, wie z.B. die Föhn- und Windwache, die auch grosse nächtliche Wanderungen allein oder zu zweit durch das Gemeindegebiet beinhalten (ZBl 1991 S. 421). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nahm der kantonale Gesetzgeber zum Anlass für die Änderung des FSG, wobei das Revisionskonzept entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot auf dem Grundsatz der allgemeinen Feuerwehrpflicht für Männer und Frauen beruht. Damit werde zugleich klargestellt, dass diese Pflicht entweder durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung der Ersatzabgabe erfüllt werde (GR 1992, S. 638 f., auch zum Folgenden). Im Feuerwehrdienst werde die Gleichbehandlung durch die grundsätzliche und gleiche Pflicht für Frauen und Männer realisiert. Im Rahmen des notwendigen Bestandes werde feuerwehrdienstpflichtig, wer beruflich und persönlich dafür geeignet sei. Mit diesen beiden Kriterien seien alle Umstände erfasst, die die Feuerwehrkommissionen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hätten, in welcher Form die Feuerwehrpflicht zu erfüllen sei. Wie der Regierungsrat in der Botschaft ausführte, ist im Rahmen des Milizsystems die Gleichbehandlung von Mann und Frau sowohl in der Dienst- wie in der Abgabepflicht auszugestalten. Zwar liessen sich nicht alle Probleme der Gleichbehandlung - auch nicht der Gleichbehandlung der Geschlechter untereinander - lösen. Ein gewisser Schematismus sei indessen gerade deshalb vertretbar, weil die Abgabe verhältnismässig geringfügig sei (GR 1992, S. 637 f.). Dabei sprach er sich namentlich auch für die Beibehaltung der Ersatzabgabe aus. Die ersatzlose Abschaffung der Ersatzabgabe hätte ansonsten zur Folge, dass statt des Soldes eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden müsste, um auch nur annähernd eine Gleichbehandlung zwischen Dienstleistenden und Dienstbefreiten zu schaffen; die Kosten, die über allgemeine Steuern zu finanzieren wären, wären für die Gemeinden nahezu gleich hoch wie in einem System einer freiwilligen Feuerwehr. Für die neue Regelung der Ersatzabgabe war namentlich das Kriterium wegleitend, dass grundsätzlich jedermann, der feuerwehrpflichtig ist und nicht Feuerwehrdienst leistet, eine Abgabe entrichten soll (GR 1992, S. 639). In der 1. Beratung des Grossen Rates wurde ein Antrag, die Mindestabgabe von Fr. 30.- für Personen mit kleinem Einkommen zu streichen, verworfen (GR 1992, S. 726). In der 2. Beratung wurde schliesslich § 104 Abs. 1 FSG in der geltenden Fassung angenommen (GR 1992, S. 1568). d) Aus diesen Ausführungen und der Konzeption des Feuerschutzgesetzes des Kantons Luzern ergibt sich, dass für alle Männer und Frauen der betroffenen Altersgruppe die allgemeine Feuerwehrpflicht besteht und sie diese Pflicht auf zwei unterschiedliche Arten erfüllen können: entweder sind sie im Feuerwehrdienst aktiv tätig oder sie leisten die Ersatzabgabe. Diese Regelung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf die Feuerwehrpflicht steht in völligem Einklang mit einem neueren Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1997. In BGE 123 I 56 hat es nämlich darauf erkannt, dass eine Ungleichbehandlung der Geschlechter hinsichtlich der Bezahlung von Feuerwehrpflichtersatz gegen Art. 4 Abs. 2 aBV verstösst. Gegenstand dieses Entscheides bildete eine kantonale Regelung, wonach die Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht auf Männer beschränkt war. Das Bundesgericht knüpfte an die oben bereits erwähnten Entscheide an und führte aus, es erscheine fraglich, ob an der bisherigen Rechtsprechung in allen Teilen festgehalten werden könne. Für die nunmehr festgestellte verfassungswidrige Ungleichbehandlung bezüglich der Feuerwehrersatzabgabe erwog es u.a. Folgendes: Der blosse Umstand, dass eine Feuerwehrtätigkeit bestimmte Risiken berge, könne jedenfalls nicht zur generellen Dispensation aller Frauen führen, würde das doch bedeuten, dass das Leben von Frauen schutzwürdiger und wertvoller wäre als dasjenige der Männer, was Art. 4 Abs. 2 aBV widerspräche. Der Umstand, dass im Durchschnitt mehr Männer als Frauen die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften besitzen, vermöge im Lichte von Art. 4 Abs. 2 aBV keine entscheidende Rolle zu spielen. Hinzu komme, dass notorisch in den meisten Gemeinden, in denen eine Feuerwehrdienstpflicht bestehe, der grösste Teil der an sich Dienstpflichtigen ihren Dienst nicht persönlich versehen würden, sondern durch eine Ersatzabgabe abgelten würden. Da in aller Regel genügend Freiwillige zur Verfügung stünden, werde kaum jemand zum effektiven Wehrdienst zwangsweise herangezogen; Dienstpflich-tige männlichen oder weiblichen Geschlechts, welche die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, könnten sich in aller Regel ohne weiteres vom aktiven Dienst dispensieren lassen und statt dessen die Ersatzabgabe bezahlen, was den Frauen gleichermassen zumutbar sei wie den Männern (BGE 123 I 59 Erw. 2d). Diese Argumentation gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem nicht die tatsächliche Leistung des Feuerwehrdienstes, sondern einzig die Bezahlung der Ersatzabgabe in Frage steht. Insoweit der Gemeinderat die Zahlungspflicht bezüglich der Minimalersatzabgabe bestätigt hat, lässt sich der angefochtene Entscheid gestützt auf das Legalitätsprinzip und das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot nicht beanstanden. 3. - In der Beschwerde wird weiter vorgetragen, die Erhebung der Ersatzabgabe verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 BV, welcher das "Verbot einer Diskriminierung wegen einer geistigen Behinderung" eindeutig formuliere. a) Art. 8 Abs. 2 der neuen BV vom 18. April 1999 spricht ein ausdrückliches allgemeines Diskriminierungsverbot aus. Die Bestimmung steht im Kapitel über die Grundrechte, sie trägt die Überschrift "Rechtsgleichheit" und lautet wie folgt: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung." Absatz 3 garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau und schreibt die Gleichstellung vor. Absatz 4 verpflichtet den (eidgenössischen und kantonalen) Gesetzgeber zu Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichstellung von Mann und Frau) allein kein Egalisierungsgebot, der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen. Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, körperliche, geistige oder psychische Behinderung und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien - nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand zunächst den blossen "Verdacht einer unzulässigen Differenzierung"; sich daraus ergebende Ungleichbehandlungen sind infolgedessen "qualifiziert zu rechtfertigen" (zum Ganzen: BGE 126 II 392 f. Erw. 6a mit zahlreichen Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine direkte oder indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung vorliegt. Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 126 II 393 f. Erw. 6c mit Hinweis auf BGE 124 II 424 f. Erw. 7). Mittelbare Diskriminierung liegt also vor, wenn die Regelung zwar an ein sachliches und damit an sich zulässiges Kriterium anknüpft, materiell aber eine diskriminierende Benachteiligung zufolge einer persönlichen Eigenschaft zur Folge hat (Hangartner, Diskriminierung - ein neuer verfassungsrechtlicher Begriff, in: ZSR NF 122, S. 106). Dagegen liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Regelung eine diskriminierende Ungleichbehandlung offen ausspricht, also formell ausweist, und wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 424 Erw. 7; Hangartner, a.a.O., S. 106). c) Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, schützt Art. 8 Abs. 2 BV vor Diskriminierung wegen körperlicher oder geistiger Behinderung. Vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze bleibt die Frage zu beantworten, ob die Regelung von § 104 Abs. 2 FSG gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst. Diese Frage beurteilt sich allerdings nicht nach dem alleinigen Kriterium, dass der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt ein aktiver Einsatz im Feuerwehrdienst verunmöglicht wird. Wenn in der Beschwerde zur Untermauerung der geltend gemachten Diskriminierung im Wesentlichen auf dieses Kriterium abgestützt wird, lässt diese Argumentation ausser Acht, dass das Gesetz keine generelle aktive Feuerwehrdienstpflicht vorschreibt, die Beschwerdeführerin eben gerade nicht allgemein zum effektiven Feuerwehrdienst verpflichtet ist. Von Gesetzes wegen besteht die Feuerwehrpflicht nicht ausschliesslich in der Leistung von Feuerwehrdienst. Vielmehr kann diese gesetzliche Pflicht - wie bereits dargelegt - ebenfalls durch Entrichtung der Ersatzabgabe erfüllt werden. Dabei garantiert das Gesetz den Feuerwehrpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf ein Wahlrecht, da die feuerwehrpflichtige Person nicht selber wählen kann, ob sie den Feuerwehrdienst oder aber die Ersatzabgabe leisten will. Vielmehr ist die von der Gemeinde eingesetzte Feuerwehrkommission dafür zuständig, indem sie einerseits die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zahl von Feuerwehrleuten und andererseits auch die dienstpflichtigen Personen zu bestimmen hat. In diesem Sinn kann die nach dem FSG des Kantons Luzern geschuldete Ersatzabgabe auch nicht bloss als eine reine Kompensation für die Nichtleistung des Feuerwehrdienstes bezeichnet werden, sondern ist als eigenständige Leistungsform konzipiert, die das Gesetz zur Erfüllung der allgemeinen Feuerwehrpflicht statuiert. Ob die Erhebung der Ersatzabgabe im vorliegenden Fall gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, beurteilt sich somit danach, ob eine qualifizierte Rechtsungleichheit darin besteht, dass Behinderte, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung nie fähig wären, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten, gleich wie Nichtbehinderte die Ersatzabgabe zu entrichten haben. Diese Frage ist zu verneinen. Von der Rechtsnatur her handelt es sich bei der Feuerwehrersatzabgabe um eine Kausalabgabe (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 9. Aufl., Bern 2001, Bd. I, § 1 Rz. 7 mit Hinweisen auf BGE 102 Ia 7, 123 I 56; vgl. auch BGE 122 I 316 Erw. 6b/bb). Nach der Rechtsprechung sind Kausalabgaben Entgelte des Individuums an das Gemeinwesen für besondere Dienste oder Vorteile, welche ihm gewährt werden. Das bedeutet, dass die Abgabe in dem Umfang eine Kausalabgabe ist, in welchem sie ein angemessenes Entgelt für die öffentliche Leistung ist; soweit sie über dieses Mass hinausgeht, stellt sie eine Steuer dar. Ersatzabgaben sind finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten, von denen das Individuum dispensiert ist (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 1 Rz. 7 f.). Bei den Kausalabgaben werden Gebühren, Vorzugslasten und Ersatzabgaben unterschieden. Solche Abgaben sind im Gegensatz zu den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern nur insoweit, als dem Zahlungspflichtigen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, wobei sich ihre Höhe aufgrund des Äquivalenzprinzips nach der einem Individuum zukommenden staatlichen Gegenleistung auszurichten hat (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; vgl. auch LGVE 1989 II Nr. 2 Erw. 1 zu den Abgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes). Wie bereits in den Ausführungen in Erw. 2a aufgezeigt wurde, ist die Gemeinde mit dem Vollzug des Feuerschutzes beauftragt. Sie hat vielfältige Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen zu treffen und im Ereignisfall, so bei Feuersbrünsten und darüber hinaus auch bei allgemeinen Elementarereignissen (Umweltkatastrophen, Überschwemmungen, Lawinen usw.) und weiteren Dienstleistungen (z.B. Verkehrsdienst bei öffentlichen Veranstaltungen, Feuerwache) die nötigen Vorkehren zu treffen, um Mensch, Sache und Tier vor Schaden zu bewahren. Bei diesem gesetzlichen Auftrag handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche die Gemeinde als allgemeine Schadenwehr zum Schutze der gesamten Bevölkerung zu erfüllen hat. Ihr Auftrag gilt dem Schutz des Lebens aller in der Gemeinde wohnhaften Personen, ungeachtet der Herkunft, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Stellung und der körperlichen oder geistigen Behinderung. Das Gemeinwesen hat neben der zur Gewährleistung des Feuerschutzes notwendigen Infrastruktur zusätzlich die gesamten Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens zu tragen. Zur Sicherstellung des Schutzes im Katastrophenfall muss sie daher genügend dienstpflichtige Feuerwehrleute zur Verfügung stellen. Für die Deckung der anfallenden Kosten für das Feuerwehr- und Löschwesen hat die Gemeinde von Gesetzes wegen den Ertrag aus den Ersatzabgaben zu verwenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestabgabe von Fr. 30.- ist ein sehr bescheidener Beitrag an die Gegenleistung der Gemeinde im Dienste einer ihr obliegenden wichtigen und unentbehrlichen öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Bereich des Feuerwehrschutzes allgemein wie auch der übrigen dazu gehörenden Verpflichtungen. Fehlten die Einnahmen aus den zweckgebundenen Feuerwehrersatzabgaben, müsste die Gemeinde die Kosten des Feuerschutz- und Löschwesens über die direkten Gemeindesteuern abdecken, welche von allen Steuerpflichtigen und damit auch von den Behinderten voraussetzungslos geschuldet wären. Dass Behinderte im feuerwehrpflichtigen Alter zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet sind, beruht somit sowohl auf Grund der Gegenleistung des Gemeinwesens wie auch des gesetzlichen Finanzierungszwecks auf sachlichen Gründen und stellt daher keine qualifizierte Rechtsungleichheit im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen dar. Auch Nichtbehinderte, die aktiv Feuerwehrdienst leisten möchten, ihn aber nicht leisten können, sondern als "Überzählige" vom Einsatz ausgeschlossen werden, weil genügend Feuerwehrleute im zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes erforderlichen Feuerwehrkorps vorhanden sind, müssen die Ersatzabgabe bezahlen. Insofern besteht auch keine rechtsungleiche Behandlung zwischen Nichtbehinderten und Menschen mit Behinderungen. Die Entrichtung der minimalen Ersatzabgabe ist den Behinderten gleichermassen zumutbar wie den Nichtbehinderten. Wollte man anders entscheiden, liefe dies letztlich darauf hinaus, dass bezogen auf den Bereich des Feuerschutzwesens das Leben und der Schutz behinderter Personen vor möglichem Schaden anders zu qualifizieren wären als die gleichen Güter Nichtbehinderter. Gerade diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich höchstpersönlicher Güter wie das Leben liesse sich vor Art. 8 Abs. 2 BV nicht rechtfertigen und würde dem Grundgedanken dieser Bestimmung zuwider laufen.

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