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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2000 V 99 83 (2000 II Nr. 4)

7 luglio 2000·Deutsch·Lucerna·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,233 parole·~16 min·4

Riassunto

Art. 32d USG; Art. 20 AltlV. Im Bereich von Altlasten sind die Frage der Massnahmenpflicht und diejenige der Kostentragungspflicht getrennt zu beurteilen. Gemäss Art. 20 AltlV sind Untersuchungsmassnahmen in erster Linie dem Standortinhaber aufzuerlegen. Dieser trägt vorab die Verantwortung für den Zustand seines Grundstücks. Hinweise auf Ausnahmen und den Ermessensspielraum der Behörden dazu. | Umweltrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Umweltrecht Entscheiddatum: 07.07.2000 Fallnummer: V 99 83 LGVE: 2000 II Nr. 4 Leitsatz: Art. 32d USG; Art. 20 AltlV. Im Bereich von Altlasten sind die Frage der Massnahmenpflicht und diejenige der Kostentragungspflicht getrennt zu beurteilen. Gemäss Art. 20 AltlV sind Untersuchungsmassnahmen in erster Linie dem Standortinhaber aufzuerlegen. Dieser trägt vorab die Verantwortung für den Zustand seines Grundstücks. Hinweise auf Ausnahmen und den Ermessensspielraum der Behörden dazu.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die A AG ist heute Eigentümerin einer Betriebsstätte auf einem Grundstück in der Gemeinde X. Bis 1977 stand das Gelände im Eigentum einer Mineralölgesellschaft, die bis 1974 auf diesem Gelände ein Tanklager und Depot mit Abfüllanlagen für Mineralöle und Treibstoffe betrieb. 1974 gab die Mineralölgesellschaft die oberirdischen sowie zwei erdverlegte Tanks auf. Die A AG erwarb die Parzelle Mitte der achtziger Jahre. 1993 entdeckten Passanten in einem nahegelegenen Bach Spuren von Mineralöl. In der Folge waren die Behörden bestrebt, den Kontaminationsherd zu ermitteln. 1997 erstattete das Geologiebüro Z AG hierüber einen ersten Bericht. Danach deute der Nachfluss von Mineralöl darauf hin, dass im Bereich des Geländes der A AG ein bislang unentdeckt gebliebener erdverlegter Tank womöglich leck geworden sei. Weitere Abklärungen stützten diese These aber nicht. Schliesslich massen die Gutachter in ihrem Schlussbericht der Bodenbelastung keine relevante Bedeutung bei, denn die Geologie des Geländes zeige einen kaum durchlässigen Untergrund. Die Gefahrenlage lasse sich durch bauliche Massnahmen eliminieren. Ferner verneinten die Experten einen Handlungsbedarf für Sanierungsmassnahmen, hielten indes Überwachungsmassnahmen für angezeigt. Dazu unterbreiteten sie den Behörden ein spezielles Sicherungs- und Überwachungskonzept. Daraufhin stellte das Amt für Umweltschutz verfügungsweise fest, dass das Gelände nicht sanierungsbedürftig sei. Allerdings sei es in zweckmässiger Weise zu überwachen. Die A AG als derzeitige Grundeigentümerin habe technische Installationen und die Überwachungsmassnahmen nach dem Konzept der Gutachter durchführen zu lassen. Schliesslich wurde die Parzelle im Kataster der belasteten Standorte als «überwachungsbedürftig» eingetragen. Gegen diese Verfügung des Amtes für Umweltschutz liess die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, nicht sie, sondern die Mineralölgesellschaft sei zu verpflichten, die technischen Installationen und die Überwachungsmassnahmen zu übernehmen bzw. zu tragen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4. - Die Beschwerdeführerin setzt sich ausschliesslich gegen Ziffer 2 der Verfügung des Amtes für Umweltschutz zur Wehr. Danach werden ihr die Erstellung technischer Installationen und die Durchführung von Überwachungsmassnahmen gemäss einem entsprechenden Konzept der Gutachterin vom 16. September 1998 auferlegt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre es sachgerechter, die Verursacherin der Kontamination - die Mineralölgesellschaft - in die Pflicht zu nehmen. Im Recht beruft sie sich auf Art. 20 Abs. 2 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680). Danach könne die Behörde anstelle des Standortinhabers Dritte zur Durchführung von Überwachungsmassnahmen verpflichten, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht hätten. Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Berichte sei anzunehmen, dass die Kontamination des Bodens durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verursacht worden sei. Hinzu komme, dass nicht sie selbst, sondern die Beschwerdegegnerin Fachkenntnisse zur Überwachung des Geländes besitze. Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, sie sei bis 1977 Eigentümerin des in Frage stehenden Grundstückes gewesen. Bis 1974 habe sie dort ein Tanklager und eine Deponie samt Abfüllanlagen für Mineralöle und Treibstoffe betrieben. Am 1. Dezember 1977 habe sie die Liegenschaft an ein Transportunternehmen verkauft. Im April 1993 habe man im benachbarten Bach eine Ölverschmutzung festgestellt. In der Folge seien umfangreiche Untersuchungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. Sie (die Beschwerdegegnerin) sei erst Ende 1997 von der Standortgemeinde über den Stand der Massnahmen und Sanierungsarbeiten orientiert worden. Das Grundstück sei bereits in den Jahren 1967 bis 1969 untersucht worden. Damals habe man ebenfalls Sicherungs- und Sanierungsmassnahmen vorgenommen. Nach 1969 sei die Liegenschaft weiter überwacht worden. Seit dieser Zeit sei der Untergrund stabil gewesen. Bis 1993 seien keine weiteren konkreten Umweltgefährdungen mehr beobachtet worden. Im Jahre 1985 habe die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Bauarbeiten ausgeführt. Deswegen seien der Untergrund destabilisiert und die Grundwasserverhältnisse verändert worden. Dies habe zu einer Mobilisierung von Mineralölanteilen und zu einer höheren Wasserbelastung der Sickerleitung um das Lagergebäude geführt. Dies sei die Ursache dafür, dass es im Jahre 1993 zu einem Öldurchbruch in den Bach gekommen sei. Bei dieser Ausgangslage müsse die Beschwerdeführerin sowohl als Zustandsstörerin als auch als Verhaltens- und Finderstörerin betrachtet werden. Sie (die Beschwerdegegnerin) ihrerseits könne dafür nicht - oder nur zu einem geringen Teil - zur Verantwortung gezogen werden. Mithin habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit guten Gründen zur Durchführung der Sanierungs- und Überwachungsmassnahmen verpflichtet. a) Das USG verwendet den Begriff «Altlast» nicht, sondern spricht in Art. 32c Abs. 1 Satz 1 sowie im überstehenden Titel von «Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten» (dazu: Rausch, Ausblick auf das neue Recht, in: URP 1993 S. 313). Nach dieser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Als «Deponien» werden behördlich bewilligte Anlagen bezeichnet, in denen Abfälle endgültig gelagert werden, d.h. ohne spezielle Weiterbehandlung sich selbst überlassen werden (Trösch, Kommentar zum USG, N 33 zu Art. 30 mit Hinweis auf die Botschaft zum USG [BBl 1997 III 808]). Im vorliegenden Fall erübrigen sich weitere Überlegungen zu den Deponien, zumal hier keine bewilligte Anlage zur Diskussion steht. Art. 32c Abs. 1 USG spricht ferner von den «anderen durch Abfälle belasteten Standorten». Im Zentrum dieser Umschreibung steht der Abfallbegriff. Mit der genannten Umschreibung sind alle übrigen Flächen gemeint, deren Boden bzw. Untergrund mit Abfällen im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG verunreinigt ist. Gemäss dieser Bestimmung handelt es sich bei Abfällen um bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (zum Begriff des Abfalls: LGVE 1999 II Nr. 7). Von einem solchen sanierungsbedürftigen Standort ist aufgrund der Legaldefinition des Abfallbegriffs auszugehen, wenn an den Standort bewegliche Sachen gelangt sind, die nach heutiger Sicht im öffentlichen Interesse als Abfälle hätten entsorgt werden müssen. Mit der Formulierung in Art. 32c Abs. 1 USG wollte der Gesetzgeber insbesondere auch Industrie- und andere Betriebsstandorte mit einbeziehen, sofern durch Versickerungen oder auf andere Weise auf einem bestimmten Betriebsgelände umweltgefährdende Stoffe in den Boden bzw. Untergrund gelangt sind, die im öffentlichen Interesse als Abfälle im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG hätten entsorgt werden müssen (Botschaft zu einer Änderung des USG vom 7. Juni 1993, in: BBl 1993 II 1491 f.). Im vorliegenden Fall ist allseits anerkannt, dass im erwähnten Sinn von einem kontaminierten Untergrund auszugehen ist. Anderseits ist damit nicht ohne weiteres eine Sanierungspflicht verknüpft. Wie erwähnt, ist gemäss Art. 32c Abs. 1 USG eine Sanierungspflicht erst zu bejahen, wenn die betreffenden Flächen zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AltlV). b) Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG trägt im Altlastenrecht grundsätzlich der «Verursacher» die Kosten der Sanierung (zum Verursacherprinzip: Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 2 USG). Auch wenn das Verwaltungsgericht in diesem Rechtsmittelverfahren die Frage der Kostentragung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht überprüfen kann, drängt es sich im Hinblick auf das Verständnis der Tragweite der hier anwendbaren Altlasten-Verordnung auf, an dieser Stelle wenigstens allgemeine, grundlegende Hinweise zur Überwälzung der Kosten anzubringen. Als Verursacher gelten nach der Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinn, wobei zwischen Zustands- und Verhaltensstörer unterschieden wird (dazu: BGE 114 Ib 44 ff.). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung verursacht (BGE 118 Ib 415, 114 Ib 51). Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (BGE 118 Ib 415, 114 Ib 50) oder wer für die Beseitigung von Gefahren oder Störungen verantwortlich ist, die sich aus dem polizeiwidrigen Zustand von Sachen ergeben (BGE 102 Ib 207; ZBl 82/1981 S. 372). Das betrifft namentlich denjenigen, der als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt in einem Herrschaftsverhältnis zur Sache steht. Verhaltensstörer in diesem Sinne ist jemand, dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt hat, der also ein Verhalten zeitigt, das selbst Anlass zu polizeilichem Einschreiten gibt. Beim Zustandsstörer muss dementsprechend die Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet haben (BGE 118 Ib 415; ZBl 88/1987 S. 302f.). Bei der Zustandshaftung ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht wurde. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die fragliche Sache selbst unmittelbare Gefahrenquelle bildet. Ein konkretes Verschulden ist - wie auch bei der Haftung für Verhalten - nicht Voraussetzung der Störereigenschaft. Als Zustandsstörer gilt nach dem Gesagten beispielsweise der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich sanierungsbedürftige Altlasten befinden (Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 364). c) Sind mehrere Verursacher beteiligt, ist also der sanierungspflichtige Standortinhaber nicht identisch mit dem Verhaltensstörer, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Art. 32d Abs. 2 USG; Stutz/Cummins, Die Sanierung von Altlasten, Rechtsfragen der Behandlung kontaminierter Grundstücke, Zürich 1996, S. 244 mit weiteren Hinweisen). In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn: a. er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte, b. die Belastung ihm keinen Vorteil verschaffte, und c. ihm aus der Sanierung kein Vorteil erwächst. Der Zustandsstörer wird bloss dann von der Kostenpflicht befreit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a-c USG kumulativ erfüllt sind. Daher dürfte für den Zustandsstörer wohl nur in seltenen Fällen eine gänzliche Kostenbefreiung in Betracht fallen (Stutz, Die Kostentragung der Sanierung - Art. 32d USG, in: URP 1997 S. 776). Bei der Frage, ob der Inhaber eines Standortes bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32 Abs. 2 lit. a USG), dürfen keine überrissenen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob Anhaltspunkte bestehen, dass an einem bestimmten Standort Kontaminationen vorhanden sind. Nicht auf lit. a kann sich etwa berufen, wer bereits einmal industriell oder gewerblich genutztes Grundstück erwirbt, weil man in solchen Fällen im Allgemeinen mit Bodenkontaminationen rechnen muss (vgl. BGE 107 II 165). Im Rahmen der Beurteilung der Kostenverteilung wird u.a. die Frage zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Grundstückserwerbs wissen konnte, dass das Gelände vormals industriell bzw. gewerblich genutzt worden war. Ist eine Liegenschaft im Kataster als Standort eingetragen, bei der keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, so gibt es auch keine Kosten zu verteilen. Die Kosten allfälliger Voruntersuchungen treffen in diesem Fall allein den realleistungspflichtigen Standortinhaber. Auch wenn Detailuntersuchungen oder Überwachungsmassnahmen angeordnet werden, die keinen Sanierungsbedarf ergeben, besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung von Mitverursachern. Wird diesfalls später eine Sanierung durchgeführt, besteht grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch bis zurück zur Voruntersuchung (Wagner Pfeifer, Wer zahlt für Bodensanierungen?, in: AJP 5/2000 S. 594). In der Praxis kommen drei Konstellationen vor: Zunächst einmal sind diejenigen Fälle zu nennen, bei denen zwar Kontaminationen am Standort vorliegen, es sich somit um einen durch Abfälle belasteten Standort handelt, die konkrete Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung durch diesen Standort aber nicht besteht. In solchen Fällen hat man es nicht mit einer Altlast im Sinne von Art. 32c USG zu tun. Diesfalls wird von einer sog. «Bauherrenaltlast» gesprochen. Dieser Begriff deckt sich nicht mit demjenigen der Altlast nach USG. Daraus folgt, dass auch eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 32d USG nicht möglich ist. Fällt an einem solchen Standort z.B. im Zuge eines Bauvorhabens schadstoffbelastetes Material an, so ist es als Bauabfall einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen. Für die Abfallentsorgung ist gemäss Art. 31c USG der Abfallinhaber verantwortlich (dazu: LGVE 1997 II Nr. 5; ferner dazu: Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 596). Dieser hat auch die Kosten der Entfernung des Abfalls zu tragen (Art. 32 Abs. 1 USG; dazu: URP 1996 S. 331f.). Die zweite Fallgruppe umfasst diejenigen Fälle, bei denen aufgrund von Art. 32c Abs. 1 USG Sanierungsmassnahmen zu treffen sind. In der Praxis kommt ein dritter Typus vor. Hier liegt eine Altlast im Sinne von Art. 32c USG und somit ein grundsätzlicher Sanierungsbedarf vor. Allerdings ordnen die Behörden zum gegenwärtigen Zeitpunkt von sich aus von Amtes wegen (noch) keine Sanierungsmassnahmen an (zum Ganzen: Stutz, a.a.O., S. 758 ff.). Mit diesen allgemeinen Hinweisen auf die Rechtslage und die Praxis zur verursachergerechten Kostentragungspflicht soll es in diesem Verfahren sein Bewenden haben. Denn strittig ist hier nicht die Kostentragung im engeren Sinn, sondern die Realleistungspflicht. 5. - a) Zwischen der Pflicht zur Vornahme von Massnahmen (Realleistungspflicht) einerseits und der Pflicht zur Bezahlung (Kostenpflicht) anderseits ist zu differenzieren. Die Modalitäten der Kostentragung stehen im vorliegenden Verfahren, wie bereits ausgeführt, nicht zur Diskussion. Umstritten ist ausschliesslich die Frage, durch wen die - an sich unbestrittenen - Massnahmen vorzunehmen sind, wer mit anderen Worten für die Realleistung geradezustehen hat. Die Vorinstanz hält sich im vorliegenden Fall an die derzeitige Grundeigentümerin als der Inhaberin des kontaminierten Standortes. In diesem Sinne wendet sie die in Art. 20 Abs. 1 AltlV verankerte Grundregel an. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: «Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.» Offenkundig führten vorab Überlegungen der Praktikabilität zu dieser Grundregel. Insofern soll gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV - durchaus sachlogisch - primär beim Inhaber der Sache, mithin beim Zustandsstörer angeknüpft werden. Die zitierte Bestimmung vermeidet insbesondere Streitigkeiten zwischen dem Standortinhaber und einem Dritten, der zur Durchführung von Untersuchungsmassnahmen durchaus ebenfalls mit guten Gründen herangezogen werden könnte. Die Inpflichtnahme eines Dritten mag bloss ausnahmsweise - d.h. nur unter besonderen Umständen - zweckmässig erscheinen, namentlich etwa dann, wenn dieser das Grundstück nach wie vor bewirtschaftet, kaum aber dort, wo, wie hier, der Dritte die Bewirtschaftung bereits vor Jahren aufgegeben hat. Weiter ist zu beachten, dass sich mit dem Inkrafttreten der AltlV eine Neuerung ergeben hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts durfte - unter altem Recht - derjenige mit Massnahmen beauftragt werden, der «prima facie» als Verursacher erschien (so noch: URP 1998 S. 152 Erw. 4e/bb). Nach neuem Recht gilt, wie ausgeführt, der Grundsatz, dass - in Bezug auf die Frage der Realleistungspflicht - primär der Standortinhaber als Zustandsstörer zu verpflichten ist. Die Massnahmepflicht trifft daher gestützt auf das hier anwendbare neue Recht dem Grundsatz nach nicht denjenigen, der auf den ersten Blick - sozusagen ohne nähere Prüfung - am ehesten als Verursacher erscheint, sondern ausdrücklich und in erster Linie den Standortinhaber. b) Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es der Verordnungsgeber nicht bloss bei der Grundregel gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV bewenden liess. In Art. 20 Abs. 2 AltlV hat er die Ausnahme dazu verankert. Danach kann die Behörde u.a. zur Durchführung von Überwachungsmassnahmen Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben. Die Überwachungsmassnahmen könnten der Beschwerdegegnerin also auferlegt werden, falls diese als Verursacherin der Kontamination und damit des Gefährdungspotenzials angesehen werden muss und die Verhaltensstörerin zudem aller Voraussicht nach nicht kostenpflichtig wird. Während sich die bisherige Rechtsprechung vermehrt am Störerprinzip mit grundsätzlichem Vorrang des Verhaltensstörers orientierte, stellt die Altlasten-Verordnung primär den Standortinhaber in den Mittelpunkt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7.7.1999, publiziert in: URP 1999 S. 635 mit Hinweis auf Hartmann/Eckert, Sanierungspflicht und Kostenverteiler bei der Sanierung von Altlasten-Standorten nach (neuem) Art. 32d USG und der Altlastenverordnung, zitiert in: URP 1998 S. 603 ff., insbes. S. 615/616). Beim Entscheid, wer als realleistungspflichtige Person herangezogen werden soll, steht den Behörden im Übrigen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Liegen aufgrund von Untersuchungsergebnissen klare Anhaltspunkte für eine zu vermutende Dritturheberschaft vor, so mag es das pflichtgemässe Ermessen gebieten, dass die Behörden diesen Drittverursacher für realleistungspflichtig erklären oder jedenfalls nicht ohne stichhaltige Begründung davon absehen. Ist demgegenüber nicht mit schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu rechnen, obwohl stoffliche Belastungen im Boden möglicherweise zu vermuten oder gar festgestellt sind, so gewährt das öffentliche Recht keine Handhabe für einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Zivilpersonen (Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 594). Diesfalls sind Dritte nicht zu belangen. Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, soll nachstehend erwogen werden. Dabei ist von der Chronologie der massgeblichen Ereignisse auszugehen. c) Bereits Ende der 60er Jahre musste festgestellt werden, dass der Untergrund im Bereich des damaligen Depots und des Umladeplatzes der Mineralölgesellschaft stellenweise verschmutzt war. Es kann auf entsprechende Untersuchungsberichte hingewiesen werden. Nachdem Passanten 1993 und 1994 in unmittelbarer Umgebung des Geländes wiederum Spuren von Mineralöl wahrgenommen hatten, wurde das Gelände erneut umfangreichen und eingehenden geologischen bzw. hydrogeologischen Untersuchungen unterzogen. Dabei gelangten diverse wissenschaftliche Methoden zur Anwendung. Mittels eines relativ dichten Netzes von Sondierbohrungen auf dem Gelände, elektromagnetischer Messmethoden, Georadarmessungen sowie einer Diagnose mit Hilfe des Kanalfernsehens setzten die Gutachter vor Ort alles daran, zunächst einen eigentlichen Kontaminationsherd auszumachen. Dabei wurde vermutet, dass das Mineralöl aus einem noch unentdeckt gebliebenen, erdverlegten, lecken Tank ausgetreten sein könnte. Die weiteren Abklärungen stützten diese Hypothese aber nicht. Insbesondere fand man anlässlich der aufwendigen Bohrarbeiten vom September 1994 keine entsprechenden Anhaltspunkte. Da die Bemühungen, den Kontaminationsherd zu ermitteln, erfolglos blieben, entschloss man sich, die Ursache der Ölverschmutzung durch Grabungen zu eruieren. Die Ergebnisse aller Untersuchungen führten die Experten zur Überzeugung, dass sich auf dem Gelände der Beschwerdeführerin kein Öltank befindet, von dem aus die Verschmutzung herrühren könnte. Als Quelle der Ölverschmutzung erscheine nicht ein punktförmiger eigentlicher Kontaminationsherd, sondern vielmehr ein «diffuser Eintrag» von Öl in den Untergrund. Dieser sei dem Anschein nach an verschiedenen Stellen während der langjährigen früheren Nutzung des Geländes als Tanklager und Umschlagplatz für Mineralöl und Treibstoffe erfolgt. d) Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, diese mit detaillierten Untersuchungsergebnissen untermauerten, plausiblen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, dies umso weniger, als die Verfahrensbeteiligten den wiedergegebenen Überlegungen der allseits anerkannten Fachleute im Kern keine stichhaltigen Argumente entgegen setzen. Mithin darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin vermutlich als (primäre) Verhaltensstörerin der Ölverschmutzung zu gelten hat. Demgegenüber lässt es sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in Abrede stellen, dass zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Mitverursachung bzw. Beschleunigung der Kontamination seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführt werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an die Bauarbeiten im Jahre 1984/85 zu erinnern, als die Beschwerdeführerin möglicherweise mit einen Grund dafür gesetzt haben könnte, dass sich die latente Kontamination - offenbar nach einer längeren Zeitspanne der Unauffälligkeit bzw. der Ruhe des Untergrundes - wieder zeigte. Zumindest wurde beim Aushub kontaminiertes Bodenmaterial gefunden, wenn auch in kleinen Mengen. Mithin bestehen nach Lage der Akten gewisse Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beschwerdeführerin - in welchem Ausmass auch immer - zur Verursachung beigetragen haben könnte. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, mag hier offen bleiben und wird im Rahmen der endgültigen Regelung der Kostentragung zu entscheiden sein. Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Vorinstanz weder Ermessensüberschreitung noch Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden kann, als diese die Beschwerdeführerin dem Kreis der Mitbeteiligten zuordnete. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und damit als «Zustandsstörerin» die geeignete Ansprechsperson ist, jedenfalls soweit es - wie hier - ausschliesslich um die Durchführung von Überwachungsmassnahmen auf dem kontaminierten Gelände geht. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist demgegenüber mit dem Grundstück nicht mehr verbunden, weshalb es unter diesem Gesichtswinkel gerade nicht zweckmässig wäre, dieser eine permanente Überwachungspflicht aufzubürden. Weitere Beweismassnahmen würden an diesem Ergebnis nichts ändern, weshalb es sich - insbesondere mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht hier zu beachtenden Grenzen der Prüfungspflicht - erübrigt, hierüber ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorwirft, erweist sich diese Rüge nach dem Gesagten als unbegründet. Mithin dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb diese abgewiesen werden muss.

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